BVwG W112 2143070-1

BVwGW112 2143070-130.12.2016

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §40 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §40 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2143070.1.00

 

Spruch:

W112 2143070-1/ 12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Nigeria alias Simbabwe alias Nigeria und Simbabwe, vertreten durch XXXX, und XXXX, gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft sowie den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 632277810-14136514, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2016 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 30.11.2016 bis 30.12.2016 für rechtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtakten ergibt sich folgender Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2013 in der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er in XXXX, ITALIEN, am 25.10.2012 bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Er gab bei der polizeilichen Erstbefragung an, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Simbabwe zu sein. Er sei am Tag der Asylantragstellung von Italien nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer wurde für den 10.05.2013 geladen. Er kam der Ladung nach, ihm wurden die Informationsblätter, die Asylverfahrenskarte sowie die Verfahrensanordnung betreffend Meldepflicht und Gebietsbeschränkung ausgehändigt und er wurde von der Führung von Dublin-Konsultationen mit Italien informiert. Am 13.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle von der Grundversorgung abgemeldet. Eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer als unbegleitetem minderjährigen Flüchtling wurde eingeleitet.

Am 23.05.2013 stimmte Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Am 28.05.2013 wurde Italien vom Untertauchen des Beschwerdeführers informiert.

1.2. Am 06.06.2013 begründete der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldung beim XXXX. Am 10.06.2013 wurde die Fahndung nach dem Beschwerdeführer widerrufen. Am 11.06.2013 übermittelte die BH XXXX den Akt des Beschwerdeführers an die XXXX. Am 19.06.2013 wurde der Beschwerdeführer in einer S-Bahnstation in XXXX Wien festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde der Landespolizeidirektion Wien vorgeführt und von dieser über die Ladung für den 01.07.2013, übernommen von seinem Vertreter, informiert und belehrt, dass er diesen Termin wahrnehmen müsse. Danach wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen. Der Beschwerdeführer kam der Ladung am 01.07.2013 auf Grund eines vom XXXX übermittelten Befundes entschuldigt nicht nach.

Am 04.07.2013 wurde der Beschwerdeführer in derselben S-Bahnstation in XXXX Wien polizeilich betreten und auf freiem Fuß angezeigt. Am 09.07.2013 wurde der Beschwerdeführer im Dienste der Strafjustiz wegen Verstoßes gegen das Suchmittelgesetz festgenommen und bis 25.07.2013 angehalten. Seine Obdachlosenmeldung wurde am 10.07.2013 abgemeldet.

Am 23.07.2013 wurde der Beschwerdeführer in der Anhaltung niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, zuletzt im April 2013 illegal ohne Reisepass von Italien kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist zu sein und in XXXX Asyl beantragt zu haben. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Zu Österreich bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Unterstützung seiner Freundin bestritten. Beim XXXX sei der aufrecht gemeldet, gewohnt habe er bei seiner Freundin. Seine Eltern XXXX und XXXX seien verstorben. In Simbabwe habe er nur kurze Zeit gelebt, als er sehr klein gewesen sei. Zuletzt habe er in XXXX, Nigeria, gelebt. Er habe keine Schule besucht, er sei nicht im Besitz von Barmitteln. Der Beschwerdeführer wurde über seine Mitwirkungspflichten belehrt. Nach der Haftentlassung am 25.07.2013 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 07.08.2013 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war.

1.3. Durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2013 die Ladung für den 12.08.2013 vor das Bundesasylamt zugestellt. Die Landespolizeidirektion Wien führte in ihrem Bericht aus, dass der Beschwerdeführer im XXXX wohnhaft, aber nicht gemeldet ist. Der Beschwerdeführer kam der Ladung am 12.08.2013 nicht nach. Am 04.09.2013 wurde der Beschwerdeführer in derselben S-Bahnstation in XXXX Wien polizeilich betreten und auf freiem Fuß angezeigt. Am selben Tag wurde er an der Adresse XXXX für den 11.09.2013 geladen. Der Beschwerdeführer kam der Ladung am 11.09.2013 nicht nach. Am 19.09.2013 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederum eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war.

1.4. Am 04.11.2013 wurde der Beschwerdeführer im Dienste der Strafjustiz festgenommen. Im Zuge der Hausdurchsuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wien wurde an der Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers XXXX Wien, der italienische Fremdenpass des Beschwerdeführers, XXXX, ausgestellt am 14.03.2013, lautend auf XXXX, geb. XXXX in XXXX, Nigeria, StA Nigeria.

In der Beschuldigteneinvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer hiezu an, dass er im April 2013 nach Österreich gekommen sei. Damals habe er noch über kein italienisches Dokument verfügt. Er sei daher illegal nach Österreich eingereist. Er habe zwei Vornamen - XXXX und XXXX. Zu den divergierenden Geburtsdaten könne er nur angeben, dass er nicht wisse, wann er geboren sei. In Italien sei er sehr unter Druck gestanden und habe einen Fehler gemacht, als er angegeben habe, am XXXX geboren zu sein. In Österreich habe er als Geburtsdatum den XXXX angegeben. Sein Geburtsdatum werde aber ärztlich bestimmt werden, er habe bereits einige Untersuchungen gehabt. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit Gelegenheitsarbeiten, er arbeite als Friseur.

Am 21.11.2013 teilte die Landespolizeidirektion Wien dem Bundesasylamt mit, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX befinde und fragte nach, ob das Asylverfahren des Beschwerdeführers fortgesetzt werde. Am 07.01.2014 wurde der Beschwerdeführer als Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt und eine dreijährige Probezeit festgesetzt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Am 15.01.2014 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederum eingestellt, weil sein Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.

