BVwG W117 2126890-1

BVwGW117 2126890-13.6.2016

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs4 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs4 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2126890.1.00

 

Spruch:

W117 2126890-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 20.05.2016, Zl. 1115666108-160706680 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 20.05.2016 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2016, Zl. 1115666108-160706680, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 20.05.2016 - 03.06.2016 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 35 Abs. 4 Z. 1 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 20.05.2016 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert:

[...]

Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass sie nach Marokko abgeschoben werden sollen. Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen sie die Schubhaft zu verhängen, nachdem sie sich illegal in Österreich aufhalten und Angaben, dass sie in Anteil liegt Staaten ausreisen wollen.

F: Ist ihre Identität korrekt?

A: Ja, ich heiße [...], wurde am [...] in Marrakesch geboren und bin marokkanischer Staatsbürger.

F: Haben Sie Identitätsdokumente, welche sie vorweisen können?

A: Ja, ich habe meinen Reisepass mit.

F: Sofern Sie eine Ausreiseverpflichtung erhalten würden, dass sie in Ihr Herkunftsland ausreisen müssten, würden sie dieser freiwillig Folge leisten?

A: Nein, werde ich sicher nicht.

F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige?

A: Nein.

F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich - Arbeit, Ausbildung, etc.?

A: Nein.

F: Wie hoch sind ihre derzeitigen Barmittel?

F: Ich habe nur wenig, kein Geld, nur 70-80 €.

F: Verfügen Sie über Bank,-oder Kreditkarten?

A: Nein.

F: Wie könnten Sie ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren?

A: Ich kann meinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Ich habe keine Bankomat- oder Kreditkarte. Ich wollte nach Belgien weiterreisen. Vielleicht fange ich auch hier zu arbeiten an.

F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?

A: Nein.

Anm.: keine Meldeadresse lt. ZMR

F: Haben Sie in Österreich eine Wohnung?

A: Nein

F: Wann haben Sie ihr Heimatland verlassen?

A: ich bin von Marokko ausgereist, meine Reise dauerte vom 19.12.2015 bis jetzt. Ich war in der Türkei, danach reiste ich über Griechenland und Mazedonien, Serbien und dann nach Österreich. Ich bin heute seit heute, 01.00 Uhr Nachts, in Österreich.

F: Warum gingen Sie nicht direkt zur Polizei, sondern warteten, bis sie aufgegriffen wurden?

A: Ich habe bei der Autobahn den Notruf betätigt.

F: Was war das Ziel ihrer Reise als Sie ihr Heimatland verlassen haben?

A: Ich will nach Belgien, da dort meine Schwester lebt. Diese lebt seit ca. acht Jahren in Belgien, ist dort verheiratet und hat dort auch Kinder. Sie ist belgische Staatsbürgerin.

F: Warum kommen Sie nach Österreich?

A: Ich wollte nach Belgien reisen, um dort zu arbeiten.

F: Wie wollen Sie ihren Aufenthalt in Belgien regeln?

A: Ich wollte dort ja nur arbeiten.

F: Haben Sie jemals versucht, legal Österreich zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht, ein Schengen Visum zu erhalten?

A: Nein nie.

F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?

A: Ich bin vollkommen gesund und benötige keinen Arzt und keine Medikamente.

[...]

Sie besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich. Sie sind in keinster Weise integriert, da sie sich erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind bereits illegal im Laufe des Verfahrens in das Bundesgebiet eingereist. Sie haben nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Weder sprechen Sie Deutsch noch gehen sie einer Beschäftigung nach, noch absolvieren sie eine Ausbildung. Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

F: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Nein.

[...]"

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem aus:

"A) Verfahrensgang:

Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie wurden als illegal aufhältige Person im Bundesgebiet aufgegriffen, wobei Sie angaben, den Namen (...) zu führen, Staatsangehöriger von Marokko und am (...) geboren zu sein. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung haben Sie dem Bundesamt trotz laufender Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Im zentralen Melderegister scheint zudem keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf. Ihr derzeitiger Aufenthalt ist trotz behördlicher Erhebungen nicht leicht feststellbar. Am 20.05.2016 wurden sich im Zuge einer Routinekontrolle durch die API Schwechat aufgegriffen.

[...]

> Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie sind marokkanischer Staatsbürger.

> Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich unrechtmäßig im Gebiet auf. Eine Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

> Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

Sie gehen seit Ihrer illegalen Einreise keiner Erwerbstätigkeit nach.

Sie haben sich in Österreich nicht angemeldet, da Sie in einen anderen Mitgliedsstaat weiterreisen wollten. Dies haben Sie bei Ihrer Befragung durch die Organe der öffentlichen Sicherheit der API Schwechat vorgebracht.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich mangels finanzieller Mittel aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

[...]

> Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sprechen nicht Deutsch. Sie haben keine Freunde oder Verwandte in Österreich. Ihre Identität steht fest. Sie sind ledig.

[...]

In Ihrem Fall sind die Punkte 1,6 b, 6c und neun erfüllt.

Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr, vor allem, nachdem sie weder an Verfahren mitgewirkt haben, noch da sie keine Meldeadresse haben. Sie haben im Zuge ihrer Befragung durch die API Schwechat auch den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgebracht, dass Sie beabsichtigen, in einen Mitgliedsstaat ausreisen zu wollen. Aus dieser Aussage ist zu entnehmen, dass bezüglich ihrer Person eine Fluchtgefahr anzunehmen ist. Auch, wenn Sie im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vorgebracht haben, wird diese Behauptung lediglich als Schutzbehauptung gewertet.

(...)

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. (...) Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch, was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumen und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Es hat sich seit ihrer Ankunft in Österreich gezeigt, dass sie durchgehend straffällig wurden und sich in keiner Weise an die gesetzlichen Bestimmungen der Republik Österreich halten wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie im gegenständlichen Fall - sofern eine periodische Meldeverpflichtung verhängt worden wäre - nicht abermals unter Missachtung gesetzlichen Bestimmungen auf illegalen Weg auszureisen oder unterzutauchen würden, wie sie es bisher bereits getan haben. (...) Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalt, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens kann die Anwendung von gelinderen Mittel im gegenständlichen Fall nicht in Betracht."

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 20.05.2016 erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):

1. "Kurzdarstellung des Sachverhaltes

Der BF reiste in der Nacht von 19.05.2016 auf 20.05.2016 in Österreich zum Zwecke der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ein. Gemeinsam mit vier weiteren marokkanischen Staatsangehörigen, einer 5-köpfigen afghanischen Familie sowie einem kubanischen Staatsangehörigen wurde er auf der Autobahn ausgesetzt. Gemeinsam mit den Mitreisenden betätigte der BF den Notrufknopf, damit sie von der Polizei abgeholt würden.

