BVwG W107 2164609-1

BVwGW107 2164609-11.10.2018

BörseG 1989 §48a Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §1 Abs2
VStG 1950 §16
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §21
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z6
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
WAG 2007 §1 Z29
WAG 2007 §15 Abs1
WAG 2007 §18
WAG 2007 §23
WAG 2007 §24 Abs1
WAG 2007 §24 Abs2 Z2
WAG 2007 §34
WAG 2007 §95 Abs2 Z2
WAG 2018 §1 Z3
WAG 2018 §1 Z65
WAG 2018 §26 Abs1
WAG 2018 §29
WAG 2018 §33
WAG 2018 §45
WAG 2018 §46
WAG 2018 §95 Abs1 Z14

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W107.2164609.1.00

 

Spruch:

W107 2164609-1/15E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch FELLNER WRATZFELD & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 01.06.2017, GZ: XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 12.09.2018 und 25.09.2018 zu Recht:

 

A)

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG in der Schuldfrage keine Folge gegeben.

 

II. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG in der Straffrage keine Folge gegeben.

 

III. Der Beitrag zu den Kosten vor der belangten Behörde wird mit EUR 250,- bestimmt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.

 

IV. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG beträgt EUR 500,-, das sind 20% der verhängten Geldstrafe.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA", auch "belangte Behörde") vom 01.06.2017, GZ: XXXX , richtet sich gegen XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführer", auch "BF4") als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

 

"Sehr geehrter Herr XXXX !

 

I. Sie sind seit XXXX Vorstand der XXXX ) AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in XXXX .

 

Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idgF, als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass es die XXXX ) AG im Zeitraum von 01.10.2014 bis 02.10.2015 an ihrem Sitz unterlassen hat, angemessene Vorkehrungen gemäß § 24 Abs. 1 WAG 2007 zu treffen, um relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von § 48a Abs 1 Z 1 BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte haben, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern, persönliche Geschäfte zu tätigen, bei denen zumindest eine der in § 24 Abs. 1 Z 1 WAG 2007 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

 

Dies dadurch, dass für die Mitarbeiter der XXXX ) AG weder eine Meldeverpflichtung gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 hinsichtlich durchgeführter persönlicher Geschäfte in anderen Wertpapieren als Derivaten (beispielsweise Aktien oder Anleihen), die unter der Bagatellgrenze von EUR 10.000,- lagen, noch andere Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, welche der XXXX ) AG die unverzügliche Feststellung solcher persönlicher Geschäfte ermöglicht hätten, vorgesehen waren.

 

II. Die XXXX ) AG haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

 

24 Abs. 1 und 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 119/2012 iVm 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 184/2013.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß §§

2.500 Euro

11 Stunden

--

95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 184/2013

    

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

• 250 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

• 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für ---.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

2.750 Euro."

 

2. Am 17.09.2015 führte die FMA in den Räumlichkeiten der XXXX ) AG (im Folgenden: "haftungspflichtige Gesellschaft") ein Company Visit durch, im Zuge dessen die Themen Kundenstruktur und Wertpapiergeschäfte, Compliance - Organisation und persönliche Geschäfte von Mitarbeitern erläutert und seitens der FMA dazu schriftliche Feststellungen getroffen wurden (FMA-Akt, ON 01).

 

3. Mit Schreiben vom 05.10.2015 erfolgte eine Stellungnahme der haftungspflichtigen Gesellschaft. Unter einem wurde das aktualisierte Compliance Handbuch samt den geänderten Richtlinien übermittelt (FMA-Akt, ON 01, Beilage ./8).

 

4. Mit Schriftsatz vom 14.02.2017 (Aufforderung zur Rechtfertigung) leitete die FMA das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein (FMA-Akt, ON 03). Am 10.03.2017 übermittelte der BF4 durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme (FMA-Akt, ON 05 samt Beilagen).

 

5. Am 01.06.2017 erließ die FMA das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis, GZ: XXXX , welches dem BF4 nachweislich am 06.06.2017 zugestellt wurde.

 

6. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 04.07.2017 wurde das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Im Wesentlichen wurde zusammengefasst vorgebracht, die haftungspflichtige Gesellschaft verfüge "de facto" schon aufgrund ihres Geschäftsmodells über keine Insiderinformationen, einschlägige Transaktionen würden auf Sperrlisten eingetragen, die Möglichkeit von Interessenskonflikten bei Mitarbeitern sei auszuschließen, es seien angemessene Vorkehrungen implementiert, es bestehe eine "gelebte Meldepflicht" sowie ein geeignetes Alternativverfahren zur unverzüglichen Feststellung aller Mitarbeitergeschäfte. Weiters wurde die Unangemessenheit der Strafhöhe moniert.

 

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß.

 

7. Am 17.07.2017 legte die FMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: "BVwG") zur Entscheidung vor (BVwG-Akt, OZ 1).

 

8. Am 12.09.2018 und am 25.09.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Das gegenständliche Verfahren wurde mit expliziter Zustimmung des ausgewiesenen Rechtsvertreters aller BF mit den Verfahren betreffend die drei weiteren (z.T. ehemaligen) Vorstandsmitglieder der haftungspflichtigen Gesellschaft, XXXX

(Beschwerdeführer zu W107 2164609-1, im Folgenden: "BF2"), XXXX

(Beschwerdeführer zu W107 2164613-1, im Folgenden: "BF3") und XXXX

(Beschwerdeführer zu W107 2164709-1, im Folgenden: "BF4") zur gemeinsamen Verhandlung verbunden; die vier BF, der ausgewiesene Rechtsvertreter aller vier BF und der haftungspflichtigen Gesellschaft sowie die geladenen Zeugen, XXXX (im Folgenden: "Z1") in ihrer Funktion als Compliance-Beauftragte der haftungspflichtigen Gesellschaft, XXXX (im Folgenden: "Z2") in seiner Funktion als stellvertretender Compliance-Beauftragter der haftungspflichtigen Gesellschaft, XXXX (im Folgenden: "Z3") in ihrer Funktion als Head of Compliance der haftungspflichtigen Gesellschaft im Zeitraum Oktober 2016 bis August 2017 und XXXX (im Folgenden: "Z4") in seiner Funktion als externer Berater der haftungspflichtigen Gesellschaft sowie Vertreter der belangten Behörde wurden gehört. Für den BF1 und BF2 wurde ein Dolmetscher für die englische Sprache, XXXX , beigezogen.

 

Auf die Einvernahme der Z3 wurde einvernehmlich verzichtet.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Die Verfahren zu W107 2164605-1 (BF1), W107 2164613-1 (BF2), W107 2164709-1 (BF3) und W107 2164609-1 (BF4) wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die diesen Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsakten aller vier Beschwerdeführer sowie die korrespondierenden Gerichtsakten und durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2018 und am 25.09.2018 vor dem BVwG samt Zeugeneinvernahmen.

 

1. Sachverhalt: Der BF1 war von XXXX bis XXXX Vorstandsvorsitzender (CEO) der XXXX AG (die im Tatzeitraum haftungspflichtige Gesellschaft, in Folge: "haftungspflichtige Gesellschaft"), einem konzessionierten Kreditinstitut mit Sitz im Tatzeitraum in XXXX . Der BF1 war im Tatzeitraum zuständig für die Bereiche Private Banking (inklusive der XXXX in Deutschland), Öffentlichkeitsarbeit, Recht - und Personal sowie für das Management der Tochtergesellschaften (FMA-Akt, ON 05, Beilagen ./2 und ./3); er ist mit XXXX aus der haftungspflichtigen Gesellschaft ausgeschieden (VP 12.09.2018, S. 7).

 

Der BF2 war von XXXX bis XXXX im Vorstand (CFO) der haftungspflichtigen Gesellschaft und gemäß Organigramm im Tatzeitraum zuständig für Planung, Financial Controlling, Financial Institutions, IFRS - Berichtswesen, Accounting und Treasury (FMA-Beilagenakt, Beilage ./3; FMA-Akt, ON 05, Beilagen ./2 und ./3).

 

Der BF3 war von XXXX (als Head of Risk-Manager) bis XXXX (als Chief Operations Officer) und ab XXXX (als Vorstand Marktfolge) tätig. Ab diesem Zeitpunkt war der BF3 verantwortlich für die Bereiche Risk, IT, Operations, Finance, Facilitiy Management und Compliance (ab XXXX war der BF1 für Compliance zuständig) (FMA-Akt, ON 05, Beilagen ./2 und ./3). Der BF3 ist am XXXX aus der haftungspflichtigen Gesellschaft ausgeschieden; der BF3 war somit Vorstandsmitglied von XXXX bis XXXX (VP 12.09.2018, S. 17).

 

Der BF4 ist seit XXXX in der haftungspflichtigen Gesellschaft tätig, ab XXXX als ständiger Vertreter der Zweigniederlassung der haftungspflichtigen Gesellschaft. Vorstandsmitglied ist der BF4 seit Dezember 2013, er war und ist im Bereich Kundenbetreuung tätig (FMA-Akt, ON 05, Beilagen ./2 und ./3; VP 12.09.2018, S. 19).

 

Die haftungspflichtige Gesellschaft war unter der Nr. FN XXXX im Firmenbuch eingetragen und ist ein Rechtsträger im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes - WAG 2007 (FMA-Akt, ON 02); sie verfügte per 31.12.2014 über eine Bilanzsumme von EUR 5.694,95,-

Mio. und ein EGT von EUR 9,60,- Mio. (FMA - Beilagenakt, Beilage ./1a); das Eigenkapital betrug EUR 800,- Mio. (VP 12.09.2018, S. 15); die haftungspflichtige Gesellschaft steht zu 100% im Eigentum der XXXX ), die sich wiederum zu 60% in russischem Staatsbesitz und zu 40% in Streubesitz befindet (VP 12.09.2018, S. 9).

 

Die haftungspflichtige Gesellschaft, die XXXX ) GmbH als übertragende Gesellschaft, wurde mit der XXXX ) AG als übernehmende Gesellschaft zur Gründung der XXXX (Rechtsnachfolger) verschmolzen (Notariatsakt vom 20.10.2017, VP 12.09.2018, Beilage ./1; BVwG, OZ 14a, Firmenbuchauszug 11.09.2018).

 

Die haftungspflichtige Gesellschaft hatte per 31.12.2014 (Auszug Firmen-Compass per 24.08.2015) 168 Mitarbeiter (FMA - Beilagenakt, Beilage ./1a).

 

Die Leitungsfunktionen und Zuständigkeiten im Tatzeitraum sind im Organigramm der haftungspflichtigen Gesellschaft festgelegt (FMA-Akt, ON 06, Beilage ./3 und Beilage./3 im FMA - Beilagenakt). Innerhalb des Gesamtvorstandes der haftenden Gesellschaft gab es im inkriminierten Zeitraum eine Ressortverteilung (FMA-Akt, ON 05, Beilagen ./2 und ./3), die der Genehmigung des Aufsichtsrats unterlag, jedoch keine satzungsmäßig festgelegte Aufgabenverteilung (FMA-Akt, ON 06, Beilage ./3).

 

Der Bereich "Compliance" sowie der Bereich "KYC (Know Your Customer) & AML (Anti-Money Laundering)" waren im Tatzeitraum bis XXXX dem BF4 und ab XXXX dem BF1 zugeordnet (FMA-Akt ON 05, Beilagen ./2 und ./3; VP 12.09.2018, S. 17).

 

Die Organisationseinheit "Compliance" stand bis XXXX unter der Leitung des Z2 und ab XXXX bis XXXX unter der Leitung der Z1 (Compliance-Beauftragte; in Folge: "CB"); ihr Stellvertreter war ab diesem Zeitpunkt der Z2; es gab keine weiteren Mitarbeiter in dieser Organisationseinheit. Die Z1 und der Z2 waren vollzeitbeschäftigt und dem Gesamtvorstand verantwortlich; die halbjährlichen Tätigkeitsberichte der CB ergingen an den Gesamtvorstand und an den Aufsichtsrat (FMA-Beilagenakt, Beilage ./1b; VP 12.09.2018, S. 23; VP 25.09.2018, S. 7); die Tätigkeitsberichte umfassten einen Activity Report und Meldungen betreffend Einträge in Sperrlisten oder sonstige Transaktionen; Basis dieser Berichte war der vergangene Zeitraum (FMA-Beilagenakt, Beilagen ./4, ./5, .6/, ./7; VP 25.09.2018, S.7).

