B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs1
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W112.2225141.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA MAROKKO, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX für rechtswidrig erklärt.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein MAROKKANISCHER Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) infolge Zustimmung UNGARNS zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 29.07.2015 zurück, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach UNGARN zulässig war und erließ eine Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach UNGARN. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer tauchte unter und entzog sich dem Überstellungsverfahren nach UNGARN.
Am XXXX , nach Ablauf der Überstellungsfrist nach UNGARN, stellte der Beschwerdeführer, der sich zwischenzeitig u.a. in den NIEDERLANDEN, in LUXEMBURG und in der SCHWEIZ aufgehalten hatte, in Österreich (unter Angabe einer anderen Identität) einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies diesen mit Bescheid vom 05.09.2017 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig war, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer tauchte unter und entzog sich dem Verfahren zur Effektuierung seiner Außerlandesbringung.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in XXXX festgenommen und stellte einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde erstbefragt und in die Grundversorgung aufgenommen. Am 23.10.2019 wurde er niederschriftlich einvernommen. Am 29.10.2019 wurde er erneut niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers auf.
2. Auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer in den Amtsräumen des Bundesamtes festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 16:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung, bei der der Beschwerdeführer die Bestätigung durch Unterschrift verweigerte, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Unter einem stellte es ihm die Verfahrensordnung zu, mit dem ihm ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.
Das Bundesamt gründete den Mandatsbescheid vom 29.10.2019 auf folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er sei jedenfalls Staatsbürger von MAROKKO. Von der Seite der MAROKKANISCHEN Botschaft sei er bereits im MÄRZ 2018 positiv identifiziert worden. Er sei voll handlungsfähig, ledig und habe keine Kinder. Im Rahmen seiner Befragungen in den Vorverfahren habe er keinerlei familiäre Bezugspunkte zu Österreich ins Treffen geführt. Er sei weder beruflich noch sozial in Österreich verankert. Er leide an keinen Erkrankungen, die seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat MAROKKO im Wege stehen würden. Er sei mittellos. Er sei irregulär und ohne gültiges Reisedokument – […] seinen eigenen Ausführungen zu Folge am Landweg via GRIECHENLAND, MAZEDONIEN, SERBIEN und UNGARN – ins Bundesgebiet eingereist. Sein Gastaufenthalt in Österreich sei seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Finalisierung seines ersten Asylverfahrens in Österreich zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen. Mit 29.10.2019 sei ihm im Rahmen seines zweiten Asylbegehrens der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch mündliche Verkündung aufgehoben worden. Er sei irregulär und ohne gültiges Reisedokument – […] seinen eigenen Ausführungen zu Folge am Landweg via GRIECHENLAND, MAZEDONIEN, SERBIEN und UNGARN – ins Bundesgebiet eingereist. Er habe bisher zwei unbegründete Asylanträge in Österreich gestellt. Die ihm als mittelloser und schutzsuchender Fremder aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung des Bundeslandes NIEDERÖSTERREICH finanzierte und zur Verfügung gestellte Unterkunft in XXXX habe er am 11.09.2017 ohne Abmeldung nach unbekannt verlassen und sei obwohl zu diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist in seinem ersten Asylverfahren noch anhängig gewesen sei, in Österreich in der Anonymität untergetaucht. In weiterer Folge sei er irregulär aus der Anonymität kommend von Österreich zunächst nach DEUTSCHLAND und in weiterer Folge in diverse weitere Mitgliedstaaten, konkret zumindest DEUTSCHLAND, NIEDERLANDE, SCHWEIZ und FRANKREICH, weitergereist. Er sei gegenüber den Behörden in Österreich, in DEUTSCHLAND, in FRANKREICH sowie in den NIEDERLANDEN mit jeweils unterschiedlichen Personalien in Erscheinung getreten. ln allen diesen erwähnten Mitgliedstaaten habe er sich in weiterer Folge – zum Teil sogar mehrfach – dem behördlichen Zugriff durch Abtauchen in der Anonymität entzogen. Er sei offenbar sogar mehrfach und jeweils irregulär zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hin und her gereist. Er verhalte sich in seinem Gastland Österreich nachhaltig aggressiv und zwar sowohl gegenüber österreichischen Polizeibeamten, gegen Mitarbeiter der Bundesbetreuungsorganisation ORS als auch gegenüber anderen schutzsuchenden Fremden. Er habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet sei nicht ersichtlich.
Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus:
Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Im Fall des Beschwerdeführers seien die Ziffern 1, 3, 4, 5 und 9 erfüllt. Dazu führte das Bundesamt näher aus:
Ziffer 1: Die dem Beschwerdeführer als mittelloser und schutzsuchender Fremder aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung des Bundeslandes NIEDERÖSTERREICH finanzierte und zur Verfügung gestellte Unterkunft in XXXX habe er am 11.09.2017 ohne Abmeldung nach unbekannt verlassen und sei in Österreich untergetaucht. Sie habe dadurch seine behördliche Außerlandesbringung (Abschiebung) zumindest mit temporären Erfolg vereitelt.
Ziffer 3: Gegen ihn bestehe bereits mit rechtskräftiger Wirkung vom 23.09.2017 eine Rückkehrentscheidung.
Ziffer 4: In seinem Folge-Asylantragsverfahren in Österreich sei mittels mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.2019 , rechtswirksam erlassen am 29.10.2019 , der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgehoben worden.
Ziffer 5: Zum Zeitpunkt seines zweiten Asylantrages in Österreich am 16.10.2019 habe sich bereits eine gegen ihn im asylrechtlichen Verfahren erlassene und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung im Rechtsbestand befunden.
Ziffer 9: Er sei in Österreich nicht integriert, habe hier keine Familienangehörigen. Er verfüge auch nicht über ausreichende Bargeldmittel und übe keine legale Erwerbstätigkeit aus.
Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er von Seiten der Botschaft des Königreiches MAROKKO positiv identifiziert worden sei und eine Zustimmung für die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für ihn vorliege. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig wiederum nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des neuerlichen Untertauchens vorliege. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und [das] wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Er verfüge zwar nicht über hinreichende Barmittel, sich seinen Unterhalt aus Eigenem zu finanzieren, habe sich aber als höchst mobil erwiesen und es sei ihm bisweilen auch möglich gewesen, in der Anonymität zu leben und irreguläre Sekundärmigrationen zwischen unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU zu bewerkstelligen. Somit bestehe seitens der Behörde das begründete Risiko, dass er sich wie schon nach seinem ersten Asylverfahren und auch anlässlich seiner Aufenthalte in diversen Mitgliedsstaaten wiederum in die Anonymität absetzen könnte, um seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat MAROKKO weiterhin mit Erfolg zu entgehen. So habe er in Bezug auf seine Mobilität ein geradezu proaktives Verhalten gezeigt. So habe er nach seiner Weiterreise nach DEUTSCHLAND seine behördlich geplante Rücküberstellung nach Österreich durch seine Flucht verhindert. Im Zeitraum zwischen MAI 2015 und OKTOBER 2019 sei er durch insgesamt 8 Mitgliedsstaaten (UNGARN, ÖSTERREICH, DEUTSCHLAND, NIEDERLANDE, LUXEMBURG, BELGIEN, SCHWEIZ, FRANKREICH) gereist, wobei er kein einziges Mal in den gemäß der Dublin-lll-VO für ihn zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden habe können. ln seinem konkreten Fall müsse daher, nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass sich seine vermeintliche Hoffnung auf eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Rahmen eines weiteren von ihm angestrebten Asylverfahrens in Österreich durch die nun erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht erfüllt habe, höchste Fluchtgefahr angenommen werden. Aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes (er sei bereits durch die MAROKKANISCHE Botschaft in WIEN positiv identifiziert worden) bestehe in seinem konkreten Fall zudem ein erheblich gesteigerter Sicherungsbedarf. Mit der Effektuierung seiner Ausreise sei zeitnah zu rechnen, jedenfalls aber innerhalb der gesetzlich zulässigen Schubhaftdauer. Infolge dessen, dass seine die – von ihm durch sein vorgetragenes Asyl(folge-)begehren gehegte – Hoffnung auf eine Legalisierung seines irregulären Aufenthaltes in Österreich nicht erfüllt worden sei und er nun Kenntnis davon bekommen haben, dass der faktische Abschiebeschutz in diesem Asylfolgeverfahren aufgehoben worden sei, gepaart mit der ihm nun (weiterhin) unmittelbar drohenden behördlichen Abschiebung von Österreich in seinen Herkunftsstaat MAROKKO, laufe er Gefahr, die bisher von ihm eingesetzten finanziellen Mittel und sein persönliches Engagement für seine Migration nach Europa, als ertraglose Aufwendung abschreiben zu müssen. Dieser Umstand trage zur Feststellung einer – in Gesamtschau des individuell vorliegenden Sachverhaltes wie auch seines Verhaltens und seiner Motivation – intensiven und akuten Sicherungsnotwendigkeit nach den Bestimmungen des FPG bei. Er verfüge abseits der ihm zuletzt aus öffentlichen Mitteln finanzierten Unterkunft über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er habe sich bereits einmal durch Untertauchen dem fremdenrechtlichen Verfahren der österreichischen Behörde entzogen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Bei der Bewertung seiner Motivation und der Wahl seiner Mittel (Abtauchen in die Anonymität nach negativer Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren in Österreich) zur Erreichung seines tatsächlichen nachhaltigen Zieles (Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union – wahlweise und temporär in den unterschiedlichsten Mitgliedstaaten – wenn gleich auch unrechtmäßig, mittellos und unstet) sei im vorliegenden Fall von einer besonders hohen Sicherungsnotwendigkeit auszugehen. Aufgrund der Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes – insbesondere auch im Hinblick darauf, dass er keine Berechtigung (Duldung) mehr für einen weiteren Aufenthalt in Österreich habe, und gepaart mit seinem Abtauchen in die Anonymität nach Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens in Österreich – bestehe – ohne entsprechender Sicherungsmaßnahme nach den Bestimmungen des FPG – die unmittelbare und eminente Gefahr, dass er sich dem weiteren Zugriff der Behörde neuerlich entziehen werde, um eine ihm drohende Außerlandesbringung von Österreich nach MAROKKO dauerhaft zu vereiteln bzw. diese Maßnahmen zumindest weiterhin temporär wesentlich zu verzögern. Selbst bei der Anordnung eines gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B. die behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleich gehender Anordnung einer periodisch kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der von ihm bereits unter Beweis gestellten äußerst hohen räumlichen Mobilität und Selbstorganisation kein effektiver Einhalt geboten und demzufolge könne das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung der Abschiebung — mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – auch nicht adäquat erreicht werden. Die Möglichkeit einer Im Rahmen des gelinderen Mittels allfällig darüberhinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, scheide in seinem Fall, und zwar in Anbetracht seiner finanziellen Situation, ohnehin aus. In Anbetracht der bisher von ihm gezeigten Motivation, dass er sich durch sein Abtauchen in der Anonymität eine größtmögliche räumliche Mobilität verschaffen möchte, um damit gleich gehend die Gefahr einer behördlichen Abschiebung zu minimieren, sei jegliches Vertrauen in ihn erschüttert. Ein solches Vertrauen wäre jedoch für die allfällige Anordnung eines gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) zur Sicherung seiner Abschiebung von Österreich nach MAROKKO elementar dazu notwendig. Demzufolge sei auch die von der entscheidenden Behörde mit der gegenständlichen Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass er – mit hoher Wahrscheinlichkeit – einem Abtauchen in der Anonymität in Österreich oder allfällig einer weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorzug geben werde gegenüber einem den Behörden bekannten Aufenthalt in Österreich, bis zu einer behördlichen Abschiebung von Österreich nach MAROKKO, zulässig. Es sei weiter aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Es seien keine Hinweise aktenkundig, dass er an einer Krankheit leide, welche seiner Haftfähigkeit entgegenstehen würde. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. In diesem Einzelfall sei eine Sicherung seiner Abschiebung durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme, dass der Sicherung zugrundeliegende finale Ziel – nämlich die behördliche Außerlandesbringung aus Österreich nach MAROKKO – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden könne. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, sei der Eingriff in sein Recht, auf den Schutz seiner persönlichen Freiheit, notwendig und demzufolge sei von der Alternative der Anordnung eines gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und eine konkrete und akute Sicherungsnotwendigkeit – welcher in der gegenständlich vorliegenden Sachverhaltskonstellation ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden könne – zu bejahen gewesen.
