BVwG W103 1242515-2

BVwGW103 1242515-218.1.2017

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W103.1242515.2.00

 

Spruch:

W103 1242515-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX als Abwesenheitskurator, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016, Zl. 733032907-160422584, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4,

Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, sowie § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, welcher Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit ist, stellte am 06.10.2003 infolge illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchem mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2004 zu Zl. 03 30.329/1-BAE gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr 76/1997 (AsylG), stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde. Gemäß § 12 AsylG wurde unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung erging für seine gemeinsam mit ihm eingereiste Ehefrau.

Als seinen Fluchtgrund hatte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst geltend gemacht (im Detail vgl. etwa dessen Einvernahme vom 13.08.2004, Verwaltungsakt, Seiten 135 ff), seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da ein Cousin seines Onkels als Kommandant am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe und der damals sechzehnjährige Beschwerdeführer diesen unterstützt hätte, indem er Medikamente, Lebensmittel und Verletzte transportiert hätte. Im Jahr 2003 habe man von der diesbezüglichen Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers erfahren. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge von russischen Soldaten von zu Hause entführt und folglich für vier Tage in einem Keller festgehalten und misshandelt worden. Anschließend sei der Beschwerdeführer in eine Grube geworfen worden, wobei ihm klar gewesen sei, dass er am nächsten Tag hingerichtet werden würde. Ihm sei jedoch in der Nacht die Flucht gelungen, in weiterer Folge habe er seinen Herkunftsstaat verlassen.

Am 27.10.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Neuausstellung eines Konventionsreisepasses, jenes Dokument holte er am 12.04.2010 persönlich bei der Behörde ab.

Mit Schreiben vom 19.01.2012 informierte das XXXX das Bundesasylamt über einen durch den Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 193 f).

2. Im Zuge der in Bezug auf die (zwischenzeitlich getrennt von ihm lebende) Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers infolge deren Niederlassung in einem anderen Staat durch das Bundesamt amtswegig eingeleiteten Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 ergaben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer - welcher bereits seit Mai 2013 unbekannten Aufenthalts wäre - in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, weshalb die Behörde am 22.03.2016 auch ein auf dessen Person bezogenes Aberkennungsverfahren einleitete.

Auf diesbezügliche Anregung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX ein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab die Behörde eine Recherche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen in Auftrag (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 217 ff). Die Behörde ersuchte um Auskunft dahingehend, ob dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 ein Reisepass in der Russischen Föderation ausgestellt worden wäre sowie hinsichtlich allfälliger Belege dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem genannten Jahr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre, allenfalls auch dazu, wo er derzeit registriert wäre.

Im Rahmen der Erhebungen durch den beauftragten Sachverständigen hat sich zusammenfassend ergeben (vgl. die Anfragebeantwortung vom 26.07.2016, Verwaltungsakt, Seiten 243 ff), dass dem Beschwerdeführer am XXXX ein Reisepass unter einer näher angeführten Dokumentennummer mit einer Gültigkeitsdauer bis XXXX ausgestellt worden wäre. Zudem habe die Recherche ergeben, dass der Beschwerdeführer zwischen Juni 2000 und April 2010 an einer näher angeführten Adresse in der Stadt XXXX aufrecht gemeldet gewesen wäre. Seit April 2010 bis dato sei der Beschwerdeführer in einer näher angeführten Gemeinde im Bezirk XXXX gemeldet.

Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit Schreiben vom 25.07.2016 im Wege seines Abwesenheitskurators Parteiengehör in Bezug auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse sowie in Bezug auf die seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation gewährt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 223 ff).