 

Der CB - Stellvertreter war gleichzeitig Geldwäschebeauftragter, der (die) CB gleichzeitig Geldwäschebeauftragten-Stellvertreterin (somit die Z1 und der Z2; VP 12.09.2018, S. 9; VP 25.09.2018, S. 6). Die Beiden widmeten 10-20% der Arbeitszeit den Compliance - Agenden und die restliche Arbeitszeit den AML - Agenden.

 

Der Kundenstamm der haftungspflichtigen Gesellschaft umfasste überwiegend mittelgroße Unternehmen (KMUs), einige größere Unternehmen und einige hundert Privatkunden. 50% der Kunden waren aus der Russischen Föderation, 20% aus Österreich und die restlichen 20% aus anderen Ländern, zB Indien und Asien (VP 12.09.2018, S. 7).

 

Die haftungspflichtige Gesellschaft betreute im Tatzeitraum 511 Firmenkunden, 371 Bankkunden und 142 Retailkunden (davon 68 Mitarbeiter) sowie 13 Wertpapierkunden (davon 3 Mitarbeiter) (FMA-Akt, ON 01). Diesbezüglich gab es Kundenkontakte (Telefon, E-Mailverkehr, persönliches Gespräch), jedoch keine definitiven Auskünfte, für das Beratungsgeschäft gab es keine Provisionen (VP. 12.09.2018, S. 8).

 

Die Geschäftstätigkeiten der haftungspflichtigen Gesellschaft umfassten im Wesentlichen Kontogeschäfte, in untergeordnetem Ausmaß Kredit - und Kreditkartengeschäfte (VP 12.090.2018, S. 8).

 

Der BF4 hat während des gesamten Verfahrens keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Er ist nach wie vor in der haftungspflichtigen Gesellschaft tätig, aktuell als ständiger Vertreter der Zweigniederlassung der XXXX . Er hat keine Sorgepflichten (VP 12.09.2018, S.19).

 

Zu den Mitarbeitergeschäften/Fremdbankdepots:

 

Die haftungspflichtige Gesellschaft verfügte im inkriminierten Zeitraum (01.10.2014 bis 02.10.2015) über folgendes schriftliches Regelwerk betreffend persönliche Transaktionen ihrer Mitarbeiter (Mitarbeitergeschäfte):

 

1. "Compliance and AML/CTF Manual", Version 1.0, Stand Oktober 2014 (im Folgenden: "Compliance-Handbuch"; FMA-Akt, Beilagenakt, Beilage ./2 mit Verweis auf die "Richtlinie für Geschäfte von Mitarbeitern in Kreditinstituten" S. 15),

 

2. Vorstandsanweisungen an Mitarbeiter im Einzelfall

 

Dem Regelwerk 1. war der Standard Compliance Code (SCC) zugrunde gelegt, verwies u.a. auf die "Richtlinie für Geschäfte von Mitarbeitern in Kreditinstituten", richtete sich an alle Mitarbeiter im Unternehmen und war diesen nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Die Vorstandsanweisungen 2. ergingen im Einzelfall an konkrete Mitarbeiter (zB im Falle einer Säumigkeit bei Meldungen an die Compliance Abteilung; VP 12.09.2018, S.9).

 

Im Compliance-Handbuch fanden sich folgende (hier maßgebliche) Regelungen (auszugsweise, wörtlich):

 

"3.2.9. Employee transactions

 

[...]

 

Generally, employee custody accounts may be maintained with XXXX . However, due to technical constraints regarding the automatic deduction of capital gains tax for securities purchased after 1 January 2011 (shares and fund units) or 1 April 2012 (for bonds ans derivates), all employees are advised to maintain their custody accounts with third banks.

 

Custody Account Declaration:

 

All employees keeping custody accounts with third banks have to fill and sign without delay after their job entrance int the bank or after opening a new custody account the following form: Custody

Account Declaration .... In German, the Dokument is named "Erklärung

Fremddepot Entbindung vom Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 Bankwesengesetz (BWG). The document duly filled and signed has to be provided to the Compliance Officer ...

 

[...]

 

Reporting of securities transactions:

 

Every employee must notify the Compliance Officer of securities transactions that he orders in his own name, or that he orders for custody accounts where he has control/signing rights. The notification to the Compliance Officer has to be made without delay - at the time of placing the order, however, at the latest one day after the order has been settled.

 

All personal transactions in derivates (e.g. futures, options) have tob e notified to the Compliance Officer. Transactions in other securities (e.g. shares, bonds) have tob e reported to the Compliance Officer, if the transaction value equals EUR 10,000 or more.

 

[...]."

 

Gemäß Punkt 3.3.1 des "Compliance Handbuchs" besteht die Compliance Abteilung aus dem Compliance Officer und seinem Stellvertreter (FMA-Beilagenakt, Beilage ./2).

 

Gemäß Punkt 3.2.9., Unterpunkt "Berichterstattung von Wertpapiergeschäften", des "Compliance Handbuchs" haben Mitarbeiter nach Eintritt in die Bank mittels eines Formulars vorhandene Fremdbankdepots und/oder Zeichnungsberechtigungen bekanntzugeben oder eine Leermeldung abzugeben. Bei Änderungen, etwa bei einer neuen Depoteröffnung, muss dies dem Compliance Officer unverzüglich mitgeteilt werden. Jeder Mitarbeiter hat persönliche Geschäfte ohne Verzögerung spätestens am auf die Order folgenden Tag dem Compliance Officer zu melden, und zwar die persönlichen Geschäfte in Derivaten (zB Futures, Optionen); Transaktionen in anderen Wertpapieren (zB Aktien, Anleihen) sind dem Compliance Officer zu melden, wenn das Transaktionsvolumen EUR 10.000,- beträgt oder übersteigt (FMA-Beilagenakt, Beilage ./2).

 

Sämtliche persönlichen Geschäfte von Mitarbeitern der haftungspflichtigen Gesellschaft in Aktien oder Anleihen (auch bei Fremdbanken) unterhalb der Grenze von EUR 10.000,- waren somit von der Meldepflicht ausdrücklich ausgenommen (FMA - Beilagenakt, Beilage ./2, Punkt 3.2.9); derartige persönliche Geschäfte unterlagen im Tatzeitraum keiner schriftlich festgelegten verbindlichen Meldeverpflichtung.

 

Zweck der Festlegung des Schwellenwertes von EUR 10.000,- war die Vermeidung eines "unnötigen Informationsflusses" bzw. einer exzessiven Belastung der Compliance Abteilung aufgrund der - nach durchgeführter Risikoanalyse - Annahme, angesichts der Geschäftstätigkeit der haftungspflichtigen Gesellschaft keine relevanten Insiderinformationen zu erlangen (VP 12.09.2018, S. 10, 16).

 

Grundlage der Implementierung des Schwellenwertes von EUR 10.000,-

war die externe Beratung durch den Z4 im Jahr 2007 (VP. 12.09.2018, S. 10, 16). Der Z 4 ist Unternehmensberater der Firma XXXX GmbH (bis 2009 XXXX ); er war für die haftungspflichtige Gesellschaft ab 2007 bis 2009 beratend tätig; seine Haupttätigkeit im Unternehmen war die Erstellung einer Dokumentation zur Systematisierung der Geschäftsprozesse bzw. das bestehende Regelwerk des Unternehmens in ein einheitliches System zu bringen (VP 12.09.2018, S. 28, 30); Grundlage dafür war die Präsentationsunterlage zur Informationsveranstaltung in Wien, 12/13/26. April 2007, Projekt "Regelwerk und Dokumentation". In Punkt S. 40 "Was muss ich melden?" ist dazu festgehalten: Transaktionen in derivative Instrumente; alle anderen Werte ab einem Gegenwert von EUR 10.000,- (FMA - Akt, ON 06, Beilage ./6; S. 40).

 

Geschäftspartnerin des Z4 war ab 2005 bis 2009 Frau XXXX , eine ehemalige FMA Mitarbeiterin aus dem Bereich Investmentfonds, die im Unternehmen des Z4 für den Bereich Compliance zuständig war. Eine schriftliche Dokumentation geführter Gespräche (persönlich, telefonisch) des Z4 und/oder seine Geschäftspartnerin (zB mit der haftungspflichtigen Gesellschaft, Mitarbeitern der FMA) bzw. über den E-Mail-Verkehr ist nicht vorhanden. Der Z4 selbst war hauptsächlich zuständig für die Bereiche Treasury und Risikomanagement. Gesprächspartner des Z4 in der haftungspflichtigen Gesellschaft waren der Z2 und der BF3 (VP 12.09.2018, S. 29ff).

 

Ab Erstellung der unternehmensrelevanten Policies bis 2011 gab es vom Wirtschaftsprüfer bezüglich des implementierten Schwellenwertes keine Beanstandungen (VP 12.09.2018, S. 17).

 

Im tatgegenständlichen Zeitraum hatten 61 Mitarbeiter ein Wertpapierdepot, davon 58 Mitarbeiter ein Fremdbankdepot und 3 Mitarbeiter ein "inhouse" - Depot bei der haftungspflichtigen Gesellschaft.

 

Zur Vermeidung potentieller Interessenkonflikte sieht Punkt 3. (Conflicts of Interest) des "Compliance Handbuchs" bestimmte Maßnahmen (Empfehlungen) vor (FMA - Beilagenakt, Beilage ./2, S. 9).

 

Für die Erfüllung der Überwachungsaufgaben in Hinblick auf potentielle Interessenkonflikte sieht Punkt 3.2.5 des "Compliance Handbuch" die Führung einer "Watch list" (Beobachtungsliste) und Punkt 3.2.6 die Führung einer "Restricted list" (Sperrliste) vor.

 

Punkt 3.2.5 "Watch list" lautet (wörtlich):

 

"The watch list is a strictly confidential internal list, it contains the names of underlying issuers (issuing entities) of financial instruments, for which compliance - relvant information was reported. The entire list is only known to the Compliance Officer and it serves the monitoring against emploees transactions of securities. It is checked whether aereas of confidentiality are being respected and whether there is an unfair expoloitation by employees that is not publicly available. The list is updated continuously.

 

The entering of a security on the list does not initially have any legal consequences as there are no trading or advisory restrictions for these securities. The list merely facilitiates the observation of proprietary trading and employee transactions which might raise the suspicion that confidential information has been exploited unfairly. By monitoring this, it is also checked if the aereas of confidentiality are properly functioning."

 

Punkt 3.2.6 "Restricted list" lautet (wörtlich, auszugsweise):

 

"This is also an internal list that contains information of securities (issuers of securities, bonds, derivatives) for which there are restrictions on proprietary trading, investment advice and employee transactions.

 

The main aim of an restricted list is to avoid that compliance relevant information is being misused to an employee's own advantage or to the advantage of the financial institution or a client.

 

[...]."

 

Die Unterpunkte 3.2.6.1 bis 3.2.8. regeln die Vorgansweise zur Aufnahme in die Sperrliste, Beschränkungen, die Vertraulichkeit, die Übertragung von der Beobachtungsliste auf die Sperrliste sowie die Löschung aus diesen Listen.

 

Alle Mitarbeiter der haftenden Gesellschaft waren Vertraulichkeitsbereichen zugeordnet (VP 12.09.2018, S.12).

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass Mitarbeitergeschäfte unter der Wertgrenze von EUR 10.000,- vollständig dem Compliance Officer (sei es freiwillig, sei es auf Verlangen durch den CB) gemeldet wurden (VP12.09.2018, S. 11, 24; VP 25.09.2018, S. 8).