Die genannten Personen wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und dem BFA - Regionaldirektion Niederösterreich - vorgeführt. Mit dem hier angefochtenen Mandatsbescheid vom 20.05.2016 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Nicht-Erreichbarkeit des Sicherungszwecks der Abschiebung

Die belangte Behörde verhängte über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Die Abschiebung setzt gem § 46 Abs 1 FPG das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraus. Diese lag im Zeitpunkt der Bescheiderlassung allerdings nicht vor. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid sind diesbezüglich widersprüchlich, fest steht jedoch, dass dem BF im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch kein Bescheid über eine Rückkehrentscheidung zugestellt worden war. Der BF war erst unmittelbar vor Inschubhaftnahme in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Der Sicherungszweck der Abschiebung war daher im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nicht verwirklichbar. Dieser Umstand stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, der den angefochtenen Bescheid - unabhängig von den bisherigen Erwägungen - rechtswidrig macht. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl VwGH 1106.2013, 2012/21/0114).

3. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft

3.1. Keine erhebliche Fluchtgefahr

[...]

Die Begründung, warum im vorliegenden Fall eine Fluchtgefahr vorliegen soll, erweist sich als nicht nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit den Aspekten des gegenständlichen Falles erfolgte offenbar nicht in ausreichendem Maße. Die Begründung des angefochtenen Bescheides besteht zum Großteil aus textbausteinartigen Formulierungen.

Dem BF wird vorgeworfen, am bisherigen Verfahren nicht mitgewirkt zu haben. Weiters wird ihm vorgehalten, über keine Meldeadresse zu verfügen. Bedenkt man den Umstand, dass der BF unmittelbar vor dem Aufgriff durch die Polizei am 20.05.2016 in Österreich eingereist ist, ist ihm keine Meldeverletzung zur Last zu legen, noch die Verletzung einer Mitwirkungspflicht. Der angefochtene Bescheid lässt eine nähere Begründung dahingehend vermissen, welche Mitwirkungspflichten der BF verletzt haben soll.

Der BF wurde darüber hinaus - wie die Formulierungen im angefochtenen Bescheid dies implizieren - nicht im Rahmen einer Zufallskontrolle aufgegriffen, sondern hat mit seinen Mitreisenden gemeinsam die Notruftaste am Pannenstreifen der Autobahn mit dem Ziel gedrückt, dass die Polizei die Gruppe abholen würde. Er hat also von sich aus Kontakt mit den österreichischen Behörden gesucht

Weiters leitet die belangte Behörde das Vorliegen einer Fluchtgefahr daraus ab, dass der BF angab, in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen zu wollen. Es ist zutreffend, dass der BF in der Einvernahme am 20.05.2016 angab, nach Belgien weiterreisen zu wollen. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Schwester des BF in Belgien lebt und dem BF dies bekannt war. Über die Bestimmungen der Dublin lll-VO ist der BF jedoch bis zum Zeitpunkt der Festnahme nicht aufgeklärt worden. Erstmals im Rechtsberatungsgespräch am 24.05.2016 mit einem Rechtsberater der ARGE Rechtsberatung wurden dem BF die Bestimmungen der Dublin lll-VO zur Kenntnis gebracht. Wäre der BF bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Regelungsgehalt der Dublin lll-VO aufgeklärt worden, hätte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Gespräch mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.05.2016 war kein Dolmetscher anwesend, was es für den BF noch schwieriger machte, ein entsprechendes Schutzersuchen zu artikulieren.

Nach erfolgter Rechtsberatung am 24.05.2016 stellte der BF in Anwesenheit des Rechtsberaters und einem der Rechtsberatung beigezogenen Dolmetscher vor einem Exekutivbeamten einen Antrag auf internationalen Schutz.

Festzuhalten ist, dass der BF ein Schutzersuchen auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.05.2016 äußerte; als er gefragt wurde, ob er einer Ausreiseverpflichtung Folge leisten würde, antwortete er; "Nein, werde ich sicher nicht." Die belangte Behörde hätte nachfragen müssen, warum der BF nicht nach Marokko zurückreisen möchte.

[...]

Die belangte Behörde vermeint, der BF hätte in der Einvernahme eine Schutzbehauptung aufgestellt, es wird aber nicht ausgeführt, auf welches Vorbringen sie sich dabei bezieht.

Weiters wird angeführt, aus der fehlenden sozialen Verankerung sei ein beträchtliches Risiko des Untertauchens abzuleiten. Das Kriterium der mangelnden sozialen Verankerung spricht jedoch im vorliegenden Fall nicht für eine Fluchtgefahr, vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FRÄG 2015), die wiederum auf die Judikatur des VwGH verweisen:

Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233). (582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen)

Beim BF handelt es sich genau um einen solchen in Österreich noch nicht lange aufhältigen Asylwerber.

Bei dieser Personengruppe ist nach ständiger Judikatur des VwGH insbesondere zu berücksichtigen, wenn richtige Angaben zur Identität und zum Fluchtweg gemacht werden. Der BF hat seine Identität durch Vorlage seines Reisepasses offengelegt und hat darüber hinaus durch Angaben über seinen Fluchtweg an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt. Die Angaben zum Fluchtweg sind angesichts der bekannten Flüchtlingsbewegungen auch nachvollziehbar.

Darüber hinaus werden Rechtssätze betreffend der Zulässigkeit der Berücksichtigung strafrechtlichen Verhaltens ausgeführt. Diese Rechtssätze stehen jedoch im Widerspruch zum Akteninhalt. [...]

Die belangte Behörde erachtet die Kriterien der Z 1, 6 lit b und c sowie 9 als erfüllt.

Es wurde bereits dargelegt, dass die fehlende soziale Verankerung dem BF im konkreten Fall nicht zur Last gelegt werden kann, womit das Kriterium der Z 9 nicht für eine Fluchtgefahr herangezogen werden kann.

Ebensowenig ist das Kriterium der Z 1 im vorliegenden Fall zur Begründung der Fluchtgefahr heranzuziehen: der BF hat bislang die Rückkehr oder Abschiebung weder umgangen noch behindert, ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war zum Zeitpunkt der Festnahme des BF noch nicht eingeleitet worden, es handelte sich um den ersten Aufgriff des BF in Österreich überhaupt.

Auch in diesem Zusammenhang wird auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FRÄG 2015) verwiesen:

"In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432). (582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen)

Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde daher nachvollziehbar darlegen müssen, welche besonderen Umstände ein Untertauchen des BF bereits zum Zeitpunkt unmittelbar nach der Einreise nahelegen würden. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Eine Entlassung des BF aus der Schubhaft hätte jedenfalls mit erfolgter Asylantragstellung erfolgen müssen.

Die Heranziehung der Z 6 erweist sich im vorliegenden Fall als völlig verfehlt: dieses Kriterium ist dann anwendbar, wenn aufgrund bestimmter Indizien anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat zur Führung des Verfahrens nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Ein solches Konsultationsverfahren mit einem anderen Mitgliedstaat wurde jedoch gar nicht eingeleitet, im Gegenteil - beabsichtigt die belangte Behörde offenbar, den BF in dessen Herkunftsstaat abzuschieben.

