BDG 1979 §118 Abs1 Z1
BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91
B-VG Art.133 Abs4
StGB §11
StGB §129
StGB §15
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §112 Abs5
BDG 1979 §118 Abs1 Z1
BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91
B-VG Art.133 Abs4
StGB §11
StGB §129
StGB §15
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W116.2017225.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Rechtsanwalt Paul WOLF, Hauptplatz 27a/1, 9300 St. Veit an der Glan, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 18.11.2014, GZ: 1 Ds 1/14-30, betreffen Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Suspendierung und Einstellung des Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführer von dem gegen ihn mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 22.01.2014, 1 Ds 1/14-2, erhobenen Vorwurf gemäß §§ 126 Abs. 2 iVm. § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 freigesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das behördliche Verfahren:
1.1. Der am 20.08.1962 geborene Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.12.1982 auf eine Planstelle des Justizwachdienstes in der Dienstklasse I der Verwendungsgruppe W3 ernannt. Mit Wirksamkeit vom 01.12.2007 wurde er zum Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz) ernannt. Mit Urkunde vom 20.12.2012 verlieh ihm die Bundesministerin für Justiz gemäß § 2 Exekutivdienstgesetz für 30 Jahre der Republik Österreich geleistete treue Dienste das Exekutivdienstzeichen.
1.2. Am 15. Jänner 2014 erstattete die Vollzugsdirektion gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979. Dieser zufolge wurde der Beschwerdeführer am 14.01.2014 um 00:45 Uhr in Krumpendorf/Wörthersee von Beamten einer Polizeifunkstreife mit Tatwerkzeug, bestehend aus einem sogenannten Gaisfuß (Montiereisen), einer Taschenlampe, einem Stemmeisen, einer Rohrzange sowie einem Vorschlaghammer dabei betreten, als er gerade versucht habe, über die rückseitige Lieferantentür des Tanzlokals "T" (anonymisiert) einzudringen, wobei an dieser Tür eindeutige Einbruchsspuren festgestellt wurden. Bei seiner Einvernahme hatte der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegeben, aus Geldnot versucht zu haben in das Tanzlokal einzubrechen. Anlässlich der Scheidung seiner Ehe habe er seiner Ex-Gattin 50.000,-- Euro zahlen müssen und den auf dem gemeinsamen Wohnhaus aushaftenden Kredit in Höhe von 70.000,-- Euro übernommen. Er zahle monatlich 800,-- Euro Kreditraten und 500,-- Euro Unterhalt. Sein Gehaltskonto sei mit 2.000,-- Euro überzogen. Das bei ihm sichergestellte Einbruchswerkzeug gehöre ihm. Er sei gerade dabei gewesen, in das Lokal einzubrechen, als ihn die Polizeistreife gestellt habe. Weitere (frühere) Einbrüche bzw. Einbruchsversuche bestritt der Beschwerdeführer.
1.3. Wegen des geschilderten Tatvorwurfes führte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer zu AZ 9 St 7/14i ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Z 1 StGB.
1.4. Mit Bescheid der Vollzugsdirektion vom 14.01.2014, GZ BMJ-3002516/0001-VD 4/2014, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert und ihm eine Abschrift der Disziplinaranzeige zugestellt.
1.5. Mit dem als Einleitungs-, Suspendierungs- und Unterbrechungsbeschluss betitelten Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 22.01.2014, 1 Ds 1/14-2 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der ihm in der Disziplinaranzeige zur Last gelegten Handlung
I. gemäß §§ 123 Abs. 1, 114 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da er im Verdacht stehe, hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt zu haben,
II. gemäß § 112 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 eine Suspendierung vom Dienst verfügt, und
III. gemäß § 114 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu AZ 9 St 7/14i wegen desselben Sachverhaltes anhängigen Strafverfahrens unterbrochen.
Zur Suspendierung wurde begründend ausgeführt:
"Bei der gegebenen Sachlage besteht der in objektiver und subjektiver Hinsicht begründete Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung, die zugleich den Verdacht des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Z 1 StGB begründet. Demzufolge ist die Suspendierung des Cheflnsp P geboten, weil das Ansehen der Justiz durch seine Belassung im Dienst massiv gefährdet wäre."
1.6. Im Strafantrag der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer weiterführenden Staatsanwaltschaft Graz vom 6. Februar 2014, 12 St 13/14w, wurde diesem zur Last gelegt, er habe am 13.01.2014 in Krumpendorf dem Berechtigten der Diskothek "T" eine fremde bewegliche Sache in einem 3.000,-- Euro nicht übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in unbekannter Höhe, durch Einbruch in ein Gebäude, nämlich durch Aufbrechen der Hintertür, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und er habe hiedurch das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch in der Erscheinungsform des Versuchs nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB begangen und sei hiefür nach § 129 StGB zu bestrafen.
1.7. In dem zu 73 Hv 18/14f vom Landesgerichtes Klagenfurt geführten Strafverfahren berief sich der Beschwerdeführer darauf, im Tatzeitraum zurechnungsunfähig iSd § 11 StGB gewesen zu sein und legte diesbezüglich ein Privatgutachten von ao.Univ. Prof. Dr. XXXXvom 11.03.2014 vor. Diesem Gutachten zufolge leide der Beschwerdeführer an einer Depression. Zu den Tathandlungen sei es auf Grund einer psychosewertigen Depression mit Impulsdurchbrüchen gekommen. Für den Tatzeitraum 13/14. Jänner 2014 sei daher krankheitsbedingt eine Aufhebung der Dispositionsfähigkeit anzunehmen. Die Diskretionsfähigkeit sei jedoch gegeben gewesen.