 

Die Ausnahme von der Meldeverpflichtung betreffend Transaktionen unter dem Wert von EUR 10.000,- war anzahlmäßig nicht beschränkt (Compliance-Handbuch, Punkt 3.2.9., S. 40; VP 25.09.2018, S. 9). Einem möglichen Missbrauch dieser Regelung wurde vom Compliance Office mit Schulungsmaßnahmen, Monitoring, Sperrlisten Depoterklärungen, einmal jährlich eingeholten Depotauszügen und einmal jährlich durchgeführten Stichproben entgegengewirkt (VP 25.09.2018, S. 9).

 

Die Meldungen der Fremdbanktransaktionen durch die Mitarbeiter erfolgten nicht regelmäßig und bisweilen erst nach schriftlicher Aufforderung bzw. Erinnerung durch die Z1 (VP 25.09.2018, S. 9).

 

Die im Unternehmen "gelebte" Praxis betreffend die Meldung sämtlicher Mitarbeitergeschäfte, wonach alle Mitarbeiter dahingehend geschult wurden, alle persönlichen Geschäfte zu melden, weil "das Ausnützen vertraulicher Informationen gesetzlich nicht erlaubt sei", beruhte auf Freiwilligkeit und für den Fall des Unterlassens waren keine spezifischen Sanktionen vorgesehen (VP. 12.09.2018, S. 11; VP 25.09.2018, S. 9, 10).

 

In der Praxis erfolgte ein Abgleich der gemeldeten Fremdbanktransaktionen bzw. der unterjährigen Transaktionsmeldungen im Wege von Monitoring - Maßnahmen; die Depotauszüge aller Mitarbeiter wurden mit den Sperrlisten abgeglichen bzw. im Zuge der einmal jährlichen Stichproben überprüft (VP 25.09.2018, S. 10; FMA - Akt, ON 05, Beilage ./14). Wurden die jährlichen Depotauszüge betreffend Transaktionen nicht vorgelegt, wurde dies vom Compliance Officer dem Vorstand gemeldet und der konkrete Mitarbeiter mittels Vorstandsanweisung an die "Vorlage" erinnert (VP 12.09.2018, S. 11).

 

Nach Beanstandung durch die belangte Behörde überarbeitete die haftende Gesellschaft das im Tatzeitraum geltende "Compliance Manual" mit nunmehrigem Stand 21.09.2015 (FMA-Akt, ON 8). Am 02.10.2015 übermittelte die haftende Gesellschaft der belangten Behörde das überarbeitete Dokument, nun bezeichnet als " XXXX ", Version 2.0, (Ende des von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraums), welches nunmehr die Meldung sämtlicher persönlicher Geschäfte vorsieht. Die einschränkende Wertgrenze von EUR 10.000,-

ist nicht mehr enthalten.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde zu den vier Verfahren und den Akten des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere aus den detailreichen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen Z1 und Z2, der Aussage des Z4, den Angaben der vier BF und ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters. Beweismittel wurden nur soweit herangezogen, als sie sich im Verfahrensakt befinden. Die herangezogenen Beweismittel sind echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Feststellungen in Klammern angeführten Quellen.

 

Die Feststellungen zur haftungspflichtigen Gesellschaft ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Firmenbuchauszügen der Gesellschaft und dem Notariatsakt vom 20.07.2017 betreffend deren Verschmelzung (VP 12.09.2018, Beilage ./1). Die Feststellung zur Funktion des BF1 ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug sowie aus den unstrittigen Angaben des BF1 in seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

 

Die Feststellung zum Kundenstamm und zur Geschäftstätigkeit der haftenden Gesellschaft ergibt sich aus den im FMA-Akt aufliegenden Angaben und der Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung. Auch wenn keine definitiven Beratungsleistungen durch Kundenberater erbracht werden konnten, gab es Kundenkontakte in jedweder Form. Die Feststellung, dass sämtliche Bereiche der haftungspflichtigen Gesellschaft als Vertraulichkeitsbereiche eingerichtet waren, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den übereinstimmenden Aussagen der BF und des Z2. Dem Einwand der BF, es habe aufgrund der Geschäftstätigkeit der haftungspflichtigen Gesellschaft "de facto" keine Interessenkonflikte bzw. keine Möglichkeit von Insiderinformationen gegeben, wird schon aufgrund der diesbezüglichen umfassenden Regelungen im Compliance - Handbuch, Version 1.0, kein Glauben geschenkt.

 

Dass es im Tatzeitraum innerhalb des Gesamtvorstandes der haftenden Gesellschaft eine - nicht satzungsmäßige - Aufgabenverteilung gegeben hat, gründet auf dem Organigramm der haftungspflichtigen Gesellschaft (FMA-Akt, ON 05, Beilagen ./2 und ./3; ON 06, Beilage ./3) in Zusammenschau mit den Angaben aller BF (VP, 12.09.2018, S. 7) und wurde nicht beanstandet.

 

Dass die haftende Gesellschaft im Tatzeitraum neben dem "Compliance-Handbuch", in welchem auf die "Richtlinie für Geschäfte von Mitarbeitern in Kreditinstituten" verwiesen wird, über kein weiteres schriftliches Regelwerk betreffend Mitarbeitergeschäfte verfügte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde durch die Aussagen aller BF sowie der Zeugen Z1 und Z2 in der mündlichen Verhandlung bestätigt (VP 12.09.2018, S. 25).

 

Die Feststellung betreffend die Wertgrenze von EUR 10.000,- für Mitarbeitergeschäfte ergibt sich aus dem Inhalt des Regelwerks selbst und wurde nicht bestritten. Die BF legten in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen übereinstimmend dar, wie und warum es zur Implementierung des Schwellenwertes von EUR 10.000,- gekommen war; diese Angaben wurden vom Z2 bestätigt (VP 12.09.2018, S. 26). Die Aussagen der BF, der Schwellenwert von EUR 10.000,- sei aufgrund externer Beratung, konkret durch den Z4, implementiert worden, wertete der erkennende Senat durchaus für glaubwürdig, das Ermittlungsverfahren hat aber nicht ergeben, dass dazu Auskunft bei der FMA eingeholt wurde. Der Z4 gab zwar nachvollziehbar an, diesbezüglich auch verschiedene Rechtsanwälte kontaktiert zu haben, weil die Frage einer betragsmäßigen Beschränkung, ein diskussionswürdiges Thema gewesen sei, allerdings ist sein Einwand, bei der haftungspflichtigen Gesellschaft habe man aufgrund deren Bedeutung als eher kleine Bank davon ausgehen müssen "dass die Bestimmungen des WAG eben im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip auch ausgelegt werden können" völlig unplausibel und als reine Schutzbehauptung zu werten; ebenso die Behauptung des Z4, seine Mitarbeiterin habe die Zulässigkeit eines Schwellenwertes in dieser Höhe informell bei der FMA in Erfahrung bringen können. Dieses Vorbringen steht zudem in Widerspruch zu den kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen des WAG.

 

Der Aussage des Z4 betreffend die als Begründung für den Ausschluss der Meldepflicht für Fremdbankgeschäfte der Mitarbeiter unter der Bagatellgrenze von EUR 10.000,- angezogene Rechtsansicht, es habe 2007 noch keine Interpretation der diesbezüglich maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung gegeben, auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip sei zu berücksichtigen gewesen, wurde somit keinen Glauben geschenkt. Seiner angeführten Begründung liegt eine unrichtige Rechtsansicht zugrunde, die sich auf eigene Annahmen stützt.

 

Unstrittig verfügten Mitarbeiter der haftungspflichtigen Gesellschaft im inkriminierten Zeitraum über Fremdbankdepots und ergibt sich zudem unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Gemäß Feststellung der belangten Behörde im Zuge des "Company Visit" am 15.09.2015 hatten 61 Mitarbeiter Wertpapierdepots, 58 Mitarbeiter bei einer Fremdbank, 3 Mitarbeiter "inhouse", was nicht bestritten wurde.

 

Die Feststellungen zur "gelebten" Meldepraxis der Mitarbeiter ergeben sich aus der Zusammenschau der Angaben der BF und des Z2 im Verfahren. Nach glaubwürdiger Aussage der Z1 in der mündlichen Verhandlung ergingen im Tatzeitraum halbjährliche Tätigkeitsberichte des CB an den Gesamtvorstand, wobei Basis dieser Berichte immer der Zeitraum seit dem Bericht davor war. Die Aussage der Z1 zur Begründung, warum Mitarbeiter Transaktionen in anderen Wertpapieren als Derivaten unterhalb EUR 10.000,- melden sollten, obwohl diese laut schriftlicher Festlegung im Compliance-Handbuch von einer Meldepflicht explizit ausgenommen waren, noch dazu diese Transaktionen auch anzahlmäßig nicht beschränkt waren, dass diese Regelung schon vor ihrem Eintritt in die haftungspflichtige Gesellschaft bestanden habe und sie deshalb keine Bedenken hatte, wird vom erkennenden Senat als reine Schutzbehauptung gewertet, zumal die Z1 vor ihrer Tätigkeit in der haftungspflichtigen Gesellschaft schon zwei Jahre in der Compliance Abteilung bei der XXXX tätig war.

 

Die Feststellung zu den schriftlichen Vorkehrungen der haftenden Gesellschaft im Zusammenhang mit der Kontrolle und dem Abgleich der tatsächlich gemeldeten Fremdbanktransaktionen ergibt sich aus dem vorgelegten Compliance - Handbuch.

 

Die Feststellung betreffend die tatsächliche Übermittlung der Jahresumsatzlisten und Depotauszügen zum 31.12. durch die Mitarbeiter der haftenden Gesellschaft basiert auf dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den Angaben der Z1 und des Z2 in der mündlichen Verhandlung.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem BF4 nachweislich am 06.06.2017 zugestellt, die dagegen erhobene Beschwerde vom 04.07.2017 wurde am selben Tag mittels Boten bei der belangten Behörde eingebracht und ist somit rechtzeitig.

 

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet:

 

3.2. Zu Spruchpunkt A)

 

3.2.1. Relevante Rechtsvorschriften und anzuwendende Rechtslage:

 

§ 24 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 und außer Kraft getreten am 02.01.2018, lauteten im tatgegenständlichen Zeitraum idF BGBl. Nr. 119/2012 (wörtlich, auszugsweise):

 

"Arten der persönlichen Geschäfte

 

§ 24. (1) Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und dauernd einzuhalten, um relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte haben, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern,

 

1. ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

a) Die Person darf das persönliche Geschäft nicht tätigen, das gegen ein Verbot gemäß Art. 8, 10 oder 12 oder dem Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt;

 

b) das Geschäft geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe der vertraulichen Informationen einher;

 

c) das Geschäft verstößt gegen eine Pflicht des Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz oder es besteht Grund zur Annahme, dass es gegen eine solche verstoßen könnte;

 

2. außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das, wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde, unter Z 1, § 37 Abs. 2 Z 1 oder 2 oder § 55 Abs. 4 fallen würde, oder die andere Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;

 

3. außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn die relevante Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlasst oder veranlassen kann,

 

a) ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu tätigen, das, wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde, unter Z 1, § 37 Abs. 2 Z 1 oder 2 oder § 55 Abs. 4 fallen würde, oder

 

b) einer anderen Person ein solches Geschäft zu empfehlen oder eine andere Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen.

 

(2) Die in Abs. 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen müssen insbesondere Folgendes gewährleisten:

 

1. Jede unter Abs. 1 fallende relevante Person hat die Beschränkungen bei persönlichen Geschäften und die Maßnahmen, die der Rechtsträger im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Abs. 1 getroffen hat, zu kennen.

 

2. Der Rechtsträger ist unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer unter Abs. 1 fallenden relevanten Person zu unterrichten. Dies kann entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die dem Rechtsträger die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen, erfolgen. Wenn der Rechtsträger Aufgaben ausgelagert hat, hat er sicherzustellen, dass der Dienstleister persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und dem Rechtsträger auf Verlangen unverzüglich mitteilt.

 

3. Ein dem Rechtsträger gemeldetes oder von ihm festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft ist festzuhalten.