1.5. Am 27.01.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX, Schweiz.

Von 18.12.2015-28.12.2015 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX. Eine Verständigung des Bundesasylamtes über den Aufenthalt des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

1.6. Seit 22.01.2016 verfügt der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse beim XXXX.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) räumte dem Beschwerdeführer am 13.02.2016 Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ein. Dieses wurde ihm am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.

Der Beschwerdeführer erstattete am 25.02.2016 durch seine auch im hg. Verfahren gewillkürten Vertreter eine Stellungnahme, in der er ausführt, dass er sich in der Zeit seines Aufenthalts durchaus um Integration bemüht habe und wünsche, in Österreich seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es sei unrichtig, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, da er sich seit Erleiden des Haftübels intensiv bemühe, seinen Lebenswandel zu verändern und sich rechtskonform zu verhalten. Dies widerspiegle sich auch in seinem Wohlverhalten. Er sei zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eingereist, fühle sich ungeachtet der ablehnenden Entscheidung des Bundesasylamtes bzw. Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor in seiner Heimat verfolgt und habe in der Zeit seines Aufenthalts große Anstrengungen um eine Anpassung in die österreichische Gesellschaft unternommen. Er sei bemüht, die deutsche Sprache noch besser zu lernen. Er sei ebenso arbeitswillig wie arbeitsfähig und im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf keinen Fall eine Belastung für eine Gebietskörperschaft. Die Notwendigkeit des Einreiseverbots sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet zahlreiche Freunde und lebe somit in sozialer Bindung. Er wünsche, einer geregelten, legalen Arbeitstätigkeit nachzugehen und seinen eigenen Lebenswandel zu erwirtschaften; er habe das Unrecht seiner Taten eingesehen. Eine über seine, zudem bereits geraume Zeit zurückliegende, Verurteilung hinausgehende Bestrafung mittels Einreiseverbots sei weder aus präventiven Gründen, noch hinsichtlich der Wahrung der Interessen Österreichs notwendig oder richtig. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass für den Beschwerdeführer eine sehr günstige Zukunftsprognose getroffen werden könne. Er ersuche daher, im Hinblick auf die bewiesene Integration des Beschwerdeführers, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen.

Die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers wurde am 17.08.2016 abgemeldet.

1.7. Der Beschwerdeführer begründete am 02.11.2016 wiederum eine Obdachlosenmeldung XXXX.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2016 um 20:30 Uhr an einem Ort, an dem vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte strafbare Handlungen begangen werden (Suchtmittelhandel), in XXXX Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Er wurde nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes um 20:45 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und auf dessen Anweisung ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Dort kam der Beschwerdeführer um 23:14 Uhr an.

Am 30.11.2016, 10:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, dass er am Vortrag festgenommen worden sei. Er sei gefragt worden, wo er wohne, er habe gesagt im XXXX Bezirk und seinen Meldezettel vorgezeigt. Das habe nicht genügt und er sei festgenommen worden. Er sei seit 2013 in Österreich aufhältig und wohne bei XXXX. Die Meldeadresse XXXX sage ihm nichts. Er wohne bei XXXX. Er habe keinen Reisepass. Er habe 235€ gehabt, die Polizei habe ihm 200€

abgenommen. Bis zu seiner Festnahme habe er in Österreich in der XXXX genächtigt. Er habe seinen Lebensunterhalt damit verdient, Haare zu schneiden. Er wisse, dass er illegal in Österreich aufhältig sei, aber er habe keinen anderen Ort zum Leben und möge Österreich. Auf die Frage, ob er sich regelmäßig in der XXXX aufhalte, gab er an, dass er dort sei drei bis vier Jahren lebe. Auf die Frage nach familiären Anknüpfungspunkten in Österreich gab er an, dass er eine Freundin habe, Österreich sei seine Familie. Auf die Frage, ob er sich noch anderswo aufhalte, oder nur in der XXXX, antwortete der Beschwerdeführer, dass er am Wochenende manchmal bei seiner Freundin sei, aber meistens in der XXXX. Auf die Frage, welche Integrationsschritte er gesetzt habe, gab er an, dass er versuche, sich durch eine Schule zu integrieren, er müsse etwas lernen. Auf Nachfrage gab er an, dass das eine Deutsch-Schule sei. Aber dort sei er nach einer weißen Karte gefragt worden, aber er habe keine weiße Karte. Er würde einem Ladungsbescheid vor die Delegation der nigerianischen Botschaft jedenfalls Folge leisten. Wann immer er einen Termin bekomme, gehe er hin. Die Adresse seiner Freundin könne er nicht angeben, er erinnere sich nicht.

Die Einvernahme wurde für Ermittlungen durch die Landespolizeidirektion XXXX zum Wohnsitz des Beschwerdeführers unterbrochen und um 12:50 Uhr fortgesetzt. Laut Erhebungen der Polizeiinspektion XXXX ist der Beschwerdeführer beim XXXX obdachlos gemeldet. Er habe sich dort zuletzt am 14.11.2016 aufgehalten. Selbst der Justiz sei es am 06.06.2016 nicht möglich gewesen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln, trotz aufrechter Meldung in der XXXX. Hiezu führte der Beschwerdeführer aus, im Juni mit seiner Freundin auf Urlaub gewesen zu sein. Auf den Vorhalt, dass er in Schubhaft genommen und am 02.12.2016 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt werde, gab er an, dass er um mehr Chancen ersuche. Er sei bereit, zu diesem Termin zu kommen und habe bisher noch nicht diese Gelegenheit gehabt. Auf den Vorhalt, dass auf Grund der Ermittlungsergebnisse davon auszugehen sei, dass er sich dem Verfahren entziehen werde, gab er an, dass dies nicht der Fall sei, er sei das letzte Mal freiwillig im Büro XXXX in der XXXX gewesen.