1.8. Vom Landesgericht Klagenfurt wurde daraufhin Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt. Dieser kam nach Begutachtung des Beschwerdeführers unter Einbeziehung der bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen zum Ergebnis, dass es zum Tatzeitpunkt aus dem Zusammenwirken von akuter Belastungsreaktion (auf dem Boden einer vorbestehenden depressiven Verstimmung im Zusammenhang mit finanziellen und familiären Problemen) und leichter Alkoholisierung zu einer derartigen Einengung im Denken und Handeln des Beschwerdeführers gekommen sei, dass dieser auf Grund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zurechnungsunfähig iSd § 11 StGB gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei von einem Blutalkoholspiegel von 0,48 bis 0,58 Promille auszugehen gewesen, was einer an sich leichten Alkoholisierung entspreche. Es habe eine schon länger dauernde depressive Entwicklung im Zusammenhang mit seiner finanziellen Situation nach einer Scheidung gegeben. Vor der Tat habe er online in seine Konten Einblick genommen und dort "nur rot" gesehen. Die Tat könne zwar als Verzweiflungstat angesehen werden, sei jedoch keineswegs geeignet gewesen, die finanzielle Situation auch nur annähernd maßgeblich zu verbessern. Schließlich kam der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die Diskretionsfähigkeit aufgehoben gewesen sei.
1.9. Nach Vorliegen dieses weiteren Gutachtens zog die Staatsanwaltschaft Graz am 15.05.2014 den Strafantrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 227 Abs 1 StPO zurück. Daraufhin stellte das Landesgericht Klagenfurt das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Rücktritts von der Anklage mit Beschluss vom 21.05.2014 ein.
1.10. Entsprechend einem schriftlichen Ersuchen wurde eine Kopie des Gerichtsaktes an die zuständige Disziplinarkommission übermittelt, die nach der Einstellung des Strafverfahrens das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer fortsetzte.
Mit der Begründung, dass das vom Beschwerdeführer im Strafverfahren vorgelegte Privatgutachten (in dem seine Diskretionsfähigkeit bejaht und lediglich die Dispositionsfähigkeit wurde) und das im Strafverfahren vom gerichtlich bestellten Sachverständigen erstattete Gutachten (in dem die Diskretionsfähigkeit verneint wurde) nach Auffassung der Disziplinarkommission einander widersprechen würden, bestellte diese am 17.06.2014 einen weiteren Sachverständigen für die Klärung der Frage, ob auf den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt tatsächlich die Kriterien des § 11 StGB zugetroffen hätten oder nicht. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch eine weitere Befundaufnahme durch den Sachverständigen und nahm den festgesetzten Untersuchungstermin nicht wahr. Von der Disziplinarkommission wurde ihm in der Folge mit Schreiben vom 01.08.2014 aufgetragen, binnen zehn Tagen triftige Gründe für seine Weigerung darzulegen, da die Durchführung einer Untersuchung durch einen Sachverständigen der Mitwirkung des Betroffenen bedürfe. Wenn für Feststellungen über den körperlichen und geistig-seelischen Zustand der Partei eines Verwaltungsverfahrens die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens notwendig sei, treffe diese eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH E 3.10.2008, 2006/10/0211). Daher sei es Aufgabe des Disziplinarbeschuldigten, triftige Gründe darzulegen, aus denen er sich weigere, eine Vorladung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten (VwGH E 5.7.2006, 2005/12/0104). Ohne Vorliegen derartiger triftiger Gründe verletze er die ihn unbeschadet des Grundsatzes der Amtswegigkeit treffende Pflicht, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH E 16.9.2010, 2009/12/0021; 27.1.2011, 2008/09/0189;
Hengstschläger-Leeb AVG2 § 52 Rz 64 und 67).
Innerhalb offener Frist legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des ihn zu dieser Zeit behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie psychotherapeutische Medizin vom 21. August 2014 vor, wonach beim Beschwerdeführer am 21.08.2014 ein depressiv eingeengtes Zustandsbild fassbar gewesen sei und er daher aus fachärztlicher Sicht nicht in der Lage wäre, sich einer neuerlichen, ihn sehr belastenden psychiatrisch-gutachterlichen Untersuchung zu unterziehen. Engmaschige fachärztliche Kontrollen würden empfohlen. Dem Disziplinarbeschuldigten wurde daraufhin mit Schreiben vom 01.09.2014 aufgetragen, der Disziplinarkommission umgehend zu melden, wenn sich sein Zustand innerhalb der nächsten drei Monate bessern sollte und er bereit und in der Lage sei, sich der Untersuchung durch den Sachverständigen zu unterziehen. Sollte dies innerhalb der Frist von drei Monaten nicht der Fall sein, werde ihm aufgetragen, spätestens mit Ablauf dieser Frist ein neuerliches ärztliches Attest vorzulegen. Weiters wurde Ihm mitgeteilt, dass für eine Aufhebung der Suspendierung bzw. für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens derzeit kein Grund vorliege.
1.11. In einem der Disziplinarkommission vorgelegten weiteren Gutachten einer Sachverständigen der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten vom 08.10.2014 wurde festgestellt, dass auf Grund psycho-emotionaler Defizite des Beschwerdeführers sein weiterer Einsatz im Justizwachebereich (Justizwachekommandant) nicht zulässig sei und dabei von einem Dauerzustand auszugehen wäre. Von der Vollzugsdirektion wurde der Beschwerdeführer daraufhin auf die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit aufmerksam gemacht.