 

(3) Von Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:

 

1. persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Entscheidungsspielraum getätigt werden, sofern vor Abschluss des Geschäfts keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;

 

2. persönliche Geschäfte mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Z 35 lit. a und b BWG; dies gilt auch für Anteile an sonstigen Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates einem gleich hohen Maß an Risikostreuung unterliegen und diesbezüglich beaufsichtigt werden; die relevante Person und jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, dürfen nicht an der Geschäftsleitung des betreffenden Organismus beteiligt sein.

 

[...]".

 

§ 18 WAG 2007 in der hier maßgeblichen Fassung lautet (wörtlich, auszugsweise):

 

"Einhaltung der Vorschriften ('Compliance')

 

§ 18. (1) Ein Rechtsträger hat durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den Vorkehrungen für persönliche Geschäfte gemäß § 24 dieser Personen nachkommen.

 

(2) Der Rechtsträger hat angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen und laufend einzuhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken. Durch angemessene Maßnahmen und Verfahren sind diese Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Hierbei ist zu gewährleisten, dass der FMA alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, sodass sie ihre Befugnisse wirksam ausüben kann. Der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Rechtsträgers sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ist Rechnung zu tragen.

 

[...]".

 

§ 1 Z 29 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 und außer Kraft getreten am 02.01.2018, lauteten im tatgegenständlichen Zeitraum idF BGBl. Nr. 119/2012 lautet (wörtlich, auszugsweise):

 

"Begriffsbestimmungen

 

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

[...]

 

29. relevante Person:

 

a) Ein Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein vertraglich gebundener Vermittler der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts;

 

b) ein Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung eines vertraglich gebundenen Vermittlers der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts;

 

c) ein Angestellter der Wertpapierfirma, des Kreditinstituts oder eines vertraglich gebundenen Vermittlers sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Firma, dem Institut oder einem vertraglich gebundenen Vermittler der Firma oder des Instituts zur Verfügung gestellt und von dieser oder diesem kontrolliert werden und die an den von der Firma oder dem Institut erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt ist;

 

d) eine natürliche Person, die im Rahmen einer Auslagerung unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Wertpapierfirma, das Kreditinstitut oder deren vertraglich gebundenen Vermittler beteiligt ist, welche der Wertpapierfirma oder dem Kreditinstitut die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ermöglichen."

 

§ 1 WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, in Kraft getreten am 03.01.2018, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, lautet (wörtlich, auszugsweise):

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

[....]

 

3. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten:

 

a) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;

 

b) Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden: die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, Finanzinstrumente auf Rechnung von Kunden zu kaufen oder verkaufen einschließlich der Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Wertpapierfirma oder einem Kreditinstitut zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden; hinsichtlich der Abschnitte 5 bis 10 des 2. Hauptstücks erfasst dies sowohl die Ausführung von Aufträgen gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, als auch die Dienstleistung nach lit. a;

 

c) Handel für eigene Rechnung: Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals zum Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten, sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;

 

[...]"

 

Art 12 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie lautet (wörtlich, auszugsweise):

 

"Artikel 12

 

(Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG )

 

Persönliche Geschäfte

 

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Wertpapierfirmen vor, angemessene Vorkehrungen zu treffen und auf Dauer einzuhalten, um relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen der Firma ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte haben, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern,

 

a) ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

i) Die Person darf das Geschäft nach der Richtlinie 2003/6/EG nicht tätigen;

 

ii) es geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe dieser vertraulichen Informationen einher;

 

iii) es kollidiert mit einer Pflicht, die der Wertpapierfirma aus der Richtlinie 2004/39/EG erwächst, oder könnte damit kollidieren;

 

b) außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das - wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde - unter Buchstabe a bzw. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder b bzw. Artikel 47 Absatz 3 fiele, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;

 

c) unbeschadet des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/6/EG außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte,

 

i) ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu tätigen, das - wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde - unter Buchstabe a bzw. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder b bzw. Artikel 47 Absatz 3 fiele, oder

 

ii) einer anderen Person zu einem solchen Geschäft zu raten oder eine andere Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen.

 

(2) Die in Absatz 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen müssen insbesondere gewährleisten, dass

 

a) jede unter Absatz 1 fallende relevante Person die Beschränkungen bei persönlichen Geschäften und die Maßnahmen, die die Wertpapierfirma im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Absatz 1 getroffen hat, kennt;

 

b) die Wertpapierfirma unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer solchen relevanten Person unterrichtet wird, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die der Wertpapierfirma die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen.

 

Bei Auslagerungsvereinbarungen muss die Wertpapierfirma sicherstellen, dass die Firma, an die die Tätigkeit ausgelagert wird, persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und der Wertpapierfirma diese Informationen auf Verlangen unverzüglich liefert;

 

c) ein bei der Wertpapierfirma gemeldetes oder von dieser festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft festgehalten wird.

 

(3) Von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind:

 

a) persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Entscheidungsspielraum getätigt werden, sofern vor Abschluss des Geschäfts keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;

 

b) persönliche Geschäfte mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Voraussetzungen erfüllen, um die Rechte der Richtlinie 85/611/EWG in Anspruch nehmen zu können, oder die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einer Aufsicht unterliegen, die für ihre Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreibt, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Geschäftsleitung dieses Organismus beteiligt ist."

 

§ 26 Abs. 1 WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, in Kraft getreten am 03.01.2018, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, lautet (wörtlich):

 

"Rechtsträger

 

§ 26. (1) Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2, Verwaltungsgesellschaften und AIFM nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von § 19 Abs. 5, von Drittlandfirmen nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 und von Kreditinstituten nach Maßgabe von § 9 Abs. 7 BWG aus Mitgliedstaaten.

 

(2) Folgende Bestimmungen gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen:

 

1. Das Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß Art. 22 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 ;

 

2. das Erfordernis einer unabhängigen Risiko-Management-Funktion gemäß Art. 23 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und

 

3. das Erfordernis einer getrennten unabhängigen internen Revision gemäß Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 .

 

(3) Bei Kreditinstituten, die gemäß den Vorschriften des BWG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Art. 23 und 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden."

 

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 15 des WAG 2007 (wobei die Einschränkung gemäß §15 Abs. 2 Z 4 WAG entfallen ist). Wem gegenüber der Rechtsträger dafür zu sorgen hat, dass angemessene Strategien und Maßnahmen festgelegt und eingehalten werden, ist in § 26 Abs. 1 WAG 2018 taxativ aufgezählt. Die Nichtaufzählung von Wertpapiervermittlern führt aber nicht dazu, dass den Rechtsträger für solche Vermittler nicht ebensolche Einhaltungsverpflichtungen treffen (S. § 37 Abs. 3 WAG 2018).

 

§ 29 WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, in Kraft getreten am 03.01.2018, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, lautet (wörtlich):

 

"Allgemeine organisatorische Anforderungen

 

§ 29. (1) Ein Rechtsträger hat durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den organisatorischen Anforderungen und Ausübungsbedingungen des Kapitel II und des Kapitel III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dieser Personen nachkommen (‚Compliance').

 

2) Ein Rechtsträger hat auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte gemäß § 45 den Kundeninteressen schaden.

 

(3) Durch die in Abs. 2 und den §§ 30 und 31 genannten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 , einschließlich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Vorteile beziehen, nicht berührt.

 

(4) Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren einzurichten.

 

(5) Ein Rechtsträger, der zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 3 lit. b oder c oder zum Betrieb der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und 7a BWG berechtigt ist, hat Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu treffen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.

 

(6) Unbeschadet der Möglichkeit der FMA, Zugang zu Kommunikation gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen, hat ein Rechtsträger über solide Sicherheitsmechanismen zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleistet werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist."

 

Artikel 29 Abs. 1 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 (in Folge: DelVO) zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. L 87/1 vom 31.3.2017, welcher seit 03.01.2018 § 24 WAG 2007 ersetzt, lautet (wörtlich, auszugsweise):

 

"Artikel 29

 

Persönliche Geschäfte

 

(Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU )

 

(1) Die Wertpapierfirmen treffen angemessene Vorkehrungen und halten diese auf Dauer ein, um relevante Personen, deren Tätigkeiten Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnten oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen der Firma ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 596/2014 oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte, die mit oder für Kunden getätigt werden, haben, an den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Tätigkeiten zu hindern.

 

[...]

 

(5) Die in Absatz 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen gewährleisten, dass:

 

a) jede unter Absatz 1, 2, 3 oder 4 fallende relevante Person die Beschränkungen bei persönlichen Geschäften und die Maßnahmen, die die Wertpapierfirma im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Absatz 1, 2, 3 oder 4 getroffen hat, kennt;

 

b) die Wertpapierfirma unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer solchen relevanten Person unterrichtet wird, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die der Wertpapierfirma die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen.

 

c) ein bei der Wertpapierfirma gemeldetes oder von dieser festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft festgehalten wird. Bei Auslagerungsvereinbarungen muss die Wertpapierfirma sicherstellen, dass die Firma, an die die Tätigkeit ausgelagert wird, persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und der Wertpapierfirma diese Informationen auf Verlangen unverzüglich liefert."

 

§ 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 und außer Kraft getreten am 02.01.2018, lautete im tatgegenständlichen Zeitraum(ende) idF BGBl. I. Nr. 184/2013 (wörtlich, auszugsweise):

 

"§ 95. [...]

 

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers

 

[...]

 

2. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;

 

[...]

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist [...] hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen."

 

§ 95 Abs. 1 Z 14 WAG 2018, BGBl I 107/2017, welcher seit 03.01.2018 die Nachfolgebestimmung des während der im Tatzeitraum geltenden Strafbestimmung des § 95 Abs. 2 Z 2 zweiter Strafsatz WAG 2007 ist, lautet (wörtlich, auszugsweise):

 

"§ 95. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers

 

[...]

 

14. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen und die Vorkehrungen für die persönlichen Geschäfte ("Compliance") gemäß § 29 dieses Bundesgesetzes und Art. 29 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 ,

 

[...]

 

oder gegen die daran anknüpfende Verpflichtung gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen."

 

Anzuwendende Rechtslage:

 

Vor dem Hintergrund des mit 03.01.2018 in Kraft getretenen WAG 2018, mit welchem das WAG 2007 aufgehoben wurde, ist zunächst auszuführen, dass sich die anzuwendende Bestimmung der Sorgfaltspflichtverletzung nach der im Tatzeitraum geltenden Norm richtet. Zur Beurteilung der angelasteten Sorgfaltspflichtverletzungen ist daher im gegenständlichen Fall § 24 WAG 2007 heranzuziehen.

 

Im Hinblick auf § 1 Abs. 2 VStG - wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre - ergibt eine Gegenüberstellung des anwendbaren Strafrahmens des WAG 2007 mit den Strafbestimmungen des WAG 2018 im gegenständlichen Fall, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage in ihrer Gesamtauswirkung für den BF1 nicht günstiger iSd § 1 Abs. 2 VStG ist; dies aus folgenden Überlegungen:

 

Im WAG 2018 kam es in Umsetzung der MiFID II u.a. zur Anpassung der Wohlverhaltensregeln für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, insbesondere durch höhere Transparenz- und Informationspflichten.

 

Die Norm des § 24 WAG 2007 wurde zwar nicht wortwörtlich in das WAG 2018 übernommen, ihr Regelungsinhalt besteht jedoch in § 29 WAG 2018 fort. Gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. müssen Rechtsträger im Sinne des § 26 Abs. 1 WAG durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür sorgen, dass sie als juristische Personen, die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung sowie ihre Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Wohlverhaltensregeln (§§ 35, 36, 47 bis 68 AG 2018 und allen sonstigen Pflichten von Rechtsträgern unter dem WAG 2018), somit den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den organisatorischen Anforderungen und Ausübungsbedingungen des Kapitel II und des Kapitel III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 nachkommen.

 

Diese Formulierung entspricht § 18 Abs. 1 WAG 2007 beinahe wörtlich. Anders als bisher wird aber nicht nur auf die Einhaltung der Bestimmungen des WAG, sondern auch auf die organisatorischen Anforderungen und Ausübungsbedingungen der Kapitel II und III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 verwiesen. Kapitel II der angeführten VO regelt die organisatorischen Anforderungen umfassend in den Abschnitten "Organisation", "Auslegung" und "Interessenkonflikte". Art. 29 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 , auf die § 29 Abs. 1 WAG 2018 verweist, entspricht zudem § 24 WAG 2007. Der Bereich der von der Compliance zu beachtenden Einhaltungsverpflichtungen ist sohin sehr umfangreich und umfasst unter anderem auch die Schaffung der Regelung für persönliche Geschäfte iSd § 24 WAG 2007 (vgl. Winternitz/Beer/Steinmair, WAG 2018, Kurzkommentar, § 29 Rz 2 f.).

