Normen
AVG §39 Abs2;
SHG Wr 1973 §13 Abs5 idF 2005/015;
SHG Wr 1973 §37a Abs1 idF 2005/015;
SHG Wr 1973 §37a Abs2 idF 2005/015;
SHG Wr 1973 §37a idF 2005/015;
AVG §39 Abs2;
SHG Wr 1973 §13 Abs5 idF 2005/015;
SHG Wr 1973 §37a Abs1 idF 2005/015;
SHG Wr 1973 §37a Abs2 idF 2005/015;
SHG Wr 1973 §37a idF 2005/015;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer und seine drei mj. Söhne stehen im laufenden Bezug von Sozialhilfe.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 15, Sozialzentrum für den 3. und 11. Bezirk, vom 6. Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Anträge vom 2. und vom 3. Jänner 2006 für die Monate Februar 2006 und März 2006 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 1.261,80 gewährt.
Begründend wurde ausgeführt, da der Beschwerdeführer den Aufforderungen vom 19. November 2004, 2. November 2005 und 9. Dezember 2005 zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit durch den Amtsarzt trotz Hinweis auf die Folgen seines Verhaltens nicht entsprochen habe, sei die Hilfe zum Lebensunterhalt für ihn abzulehnen gewesen. Den drei Kindern werde hingegen der Richtsatz zuerkannt. Der Beschwerdeführer habe ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2006 eine monatliche Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 225,14 bezogen. Da auch die laufenden Mieten bzw. Betriebskosten beantragt worden seien, sei bei der Berechnung des Anspruches des Beschwerdeführers die Höchstmiete für Februar und März 2006 gewährt worden. Die Höchstmiete für eine 81 m2 große Wohnung für vier Personen betrage ab 1. Jänner 2006 weiterhin EUR 266,45. Es hätten somit nur der Richtsatz für drei Kinder für 60 Tage in Höhe von EUR 726,94 und die Höchstmiete für Februar und März 2006 von monatlich jeweils EUR 266,45, insgesamt daher EUR 1.261,84 gewährt werden können. Ein Betrag von EUR 532,90 (gewährte Höchstmieten für Februar und März 2006) sei als Anzahlung für die laufenden Mieten für Februar und März 2006 an die Hausverwaltung überwiesen worden - der Differenzbetrag der noch offenen Mieten für Februar und März 2006 sei vom Beschwerdeführer zu begleichen - der restliche Betrag in Höhe von EUR 728,90 sei auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden. Der Antrag vom 3. Jänner 2006 auf Gewährung der monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von EUR 510,75 und der Antrag vom 18. Jänner 2006 auf Übernahme des Mietzinsrückstandes in Höhe von EUR 229,92 würden abgewiesen, da es dem Beschwerdeführer sehr wohl zumutbar sei, den monatlichen Differenzbetrag von EUR 19,16 für die Miete (Miete EUR 510,75 abzüglich der Wohnbeihilfe von EUR 225,14 und der von ha. gewährten Höchstmiete in Höhe von EUR 266,45 ergebe einen Restbetrag von monatlich EUR 19,16) selbst einzubezahlen. Es werde bemerkt, dass der Beschwerdeführer vor der Übernahme der größeren Wohnung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der Wohnungswechsel von der Behörde auf Grund der hohen Miete nicht befürwortet werde und nur eine Höchstmiete entsprechend für vier Personen auf 81 m2 und nicht die ganze Miete gewährt werden könne. Der Beschwerdeführer habe dennoch die größere und teurere Wohnung angemietet.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, "der Bescheid bzw. die gewährte Geldaushilfe entspricht nicht dem Gesetz; die Geldaushilfe wurde nicht im gesetzlich zustehenden Ausmaß zuerkannt". Gleichzeitig stellte er zwecks Berufungsausführung den Antrag auf Mittelbereitstellung für Papier und Kuvert in Höhe von EUR 10,--.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer eine Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung am 28. April 2006. Der Beschwerdeführer sendete daraufhin zwei "Verhinderungsanzeigen" vom 10. und 26. April 2006 an die Berufungsbehörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Berufung lediglich allgemein argumentiert, der Bescheid bzw. die gewährte Geldaushilfe entspreche nicht dem Gesetz und sei nicht im gesetzlich zustehenden Ausmaß zuerkannt worden. Da der Beschwerdeführer nicht dargestellt habe, wodurch genau er sich beschwert erachte, vermöge der erkennende Senat den angefochtenen Bescheid lediglich im Hinblick auf Schlüssigkeit und betreffend das Vorliegen von von Amts wegen aufzugreifenden Rechtsmängeln, die jedoch nicht vorlägen, zu prüfen. Zum Antrag auf Geldaushilfe für Papier und Kuvert sei festzuhalten, dass die Berufungsbehörde zur (erstinstanzlichen) Entscheidung darüber auch dann nicht zuständig sei, wenn der Antrag mit der Ausführung eines Rechtsmittels begründet werde. Anzumerken bleibe lediglich, dass die teilweise in dreistelliger Seitenanzahl erfolgenden Berufungen sowie zahlreichen Eingaben ähnlichen Umfanges an die Erstbehörde einerseits belegten, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Papier zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen mittels Eingaben verfüge und andererseits von einem sparsamen Umgang mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln keine Rede sein könne.
Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass sie über Antrag des Beschwerdeführers am 28. April 2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, zu welcher der Beschwerdeführer ohne Glaubhaftmachung eines rechtlich anerkannten Verhinderungsgrundes nicht erschienen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des Vorlageaufwandes, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit in der Beschwerde der Standpunkt vertreten wird, die belangte Behörde hätte mit Richtsatzüberschreitung nach § 13 Abs. 4 WSHG vorzugehen gehabt oder für den nicht gedeckten Bedarf gemäß § 13 Abs. 6 WSHG Sozialhilfe gewähren müssen, ist der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 24. November 2003, Zl. 2003/10/0050, vom 5. Mai 2005, Zl. 2003/10/0017 und vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, zu verweisen, mit denen über im Wesentlichen inhaltsgleiches Beschwerdevorbringen entschieden wurde.
Im Zusammenhang mit der Einstellung der Sozialhilfe gemäß § 37a Abs. 2 WSHG wirft die Beschwerde der belangten Behörde vor, sie habe die Regelung des § 13 Abs. 5 WSHG, welche eine lex specialis zu § 37a Abs. 2 WSHG sei, gänzlich übersehen, wonach selbst bei einem nicht arbeitswilligen Beschäftigungslosen der Richtsatz um nicht mehr als 50 % unterschritten werden dürfe.
Die §§ 13 Abs. 5 und 37a Abs. 2 WSHG, LGBl. Nr. 11/1973 idF LGBl. Nr. 15/2005, lauten folgendermaßen:
"§ 13. ...
(5) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten und auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfesuchende trotz Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht zweckmäßig umgeht. Ist der Hilfesuchende trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit (§ 9 Abs. 1) nicht gewillt, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, so ist der Richtsatz bis zu 50% zu unterschreiten. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger sowie des Lebensgefährten darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.
...
§ 37a. ...
(2) Wenn ein Hilfesuchender ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, kann die Hilfeleistung abgelehnt oder solange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muss auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibt."
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu erwidern, dass § 13 Abs. 5 WSHG und § 37a Abs. 2 WSHG bei Vorliegen unterschiedlicher Voraussetzungen jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen anordnen. Bei mangelnder Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht die Möglichkeit der Sanktion gemäß § 13 Abs. 5 WSHG, welche eine Kürzung des Richtsatzes bis zu 50 % vorsieht. Verletzt der Hilfesuchende hingegen die ihn treffende Mitwirkungspflicht gemäß § 37a Abs. 2 WSHG, indem er entweder ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so kann dies zur Ablehnung bzw. Einstellung der Hilfeleistung führen. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Regelung des § 13 Abs. 5 WSHG sei eine lex specialis zu § 37a Abs. 2 WSHG, kann daher nicht gefolgt werden.
Wurde eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet und ohne triftigen Grund dieser Termin nicht eingehalten, kann somit die Sozialhilfe eingestellt werden, bis der Hilfesuchende sich der amtsärztlichen Untersuchung unterzieht. Diese Bestimmung hat somit auch den Zweck, den Hilfesuchenden zu veranlassen, seiner Pflicht zur Mitwirkung am Verfahren, ohne die über seinen Anspruch auf Sozialhilfe nicht entschieden werden kann, nachzukommen.