1.12. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einverstanden sei und auf die Inanspruchnahme eines alternativen Arbeitsplatzes verzichten würde. Mit Schreiben vom selben Tag teilte er der Disziplinarkommission mit, dass nun sich Neuerungen zugetragen hätten und sämtliche Bedingungen des § 14 Abs. 1 bis 6 BDG vorliegen würden, sodass er sich wegen Dienstunfähigkeit in den Vorruhestand versetzen lassen wolle. Da im Rahmen der Untersuchungen nun auch weitere Ergebnisse zu seinem Gesundheitszustand vorliegen würden, sei die Möglichkeit gegeben, seine Suspendierung aufzuheben. Da auch der Sachverhalt hinsichtlich der seinerzeitigen Suspendierung restlos geklärt sei, begehre er die Einstellung des Disziplinarverfahrens.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 18.11.2014 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 31.10.2014 auf Aufhebung der mit Bescheid vom 22.01.2014 ausgesprochenen Suspendierung vom Dienst sowie auf Einstellung des mit Bescheid vom 22.01.2014 eingeleiteten Disziplinarverfahrens abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde dazu rechtlich ausgeführt (auszugsweise):
"a) Zum Antrag auf Aufhebung der Suspendierung:
... Das BDG sieht in § 112 Abs. 5 eine unverzügliche Aufhebung der Suspendierung durch Bescheid vor, wenn die Umstände, die für die Suspendierung maßgeblich waren, vor Beendigung des Disziplinarverfahrens wegfallen. Dazu gehören die Aufhebung einer gerichtlichen Untersuchungshaft, die rechtskräftige Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens oder der Übertritt in den Ruhestand gemäß § 13 BDG nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten4 529 mwN). Eine Versetzung in den Ruhestand kann gemäß § 14 Abs. 8 BDG 1979 während einer Suspendierung hingegen nicht erfolgen. Dies soll verhindern, dass bei einem suspendierten Beamten durch seine Versetzung in den Ruhestand die dienstrechtlichen Folgen eines drohenden Amtsverlustes gemäß § 27 StGB oder einer Entlassung durch Disziplinarerkenntnis unterlaufen werden können. Der Schutzzweck der Norm liegt ausschließlich in der Sicherung der objektiven Gesetzmäßigkeit des behördlichen Vorgehens (VwGH E 20.11.2001, 2001/09/0014; 1.2.1995, 92/12/0286; Kucsko-Stadlmayer aaO 523 und 529). Ebenso kann auch gemäß § 15 Abs. 3 BDG 1979 die Erklärung, gemäß Abs 1 leg.cit. in den Ruhestand treten zu wollen, während einer Suspendierung nicht wirksam werden. Damit ist die Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 14 Abs 8, 15 Abs 3 BDG 1979 während der Zeit einer Suspendierung überhaupt unzulässig (Kucsko-Stadlmayer aaO 529 Fn 731). Die (dort zitierten) Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.3.1986, 85/09/0251, VwSlg {richtig:) 12.085 A/1986, und vom 22.10.1986, 86/09/0049, VwSlg 12.274 A/1986, stehen damit nicht in Widerspruch. Dort wurde zwar ausgesprochen, dass die Suspendierung mit der Versetzung in den Ruhestand beendet gewesen sei. In beiden Fällen wurde die Versetzung in den Ruhestand jedoch während des Disziplinarverfahrens rechtskräftig durchgeführt und erst in weiterer Folge die Suspendierung aufgehoben. Eine Begründung für eine Versetzung in den Ruhestand gegen den klaren Wortlaut der §§ 14 Abs 8, 15 Abs 3 BDG 1979 kann aus diesen Entscheidungen nicht abgeleitet werden.
Da somit die Versetzung in den Ruhestand während der Suspendierung nicht möglich ist, kann sie auch nicht iSd § 112 Abs. 5 BDG als Grund für die Aufhebung der Suspendierung geltend gemacht werden.
B) Zum Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens:
Gemäß § 118 Abs 1 BDG ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat (Z 1);
2. Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen (Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe) (Z 1);
3. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt (Z 2);
4. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (Verfolgungshindernisse) (Z 3), oder
5. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Ob bei einem Beamten zum Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzung Unzurechnungsfähigkeit vorlag, ist im Disziplinarverfahren nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Nach der Judikatur ist in der Regel die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie erforderlich (VwGH E 18.10.1989, 89/09/0023; 19.12.1996, 95/09/0153; 22.5.1997, 94/09/0063; 17.12.1998, 96/09/0394; 4.4.2001, 98/09/0137; 29.11.2007, 2005/09/0155). Aus einem Gutachten über die "Dienstfähigkeit" eines Beamten lässt sich die Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat keinesfalls ableiten (VwGH 30.6.1994, 93/09/0159).
Im Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beamten ist die Disziplinarbehörde hinsichtlich des Elements der Zurechnungsfähigkeit an die gerichtlichen Feststellungen gebunden (Kucsko-Stadlmayer aaO 39 und 126f). Im Falle eines rechtskräftigen Freispruches wegen einer strafbaren Handlung kann die Disziplinarbehörde den Beamten wegen der konkurrierenden Dienstpflichtverletzung ohne weiteres verfolgen. Sie ist zwar - wie im Fall der gerichtlichen Verurteilung - gemäß § 95 Abs 2 BDG an die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes gebunden. Die rechtliche Würdigung des damit abgegoltenen oder des darüber hinaus disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts kann jedoch ergeben, dass sich der Beamte - trotz des Freispruchs - disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht hat. Auch die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist daher für die Disziplinarbehörde in keiner Weise bindend (VwGH E 25.6.1996, 93/09/0463), wobei im Disziplinarverfahren gemäß Art 6 EMRK die Unschuldsvermutung gilt (Kucsko-Stadlmayer aaO 127).