3. Mit Schriftsatz vom 06.11.2019, hg. eingebracht per Telefax am selben Tag nach Ende der Amtsstunden um 15:20 Uhr, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater, dem er Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 29.10.2019 , sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 29.10.2019 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.
Zum Sachverhalt führte die Beschwerde Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid vom 05.09.2017 abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach MAROKKO ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin das österreichische Bundesgebiet verlassen und sei am 11.09.2017 von seiner Unterkunft in XXXX abgemeldet worden. Am XXXX sei der Beschwerdeführer von den NIEDERLANDEN nach Österreich gemäß Dublin lll-VO überstellt worden. Am XXXX habe der Beschwerdeführer bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt (wiewohl der im Mitgliedstaat gestellte Antrag ohnedies als Folgeantrag in Österreich zähle). Am XXXX haben Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren stattgefunden. Im Anschluss an die Einvernahme sei dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen worden. Entgegen der gesetzlichen Anordnung in § 51 Abs. 1 BFA-VG sei die Rechtsberatung nicht von der Festnahme in Kenntnis gesetzt worden. Mit dem hier angefochtenen Mandatsbescheid vom selben Tag sei über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden.
Der Schubhaftbescheid sei aber auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt worden:
Die belangte Behörde habe die Verhängung der Schubhaft unzweifelhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt, da sowohl im Spruch als auch in der Begründung die Z 2 angeführt sei. Mit dem FRÄG 2017 sei eine Neustrukturierung der Tatbestände zur Verhängung der Schubhaft erfolgt. Grundlage sei den Erläuterungen (RV 189 BlgNR 26.GP ) zufolge das Erkenntnis des VwGH vom 05.10.2017, 2017/21/0009. Mit § 76 Abs. 2 2 1 FPG habe insbesondere Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL umgesetzt werden sollen, damit die Verhängung der Schubhaft gegenüber Asylwerberinnen bei Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit möglich sei. In all jenen Fällen, in denen kein faktischer Abschiebeschutz mehr bestehe, etwa weil die Frist gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG verstrichen sei, solle die Schubhaft auf Grundlage der § 76 Abs. 2 Z 2 FPG erfolgen, da in diesen Fällen bereits der Anwendungsbereich der Rückführungs-RL eröffnet sei. Mit Erkenntnis vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der geltende §76 in Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 lediglich die in Art. 8 Abs. 3 lit. d und f Aufnahme-RL genannten Haftgründe, auf welche die Inhaftierung eines Antragstellers (Art. 2 lit. b Aufnahme-RL) zulässigerweise gestützt werden könne, ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umsetze (VwGH, aaO Rz 22). Hingegen lasse sich der geltende Abs. 2 Z 1 (zweiter Fall) keinem der in Art. 8 Abs. 3 Aufnahme-RL genannten Haftgründe zuordnen. Das bloße Vorliegen einer Fluchtgefahr nach dem geltenden Abs. 2 Z 1 (zweiter Fall) stelle auch bei gegebener Verhältnismäßigkeit per se keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit dar. Dies sei aber gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL für die Inhaftierung eines Antragstellers während des offenen Asylverfahrens erforderlich. Die Haftgründe seien gemäß Art. 8 Abs. 3 letzter Satz Aufnahme-RL im einzelstaatlichen Recht zu regeln; dies sei – in Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 – aber nur in Bezug auf die Haftgründe gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. d und f Aufnahme-RL geschehen. Außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ und außer dem in § 76 Abs. 6 genannten Fall, dass sich der Fremde bereits bei Antragstellung in Schubhaft befunden habe, könne gegen Fremde während des offenen Asylverfahrens daher nach geltender Rechtslage keine Schubhaft angeordnet bzw. vollzogen werden. Abgesehen von der Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL nehme die vorgeschlagene Änderung das vorgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auch zum Anlass, die Schubhaftgründe übersichtlicher zu fassen und insoweit dem jeweils unterschiedlichen unionsrechtlichen Hintergrund besser Rechnung zu tragen. Die bisher ebenfalls in Z 1 behandelte Schubhaft zum Zweck der Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen sonstige, nicht in einem Asylverfahren befindliche Fremde, oder zur Sicherung der Abschiebung solle ohne inhaltliche Änderung in einer eigenen Ziffer behandelt werden. Anders als die Schubhaft nach der vorgeschlagenen Z 1 unterliege diese den Vorgaben der Art. 15 ff. Rückführungs-RL und umfasst auch ehemalige Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig und vollstreckbar in Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgewiesen worden sei, sowie Asylwerber, die bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens weder faktischen Abschiebeschutz (§ 12 Abs. 1 AsylG 2005) genießen noch zum Aufenthalt gemäß § 13 AsylG 2005 berechtigt seien, weil ihrer Beschwerde gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG keine auf schiebende Wirkung (mehr) zukomme und die Rückkehrentscheidung daher bereits durchsetzbar (vgl. § 52 Abs. 8) geworden sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Asylwerber, über dessen Folgeantrag der faktische Abschiebeschutz unmittelbar vor der Schubhaftverhängung aberkannt worden sei. Im vorliegenden Fall stelle sich daher die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer (dem Grunde nach) vollzogen werden habe dürfen. Es komme – wie in den Erläuterungen zur RV beschrieben – darauf an, ob der Sachverhalt noch der Aufnahme-RL oder schon der Rückführungs-RL unterliege. Da gegenüber dem Beschwerdeführer die Schubhaft auf Z 2 gestützt worden sei, gehe die belangte Behörde offenbar implizit davon aus, dass über den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bereits die Rückführungs-RL anwendbar gewesen sei. Diese Ansicht sei jedoch nicht zutreffend: Zwar sei dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Mandatsbescheid aberkannt worden. Jedoch sei in § 22 Abs. 2 BFA-VG festgelegt worden, dass mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlagen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuzuwarten sei. Zweck dieser Regelung sei die Gewährleistung eines gerichtlichen Rechtsschutzes in einem Provisorialverfahren (vgl. RV 2144 24. GP ). Vergleichbar sei die Regelung insbesondere mit § 16 Abs. 4 BFA-VG (vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [Stand: 15.1.2016], BFA-VG § 22 K 4: „Die Differenzierung zwischen Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung und ihrer Durchführbarkeit erinnert an die Regelungen des §§ 16f.“). Im Erkenntnis vom 05.10.2017, 2017/21/0009, habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass während der Rechtsmittelfrist und der einwöchigen Frist ab Einlangen des Aktes beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG die Aufnahme-RL anwendbar sei: Die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 (nach alter Rechtslage, Anm.), der ohne entsprechende Deckung in der Aufnahme-RL nur auf Fluchtgefahr als Haftgrund abstelle, gegenüber einem Asylwerber, der zunächst faktischen Abschiebeschutz genieße und dem gegenüber dann die Fristen des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG noch nicht abgelaufen seien, komme nicht in Betracht. Das mache eine auf § 76 Abs. 2 Z 1 leg.cit. gestützte Schubhaft rechtswidrig. Auf das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 leg.cit. komme es dabei angesichts der keinen Zweifel offenlassenden klaren unionsrechtlichen Regelungen und deren Konsequenzen – insbesondere auch in Anbetracht der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 30.5.2013, C-534/11, „Arslan“ und vom 15.2.2016, C-601/15, „V. N.“ – nicht an. Aufgrund der Vergleichbarkeit der beiden Regelungen – § 22 Abs. 2 und § 16 Abs. 4 BFA-VG – sei davon auszugehen, dass der gegenständliche Sachverhalt – jedenfalls im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung – noch der Aufnahme-RL und noch nicht der Rückführungs-RL unterliege. Von daher sei die Heranziehung des Tatbestandes des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG durch die belangte Behörde von Vornherein verfehlt gewesen. Schubhaft hätte allenfalls nur unter Heranziehung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt werden dürfen. Aufgrund der Heranziehung der falschen Rechtsgrundlage leide der Schubhaftbescheid schon aus diesem Grund an einer Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 20.02.2013, 2012/21/0182).
Der Ausschluss gelinderer Mittel sei von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar begründet worden und sie habe mit der Schubhaftverhängung gegen das ultima-ratio-Prinzip verstoßen:
Die belangte Behörde setze sich in der Begründung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinander (zu diesem Erfordernis vgl. VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404), sondern halte lediglich in einem Satz fest, es sei davon auszugehen, dass die Haftfähigkeit gegeben sei. Dieses Versäumnis einer Auseinandersetzung wiege deshalb schwer, weil das mit der psychiatrischen Erkrankung in Zusammenhang stehende Verhalten des Beschwerdeführers, welches zu Polizeieinsätzen und Überstellungen ins Krankenhaus geführt habe, dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid angelastet werde. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt zwischen Asylantragstellung und Schubhaftverhängung in Grundversorgung in der Betreuungsstelle XXXX befunden. Er leide überdies an gesundheitlichen Problemen. Er habe in der Betreuungsstelle regelmäßig Medikamente erhalten und sei zweimal in ein Spital eingeliefert worden. Gerade bei einer behandlungsbedürftigen Krankheit handle es sich um einen Umstand, der grundsätzlich gegen die Gefahr des Untertauchens spreche (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben (vgl. VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404). Zum Beweis, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen Krankheit leide, werde die Heranziehung des Krankenaktes des Polizeianhaltezentrums, eine psychiatrische Befundung durch XXXX , sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, beantragt.
Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gemäß § 35 VwGVG führte die Beschwerde Folgendes aus:
Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegender Partei iHv € 737,60. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers iHv € 922,00 beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.