Der Wortlaut des Gesetzes (ob anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist,..) deutet nämlich unzweifelhaft daraufhin, dass von dieser Bestimmung nur Fälle erfasst sind, in denen ein anderer Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung als zuständig erachtet wird, die Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat geplant ist und auch die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in den als zuständig erachteten Mitgliedstaat verhängt wird.

Zum selben Ergebnis gelangt man im Zuge einer historischen Interpretation bei Durchsicht der Materialien zur Regierungsvorlage;

[...]

Im vorliegenden Fall stand jedoch von Anfang an fest (siehe dazu die eindeutigen Ausführungen im Schubhaftbescheid), dass die belangte Behörde nicht beabsichtigte, den ASt in einen andern Mitgliedstaat, sondern in dessen Heimatstaat Marokko, abzuschieben. Ein Konsultationsverfahren wurde zu keinem Zeitpunkt geführt. Der BF reiste durch die EU- Mitgliedstaaten Griechenland und Ungarn. Abschiebungen nach Ungarn werden aber zurzeit nicht durchgeführt, da in Ungarn systemische Verletzungen der Aufnahmebedingungen und des Verfahrens festgestellt wurden (vgl VwGH 08.09.2015, 2015/18/0176 uva). Nach Griechenland werden aufgrund der drohenden Art 3 EMRK-Verletzung schon seit mehreren Jahren keine Abschiebungen durchgeführt. Für die Annahme einer Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin lll-VO lagen daher von Vornherein keine Indizien vor.

Im Ergebnis mag daher keiner der in § 76 Abs 3 FPG geregelten, von der Behörde ins Treffen geführten, Tatbestände die Verhängung der Schubhaft im Einzelfall zu tragen.

[...]

Der angefochtene Bescheid leidet an maßgeblichen Begründungsmängeln und erweist sich dadurch als rechtswidrig. Ist der Bescheid rechtswidrig, muss dies auch für die darauf gestützte Schubhaft gelten.

3.2. Rechtswidrige Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels gern § 77 FPG

§ 77 Abs 1 FPG normiert:

Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf besteht, wäre die belangte Behörde aufgrund des klaren Wortlautes verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen. Gegen den BF wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht gekommen, zumal über den BF bislang kein gelinderes Mittel angeordnet wurde und der BF durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz einen Anspruch auf Grundversorgung erworben hat.

[...]

Gegen den BF wäre weiters das gelindere Mittel der Unterkunftsnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend der genannten Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.

[...]

Obwohl der angefochtene Bescheid nicht im Mandatsverfahren erlassen wurde, hat die belangte Behörde die angesprochenen gelinderen Mittel nicht in Betracht gezogen bzw deren Wirksamkeit nicht anhand des individuellen Falles geprüft. Dadurch, dass hinsichtlich des Ausreichens gelinderer Mittel keine ausreichende Prüfung erfolgt ist, erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig.

[...]

Vor diesem Hintergrund möge das BVwG auch feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, da die weitere Anhaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit des BF darstellen würde.

[...]

Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro.

[...]

Der BF beantragt darüber hinaus den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30 Euro."

Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem (entscheidungsrelevant) die Anträge, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen; dem BF Aufwendungen gemäß §35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen.

Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß und erstattete folgende Stellungnahme (Hervorhebungen im Original):

[...]

Es darf seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden, dass für den im Betreff Genannten bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz ein FAST-TRACK-Verfahren veranlasst wurde.

Dieses erfolgt durch die KollegInnen der EAST OST, um die Verfahrensdauer massiv zu verkürzen.

Sofern im Rahmen der Beschwerde ausgeführt wird, dass seitens der Diakonie keine Fluchtgefahr erkennbar wäre, ist hier festzustellen, dass der BF zu keiner Zeit im Verfahren beabsichtigt hatte, in Österreich verbleiben zu wollen.

Um den konkreten - seitens der Diakonie falsch dargestellten - Ablauf protokollarisch festzuhalten, wurde der BF im Beisein mehrerer Fremder durch die API SCHWECHAT aufgegriffen. Der Aufgriff fand um 01:55 Uhr statt. Die Fremden wurden daraufhin befragt, ob diese um Asyl in Österreich ansuchen wollen, bzw. ob sie in Österreich bleiben wollen würden oder ob sie beabsichtigen würden, weiterzureisen.

Verwunderlich ist hier der Umstand, weshalb zwar die aufgegriffene fünfköpfige afghanische Familie, der kubanische Staatsbürger sowie ein weiterer marokkanischer (sic!) Staatsangehöriger einen Asylantrag gestellt hätten, dies jedoch dem BF nicht möglich gewesen wäre, da dieser nicht in der Lage gewesen wäre, die Umstände der Befragung zu verstehen. Speziell im Hinblick auf die ausgefüllten Datenblätter - in welchen unter anderem z.B. der Geburtsort abgefragt wird - ist das Vorbringen einer mangelhaften Kommunikation nicht nachvollziehbar. Dies beweist auch der Umstand, dass die vorgebrachten Daten des BF im Vergleich zwischen der Erstbefragung und dem ausgefüllten Datenblatt korrelieren.

Diesbezüglich wird die Einvernahme von den festnehmenden Kollegen der API SCHWECHAT als Zeugen ersucht. Die Bekanntgabe der Namen der Kollegen erfolgt gesondert im Mail.

Basierend auf dem Umstand, dass der BF nicht im Sinn hatte, in Österreich einen Asylantrag stellen zu wollen, sondern nicht nur gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheit, sondern auch gegenüber dem erkennenden Organwalter der Behörde erster Instanz wiederholt die Absicht geäußert hat, nach Belgien weiterreisen zu wollen - was im Übrigen im Beisein eines per mündlichem Bescheid beeideten Dolmetschers für die Sprache Arabisch erfolgte - sah die erkennende Behörde erster Instanz sehr wohl die Gefahr, dass sich der BF durch Flucht, speziell durch die versuchte Ausreise in einen Mitgliedsstaat, dem Verfahren zu entziehen suchen würde.

Vor welchem Hintergrund dies zu sehen sei, wie dies durch die Diakonie nicht nachvollziehbar behauptet wird, spielt im gegenständlichen Verfahren keineswegs eine Rolle. Es ist sogar verständlich und für einen Normmenschen ein typisches Verhalten, dass der BF versuchen würde, zu einem Familienmitglied, in casu seiner Schwester zu gelangen, welche in Belgien lebt.

Wenn durch die Diakonie behauptet wird, dass der BF nicht über die Dublin-VO informiert gewesen wäre und keine Möglichkeit gehabt hätte, einen Asylantrag zu stellen, so geht dieser falsche Vorwurf insofern ins Leere, als dass dies im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme mit dem BF erörtert wurde.

Wie anhand des Auszugs der niederschriftlichen Einvernahme des BF ersichtlich ist, wurde dem BF sehr wohl der Zweck der Einvernahme - die etwaige Verhängung einer Sicherungsmaßnahme - erläutert. Ebenfalls wurde erörtert, ob der BF jemals ein Schengenvisum beantragt hat bzw. versucht hat, auf legalem Weg in das Bundesgebiet einzureisen.