Im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen dem vom Disziplinarbeschuldigten im Strafverfahren vorgelegten Privatgutachten und dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen XXXX zur Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit kam die Disziplinarkommission zum Schluss, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung ein Gutachten zur Frage der Unzurechnungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten zum Tatzeitpunkt einzuholen. Solange dieses Gutachten nicht erstattet wurde, liegen keine Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 vor. Eine Bindung der Disziplinarkommission an das im Strafverfahren eingeholte Gutachten besteht mangels einer rechtskräftigen Verurteilung oder eines rechtskräftigen Freispruches nicht. Die Anträge auf Aufhebung der Suspendierung und Einstellung des Disziplinarverfahrens waren daher abzuweisen."
2.2. Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 24.11.2014 zugestellt.
3. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren:
3.1. Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 brachte der Beschwerdeführer dagegen über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz ein. Darin wird unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes und damit materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht und vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer durch diesen in seinem subjektiven Recht auf Aufhebung der Suspendierung sowie Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens als verletzt erachtet. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Thematik der "Bindungswirkung im Disziplinarverfahren" sowie der "materiellen Rechtskraft von unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen" insofern der Sicherstellung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz dienen würde, als zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig zu treffen seien. Daraus folge auch, dass ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen und der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abzuwarten sei, um einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und keinesfalls Disziplinarkommissionen zur Überprüfungsinstanz für strafgerichtliche Entscheidungen mutieren zu lassen. Angesichts der Einstellung des Strafverfahrens durch das LG Klagenfurt vom 21.05.2014 bestehe weder tatsächlich noch rechtlich die Voraussetzung, die von den zwei erstellten psychiatrischen Gutachten festgestellte und die Schuld des Beschwerdeführers im Tatzeitraum ausschließende Dispositionsunfähigkeit nochmals gutachterlich aufzurollen. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer entsprechend den vorgelegten fachärztlichen Bestätigungen aufgrund der nachhaltig anhaltenden emotionalen Stress- und Drucksituation außerstande, sich einer weiteren Begutachtung im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu unterziehen. Die dem eingestellten Strafverfahren zugrundeliegenden gutachterlichen Expertisen wären daher auch von der Disziplinarbehörde zu Beurteilung und Würdigung der Sachlage heranzuziehen.
Aus der vorgelegten fachärztlichen Bestätigung des untersuchenden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie psychotherapeutische Medizin vom 21.08.2014 würden zweifelsfrei triftige Gründe für die Ablehnung einer weiteren belastenden Begutachtung hervorgehen. Nach wiederholten emotionalen Belastungen habe sich das depressive Beschwerdebild trotz beginnender Rückbildung neuerlich massiv verdichtet. Zudem habe der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass jedenfalls widersprechende Entscheidungen von Strafgerichten und Disziplinarbehörden vermieden und die Disziplinarkommissionen nicht als Überprüfungsinstanzen für strafgerichtliche Entscheidungen verselbstständigt werden sollten. Die ausgesprochene Suspendierung sei von der Disziplinarkommission ausschließlich auf den Vorfall vom 14.01.2014 gestützt worden. Mit der Einstellung des Strafverfahrens seien nun auch die Grundlagen für die Suspendierung entfallen. Weiters wäre auch das gegenständliche Disziplinarverfahren einzustellen gewesen. Betreffend den Vorfall vom 14.01.2014 würden nun sowohl ein Privatgutachten als auch ein von der Staatsanwaltschaft eingeholtes Gerichtsgutachten vorliegen, welche beide als unbedenkliche Urkunden verlässlich Auskunft über die psychische Verfassung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt geben würden. Es würden auch keine objektiv nachvollziehbaren Aspekte vorliegen, welche Zweifel an Befund und Schlussfolgerung des Gerichtsgutachtens aufkommen ließen. Und da nun auch anlässlich der Untersuchung zur medizinischen Beurteilung der Voraussetzungen für die Versetzung des Beschwerdeführers in den Vorruhestand weitere Ergebnisse zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt worden seien, wäre eine entsprechende Grundlage für die Aufhebung der Suspendierung geben. Der Sachverhalt sei restlos geklärt und das Disziplinarverfahren wegen des vorfallbezogenen Vorliegens von Strafausschließungsgründen bindend einzustellen. Der von der Disziplinarkommission argumentierte Widerspruch liege in Wahrheit nicht vor, weil das Privatgutachten die Dispositionsfähigkeit im Tatzeitpunkt verneint habe und damit unabhängig von der Beurteilung der Diskretionsfähigkeit bereits ein Strafausschließungsgrund vorgelegen sei. Das Gerichtsgutachten habe abschließend sämtliche Untersuchungen, Befundungen und Explorationen mitberücksichtigt und sei ebenfalls zum Ergebnis eines Strafausschließungsgrundes unter Einbeziehung der ebenfalls verneinenden Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt gekommen. Der angezogene Widerspruch sei daher faktisch nicht gegeben.
Schließlich wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid abzuändern
3.2. Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz übermittelte die Beschwerde am 23.12.2014 dem zuständigen Disziplinaranwalt, der dazu jedoch keine Stellungnahme abgab, und legte in weiterer Folge die Verfahrensakten mit Schreiben vom 09.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer im Einleitungs- und Suspendierungsbeschluss der Disziplinarkommission zum Vorwurf gemachte Tathandlung (Versuchter Einbruchsdiebstahl in der Nacht von 13. auf den 14.01.2014 in Krumpendorf) und den weiteren Verlauf des deshalb gegen ihn geführten Strafverfahrens kann auf die diesbezüglichen Ausführungen oben unter Punkt I. verwiesen werden. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt aufgrund einer vorübergehenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
2. Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus dem aufliegenden Gerichtsakt und den darin enthaltenen Psychiatrisch-neurologischen Gutachten über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt (Versuchter Einbruchsdiebstahl in der Nacht von 13. auf den 14.01.2014). Daraus ist betreffend den für das gegenständliche Verfahren relevanten psychischen Zustand des Beschwerdeführers nämlich Folgendes zu entnehmen:
Unmittelbar nach der Tat und den darauf folgenden Amtshandlunge der Polizei begab sich der Beschwerdeführer am 14.01.2014 freiwillig in das LKH Klagenfurt, wo er bis 07.02.2014 in der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie akut stationär aufgenommen wurde. Einem fachärztlichen Zeugnis des behandelnden Oberarztes vom 15.01.2014 ist folgende Diagnose zu entnehmen: "Akute Belastungsreaktion, Bilanzierung negativ, Einbruchsversuch, rezidivierende Episoden mit suizidalen Gedankeninhalten, wach, orientiert, depressiv, weinerlich, chronisch suizidale Gedankeninhalte, seit 2009 Scheidung. Aktuell nicht pakt- und bündnisfähig, UBG wegen Selbstgefährdung notwendig, keine Betreuungsalternative.