Wenn die Beschwerde die Auffassung vertritt, § 37a Abs. 2 WSHG verwirkliche eine "Verkehrung des erhöhten Amtswegigkeitsprinzips", so ist dem zu entgegnen, dass dem in § 39 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine Mitwirkungspflicht korrespondiert; diese besteht dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. z.B. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 , 1998, E 126 zu § 39 AVG). Der Mitwirkung des Sozialhilfeempfängers bedarf es insofern, als er sich für eine amtsärztliche Untersuchung zur Verfügung stellen muss (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. März 1980, Zl. 1825/76).
Des Weiteren führt die Beschwerde aus, bei einer Richtsatzunterschreitung dürfe der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger nicht beeinträchtigt werden. Der Beschwerdeführer sei ein alleinerziehender Vater von drei in seiner Obsorge befindlichen Kindern. Das Kindeswohl sei untrennbar mit seinem physischen und psychischen Zustand, welchen die Sozialhilfebehörden mit ihren Vorgangsweisen gefährdeten, verbunden. Die Verweigerung des Lebensunterhaltes für den Beschwerdeführer selbst führe zu einer Verkürzung und Unterschreitung des Richtsatzes der Kinder.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für seine drei minderjährigen Kinder für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. März 2006 der volle Richtsatz für Mitunterstützte mit Anspruch auf Familienbeihilfe in Höhe von insgesamt EUR 728,94 und Mietbeihilfe im gemäß der Richtsatzverordnung maximal zulässigen Ausmaß gewährt. (Inwiefern die Einstellung der Sozialhilfe des Beschwerdeführers zur Beeinträchtigung des Lebensunterhaltes der Kinder geführt hätte, ist nicht ersichtlich.) Im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass auf Seiten des Beschwerdeführers - der es in der Hand hätte, die Einstellung der Sozialhilfe zu beenden, indem er seiner Mitwirkungspflicht nachkommt - Umstände vorlägen, die dem Eintritt der Rechtsfolge des § 37 a Abs. 2 WSHG entgegenstünden.
Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, die Beiziehung eines Amtsarztes trotz Vorliegens eines fachärztlichen Attests sei eine willkürliche Verweigerung der Krankenhilfe, ist dem zu entgegnen, dass ein ärztliches Attest, aus dem sich ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. März 2006, über den mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig gewesen sei, in den Verwaltungsakten nicht aufzufinden ist. Selbst die Beschwerde behauptet nicht konkret, dass ein "fachärztliches Attest" vorgelegen wäre, das als Grundlage von Feststellungen über die soeben genannten Umstände hätte dienen können.
Des Weiteren führt die Beschwerde aus, es bestehe keine zeitliche Kongruenz zwischen den geltend gemachten Sozialhilfeansprüchen und der von der Sozialhilfebehörde gewünschten amtsärztlichen Untersuchung.
Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde sowohl in der Aufforderung zum Erscheinen beim Amtsarzt vom 19. November 2004 als auch in jener vom 9. Dezember 2005 darauf hingewiesen wurde, dass die Untersuchung auch der Prüfung der Frage dient, ob vom Beschwerdeführer der Einsatz seiner Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für ihn selbst und seine drei Söhne verlangt werden kann; der Einsatz der Arbeitskraft dürfe ua nicht von erwerbsunfähigen Personen verlangt werden (siehe dazu auch die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde). Die Aufforderung zum Erscheinen beim Amtsarzt vom 9. Dezember 2005 liegt auch in einem derartigen Naheverhältnis zum Zeitraum, über den mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde (1. Februar 2006 bis 31. März 2006), dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die belangte Behörde die Hilfeleistung für Lebensunterhalt durch Gewährung eines Richtsatzes für den Beschwerdeführer einstellte, weil er entgegen dieser Aufforderung trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen den Amtsarzt nicht aufsuchte.