Das erkennende Gericht wird hier sicherlich dieselben Erfahrungen wie der erkennende Organwalter der erstinstanzlichen Behörde haben, dass solche Fragestellungen nur anhand von Erläuterungen und Erörterungen durch die befragende Person überhaupt beantwortbar sind, da die Begrifflichkeiten und die Einreisemodalitäten den Fremden weder geläufig noch verständlich sind.

Hier einfach zu behaupten, dass seitens der Behörde keinerlei Information stattgefunden hätte, ist schlichtweg falsch.

(...)

V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft geführt wird.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können.

Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich jemals einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen.

V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach Marokko abgeschoben werden sollen.

Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen, nachdem Sie sich illegal in Österreich aufhalten und angaben, dass Sie in andere Mitgliedsstaaten ausreisen wollen.

Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Nein.

F: Haben Sie jemals versucht legal nach Österreich zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht ein Schengenvisum zu erhalten?

A: Nein.

(...)

Sollte es notwendig sein, wird zur endgültigen Abklärung und zur Bestätigung des Sachverhalts die Einvernahme des durch die Behörde bestellten Dolmetschers als Zeuge beantragt.

Die Stellung des Asylantrags am 24.05.2016 - nach erfolgter "Belehrung" seitens der Diakonie - legt den Schluss nahe, dass es sich hierbei lediglich um eine Maßnahme handelt, um der Sicherungsmaßnahme zu entgehen. Es ist der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb der BF nicht umgehend - wie auch in den gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben - umgehend einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nachdem der BF dazu zuerst die Möglichkeit im Zuge seines Aufgriffs durch die API SCHWECHAT hatte (wovon ein marokkanischer Staatsangehöriger, welcher bei dieser Gruppe vor Ort war, Gebrauch gemacht hat), und danach im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, welche den BF auf die Konsequenzen seiner Handlungen aufmerksam gemacht hat. Ebenso war es dem BF vom 20.05.2016 bis zum 24.05.2016 möglich, jederzeit einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ebenfalls wurde eine Schubhaftbetreuung am 23.05.2016 in der Zeit von 14:30 bis 15:00 Uhr vor Ort. Auch diese Möglichkeit zur Artikulierung lies der BF verstreichen.

Wenn seitens der Diakonie angeführt wird, dass die erstinstanzliche Behörde die Verpflichtung gehabt hätte, den BF so lange zu befragen, bis dieser einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, geht dieser Vorwurf ins Leere. Analog zum Asylverfahren ist es keineswegs die Verpflichtung der Behörde, wie auch seitens des BVwG wiederholt festgestellt und bestätigt wurde.

Ebenfalls darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert.

Dies gilt im übertragenen Sinn auch in diesem Fall. Die Erfahrung der Behörde ist es, dass Asylwerber, die tatsächlich einen Asylantrag stellen wollen, dies umgehend und beim ersten Kontakt mit Organen der öffentlichen Sicherheit machen. Eine gerade dazu drängende Befragung durch die Behörde, sozusagen das Nötigen zu einem Asylantrag, ist weder im Sinne der Behörde noch des Adressaten der Maßnahme.

Der Umstand, dass der BF weder eine Meldeadresse noch eine sonstige Bindung zur Republik Österreich hat, bekräftigt vielmehr die Notwendigkeit einer Sicherungsmaßnahme. Sofern seitens des BF vorgebracht wurde, dass er unmittelbar zuvor erst eingereist ist, entspricht dies seiner bloßen Behauptung, durch die Umgehung des GreKoG idgF ist weder der konkrete Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet, noch die Dauer des bisherigen Aufenthalts nachvollziehbar. Fakt ist, dass der BF zumindest am 14.05.2016 und am 15.05.2016 in Ungarn aufhältig war, dies bezeugen die EURODAC-Treffer.

Wenn hier ausgeführt wird, dass die fehlende soziale Verankerung nicht erfüllt ist, wie dies durch die Diakonie behauptet wird, ist durch die belangte Behörde zu hinterfragen, ab welchem Zeitpunkt die Diakonie eine soziale Verankerung im Bundesgebiet als entscheidungsrelevant ansieht. Es wird seitens des Gesetzgebers normiert, dass die fremdenrechtlich tätigwerdende Behörde dies in die Beurteilung miteinfließen zu lassen hat. Sofern diese soziale Verankerung - wenn auch durch den nur kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet - nicht vorhanden ist, ist vice versa eine Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat ehr viel wahrscheinlicher, als wenn Familienangehörige des BF z.B. im Bundesgebiet aufhältig wären. Hinsichtlich des Umstandes, dass der BF wiederholt und vor verschiedenen Organen angekündigt hat, das Bundesgebiet auf illegalem Weg verlassen und illegal in einen Mitgliedstaat einreisen zu wollen, ist der Umstand, dass der BF keinerlei Bindung zu Österreich hat, weder in Form von Verwandten, noch in Form von Freunden oder Bekannten, umso brisanter.

Die Argumentation, dass der BF eine Abschiebung oder Rückkehr bisher nicht umgangen oder behindert hat, geht insofern fehl, als dass der BF gezielt gefragt wurde, ob er einer etwaigen Ausreiseverpflichtung FREIWILLIG nachkommen würde, was der BF auf das Strikteste verneint hat.

Dieselbe Argumentation ist die Grundlage für den Umstand, dass die belangte Behörde sich gegen die Anwendung des Gelinderen Mittels entschieden hat. Der BF hat im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme eindeutig und unzweifelhaft erkennen lassen, dass seine Intention das illegale Verlassen des Bundesgebietes in einen Mitgliedsstaat ist, und dass er FREIWILLIG keiner Ausreiseverpflichtung nachkommen würde. Aus dieser Aussage ist definitiv ableitbar, dass seitens des BF kein Wille zu einer Mitwirkung an den Verfahren des Bundesamtes erkennbar ist.

Sofern die Diakonie hier ausführt, dass bislang kein Gelinderes Mittel verhängt wurde, ist dieses Argument insofern absurd, als dass die Formulierung nahelegt, dass die Behörde zuerst ein Gelinderes Mittel hätte verhängen müssen. De facto normiert der Gesetzgeber das Bundesamt allerdings, festzustellen, OB Sicherungsbedarf besteht, und für den Fall, dass mit dem Gelinderen Mittel kein Auslangen gefunden werden könne, müsse die Schubhaft verhängt werden.