2. Mit Bescheid vom 30.11.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 15:45 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.

Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 29.11.2016 durch Beamte der Landespolizeidirektion XXXX im Zuge einer Amtshandlung betreten worden und dabei festgestellt worden sei, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Im Jahre 2013 sei durch ihn ein Asylverfahren angestrengt worden, welches noch ebenfalls im Jahre 2013 unterbrochen habe werden müssen, da er sich dem Verfahren entzogen habe und unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Dieses Asylverfahren sei zum heutigen Tage nicht mehr amtswegig weiterzuführen, da er länger als 2 Kalenderjahre für die Weiterführung eines Asylverfahrens für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. In weiterer Folge sei er auf Grund der Sachlage iSd § 40 BFA-VG festgenommen und seine Vorführung vor die Behörde veranlasst worden. Er sei noch am 30.11.2016 zur Sache niederschriftlich einvernommen worden.

Die belangte Behörde stützte den Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei Fremder und besitze nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er sei nigerianischer Staatsbürger. Die Vorschriften des FPG seien daher auf ihn anwendbar. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich leben keinerlei Angehörigen von ihm. Er verfüge über geringe Barmittel. Er verfüge im Bundesgebiet über keinen ordentlichen Wohnsitz. Er habe angegeben, durch Haareschneiden seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wodurch er im Bundesgebiet unrechtmäßig erwerbstätig geworden sei. Er sei in der Vergangenheit bereits straffällig geworden. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein von ihm angestrengtes Asylverfahren sei seit mehr als 24 Monaten unterbrochen und er verfüge demnach über kein Aufenthaltsrecht iSd § 13 AsylG 2005. Er halte sich seit 2013 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Entgegen seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Asylverfahrens habe er sich trotz Belehrung über die Konsequenzen dem Verfahren entzogen. Er verfüge lediglich über geringe Barmittel um seinen Unterhalt bzw. Ihre Ausreise zu finanzieren, er sichere seine Existenz ausschließlich durch Haareschneiden und sei sohin unrechtmäßig erwerbstätig. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er sei bereits straffällig geworden und in weiterer Folge rechtskräftig verurteilt worden. Er habe erwiesener Maßen kein Interesse daran, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten bzw. diese zu respektieren. Zur Sicherung der Abschiebung habe diese Maßnahme getroffen werden müssen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe im Bundesgebiet keine familiären und/oder sozialen Bindungen. Er könne im Bundesgebiet keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Feststellungen aus dem Inhalt seines Verwaltungsaktes resultieren. Die Klärung der Frage seiner faktischen Greifbarkeit sei am 30.11.2016 unter Zuhilfenahme der Landespolizeidirektion XXXX vorgenommen worden. Hinsichtlich der von ihm angeführten unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit seien für die Behörde keine Gründe ersichtlich, die ausschließlich ihn selbst belastenden Angaben in Zweifel zu ziehen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Schubhaft diene der Sicherung des angeführten Verfahren. Zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich sei im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107). Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Es sei anzunehmen, dass er, auf freiem Fuß belassen, untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen würde. Es bestehe auch das hohe Risiko, dass er auf Grund seiner amtsbekannten Delinquenz, sowie der Unmöglichkeit der legalen wirtschaftlichen Selbsterhaltung mit besonders hohem Rückfallsrisiko behaftet sei und somit eine Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft am Schutz vor strafbaren Handlungen bestehe. Denn bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs sei auch ein strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Er sei in der Vergangenheit bereits straffällig geworden und dieser Umstand gewichte den ihn treffenden Sicherungsbedarf daher weiter zu seinem Nachteil. Es bestehe somit abgesehen von den weiteren Indizien für einen Sicherungsbedarf auch dieses Risiko betreffend seiner Person und er werde für die Behörde als für eine Inschubhaftnahme sprechend angeführt und gewertet. Gleichermaßen verhalte es sich mit der durch ihn selbst zugegebenen unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit. Durch sein Gesamtverhalten sei darauf zu schließen, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Er sei aufrecht gemeldet, allerdings sind sei er weder sozial noch beruflich integriert und er besitze lediglich geringe Barmittel. Die belangte Behörde müsse daher davon ausgehen, dass er untertauchen werde, um sich derart dem Verfahren zu entziehen. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Durch Anfertigung einer Anfrage zu seiner Person im System EKIS sei eruiert worden, dass hinsichtlich seiner Person eine Aufenthaltsermittlung für Gericht einliege. Offensichtlich sei es auch dem Strafgericht in jüngster Vergangenheit nicht möglich gewesen, ihn postalisch zu erreichen. Seitens der Behörde sei nicht nur die zeitnahe Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch eine Vorführung zur nigerianischen Delegation am 02.12.2016 geplant. Sollte sich dabei herausstellen, dass er nicht als nigerianischer Staatsbürger erkannt werde, so könnte die Schubhaft in kurzem Wege behoben werden. Es sei weiter davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Gemäß der Feststellung durch den zuständigen Amtsarzt sei er haftfähig. Die Information betreffend den möglichen meldepflichtigen Krankheiten sei an die zuständigen Stellen weitergeleitet worden. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung vom selben Tag ausgehändigt, mit dem ihm der XXXX als Rechtsberater beigegeben wurde.

