BVwG L524 2248746-1

BVwGL524 2248746-15.9.2022

AlVG §33
AlVG §38
AlVG §7
AlVG §8
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L524.2248746.1.00

 

Spruch:

 

L524 2248746-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 11.10.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2021, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2021-0566-4-016349-21, betreffend Einstellung der Notstandshilfe gemäß § 8 Abs. 2 AlVG, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.07.2021 einen Antrag auf Invaliditätspension und wurde dazu am 09.07.2021 beim AMS einvernommen.

Mit Bescheid des AMS vom 11.10.2021 wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 09.09.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 09.09.2021 ihren Termin bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) nicht eingehalten habe, weshalb ihr Leistungsbezug mit diesem Datum eingestellt werde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Termin bei der Pensionsversicherungsanstalt wegen einer Erkrankung – Erbrechen und Schwindel – nicht wahrnehmen habe können.

Mit Schreiben des AMS vom 27.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.11.2021, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2021-0566-4-016349-21, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2021 nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass die Notstandshilfe von 09.09.2021 bis 04.11.2021 auf Grund der Weigerung an der ärztlichen Untersuchung teilzunehmen, nicht gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichteinhaltung des Untersuchungstermins am 09.09.2021 angegeben habe, dass sie den Termin auf Grund einer Erkrankung nicht einhalten habe können. Nachweise bezüglich der Erkrankung seien aber nicht vorgelegt worden. Der Untersuchungstermin am 05.11.2021 sei eingehalten worden, weshalb die Notstandshilfe ab diesem Tag wieder zuerkannt worden sei. In der Zeit von 09.09.2021 bis 04.11.2021 erhalte die Beschwerdeführerin daher keine Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Zudem beantragte sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

II. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezog ab 06.03.2017 Notstandshilfe.

Am 08.07.2021 stellte sie einen Antrag auf Invaliditätspension. Anlässlich der am 09.07.2021 aufgenommenen Niederschrift wurde die Beschwerdeführerin vom AMS darüber informiert, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Die Beschwerdeführerin wurde zudem im Falle der Verweigerung der Untersuchung über die Sanktion nach § 8 Abs. 2 AlVG in Kenntnis gesetzt.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der PVA vom 13.08.2021 zu einem Untersuchungstermin am 09.09.2021 um 08:30 Uhr im Kompetenzzentrum Begutachtung zwecks Erstellung eines medizinischen Gutachtens eingeladen.

Die Beschwerdeführerin ist zu diesem Untersuchungstermin am 09.09.2021 unentschuldigt nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin war an diesem Tag nicht krank und es liegt für diesen Tag auch keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht wegen einer fehlenden Fahrgelegenheit nicht zum Untersuchungstermin erschienen.

Die Beschwerdeführerin befand sich erst von 15.09.2021 bis 08.10.2021 im Krankenstand.

Die Beschwerdeführerin erschien am 05.11.2021 zu einem neu zugewiesenen Untersuchungstermin. Mit diesem Tag wurde ihr die Notstandshilfe wieder gewährt.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Bezug der Notstandshilfe ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf.

Aus dem Antrag an die PVA ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine Invaliditätspension beantragte. Aus der vom AMS aufgenommenen Niederschrift vom 09.07.2021 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen muss und dass sie über einen möglichen Anspruchsverlust gemäß § 8 Abs. 2 AlVG bei Verweigerung der Untersuchung belehrt wurde. Die Niederschrift wurde der Beschwerdeführerin zur Durchsicht vorgelegt und von der Beschwerdeführerin auch unterfertigt.

Die Anordnung eines Untersuchungstermins zwecks Erstellung eines medizinischen Gutachtens am 09.09.2021 um 08:30 Uhr im Kompetenzzentrum Begutachtung ergibt sich aus dem Schreiben der PVA vom 13.08.2021.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 09.09.2021 um 08:30 Uhr nicht zum Untersuchungstermin beim Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA erschienen ist. Dass die Beschwerdeführerin zu diesem Termin unentschuldigt nicht erschien, ergibt sich aus der Liste der abgesagten (verschobenen) Termine bei ArbeitslosengeldbezieherInnen.

Aus der Arbeitsunfähigkeits- und Gesundmeldung ergibt sich die Dauer des Krankenstands der Beschwerdeführerin vom 15.09.2021 bis 08.10.2021. Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 09.09.2021 liegt hingegen nicht vor.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 09.09.2021 nicht krank war und auch nicht wegen einer fehlenden Fahrgelegenheit nicht zum Untersuchungstermin erschien, stützt sich auf folgende Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin machte hinsichtlich ihres Nichterscheinens zum Untersuchungstermin am 09.09.2021 mehrfach widersprüchliche Angaben, so dass nicht glaubhaft ist, dass sie wegen einer Erkrankung oder einer fehlenden Fahrgelegenheit den Termin nicht wahrnehmen hat können.