4. Die belangte Behörde übermittelte am 07.11.2019 den Verwaltungsakt des Schubhaftverfahrens und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzusprechen:
1. Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegender Partei: € 57,40
2. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegender Partei: € 368,80
3. Sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegender Partei: € 461,00
und so die Verfahrenssicherung und Abschiebung sicherstellen.
Das Bundesamt führte aus, dass am 14.03.2018 mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer durch die Behörden von MAROKKO positiv Identifiziert worden sei. Am 29.10.2019 sei dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt mündlich der Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verkündet worden: Der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag sei vom Bundesamt aufgehoben. Im unmittelbaren Anschluss sei der Beschwerdeführer zwecks Anordnung einer Sicherungsmaßnahme in der Erstaufnahmestelle WEST nach dem BFA-VG festgenommen, sowie die Schubhaft angeordnet worden. Weiters werde festgehalten, dass mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2019 festgestellt worden sei, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig gewesen sei. Nach Verhängung der Schubhaft am XXXX sei seitens des Bundesamtes am 07.11.2019 eine Buchungsanfrage für eine terminierte Einzelrückführung gestellt worden. Zu der in der Beschwerdeschrift beinhalteten Vorhaltung, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der Schubhaft die Aufnahme-RL Anwendung gefunden habe, werde ein Judikat des VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0025, entgegengehalten, in dem festgehalten sei, dass dem Revisionswerber gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund seines Asylfolgeantrags ab dem Zeitpunkt seiner Wiedereinreise faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei, der in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom Bundesamt mit Bescheid hätte aufgehoben werden können. Ein solcher Bescheid sei im gegenständlichen Fall bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ergangen. Schon auf dieser Basis habe auch zu diesem Zeitpunkt für den Revisionswerber noch die Aufnahme-RL gegolten, sodass Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (Anmerkung: Rechtslage FrÄG 2017) gegen ihn nicht in Betracht gekommen sei. Diese Rechtsprechung bedeute nach der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass bereits ab der Erlassung eines Bescheides gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt der Asylwerber somit nicht mehr unter die Aufnahme-RL sondern unter die Rückführungs-RL falle und somit die Anordnung einer Schubhaft grundsätzlich bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen zulässig sei. Im Hinblick auf die weiters in der Beschwerde erhobene Vorhaltung, dass die Behörde sich nicht mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, werde seitens der belangten Behörde dahingehend entgegengetreten, dass durch den Amtsarzt XXXX die Haftfähigkeit mittels polizeiamtsärztlichen Gutachten festgestellt worden sei. Zudem werde weiters festgehalten, dass die Medikamentenausgabe täglich erfolge. Seitens der Behörde dürfe darüber hinaus auf das Verhalten des Beschwerdeführers seit Anhaltung in der Schubhaft verwiesen werden. Der Beschwerdeführer zeige sich gegenüber den Beamten sehr aggressiv, zudem habe dieser mehrmals lautstark angefangen zu schreien: „ XXXX Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010,2009/21/0276). Demzufolge liege – in Anbetracht der Gesamtheit der individuellen Kriterien in diesem Einzelfall, mit welchen sieh das Bundesamt bereits im Schubhaftbescheid sowie auch ergänzend in der Gegenschrift auseinandergesetzt habe und welche einer entsprechend umfassenden Gesamtbeurteilung zugeführt worden seien – sowie der inzwischen erfolgten Buchungsanfrage der Außerlandesbringung in den Herkunftsstaat – nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls auch weiterhin eine Notwendigkeit und im Hinblick auf die erst relativ kurze Zeit der Anhaltung in Schubhaft und derzeit nahen Überstellung des Beschwerdeführers nach MAROKKO auch eine Verhältnismäßigkeit zur Sicherung der Abschiebung in den zuständigen Herkunftsstaat vor, um einem mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit neuerlichem Abtauchen des Beschwerdeführers in der Anonymität beziehungsweise einer neuerlichen irregulären Ausreise in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Einhalt bieten zu können.
5. Am 13.11.2019 legte die Direktion Dublin und Internationale Beziehungen – Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes eine Stellungnahme vor, in der sie ausführte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der MAROKKANISCHEN Botschaft vom 12.03.2018 als XXXX , geb. XXXX , StA MAROKKO, identifiziert worden sei. Am 12.11.2019 habe das Bundesamt persönlich an der Botschaft bezüglich der Zustimmungsgültigkeit in diesem Fall vorgesprochen. Die Zustimmung sei laut Botschaft weiterhin gültig, unter Beachtung der Vorlaufzeit für die Flugbuchung könne für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden. Bis dato sei noch kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt worden. Bei einer gültigen Zustimmung – welche in diesem Fall bereits vorliege – müsse zuerst ein Flug gebucht werden und die Flugdaten müssen mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Abflug an das Konsulat übermittelt werden. Das Heimreisezertifikat selbst könne erst maximal 2-3 Tage vor dem Abflug vom Konsulat abgeholt werden. Zur Organisation der Abschiebung sei anzuführen, dass Abschiebungen nach MAROKKO mit Begleitbeamten durchgeführt werden, dh. es müssen Begleitbeamte verfügbar sein und wie bereits angeführt mindestens 4 Wochen vor Abflug müssen die Flugdaten an das Konsulat übermittelt werden.
Am selben Tag langte die Bestätigung des Facharztes für PSYCHIATRIE und NEUROLOGIE XXXX hg. ein. Derzufolge hatte der Beschwerdeführer am 13.11.2019 ein Behandlungsgespräch und befand sich seit 30.10.2019 in psychiatrischer Behandlung durch XXXX . Er leide an einer BENZODIAZEPINABHÄNGIGKEIT F 13.25 und einer AKUTEN BELASTUNGSREAKTION F43.0. Während der Kontrollen im Polizeianhaltezentrum habe er sich unter der laufenden Medikation weitestgehend stabil gezeigt, es liege ein Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung XXXX vor. Der Beschwerdeführer sei von XXXX auf Grund einer ALKOHOLINTOXIKATION MIT AGGRESSIVER VERHALTENSSTÖRUNG in stationärer Behandlung gestanden. Im Rahmen der Kontrolltermine haben sich keine Anzeichen akuter Selbst- oder Fremdgefährdung gefunden, der psychopathologische Befund sei aktuell unauffällig, aus fachärztlicher Sicht bestehe kein Einwand gegen eine Anhaltung im Polizeianhaltezentrum.
Am 14.10.2019 fand die hg. mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache ARABISCH statt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsberater als sein gewillkürter Vertreter und das Bundesamt teilnahmen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„R: Geben Sie für das Protokoll Ihren Vor- und Familiennamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an!
BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren, StA Marokko.
R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?
BF: Nein.
R: Sie gaben in der Erstbefragung am XXXX an, dass Sie im XXXX mit dem Flugzeug nach ISTANBUL ausgereist sind und mit einem MAROKKANISCHEN Reisepass, ausgestellt in XXXX geflogen sind. Wo ist Ihr Reisepass?
BF: Das stimmt, ich kann mich nicht mehr erinnern, wann die Reise war, ich habe meinen Reisepass verloren. Das Schlauchboot ist umgekippt und ich habe es verloren.
R: In der Erstbefragung am XXXX gaben Sie an, dass Ihr Reisepass in ISTANBUL gestohlen wurde. Was stimmt?
BF: Ich habe nicht gesagt, dass mein Reisepass gestohlen wurde, das habe ich nicht gesagt, ich habe den Reisepass im Meer verloren, als wir auf dem Weg nach XXXX waren, mein Rucksack ist verloren gegangen mit dem Reisepass.
R: Am XXXX identifizierte Sie die MAROKKANISCHE Botschaft als XXXX . Sie stellten Ihren Asylantrag als XXXX , geb. XXXX in CASABLANCA, StA MAROKKO […]. Warum?
BF: Ich hatte Angst, dass man mich nach MAROKKO zurückschicken könnte, deshalb hab[e] ich meinen Namen nicht angegeben.
R: Sie gaben in der Erstbefragung am XXXX an, dass Sie im XXXX in die TÜRKEI gereist sind, von dort mit einem Schlauchboot nach GRIECHENLAND übersetzten, wo Sie in XXXX erkennungsdienstlich behandelt wurden, von dort sind Sie nach ATHEN weitergereist, wo Sie 1,5 MONATE blieben, und von dort weiter über MAZEDONIEN, SERBIEN und UNGARN nach Österreich. Stimmt das?
BF: Die Route stimmt, aber die Daten nicht, möglicherweise habe ich ungenaue Daten angegeben.
R: Warum wurden Sie dann bereits am XXXX , ein halbes Jahr vor der von Ihnen angegebenen Ausreise, in BULGARIEN erkennungsdienstlich behandelt? Das liegt auch nicht auf Ihrer Reiseoute!
BF: Ich wurde in BULGARIEN festgenommen, ich habe dort Asyl beantragt.
R: Warum haben Sie Ihr Asylverfahren dann nicht in BULGARIEN geführt?
BF: Die haben mich nach MAROKKO abgeschoben, indem sie Gewalt angewandt haben.
R: Wie sind Sie dann wieder [aus] MAROKKO zurückgekommen?
BF: Wieder über die TÜRKEI, über MAZEDONIEN, SERBIEN und dann nach ÖSTERREICH.
R: In den NIEDERLANDEN gaben Sie an, zuletzt XXXX aus MAROKKO ausgereist zu sein. Was stimmt? Ihre Aussage in Österreich oder die in den NIEDERLANDEN?
BF: Ich habe schon gesagt, dass ich heute die Wahrheit sagen werde, können Sie die Frage nochmals stellen? […]
BF: Ich hatte Angst, dass man mich nach MAROKKO abschieben könnte, deshalb habe ich die Unwahrheit gesagt.
R: Sie stellten 2 Monate nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in GRIECHENLAND am XXXX in UNGARN einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie haben sich diesem Verfahren durch Weiterreise nach Österreich entzogen. Warum?
BF: Wir wurden in UNGARN sehr schlecht behandelt. Ich habe einen Platz in einem Quartier bekommen und habe dann nach einer Zeit einen Hautauschlag bekommen, ich wollte dort nicht bleiben. Dann bin ich nach Ö[sterreich] gekommen, hier ist es viel besser.
R: Warum gaben Sie in Österreich an, XXXX , geb. XXXX , zu sein, während Sie in UNGARN angaben, XXXX , geb. XXXX , zu sein?
BF: Ich hatte Angst, nach MAROKKO abgeschoben zu werden.
R: Sie sagen heute, dass Sie nach Ö[sterreich] gekommen sind, weil es hier besser ist, sie wurden am XXXX in die Grundversorgung aufgenommen, aber drei Tage später wegen unbekannten Aufenthalts von der XXXX abgemeldet. Warum sind Sie untergetaucht?
BF: Ich bin nicht untergetaucht, ich wurde rausgeschmissen.
R: Mit Bescheid vom 29.07.2015 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit UNGARNS zurück, stellte fest, dass UNGARN zur Führung Ihres Asylverfahrens zuständig ist und erließ eine Anordnung der Außerlandesbringung gegen Sie. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Sind Sie der Verpflichtung, nach UNGARN auszureisen, jemals nachgekommen?
