BVwG L527 2214320-1

BVwGL527 2214320-14.7.2019

B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §24
GEG §6a Abs1
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L527.2214320.1.00

 

Spruch:

L527 2214320-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Gerhard W. HUBER, LL.M., Rudolfstraße 4, 4040 Linz, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 21.12.2018, Zahl XXXX betreffend Einbringung von Sachverständigengebühren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu Recht:

 

A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Beschwerdeführerin ist für

die Sachverständigengebühren in Höhe von insgesamt EUR 4.669,-- im Verfahren des Bezirksgerichts Wels zur Zahl XXXX (Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 27.04.2018, XXXX , Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 28.06.2018, XXXX ) und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,-- infolge des Nachlasses der Gebühren durch den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 16.10.2018, Zahl XXXX , nicht zahlungspflichtig.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

In einer Pflegschaftssache bestimmte das Bezirksgericht Urfahr die Gebühren für eine Sachverständige mit insgesamt EUR 4.669,-- und sprach aus, dass die Beschwerdführerin die Kosten dem Bund zur Gänze zu ersetzen habe. Das Verfahren wurde in der Folge an das Bezirksgericht Wels abgetreten.

 

Mit Lastschriftanzeige vom 01.08.2018 forderte eine Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des Landesgerichts Wels die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Sachverständigengebühren auf; die Beschwerdeführerin zahlte nicht.

 

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.09.2018 schrieb eine Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des Landesgerichts Wels die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 4.669,-- zuzüglich EUR 8,-- Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG zur Zahlung vor.

 

Infolge der dagegen erhobenen Vorstellung leitete die Präsidentin des Landesgerichts Wels (in der Folge: [belangte] Behörde) ein Ermittlungsverfahren ein und erließ schließlich den angefochtenen Bescheid vom 21.12.2018, mit dem sie abermals aussprach, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 4.669,-- und die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,--, "insgesamt daher einen Betrag von € 4.669,00" zu bezahlen.

 

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Sie habe im infolge der Vorstellung eingeleiteten Ermittlungserfahren ersucht, den mit der Vorstellung gestellten Antrag als Nachlassantrag iSd § 9 Abs 2 GEG zu behandeln. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 16.10.2018 seien der Beschwerdeführerin die Gebühren in Höhe von EUR 4.677,-- gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen worden. Die Beschwerdeführerin legte eine Kopie der Erledigung vor.

 

Weder dem angefochtenen Bescheid noch dem übrigen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde mit der Erledigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien auseinandergesetzt hätte. Aus dem angefochtenen Bescheid geht auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme erstattet hätte. Vielmehr führt die belangte Behörde darin aus, dass die Beschwerdeführerin kein weiteres Vorbringen erstattet habe.

 

Auf Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht, ob der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien in Rechtskraft erwachsen sei, teilte dieser u. a. mit, dass dem Nachlassersuchen mit Bescheid vom 16.10.2018 stattgegeben wurde. "Da es sich um einen zur Gänze stattgebenden Beschied handelt, besteht auch kein Zustellnachweis."

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien legte dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen weiters Auszüge aus dem elektronischen Akt zum Nachlassverfahren vor; es existiere ausschließlich ein elektronischer Akt.

 

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin um Übermittlung der Äußerung im behördlichen Ermittlungsverfahren samt Sendungsnachweis. Die Beschwerdeführerin übermittelte die Äußerung samt Beilagen und ERV-Übermittlungsprotokoll.