 

Die Organisationsanforderungen der DelVO (vgl. Art 21 bis 43 DelVO) umfassen somit neben klar dokumentierten Funktionen, Aufgaben, Berichtspflichten, Verfahren zur Schulung der relevanten Personen, auch die Festlegung angemessener interner Kontrollmechanismen, welche die Compliance dauerhaft sicherstellen, die Einrichtung einer funktionierenden internen Berichterstattung und Weitergabe von Informationen auf Dauer, die Führung angemessener und systematischer Aufzeichnungen über die interne Organisation und Geschäftstätigkeit sowie die Überwachung der eingerichteten Systeme interner Kontrollmechanismen und sonstiger Vorkehrungen auf regelmäßiger Basis (Art. 21 DelVO). Auch im Hinblick auf persönliche Geschäfte (Mitarbeitergeschäfte) sind Mindestorganisationsvorkehrungen zu treffen, die den bisherigen Regelungen des § 24 WAG 2007 stark ähneln und der Prävention marktmissbräuchlichen Verhaltens von Mitarbeitern und sonstiger relevanter Personen der Rechtsträger dienen (Art. 28f DelVO; vgl. Knobl in Die Wohlverhaltensregeln unter der WAG 2018, Bankarchiv, Sonderdruck, Juli 2018, S. 474). Die Begriffsbestimmung "relevante Personen" gemäß § 1 Z 65 WAG 2018 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 1 Z 29 WAG 20007. Die Pflicht zur Vermeidung von Interessenskonflikten durch präventive organisatorische Maßnahmen wird der Vorrang vor der Offenlegung von Interessenskonflikten eingeräumt (§ 45 f WAG 2018). Insbesondere ist ein Rechtsträger verpflichtet, über alle seine Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte Aufzeichnungen zu führen, damit die FMA die Einhaltung der Wohlverhaltenspflichten besser überwachen kann (§ 33 WAG 2018; vgl. Anhang I DelVO); diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre bzw. sieben Jahre aufzubewahren. Wer als Verantwortlicher eines Rechtsträgers gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen und die Vorkehrungen für persönliche Geschäfte ("Compliance") gemäß § 29 dieses Bundesgesetzes und Art. 29 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen. Die Strafnorm des § 95 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 sah in den Fällen des Verstoßes gegen § 24 leg. cit. hingegen eine Geldstrafe bis zu EUR 60.000, -- vor.

 

Da die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage in ihrer Gesamtauswirkung für den BF3 somit nicht günstiger iSd § 1 Abs. 2 VStG ist, richtet sich die Strafe im gegenständlichen Fall nach dem zur Zeit der Tat(en) geltenden Rechts (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2017), § 1 Rz 17).

 

3.2.2. Zur objektiven Tatseite:

 

Die belangte Behörde erachtet § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 WAG 2007 dadurch als verletzt, dass die haftungspflichtige Gesellschaft keine angemessenen Vorkehrungen getroffen habe, um relevante Personen iSd § 24 Abs. 1 WAG 2007 daran zu hindern, persönliche Geschäfte zu tätigen, bei denen zumindest eine der in § 24 Abs. 2 Z 1 WAG 2997 genannten Voraussetzungen erfüllt ist; dies insofern, als für Mitarbeiter der haftungspflichtigen Gesellschaft keine Meldeverpflichtung iSd § 24 Abs. 2 Z 2 WAG hinsichtlich persönlicher Geschäfte in anderen Wertpapieren als Derivaten unterhalb der Wertgrenze von EUR 10.000,- noch andere Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 WAG, die es der haftungspflichtigen Gesellschaft ermöglicht hätte, solche persönlichen Geschäfte unverzüglich festzustellen, vorgesehen gewesen seien. Begründet wurde dies damit, dass die gesetzliche Meldepflicht schon dem Wortlaut entsprechend nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (gemessen an der Unternehmensstruktur, Geschäftstätigkeit und Komplexität der Wertpapiertransaktionen) unterliege und eine betragsmäßige Beschränkung für ein Unterbleiben der unverzüglichen Meldung nicht vorsehe. Den angeführten Alternativverfahren mangle es an der verpflichtenden Unterrichtung und an der Wahrung der Unverzüglichkeit iSd § 24 Abs. 2 Z 2 WAG.

 

Dazu verwies die belangte Behörde auf die Festlegungen im damals geltenden Compliance-Handbuch, Version 1.0, der haftungspflichtigen Gesellschaft und führte im Wesentlichen aus, dass die hier maßgebliche gesetzliche Meldeverpflichtung keine Einschränkung hinsichtlich eine betragsmäßigen Grenze enthalte, diese Verpflichtung nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliege, auch dem Art 12 der RL 2006/73/EG kein anderer Inhalt unterstellt werden könne und die Ausnahmen explizit in § 24 Abs. 3 leg. cit. genannt seien. Zudem würden die behaupteten angemessenen Alternativverfahren lediglich die Möglichkeit einer Abfrage bzw. Kontrolle der durchgeführten Transaktionen vorsehen und somit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG verwies die belangte Behörde zudem auf die einschlägige Judikatur des VwGH (27.03.2015, Ra 2015/02/0025-5).

 

Die Beschwerde wendet zusammengefasst ein, die haftungspflichtige Gesellschaft verfüge aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit mit Schwerpunkt im Kreditgeschäft und ihrer Kundenstruktur (500 Firmenkunden und nur 13 Wertpapierkunden) "de facto" über keine Insiderinformationen; sie wickle risikoarme "execution-only" Transaktionen ab, bei denen keine Insiderinformationen hervorkommen können; zudem seinen weitreichende Vertraulichkeitsbereiche für alle Mitarbeiter implementiert, um die Weitergabe von vertraulichen Informationen zu verhindern. Dem "verbleibenden Restrisiko" werde dadurch begegnet, dass Transaktionen, die verdächtig sein können, unmittelbar auf der Sperrliste eingetragen würden, weshalb es bei diesen nicht zu verpönten Mitarbeitergeschäften kommen könne. Darüber hinaus seien nur wenige Mitarbeiter im Wertpapierhandel tätig; potentielle Interessenkonflikte seien zudem unverzüglich dem Compliance Officer zu melden. Angemessene Vorkehrungen für "relevante Personen" seien jedenfalls implementiert: nämlich einerseits der Abgleich von Mitarbeiterorder mit Beobachtungs- und Sperrlisten und mit dem Kunden- und Eigenhandelsgeschäft sofort bei Meldung einer Transaktion - sodass schon im Vorfeld die gesetzlich geforderte Unverzüglichkeit gewährleistet sei - sowie anhand der übermittelten Depotauszüge zum Jahresende; andererseits auch durch die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung samt Transaktionsaufstellung zum Jahresende. Somit liege das Tatbild des § 24 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht vor, der objektive Tatbestand des § 24 Abs. 2 Z 2 leg. cit. sei nicht erfüllt.

 

Zum Schwellenwert von EUR 10.000,- führte die Beschwerde aus, dass dazu die Meinung eines externen Beraters eingeholt worden sei. Auch wenn diesbezüglich keine Meldeverpflichtung bestanden habe, seinen schon aufgrund der "gelebten Meldepflicht" im Unternehmen auch Mitarbeitergeschäfte unterhalb dieses Wertes regelmäßig gemeldet worden. Zudem habe der Compliance Officer immer die Möglichkeit, Transaktionen systemisch abzufragen und auszuwerten.

 

Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:

 

§ 24 WAG regelt besondere Organisationsvorschriften für Mitarbeitergeschäfte (das Gesetz spricht von persönlichen Geschäften relevanter Personen) und gelten für Rechtsträger. Demnach hat ein Rechtsträger durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren ua. Dafür zu sorgen, dass relevante Personen den Vorkehrungen für persönliche Geschäfte gemäß dieser Bestimmung nachkommen (vgl. Fletzberger in Gruber/N. Raschauer (Hrsg), Wertpapieraufsichtsrecht, § 24, Rz 1, 3 ff; zur Redundanz der in § 18 Abs. 1 WAG normierten Verpflichtung § 18 Rz 23). § 24 WAG wurde in Umsetzung von Art. 12 MiFID-RL erlassen, der - ebenso wie der in § 18 Abs. 2 bis 4 WAG umgesetzte Art. 6 MiFID-RL - Art. 13 Abs. 2 MIFID näher ausführt.

 

Bei der haftungspflichtigen Gesellschaft handelt es sich als Kreditinstitut um einen Rechtsträger iSd § 15 Abs. 1 WAG 2007.

 

Dem Beschwerdevorbringen ist darin zuzustimmen, dass nicht jede relevante Person iSd § 1 Z 29 WAG 2007 auch zugleich in den Anwendungsbereich des § 24 Abs 2 Z 2 leg cit fällt, sondern nur bei Vorliegen der im Abs. 1 leg. cit. genannten zusätzlichen Voraussetzungen: nämlich nur dann, wenn deren Tätigkeit zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnte oder sie aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausübt, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte hat, die mit oder für Kunden getätigt werden. Festgestellt wurde, dass in der haftungspflichtigen Gesellschaft im Tatzeitraum alle wichtigen Bereiche als Vertraulichkeitsbereiche eingerichtet waren (VP 12.09.2018, 25.09.2018). Dass somit relevante Personen iSd § 24 Abs. 1 WAG bei der haftungspflichtigen Gesellschaft beschäftigt sind, wurde nicht bestritten und ergibt sich zudem aus der im Akt dokumentierten Unternehmensstruktur der haftungspflichtigen Gesellschaft (168 Mitarbeiter per 31.12.2014).

 

Bei den Mitarbeitern der haftungspflichtigen Gesellschaft handelt es sich als Angestellte eines Kreditinstituts um relevante Personen iSd Begriffsbestimmung des § 1 Z 29 lit. c WAG 2007. Relevante Personen im Sinn des § 24 Abs. 1 WAG 2007 könnten aber auch Personen sein, die enge Kundenkontakte pflegen; dass es enge Kundenkontakte von Mitarbeitern der haftungspflichtigen Gesellschaft gibt, wurde explizit zugestanden (VP 12.09.2018, S. 8). Bei jenen 58 Mitarbeitern der haftungspflichtigen Gesellschaft, die - wie festgestellt - im inkriminierten Zeitraum über ein Depot bei einer Fremdbank verfügten, handelt es sich um relevante Personen im Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 WAG 2007, da deren Tätigkeit jedenfalls zu einem potenziell (dh. möglichen) nachteiligen Interessenkonflikt iSd § 34 WAG Anlass geben "könnte" und/oder diese Mitarbeiter regelmäßig Zugang zu vertraulichen Informationen haben (vgl. Gruber in Gruber/Raschauer (Hrsg); WAG - Kommentar, Band I, 2009, § 34, Rz 18; FMA, Richtlinie für Geschäfte von Mitarbeitern in Kreditinstituten, Stand Dezember 2010).