Die Behauptung in der Beschwerde, § 37a Abs. 1 WSHG sei verfassungswidrig, weil vergleichbare Regelungen nicht in allen Bundesländern existierten, wodurch der Gleichheitsgrundsatz und Art. 14 EMRK verletzt würden, diese Norm verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und widerspreche dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes sowie Art. 11 Abs. 2 B-VG, bieten keinen Anlass ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzustrengen.
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die belangte Behörde nicht Sozialhilfe in Höhe des tatsächlich aufgewendeten Mietzinses gewährte, wird er auf die ihn betreffenden hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2006, Zlen. 2005/10/0177 und Zl. 2005/10/0178, jeweils mwN, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen, mit denen bereits über im Wesentlichen inhaltsgleiches Vorbringen entschieden wurde.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich aus dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang hinreichend, dass die gemäß § 5 Abs. 3 der Richtsatzverordnung für den Regelfall höchstzulässige Mietbeihilfe zuerkannt, die Differenz zwischen der Summe dieser Mietbeihilfe und der vom Beschwerdeführer bezogenen Wohnbeihilfe zur tatsächlich zu bezahlenden Miete (EUR 19,16 monatlich) hingegen nicht gewährt wurde. Die insoweit behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, die begründeten Entschuldigungen bezüglich des Verhandlungstermins vom 28. April 2006 auch nur mit einem Wort zu erwähnen. Er habe eine Verhinderungsanzeige vom 19. (richtig: 10.) April 2006 samt drei Beilagen und eine weitere vom 26. April 2006 samt Krankenhausbestätigung an die belangte Behörde übermittelt.
Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausging, der Beschwerdeführer sei der Berufungsverhandlung ohne Glaubhaftmachung eines rechtlich anerkannten Verhinderungsgrundes fern geblieben. Der Verhinderungsanzeige vom 10. April 2006 waren Krankenhilfeanträge des Beschwerdeführers vom 17. und 21. März 2006 angeschlossen, in denen er behauptete, tagelang infolge einer Schwächung des Immunsystems erkrankt zu sein, sowie weiters ein Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten zur Berufungsverhandlung. Dem Antrag vom 26. April 2006 war eine Bestätigung der Krankenanstalt Rudolfsstiftung angeschlossen, wonach sich der Beschwerdeführer am 26. April 2006 von 9.00 bis 10.00 Uhr in Angelegenheiten seines Sohnes Marcel in der genannten Krankenanstalt aufgehalten habe. Auch im Zusammenhalt mit dem Vorbringen in den beiden Verhinderungsanzeigen wurden damit keine Umstände dargetan, die den Beschwerdeführer an der Teilnahme der Berufungsverhandlung am 28. April 2006 gehindert hätten. Ganz abgesehen davon ist die zweite Verhinderungsanzeige (vom 26. April 2006) erst nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung im Wege der Sozialhilfebehörde erster Instanz bei der belangten Behörde eingelangt.
In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte in der Berufungsverhandlung zur fehlenden Notwendigkeit der amtsärztlichen Untersuchung und zum begründeten Unterbleiben derselben sowie zum diesbezüglichen Schriftwechsel mit der Verwaltungsbehörde erster Instanz Stellung nehmen können. Damit wird aber eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit nicht dargelegt. Soweit in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, der Beschwerdeführer hätte in der Berufungsverhandlung behauptet, sich wegen Krankheit nicht den amtsärztlichen Untersuchungen unterzogen zu haben (S. 23 der Beschwerde), wird auch mit diesem Vorbringen nicht dargetan, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen Arztbesuch nicht zugelassen hätte. Auch damit wird sohin die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen der Beschwerde auch nicht veranlasst, der Anregung zu entsprechen, ein Normenprüfungsverfahren hinsichtlich der Richtsatzverordnung einzuleiten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof zu im Wesentlichen inhaltsgleichem Vorbringen bereits ausgesprochen hat (Beschluss vom 30. November 2004, B 19/04 u.a., mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde), dass die Beschwerde, soweit die Gesetzwidrigkeit der Richtsatzverordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 13/1973 idF LGBl. Nr. 142/2001, behauptet wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/10/0069).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegen steht.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; 25. April 2002, Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder technische Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft; es ist auch nicht ersichtlich, dass von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Falles erwartet werden könnte.
Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. das - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende - hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0016).
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 3. Oktober 2008
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