Am 19.09.2016 langte eine bezughabende Stellungnahme des Abwesenheitskurators des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 271 ff), im Rahmen derer zusammenfassend ausgeführt wurde, dass aus den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens keineswegs geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich habe. Obwohl der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 durchgehend in der Russischen Föderation gemeldet gewesen sein soll, ergebe sich aus dem Verwaltungsakt - vor dem Hintergrund des hier geführten Asylverfahrens, einer Auskunft aus dem ZMR, der Ausstellung eines Konventionsreisedokuments im Jahr 2004 sowie dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren - dass er Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Jahr 2003 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt habe. Auch die im Jahr 2010 in Tschetschenien erfolgte Ummeldung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers bilde kein Indiz dafür, dass sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nicht in Österreich aufgehalten hätte, zumal dieser im Jahr 2012 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hätte. Auch der dem Asylberechtigen im Jahr 2010 durch die Russische Föderation ausgestellte Reisepass bilde kein Indiz dafür, dass dieser seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich habe. Jenes Reisedokument sei im April 2015 abgelaufen. Nicht bekannt sei, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt noch in Österreich habe oder nicht. Eine (nicht)aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister könne stets nur ein Indiz darstellen. Es werde daher beantragt, von einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten abzusehen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.09.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Spruchpunkt I. aus, dass dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 19.10.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt wird. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Die Behörde ging dabei zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich aktuell weder gemeldet, wohnhaft, noch greifbar wäre. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungsgesetz nicht. Ein Strafverfahren gegen seine Person wegen § 126 StGB und § 105 StGB sei derzeit anhängig, er sei zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX sei der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Er habe sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt. Nach Asylgewährung sei er nachweislich in seinen Herkunftsstaat zurückgereist. Seiner von ihm getrennt lebenden Gattin und den gemeinsamen Kindern sei der Asylstatus gemäß § 7 Abs 1 Z 3 AsylG aberkannt worden. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wäre, die dazu führen, dass er im Falle eines dortigen Aufenthalts einem realen Risiko einer Art 2, 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine aufrechte Registrierung in der Russischen Föderation. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zugrunde.

Beweiswürdigend hielt die Behörde insbesondere Folgendes fest:

"(...)

Ihre Asylgewährung beruhte auf eine Verwicklung in die kaukasische Widerstandsbewegung. Zufolge der Feststellungen ergibt sich, dass ein Endigungsgrund eingetreten ist: und Sie straffällig geworden sind, wobei anzumerken ist, dass Sie sich dem Strafverfahren entzogen haben.

Aufgrund des Rechercheberichtes unter Beilage der Kopie des Erteilungsformulars zu Ihrem russischen Reisepass bestätigt sich hinreichend der Ausgangspunkt des BFA, dass durch die damit erfolgte Demonstration der Unterschutzstellung unter den behaupteten Verfolgerstaat keinerlei konventions- bzw. sonst rückkehrrelevante Befürchtungen bestehen können. Ihnen wurde 2004 der Status erteilt und Sie haben sich sechs Jahre später einen Pass des Herkunftsstaates ausstellen lassen. Dies ist- wie zu Punkt E) ausgeführt ein enger Beweis des Endigungsgrundes. Dazu kommt, dass die Recherche ergeben hat, dass Sie sich auch sechs Jahre nach der Zuerkennung Ihres Status schon in den Herkunftsstaat begeben haben mussten, zumal Sie Ihre Adresse dort dauerhaft und nicht nur vorübergehend umregistrieren ließen und ein solcher Akt in hypothetischer Abwesenheit weder einen Sinn macht, noch ohne persönliche Vorsprache und Vorlage des Inlandspasses bei den Registrationsbehörden möglich ist. Somit ist hier auch der Beweis unzweifelhaft erbracht, dass Sie in den Herkunftsstaat zurückgereist sind, somit dort nicht (länger) verfolgt werden können, weshalb der Status abzuerkennen war. Die inhaltliche Richtigkeit der Recherche bzw. die Befähigung des Beauftragten wurden von Ihnen weder in Frage gestellt, noch ergeben sich auch seitens der Behörde dahingehende Zweifel.

Was ihren Einwand in der Stellungnahe vom 14.09.2016, dass Sie 2012 in Österreich gewesen sein mussten, um die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen, so ist dieser nicht geeignet, die Ansicht der Behörde zu erschüttern: Denn alleine durch den Akt der Registrierung und der Ausstellung des russischen Reisepasses ist die Unterschutzstellung ausreichend demonstriert und den gesetzlichen Voraussetzungen zufolge der einschlägigen Rechtsprechung schon hier genüge getan; Sie verkennen, dass ein tatsächlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat gar nicht Bedingung ist. Auch ist davon auszugehen, dass einer durch die Behörden verfolgten Person -wie Sie im Zuge der Asylantragstellung reklamiert hatten- weder die Rückreise noch die Registrierung möglich ist, geschweige denn, dass dieser überhaupt ein Reisedokument des Herkunftsstaates ausgestellt wird. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Reisedokument zufolge des dem Ermittlungsbericht beigelegten Formulares definitiv durch die Behörde in Tschetschenien direkt ausgestellt wurde.