BF: Nein, man hat mir nicht gesagt, dass UNGARN für mich zuständig ist.
R: Am XXXX stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND. Warum?
BF: Ich habe in DEUTSCHLAND Asyl beantragt, weil ich in DEUTSCHLAND niemanden habe, der mich unterstützen könnte. Ich hatte keine Bleibe. Ich habe Asyl beantragt, damit ich eine Unterkunft habe.
R: Warum gaben Sie in DEUTSCHLAND an, XXXX zu sein, während Sie in Österreich angaben, XXXX zu sein?
BF: Eigentlich heiße ich XXXX , ich wurde am XXXX geboren, und ich gab falsche Daten an, weil ich Angst vor einer Abschiebung hatte.
R: Warum haben Sie in DEUTSCHLAND, im Gegensatz zu Ö[sterreich] den richtigen Namen angegeben?
BF: Ich habe den falschen Namen angegeben, weil ich Angst hatte. Später habe ich dann in Ö[sterreich] den richtigen Namen angegeben bzw. der Behörde mitgeteilt, dass ich falsche Angaben gemacht habe. Ich habe auch angegeben, dass ich bei der Einvernahme gelogen habe.
R: Am XXXX stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz in den NIEDERLANDEN. Sie haben sich dem DEUTSCHEN Asylverfahren durch Weiterreise in die NIEDERLANDE entzogen. Warum?
BF: Die NIEDERLÄNDISCHEN Behörden teilten mir mit, dass ich das Land verlassen sollte, ich habe HOLLAND verlassen und reiste dann nach BELGIEN.
R: Die NIEDERLANDE teilten mit, dass Sie von DEUTSCHLAND in die NIEDERLANDE weitergereist sind, weil DEUTSCHLAND beabsichtigt habe, Sie nach Österreich zu überstellen. Warum wollten Sie nicht nach Österreich?
BF: Ich hatte Angst. Ich möchte nicht nach MAROKKO zurück, ich habe eine Angststörung.
R: Am XXXX stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz nicht in BELGIEN, sondern in LUXEMBURG. Sie haben sich dem DEUTSCHEN und dem NIEDERLÄNDISCHEN Asylverfahren durch Weiterreise nach LUXEMBURG entzogen. Warum?
BF: Ich habe Asyl beantragt, weil ich keine Unterkunft hatte.
R: Warum sind Sie von den N[IEDERLANDEN] nach LUXEMBURG weitergereist?
BF: Die Behörden in den N[IEDERLANDEN] teilten mir mit, dass ich das Land verlassen sollte, ich hatte keine Wahl, die Polizei teilte mir mit, dass ich das Land verlassen sollte, ich musste das tun.
R: Am XXXX stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz in der SCHWEIZ. Sie haben sich dem österreichischen und dem DEUTSCHEN und dem NIEDERLÄNDISCHEN und dem LUXEMBURGISCHEN Asylverfahren durch Weiterreise in die SCHWEIZ entzogen. Warum?
BF: Ich hatte keine Unterkunft, ich wurde von der Polizei angehalten, sie sagten mir, ich muss Asyl beantragen, damit sie mich freilassen können, das habe ich auch gemacht, dann wurde ich untergebracht. Ich bin dort eine Zeitlang geblieben, ich weiß nicht wie lange. Ich habe die SCHWEIZ verlassen, weil man mich dort schlecht behandelt hat, sie sind rassistisch gewesen, ich bin dann wieder nach ITALIEN weiter.
R: Von wann bis wann waren Sie in ITALIEN?
BF: Das weiß ich nicht, aber es war im Jahr XXXX , wann genau weiß ich nicht.
R: Wie kamen Sie dann wieder nach Ö[sterreich]?
BF: XXXX bin ich wieder in Ö[sterreich] eingereist, ich wurde von der Polizei angehalten, ich kam von ITALIEN. 1 Tag später nach meiner Anhaltung wurde ich nach XXXX gebracht. 1 bis 2 Wochen habe ich in XXXX gelebt, dann wurde ich nach XXXX gebracht. Dort hatte ich Probleme.
R: Am XXXX stellten Sie wieder einen Asylantrag in Österreich. Warum, wenn Sie nicht nach Österreich wollen und sogar von DEUTSCHLAND [in die NIEDERLANDE] weiterreisten, weil Sie nicht nach Ö[sterreich] wollten?
BF: Ich hatte keine Unterkunft, um eine Unterkunft zu bekommen, muss man Asyl beantragen.
R: Am XXXX drohten Sie nach einem Geschubse einem weiteren Asylwerber mit „Ich mache dich tot“, „ XXXX “. Was soll das heißen?
BF: An dem Tag wurde mein Handy gestohlen und ich wurde mit einem Messer angegriffen und am linken Handgelenk verletzt und auch am Ohr.
R: Am selben Tag drohten Sie mit den gleichen Ankündigungen einem XXXX , der Ihrer Ansicht zufolge nicht schnell genug Anzeige wegen Ihrer Ansicht nach gestohlener Flip-Flops machte, die Sie im Übrigen am selben Abend noch selbst wiederfanden. Warum drohen Sie anderen?
BF: Möglicherweise hat er das nur erfunden. Ich kann mich erinnern, dass die Polizei an dem Tag gekommen ist, sie haben etwas behauptet, was nicht gestimmt hat, ich habe das nicht gesagt. Ich kann mich nicht erinnern, was da passiert ist.
R: Am XXXX waren Sie in eine heftige Auseinandersetzung mit einem weiteren MAROKKANER, einem ALGERIER und zwei LIBYERN verwickelt. Warum?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Am XXXX waren Sie beim Frühstück bereits alkoholisiert und pöbelten im Speisesaal, schimpften und beleidigten XXXX . Warum?
BF: Es ist möglich, dass ich betrunken war, ich habe mich nicht danebenbenommen, ich glaube nicht, möglicherweise war ich betrunken.
R: Am XXXX übertraten Sie die Hausordnung in Ihrem Grundversorgungsquartier, indem Sie sich nackt auszogen, alle Sicherheitsbeamten beleidigten und von zwei Beamten aus dem Quartier begleitet werden mussten. Warum machten Sie das?
BF: Wie gesagt, ich bin psychisch krank, an dem Tag kam die Polizei und durchsuchten das Zimmer, ich zog mich aus, um zu zeigen, dass ich nichts versteckt habe.
R: Am selben Tag wurden Bier und JÄGERMEISTER in ihrem Zimmer gefunden, Sie tranken den JÄGERMEISTER vor den Beamten, zogen die Hose herunter und pinkelten vor den Beamtinnen auf den Boden. Sie wurden gegen über den Beamten handgreiflich und widersetzten sich der Amtshandlung, schließlich wurden Sie mit dem Arrestantenwagen abgeholt. Warum machten Sie das?
BF: Wo war das?
RV: In Ihrem Zimmer in XXXX .
BF: Ich habe mich nackt ausgezogen, aber nicht vor denen gepinkelt. Ich habe mich ausgezogen, weil man mich durchsuchen wollte, dann wurde ich mitgenommen von der Polizei, 20 Minuten später haben sich mich aus dem Auto gelassen und gesagt, ich kann gehen, es war in der Nähe von XXXX .
R: Am folgenden Tag wurden Sie bei einer Suchtgiftamtshandlung im Grundversorgungsquartier aggressiv, schrien mehrfach „Allahu Akbar“ und beschimpften die ARABISCH-Sozialarbeiterin als „ XXXX “. Sie weigerten sich daraufhin, mit der Sozialarbeiterin zu sprechen, weil es Ihre Ehre beleidigt, mit einer Frau in Ihrer Muttersprache zu sprechen. Können Sie mir das erklären? Ich verstehe das nicht!
BF: Das kann nicht sein, es ist unmöglich, dass ich sowas gesagt haben könnte, vielleicht behaupten die das nur, das stimmt überhaupt nicht.
R: Am XXXX waren Sie um XXXX in der Früh in eine Rauferei mit XXXX im Gebüsch vor der Asylunterkunft verwickelt, bei der Sie Schnittwunden an Ohr und Unterarm erlitten. Was war der Grund für die Rauferei?
BF: Kann sein. An den Namen erinnere ich mich nicht, aber diese Person hat mir das Handy gestohlen, ich habe erfahren, dass er es mir gestohlen hat, auch wenn ich es selbst nicht gesehen habe. Möglicherweise hat er mich mit dem Messer angegriffen, weil eines Tages ich hier am Handgelenk mit einem Messer verletzt wurde. Ich hatte in XXXX einen Streit mit einer Person, die mein Handy gestohlen hat, an Details kann ich mich nicht erinnern. Vielleicht haben Sie das auch im Akt.
R: Ihr zweites Asylverfahren wurde in Österreich zugelassen, weil die Überstellungsfrist nach UNGARN abgelaufen war. Mit Bescheid vom 05.09.2017 wies das Bundesamt diesen Antrag sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Sind Sie der Verpflichtung, nach MAROKKO auszureisen, nachgekommen?
BF: Im Jahr XXXX wurde ich in der Nähe von WIEN untergebracht. Einige Zeit später kam die Polizei zur Unterkunft, man gab mir einen Zettel, in dem stand, dass mein Asylantrag angenommen wurde. Nachdem ich das Dokument unterschrieben habe, haben die Polizisten mir die weiße Karte abgenommen und mir gesagt, dass ich Ö[sterreich] in 15 Tagen verlassen muss, wahrscheinlich war da eine falsche Übersetzung. Ich wusste nicht, was das Wort 15 bedeutet, ich fragte nach, die Polizisten sagten mir 10 Tage. Am nächsten Tag bin ich nach XXXX gefahren. Meine Freundin aus ITALIEN war in dem Tag bei mir in der Unterkunft, wir reisten gemeinsam nach XXXX . In XXXX war ich betrunken, ich hatte dort einen EPILEPTISCHEN ANFALL. In XXXX wurde ich am Bahnhof von der Polizei angehalten, ich war betrunken, von mir wurde ein Ausweis verlangt, ich konnte mich nicht ausweisen. Ich hatte nur den Zettel, den ich unterschrieben hatte. In der Inspektion musste ich lange warten, ich war sehr gestresst. Ich hatte dann dort einen EPILEPTISCHEN ANFALL, ich wurde von der Ambulanz geholt, dort wurde ich an ein Bett gefesselt und sehr schlecht behandelt, die haben Gewalt gegen mich angewandt. Am nächsten Tag wurde ich vom Arzt entlassen, meine Freundin war weg. Ich wusste nicht, wohin ich gehen sollte. Ich habe wieder getrunken, um vergessen zu können. In der Nähe des Bahnhofs, dort wo die Busse stehen, wurde ich wieder von Polizisten angesprochen, die haben mich durch Gewaltanwendung mitgenommen. Dort in der Inspektion wurde die Ambulanz gerufen, die haben mich wieder ins Krankenhaus gebracht, ich wurde ans Bett gefesselt.