 

Das Committee of European Securities Regulators (CESR) nannte als Beispiele für Personen, die typischerweise Zugang zu vertraulichen Informationen haben oder Insiderkonflikten ausgesetzt sind, Händler, Analysten, Mitarbeiter des Bereichs Corporate Finance, Portfoliomanager und Compliance-Mitarbeiter (vgl CESR/05-024c, CESR's Technical Advice on Possible Implementing Measures of the Directive 2004/39/EC on Markets in Financial Instruments - 1st Set of Mandates, Jänner 2005, S 16, sowie Fletzberger in Gruber/Raschauer, WAG, § 24 Rz 7). Zudem werden in der Literatur etwa Vertriebsmitarbeiter, Geschäftsleiter und Kundenbetreuer als Personen, die engen Kundenkontakt pflegen und daher typischerweise Zugang zu "anderen vertraulichen Informationen" haben, genannt (vgl Sedlak in Brandl/Saria, WAG, § 24 Rz 8; VwGH 16.12.2015, 2013/17/0465). Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die in Vertraulichkeitsbereiche aufgenommenen Personengruppen (s. Compliance-Handbuch, Version 1.0, Punkt 3.3.1) grundsätzlich dem in § 24 Abs. 1 WAG 2007 genannten Personenkreis angehören können, begegnet nach obigen Ausführungen keinen Bedenken, zumal hinsichtlich der Zugehörigkeit zu dem in § 24 Abs. 1 WAG 2007 festgelegten Personenkreis auf die diesbezügliche eigene Bewertung der haftungspflichtigen Gesellschaft zu verweisen ist (s. Compliance-Handbuch, Version 1.0, Punkte 3.3.1 und 3.3.2), die entsprechend dem Typ, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit (Investmenttätigkeit der Bank, Wertpapierdienstleistungen) der konkreten Mitarbeiter erfolgte.

 

Der Begriff des persönlichen Geschäfts ist in § 23 WAG 2007 definiert als Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter getätigt wird und die relevante Person außerhalb ihres Aufgabenbereichs handelt, für den sie bei dem Rechtsträger zuständig ist oder das Geschäft für Rechnung der relevanten Person oder einer Person erfolgt, zu der eine familiäre Bindung oder ein sonstiges besonderes Verhältnis besteht. Zu unterrichten ist der Rechtsträger über "jedes persönliche Geschäft einer unter (§ 24) Abs 1 fallenden relevanten Person".

 

Nach dem unmissverständlichen Wortlaut gilt die Verpflichtung des § 24 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 für jedes persönliche Geschäft, somit auch für solche, die bei Fremdbankinstituten abgeschlossen werden; ein anderer Inhalt ist auch Artikel 12 der Richtlinie 2006/73/EG nicht zu entnehmen (vgl. VwGH 16.12.2015, 2013/17/0465). Die Bestimmung des § 24 Abs. 3 WAG 2007, wonach die darin aufgezählten persönlichen Geschäfte von den Anforderungen des § 24 Abs. 1 und 2 WAG 2007 ausgenommen sind, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da persönliche Geschäfte hinsichtlich Aktien und Anleihen nicht von diesen Ausnahmen erfasst sind. Demgegenüber enthält die Verpflichtung des § 24 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 jedoch keine Einschränkung hinsichtlich einer betragsmäßigen Grenze, bis zu welcher etwa die genannten Meldepflichten unterbleiben dürften.

 

Gemäß Judikatur des VwGH (18.12.2015, Ra 2015/02/0172; 27.03.2015, Ra 2015/02/0025) sind bei § 24 Abs. 1 WAG 2007, der Artikel 12 der Richtlinie 2006/73/EG umgesetzt hat, zwei Tatbestände strikt voneinander zu unterscheiden, ein Rechtsträger hat danach nämlich 1. angemessene Vorkehrungen zu treffen und 2. dauernd einzuhalten; verfahrensgegenständlich ist nur der erste Tatbestand (Treffen angemessener Vorkehrungen).

 

Vor dem Hintergrund, dass durch § 24 Abs. 2 Z. 2 erster Satz WAG 2007 als Grundsatz postuliert wird, dass der Rechtsträger "unverzüglich" über "jedes" persönliche Geschäft einer relevanten Person zu unterrichten ist, können die im zweiten Satz dieser Bestimmung angeführten Alternativen (entweder Meldung oder andere Verfahren) nur dahingehend verstanden werden, dass diese ebenfalls eine "unverzügliche" Unterrichtung des Rechtsträgers über "jedes" persönliche Geschäft gewährleisten müssen. Dass dies durch eine Meldung erfolgen kann, wird explizit angeführt. Eine solche verpflichtende unverzügliche Meldung an den Rechtsträger hinsichtlich jedes persönlichen Geschäfts einer relevanten Person wurde im gegenständlichen Tatzeitraum bei haftungspflichtigen Gesellschaft weder im Compliance-Handbuch, Version 1.0, noch sonst vorgesehen, da Geschäfte relevanter Personen in Aktien und Anleihen unter der Wertgrenze von EUR 10.000,- von dieser verpflichtenden Meldung ausdrücklich ausgenommen waren (vgl. Punkt 3.2.9. Compliance-Handbuch).

 

Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass (darüber hinaus) kein anderes angemessenes Verfahren implementiert war, das es ermöglicht hätte, jedes persönliche Geschäfte der relevanten Personen bei Fremdbanken unterhalb der Wertgrenze von EUR 10.000,-

unverzüglich iSd § 24 Abs. 1 WAG 2007 festzustellen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei systematischer Betrachtung unter "Vorkehrungen" im Sinne des § 24 leg. cit. Anforderungen an die Organisation, Strategien und Verfahren zu verstehen, die sicherstellen sollen, dass kein verpöntes persönliches Geschäft abgeschlossen wird. Dabei hat der Gesetzgeber ein konkretes Regelwerk für Mitarbeiter im Auge, das sich am Zweck und am Ziel der Norm(en) zu orientieren hat. Es versteht sich von selbst, das solche "Vorkehrungen" schriftlich zu dokumentieren sind [...], wodurch insbesondere ihre jederzeitige Überprüfbarkeit und die Kenntnisnahme durch die Mitarbeiter ermöglicht wird [...]. Das gilt etwa für Meldepflichten genauso wie für deren Kontrolle und es kann kein Zweifel bestehen, dass etwa auch interne Arbeitsanweisungen oder Vereinbarungen unter den Begriff der "Vorkehrung" fallen, weil sie zur internen Strategie gehören und ein internes Verfahren regeln (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025).

 

Wenn die Beschwerde sich nunmehr darauf beruft, dass andere Verfahren seitens der haftungspflichtigen Gesellschaft eingerichtet worden seien, die dem Rechtsträger die Feststellung solcher Geschäfte iSd. § 24 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satz WAG 2007 ermöglichten, ist darauf zu verweisen, dass diese Verfahren jedenfalls nur dann als ausreichend angesehen werden können, wenn sie - wie oben bereits ausgeführt - eine unverzügliche Unterrichtung über jedes persönliche Geschäft iSd. § 24 Abs. 2 Z. 2 erster Satz WAG 2007 bewirken würden (vgl. UVS Wien, 14.04.2011, 06/FM/47/11679/2010). Dies war gegenständlich jedoch nicht der Fall. Zwar war im Compliance - Handbuch, Version 1.0, die Eintragung einschlägiger Transaktionen auf Beobachtungs- und Sperrlisten vorgesehen, ebenso die vollständige Auskunft aller Mitarbeiter über sämtliche Mitarbeitergeschäfte auf Verlangen des Compliance Office, der Abgleich der am Jahresende (freiwillig) übermittelten Depotauszüge, die Entbindung der Fremdbank durch die Mitarbeiter der haftungspflichtigen Gesellschaft im Voraus vom Bankgeheimnis, die Erteilung aller datenschutzrechtlich relevanten Zustimmungserklärungen (unabhängig von der Meldegrenze von EUR 10.000,-), und die Verpflichtung der Mitarbeiter, zum Jahresende Vollständigkeitserklärungen samt Transaktionsaufstellung abzugeben, jedoch bewirken diese Maßnahmen weder für sich genommen noch insgesamt, dass eine "unverzügliche" Unterrichtung über "jedes" persönliche Geschäft im Sinne des § 24 Abs. 2 Z. 2 erster Satz WAG 2007 gewährleistet war.

 

Eine Beobachtungsliste dient dem Compliance Officer als "Hilfsmittel" zur Überwachung von Mitarbeitergeschäften, die den Verdacht nahelegen könnten, dass vertrauliche Informationen unfair ausgenutzt wurden; ist eine streng vertrauliche interne Liste, die nicht öffentlich zugängliche anlage- und preisrelevante Informationen von Finanzinstrumenten beinhaltet und nur dem Compliance Officer bekannt ist; die Eintragung bzw. Nichteintragung eines Wertes hat jedoch keinerlei rechtlichen Konsequenzen und aus der Eintragung ergeben sich keine Handels- oder Beratungsbeschränkungen.

 

Auch die Sperrliste dient dem Compliance Officer (lediglich) als "Hilfsmittel" für die Erfüllung seiner ihm obliegenden Überwachungsaufgaben (vgl. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, § 23, Rz 38 ff). Es werden Informationen über Werte eingetragen, für die Handels- oder Beratungsbeschränkungen sowie Beschränkungen für Mitarbeitergeschäfte bestehen, mit dem Ziel, zu verhindern, dass compliance -relevante Informationen missbräuchlich (zB zum Vorteil von Mitarbeitern) genützt werden; soll Mitarbeiter zudem u.a. vor Insiderhandel oder vor Transaktionen schützen, die gesetzlich verboten sind; beschränken in der Regel nur für eine bestimmte Zeit die Durchführung bestimmter Geschäfte und setzt zudem voraus, dass sämtliche Mitarbeiter alle compliance - relevanten Informationen auch unverzüglich und nachvollziehbar dem Compliance Officer melden.

 

Dem Einwand, es sei lediglich eine geringe Anzahl von Mitarbeitern im Wertpapierhandel tätig und handle es sich dabei nur um "execution - only -Geschäfte", weil Mitarbeiter nicht definitiv abschließend beratend tätig seien, ist entgegenzuhalten, dass auch im Falle solcher Geschäfte der Rechtsträger seine Interessenkonfliktvermeidungs- und offenlegungspflichten einzuhalten hat (vgl. Winternitz/Beer/Steinmair, WAG 2018, Kurzkommentar, § 58; §§ 45 und 46 WAG 2018).

 

Die Möglichkeit des Compliance-Office, Auskünfte vom Mitarbeiter über Mitarbeitergeschäfte zu verlangen, kann schon gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unverzügliche Unterrichtung des Rechtsträgers angesehen werden (wonach "unverzüglich" ohne schuldhaftes Zögern bedeutet: vgl. VwGH 17.11.2010, Zl. 2008/23/0754).

 

Aus den Feststellungen ergibt sich vielmehr, dass die Meldungen der unterjährigen Fremdbanktransaktionen durch die Mitarbeiter nicht - wie von § 24 Abs. 2 Z 2 normiert - unverzüglich, sondern oft auch erst nach Erinnerungsmails oder telefonischen Aufforderungen durch die CB (konkret den Z2 bzw. den Z1) erfolgten.

 

Aus dem an alle Mitarbeiter der haftenden Gesellschaft gerichteten "Compliance Handbuch" der haftenden Gesellschaft ergibt sich zwar, dass jeder Mitarbeiter der haftenden Gesellschaft eine "Compliance-Erklärung" der haftenden Gesellschaft bei Dienstantritt zu unterfertigen hat. Allerdings ist auch in diesem Regelwerk kein eigenständiges, konkretes Verfahren festgelegt, wie und auf welche Weise Mitarbeiter ihre Meldeverpflichtungen iSd vorgeworfenen Tatbestände vorzunehmen haben.

 

Alle Vorkehrungen, die ein Rechtsträger nach § 24 Abs. 1 WAG 2007 zu treffen hat, dienen dem Zweck, Insiderhandel, Marktmissbrauch oder Cross-Geschäfte (Frontrunning, Parallelrunning) zu verhindern oder zumindest kontrollieren zu können. Es versteht sich somit von selbst, dass dies in angemessener zeitlicher Nähe zu erfolgen hat.

 

Das Bundesverwaltungsgericht folgt den in der Begründung der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, dass diese anderen Verfahren so ausgestaltet sein müssen, dass das gesetzliche Erfordernis der Unverzüglichkeit, somit der zeitnahen Unterrichtung des Rechtsträgers, gewährleistet sein müsse, und "ist zu unterrichten" dahingehend zu verstehen sei, dass nicht seitens des Kreditinstituts entsprechende Schritte zu setzen seien, sondern der betreffende Mitarbeiter oder ein von diesem beauftragter Dritter (zB das Kreditinstitut, bei welchem das Fremddepot geführt werde) von sich aus über das durchgeführte persönliche Geschäft unverzüglich zu informieren habe. Eine Meldung an den Rechtsträger hinsichtlich "jedes" persönlichen Geschäfts einer relevanten Person sei im gegenständlichen Tatzeitraum bei haftungspflichtigen Gesellschaft weder im Compliance-Handbuch, Version 1.0, noch sonst verbindlich vorgesehen gewesen, weil eben gerade Geschäfte relevanter Personen unter der Wertgrenze von EUR 10.000,- nicht erfasst worden seien.