3. Mit Bescheid vom 06.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters am 13.12.2016 zugestellt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben und der Beschwerdeführer verpflichtet, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2016 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Konsul an, dass er Doppelstaatsbürger sei, da sein Vater Staatsangehöriger von Simbabwe sei. Der Konsul verlangte einen Nachweis, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht aus Simbabwe ist.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.2016 wiederum niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass sein Vater XXXX heiße. Er sei in Simbabwe geboren, wo genau, wisse er nicht. Er habe keinen zweiten Namen oder Familiennamen. Wann er geboren wurde oder wie alt er sei, wisse er nicht. Ihm sei auch nicht bekannt, wo er in Simbabwe gelebt habe. Er sei verstorben, als er ca. fünf Jahre alt gewesen sei. Er sei nur ein einziges Mal in Simbabwe gewesen, als er drei oder vier Jahre alt gewesen sei. Er habe nie in Simbabwe gewohnt. Er habe keine Angehörigen in Simbabwe. In Nigeria habe er noch die Familie seines Vaters. Den Namen des Onkels kenne er, er laute XXXX. Seine Mutter heiße XXXX. Seine Mutter sei bereits 2005 an einem Herzinfarkt gestorben. Auch von ihr wisse er Geburtsort oder Alter nicht. Sie sei in XXXX, Nigeria, geboren. Er könne weder seine Doppelstaatsbürgerschaft, noch die Staatsangehörigkeit seines Vaters beweisen. Er sei nicht in Simbabwe groß geworden, sondern in XXXX, Nigeria.

Am 23.12.2016 ersuchte das Bundesamt um neuerliche Kontaktaufnahme mit der Delegation der nigerianischen Botschaft auf Grund der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 23.12.2016 getätigten Aussagen. Laut im Akt erliegenden Emailverkehr steht der Vorführtermin vor die Delegation der nigerianischen Botschaft im Jänner noch nicht fest.

4. Mit Schriftsatz vom 23.12.2016, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde "wegen:

Unrechtmäßige Anhaltung in Schubhaft; Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft, Mandatsbescheid des BFA RD XXXX, GZ [...]". In der Begründung wird ausgeführt, dass "mit nachstehenden Beschwerden [...] die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft durch das BFA RD XXXX, bekämpft" wird.

Zum Sachverhalt führte die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei Flüchtling aus Simbabwe. Aus nicht verständlichen Gründen habe die belangte Behörde gemutmaßt, der Beschwerdeführer wäre tatsächlich aus Nigeria. Eine Vorführung vor die Delegation der nigerianischen Botschaft habe nicht nur Ausstellung eines Heimreisezertifikats geführt. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Homosexualität aus Afrika geflohen, Verfolgungsgefahr bedeute diese in Nigeria ebenso wie in Simbabwe. Die belangte Behörde spreche vom Mangel einer Meldung. Der Hintergrund dürfte sein, dass der Beschwerdeführer beim XXXX gemeldet sei bzw. gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei auch über seine Rechtsvertretung erreichbar gewesen. Signifikant sei, dass der in Österreich gestellte Asylantrag gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen worden sei, weil Italien für zuständig erklärt worden sei. Die Frist zur Überstellung nach Italien sei längst abgelaufen. Eine inhaltliche Bearbeitung der Asylgründe habe es in Österreich nicht gegeben - und auch in keinem anderen Mitgliedsstaat. Zuletzt habe die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung betreffend Nigeria erlassen. Die Rechtsmittelfrist sei noch offen. Der Beschwerdeführer befinde sich im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft.

Die Anhaltung in Schubhaft sei unverhältnismäßig: Italien sei gemäß der Dublin III-Verordnung nicht mehr zuständig und es sei noch kein inhaltliches Asylverfahren in Österreich geführt worden. Die Anhaltung sei unverhältnismäßig. Es werde beantragt, hiezu im IFA nachzusehen, den Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung zu befragen, ebenfalls einen Vertreter der belangten Behörde.

Die fehlende Ausreisewilligkeit vermöge die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen. Es sei zu erwarten, dass künftig Österreich den Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich prüfen werde. Der Beschwerdeführer werde somit zumindest für längere, noch nicht absehbare Zeit in Österreich verbleiben. Die Anhaltung in Haft sei völlig unverhältnismäßig. Durch eine Zuweisung in ein Quartier der Grundversorgung wäre der Beschwerdeführer jedenfalls ausreichend für die Behörden erreichbar. Hiezu komme, dass der Beschwerdeführer als mittelloser Flüchtling auch das gesetzliche Recht auf Grundversorgung habe. Die belangte Behörde verwechsle offenbar das Polizeianhaltezentrum mit einem Obdachlosenquartier. Das sei völlig unverhältnismäßig.

Es werde daher beantragt, "Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären" und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