R: Haben Sie Befunde dazu?
BF: Nein.
R: Ich habe Sie gefragt, ob Sie nach MAROKKO ausgereist sind.
BF: Nein.
R: Am XXXX stellten Sie in DEUTSCHLAND einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Warum?
BF: Um eine Unterkunft zu bekommen, ich war obdachlos.
R: DEUTSCHLAND teilte im Wiederaufnahmeersuchen vom XXXX mit, dass Sie 7 verschiedene Schreibweisen Ihres Namens verwenden. Warum?
BF: Meistens habe ich mich als XXXX ausgegeben, ich will keinesfalls nach MAROKKO zurück, ich bin sehr ängstlich.
R: DEUTSCHLAND teilte am XXXX mit, dass Sie flüchtig sind. Warum haben Sie sich Ihrem zweiten DEUTSCHEN Verfahren entzogen?
BF: Ich bin nicht geflüchtet, davor wurde mir mitgeteilt, dass ich DEUTSCHLAND verlassen muss. Weil ich mich an die Gesetze halten wollte, bin ich ausgereist.
R: Die NIEDERLANDEN suchten am XXXX um Ihre Wiederaufnahme an. Warum stellten Sie am XXXX einen Asylantrag in den NIEDERLANDEN?
BF: Ich kann mich an die Daten nicht erinnern. Ich bin zweimal nach Ö[sterreich] eingereist, einmal über UNGARN, ITALIEN und einmal wurde ich von den NIEDERLÄNDISCHEN Behörden abgeschoben.
R: Die NIEDERLANDEN teilten am XXXX mit, dass Sie untergetaucht sind, und daher nicht nach Österreich überstellt werden können. Warum haben Sie sich der Überstellung nach Österreich entzogen?
BF: Ich bin nicht untergetaucht, die haben mir gesagt, ich soll die N[IEDERLANDEN] verlassen, ich wurde nicht einmal einvernommen, ich wurde nur kurz befragt.
R: FRANKREICH suchte am XXXX um Ihre Wiederaufnahme an. Warum stellten Sie am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in FRANKREICH?
BF: Ich habe auf der Straße geschlafen, ich habe auch in einer Unterkunft geschlafen. Dann wurde ich untergebracht, ich habe Asyl beantragt, um eine Unterkunft zu bekommen. Am XXXX wurde ich angegriffen, Personen wollten mich umbringen, sie haben mir meine Zähne zerstört und ich wurde nachher auch operiert, darf ich Ihnen die Narbe zeigen? (Der BF zeigt ca. XXXX [lange Narbe]). […]
R: Sie waren bereits am XXXX in FRANKREICH nicht in einem Notquartier, nicht obdachlos, sondern in Haft. Im Gefängnis von XXXX , warum?
BF: Ich kann mich nicht erinnern. An dem Tag wurde ich von der Polizei angehalten, ich habe angegeben, dass ich keine Unterkunft habe, dann wurde mir eine Adresse gegeben. Ich bin dann zur Adresse gefahren, aber ich habe die Schlafstelle nicht finden können, dann bin ich ins Büro eingebrochen und habe dort geschlafen.
R: Warum gaben Sie in FRANKREICH an, XXXX , geb. XXXX , StA ALGERIEN, zu sein? Warum machen Sie in FRANKREICH ganz andere Angaben?
BF: Stimmt, ich habe gelogen, ich hatte Angst. Ich wollte nicht nach MAROKKO zurück.
R: Sie gaben in der Erstbefragung am XXXX an, dass Sie im Sommer XXXX in BELGIEN waren. Warum haben Sie dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
BF: Ich habe in BELGIEN Asyl beantragt. Ich wurde dort am Hafen festgenommen, ich wollte nach ENGLAND weiterreisen. Nach der Festnahme wurde ich von der Polizei mitgenommen, in der Polizeiinspektion habe ich Asyl beantragt, 9 Tage später wurde ich freigelassen.
R: Waren [Sie] auch jemals in SPANIEN?
BF: Nein.
R: Warum sehe ich dann, dass Sie in SPANIEN seit XXXX mit einem Einreiseverbot in den Schengenraum versehen sind?
BF: Nein, ich bin noch nie in SPANIEN eingereist. Ich war noch nie in SPANIEN, ich habe auch dort nicht die Fingerabdrücke abgegeben.
R: Die NIEDERLANDEN wollten Sie am XXXX im Wege einer überwachten Flugabschiebung nach WIEN überstellen, dort kamen Sie aber nicht an und wurden stattdessen am folgenden Tag bei einer Schwerpunktkontrolle in XXXX betreten. Können Sie mir das erklären?
BF: In den N[IEDERLANDEN] hat man mich bis zum Flugzeug begleitet, es waren aber keine Beamten dort, ich stieg ein, dort war keine Polizei, ich bin dann ausgestiegen, ich bin bis XXXX geflogen, dann bin ich freiwillig zur Polizei gegangen, habe mich freiwillig vorgestellt. Ich habe dort Dokumente, die mir in den N[IEDERLANDEN] gegeben wurden, vorgelegt. Sie haben gesagt, ich muss mitgehen.
R: Am XXXX stellten Sie Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach der Erstbefragung am folgenden Tag wurden Sie wieder in die Grundversorgung aufgenommen. Am XXXX beschwerten Sie sich im Grundversorgungsquartier, dass Sie nicht schlafen können und die von Ihnen verlangten Medikamente nicht bekommen, dann forderten Sie COCA COLA. Nachdem Sie weder die von Ihnen gewünschten Medikamente, noch COCA COLA bekamen, schnitten Sie sich mehrfach mit einer Rasierklinge in den Oberschenkel, kamen mit der Rasierklinge in der Hand zum Infopoint und drohten, sich den Hals aufzuschneiden, wenn die XXXX nicht sofort die Polizei rufe. Diese brachte Sie ins Krankenhaus, dieses sah aber keinen Grund für eine Einweisung. Warum haben Sie das gemacht?
BF: Ich war im Heim untergebracht, das stimmt, ich wollte COLA haben, ich war betrunken, ich war aufgebracht. Ich bereue, dass ich mich selbst verletzt habe, ich war betrunken. Das Gericht hat dann beschlossen, dass ich keine Messer bei mir tragen darf. Ich halte mich auch an diesen Beschluss und werde es nie wieder tun, ich bereue es sehr.
R: Am XXXX kam es zu einem Vorfall auf der Sanitätsstation mit der Krankenschwester, weil Sie nicht die von Ihnen gewünschten Medikamente bekamen, nachdem Sie schimpften, gegen Tür und Wand traten, beruhigte sich die Situation erst, als ein männlicher Mitarbeiter dazukam. Warum haben Sie das gemacht?
BF: Ich habe sie nicht bedroht. Ich habe meine Stirn an die Tür geschlagen, weil ich aufgebracht und wütend war, ich wollte niemanden verletzen.
R: Am XXXX wurden Sie erneut ins Krankenhaus gebracht, weil Sie sich am XXXX im alkoholisierten Zustand Schnittverletzungen zugezogen haben, wobei Sie noch im Krankenhaus gereizt, aggressiv und überaus fordernd waren. Sie bekamen dort die von Ihnen verlangten Medikamente RIVOTRIL und LYRICA nicht […], weil das Krankenhaus davon ausging, dass Sie diese[…] missbräuchlich verwenden. Es wurde nur QUETIALPIN zur Beruhigung verschrieben. Warum haben Sie sich Schnittverletzungen zugefügt?
BF: Mit denen habe ich nicht wegen RIVOTRIL und LYRICA gestritten, das stimmt nicht. An dem Tag wurde ich das letzte Mal eingeliefert, ich kann mich erinnern, dass ich mir selbst die Fäden gezogen habe aus der Wunde, die Wunde hat geblutet, vielleicht wurde das missverstanden, aber ich war nicht aggressiv.
R: Am XXXX kamen Sie mit einem MAROKKANISCHEN, einem TÜRKISCHEN und einem IRANISCHEN Asylwerber schwer alkoholisiert ins Grundversorgungsquartier zurück und zerbrachen in der Einfahrt mehrere leere Flaschen und ließen die Scherben auf der Straße liegen. Warum?
BF: Nein, nein. Das kann gut sein, aber ich hatte keinen Alkohol dabei und ich habe mich mit niemanden gestritten, ich bin zu 100% sicher.
R: Am XXXX wurden Sie im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. XXXX wurden Sie erneut ins Krankenhaus eingeliefert, nachdem Sie sich mehrfach in den Unterschenkel schnitten, nachdem Sie im Grundversorgungsquartier die von Ihnen geforderten Medikamente nicht bekommen haben. Sie waren mit 1,2 [Promille] alkoholisiert und aggressiv. Am nächsten Tag wurden Sie entgiftet entlassen. Warum haben Sie schon wieder betrunken randaliert?
BF: Ich habe viel Stress. Ich bin auch ein Mensch, ich muss arbeiten, ich muss auch ein Leben haben, ich kann das nicht mehr aushalten. Wir werden nicht wie Menschen behandelt, ich habe getrunken, um vergessen zu können, sonst hätte ich das nicht gemacht.
R: Am XXXX wurden Sie erneut niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag hob das Bundesamt ihren faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 auf. Im Anschluss daran wurde ihnen der Schubhaftbescheid ausgefolgt. Sie wurden in Schubhaft genommen, zunächst im P[olizeianhaltezentrum] XXXX , aber Sie wurden noch am selben Tag ins XXXX überstellt. Seither befinden Sie sich in Schubhaft. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Auf Youtube habe ich Videos hochgeladen, die in XXXX aufgenommen wurde[n], da beschimpfe ich den MAROKKANISCHEN König, ich bin jetzt konversionslos und kein Moslem mehr, ich war Moslem, aber jetzt habe ich keinen Glauben mehr. Im Falle einer Rückkehr nach MAROKKO könnte ich wegen den Videos eingesperrt werden.
R: Am XXXX verschütteten Sie den Morgencafe, warfen das Teller gegen die Tür, tobten lautstark und hämmerten mit Ihren Fäusten auf den Tisch. Sie verhielten sich den einschreitenden Beamten gegenüber aggressiv und schimpften: „ XXXX “. Warum?
BF: Das habe ich nicht gesagt, nein. Nach meiner Einlieferung musste ich mich ausziehen, dann habe ich zum Polizisten gesagt, dass ich meine Uhr zurückhaben möchte, er hat sie mir nicht gegeben und auch nicht das Geld, das ich bei mir hatte. Ich wurde in eine Einzelzelle gesperrt, ich habe den Knopf gedrückt, weil ich eine Zigarette haben wollte. Es wurde nein gesagt, ich wurde in den Keller gebracht, ich habe an die Tür geschlagen. Am nächsten Tag kam ein höflicher und netter Polizist, ich hämmerte weiter an die Tür, er fragte mich, was ich möchte, er gab mir dann eine Zigarette, ich rauchte die Zigarette. Dann habe ich gesagt, dass in meinen Sachen auch Tabak ist, er gab es mir und ich konnte mir dann Zigaretten drehen. (Im Zuge der Rückübersetzung: Vielleicht habe ich das doch gesagt, ich war sehr aufgebracht).