Diese Formulierung ist keineswegs geeignet, zu implizieren, dass das Gelindere Mittel und der Verstoß gegen die Auflagen desselbigen die Voraussetzung für die Verhängung einer Schubhaft ist. Das Bundesamt hat - basierend auf den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit - von mehreren zielführenden Befugnissen jenes auszuwählen, das voraussichtlich den Maßnahmenadressaten am wenigsten beeinträchtigt, unter Bedachtnahme auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, und diese Befugnis zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder es sich zeigt, dass er auf diesem Weg nicht erreicht werden kann. Aufgrund der nicht vorhandenen sozialen Verankerung im Bundesgebiet, dem Umstand, dass ein Familienmitglied in einem anderen Mitgliedsstaat aufhältig ist und der Wunsch wiederholt geäußert wurde, zu diesem Familienmitglied zu reisen, aber auch aufgrund der im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch den BF getätigten Aussagen hinsichtlich seiner beabsichtigten Weigerung der Mitwirkung am Verfahren erwies sich die Anwendung des Gelinderen Mittels als nicht geeignet, das Verfahren vor dem Bundesamt sicherzustellen.

Abschließend wird festgestellt, dass seitens der Diakonie keine Akteneinsicht vorgenommen wurde, weshalb feststeht, dass die textbausteinartige Beschwerde, sofern diese individualisiert wurde, nicht auf der Basis des Amtswissens verfasst wurde, sondern lediglich auf dem Schubhaftbescheid und den Aussagen des BF beruht. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird seitens der erkennenden Behörde ersucht, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts durchzuführen.

Behördenvertreter werden bei einer etwaigen Verhandlung natürlich vor Ort sein und teilnehmen.

Seitens der Behörde wird ebenfalls der Antrag gestellt, dass die gem. §35 Abs 1, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden.

Mit E-Mail vom heutigen Tag, "5 vor 12", übermittelte die Verwaltungsbehörde den Bescheid IFA:1115666198/160732672 mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Marokko zuerkannt wurde, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Ferner wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der "vollkommen gesunde und keinen Arzt und keine Medikamente benötigende" Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG; seine Identität steht fest.

Er reiste in der Nacht von 19.05.2016 auf 20.05.2016 in Österreich ein. Gemeinsam mit vier weiteren marokkanischen Staatsangehörigen, einer 5-köpfigen afghanischen Familie sowie einem kubanischen Staatsangehörigen wurde er auf der Autobahn ausgesetzt. Gemeinsam mit den Mitreisenden betätigte der BF den Notrufknopf, damit sie von der Polizei abgeholt würden.

Die genannten Personen wurden in der Folge von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und dem BFA - Regionaldirektion Niederösterreich - vorgeführt.

Der Beschwerdeführer sieht Österreich als Transitland an - sein Ziel ist Belgien, wo seine seit acht Jahren lebende Schwester, mittlerweile belgische Staatsangehörige mit ihrer Familie lebt.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen und/oder soziale Verankerung; er verfügt in Österreich über keine nennenswerten Geld- bzw. Vermögensmittel. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig (im Sinne des Kriminalstrafrechts) geworden; er war bis zur Schubhaftanordnung in Österreich nicht gemeldet; ein Verstoß gegen das Meldegesetz liegt jedoch nicht vor.

Der Beschwerdeführer brachte von sich aus im Verfahren ein Identitätsdokument - seinen Reisepass - in Vorlage.

Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, im Falle einer ihn betreffenden negativen Rückkehrentscheidung nach Marokko zurückzukehren.

Erst am 24.05.2016, nach der Rechtsberatung im Schubhaftverfahren durch die ARGE, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Schubhafteinvernahme (ausreichend) Gelegenheit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Mit dem hier angefochtenen Mandatsbescheid vom 20.05.2016 wurde über den BF spruchgemäß die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet - die Abschiebung ist nach Marokko geplant.

Durch die Sicherstellung des Reisepasses - dieser fand am 20.05.2016, 16:15 Uhr "Eingang in die Effektenverwaltung" - besteht "hinreichender Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann".

Mit E-Mail vom heutigen Tag, "5 vor 12", übermittelte die Verwaltungsbehörde den Bescheid IFA:1115666198/160732672 mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Marokko zuerkannt wurde, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Ferner wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zunächst ist anzumerken, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Passvorlage als unstrittig anzusehen ist. Gleichfalls wurde die Frage der Haftfähigkeit in der Beschwerde nicht thematisiert und war daher diesbezüglich auf den eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme aufzubauen.

Unzweifelhaft - und diesbezüglich ist der Beschwerdeführervertretung Recht zu geben - hat die Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung zumindest spruchgemäß den falschen Verfahrensabschnitt gesichert, in dem sie trotz Nichtvorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung bereits die Abschiebung sicherte. Vor dem Hintergrund aber, dass Spruch und Begründung eines Bescheides als Einheit aufzufassen sind und die Verwaltungsbehörde in der Begründung, und zwar auf S. 4 des Bescheides

"Gegen sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar"

sowie auf S. 8 des Bescheides,

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr, vor allem, nachdem Sie weder am bisherigen Verfahren mitgewirkt haben, noch da Sie keine Meldeadresse haben"

eindeutig auf das bisherige zu sichernde Verfahren Bezug nimmt, lässt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides daraus jedenfalls nicht ableiten.

An dieser Beurteilung vermag auch nicht der Umstand etwas zu ändern, dass die Verwaltungsbehörde erst am letzten Tag der Entscheidungsfrist den Asylbescheid übermittelte.

In der Frage des Vorliegens von Fluchtgefahr erweisen sich die Ausführungen zum Teil als aktenwidrig - Beschwerdeschriftsatz - oder (zumindest) nicht stichhaltig - Mandatsbescheid, Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:

So stellt sich das eingangs der Beschwerde unter der Rubrik 1. "Kurzdarstellung des Sachverhaltes" dargebrachte Vorbringen

Der BF reiste in der Nacht von 19.05.2016 auf 20.05.2016 in Österreich zum Zwecke der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ein.

als aktenwidrig dar, wenn man sich nochmals die bereits im Verfahrensgang dargestellten Antworten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme vergegenwärtigt: Nicht einmal, nicht zweimal, sondern gar drei Mal betont der Beschwerdeführer, dass er Belgien als Zielland vorgesehen hat

1)

F: Wie könnten Sie ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren?

A: Ich kann meinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Ich habe keine Bankomat- oder Kreditkarte. Ich wollte nach Belgien weiterreisen. Vielleicht fange ich auch hier zu arbeiten an.

2)

[...]

F: Was war das Ziel ihrer Reise als ihr Heimatland verlassen haben?

A: Ich will nach Belgien, da dort meine Schwester lebt. Diese lebt seit ca. acht Jahren in Belgien, ist dort verheiratet und hat dort auch Kinder. Sie ist belgische Staatsbürgerin.

3)

F: Warum kommen Sie nach Österreich?

A: Ich wollte nach Belgien reisen, um dort zu arbeiten.

Die Beschwerdeausführung,

"Über die Bestimmungen der Dublin lll-VO ist der BF jedoch bis zum Zeitpunkt der Festnahme nicht aufgeklärt worden. Erstmals im Rechtsberatungsgespräch am 24.05.2016 mit einem Rechtsberater der ARGE Rechtsberatung wurden dem BF die Bestimmungen der Dublin lll-VO zur Kenntnis gebracht. Wäre der BF bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Regelungsgehalt der Dublin lll-VO aufgeklärt worden, hätte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt"

erscheint vor dem Hintergrund seiner eindeutigen Angabe (im Rahmen der Schubhafteinvernahme)

"[...]