5. Die belangte Behörde legte am 23.12.2016 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass der Beschwerdeführer laut Angabe im April 2013 illegal aus Italien in das Bundesgebiet gelangt sei und erstmalig am 06.05.2013 als damals Minderjähriger in der Erstantragsstelle Ost einen Asylantrag gestellt habe. Mit Italien sei ein Konsultationsverfahren eingeleitet worden. Am 23.05.2013 sei eine Zustimmung Italiens zur Rückübernahme eingelangt. Der Beschwerdeführer sei bereits unbekannten Aufenthaltes gewesen, das Verfahren sei ausgesetzt worden. Am 29.05.2013 sei von der Polizeiinspektion Traiskirchen eine Abgängigkeitsanzeige erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe sich am 06.06.2013 obdachlos in der XXXX beim XXXX angemeldet, und sei am 19.06.2013 in Wien XXXX, U- Bahn Station XXXX aufgegriffen worden. Er sei von einem an den gesetzlichen Vertreter zugestellten Ladungsbescheid für 01.07.2013 zur Asylbehörde in Kenntnis gesetzt worden. Der Termin sei entschuldigt nicht wahrgenommen worden. Am 09.07.2013 sei über den Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachtes gemäß § 27 Abs. 3 SMG die Untersuchungshaft verhängt worden. Eine niederschriftliche Einvernahme am 23.07.2013 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar obdachlos gemeldet gewesen sei, tatsächlich aber laut Angabe bei einer Freundin gewohnt habe, die ihn auch finanziell unterstützt habe. Näheres sei unbekannt. Am 25.07.2013 sei er von der Justizanstalt XXXX entlassen worden. Am 07.08.2013 sei das Asylverfahren neuerlich gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt worden. Am 10.08.2013 sei ihm neuerlich ein Ladungsbescheid für 12.08.2013 zugestellt worden. Am 04.09.2013 sei er wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung zur Anzeige gebracht worden. Am 19.09.2013 sei das Asylverfahren neuerlich gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt worden. Am 05.11.2013 sei der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen worden; auf den Bericht vom 05.11.2013 dürfe verwiesen werden, ebenfalls die Angaben in seiner Vernehmung am 04.11.2013 durch die Landespolizeidirektion

XXXX. Der Beschwerdeführer sei am 07.01.2014 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Suchtgifthandels zu 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt worden. Nach Strafhaftende sei er neuerlich unbekannten Aufenthaltes gewesen. Ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot sei durch Zustellung einer Verständigung der Beweisaufnahme am 13.02.2016 eingeleitet worden. Ein am gleichen Tag durchgeführter EURODAC-Abgleich habe auch einen Treffer von der Schweiz mit 27.01.2014 (XXXX) ergeben. Am 29.11.2016 sei der Beschwerdeführer in WIEN XXXX, an ein Ort mit amtsbekannter SG-Problematik, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt worden. Der Beschwerdeführer behaupte einen durchgehenden Aufenthalt seit 2013, eine behördliche Greifbarkeit habe er in keiner Weise auch nur annähernd glaubhaft machen können. Gegen den Beschwerdeführer sei im Anschluss an die fremdenrechtliche Einvernahme am 30.11.2016 um 15:45 Uhr gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG im Mandatsverfahren die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung erlassen worden. Sein Asylverfahren sei nicht wieder aufnehmbar. Mit Bescheid vom 06.12.2016 sei eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren, seit 13.12.2016 durchsetzbar, erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei am 16.12.2016 einer Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde zur Identitätsfeststellung vorgeführt worden. Aufgrund behaupteter Doppelstaatsbürgerschaft des Beschwerdeführers habe der Konsul einen Nachweis verlangt, dass der Vater nicht aus Simbabwe sei. Der Beschwerdeführer sei am selben Tag ergänzend einvernommen worden, er behaupte zwar eine Geburt seines Vaters in Simbabwe, könne aber keine näheren Angaben liefern. Er gebe auch an, selbst nie in Simbabwe gelebt zu haben, was aber im Widerspruch zu seinen Angaben vom 23.07.2013 stehe, wonach er kurze Zeit in Simbabwe gelebt habe, wie er noch sehr klein gewesen sei. Das Heimreisezertifikatsverfahren sei weiter anhängig. Die Schubhaft sei zu Recht erlassen worden.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 57,40 an Vorlage- und € 368,80 an Schriftsatzaufwand verpflichten.

6. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.12.2016 Parteiengehör ein und erteilte einen Mängelbehebungsauftrag, da sich im Hinblick auf die Festnahme keine Begründung findet, warum die Festnahme für rechtswidrig erachtet wird und im Hinblick auf den Mandatsbescheid kein Antrag gestellt wurde.

Der Beschwerdeführer erstattete durch seinen gewillkürten Vertreter am 30.12.2016 eine Stellungahme im Verfahren "wegen: Unrechtmäßige Anhaltung; Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft, Mandatsbescheid des BFA RD XXXX, GZ [...], in der er ausführt, dass er seit 2013 in Österreich aufhältig sei. Es habe doch kein Dublin-Verfahren sondern ein inhaltliches Verfahren gegeben. Es sei anzunehmen, dass entsprechend der Übergangsregelung die Sache hinsichtlich Rückkehrentscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen worden sei. Wie in der Beschwerde erwähnt, gebe es nun eine Rückkehrentscheidung erster Instanz, das Verfahren sei somit in Beschwerde. Die Beschwerdebegründung gegen die Rückkehrentscheidung werde auszugsweise wiedergegeben und dieser Auszug zur Beschwerdebegründung der gegenständlichen Beschwerde gegen die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft erklärt.

"Der BF ist ein Flüchtling aus Westafrika. Er behauptet seine Staatsangehörigkeit mit Simbabwe. Die Behörde folgt teilweise dieser Angabe: Das BFA schreibt auf der ersten Seite des Bescheids ‚Staatsangehörigkeit: Nigeria/Simbabwe', und sagt auf S 10: ‚Sie sind Staatsbürger aus Nigeria oder Simbabwe'. Die Behörde spricht eine Ausweisung nach Nigeria aus. Ein inhaltliches Asylverfahren hat es nie gegeben. Ursprünglich wurde ein Dublin-Italien Sachverhalt angenommen. Es kam nie zu einer Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer befindet sich in Schubhaft. Das BFA hat eine Rückkehrentscheidung getroffen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das BVwG. [...] Die bel.Beh. ist sich wie oben dargestellt selbst noch nicht im Klaren, woher der BF stammt und welche Staatsangehörigkeit er hat. Die bel.Beh. hätte zuerst geeignete Erhebungen, dann geeignete Feststellungen treffen müssen. Erst dann kann generell eine Rückkehrentscheidung getroffen werden. Im gegenständlichen Fall sei aber bedeutsam, dass der BF noch kein inhaltliches Asylverfahren in Europa genossen habe. Der Asylantrag sei in Österreich nie inhaltlich bearbeitet worden. Es könne daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Rückkehrentscheidung erlassen werden."