 

Ferner forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, zum Vorbringen in der Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Behörde führte daraufhin aus, dass nach dem Inhalt des Gebührenaktes keine Äußerung der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Deshalb sei der angefochtene Bescheid erlassen worden. Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien sei der belangten Behörde bislang nicht zur Kenntnis gelangt. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, lag die Erledigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien doch der bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde bei. Die belangte Behörde räumte ein, dass der angefochtene Bescheid objektiv unrichtig sei; nach Ansicht der Behörde sei dem Beschwerdeantrag Folge zu geben.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. In einer Pflegschaftssache bestimmte das Bezirksgericht Urfahr die Gebühren für eine Sachverständige mit einmal EUR 3.293,-- und einmal EUR 1.376,--, insgesamt also EUR 4.669,--, und sprach aus, dass die Beschwerdführerin die Kosten dem Bund zur Gänze zu ersetzen habe (rechtskräftiger Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 27.04.2018, XXXX , rechtskräftiger Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 28.06.2018, XXXX ). In der Folge wurde das Verfahren an das Bezirksgericht Wels zur Zahl XXXX abgetreten.

 

1.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.09.2018 schrieb eine Kostenbeamtin im Namen der belangten Behörde die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 3.293,-- und EUR 1.376,--, zuzüglich EUR 8,-- Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG, zur Zahlung vor (Mandatsbescheid vom 05.09.2018, XXXX ).

 

1.3. Im infolge der (u. a.) von der Beschwerdeführerin gegen den Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung eingeleiteten Ermittlungsverfahren erstattete die Beschwerdeführerin eine mit 12.10.2018 datierte Äußerung, wonach der in der Vorstellung gestellte Antrag als Nachlassantrag im Sinne des § 9 Abs 2 GEG behandelt werden möge (OZ 6).

 

Den Mandatsbescheid, die Vorstellung und die Äußerung vom 12.10.2018 leitete das Bezirksgericht Wels mit E-Mail vom 15.10.2018 an die Einbringungsstelle des Oberlandesgerichts Wien mit der Bitte um Entscheidung weiter.

 

Am 23.10.2018 langte beim Vertreter der Beschwerdeführerin eine Erledigung (Zahl XXXX ) des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien mit folgendem Inhalt ein:

 

"BESCHEID

 

Auf Antrag der zahlungspflichtigen Partei XXXX , vertreten durch Dr. Gerhard W. Huber LL.M., werden die im Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts Wels geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von EUR 4.677,00 gemäß § 9 Abs 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz nachgelassen.

 

Wien, 16. Oktober 2018

 

Für den Präsidenten: XXXX , Stellvertreter/in des Leiters der Einbringungsstelle

 

Elektronisch gefertigt" (OZ 9)

 

Gegen diese Erledigung, in der der Vertreter der Beschwerdeführerin als Empfänger aufscheint, wurde kein Rechtsmittel erhoben (OZ 3).

 

Zum entsprechenden Verfahren existiert ausschließlich ein elektronischer Akt; eine mit (herkömmlicher) Unterschrift genehmigte Erledigung gibt es nicht (OZ 11).

 

1.4. Die Präsidentin des Landesgerichts Wels verpflichtete die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2018, Zahl XXXX die im Grundverfahren des Bezirksgerichts Wels zur Zahl XXXX angefallene Sachverständigengebühr "in Höhe von € 4.669,00 und die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,00, insgesamt daher einen Betrag von € 4.669,00 [...] zu bezahlen."

 

Die unter 1.3. genannte Erledigung zur Zahl XXXX fand bei der Erlassung des angefochtenen Bescheids keine Berücksichtigung (OZ 7).

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen oder Ordnungszahlen (OZ) angegeben. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

 

3.1. Zur Erledigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 16.10.2018, Zahl XXXX :

 

3.1.1. § 9 Abs 2 GEG sieht vor, dass Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Über derartige Anträge entscheidet - von den in Abs 5 leg cit genannten Fällen abgesehen - gemäß Abs 4 leg cit der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen.

 

3.1.2. Wenngleich die genannte Erledigung keine Rechtsmittelbelehrung enthält und insofern mangelhaft ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie die konstitutiven Bescheidmerkmale aufweist und deshalb als Bescheid - und zwar des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien - zu qualifizieren ist; vgl. z. B. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5 (2015), S 113 f, und detailliert Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 6 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at).