Vielleicht fange ich auch hier zu arbeiten an"

als dermaßen konstruiert, dass der in der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde geäußerten Schlussfolgerung

Die Stellung des Asylantrags am 24.05.2016 - nach erfolgter "Belehrung" seitens der Diakonie - legt den Schluss nahe, dass es sich hierbei lediglich um eine Maßnahme handelt, um der Sicherungsmaßnahme zu entgehen.

nicht entgegengetreten werden kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich bereits im Zuge des Aufgriffs durch die API Schwechat möglich gewesen wäre, wie von der Verwaltungsbehörde vorgebracht

"Es ist der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb der BF nicht umgehend - wie auch in den gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben - umgehend einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nachdem der BF dazu zuerst die Möglichkeit im Zuge seines Aufgriffs durch die API SCHWECHAT hatte (wovon ein marokkanischer Staatsangehöriger, welcher bei dieser Gruppe vor Ort war, Gebrauch gemacht hat),

wofür sich im Akt wegen Fehlens eines entsprechenden Aktenteiles keine Grundlage findet, oder auch nicht, wie im Beschwerdeschriftsatz moniert,

Im Gespräch mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.05.2016 war kein Dolmetscher anwesend, was es für den BF noch schwieriger machte, ein entsprechendes Schutzersuchen zu artikulieren.

das Schubhafteinvernahmeprotokoll zeigt aber unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zumindest in der Schubhafteinvernahme mehr als ausreichend Gelegenheit hatte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu artikulieren:

Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die von der Verwaltungsbehörde gestellte Frage

F: Warum kommen Sie nach Österreich?

eben nicht dahingehend beantwortete, hier in Österreich Schutz zu wollen, sondern, wie schon ausgeführt angab

A: Ich wollte nach Belgien reisen, um dort zu arbeiten.

Nochmals sei auch hervorgehoben, dass dem Beschwerdeführer an anderer bereits zitierter Stelle zu einem Aufenthalt in Österreich nichts Besseres einfiel als

"Vielleicht fange ich auch hier zu arbeiten an."

Aus der Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der Schubhafteinvernahme - auf die Frage F: Sofern Sie eine Ausreiseverpflichtung erhalten würden, dass sie in ihr Herkunftsland ausreisen müssten, würden sie dieser freiwillig Folge leisten? -

A: Nein, werde ich sicher nicht.

kann schon vom Wortlaut her kein Antrag auf internationalen Schutz abgeleitet werden, wie es die Beschwerdeführervertretung versucht; schon gar nicht, wenn man die bereits mehrfach zitierten Äußerungen des Beschwerdeführer, das eigentliche Zielland Belgien betreffend, berücksichtigt.

In diesem Sinne bestand mangels Vorliegen irgendwelcher Anhaltspunkte in den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers auch keine behördliche Verpflichtung zu entsprechender Manuduktion, wie in der Beschwerde gefordert

"Die belangte Behörde hätte nachfragen müssen, warum der BF nicht nach Marokko zurückreisen möchte".

Dass der Beschwerdeführer aber in seiner geistigen Einsichtsfähigkeit so eingeschränkt war und ist, dass angenommen werden musste und muss, dass ihm (sogar) die Bedeutung von "Asyl" etc. nicht einmal im Entferntesten bewusst war/ist, wurde (nicht einmal) in der Beschwerde behauptet und sind diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte in der Aktenlage erkennbar - im Gegenteil: gab doch der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme ausdrücklich an:

A: Ich bin vollkommen gesund und benötige keinen Arzt und keine Medikamente.

In diesem Sinne stellt sich die Asylantragstellung - in zeitlicher Hinsicht, also unpräjudiziell einer allfälligen inhaltlichen Berechtigung - als Versuch dar, die Maßnahme alsbaldiger Rückführung nach Marokko zumindest zu verzögern.

Auch der von der Beschwerdeführung in der Beschwerde unternommene Versuch einer umfassende Kooperationsbereitschaft und Freiwilligkeit hält einer nachprüfenden Kontrolle nicht stand:

Im Zusammenhang mit der Frage der Kontaktaufnahme mit den österreichischen Sicherheitsorganen - aus eigenem - relativiert der Beschwerdeführer bereits selbst eingangs seiner Beschwerde die behauptete Kooperationsbereitschaft:

Zufolge der Beschwerdeausführungen (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

Der BF reiste in der Nacht von 19.05.2016 auf 20.05.2016 in Österreich zum Zwecke der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ein. Gemeinsam mit vier weiteren marokkanischen Staatsangehörigen, einer 5-köpfigen afghanischen Familie sowie einem kubanischen Staatsangehörigen wurde auf der Autobahn ausgesetzt. Gemeinsam mit den Mitreisenden betätigte der BF den Notrufknopf, damit sie von der Polizei abgeholt würden.

befand man sich durch die "Aussetzung" (durch die Schlepper) offensichtlich in einer derart prekären Lage, dass man sich veranlasst fühlte, den Notrufknopf zu drücken.

Ebensowenig wie also die Ansicht der Verwaltungsbehörde, es läge ein zufälliger Aufgriff vor

"Am 20.05.2016 wurden sich im Zuge einer Routinekontrolle durch die API Schwechat aufgegriffen.

zutrifft, verfehlt aber auch die Beschwerdeargumentation

"Der BF hat mit seinen Mitreisenden gemeinsam die Notruftaste am Pannenstreifen der Autobahn mit dem Ziel gedrückt, dass die Polizei die Gruppe abholen würde. Er hat also von sich aus Kontakt mit den österreichischen Behörden gesucht"

bei weitem ihr Ziel, da sich die Kontaktaufnahme mit den österreichischen Sicherheitsorgane unzweifelhaft als Folge einer Zwangslage darstellt.

Sohin verbleibt als einzig konstruktives Element an "Kooperationsbereitschaft" die offensichtliche freiwillige Preisgabe der Identität unter Vorlage eines Reisepasses: Durch die Sicherstellung des Reisepasses - dieser fand am 20.05.2016, 16:15 Uhr "Eingang in die Effektenverwaltung" - besteht "hinreichender Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann" - siehe auch rechtliche Beurteilung.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen hat und in Österreich über keine nennenswerten Geld- bzw. Vermögensmittel verfügt, er auch keine Arbeitsstelle hat und in dieser Hinsicht keine soziale Verankerung vorliegt, ist als unstrittig anzusehen.

In diesem Sinne kann - im Ergebnis - den Beschwerdeausführungen, welche den Beschwerdeführer als sich bloß erst seit kurzem in Österreich aufhältigen Fremden darstellen, und ihm die mangelnde soziale Verankerung nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe,

Das Kriterium der mangelnden sozialen Verankerung spricht jedoch im vorliegenden Fall nicht für eine Fluchtgefahr, vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FRÄG 2015), die wiederum auf die Judikatur des VwGH verweisen: Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange auf haltige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233). (582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen)

Beim BF handelt es sich genau um einen solchen in Österreich noch nicht lange aufhältigen Asylwerber.

nicht entgegengetreten werden, auch wenn die gegenständliche Asylantragstellung, wie bereits ausgeführt, zumindest in zeitlicher Hinsicht mehr als fragwürdig erscheint.