Wie dargelegt sei die Festnahme sei deswegen rechtswidrig, weil es noch keine rechtsgültige Rückkehrentscheidung gebe. Der diesbezügliche Bescheid sei derart mangelhaft und rechtswidrig, dass von einer zwingenden Behebung auszugehen sei.

Die Beschwerde vom 23.12.2015 enthalte bereits die Anträge.

Beantragt werde, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die "Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären". Es sei auch der Antrag auf Kostenersatz gestellt worden. Der gegenständliche Schriftsatz werde hiermit ehestens eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde wegen "wegen: Unrechtmäßige Anhaltung in Schubhaft; Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft, Mandatsbescheid des BFA RD XXXX, GZ [...]". In der Begründung wird ausgeführt, dass "mit nachstehenden Beschwerden [...] die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft durch das BFA RD XXXX, bekämpft" werde. Weiters findet sich der Satz "Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde von der belangten Behörde unterlassen." Es werde beantragt "Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären." Auf den Mängelbehebungsauftrag hin führte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter aus, die Beschwerde enthalte bereits die notwendigen Anträge.

Da es noch keine Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG gibt, geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 AVG (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 81 f.) davon aus, dass der Beschwerdeführer in erschließbarer Weise auch zum Ausdruck brachte, mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden zu sein, auch wenn an rechtsfreundliche Vertreter im Allgemeinen ein höherer Standard als an unvertretene Beschwerdeführer anzulegen wäre.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist jedenfalls auch nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist volljährig, seine Identität steht nicht fest. Er ist vorbestraft.

Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 06.05.2013 wurde zuletzt am 15.01.2014 eingestellt. Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grund des Bescheides vom 06.12.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt zH seines auch hg. einschreitenden Vertreters am 13.12.2016, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Nigeria. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, die in der Stellungnahme am 30.12.2016 zitiert wird, ist noch nicht aktenkundig.

Der Beschwerdeführer stellte auch in Italien am 25.12.2012 und in der Schweiz am 27.01.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Er macht keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität, auf Grund seiner divergierenden Angaben kann nicht festgestellt werden, wann er nach Österreich einreiste. Sein Asylverfahren wurde insgesamt drei Mal mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt. Er kam den Ladungen vom 12.08.2013 und vom 11.09.2013 unentschuldigt nicht nach. Er verfügte über eine Obdachlosenmeldung, obwohl er über Wohnsitze verfügte, an denen er jedoch nicht gemeldet war. Er macht keine Angaben, auf Grund welcher sein Aufenthaltsort festgestellt werden könnte, zB zum Namen seiner Freundin oder deren Adresse. Er ist seit 06.06.2016 gerichtlich zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, da auch die Strafjustiz des Beschwerdeführers nicht habhaft werden konnte.

Er verfügt über sein soziales Umfeld in Österreich, das ihm den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

Er befindet sich seit 30.11.2016 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.12.2016 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Auf Grund seiner Angaben gegenüber dem Konsul wurde er am 23.12.2016 ergänzend einvernommen. Der Termin der nächsten Vorführung im Jänner 2017 steht noch nicht fest.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer jedenfalls auch nigerianischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen aus der Aussage des Beschwerdeführers, er sei nigerianisch-simbabwischer Doppelstaatsbürger. Dass er über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben und dem IFA. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, da er keine Dokumente in Vorlage bringt und unterschiedliche Angaben zu seiner Identität macht. Dass er volljährig ist, ergibt sich daraus, dass er nach beiden von ihm angegeben Geburtsdaten - XXXX und XXXX - volljährig ist. Die Vorstrafe des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IFA, seinen Angaben und der Tatsache, dass sein Asylverfahren in Österreich am 15.01.2014 eingestellt wurde. Die Angaben zur Asylantragstellung in Italien und der Schweiz beruhen auf dem EURODAC-System.

Dass der Beschwerdeführer über keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität macht, ergibt sich daraus, dass er in Österreich im Asylverfahren angab, XXXX, geb. XXXX, StA Simbabwe, zu sein, in Italien XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, und in der Einvernahme am 23.12.2016 und vor dem Konsul der nigerianischen Botschaft angab, nigerianisch-simbabwischer Doppelstaatsbürger zu sein.

Die Angaben zu seinem Asylverfahren und zum Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ergeben sich aus den vorliegenden Akten und dem IFA. Dass der Asylantrag gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen wurde, wie in der Beschwerde behauptet wird, ist aktenwidrig. Ebenso aktenwidrig ist das Vorbringen in der Stellungnahme vom 29.12.2016, dass ein inhaltliches Asylverfahren geführt und das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an die "Erstinstanz" zurückverwiesen worden sei. Dies muss dem Vertreter allerdings bekannt sein, da ihm der Bescheid über die Rückkehrentscheidung am 13.12.2016 ausweislich des unterschriebenen Rückscheins zugestellt wurde, aus dem sich dieser Sachverhalt eindeutig ergibt und von ihm in der in der Stellungnahme vom 30.12.2016 zitierten, gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde auch nicht in Frage gestellt wurde.