Nach einer entsprechenden Untersuchung erstellte Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und gerichtlich beeidete Sachverständige, im Auftrag des Bezirksgerichts Klagenfurt am 20.01.2014 ein psychiatrisches Gutachten, worin sie zusammenfassend zu folgenden Schluss kam: Der Beschwerdeführer sei mit einer akuten Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik und fraglicher suizidaler Einengung an die Station gekommen. Er habe in für ihn unerklärlicher Weise impulshaft einen Einbruchsdiebstahl versucht und sich in der Untersuchungssituation nicht klar von Selbstmordgedanken distanzieren können. Im Hintergrund liege wahrscheinlich eine doch länger dauernde depressive Entwicklung. Bei vorzeitiger Entlassung sei davon auszugehen, dass die ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung wieder auftrete. Aktuell gebe es keine Alternative zur Behandlung unter geschlossenen Bedingungen.
Im Auftrag des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers erstattete Univ. Prof. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger auf Grundlage der bereits vorliegenden Psychiatrischen Unterlagen und einer eigenen Begutachtung des Beschwerdeführers am 11.03.2014 folgendes psychiatrisches Gutachten (auszugsweise und anonymisiert):
"Der untersuchte (Beschwerdeführer) weist in psychiatrisch-diagnostischer Hinsicht eine leicht- bis mittelgradige Depression auf. ...
... Erst durch die ungünstigen Entwicklungen in der Ehe im Jahr 2008 ist es zu einer massiven psychischen Belastung gekommen und in der Folge zum Vollbild einer depressiven Erkrankung. ...
... Die gegenständliche Tathandlung muss man unentwirrbar mit der Depression im Zusammenhang sehen. Hierzu ist auszuführen, dass es in der forensischen Psychiatrie ein altbekanntes Phänomen ist, dass depressive Menschen Straftaten setzen. Diese können durchaus auch sehr dramatisches Ausmaße annehmen, oder aber auch zB. Diebstahlshandlungen sein. In aller Regel geht es dabei darum, dass der äußerst unangenehme Affekt, also die unangenehmen quälerisch empfundenen depressiven Belastungen durch den Vorgang der strafbaren Handlung in der Wahrnehmung verändert werden, weil die Gefahr hinzukommt, die völlig andere Gefühlsebenen anspricht und auch zu einer dramatisch gesteigerten Aufmerksamkeitsleistung und ähnlichem führen kann. Hinzu kommt auch noch das es gerade in diesem Zustand der Erkrankung sehr häufig zu schwer kontrollierbaren Impulsdurchbrüchen kommt. Was hier im gegenständlichen auch der Fall ist. Folgt man den Schilderungen des (Beschwerdeführers), so war ein Einbruchsdiebstahl eine Diebstahlshandlung nie in seinem Denkerleben, sondern war dies am Tatabend ein spontan einschießender Impuls, dem er nicht wiederstehen konnte. Man muss das auch unter dem Aspekt sehen, dass jemand der über Jahrzehnte "brav" seine Pflicht erfüllt hat, sich um alles gekümmert hat, plötzlich aus dieser Welt ausgebrochen ist, weil er sie überhaupt nicht mehr ausgehalten hat. Mit dem Ergebnis, dass durch diese Handlung und vor allem die Folgen, sein Zustand allen klar wurde. Er ist ja schließlich an die Psychiatrie in Klagenfurt wegen Selbstmordgefahr verbracht worden. War dort auch an der geschlossenen Abteilung. Hier wird auf das Gutachten von Frau Dr. L verwiesen, die ganz klar ihre Ausführungen genau in diese Richtung macht. ...
... Suizidalität bedeutet automatisch eine schwerwiegende Depression wo Lebensüberdruss im Vordergrund steht und genau das ist der Fall. Daher muss man mit der Diagnose Depression vorgehen. Die Gutachterin L hat von einer akuten Belastungsreaktion gesprochen. Hier kann man übersetzend sagen, handelt es sich um einen psychischen Schock und dieser psychische Schock hat sich manifestiert als Symptombildung, als Reaktion auf die eigenen für den Untersuchten (Beschwerdeführer) völlig unerklärlichen Handlungen, die er in Form des versuchten Einbruchsdiebstahls gesetzt hat. Man darf auch nicht übersehen, dass eine leichte Alkoholisierung der Fall war. Dies wirkt zum einen als Enthemmung und zum anderen begünstigt es natürlich auch eine Einschränkung der Fähigkeit zur Impulskontrolle. Wenn man sich den weiteren Verlauf anschaut, vor allem mit der Suizidalität und der Unterbringung im geschlossenen Bereich, so muss man davon ausgehen das hier eine psychosewertige Erkrankung vorgelegen hat. Also ein schweres Krankheitsbild, welches sicherlich geeignet ist die Zurechnungsfähigkeit aufzuheben.