R: Gab es nach dem XXXX . noch einen Vorfall?
BF: Die Polizisten haben mich sehr schlecht behandelt, ich möchte nicht behaupten, dass alle Österreicher gut sind, aber die 2 haben Ihre Macht missbraucht, sie haben uns psychisch unter Druck gesetzt. Als ich in ein Einzelzimmer eingesperrt war, hat der Polizist mir gesagt, „ XXXX “. Über die Fernsprecheinrichtung hat er mit mir geredet, mich provoziert.
R: Wiederholt die Frage.
BF: Ich hatte kein Feuerzeug und wollte von einem Polizisten, dass er mir eine Zigarette anzündet, die ich von einem Mithäftling bekommen habe. Er sagte nein.
R: Mit Beschluss vom XXXX , Ihnen zugestellt am XXXX , stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig ist. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Können Sie mir das bitte nochmals erklären.
RI erläutert nochmals.
BF: Das Gericht muss berücksichtigen, dass ich in FRANKREICH ein Problem hatte und auch operiert wurde, die Narbe ist so groß, das alles muss berücksichtig werden.
R: Sind Sie bereit an Ihrer Ausreise mitzuwirken?
BF: Ich möchte nicht nach MAROKKO.
R: Das Gericht hat entschieden, dass Sie nach MAROKKO ausreisen müssen, Sie sagen, Sie wollen das nicht, wie stellen Sie sich das vor?
BF: Ich möchte nicht nach MAROKKO, ich verzichte auf die MAROKKANISCHE [Staatsangehörigkeit]. Es gibt einen König, wen man den beleidigt, wird man eingesperrt, vielleicht 20 Jahre lang.
R: Sie werden zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung vom 05.09.2017 in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt – Direktion für Rückkehrvorbereitung teilte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Sie Folgendes mit: […] Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ich bin freiwillig nach Europa gekommen, ich möchte hierbleiben, in FRANKREICH wurde ich schwer verletzt. Es wurde nicht einmal versucht, die Täter zu finden, ich verlange, dass die Täter gefunden werden, ich möchte nicht zurückkehren.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
BF: Nicht gut, bis jetzt weiß ich nicht, welches Problem ich habe, ich möchte wissen, was mit mir passiert ist. Ich möchte, dass man mich untersucht, manchmal habe ich Schmerzen (BF zeigt auf den Bauchbereich). In FRANKREICH wurde ich operiert, es war kein kleiner Eingriff. XXXX wurde ich von jemanden angegriffen.
R verliest das psychiatrische Gutachten.
Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ich habe viel Stress. Normalerweise mache ich keine Probleme, nur wenn ich getrunken habe, ich stelle für niemanden eine Gefahr dar.
R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?
BFV und RV: Nein.
[…]
R: Wie gelang[t]e der B[schwerdeführer] am XXXX nach Ö[sterreich]? im Akt findet sich dazu nichts!
BFA: Ich selbst habe zu diesem Überstellung[s]an[…]trag keine weiteren Informationen, außer, dass bereits die Ankündigungsfrist sehr kurz vorkommt, ich vermute, dass de[…]r B[eschwerdeführer] im Rahmen einer überwachten freiwilligen Ausreise nach Ö[sterreich] verbracht wurde ohne Begleitung und Polizeibeamte und deshalb keine formelle Übergabe an die österr[eichischen] Behörden stattfand.
R: Befand sich der Beschwerdeführer bei Stellen seines dritten Asylantrags am XXXX in Schubhaft oder in Anhaltung gemäß § 34 BFA-VG?
BFA: Er war in Anhaltung nach § 34 BFA-VG (AS 90).
R: Welche Schritte wurden bisher zur Effektuierung der Außerlandesbringung gesetzt?
BFA: Es wurde bereits eine begleitete Abschiebung terminisiert für XXXX und die Flugdaten an die MAROKKANISCHEN Behörden weitergeleitet. Die Ausstellung des H[eimreisezertifikates] wird so um den XXXX zu erwarten sein.
[…]
R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?
RV: Die Entscheidungsfrist gem. [§] 22 a Abs. 2 BVA-VG wurde um einen Tag überschritten. Die Schubhaftbeschwerde wurde am 6.11.2019 eingebracht und hätte bis zum XXXX über diese entschieden werden müssen. Es möge somit zumindest die Anhaltung am XXXX für rechtswidrig erklärt werden. Ansonsten verweise ich auf die schriftlichen Anträge.
BFA: Mangels Kenntnis, um welche Uhrzeit die Beschwerde am XXXX beim BVwG eingelangt sein soll, wird seitens der belangten Behörde zum Vorwurf der Firstversäumnis keine Stellungnahme abgegeben. Vor dem Hintergrund, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um kein inhaltliches, sondern ein Folgeantragsverfahren handelt, wobei gegen den B[eschwerdeführer] bereits eine durchführbare Rückkehrentscheidung besteht, erweist sich das Beschwerdevorbringen als inhaltlich unschlüssig und wird die Abweisung der Beschwerde unter Zuerkennung des Verhandlungsaufwandersatzes beantragt.
R verliest die Krankengeschichte des B[eschwerdeführers], die vom Amtsarzt beigeschafft wurde.
BF: Ich war nicht wütend wegen der Dosis, ich habe dem Arzt gesagt, dass sind meine Sachen, die brauche ich für die Wunde, wahrscheinlich hat er mich missverstanden. Vielleicht haben die verstanden, was ich wollte, sie haben mir trotzdem nicht helfen wollen, sie sagten, nimm das, was wir dir geben, ich bin gegangen, sie haben mir Stress gemacht.
R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?
BF: Ich möchte da raus, es geht mir nicht gut, ich bin nicht gefährlich, wieso muss ich dableiben. Ich habe mit dem Arzt über die Narbe, über die Schmerzen geredet, ich will, dass man mich untersucht, will wissen, was mit mir passiert ist, ich wurde in FRANKREICH operiert, ich weiß nicht, was die Ärzte bei der OP gemacht haben. Ich werde aber Ihre Entscheidung akzeptiere[n].“
In der hg. mündlichen Verhandlung wurden folgende weitere Unterlagen beigeschafft bzw. vorgelegt:
- Auszug aus der Anhaltedatei vom 14.11.2019 - Flugbuchungsbestätigung für den Beschwerdeführer für den XXXX - Auszug aus der Patientenkartei des Beschwerdeführers vom 14.11.2019
Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und seinem Vertreter zur Durchsicht vorgelegt. Das Bundesamt verzichtete auf die Durchsicht. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen erhoben.
Am Ende der Verhandlung verkündete das Gericht gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung: Es wurde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (I.), gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (II.), der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen (III.) und gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen(IV.). Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.
6. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schreiben vom 04.06.2018 am 28.11.2019 die schriftliche Ausfertigung des XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Bundesamt den Antrag am folgenden Tag zu.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2019 nach MAROKKO abgeschoben.
7. Der Beschwerdeführer beantragte am 12.12.2019 die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das mündlich verkündete Erkenntnis am Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag mit Beschluss vom 17.12.2019 statt, mit Bescheid vom 14.01.2020 bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer einen Verfahrenshelfer. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 28.05.2020 der außerordentlichen Revision vom 25.02.2020 betreffend die Spruchpunkte I. und IV. statt, hob das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und verpflichtete den Bund zum Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution. Soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Erkenntnisses richtete, wurde die Revision zurückgewiesen.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Revision hinsichtlich des (nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, mit dem die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt worden war, ergangenen) Fortsetzungsausspruchs (Spruchpunkt II.) keinerlei Vorbringen enthalten habe. Sie sei in diesem Umfang daher mangels Darlegung einer im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlichen Rechtsfrage gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen gewesen. Das gelte ebenso für die Abweisung des Kostenersatzbegehrens des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.), weil nunmehr feststehe, dass er im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) zur Gänze obsiegen könne und ein Aufwandersatzanspruch im Schubhaftbeschwerdeverfahren nur in diesem Fall in Betracht komme.
Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht allerdings – wie die Revision zutreffend darlege – nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, der Revisionswerber wäre bereits nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt am XXXX dem § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu unterstellen. Denn der Revisionswerber sei Asylwerber geblieben und ihm sei vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG, wonach im Falle der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung (nur) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der dem Bundesverwaltungsgericht zu übermittelnden Verwaltungsakten zugewartet werden müsse, grundsätzlich – auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 als Entscheidung iS von Art. 40 Abs. 5 der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte – weiterhin ein Bleiberecht zustehe. Das stehe einer Schubhaft auf Basis von Art. 15 der Rückführungs-RL und damit auf Grundlage von § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in einer Konstellation, wie sie hier zu beurteilen sei (der dritte Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX sei angesichts dessen, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz „bloß“ wegen der Zuständigkeit UNGARNS nach der Dublin III-VO zurückgewiesen und nicht materiell erledigt worden sei, als erster Folgeantrag zu betrachten), jedenfalls dann, wenn – wie hier – nicht festgestellt worden sei, dass der Folgeantrag in Missbrauchsabsicht gestellt worden sei, entgegen (vgl. zum Ganzen VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, Rn 18 und 19). Im Umfang des Spruchpunktes I. und hinsichtlich des darauf aufbauenden Kostenzuspruches an den Bund (Spruchpunkt IV.) sei das angefochtene Erkenntnis daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben gewesen. Der Spruch über den Aufwandersatz gründe sich auf die §§ 47 ff., insbesondere auf § 50 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2020 zurückgemittelt.
8. Der Beschwerdeführer beantragte am 16.12.2019 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das mündlich verkündete Erkenntnis vom XXXX am Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag des Beschwerdeführers statt, der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer bestellte mit Beschluss einen Verfahrenshelfer. Der Verfahrenshelfer erhob mit Schriftsatz vom 04.08.2020 Beschwerde gegen das mündlich verkündete Erkenntnis.
9. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das mündlich verkündete Erkenntnis vom XXXX , soweit die Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2020 zurückgewiesen worden war und sich daher noch im Rechtsbestand befand, am 17.08.2020 schriftlich aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt über die – zulässige – Beschwerde:
Infolge der Aufhebung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom XXXX durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2020 ist über die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom XXXX und die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX (Spruchpunkt I.) bis zur Erlassung des Fortsetzungsausspruchs am 14.10.2019 neu zu entscheiden, ebenso über den Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz (Spruchpunkt IV.).