Die Angaben zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ZMR; dass der Beschwerdeführer über den Behörden gegenüber verheimlichte Wohnsitze verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben betreffend das Zusammenleben mit seiner Freundin und dem Bericht betreffend die Hausdurchsuchung in seiner Wohnung. Dass der Beschwerdeführer weniger als zwei Wochen im Quartier der Grundversorgung verbrachte, danach von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet wurde und seither keine Grundversorgung mehr bezog, sondern seinen Lebensunterhalt als Friseur mit Schwarzarbeit verdient, ergibt sich aus dem GVS und den Aussagen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer über ein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, das er aber den Behörden gegenüber nicht offenlegt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Die Angaben zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 30.11.2016. Dass der Beschwerdeführer abgesehen vom Verdacht auf eine sexuell übertragbare Krankheit, die seit Schubhaftverhängung im Krankenhaus XXXX behandelt wird, trockene Haut und den Folgen chronischen Gebrauchs eines Nasensprays gesund ist, ergibt sich aus seinem Krankenblatt.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Die Angaben zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorliegenden Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Festnahme am 29.11.2016

1. Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2016 um 20:45 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes aus Eigenem in den Amtsräumen der Polizeiinspektion XXXX gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und bis 30.11.2016, 15:45 Uhr, angehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zuständig.

2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stützten die Festnahme auf § 40 Abs. 1 BFA-VG und führten aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, weil er nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sei.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).

Es steht daher fest, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die dem Bundesamt zurechenbare Festnahme auf § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG stützten. Dies trifft auch zu, da der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war.

3. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Festnahme rechtswidrig sei, weil es noch keine rechtsgültige Rückkehrentscheidung gebe.

Das Vorliegen einer rechtsgültigen [gemeint wohl: rechtskräftigen] Rückkehrentscheidung ist jedoch keine Voraussetzung für die Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG. Dass der Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig ist, wird auch durch die Beschwerde nicht bestritten.

Das Vorbringen, dass der diesbezügliche Bescheid derart mangelhaft und rechtswidrig sei, dass von einer zwingenden Behebung auszugehen sei, geht schon deswegen ins Leere, weil es sich bei der Festnahme um eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und nicht ein bescheidmäßig zu erledigendes Verfahren handelt. Dieses Vorbringen kann auch nicht als Vorbringen gegen einen Festnahmeauftrag gewertet werden, da kein Festnahmeauftrag vorliegt und die Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG erfolgte.

4. Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen die Festnahme richtet, abzuweisen.

Zu A.II.) Schubhaftbescheid vom 30.11.2016 und Anhaltung in Schubhaft 30.11.2016 bis 30.12.2016

1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung. Der volljährige Beschwerdeführer ist jedenfalls auch nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 06.05.2013 wurde zuletzt am 15.01.2014 eingestellt. Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ist nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Das Beschwerdevorbringen, Italien sei nicht mehr zur Führung des Verfahrens zuständig, geht sohin ins Leere. Mangels offenen Asylantrags geht auch das Vorbringen, Österreich sei zu dessen Prüfung zuständig, ins Leere, ebenso das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde zur Führung des Asylverfahrens noch länger in Österreich aufhältig sein. Weiters ist das Vorbringen in der Stellungnahme, das Verfahren sei vom Bundesverwaltungsgericht an das Bundesamt zurückverwiesen worden, aktenwidrig.

Der Beschwerdeführer verfügt sohin über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer war bei der Erlassung des Schubhaftbescheides bereits eingeleitet und dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt worden.

2. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Die belangte Behörde führte zur Annahme von Fluchtgefahr aus, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Durch sein Gesamtverhalten sei darauf zu schließen, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Er sei aufrecht gemeldet, allerdings sei er weder sozial noch beruflich integriert und verfüge nur über geringe Barmittel. Die Behörde müsse daher davon ausgehen, dass er untertauchen werde, um sich derart dem Verfahren zu entziehen.

Die Beschwerde führt aus, dass fehlende Ausreisewilligkeit allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen vermöge.

Mit ihrem Vorbringen stützt die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegenstehen.

Dies trifft zu: Der Beschwerdeführer gibt an, kein Familienleben in Österreich zu führen und macht keine Angaben zu seiner Freundin; er verfügt sohin über ein soziales Netz, dass nicht Gewähr dafür bietet, dass er sich dem Verfahren stellen wird, sondern das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Erwerbsarbeit nach, sondern bestreitet seinen Angaben zufolge seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Er bezieht keine Grundversorgung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Wo der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz verfügt, kann mangels Angaben des Beschwerdeführers hiezu nicht festgestellt werden.

Auf Grund welchen Vorverhaltens bzw. Gesamtverhaltens sich der Beschwerdeführer darüber hinaus als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und welche Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG die belangte Behörde dadurch als erfüllt erachtet, lässt sich dem angefochtenen Bescheid jedoch weder im Spruch, noch in der Begründung im Ansatz entnehmen.

Alleine damit, dass die sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers gemäß § 76 Abs. 3 FPG der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen stehen, vermochte die belangte Behörde aber im Fall des Beschwerdeführers nicht darzutun, dass Fluchtgefahr vorliegt, die die Schubhaft auf Grund der zu erwartenden längeren Dauer auf Grund der Notwendigkeit, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu erlangen, verhältnismäßig erscheinen läßt.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 30.11.2016 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 30.12.2016 rechtswidrig.