Daraus folgt, dass (Beschwerdeführer) an einer Depression leidet. Für den Tatzeitpunkt 13./14.01.2014 ist krankheitsbedingt eine Aufhebung der Dispositionsfähigkeit anzunehmen. Aufgrund einer psychosewertigen Depression mit Impulsdurchbrüchen ist es zu den Tathandlungen gekommen. Hier war die Steuerungsfähigkeit, also die Dispositionsfähigkeit aufgehoben. Die Diskretionsfähigkeit war gegeben."
In der Folge beauftragte das Landesgericht Klagenfurt Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, mit der Untersuchung des Beschwerdeführers und der Erstattung eines weiteren Gutachtens unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Befunde und Gutachten zur Frage, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in Bezug auf die konkrete Tathandlung dispositionsfähig und diskretionsfähig (§ 11 StGB) gewesen sei. Nach auszugsweiser Darstellung der der Gerichtsakten, Gutachten und Krankengeschichte des Beschwerdeführers sowie der eigenen Anamnese kommt der Sachverständige in seinem Psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 14.04.2014 zu folgender gutachterlichen Beurteilung (auszugsweise, anonymisiert):
"Diagnosen:
Anpassungsstörung
Zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 13.1.2014: akute Belastungsreaktion, leichte Alkoholisierung
Stellungnahme aus psychiatrischer und neurologischer Sicht:
(Der Beschwerdeführer) war zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 13.1.2014 zurechnungsunfähig im Sinn des § 11 StGB.
Begründung
Die vorliegenden Informationen sprechen für eine schon länger dauernde depressive Entwicklung bei (dem Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit den in der Anamnese beschriebenen Konflikten mit seiner Ex-Frau und mit finanziellen Sorgen. Nach seinen Angaben hätten sich die finanziellen Sorgen in den Monaten vor dem gegenständlichen Vorfall noch intensiviert.
Die depressive Entwicklung ist am ehesten im Sinn einer Anpassungsstörung, also einer früher so genannten reaktiven Depression, zu verstehen. Für das Vorliegen einer schweren depressiven Erkrankung mit gravierend beeinträchtigter Funktionsfähigkeit finden sich keine Anhaltspunkte. Eine weitere psychische Störung kann bei (Beschwerdeführer) nicht festgestellt werden. Es findet sich kein Hinweis auf ein Problem mit psychotropen Substanzen. Aus neurologischer Sicht zeigt sich ein unauffälliger Befund.
Nach den verfügbaren Informationen hat (der Beschwerdeführer) vor dem gegenständlichen Vorfall Alkohol konsumiert. Am 14.1.2014 um 1:43 Uhr, also etwa 1 Stunde nach dem gegenständlichen Vorfall, wurde eine Atemluftkonzentration von 0,19 mg/Liter gemessen, entsprechend einem Blutalkoholspiegel von 0,38 Promille. Bei den meisten Menschen wird Alkohol mit einer Geschwindigkeit von 0,1-0,2 Promille pro Stunde abgebaut. Zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalls ist also bei (dem Beschwerdeführer) von einem Blutalkoholspiegel von 0,48-0,58 Promille auszugehen. Dies entspricht einer an sich leichten Alkoholisierung. ...
... Im Rückblick und aus heutiger Sicht kann dies zwar als Verzweiflungstat angesehen werden, jedoch keineswegs geeignet, um auch nur annähernd die finanzielle Situation maßgeblich zu verbessern. Vielmehr ist bei (dem Beschwerdeführer) von einer derartigen Bewusstseinseinengung im Sinn einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auszugehen, dass seine Diskretionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt aufgehoben war. Die tiefgreifende Bewusstseinsstörung war begünstigt durch die Verzweiflung über die finanzielle Situation und die gleichzeitig bestehende leichte Alkoholisierung.
Nach Saß sprechen folgende Kriterien für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung:
1. spezifische Vorgeschichte und Tatanlaufzeit,
2. affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft,
3. psychopathologische Disposition der Persönlichkeit,
4. konstellative Faktoren,
5. enger Zusammenhang Provokation-Erregung-Tat,
6. abrupter, elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen,
7. Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe/
8. vegetative, psychomotorische und psychische Begleiterscheinungen mit heftiger Affekterregung,
9. charakteristischer Affektauf- und -abbau,
I0. Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung.
Als psychopathologische Disposition für die tief greifende Bewusstseinsstörung sind die affektive Ausgangssituation bzw. vorbestehende länger dauernde depressive Verstimmung des Untersuchten zu sehen. Die Tatkonstellation war nach den Angaben des Untersuchten einerseits durch die Einsicht in seine verschlechterten Kontodaten gegeben, andererseits dadurch, dass den Untersuchten das Lokal T. bekannt und vertraut war und Ihm offenbar aus diesem Grund in der Situation der Verzweiflung in den Sinn gekommen ist. Der gesamte Tatablauf war kurz und offensichtlich ohne Sicherungstendenzen. Das Wahrnehmungsfeld und die seelischen Abläufe waren eingeengt. Die nachfolgende seelische Erschütterung ist in der Krankengeschichte beschrieben.