 

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die haftungspflichtige Gesellschaft ihrer Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen in Bezug auf die Unterrichtspflicht über jedes persönliche Geschäft einer relevanten Person iSd § 24 Abs. 1 WAG 2007 zu treffen, nicht angemessen nachgekommen ist.

 

Eine vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 12.09.2018 angesprochene zulässige betragsmäßige Einschränkung der Meldepflicht des Rechtsträgers nach § 24 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 WAG 2007 auf Rechtsgeschäfte, die unter einer bestimmten Wertgrenze (zB auf Basis des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) liegen, ist den Rechtsvorschriften nicht zu entnehmen.

 

Der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, § 24 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 sei aus systematisch - logischen Gründen (Geschäftsmodell, keine Gefahr von Missbrauch von Informationen, getroffenen Vorkehrungen, tatsächlich gelebte Meldepflicht) einschränkend auszulegen und eine einschränkende Auslegung eines Gesetzes, die zu einem Entfall der Strafe führe, nicht gesetzwidrig sein müsse, kann nicht gefolgt werden. Der gesetzgeberische Zweck dieser besonderen Organisationsvorschriften für Mitarbeitergeschäfte besteht darin, dass ein Rechtsträger durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren ua. dafür zu sorgen hat, dass relevante Personen den Vorkehrungen für persönliche Geschäfte gemäß dieser Bestimmung nachkommen. Wenn der Rechtsträger ein persönliches Geschäft (aufgrund eines selbst festgelegten Schwellenwertes) nicht unverzüglich gemeldet hat, ist der Zweck des Gesetzes - auch entgegen den normierten Ausnahmen - nicht erfüllt worden. Gemäß Rechtsprechung des VwGH zur Interpretation im Verwaltungsstrafverfahren ist der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung (vgl. VwGH 05.03.2015, Ro 2015/02/0003). Geht es, wie im konkreten Fall, um die Organisation regelmäßigen Verhaltens, dann hätte eine einschränkende Auslegung des § 24 Abs. 2 Z 2 WAG zur Folge, dass die belangte Behörde eine Prüfung der persönlichen Geschäfte bei einem "eingezogenen Schwellenwert" dann nicht vornehmen dürfte, wenn "die Bank ausreichend Vorsorge dafür getroffen [hat], dass die Information nicht missbraucht wird". Dabei übersehen die Beschwerdeführer jedoch den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs. 2 Z 2 WAG. Gegenstand eines auf die genannte Bestimmung gestützten Verfahrens ist die Entscheidung über die Frage, ob der Rechtsträger "unverzüglich" über "jedes" persönliche Geschäft einer unter Abs. 1 fallenden relevanten Person unterrichtet wurde. Eine nachträgliche Mitteilung seitens der Mitarbeiter zu Jahresende reicht nicht (UVS 10.12.20112, 06/FM/47/4630/2012; UVS Wien 14.04.2011, 06/FM/46/17425/2012). Weiters ist es nicht zulässig, Bagatellgeschäfte (dh. Geschäfte unter einem Wert von EUR 3.000.-) von der unverzüglichen Meldepflicht auszuschließen; es sind alle Transaktionen der Compliance-Beauftragten zu melden (vgl. Kalss/Oppitz/Zöllner, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, 2015, Compliance, § 23, Rz 58). Die stichprobenweise Kontrolle von Mitarbeitergeschäften ist ebensowenig ein Verfahren, das eine lückenlose Meldepflicht zu ersetzen vermag (UVS Wien, 05.11.2013, 06/FM/46/17425/2012; Kalss/Oppitz/Zöllner, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, 2015, Compliance, § 23, Rz 58).

 

Die haftungspflichtige Gesellschaft hat mit dem Compliance - Handbuch, Version 1.0, zwar Vorkehrungen iSd § 24 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 getroffen, diese waren aber im Hinblick auf die persönlichen Geschäfte bei Fremdbanken, über die eine Meldung verpflichtend war, insofern nicht angemessen, weil jene unter der Wertgrenze von EUR 10.000,- von der Meldepflicht ausgenommen waren. Die Meldepflicht traf daher im Tatzeitraum nicht die gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Geschäfte.

 

Insofern das Compliance - Handbuch, Version 1.0, auf den Standard Compliance Code (in Folge: "SCC") der österreichischen Wertpapierfirmen verweist (FMA - Beilagenakt, Beilage ./2; Punkt 3.1), ist darauf hinzuweisen, dass diesem keine normative Wirkung zukommt. Davon abgesehen lässt sich dem SCC unmissverständlich entnehmen, dass "Mitarbeiter unaufgefordert jedes Mitarbeitergeschäft, das nicht über das eigene Kreditinstitut getätigt wird, unter Angabe aller Details und des Namens des Institutes unverzüglich, spätestens jedoch an dem der Ordererfüllung folgenden Bankarbeitstag, dem Compliance Officer anzuzeigen haben".

 

Auch die behauptete unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor:

 

Die Beschwerde moniert, dass die belangte Behörde Feststellungen dazu hätte treffen müssen, ob und in welcher Form Personen der haftungspflichtigen Gesellschaft im Tatzeitraum Zugang zu Insiderinformationen oder anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte hätten, die mit oder für Kunden getätigt würden, oder ob in der haftungspflichtigen Gesellschaft Personen beschäftigt wären, deren Tätigkeit Anlass zu Interessenkonflikten geben könne. Zutreffend ist -wie bereits oben ausgeführt -, dass § 24 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 nur anwendbar ist, wenn die Tätigkeit der genannten relevanten Personen unter eine der in § 24 Abs. 1 WAG 2007 genannten Alternativen fällt. Die haftungspflichtige Gesellschaft selbst ging jedoch davon aus, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass im Unternehmen tätige Personen vertrauliche Informationen erhalten würden, richtete umfassende Vertraulichkeitsbereiche bzw. nahm diese Personen selbst in Vertraulichkeitsbereiche auf. Unstrittig ist jedenfalls, dass Mitarbeiter, die Zugang zu vertraulichen Informationen hatten, nicht verpflichtet waren, die haftungspflichtige Gesellschaft über ihre persönlichen Geschäfte unterhalb der Wertgrenze von EUR 10.000.- im Sinn des § 24 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 zu unterrichten.

 

Vor diesem Hintergrund zeigen die Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Feststellungsmängel nicht auf und tun somit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht dar.

 

Wenn die Beschwerde moniert, dass es schon aufgrund der Geschäftstätigkeit der haftungspflichtigen Gesellschaft keine Konstellationen gibt, die "de facto" zu einem verdächtigen Geschäft im Sinne eines Missbrauches einer Insiderinformation oder einer Marktmanipulation führen könnte, mag dies möglicherweise zutreffen, ändert jedoch nichts an der Nichterfüllung der genannten gesetzlichen Verpflichtung des § 24 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, bei der es sich um gesetzliche Mindestanforderungen für den Rechtsträger handelt. Aufgrund der im Compliance - Handbuch, Version 1.0, festgelegten Ausnahme von der Meldepflicht persönlichen Geschäftes wurde die diesbezüglich gesetzlich definierte "Unverzüglichkeit" betreffend "jedes" persönliche Geschäft bewusst nicht eingehalten und stellt einen unzulässigen Versuch dar, die oben zitierte, gesetzlich verankerte Meldepflicht betreffend die genannten persönlichen Geschäfte durch Einziehung einer betragsmäßigen Grenze grundsätzlich auszuhebeln.

 

Der objektive Tatbestand des § 24 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 WAG 2007 ist somit erfüllt.

 

3.2.3. Zur subjektiven Verantwortlichkeit:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind.

 

Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung wurde behauptet, dass ein Verantwortlicher nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei.

 

Der BF4 ist somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen der haftenden Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

§ 9 Abs. 1 VStG ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend einzuschränken, dass die Strafbarkeit nur im Rahmen des eigenen Verschuldens eines Beschwerdeführers liegt, und dieser dazulegen hat, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (vgl. VwGH 19.09.1990, 90/03/0148; 19.09.1989, 89/08/0221). Das Vertretungsorgan hat initiativ alles darzutun, dass es entlastet (N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I, § 95 Rz 4).

 

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die vom Vertretungsorgan gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise

geschuldeten Vorkehrungen trifft, hat es für die .... eintretende

Tatbestandsverwirklichung nicht einzustehen" (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2017), § 9 Rz 6). Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift entschuldigt nur dann, wenn dies unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (VwGH vom 09.02.1994, 93/07/0022). Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift ist gemäß § 5 Abs. 2 VStG somit nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend.

 

Dass der BF4 keine Kenntnis von den Verpflichtungen iSd Bestimmungen des § 24 WAG 2007 und den damit verbundenen Folgen hatte, wurde nicht behauptet. Es wurde nicht vorgebracht, dass ihm die Einhaltung der angeführten Bestimmungen nicht möglich gewesen wäre.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen bei Veranlassung dazu eine Erkundigungspflicht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2017), § 5 Rz 18). Werden derartige Erkundigungen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2017), § 5 Rz 19). Grundsätzlich können jedoch nur Mitteilungen der Behörde aufgrund einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung entschuldigend wirken (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2017), § 5 Rz 21). Auch wird ein hoher Maßstab an derartige Auskünfte von anderer Seite gelegt: so müssen sich diese an der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. an der Meinung der zuständigen Behörde orientieren (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2017), § 5 Rz 19).

 

Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich auch nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen (vgl. VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034; 07.10.2013, 2013/17/0592).

 

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF4 bei der FMA angefragt hätte, ob die Vorgangsweise hinsichtlich der schriftlichen Vorkehrungen tatsächlich rechtskonform sei.

 

Lehre und Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG (vgl. VwGH vom 19.11.1993, 93/07/0022; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, (2017), § 5 Rz 22) stellen klar, dass selbst bei Fragen, die für einen juristischen Laien schwierig zu beantworten sind (oder wenn Rechtsunsicherheit besteht), es "Sache des Beschwerdeführers [ist], sich bei der zuständigen Behörde oder bei der gesetzlichen beruflichen Vertretung über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren" (vgl. VwGH aaO sowie Lewisch aaO: "[...] wenn bloß Rechtsunsicherheit besteht; ein solcher Zustand erlaubt es dem Beschuldigten nicht, sich für die günstigere Variante zu entscheiden."). Auch die jüngere Rechtsprechung (VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0592, im Übrigen auch zu einer kapitalmarktrechtlichen Frage) besagt, dass "die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung [...] ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen [kann], vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen [...]". Gegebenenfalls hätte eine Nachfrage bei der FMA Klarheit verschafft. Unstrittig hat der BF4 im gegenständlich angelasteten Tatzeitraum keine Anfrage an die FMA gestellt bzw. nicht einmal den Versuch einer Anfrage unternommen.

 

Auch aus dem bloßen Schweigen der zuständigen Behörde zu einer Anfrage betreffend die rechtliche Qualifikation einer Verpflichtung kann noch nicht auf deren Zulässigkeit geschlossen werden (VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034). Werden derartige Erkundigungen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2017), § 5 Rz 19). In besonderen, die gesetzlichen Bestimmungen ausreizenden Fällen, ist an diese Erkundigungspflicht auch ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH 27.01.2014, 2011/17/0073 mwN).

 

Selbst das bloße Tolerieren eines rechtswidrigen Zustandes bzw. dessen Nicht-Bestrafung durch die Behörde stellt keinen Entschuldigungsgrund dar (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2017), § 5 Rz 22).