Zu A.III.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen weiterhin vor: Mit Bescheid vom 06.12.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 13.12.2016, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung betreffend Nigeria erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt, weshalb die Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist noch nicht aktenkundig; ihr kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer verfügt sohin weiterhin über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt abgesehen von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG Fluchtgefahr auch aus folgenden Gründen vor:

2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht - wie bereits ausgeführt - eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd § 76 Abs. 3 Z 3

1. Fall FPG.

2.2. Der Beschwerdeführer hat sich iSd § 76 Abs. 3 Z 3 2. Fall FPG dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen:

Sein Asylverfahren wurde drei Mal eingestellt, weil er unbekannten Aufenthalts war; er wurde auch mehrfach wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung angezeigt (Z 8).

2.3. Schließlich ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu bedenken, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu: Er tätigt unterschiedliche Angaben zu seiner Identität; dieses Verhalten ist geeignet, die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Durchführung der Abschiebung zu behindern. Er verfügt zwar über eine Obdachlosenmeldung, aber auch über einen Wohnsitz, der der Behörde nicht bekannt ist; er lebt im Verborgenen und ist weder für die Strafjustiz, noch für die Fremdenbehörden greifbar; auch dieses Verhalten ist geeignet, die Durchführung der Abschiebung zu behindern. Davon abgesehen kam der Beschwerdeführer schon mehrfach Ladungen nicht nach und stellte während seines - seinem Vorbringen zufolge durchgehenden - Aufenthalts in Österreich einen Asylantrag in der Schweiz.

2.4. Im Falle des Beschwerdeführers besteht sohin erhebliche Fluchtgefahr und nicht bloße Ausreiseunwilligkeit, die, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, die Verhängung von Schubhaft alleine nicht rechtfertigen könnte.

3. Im Falle des Beschwerdeführers kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die Beschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer durch die Zuteilung in ein Quartier der Grundversorgung jedenfalls ausreichend für die Behörden erreichbar sei und dem Beschwerdeführer das Recht auf Grundversorgung zukomme.

Dem kann nicht beigetreten werden: Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Asylantragstellung innerhalb von zwei Wochen aus der Grundversorgung abgemeldet, weil unbekannten Aufenthalts war. Seit Mai 2013 bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, der bereits am Beginn seines Asylverfahrens aus dem Quartier der Grundversorgung untertauchte, nun bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme den Verfahrensausgang im Quartier der Grundversorgung abwarten werde. Mit der Verhängung des gelinderen Mittels der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten kann daher auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden.

Gleiches gilt auch für die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bislang nie seinen Wohnsitz meldete, zwischen 2013 und 2016 auch über keine Obdachlosenmeldung verfügte und bereits mehrfach Ladungen nicht nachkam.

4. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig:

4.1. Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

4.2. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe aus nicht verständlichen Gründen gemutmaßt, der Beschwerdeführer komme aus Nigeria, er sei Flüchtling aus Simbabwe, widerspricht den Aussagen des Beschwerdeführers in Italien, er sei Nigerianer, und gegenüber dem Konsul und in der Einvernahme vom 23.12.2016, er sei Doppelstaatsbürger - Nigerianer und Simbabwer - vorbei.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.12.2016 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Der Konsul verlangte laut dem Bericht vom 20.12.2016 einen Nachweis, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht aus Simbabwe stammt. Der Beschwerdeführer wurde hiezu am 23.12.2016 niederschriftlich einvernommen. Um einen Termin für eine neuerliche Vorführung vor die Delegation der nigerianischen Botschaft wurde für Jänner angesucht.

Vor diesem Hintergrund ist mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

4.3. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers und die Bestreitung seines Lebensunterhalts durch Schwarzarbeit zusätzlich auf Seiten des öffentlichen Interesses zu gewichten ist, weshalb das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung eines Fremden ohne Aufenthaltstitel und sohin der öffentlichen Ordnung das Interesse des Beschwerdeführers an der Achtung seiner persönlichen Freiheit überwiegt.

4.4. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit einem Monat in Schubhaft. In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt, ergänzend einvernommen und nochmals um einen Vorführtermin angesucht. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wird sohin effizient geführt.

Es wird auch betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme effizient geführt: Diese wurde mit Bescheid vom 06.12.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters zugestellt am 13.12.2016 erlassen, die Beschwerdefrist ist offen.

5. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr infolge der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, der mangelnden Mitwirkung im Asylverfahren, der Behinderung der Abschiebung und der fehlenden sozialen Verankerung, der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der effizienten Verfahrensführung ist die Fortsetzung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.

Zu A.IV. und A.V.) Kostenanträge

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).

Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).

Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.

Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Beweis, dass Italien nicht zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist und dass kein inhaltliches Asylverfahren in Österreich geführt wurde. Dass das Verfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers nicht wegen der Zuständigkeit Italiens mit Zurückweisung abgeschlossen, sondern mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt wurde, ergibt sich jedoch zweifellos aus dem Akt und wird in der Stellungnahme vom 30.12.2016 auch eingeräumt.

Im Übrigen wird der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht substantiiert bestritten: Das unbelegte Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht Nigerianer, widerspricht dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Nigerianer bzw. nigerianisch-simbabwischer Doppelstaatsbürger.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Spruchpunkt A.I. stützt sich auf eine klare Rechtslage.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.II und A.III. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt.

Betreffend Spruchpunkt A.IV. und A.V. ist die Revision zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme einerseits und dem Schubhaftbescheid und der Anhaltung in Schubhaft andererseits um einen oder mehrere Verwaltungsakte handelt, fehlt.

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