Ein komplexer Handlungsablauf, ausführliche Vorbereitungshandlungen für die Tat, ein linker hingezogenes Tatgeschehen oder auch eine exakte, detailreiche Erinnerung als Kriterien, die gegen eine tief greifende Bewusstseinsstörung sprechen würden, lassen sich nicht eruieren. Auch ein Hinweis auf Tatankündigungen findet sich nicht. Von einem durchdachten oder reiflich überlegten Plan, der auch ein Nachdenken über die Sinnhaftigkeit und die Folgen ermöglicht hätte, kann nicht ausgegangen werden
Es ist also aus dem Zusammenwirken von akuter Belastungsreaktion (auf dem Boden einer vorbestehenden depressiven Verstimmung in Zusammenhang mit finanziellen und familiären Problemen) und leichter Alkoholisierung zu einer derartigen Einengung im Denken und Handeln des Untersuchten gekommen, dass er nicht mehr in der Lage war, das strafbare der Tat zu bedenken. Im Sinn des § 11 StGB war (der Beschwerdeführer) aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zurechnungsunfähig in Bezug auf die vorgeworfene Tat."
Die Disziplinarkommission hat zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt im angefochtenen Bescheid zunächst zu Recht ausgeführt, dass diese im Disziplinarverfahren in freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist, weil die Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Wortlaut des § 95 Abs. 2 BDG 1979 und der zitierten Judikatur des VwGH in keiner Weise bindend ist. Denn nach § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist eine Bindung der Disziplinarbehörde nur hinsichtlich jener Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes gegeben, welche dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegt wurden. Da das gegen den Beschwerdeführer wegen desselben Sachverhaltes geführte Strafverfahren jedoch nicht mit einem rechtskräftigen Urteil, sondern mit lediglich mit der Einstellung des Verfahrens endete, konnte eine solche Bindung im gegenständlichen Disziplinarverfahren nicht eintreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit in seinem Erkenntnis vom 04.04.2001, Zl 98/09/0137 Folgendes ausgeführt:
"Das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieses Schuldausschließungsgrundes hat die Disziplinarbehörde gemäß (dem nach § 105 Z. 1 BDG 1979 anwendbare) § 45 Abs. 2 AVG nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Ob zum Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzung von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit auszugehen ist, ist eine Rechtsfrage, die - wenn objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Zustandes vorliegen - von den Disziplinarbehörden mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu lösen, wobei in der Regel die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erforderlich sein wird (vgl. hiezu auch das zum Bereich des LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989,Zl. 89/09/0023). Wie das Beweisverfahren im AVG ist auch jenes im Disziplinarverfahren unter anderem vom Grundsatz der materiellen Wahrheit, dass die Behörde den wirklichen, entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen hat, getragen. Im Disziplinarverfahren gibt es - wie im Strafprozess - keine formelle Beweislast der Parteien. Eine Schuldvermutung besteht im Disziplinarrecht nicht. Kann dem Beamten die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden, so ist er - nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" - nicht zu bestrafen (vgl. § 118 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979; sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, zweite Auflage 1996, Seite 361). Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld des einer Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten gilt - auch im Disziplinarverfahren - die Unschuldsvermutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1987, Zl. 86/09/0134, in Slg. NF Nr. 12461/A)."
Im gegenständlichen Fall lagen der Disziplinarkommission bereits zwei psychiatrische Sachverständigengutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt vor. Beide Sachverständige kamen in ihren Gutachten zu dem Schluss, dass es beim Beschwerdeführer nach einer vorbestehenden, länger dauernden Depression zu einer akuten Belastungsreaktion und in Verbindung mit der festgestellten leichten Alkoholisierung zu einer psychosewertigen Störung gekommen ist, welche nach ihrer Fachmeinung geeignet gewesen ist, seine Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt aufzuheben. Dennoch gelangte die Disziplinarkommission im angefochtenen Bescheid zur Auffassung, dass alleine auf Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten noch nicht mit der notwendigen Sicherheit von der Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne, da sich diese in ihren Ergebnissen insofern widersprechen würden, als der erste Sachverständige von einer Dispositionsunfähigkeit ausgehe, während der zweite zu dem Schluss komme, dass bereits die Diskretionsfähigkeit ausgeschlossen gewesen sei. Aus diesem Grund sei nach Ansicht der Disziplinarbehörde die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Beantwortung der vorliegenden Frage notwendig. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, sich einer entsprechenden Begutachtung zu unterziehen. Dem kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach, was er mit seinem schlechten psychischen Zustand begründete und auch mit fachärztlichen Bestätigungen belegte.
Der Disziplinarbehörde ist bei ihrer Beweiswürdigung jedoch insofern ein Fehler unterlaufen, als sie es unterlassen hat, sich mit den bereits vorhandenen psychiatrischen Sachverständigengutachten inhaltlich näher auseinanderzusetzen. In beiden Fällen handelt es sich zunächst um Gutachten von gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem für die gegenständliche Frage maßgeblichen Fachgebiet der Psychiatrie. In der Beschwerde wurde diesbezüglich auch zu Recht darauf hingewiesen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche die Expertise der beiden Sachverständigen grundsätzlich anzuzweifeln ließen.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, handelt es sich bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG um ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht (siehe dazu zB. VwGH vom 07.11.2013, Zl 2010/06/0255).
Liegen in einem Fall mehrere Gutachten vor, so ist auch hier die ständige Rechtsprechung des VwGH zu beachten (so zB. VwGH vom 24.02.2015, 2013/05/0020), wonach die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert haben, und es besteht demnach auch zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 52 AVG, E 230). Bei einander widersprechenden Gutachten hat die Behörde die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 52 AVG, E 228).