 

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die - konkret vom Z4 - vertretene Rechtsansicht zutrifft, nicht zu entschuldigen. Selbst die Argumentation, eine - mangels Vorliegens einer Gesetzesinterpretation im Jahre 2007 bzw. interpretativer Rundschreiben der belangten Behörde zu konkret § 24 WAG 2007 - plausible Rechtsauffassung könne ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum ausschließen, greift nicht, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH vom 19. 12.2001, Zl. 2001/13/0064 u.a.). Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht Anderes bestimmt.

 

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den gegenständlichen Übertretungen der Bestimmungen des WAG um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, da weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0024). Es besteht eine entsprechende unwiderlegliche Vermutung ihrer objektiven Gefährlichkeit (Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2, § 5 VStG Rz 5 mwN). Für diesen Deliktstypus reicht insofern die schlichte Übertretung der Verbotsnorm aus, um verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu indizieren. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Der BF1 muss von sich aus in substantiierter Form alles darlegen, was für seine Entlastung spricht. (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221). Bei Verwaltungsübertretungen, deren Tatbild in einem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in einer Nichtbefolgung eines Gebots besteht, wird Strafbarkeit angenommen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.

 

Auch die interne - nicht satzungsmäßige - Aufgabenverteilung innerhalb des Gesamtvorstandes der haftenden Gesellschaft vermag keine Verringerung des Verschuldens herbeizuführen (vgl. etwa VwGH, 23.03.2016, Ra 2016/02/0002).

 

Der Einwand der Beschwerde, es sei ein externer Berater, konkret der Z4 , beauftragt und u.a. hinsichtlich der Meldeverpflichtung betreffend Mitarbeitergeschäfte seine Expertise als renommierter Unternehmensberater, eingeholt worden, der die betragsmäßige Verpflichtung zur Meldung der persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter in anderen Wertpapieren als Derivaten (zB Aktien und Anleihen) erst ab EUR 10.000,- für zulässig erachtet habe, weshalb den BF4 kein Verschulden treffe, geht ins Leere: Es ist dem BF4 zuzurechnen, es in der unbestritten bestehenden Kenntnis der Meldeverpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 WAG 2007 unterlassen zu haben, adäquate Maßnahmen - etwa die gewissenhafte Auseinandersetzung mit der behaupteten Rechtsansicht des Z4 entsprechend der aufgrund seiner Stellung als Kaufmann zu erwartenden Sorgfalt - vorzunehmen, um der zitierten gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen (dass dieser Verpflichtung nicht durch die in der Beschwerde angeführten Alternativverfahren entsprochen wurde, ergibt sich aus den obigen Feststellungen). Gerade diese Maßnahmen wäre aber tauglich und zumutbar gewesen, um einen Verstoß gegen § 24 Abs.1 iVm Abs. 2. Z 2 WAG zu vermeiden (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 11). Selbst wenn die Erkundungspflicht nicht überspannt werden darf, muss gerade bei gesetzliche Bestimmungen ausreizenden Fällen ein besonders strenger Maßstab gelten (vgl. VwGH 22.02.2006, Zl. 2005/17/0195; VwGH 07.10.2010, Zl. 2006/17/0006; VwGH 07.10.2013, Zl. 2013/17/0592).

 

Die Aufgabenverteilung im Vorstand war nicht satzungsmäßig festgehalten, so kann sie auch nicht zu einer Pflichtentbindung führen (VwGH 23.03.2016, Ra 2016/02/0002, und Lewisch/Fister/Weilguni, (2017), § 9 VStG).

 

Es ist dem BF4 aufgrund der obigen Ausführungen somit nicht gelungen, der von der Rechtsprechung geforderten Obliegenheit der Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 9 und 10; vgl. auch VwGH 24.07.2012, Zl. 2009/03/0141) nachzukommen.

 

Das Verschulden des BF4 konnte auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Auch wurden die vorgeworfenen Umstände erst nach Beanstandung durch die belangte Behörde im Zuge einer Vor-Ort-Prüfung beseitigt und nicht aus eigenem Antrieb des BF4. Es bedurfte auch keiner besonders aufwändigen Verfahren, um den rechtskonformen Zustand herzustellen.

 

Dem BF4 war es als zur Vertretung eines am österreichischen Kapitalmarktes tätigen Unternehmens nach außen Berufener aber nicht nur zumutbar, sondern er wäre darüber hinaus aufgrund seiner Vorstandsfunktion verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen österreichischen Vorschriften, insbesondere jenen des WAG, bekannt zu machen. Gerade diese Maßnahme wäre aber tauglich und zumutbar gewesen, um einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 WAG 2007 zu vermeiden (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG. 2. Auflage (2017), § 5 Rz 11).

 

Das Beschwerdevorbringen zum entschuldbaren Irrtum führt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen daher nicht zum Erfolg.

 

Aufgrund der Tatsache, dass der BF4 im gegenständlichen Verfahren als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 VStG keinen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vorbringen konnte, ist dem BF4 das Verhaltens auch subjektiv vorwerfbar.

 

Als Ende des Tatzeitraums ist der 02.10.2015 anzusehen, zumal an diesem Tag das geänderte Compliance - Handbuch, Version 2.0, das nach seiner erfolgten Änderung auch Mitarbeitergeschäfte mit einem Volumen von weniger als EUR 10.000,-- für meldepflichtig erklärte, an die Mitarbeiter der haftungspflichtigen Gesellschaft kommuniziert wurde und somit ab diesem Zeitpunkt die Meldung aller Mitarbeitergeschäfte durch Mitarbeiter aus Vertraulichkeitsbereichen entsprechend den Vorgaben des § 24 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 sichergestellt war.

 

3.2.4. Zur Strafnorm und zur Strafbemessung:

 

Die Bestimmungen des WAG 2007, BGBl. I 60/2007, dienten seit ihrer Stammfassung der ausreichenden Kontrolle des österreichischen Kapitalmarktes, so auch das WAG 2018.

 

Die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Wohlverhaltensregeln sind zu kontrollieren und Verletzungen zu sanktionieren. Maßstab sind hier die öffentlichen Interessen und nicht jene des einzelnen Anlegers (vgl. N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG, § 91 Rz 6). Das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Kapitalmarkt, gerade im Hinblick auf die Stabilität des Finanzmarktes, ist von großem Gewicht, die FMA hat im Rahmen ihrer Kompetenzen den Schutz des Kapitalmarktes sicherzustellen (vgl. N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG, § 91 Rz 5). Maßstab sind auch die Interessen der Anleger als eine Gesamtheit und nicht die Frage, ob das Vermögen des einzelnen Anlegers gefährdet ist. Diesen Interessen wird durch die unumwundene Einhaltung der Organisationsvorschriften des WAG seit seiner Stammfassung - einschließlich der Fassung des WAG 2018 - Rechnung getragen und diesem sind Unternehmen wie das haftungspflichtige Unternehmen im gegenständlichen Fall unterworfen.

 

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Durch die dem BF1 zur Last gelegten Verwaltungsübertretung wurden im öffentlichen Interesse gelegene Aufsichtsziele der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie Schutz der Anleger) erheblich beeinträchtigt.

 

Die verletzte Bestimmung des § 24 WAG 2007 findet sich im 2. Hauptstück des WAG 2007, das organisatorische Anforderungen festlegt. Diese zielen darauf ab, das Vertrauen der Anleger sowohl in die angebotenen Dienstleistungen als auch in die Finanzinstrumente zu stärken und den Anlegern ein höheres Schutzniveau zu gewähren.

 

Gerade die Höhe der Strafdrohungen (Geldstrafe bis 60.000 EUR) macht deutlich, dass der Gesetzgeber dem Tatbestand der Verletzung der Wohlverhaltensvorschriften (gegenständlich: Meldepflichten und Compliance - Bestimmungen) einen besonderen Unrechtsgehalt zugemessen hat. Die Einhaltung der hier maßgeblichen Bestimmung des Wertpapieraufsichtsgesetzes ist für das reibungslose Funktionieren des Kapitalmarkts sowie die Gewährleistung einer effektiven Information des Kapitalmarkts und eines wirksamen Schutzes der Interessen der Anleger unerlässlich.

 

Anzumerken ist, dass der Strafrahmen für die verletzte Norm des WAG 2007 gemäß den Bestimmungen des WAG 2018 nunmehr deutlich (auf bis zu EUR 5 Mio.) erhöht wurde. Im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius hat dies hier jedoch außer Betracht zu bleiben, dokumentiert aber, dass der Gesetzgeber den verfahrensgegenständlichen Rechtsgütern nach wie vor eine sehr hohe Bedeutung zumisst.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Eine Gegenüberstellung des anwendbaren Strafrahmens des WAG 2007 im inkriminierten Zeitraum mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung anwendbaren Strafbestimmung des WAG 2018 ergibt, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage in ihrer Gesamtauswirkung für den Täter nicht günstiger im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG ist. Die Strafdrohung, die gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 WAG im Tatzeitraum gegolten hat, ist eindeutig niedriger.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 32 StGB idF BGBl. Nr. 762/1996 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 leg. cit hat das Gericht bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist im allgemeinen die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 2009, 439).

 

Bei der Bemessung der Strafe ist neben der Berücksichtigung der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung gemäß § 19 Abs. 2 VStG auch die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe - wie oben dargelegt - gegeneinander abzuwägen.

 

Der BF4 hat während des gesamten Verfahrens keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Er ist nach wie vor in der haftungspflichtigen Gesellschaft, aktuell als ständiger Vertreter der Zweigniederlassung der XXXX tätig. Er hat keine Sorgepflichten und ist unbescholten. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.

 

Die belangte Behörde würdigte im angefochtenen Straferkenntnis betreffend die Strafbemessung bereits die Unbescholtenheit des BF4 und die zeitnahe Umsetzung der geforderten Maßnahmen. Der BF4 ist weiterhin in der haftungspflichtigen Gesellschaft in führender Position tätig, weshalb unter diesem Gesichtspunkt im gegenständlichen Erkenntnis spezialpräventive Gründe zu berücksichtigen sind. Nach wie vor sind generalpräventive Gründe zu berücksichtigen.

 

Zudem ist aber bei der Bemessung der Strafe auch auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Aus den angeführten Gründen kann gegenständlich das Verschulden des Beschuldigten nicht als atypisch gering angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Verpflichtung des § 24 Abs. 1 und 2 Z 2 WAG eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hat oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

 

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände, insbesondere der hohen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes (bedeutender Verstoß), der Schwere und der Dauer des Verstoßes erscheint eine Strafe in der Höhe von EUR 2.500,- angemessen. Sie bewegt sich in untersten Bereich des Strafrahmens und erscheint tat- und schuldangemessen. Auch die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich frei von Rechtsirrtum.

 

Ein weiteres Herabsetzen scheint dem erkennenden Senat angesichts des objektiven Unrechtsgehalts und der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht schuld- und tatangemessen. Zudem verhindert nicht einmal die völlige Einkommenslosigkeit die Verhängung einer Geldstrafe (§ 16 VStG; VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087).

 

Aufgrund der hohen Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes und des nicht bloß geringfügigen Verschuldens des BF4 war von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, Nachfolgebestimmung des § 21 VStG, entfallen mit BGBl. I 33/2013, abzusehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage, § 45 RZ 3). Eine Herabsetzung der Strafe oder eine Ermahnung bzw. ein Entfall der Strafe waren aus den angeführten Gründen somit nicht vorzunehmen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.2.4. Zur haftungspflichtigen Gesellschaft:

 

Die Haftung der haftungspflichtigen Gesellschaft ergibt sich direkt aus § 9 Abs. 7 VStG.

 

3.2.5. Zum Kostenabspruch:

 

Da die Beschwerde in vollem Umfang abzuweisen war und der BF4 auch nicht nur mit einem Teil ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag bemisst sich mit 20% der verhängten Strafe und beträgt sohin im gegenständlichen Fall EUR 500,-.

 

3.2.6. Zahlungsinformation:

 

Sie haben den Gesamtbetrag von EUR 3.250,- (Strafe, Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde und des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird.

 

3.3. Zu Spruchpunkt B) - Zur Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. zitierte Rechtsprechung des VwGH unter II.3) stellt sich als stringent und einheitlich dar. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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