Auch ergaben sich aus den Verfahrensakten Ihrer Gattin und Kinder keine Sachverhalte, die gegen die gegenständliche Entscheidung gerichtet sind.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des sohin verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im gesamten Herkunftsstaat keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einer konventionsrelevanten Verfolgung oder einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder ist daher eine Gewalt hypothetisch, aktuell oder willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist aufgrund der für die Behörde erwiesenen Aufenthaltnahme in Russland somit reell möglich, ebenso wie eine weitere Existenzsicherung, allenfalls an einem alternativen Aufenthaltsort. Ungeachtet dessen können Sie sich auch dorthin begeben, wo die wirtschaftliche bzw. Arbeitsplatzsituation hervorragend ist, allenfalls auch Übersiedlungs- bzw. Ansiedelungspräminen, beanspruchen.

(...)"

Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung traf die Behörde infolge Wiedergabe der entsprechenden Gesetzesbestimmungen die folgenden Erwägungen:

"(...)

Voraussetzung für die Aberkennung aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung sind demnach das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, der Flüchtling muss bei der Unterschutzstellung in freier Willensentscheidung handeln (Freiwilligkeit), der Flüchtling muss in der Absicht handeln, sich mit seinen Handlungen erneut dem Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit zu unterstellen (Absicht) und der Flüchtling muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten (erneute Inanspruchnahme).

Die Ausstellung eines Reisepasses muss in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (Hinweis: E 19.12.1995, 94/20/0838). [VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0466; in diesem Fall handelte es sich um eine Passverlängerung an der türkischen Botschaft in Österreich; ebenso VwGH vom 25.6.1997, 97/01/0108]

Durch die -wie in der Beweiswürdigung erläutert- erwiesene Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses des Heimatlandes, um Rechtsvorteile des schutzgewährenden Staates zu erlangen (hier: arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen), hat sich der Asylwerber iSd Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes gestellt (Hinweis E 18.12.1996, 95/20/0628).

Die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses erfüllt den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv, wenn nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird (Hinweis E 24. 10. 1996, 96/20/0587). Was zu einem anderen Ergebnis führen kann, sind vor allem Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen. Dort nämlich, wo die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachten, ist die "Freiwilligkeit" der Unterschutzstellung zu verneinen (Hinweis E 18. 12. 1996, 95/20/0628; hier: Die belangte Behörde hätte daher nachfragen müssen, in welchem Zusammenhang ein Polizeibeamter den Asylwerber angehalten habe, sich beim Generalkonsulat seinen Reisepass ausstellen zu lassen). [VwGH vom 29.10.1998, 96/20/082]

Durch die aufgrund des vorliegenden Sachverhalt als zwingend erfolgt anzusehende Ausstellung eines Reisepasses haben Sie alle Tatbestandsmerkmale für eine Aberkennung aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz Ihres Heimatlandes erfüllt, nämlich die Freiwilligkeit, die Absicht und die erneute Inanspruchnahme. Es ist Ihnen daher mangels der Notwendigkeit internationalen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft wieder abzuerkennen.

(...)"

Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass fallgegenständlich keine Gründe hervorgekommen wären, die eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erforderlich machten. Der Beschwerdeführer habe durch die Unterschutzstellung und Registrierung in seinem Herkunftsstaat die reelle Möglichkeit eines dauernden Aufenthaltes und seiner Versorgung demonstriert, zudem sei auch davon auszugehen, dass ein Aufenthalt in anderen Regionen seines Herkunftsstaates ebenso realistisch wäre und halte es das Bundesamt auch für gesichert, dass dem Beschwerdeführer die Bestreitung seines Lebensunterhalts im Herkunftsstaat möglich sein würde.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