Eine erste inhaltliche Prüfung der vorliegenden Gutachten ergibt nun, dass beide sowohl einen Befund als auch ein Gutachten im engeren Sinn aufweisen und jedenfalls vollständig sind. Die von den Sachverständigen erhobenen Tatsachen wurden entsprechen dargelegt und die Lösung der relevanten Tatsachenfrage erfolgte jeweils ausschließlich unter Bezugnahme auf ebendiese Tatsachen. In beiden Fällen sind Befund und Gutachten entsprechend voneinander getrennt und auch in sich schlüssig. Beide Sachverständige haben in ihren Befunden im Wesentlichen die gleichen Tatsachen festgestellt und kommen in ihren Gutachten zunächst auch zu dem gleichen Ergebnis, nämlich dass die beim Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit bestehende Depression aufgrund von näher ausgeführten privaten Umständen und in Verbindung mit einer leichten Alkoholisierung schließlich eine akute Belastungsreaktion ausgelöst hat, die einer psychosewertigen Störung gleichkommt. Der erste Sachverständige leitete in seinem Gutachten daraus den Schluss ab, dass es gerade wegen dieser psychosewertigen Depression mit Impulsdurchbrüchen zu den verfahrensgegenständlichen Tathandlungen gekommen ist und beim Beschwerdeführer dabei die Steuerungsfähigkeit, also die Dispositionsfähigkeit aufgehoben war.
Der zweite Sachverständige, der in seinem Gutachten das erste Sachverständigengutachten entsprechend mitberücksichtigt hat, kam dagegen zu dem Schluss, dass es beim Beschwerdeführer aus dem Zusammenwirken von akuter Belastungsreaktion (auf dem Boden einer vorbestehenden depressiven Verstimmung in Zusammenhang mit finanziellen und familiären Problemen) und der leichten Alkoholisierung zu einer derartigen Einengung im Denken und Handeln gekommen ist, dass er nicht einmal mehr in der Lage war, das Strafbare der Tat zu bedenken. Bei genauerer Betrachtung steht diese Schlussfolgerung jedoch nicht im Widerspruch zu jener des ersten Sachverständigengutachtens, sondern geht hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Umstände auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt vielmehr über jene des Erstgutachtens hinaus. Denn wenn der zweite Sachverständige aufgrund des gleichen Befundes zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen, kommt eine Prüfung der Dispositionsfähigkeit, die auch der erste Sachverständige als nicht gegeben erachtete, logischerweise gar nicht mehr in Betracht, setzt diese doch eine entsprechende Schuldeinsicht voraus.
In der Beschwerde wird daher zu Recht moniert, dass der von der Disziplinarkommission ins Treffen geführte angebliche Widerspruch zwischen den beiden Sachverständigengutachten in Wahrheit nicht vorliegt. Beide Sachverständigengutachten sind vollständig, in sich schlüssig und decken sich in ihren Befunden im Übrigen auch mit den weiteren im Akt umfangreich aufliegenden psychiatrischen Befunden und Diagnosen betreffend den Zustand des Beschwerdeführers nach der Tat. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere kein nachvollziehbarer Anhaltspunkt erkennbar, welcher berechtigte Zweifel an den Ergebnissen des zweiten Sachverständigengutachtens, welches zudem die Ergebnisse des ersten bereits mitberücksichtigt hat, begründen würde. Die von der Disziplinarbehörde vertretene Ansicht, dass zur Lösung der Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt die Einholung eines dritten Sachverständigengutachten unbedingt erforderlich wäre, ist vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Beweismittel nicht nachvollziehbar.
Und schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass es für die Lösung der Rechtsfrage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt selbst dann keinen Unterschied machen würde, wenn man nach entsprechender Auseinandersetzung mit den beiden Gutachten unter Einbeziehung der für diese verantwortlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangen würde, dass eher den Schlussfolgerungen des ersten Sachverständigen zu folgen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erschienen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass im gegenständlichen Disziplinarverfahren kein Einstellungsgrund nach § 118 BDG 1979 vorliege.
3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lauten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Suspendierung
§ 112 ...
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
3.3.3. Zur Auslegung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:
vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).
Voraussetzung disziplinarrechtlicher Verantwortlichkeit eines Beamten im Sinne des § 91 BDG 1979 ist (unter anderem auch) seine Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) zur Zeit der Tat. Für den Beschwerdefall ist von Bedeutung, dass derjenige, der wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichartigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach seiner Einsicht zu handeln, nicht schuldhaft handelt (vgl. auch § 11 StGB sowie § 3 VStG). Die Zurechnungsfähigkeit als Teil des Schuldbegriffes des § 91 BDG 1979 ist eine unbedingte Voraussetzung für die Fällung eines Schuldspruches (mit oder ohne Verhängung einer Disziplinarstrafe) im Sinn des § 126 Abs. 2 BDG 1979 (VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0137).
Gemäß § 11 StGB handelt nicht schuldhaft, wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst: a) das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein; b) das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und c) das normative Schuldelement, d. h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält. Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (VwGH 23.05.2013, Zl. 2012/09/0110).
3.3.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Wie die oben dargestellte Beweiswürdigung ergeben hat, steht im gegenständlichen Fall aufgrund der vorliegenden Beweismittel fest, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt aufgrund einer akuten Belastungsreaktion in Verbindung mit einer leichten Alkoholisierung in einem Zustand befunden hat, der einer psychosewertigen Störung gleichkommt und er damit nicht mehr in der Lage war, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Tathandlung entsprechen zu bedenken. Für eine disziplinäre Vorwerfbarkeit der ihm vorgeworfenen Tat entsprechend § 91 BDG 1979 fehlte es dem Beschwerdeführer daher am dafür notwendigen biologischen Schuldelement der Zurechnungsfähigkeit. Es liegt somit im gegenständlichen Disziplinarverfahren ein persönlicher Strafausschließungsgrund und damit verbunden auch ein Einstellungsgrund gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 vor.
Wie jedoch oben dargestellt, vertritt der VwGH die Auffassung, dass ein Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden darf, wenn sich erst nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen. In einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen.
Der Beschwerdeführer war daher vom gegenständlichen Vorwurf freizusprechen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Suspendierung, da diese mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 jedenfalls ex lege endet.
3.4. Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.
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