VwGH 85/09/0251

VwGH85/09/025119.3.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des Ing. KB in W, vertreten durch Dr. Erhard C. J. Weber, Rechtsanwalt in Wien III, Hilton-Center, Am Stadtpark, 16. Stock, Nr. 1630-1638, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 20. Mai 1985, GZ. 35/5-DOK/85, betreffend Suspendierung und Kürzung sowie Nachzahlung der Bezüge, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §112 Abs5;
GehG 1956 §13 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs5;
GehG 1956 §13 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Suspendierung als unbegründet abgewiesen. Bezüglich der Kürzung sowie der Nachzahlung der Bezüge wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 23. März 1981 hatte der Bundesminister für Verkehr die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst und die Kürzung seines Monatsbezuges -

unter Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei Drittel gemäß § 112 Abs. 1 und Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, verfügt.

In der Folge hatte der Beschwerdeführer durch seine schriftliche Erklärung vom 5. Jänner 1982 gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 28. Februar 1982 seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt.

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wies mit Bescheid vom 20. März 1985 den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 1985 auf Aufhebung der Suspendierung und der Bezugskürzung sowie Nachzahlung der einbehaltenen Beträge von rund 70.000,-- S mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei mit Ablauf des 28. Februar 1982 aus dem Dienststand ausgeschieden und es habe daher mit Ablauf dieses Tages kraft Gesetzes seine Suspendierung vom Dienst geendet. Eine Suspendierung für die Zeit des Ruhestandes sei aus dienstrechtlicher Sicht gar nicht möglich. Da die Suspendierung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28. Februar 1982 geendet habe, sei auch mit Ablauf dieses Tages die Kürzung der Monatsbezüge aufgehoben. Der Beschwerdeführer beziehe seit 1. März 1982 seinen ungekürzten Ruhebezug. Dies bedeute, daß der Rechtszustand der Suspendierung zur Zeit der Antragstellung längst nicht mehr bestehe. Da aber nur ein Rechtszustand aufgehoben werden könne, der tatsächlich bestehe, könne die Suspendierung des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Zeitpunkt gar nicht aufgehoben werden. Auch eine Aufhebung der Kürzung der Monatsbezüge sei im gegenwärtigen Stadium nicht möglich, da die Kürzung der Monatsbezüge bereits mit Ablauf des 28. Februar 1982 geendet habe und nach § 112 Abs. 5 BDG 1979 eine Verfügung der Disziplinarbehörde über den Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung mit dem Tag der Antragstellung, das wäre der 14. Jänner 1985, wirksam werden würde, an diesem Tage aber eine Bezugskürzung nicht mehr bestanden habe. Zudem ergebe sich aus § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, daß keinesfalls bereits nach Aufhebung oder Beendigung einer Suspendierung und damit Beendigung der Bezugskürzung allein eine Nachzahlung der einbehaltenen Beträge stattfinden könne. Der Gesetzgeber fordere vielmehr für die Endgültigkeit der Bezugskürzung den rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens, sei es durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe, sei es durch die Entlassung oder den Dienstaustritt des Beamten. Nur dann, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen worden sei, z.B. durch Verhängung einer Geldbuße, komme es zu einer Nachzahlung.

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt gab mit Bescheid vom 20. Mai 1985 der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers, in der er den Antrag stellte, den erstinstanzlichen Bescheid vom 20. März 1985 dahin gehend zu ändern, daß die Nachzahlung der einbehaltenen Bezugsbeträge in der Höhe von 70.000,-- S bewilligt werde, keine Folge. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens ausgeführt, zum Antrag auf Aufhebung der Suspendierung sei die Feststellung zu treffen, daß sich der Beschwerdeführer mit Ablauf des 28. Februar 1982 im Ruhestand befinde und die Suspendierung daher zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes geendet habe. Damit verbunden bestehe seither auch keine Bezugskürzung, der Beschwerdeführer erhalte nunmehr den ihm gebührenden, ungekürzten Ruhebezug. Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Suspendierung und Kürzung des Monatsbezuges habe schon allein deshalb nicht stattgegeben werden können, weil ein Rechtszustand, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr bestehe, weder abgeändert noch aufgehoben werden könne. Die Rückzahlung der während der Dauer der Suspendierung einbehaltenen Teile des Monatsbezuges des Beschwerdeführers richte sich nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956. Da im Beschwerdefall keine der drei in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen für die Rückzahlung dieser Beträge gegeben sei, erscheine eine solche im gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht zulässig.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit dem Beschluß vom 28. September 1985, Zl. B 565/85, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt, weil spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen seien. Gleichzeitig wurde die Beschwerde nach Art. 144 Abs. 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Gerichtshof hat erwogen:

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Beschwerdeergänzung vom 12. Dezember 1985 erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gehaltsbezug gemäß § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 verletzt. Er trägt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, die Festsetzung einer Bezugskürzung bzw. Verweigerung der Rückzahlung bereits einbehaltener Monatsbezüge stelle eine schwere Verletzung des § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 dar.

Gemäß dem § 112 Abs. 5 erster Satz BDG 1979 endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Diese Bestimmung regelt somit ausdrücklich den Fall, zu welchem äußersten Zeitpunkt (wann spätestens) die verfügte Suspendierung endet. Welchen Inhalt die abschließende Entscheidung hat, ist für die kraft Gesetzes eintretende Beendigung der Suspendierung rechtlich unerheblich. Es kommt also nicht darauf an, ob über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt oder ob er freigesprochen wird oder ob das Disziplinarverfahren - gleichviel aus welchen Gründen - eingestellt wird.

Aus dem Wesen der Suspendierung als einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme folgt, daß sie und damit auch die für deren Dauer ausgesprochene Kürzung des Monatsbezuges bereits VOR rechtskräftigem Abschluß des Hauptsacheverfahrens, nämlich des förmlichen Disziplinarverfahrens, gegenstandslos werden kann. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Beamte - wie im Beschwerdefall - aus dem Dienststand ausscheidet und in den Ruhestand tritt oder auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung kraft Gesetzes sein Amt verliert (§ 27 Abs. 1 StGB).

Da im Zeitpunkt des Ansuchens des Beschwerdeführers die Verfügung der Suspendierung - unabhängig vom Ausgang des Disziplinarverfahrens - durch seine Versetzung in den Ruhestand gegenstandslos geworden war, kann er durch die bestätigte Abweisung seines Ansuchens um Aufhebung dieser Maßnahme in keinem Recht verletzt worden sein.

Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nachzahlung der zurückbehaltenen Monatsbezüge, die auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Suspendierungsbescheides des Bundesministers für Verkehr vom 23. März 1981 einbehalten worden waren, verletzt erachtet, kommt der Beschwerde insofern Berechtigung zu, als der angefochtene Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit einer gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet ist, weil zu einem Abspruch gemäß § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 nur die Dienstbehörden und nicht die Disziplinarbehörden berufen sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0131). Diesbezüglich war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben. Die Entscheidung selbst konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat erfolgen.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Ein Anspruch auf Aufwandersatz für den ergänzenden Schriftsatz besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht; ferner konnte auch Umsatzsteuer nicht gesondert zugesprochen werden, weil die Pauschbeträge nach der eben erwähnten Verordnung vom 30. Mai 1985 unüberschreitbare Höchstbeträge sind, mit denen auch die Umsatzsteuer abgegolten ist.

Wien, am 19. März 1986

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