Der angeführte Bescheid wurde dem Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.10.2016 durch den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die genannte Entscheidung vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 323 ff), die belangte Behörde ginge von der falschen Rechtsansicht aus, dass der Beschwerdeführer alle Tatbestandsmerkmale für eine Aberkennung auf Grund freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz seines Heimatlandes erfülle, nämlich die Freiwilligkeit, die Absicht und die erneute Inanspruchnahme. Es wäre kein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt worden. Richtig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer den Schutz seines Heimatsstaates nicht freiwillig und absichtlich neuerlich in Anspruch genommen habe. Im von der belangten Behörde eingeholten Recherchebericht werde nicht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Tschetschenien gereist sei, um das Reisedokument zu beantragen. Hingegen ergebe sich aus den Verfahrensakten, dass im Bereich der Registrierung erhebliche Korruption herrsche und dass der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich aufhältig gewesen wäre. Aus dem Postfehlbericht eines an den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers zurückgesendeten Briefs ergebe sich außerdem, dass der Beschwerdeführer an der durch den amtlich beauftragten Sachverständigen bekannt gegebenen Registrierungsanschrift "nicht vorhanden/abwesend" wäre. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die belangte Behörde sohin zum Ergebnis gelangt, dass die Tatbestandsmerkmale des Art 1 Abschnitt 1 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt seien und dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen sei. In Bezug auf Spruchpunkt II. gehe die Behörde fälschlicherweise von einem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus. Zufolge der Länderfeststellungen der belangten Behörde wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation der realen Gefahr einer Verletzung seines Rechts auf Leben und der Folter ausgesetzt, und brächte eine solche für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Zudem sei der Behörde eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften vorzuwerfen. Es sei zu Aktenwidrigkeiten gekommen, zumal unterschiedliche Ausführungen dahingehend getroffen worden wären, ob dem Beschwerdeführer das mit Bescheid vom 19.10.2009, oder aber vom 19.10.2004, gewährte Asyl aberkannt werde. Im Übrigen seien der Behörde näher angeführte Begründungsmängel unterlaufen. Letztlich sei der Behörde eine unschlüssige Beweiswürdigung vor dem Hintergrund einer unrichtigen Würdigung des vorliegenden Rechercheberichts vorzuwerfen. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde vielmehr erkennen müssen, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich der Beschwerdeführer nach Tschetschenien begeben und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe. Diese (Negativ‑)Feststellung erweise sich deshalb von Relevanz, da der Grund für die Aberkennung des Asyls gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention nur dann vorliege, wenn sich der Fremde freiwillig erneut dem Schutz jenes Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, unterstellt und angesichts der Nichtfeststellbarkeit, dass sich der Beschwerdeführer nach Tschetschenien begeben und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe, der Grund für die Aberkennung des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls nicht vorliege. Aus den genannten Gründen ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz der für die Vertretung entstandenen Kosten.

5. Am 03.11.2016 langte die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen.

Der Beschwerdeführer stellte am 06.10.2003 infolge illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchem mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2004 zu Zl. 03 30.329/1-BAE gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr 76/1997 (AsylG) stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde. Gemäß § 12 AsylG wurde unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Seit dem 23.07.2013 verfügt der Beschwerdeführer über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr in Österreich.

Der Beschwerdeführer verfügt in Tschetschenien (zumindest) seit dem Jahr 2000 bis dato eine über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, wobei festzuhalten ist, dass im Jahr 2010 eine Ummeldung seiner dortigen Wohnsitzadresse erfolgte.

Fest steht desweiteren, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen Reisepass durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausstellen ließ (Dokumentennummer XXXX, Gültigkeitsdauer von XXXX bis XXXX).

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Beantragung seines Reisepasses nicht freiwillig gehandelt hat, liegen nicht vor.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien nach wie vor aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, gemäß § 83 Abs 1 StGB verurteilt. Ein Strafverfahren wegen § 126 StGB und § 105 StGB ist derzeit am XXXX anhängig, im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.

1.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Russische Föderation respektive Tschetschenien):

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen an (vgl. die Seiten 4 bis 16 des angefochtenen Bescheides). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.

Insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Verfolgungsgefahr der Zivilbevölkerung und zur Lage von Rückkehrern wird Folgendes festgestellt:

(...)

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).

Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).

Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).

Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).

Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).

Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html , Zugriff 1.6.2016

ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf , S. 16-18, Zugriff 1.6.2016

Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,

http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews [tt_news]=44288&tx_ttnews[backPid]=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016

Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,

https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate , Zugriff 1.6.2016

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf , Zugriff 1.6.2016

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf , Zugriff 1.6.2016

Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet,

http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007 , Zugriff 1.6.2016

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).

Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/ , Zugriff 31.5.2016

Standard (6.4.2016): Putin: Russland richtet Nationalgarde ein, http://derstandard.at/2000034264935/Putin-Russland-richtet-Nationalgarde-ein , Zugriff 6.4.2016

Standard (7.4.2016): Putin leistet sich eine eigene Elitetruppe, http://derstandard.at/2000034322284/Wladimir-Putin-leistet-sich-eine-eigene-Elitetruppe , Zugriff 8.4.2016

U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html , Zugriff 31.5.2016

Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/ , Zugriff 31.5.2016

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

Rassendiskriminierung (1969)

Zusatzprotokoll (1991)

Zusatzprotokoll (2004)

Behandlung oder Strafe (1987)

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016).

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016).

Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die gemäß vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016).

Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3 .2016a).

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a).

Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html , Zugriff 7.4.2016

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html , Zugriff 7.4.2016

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900 , Zugriff 7.4.2016

ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html , Zugriff 25.5.2016

U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html , Zugriff 25.5.2016

Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b).

Quellen:

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/russland/wirtschaft-entwicklung/#c17548 , 24.5.2016

IOM - International Organisation of Migration (8.2015):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12 .2011, vgl. AA 5.1.2016).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).

Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der dargestellte Verfahrensverlauf ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf der Vorlage unbedenklicher Personenstandsdokumente, welche in Kopie im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers einliegen (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 91 ff).

2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den seitens der Behörde herangezogenen aktuellen Länderberichten, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen auch nicht entgegengetreten.

2.4. Die Feststellungen über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2004 zu Zl. 03 30.329/1-BAE, welcher sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet.

2.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten aberkannt, da sich der Beschwerdeführer von seinem Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen ließ und sich somit freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat. Dabei stützte die Behörde sich im Wesentlichen auf eine in Auftrag gegebene Herkunftslandrecherche durch einen Sachverständigen, aus welcher sich die erfolgte Reisepassausstellung sowie der Umstand der behördlichen Wohnsitzummeldung innerhalb Tschetscheniens durch den Beschwerdeführer im Jahr 2010 ergibt. Im Verfahrensverlauf sind keinerlei Indizien zu Tage getreten, welche Zweifel an jenem Rechercheergebnis bzw an der Qualifikation und Unabhängigkeit des beauftragten Sachverständigen zu Tage treten ließen. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes seiner Person erwies sich eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu diesem Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren nicht möglich, jedoch wurde diesem im Wege seines Abwesenheitskurators durch die belangte Behörde zu allen wesentlichen Sachverhaltsaspekten schriftliches Parteiengehör gewährt. Im Rahmen der durch den Abwesenheitskurator eingebrachten Stellungnahme wie auch der Beschwerdeschrift wurde kein dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet respektive glaubhaft gemacht.

2.6. Unstrittig ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen russischen Auslandsreisepass ausstellen hat lassen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen und dem anbei übermittelten Antragsformular. Auch der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Reisepassausstellung in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Dies spricht ? wie in weiterer Folge noch genauer erörtert wird ? jedenfalls gegen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat.

Die Reisepassausstellung alleine genügt grundsätzlich für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer wieder freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, es sei denn, besondere Umstände schließen diese Annahme aus. Im gegenständlichen Fall sind solche Umstände nicht hervorgetreten.

So ergibt sich aus der durch das Bundesamt in Auftrag gegebenen Herkunftslandrecherche - welche durch den beauftragten Sachverständigen unter Beiziehung eines Ermittlungshelfers durchgeführt wurde - desweiteren, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Jahr 2000 bis dato über eine aufrechte Wohnsitzregistrierung in der Tschetschenischen Republik verfügt hat. Dieser Umstand würde für sich genommen zwar nicht für eine Unterschutzstellung unter den Schutz des Herkunftsstaates bzw als Nachweis eines tatsächlichen Aufenthalts in Tschetschenien in diesem Zeitraum sprechen. Die Recherche hat allerdings zusätzlich ergeben, dass im Jahr 2010 eine behördliche Ummeldung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers erfolgt ist (was auch mit dem Zeitraum der zweifelsfrei erfolgten Reisepassausstellung in Einklang steht). Durch diesen Umstand kann es als belegt angesehen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt und (mehrfach) offiziell mit den dortigen Behörden in Kontakt getreten ist.