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer machte divergierende Aussagen zu seiner Identität, um seine Abschiebung nach MAROKKO zu verhindern. Er brachte keine Dokumente in Vorlage, es kann nicht festgestellt werden, wo sich sein Reisepass befindet. Seine Identität steht auf Grund der Identifizierung durch die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde fest. Er war volljährig, MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Der Beschwerdeführer machte divergierende Aussagen zu seinem Reiseweg. Er wurde 2013 in BULGARIEN und 2015 in GRIECHENLAND erkennungsdienstlich behandelt. Er stellte am XXXX in UNGARN einen Antrag auf internationalen Schutz, entzog sich dem Verfahren und reiste nach Österreich weiter. Am XXXX stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag in der Betreuungsstelle OST in die Grundversorgung aufgenommen, aber drei Tage später wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet, weil er bei der Standeskontrolle nicht anwesend war. Mit Bescheid vom 29.07.2015 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit UNGARNS zurück, stellte fest, dass UNGARN zur Führung seines Asylverfahrens zuständig war und erließ eine Anordnung der Außerlandesbringung gegen ihn. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND, am XXXX in den NIEDERLANDEN, am XXXX in LUXEMBURG und am XXXX in der SCHWEIZ. Er entzog sich den Verfahren jeweils durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. in die SCHWEIZ.
Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer von FEBRUAR bis AUGUST 2017 aufhielt.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer in Österreich seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist nach UNGARN zugelassen wurde. Er wurde am Tag nach der Asylantragstellung in der Betreuungsstelle XXXX in die Grundversorgung aufgenommen, am 25.08.2017 in die Betreuungsstelle XXXX überstellt und am 05.09.2017 in ein Quartier der Grundversorgung in XXXX . Mit Bescheid vom 05.09.2017 wies das Bundesamt diesen Antrag sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig war. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er befand sich bis 11.09.2017 in Grundversorgung, dabei verstieß er vielfach gravierend gegen die Hausordnung.
Er entzog sich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung vom 05.09.2017 durch Weiterreise nach DEUTSCHLAND, wo er am XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer entzog sich der Überstellung nach Österreich durch DEUTSCHLAND durch Weiterreise in die NIEDERLANDEN, wo er am XXXX ebenfalls einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Er entzog sich dem Verfahren durch die Weiterreise nach FRANKREICH, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Sommer 2019 in BELGIEN aufhielt. Er reiste in die NIEDERLANDE weiter, von wo aus er am 15.10.2019 nach Österreich überstellt wurde. Die Modalitäten der Überstellung können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäische Union seit Erlassung der Rückkehrentscheidung am 05.09.2017 nicht.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX bei einer Schwerpunktkontrolle polizeilich betreten, auf Grund des Festnahmeauftrages vom selben Tag gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen und stellte im Stande der Festnahme seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Er wurde zu seinem Antrag erstbefragt, enthaftet und wieder in die Grundversorgung aufgenommen, verstieß gegen die Hausordnung und wurde am 18.10.2019, 21.10.2019 und 28.10.2019 im Krankenhaus behandelt, weil er sich jeweils im aggressiven und alkoholisierten Zustand selbst verletzte, weil er nicht bekam, was er wollte (Medikamente, COCA COLA).
Am 23.10.2019 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich ein. Am 29.10.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag hob das Bundesamt seinen faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 auf. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2019 gemäß § 22 BFA-VG vorgelegt. Mit Beschluss vom 04.11.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.11.2019, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig war.
Am 29.10.2019 um 10:49 Uhr, unmittelbar im Anschluss an die Bescheidverkündung, wurde der Beschwerdeführer in den Amtsräumen des Bundesamtes auf Grund des Festnahmeauftrages vom selben Tag gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 29.10.2019 , dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 16:00 Uhr, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Diese wurde zunächst im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen, der Beschwerdeführer wurde aber noch am selben Tag ins XXXX überstellt, wo er seither in Schubhaft angehalten wurde. Am 02.11.2019 wurde er wegen unkooperativen und aggressiven Verhaltens in der Schubhaft diszipliniert. Ab 14.11.2019 wurde der Beschwerdeführer auf Grund des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag in Schubhaft angehalten.
Der Beschwerdeführer wurde bereits am 12.03.2018 von der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde identifiziert. Diese hielt am 12.11.2019 die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer aufrecht. Nach Organisation der begleiteten Abschiebung und Vorlage der Flugbuchung an die MAROKKANISCHE Botschaft konnte daher binnen 4 Wochen die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers stattfinden. Diese wurde am 13.12.2019 durchgeführt.
Der Beschwerdeführer war abgesehen von einer BENZODIAZEPINABHÄNGIGKEIT und einer AKUTEN BELASTUNGSREAKTION sowie NARBENSCHMERZEN am BAUCH, gesund. Er befand sich in Schubhaft in medikamentöser Behandlung und nahm LYRICA und TEMESTA als Dauermedikation, bei Bedarf auch VALIUM und DOMINAL; seit 02.11.2019 kam es zu keinen Vorfällen mehr in der Schubhaft. Er wurde den ersten Tag in einer besonderen Sicherheitszelle angehalten, seit 04.11.2019 in einer gewöhnlichen Zelle. Er war haftfähig.
Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer war nicht ausreisewillig und hätte sich der Abschiebung auf freiem Fuß erneut entzogen.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seiner Identität machte, steht auf Grund der beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten (insbesondere der Wiederaufnahmeersuchen von DEUTSCHLAND, FRANKREICH und den NIEDERLANDEN, aber auch der zwei verschiedenen Identitäten, unter denen er den ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte) fest und wurde von ihm in der hg. mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, ebenso, dass er dies tat, um eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu vereiteln. Seine Identität steht auf Grund der Identifizierung durch die MAROKKANISCHE Botschaft fest. Dass der Beschwerdeführer nie Dokumente vorlegte, steht auf Grund der Akten fest und mit seiner Motivation, seine Abschiebung zu verhindern, in Einklang. Auf Grund seiner widersprüchlichen Einlassungen, ob ihm sein Pass in ISTANBUL gestohlen wurde (Erstbefragung XXXX ) oder ob er ihn im Meer vor GRIECHENLAND samt seinem Rucksack verloren hat (mündliche Verhandlung), die der Beschwerdeführer nicht entkräften konnte, kann nicht festgestellt werden, wo sich sein Reisepass befindet; auf Grund seiner Aussage, er habe seinen Herkunftsstaat per Flugzeug verlassen, steht fest, dass er über einen Pass verfügt hat. Dass er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügte, steht auf Grund der Verwaltungs- und Gerichtakten fest; Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch in keinem seiner Verfahren behauptet.
Dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seiner Reiseroute machte, die mit den EURODAC-Treffern nicht übereinstimmten, steht auf Grund der Akten fest und wurde vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch eingeräumt; auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben kann seine Reiseroute nicht festgestellt werden. Die Angaben zu den Asylantragstellungen des Beschwerdeführers gründen auf den EURODAC-Treffern im IZR-Auszug. Dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren in UNGARN durch Weiterreise nach Österreich entzog, steht auf Grund seiner Aussage in der Erstbefragung am XXXX , er habe in UNGARN nicht auf seinen Asylbescheid gewartet, und in der hg. mündlichen Verhandlung („ich wollte dort nicht bleiben“) fest und wurde vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch eingeräumt.
Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf den vorliegenden Teilen des Asylverwaltungsaktes, insbesondere den Bescheiden und Niederschriften vom 23.10.2019 und 29.10.2019 , den Erstbefragungen am XXXX und dem Gerichtsakt des dritten Asylverfahrens. Dass der Beschwerdeführer der Anordnung der Außerlandesbringung nach UNGARN nicht nachkam, steht auf Grund seiner Aussage und dem Umstand, dass keine Ausreisebestätigung vorliegt und dass sich im EURODAC kein weiterer Eintrag betreffend UNGARN findet, fest. Dass er die Effektuierung der Außerlandesbringung durch Weiterreise nach DEUTSCHLAND vereitelte, steht auf Grund der Asylantragstellung in DEUTSCHLAND binnen drei Tagen nach der Antragszurückweisung in Österreich fest. Dass er sich der Überstellung durch DEUTSCHLAND durch die Weiterreise in die NIEDERLANDE entzog, steht auf Grund des Wiederaufnahmegesuchs der NIEDERLANDE fest, dem der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft entgegentrat.
Nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer nur geglaubt habe, er müsse das jeweilige Land verlassen und dürfe in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in die SCHWEIZ weiterreisen, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab; selbst diese nicht lebensnahe Einlassung würde im Übrigen nicht erklären, warum er jeweils ein zweites Mal nach Österreich, DEUTSCHLAND und in die NIEDERLANDE einreiste und Folgeasylanträge stellte.
Dass nicht festgestellt werden kann, wo sich der Beschwerdeführer von FEBRUAR bis AUGUST 2017 aufhielt, gründet darauf, dass der Beschwerdeführer zwar angab, in ITALIEN gewesen zu sein, selbst aber nicht angeben konnte, wann genau er dort gewesen sei, keinerlei Unterlagen dazu vorlegen konnte und der von ihm vorgebrachte ITALIEN-Aufenthalt auch im EURODAC nicht erfasst war, während er an seinen übrigen Aufenthaltsorten Asylanträge stellte. Dass er 2016 bereits in ITALIEN gewesen sei, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, kann bereits auf Grund des Widerspruchs zum EURODAC – der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in der SCHWEIZ – nicht festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 05.09.2017 auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, steht auf Grund seiner Aussage und des Umstandes, dass keine Ausreisebestätigung vorliegt, fest. Auch in FRANKREICH und den NIEDERLANDEN hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er das Gebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen habe, wie sich auch aus dem FRANZÖSISCHEN Wiederaufnahmegesuch vom 26.03.2019 und dem NIEDERLÄNDISCHEN Wiederaufnahmegesuch vom 26.11.2018 ergibt. Dass er sich der Abschiebung nach MAROKKO durch Weiterreise nach DEUTSCHLAND entzog, steht auf Grund der Asylantragstellung am XXXX in DEUTSCHLAND fest. Dass er sich der Überstellung von DEUTSCHLAND nach Österreich durch Weiterreise in die NIEDERLANDE entzog, steht auf Grund der Mitteilung des Untertauchens des Beschwerdeführers durch die das DEUTSCHE Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 23.10.2018 und des NIEDERLÄNDISCHEN Ansuchens um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers fest. Dass er sich einer Überstellung von den NIEDERLANDEN nach Österreich entzog, steht auf Grund der Mitteilung des NIEDERLÄNDISCHEN Einwanderungs- und Einbürgerungsdienstes vom 19.02.2019 betreffend das Untertauchen des Beschwerdeführers fest. Dass der Beschwerdeführer in FRANKREICH inhaftiert war, steht auf Grund des FRANZÖSISCHEN Wiederaufnahmegesuchs vom 26.03.2019 fest.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer im SOMMER 2019 in BELGIEN aufhielt und dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, weil er keinerlei Unterlagen dazu vorlegen kann und der von ihm vorgebrachte BELGIEN-Aufenthalt trotz von ihm relevierten Polizeikontakts und die von ihm vorgebrachte Asylantragstellung in BELGIEN 2019 auch im EURODAC nicht erfasst ist; hinzukommt, dass er ausweislich des Auszuges aus der Patientenakte dem Amtsarzt gegenüber am XXXX angegeben hat, zwei Monate zuvor in FRANKREICH operiert worden zu sein; dass er nach dem BELGIEN-Aufenthalt nach FRANKREICH zurückgekehrt sei, behauptet der Beschwerdeführer aber selbst nicht. Vielmehr ist auf Grund des Ansuchens der NIEDERLANDE um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach dem Aufenthalt in FRANKREICH in den NIEDERLANDEN aufhältig war.