Die weiteren in diesem Zusammenhang nachzuprüfenden Bescheidausführungen aber

"Sie gehen seit Ihrer illegalen Einreise keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie haben sich in Österreich nicht angemeldet, da Sie in einen anderen Mitgliedsstaat Weiterreisen wollten. Dies haben Sie bei Ihrer Befragung durch die Organe der öffentlichen Sicherheit der API Schwechat vorgebracht. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sprechen nicht Deutsch. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

erscheinen schon insofern nicht stichhältig, als nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer, der offensichtlich nur wenige Stunden nach seiner Einreise in Österreich von Sicherheitsorganen aufgegriffen wurde, überhaupt erwerbstätig und deshalb beruflich verankert sein hätte können. Dasselbe gilt für den Vorwurf, über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich zu verfügen. Demgemäß treffen nicht nur die Beschwerdeausführungen

"Bedenkt man den Umstand, dass der BF unmittelbar vor dem BF unmittelbar vor dem Aufgriff durch die Polizei am 20.05.2016 in Österreich eingereist ist, ist ihm keine Meldeverletzung zur Last zu legen"

zu, sondern stellt sich der Vorwurf der Übertretung des Meldegesetzes im Hinblick auf

§ 3 Abs. 1 des Meldegesetzes

"Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden"

als gänzlich verfehlt dar.

Die Aktenlage bietet aber auch keinen Anlass von einer "durchgehenden Straffälligkeit", wie von der Verwaltungsbehörde explizit im Zusammenhang mit der Frage der Anwendung gelinderer Mittel ausgeführt (S. 9 des Bescheides), zu sprechen - im Zusammenhalt mit der von der Verwaltungsbehörde mehrfach zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit der Berücksichtigung von Straftaten wird der Beschwerdeführer damit in eine kriminalstrafrechtliche Ecke geschoben, wofür die tatsächliche Sachverhaltskonstellation aber nicht die geringste Grundlage zu bilden vermag - siehe auch noch rechtliche Beurteilung.

Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, im Falle einer ihn betreffenden negativen Rückkehrentscheidung nach Marokko zurückzukehren, ist ohne jeden Zweifel seiner eindeutigen Aussage in der Schubhafteinvernahme zu entnehmen:

F: Sofern Sie eine Ausreiseverpflichtung erhalten würden, dass sie in ihr Herkunftsland ausreisen müssten, würden sie dieser freiwillig Folge leisten?

A: Nein, werde ich sicher nicht.

Mit dem hier angefochtenen Mandatsbescheid vom 20.05.2016 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, obwohl zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides - dieser wurde durch persönliche Übergabe am 20.05.2016 zugestellt - noch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag. Ausführungen über die Durchführbarkeit der Abschiebung - Stichwort: Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bzw. bereits in diese Richtung gesetzte Schritte wie z.B Ansuchen um Ausstellung eines solchen - sind weder dem Mandatsbescheid noch sonst der Aktenlage zu entnehmen.

Dass die Verwaltungsbehörde die Abschiebung nach Marokko plant, ergibt sich aus dem (auch in Bescheid aufgenommenen) Einvernahmeprotokoll

"Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass sie nach Marokko abgeschoben werden sollen. Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen sie die Schubhaft zu verhängen [...]"

Hinsichtlich der Feststellung, dass durch die Sicherstellung des Reisepasses - dieser fand am 20.05.2016, 16:15 Uhr "Eingang in die Effektenverwaltung" -"hinreichender Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann" besteht, siehe rechtliche Beurteilung.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Marokko sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid zunächst einmal zu Recht auf die Z 1 des § 76 Abs. 2 FPG gestützt.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)

"handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur."

Ausdrücklich beziehen sich in diesem Sinne die Materialien auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2010, 2007/21/0432, wonach (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände bedarf, die ein Untertauchen schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen".

Die Materialien nehmen auch ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat".

"Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug" - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2008, 2007/21/0391, ausdrücklich in den Materialien zur Z 5 angeführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "ist darauf zu achten, dass die Schubhaft keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf".

In dieser (strengen) Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne"

Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"

Vor dem Hintergrund dieses strengen - auf möglichste Vermeidung der Schubhaft ausgerichteten - Judikaturmaßstabes vermag die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde, welche die Punkte 1, 6b, 6c und 9 des §76 Abs. 3 FPG als erfüllt ansieht, nicht zu bestehen:

In Bezug auf die Anwendung der Ziffern 6b und 6c verweist die Beschwerdeführervertretung zutreffend darauf, dass die Verwaltungsbehörde ausdrücklich von der Abschiebung nach Marokko ausgeht - argum "Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass sie nach Marokko abgeschoben werden sollen. Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen sie die Schubhaft zu verhängen".

Diesfalls aber ist der Rechtsansicht der Beschwerdeführervertretung

"Dieses Kriterium ist dann anwendbar, wenn aufgrund bestimmter Indizien anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat zur Führung des Verfahrens nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. [...]

Der Wortlaut des Gesetzes (ob anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist,..) deutet nämlich unzweifelhaft daraufhin, dass von dieser Bestimmung nur Fälle erfasst sind, in denen ein anderer Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung als zuständig erachtet wird, die Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat geplant ist und auch die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in den als zuständig erachteten Mitgliedstaat verhängt wird".

nichts entgegenzusetzen.

Aufgrund des eindeutigen Wortlautes bedarf es dann auch keines Rückgriffes mehr auf eine "historische Interpretation bei Durchsicht der Materialien zur Regierungsvorlage".

Im gegenständlichen Fall kommt dazu - auch dies wird in der Beschwerde richtig herausgearbeitet, dass

"der BF durch die EU- Mitgliedstaaten Griechenland und Ungarn reiste. Abschiebungen nach Ungarn werden aber zurzeit nicht durchgeführt, da in Ungarn systemische Verletzungen der Aufnahmebedingungen und des Verfahrens festgestellt wurden (vgl VwGH 08.09.2015, 2015/18/0176 uva). Nach Griechenland werden aufgrund der drohenden Art 3 EMRK-Verletzung schon seit mehreren Jahren keine Abschiebungen durchgeführt. Für die Annahme einer Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin lll-VO lagen daher von Vornherein keine Indizien vor",

sodass letztlich einer Anwendung der Ziffern 6b und 6c der Boden entzogen ist.

Auch in Bezug auf die Subsumption unter Z 9 leg. cit. konnte der Argumentation der Verwaltungsbehörde nicht in jenem Maße das Wort geredet werden, um daraus Fluchtgefahr im gesetzlich geforderten "erheblichen" Ausmaß anzunehmen:

Neben der bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten mangelnden Stichhaltigkeit - z.B. Vorwurf der Übertretung des Meldegesetzes - ist hier auch auf die entsprechenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde innerhalb ihrer rechtlichen Beurteilung hinzuweisen, die gerade durch die Betonung der im gegenständlichen Fall eben keine tragenden Säulen darstellenden Sachverhaltsparameter auffällt.

"Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt".

Im Zusammenhang mit dem in der Folge anlässlich der Beurteilung der Anwendung gelinderer Mittel auch noch von der Verwaltungsbehörde zu Unrecht angenommenen Parameter der "durchgehenden Straffälligkeit" scheint der diesbezügliche Subsumtionsprozess der Verwaltungsbehörde schließlich doch etwa entglitten zu sein.

Im Hinblick auf den aufgezeigten, von der Beschwerdeführervertretung zutreffend aufgezeigten Judikaturmaßstab vermag daher gegenständlich auch die Z 9 leg. cit nicht zu greifen.

Übrig bleibt sohin die Frage, ob und in welchem Ausmaß §76 Abs. 3 Z 1 vorliegt:

Entgegen der Annahme der Beschwerdeführervertretung kann in der Schubhafteinvernahme, der Ankündigung der Schubhaftanordnung und letztlich mit der Schubhaftverhängung selbst von ersten Verfahrensschritten zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gesprochen werden, ohne dass es einer ausdrücklichen verfahrensleitenden Verfügung bedarf, sodass mit der Beschwerdeargumentation

"[...] ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war zum Zeitpunkt der Festnahme des BF noch nicht eingeleitet worden, es handelte sich um den ersten Aufgriff des BF in Österreich überhaupt"

für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist.

Auch widerstreitet die Beschwerdeausführung

" der BF hat bislang die Rückkehr oder Abschiebung weder umgangen noch behindert"

der tatsächlichen Sachverhaltslage, kann doch - wie oben aufgezeigt - die Asylantragstellung zumindest in zeitlicher Hinsicht durchaus als Versuch gewertet werden, Rückkehrmaßnahmen oder gar die Rückkehr zu umgehen. Auch die Kontaktnahme mit den österreichischen Sicherheitsorganen - "Drücken des Notrufsignals" - kann für den Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt werden, erfolgte sie doch aufgrund des Vorliegens einer Zwangslage - "Aussetzung" - und entsprang offensichtlich nicht dem Wunsche nach einer Kooperation mit den österreichischen Behörden.

In diesem Sinne ist daher sowohl § 76 Abs. 3 Z 1 als erfüllt anzusehen, allerdings nicht in jenem Ausmaß, wie es der Verwaltungsbehörde vorschwebt:

Der (grundsätzlich berechtigte) Vorwurf des Versuches einer Umgehung/Behinderung/Verzögerung von Rückkehrmaßnahmen wird erheblich durch die Offenlegung der Identität und Vorlage des Reisepasses, der es für die Verwaltungsbehörde nicht unmaßgeblich erleichtert, die Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko zu verwirklichen, in einem Maße relativiert, dass nicht mehr von einer "erheblichen" Fluchtgefahr gesprochen werden kann.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Europa offensichtlich nur über einen sozialen/familiären Anknüpfungspunkt verfügt, nämlich die Schwester in Belgien, deren genaue Daten sich die Verwaltungsbehörde noch sichern sollte, sodass der Flucht"raum" des Beschwerdeführers als doch sehr eingeschränkt anzusehen ist.

Für die in diesem Maße nicht mehr anzunehmende "erhebliche" Fluchtgefahr ist aber die Schubhaft nicht mehr das gesetzlich gebotene Instrument, sodass sich der Schubhaftbescheid der Verwaltungsbehörde als rechtswidrig darstellt. Die Anhaltung aufgrund des rechtswidrigen Bescheides erweist sich aber rechtslogischerweise selbst als rechtswidrig, sodass spruchgemäß (Spruchpunkt I.) sowohl Bescheid als auch die Anhaltung vom 20.05.2016 bis zum Entscheidungszeitpunkt, dem 03.06.2016, als rechtswidrig festzustellen war.

Zutreffend verweist die Beschwerdeführervertretung auf die Möglichkeit der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels

"Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf besteht, wäre die belangte Behörde aufgrund des klaren Wortlautes verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen. Gegen den BF wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht gekommen, zumal über den BF bislang kein gelinderes Mittel angeordnet wurde".

In Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verwaltungsbehörde vermögen im Hinblick auf die bestehende Mittellosigkeit lediglich jene zur Sicherheitsleistung zu überzeugen:

"Dabei kommt die finanzielle Heizleistung aufgrund ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht".

Die Begründung in Bezug auf die übrigen im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeiten erweist sich, wie auch schon oben angemerkt, als nicht zutreffend:

So ist es als gänzlich verfehlt anzusehen, den Beschwerdeführer (von vornherein) in ein strafrechtliches Eck zu stellen

"Es hat sich seit ihrer Ankunft in Österreich gezeigt, dass sie durchgehend straffällig wurden und sich in keiner Weise an die gesetzlichen Bestimmungen Republik Österreich halten wollen".

In diesem Sinne entbehren daher die darauf aufbauenden Erwägungen

"Es ist daher davon davon auszugehen, dass sie im gegenständlichen Fall, sofern eine periodische Meldeverpflichtung verhängt worden wäre, nicht abermals unter Missachtung gesetzlichen Bestimmungen auf die legalen Weg aufzureißen brauchen Würden, wie sie es dies bereits getan haben"

der Grundlage.

In Bezug auf die Bewertung der mangelnden sozialen Verankerung

"Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalt, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit Sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten: aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens kann die Anwendung von gelinderen Mittel im gegenständlichen Fall gedacht"

ist auf obige Ausführungen zu verweisen - aus diesen alleine kann aber nicht die Nichtanwendbarkeit gelinderer Mittel geschlossen werden.

Gerade im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsbehörde im Besitze des Reisepasses des Beschwerdeführers ist, wäre die Anwendung eines gelinderen Mittels sehr wohl in Betracht gekommen.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es ist keine Situationsänderung, das Nichtvorliegen einer "erheblichen Fluchtgefahr" betreffend, erkennbar - rechtslogischerweise auch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Ausdrücklich ist hervorzuheben, dass auch in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit gelinderer Mittel ins Auge zu fassen ist.

Eine wesentliche Änderung ist auch nicht durch die Zustellung des Asylbescheides am heutigen Tage eingetreten, da zwar aktuell eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung mindestens eine weitere Woche zuzuwarten ist und überdies aktuell nicht absehbar ist, ob das Bundesverwaltungsgericht einer allfälligen Beschwerde nicht doch die aufschiebende Wirkung zuerkennt.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im "gemäß §35 Abs. 4 Z. 1 VwGVG - Barauslagen in der Höhe von €30 Euro - und im Sinne des "§ 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen, somit in der Gesamthöhe von €737,60 Euro zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des §35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen gewesen (Spruchpunkt IV:).

Zu Spruchpunkt V. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.

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