Der durch den Abwesenheitskurator ins Treffen geführte Umstand, wonach der Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt, im Jahr 2012, in Österreich um die Verleihung der Staatsbürgerschaft angesucht hat, ändert an dieser Sichtweise ebenso wenig etwas, wie der Umstand, dass ein an die tschetschenische Meldeadresse adressiertes Schreiben des Abwesenheitskurators mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert wurde, zumal die erfolgte Reisepassausstellung jedenfalls außer Zweifel steht und auch seitens des Vertreters des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde, ebenso wenig wurden durch diesen zu irgendeinem Verfahrenszeitpunkt Umstände ins Treffen geführt, welche die Freiwilligkeit des seitens des Beschwerdeführers gesetzten Verhaltes in Zweifel ziehen würden. Wie dargelegt, lassen im vorliegenden Fall die näheren Begleitumstände der erfolgten Reisepassausstellung vielmehr auf das gegenteilige Ergebnis schließen, nämlich, dass der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat, mit der Intention, dort zu verbleiben zurückgekehrt ist. Darauf deuten, wie angesprochen, insbesondere die im Jahr 2010 erfolgte Wohnsitzummeldung in Tschetschenien, sowie der Umstand des seit Juli 2013 unbekannten Aufenthalts im Sinne einer fehlenden aufrechten Wohnsitzmeldung in Österreich eindeutig hin. Dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Reisepassausstellung temporär nach Österreich zurückgekehrt sein mag, ändert an diesem Sachverhalt ebensowenig etwas, da für den herangezogenen Aberkennungstatbestand - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - nicht erforderlich ist, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers dauerhaft in seinem Herkunftsstaat befindet (siehe dazu sogleich die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Ende Juli 2013 - sohin seit rund dreieinhalb Jahren - über keine aufrechte behördliche Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt, ergibt sich aus Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Auch seitens des Abwesenheitskurators des Beschwerdeführers wurde nicht substantiiert bestritten, dass sich der Beschwerdeführer (spätestens) seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich aufgehalten hat.

2.7. Zu einer aktuellen Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation ist lediglich auszuführen, dass gegenwärtig keine hinreichenden Gründe eruierbar sind, weswegen der Beschwerdeführer von russischen Behörden verfolgt werden sollte. Alleine der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unter seinem ursprünglichen Namen einen russischen Reisepass ausstellen lässt und eine behördliche Wohnsitzregistrierung in der Teilrepublik Tschetschenien vorgenommen hat, zeigt, dass er sich vor den russischen Behörden in keiner Weise fürchtet. Andernfalls hätte er versucht, weiterhin in Österreich zu leben, ohne die russischen Behörden auf seine Existenz speziell hinzuweisen. Auch der lange Zeitablauf seit der seinerzeitigen Verfolgung im Jahr 2003 bzw. der Asylgewährung im Jahr 2004 spricht gegen eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat.

2.8. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes ist auszuführen, dass während des gegenständlichen Verfahrens keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Hinweise auf das Vorliegen von Erkrankungen lassen sich den vorliegenden Ermittlungsergebnissen nicht entnehmen.

2.9. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Eine Einstellung des Verfahrens wegen freiwilliger Abreise in den Herkunftsstaat (vgl. § 24 Abs 2a AsylG 2005) kommt fallgegenständlich nicht in Betracht, zumal sich die angeführte Gesetzesbestimmung ihrem Wortlaut nach lediglich auf "Asylwerber" und "Asylverfahren" bezieht, das gegenständliche Aberkennungsverfahren sohin nicht umfasst; im Übrigen steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fallgegenständlich fest.

Zu A)

3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(2a) Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Da der Beschwerdeführer über keine aufrechte Wohnsitzmeldung und sohin über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt, kommt die Bestimmung des Abs. 3 leg. cit. fallgegenständlich nicht zur Anwendung.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:

"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."