 

Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang die Frage der Genehmigung der Erledigung: Dafür scheint nicht § 18 AVG (näher dazu: Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 7 ff [Stand 1.1.2014, rdb.at]) maßgeblich, sondern - nach § 9 Abs 4 iVm § 6b Abs 1 GEG - sind die Bestimmungen des GOG anzuwenden; vgl. die ErlRV 2357 BlgNR XXIV. GP , 8. Gemäß § 89c Abs 2a GOG können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Unterschriften insbesondere unter Urschriften gerichtlicher Erledigungen und Protokolle elektronisch geleistet werden. Diese Regelung wurde durch BGBl I 28/2016 eingefügt und wird im entsprechenden Initiativantrag (IA 1614/A XXV. GP , 2) wie folgt begründet: "Bisher müssen die Urschriften und Protokolle gerichtlicher und staatsanwaltschaftlicher Erledigungen handschriftlich unterfertigt werden, was der künftigen elektronischen Aktenführung entgegensteht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die elektronische Fertigung ermöglicht werden. Diese Fertigung erfolgt in einem geschlossenen System lediglich für interne Zwecke. Die Authentizität wird im Regelfall durch die Verwendung des elektronischen Dienstausweises oder anderer geeigneter Verfahren sichergestellt, die den Zugang zu den Anwendungen der Justiz ermöglichen. Ferner wird jede Benutzereingabe in einem elektronischen Protokoll festgehalten und ist damit nachträglich nachvollziehbar."

 

Auch für die Ausfertigung von Erledigungen in Verfahren in Nachlassangelegenheiten iSd § 9 GEG sind die Bestimmungen des GOG maßgeblich; vgl. § 9 Abs 4 iVm § 6b Abs 1 GEG und die ErlRV 2357 BlgNR XXIV. GP , 8.

 

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Schluss, dass die Genehmigung und Ausfertigung der Erledigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sodass es sich hierbei, da auch die übrigen konstitutiven Bescheidmerkmale vorliegen, um einen Bescheid handelt. Dieser Bescheid ist, wie rechtlich aus den Feststellungen unter 1.3. folgt, rechtskräftig.

 

3.1.2. Obwohl im Bescheid vom Nachlass von "Gerichtsgebühren (Gerichtskosten)" die Rede ist, kann angesichts des mit der Zahl XXXX eindeutig bezeichneten Grundverfahrens und des genannten Betrags sowie des unter 1.3. festgestellten Verfahrensgangs kein Zweifel bestehen, dass durch den Bescheid der Beschwerdeführerin die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 4.669,-- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,--, also jene Gebühren, die Gegenstand des angefochtenen Bescheids sind, nachgelassen wurden.

 

3.2. In seinem Erkenntnis vom 02.09.2008, 2008/16/0018, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Stundung und Nachlass einer Gerichtsgebühr deren rechtswirksame Vorschreibung voraussetzen. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf § 7 Abs 2 GEG, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft trat, mag man die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien infrage stellen können, sein Bescheid ist allerdings rechtskräftig und bindend. Da der Beschwerdeführerin die Sachverständigengebühren in Höhe von insgesamt EUR 4.669,-- und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,-- rechtskräftig nachgelassen wurden, schuldet sie sie nicht. Die Gebühren sind ihr daher auch nicht vorzuschreiben; vgl. VwGH 12.03.1981, 15/1125/80, AnwBl 1981/1390, VwGH 19.03.1987, 86/16/0037, sowie Dokalik, Gerichtsgebühren13 (2017), § 6a GEG E 6, 19: nur geschuldete Beträge können Gegenstand der Einbringung sein. Die Vorschreibung der Gebühren würde die - unzulässige - Missachtung der rechtskräftigen Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien bedeuten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher spruchgemäß (Spruchpunkt A)) der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass keine Zahlungspflicht bestehe (vgl. § 7 Abs 2 GEG).

 

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder wurde eine mündliche Verhandlung beantragt noch ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten (Abs 4 leg cit). Die mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. Vgl. ferner VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und/oder auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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