Auf Grund der Wiedersprüche betreffend die Mitteilung der Modalitäten der Überstellung am 11.10.2019 zu den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht den österreichischen Behörden am Flughafen übergeben wurde, aber auch keine andere Beamtshandlung des Beschwerdeführers am Flughafen aktenkundig ist, die die Angaben des Beschwerdeführers stützen würde, und dem Umstand, dass auch das Bundesamt in der hg. mündlichen Verhandlung keine Angaben dazu machen konnte, kann nicht festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer von den NIEDERLANDEN nach Österreich überstellt wurde. Dass der Beschwerdeführer von den NIEDERLANDEN nach Österreich überstellt wurde und das Datum der Überstellung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, die mit der Mitteilung der NIEDERLÄNDISCHEN Behörden über die Modalitäten übereinstimmen.
Die Feststellungen zu den Festnahmeaufträgen, zu den Festnahmen des Beschwerdeführers und zur Verhängung der Schubhaft fußen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den Festnahmeaufträgen und Anhalteprotokollen.
Die Feststellungen zur Grundversorgung des Beschwerdeführers gründen auf den vorliegenden Meldungen der Grundversorgung vom 22.10.2019, 21.10.2019, 18.10.2019, 29.08.2017, 29.08.2017, 28.08.2017, 27.08.2017, 21.08.2017, den Polizeiberichten vom 17.10.2019, 24.09.2017 und 01.09.2017, den Vernehmungsprotokollen vom 29.08.2017, 27.08.2017, 24.08.2017 und 22.08.2017 dem E-Mail vom 29.08.2017 und dem GVS-Auszug, ebenso die Angaben zu den Wohnorten des Beschwerdeführers in Österreich. Dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht nach drei Tagen aus der XXXX „rausgeschmissen“ wurde, sondern untertauchte, steht auf Grund des GVS-Auszuges fest, demzufolge er bei der Standeskontrolle nicht anwesend war, und auf Grund des Wiederaufnahmegesuchs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, demzufolge er bereits in DEUTSCHLAND war. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten war, steht auf Grund des Strafregisterauszuges fest. Die Vorfälle in den Grundversorgungsquartieren gründen auf den vorliegenden Meldungen, die ein einheitliches Bild zeigen und auch mit den beiden Patientenbriefen aus XXXX und dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, in Einklang stehen; die Aussagen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, mit denen er diese zT bestritt, sind hingegen nicht glaubhaft.
Die Feststellungen zu Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gründen auf dem Auszug aus der Anhaltdatei, ebenso die Feststellung zum Verstoß gegen die Anhalteordnung.
Die Feststellung zur Identifizierung des Beschwerdeführers durch die MAROKKANISCHE Botschaft, zur Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates und zur geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers gründen auf der im Verwaltungsakt erliegenden Mitteilung der Identifizierung vom 20.03.2018, der Stellungnahme der dafür zuständigen Abteilung des Bundesamtes und der Einlassung des Bundesamtes in der hg. mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Flugbuchung. Die Feststellung zur Durchführung der Abschiebung gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Revision.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Haftfähigkeit erfolgen auf Grund des Berichts des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 13.11.2019, des polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom 29.10.2019 , der Arztbriefe XXXX vom 28.10.2019 und vom 22.10.2019, des Medikamentenverordnungsblattes des Polizeianhaltezentrums und des vorliegenden Auszuges aus der Patientenkartei.
Nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer nichts von seiner Ausreiseverpflichtung, wusste, da die ihm gegenüber ergangenen Bescheide den Spruch auch in ARABISCHER Sprache beinhalteten. Hinzukommt, dass er sogar noch in der Erstbefragung am XXXX angegeben hat, nicht zu verstehen, warum in seinem Verfahren in Österreich ein negativer Bescheid ergangen sei und warum er Österreich verlassen müsse, obwohl ihm der Bescheid 2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt und ein Rechtsberater beigegeben wurde (auch in FRANKREICH und DEUTSCHLAND hatte er ausweislich der Wiederaufnahmegesuch vom 26.03.2019 bzw. 17.04.2018 angegeben, dass er nicht wisse, wie über seinen Antrag in Österreich entschieden worden sei, während er in den NIEDERLANDEN ausweislich des Wiederaufnahmegesuchs vom 26.11.2018 angegeben hat, dass sein Antrag abgewiesen worden sei).
Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig war, steht auf Grund seiner Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung fest („Sind Sie bereit, an Ihrer Ausreise mitzuwirken?“ „Ich möchte nicht nach MAROKKO.“ […] „Wie stellen Sie sich das vor?“ „Ich möchte nicht nach MAROKKO. Ich verzichte auf die MAROKKANISCHE Staatsangehörigkeit“. „Ich bin freiwillig nach EUROPA gekommen, ich möchte hierbleiben […], ich möchte nicht zurückkehren.“), die sich mit seinen Aussagen im Asylverfahren decken, und ist auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er dabei vermittelte, glaubhaft und steht auch mit seinem jahrelangen Vorverhalten in Einklang. Aus diesen Gründen steht auch fest, dass er sich der Abschiebung auf freiem Fuß erneut entzogen hätte, zumal die Organisation der Abschiebung diesmal auf Grund der zwischenzeitigen Identifizierung des Beschwerdeführers bereits weiter gediehen war als 2017, als er sich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung durch Weiterreise nach DEUTSCHLAND entzogen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.
Gemäß § 17 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Mandatsbescheid vom 29.10.2019 und Anhaltung in Schubhaft von XXXX
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3).
Der Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger, sondern MAROKKANISCHER Staatsangehöriger; er war sohin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er war volljährig und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 05.09.2017 bestand gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Die Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides war abgelaufen. Da der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union seither nicht verlassen hatte, war die Rückkehrentscheidung gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 weiterhin aufrecht.
2. Mit Mandatsbescheid vom 29.10.2019 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.
Die Beschwerde bringt dagegen vor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylwerber gehandelt habe, über dessen Folgeantrag der faktische Abschiebeschutz unmittelbar vor der Schubhaftverhängung aberkannt worden sei. Jedoch sei in § 22 Abs. 2 BFA-VG festgelegt worden, dass mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlagen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuzuwarten sei. Vergleichbar sei die Regelung insbesondere mit § 16 Abs. 4 BFA-VG. Im Erkenntnis vom 05.10.2017, 2017/21/0009, habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass während der Rechtsmittelfrist und der einwöchigen Frist ab Einlangen des Aktes beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG die Aufnahme-RL anwendbar sei. Aufgrund der Vergleichbarkeit der beiden Regelungen – § 22 Abs. 2 und § 16 Abs. 4 BFA-VG – sei davon auszugehen, dass der gegenständliche Sachverhalt – jedenfalls im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung – noch der Aufnahme-RL und noch nicht der Rückführungs-RL unterliege. Von daher sei die Heranziehung des Tatbestandes des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG durch die belangte Behörde von Vornherein verfehlt gewesen. Schubhaft hätte allenfalls nur unter Heranziehung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt werden dürfen.
Dies trifft zu: Der Beschwerdeführer war nicht bereits nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt am 29.10.2019 dem § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu unterstellen, weil der Revisionswerber Asylwerber geblieben ist und ihm vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG grundsätzlich weiterhin ein Bleiberecht zustand. Das stand einer Schubhaft auf Basis von Art. 15 der Rückführungs-RL und damit auf Grundlage von § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in einer Konstellation, wie sie hier zu beurteilen ist, entgegen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0389; 24.10.2019, Ra 2019/21/0198).
Das Bundesamt stützte den angefochtenen Mandatsbescheid vom 29.10.2019 daher auf die falsche Rechtsgrundlage. Er ist daher rechtswidrig.
3. Ist der Schubhaftbescheid rechtswidrig, weil die Schubhaft auf den falschen Tatbestand des § 76 FPG gestützt wurde, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; 15.10.2015, Ro 2015/21/0034), und zwar ungeachtet des Umstandes, ob nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019 die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Betracht kam. Der einmal rechtswidrige Schubhaftbescheid kann nämlich nicht – quasi partiell für einen „Teilzeitraum“ – konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung „auf Vorrat“ gleichkommen würde (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; vgl. auch VwGH 19.03.2013, 2011/21/0250). Zu einer „Heilung“ kann es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen. Einen solchen neuen Schubhafttitel stellt der Fortsetzungsausspruch der Behörde nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG [nunmehr der Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG] dar (vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0388; 24.01.2013, 2012/21/0140; 11.06.2013, 2012/21/0114).
Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in Vollziehung des Mandatsbescheides vom 29.10.2019 von XXXX ist daher rechtswidrig.
Zu A.IV.) Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Ein Aufwandersatz nach § 35 VwGVG kommt daher nur bei vollständigem Obsiegen einer Partei in Betracht (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228; vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240; VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0070).
3. Die Frage, ob mehrere Verwaltungsakte vorliegen, ist aus kostenrechtlicher Sicht nur dann relevant, wenn die Partei mit zumindest einer als selbstständig zu wertenden Handlung (teilweise) obsiegt; dann steht ihr voller Kostenersatz zu (VwGH 05.03.2018, Ra 2018/02/0071). Obsiegt der Fremde mit seiner gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft gerichteten Beschwerde vollständig, steht ihm gemäß § 35 VwGVG Kostenersatz zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0186).
Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0016; vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; 16.03.2016, Ra 2015/05/0090; 19.09.2019, Ra 2019/21/0169).
Während nicht von einer Einheit einer Festnahme nach § 34 BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014; 05.10.2017, Ra 2017/21/0161; 19.09.2019, Ra 2019/21/0169), trifft dies auf das Verhältnis von Schubhaftbeschwerde und Fortsetzungsausspruch sehr wohl zu (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228). In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 andererseits ist daher nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand „Schubhaft“ auszugehen (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161; VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0128).
Bei einer Beschwerdestattgebung in Bezug auf den Schubhaftbescheid und Rechtswidrigerklärung der darauf gegründete Anhaltung einerseits und Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft andererseits steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Aufwandersatz zu (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).
4. Die belangte Behörde unterlag der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX , das Bundesverwaltungsgericht stellte aber gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen; diesbezüglich ist die belangte Behörde obsiegende Partei. Auf Grund des nur teilweisen Obsiegens gebührt ihr kein Kostenersatz.
Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz ist daher abzuweisen.
5. Der Abspruch über die Barauslagen wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Rechtslage zu § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0389, geklärt, dass Kostenersatz nicht bei teilweisem Obsiegen gebührt, auf Grund des Erkenntnisses VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216, iVm VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042, und dass es sich beim Abspruch über die Schubhaftbeschwerde und den Fortsetzungsausspruch nicht um getrennte Verwaltungsakte handelt, auf Grund des Erkenntnisses VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240.
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