Im vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG sind die Beendigungstatbestände nach Art. 1 Abschnitt C der GFK heranzuziehen. Dazu lässt sich der Rechtsprechung zum in diesem Punkt gleichgelagerten AsylG 1997 Folgendes entnehmen:

In seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, 2001/01/0499, führt der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung des Beendigungstatbestandes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, aus:

Der Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv gilt als negatives "Spiegelbild" (so die Formulierung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes in BVerwGE 89, 231 (238)) der von der Verweisung in § 7 AsylG 1997 nicht ausdrücklich erfassten Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, wonach eine im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlose Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befindet, nur Flüchtling ist, wenn sie "nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen" (Hinweis Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 157). Der korrespondierende Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv sieht vor, dass die FlKonv auf eine solche Person nicht mehr anzuwenden ist, wenn sie "sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat". Diesfalls, so die Erläuterung im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 118, habe sie "gezeigt", dass sie die zuvor erwähnte Voraussetzung nicht mehr erfülle (vgl. zum Zusammenhang mit letzterer auch Grahl-Madsen, a.a.O., 379).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Diskussionsstand ? insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur ? die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (vgl. § 83 FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law I (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) ? entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen ? neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen ? insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat ? wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht.

Im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen ist unter anderem zu beachten, dass sich die Situation eines Asylwerbers mangels Konventionsreisepasses und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheidet (vgl. zu diesem Thema etwa die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Oktober 1987, BVerwGE 78, 152). Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied ? sowie darauf, dass sich die im vorliegenden Erkenntnis erwähnten Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und bei den im vorliegenden Erkenntnis zitierten Autoren grundsätzlich und zum Teil ausschließlich auf bereits anerkannte Flüchtlinge beziehen ? kann jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung (Hinweis E 18. September 1997, 97/20/0230) bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten allerdings zu erläutern haben wird.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf nachfolgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:

Der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird (vgl. VwGH 24.10.1996, 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 25.06.1997, 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/01/0912).

Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (vgl. VwGH 20.12.1995, 95/01/0441).

Unter Freiwilligkeit ist vorrangig das Fehlen von physischem und psychischem Zwängen zu verstehen. Ist aber die Willensbildung frei von solchen Zwängen gewesen, ist der Fremde auch für das von ihm gewollte Tun verantwortlich; dies entfaltet dann auch gegen ihn Wirkungen (VwGH 27.6.1995, 94/20/0546; 20.12.1995, 95/01/0441; weiters 24.10.1996, 96/20/0587 mwN; 29.10.1998, 96/20/0820).

Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt. Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar. Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden (vgl. dazu auch VwGH 03.12.2003, 2001/01/0547). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.

Das Fehlen einer Absicht, sich unter den Schutz seines Heimatsstaates zu begeben, ist ebenso unmaßgeblich wie ein Fortbestand der Fluchtgründe als solcher, wenn die darauf gegründete Furcht den Betroffenen nicht mehr davon abhält, den Schutz seines Heimatstaates in der erwähnten Weise in Anspruch zu nehmen. Was im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führen kann, sind vor allem Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (VwGH 24.10.1996, 96/20/0587; 29.10.1998, 96/20/0820; UNHCR-Handbuch, Rz 120 und 124).

3.3. Im vorliegenden Beschwerdefall sind die Voraussetzungen des Asylaberkennungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK erfüllt:

Wie beweiswürdigend dargelegt, ergibt sich aus der Beantragung und Ausstellung eines russischen Reisepasses, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Im gegenständlichen Fall sind ? wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt ? auch keine Umstände hervorgekommen, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen bzw. triftige Gründe (wie beispielsweise der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, vgl. VwGH 03.12.2003, 2001/01/0547) glaubhaft gemacht worden, die eine Passbeantragung rechtfertigen bzw. eine Unterschutzstellung ausschließen würden.

Lediglich am Rande verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Beweiswürdigung, wonach seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2003 und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Oktober 2004 geraume Zeit vergangen ist und sich die allgemeinen Verhältnisse in Tschetschenien erheblich geändert haben. Insbesondere die Sicherheitslage hat sich im Gegensatz zu den Nachbarrepubliken dauerhaft und nachhaltig verbessert. Zumal der Beschwerdeführer sich nunmehr einen russischen Reisepass durch die heimatlichen Behörden ausstellen hat lassen und sich nachweislich auf das Gebiet seines Herkunftsstaates zurückbegeben hat, befürchtet der Beschwerdeführer aufgrund seiner ursprünglich vorgebrachten Ausreisegründe (Verfolgung durch die russischen Behörden infolge unterstützender Teilnahme im ersten Tschetschenienkrieg) zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Verfolgung mehr, was durch die unproblematische Passausstellung untermauert wird.

3.4. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des unter Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK angeführten Endigungsgrundes verwirklicht, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen.

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 war im angefochtenen Bescheid zu Recht festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.

3.5. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005, N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers respektive seines Abwesenheitskurators im gegenständlichen Verfahren, noch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, 2000/01/0443).

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet und über Kenntnisse der Landessprache verfügt (auf die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung wird an dieser Stelle verwiesen).

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.

3.6. Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Entsprechend der Formulierung des § 10 Abs. 1 "sind" die in den Ziffern 1 bis 5 vorgesehenen Entscheidungsfälle mit einer Rückkehrentscheidung/Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, was bedeutet, dass die Entscheidungen in der Praxis mehrere Spruchpunkte innerhalb eines Bescheides haben. Doch auch getrennte Bescheidurkunden kämen in Betracht, solange in zeitlicher Hinsicht der geforderte Zusammenhang gegeben bleibt und auf diese Verbindung auch verwiesen wird (arg: "... sind zu verbinden ..."). Jedenfalls handelt es sich um trennbare Entscheidungen, wobei gegen jede einzelne gesondert Beschwerde erhoben werden kann. Die Rückkehrentscheidung/Anordnung zur Außerlandesbringung (und gegebenenfalls die einer solchen nachfolgenden Spruchpunkte wie Frist zur freiwilligen Ausreise oder Einreiseverbot) ist vom Antrag auf internationalen Schutz nicht umfasst, sondern erfolgt als Teil des Gesamtverfahrens von Amts wegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller, Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 10 AsylG, K5).

Fallgegenständlich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es unterlassen, die ausgesprochene Asylaberkennung gemäß § 52 Abs 2 Z 3 FPG mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Im Sinne der oben angeführten Erwägungen ist jedoch von einer Trennbarkeit der diesbezüglichen Spruchteile auszugehen, weshalb dem Umstand, dass im Rahmen des angefochtenen Bescheides keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, kein Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Aussprüche über die Aberkennung von Asyl und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz beigemessen werden kann.

3.7. Vollständigkeitshalber festzuhalten bleibt, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung berechtigterweise von einer Unbekanntheit des Aufenthalts des Beschwerdeführers ausgehen konnte, zumal sich den Akten kein Hinweis auf dessen gegenwärtigen tatsächlichen Aufenthalt entnehmen lässt, weshalb die Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Abwesenheitskurators vorliegen.

3.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.6.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.6.2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (die angefochtenen Bescheide wurden im September 2016 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt, desweiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers auch mangels aufrechter Wohnsitzmeldung in Österreich bzw unbekannten Aufenthalts seiner Person faktisch nicht in Betracht kommt.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

3.9. Betreffend den in der Beschwerde gestellten Antrag, der Rechtsträger der belangten Behörde möge zur Kostentragung der für die Vertretung entstandenen Kosten gemäß § 11, 75 ff AVG im Ausmaß des pauschalierten Kostenersatzes von Euro 1.632,20 zu Handen des Vertreters verhalten werden, ist festzuhalten, dass ein solcher Anspruch im Asylverfahren nicht geltend zu machen ist.

Weiter ist zum nicht näher begründeten Antrag auf Kostenersatz festzuhalten, dass ein Zuspruch der beantragten Kosten nur dann in Frage käme, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, hierüber abzusprechen, vorliegen würde (Art. 18 Abs. 1 B-VG).

Eine solche Rechtsgrundlage, deren Vollziehung in die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts fiele, wurde weder seitens der bP benannt, noch ist eine solche für das ho. Gericht ersichtlich. Insbesondere können dem FPG, dem BFA-VG und dem VwGVG bzw. dem AVG keine solchen Rechtsgrundlagen entnommen werden und wurde überdies die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.10. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass gegenständliches Beschwerdeverfahren letztlich von der Lösung von Tatfragen abhängig war und somit keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurden. Insbesondere zur Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Zusammenhang mit einer Reisepassausstellung durch den Herkunftsstaat ist auf die in der rechtlichen Beurteilung wiedergegebene umfassende höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen.

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