So rechtfertigt die Beschwerdeführerin das Nichterscheinen beim Untersuchungstermin laut Gesprächsnotiz des AMS vom 16.09.2021 zunächst damit, dass sie den Termin auf Grund einer Sehbeeinträchtigung nicht lesen habe können. Eine Woche später, am 23.09.2021, gab die Beschwerdeführerin hingegen im Zuge eines Telefonats mit dem AMS an, dass sie das „Kuvert“ (offenbar bezüglich des angeordneten Untersuchungstermins) erst einen Tag nach diesem Termin geöffnet habe. Auf eine Sehbeeinträchtigung nimmt sie hierbei nicht Bezug. Insoweit divergieren die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Begründung für das Versäumen des Untersuchungstermins bereits gravierend.

In einem weiteren Telefonat mit dem AMS am 08.10.2021 erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, dass sie Probleme mit den Augen habe und keine Briefe lesen könne. Im Laufe dieses Gesprächs gab sie auch an, dass ihr Nachbar ihr den Brief vorgelesen habe. Sie behauptete auch, Ende August mehrfach bei der PVA angerufen habe, um zu erklären, dass sie nicht kommen könne, jedoch habe dort niemand abgehoben. Diese Aussagen stehen damit im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin vom 23.09.2021, wonach sie das „Kuvert“ erst einen Tag nach diesem Termin (am 09.09.2021) geöffnet habe. Insoweit vermag es auch wenig zu überraschen, dass die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Telefongesprächs am 08.10.2021 behauptete, laut ihrer Sicht am 09.09.2021 keinen Termin gehabt zu haben bzw. dass dieser nicht stimme und sie von einem Termin am 09.09.2021 nichts wisse.

Gegen das Vorliegen einer Erkrankung spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Telefonats am 08.10.2021 mehrfach ausführt, dass sie krank wäre, jedoch hierbei auch moniert, dass sie von ihrem Hausarzt keine „Krankschreibung“ mehr erhalte.

Die Beschwerdeführerin behauptete am 08.10.2021 gegenüber dem AMS auch, dass sie weder mit dem Auto noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne. Dies ist jedoch als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag später selbst eingesteht, öffentliche Verkehrsmittel zumindest eingeschränkt zu nutzen. Auch die Schilderungen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, mit Hilfe einer anderen Person unter Nutzung eines privaten PKWs diesen Termin wahrzunehmen – nämlich dass der Nachbar keinen PKW besitzt und ihre Töchter einer Erwerbstätigkeit nachgehen –, vermögen nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin schließlich zum neuen Termin am 05.11.2021 eine Fahrgelegenheit organisieren konnte (sie wurde von einer Bekannten hingefahren). Die Beschwerdeführerin verwies nur darauf, dass ihr Nachbar und ihre Töchter sie nicht zur Untersuchung am 09.09.2021 hätten fahren können. Dass ihre Bekannte, von der sie zur Untersuchung am 05.11.2021 gefahren wurde, sie nicht auch am 09.09.2021 hätte fahren können, behauptete die Beschwerdeführerin nicht einmal. Auch im Vorlageantrag erwähnte sie bloß, dass sie vom Nachbarn und ihren Töchtern nicht hätte gefahren werden können; die Bekannte bleibt in diesem Zusammenhang unerwähnt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie am 09.09.2021 keine Fahrgelegenheit gehabt hätte. Außerdem wäre ihr auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin selbst ausführt, diese – wenn auch nur eingeschränkt – zu nutzen.

In ihrer Beschwerde vom 12.10.2021 variiert die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Erkrankung am 09.09.2021. Demnach habe sie sich übergeben und an Schwindel gelitten. Von den Augenproblemen bzw. einer Sehbeeinträchtigung ist hier keine Rede.

In ihrem Vorlageantrag führt die Beschwerdeführerin schließlich alle ihre bisherigen Begründungen für den nicht wahrgenommenen Untersuchungstermin am 09.09.2021 an, nämlich dass sie den Termin wegen ihrer Probleme mit den Augen nicht habe einhalten können, sie ihr Nachbar und ihre Töchter nicht zu dem Termin hätten fahren können, sie Ende August bei der PVA angerufen, aber niemand abgehoben habe und sie nannte schließlich auch noch eine Erkrankung am Tag der geplanten Untersuchung. Allerdings brachte sie hier nicht Übelkeit und Schwindel vor, sondern modifizierte ihre Erkrankung und behauptete nun, am 09.09.2021 an einem grippalen Infekt erkrankt zu sein und an hohem Fieber gelitten zu haben.

Es bleibt daher festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Ursache für das Nichtwahrnehmen des Untersuchungstermins mehrfach widersprüchlich geäußert hat, weshalb die Feststellung getroffen wurde, dass die Beschwerdeführerin am 09.09.2021 nicht krank war und sie auch nicht wegen einer fehlenden Fahrgelegenheit nicht zum Untersuchungstermin nicht erschien.

Aus einem Schreiben der PVA vom 10.09.2021 ergibt sich der neu zugewiesene Termin für eine Untersuchung am 05.11.2021. Aus dem Versicherungsverlauf ergibt sich die Gewährung der Notstandshilfe mit 05.11.2021.

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,2. die Anwartschaft erfüllt und3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) – (8) …

Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

2. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Anordnung einer medizinischen Untersuchung im Sinn des § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG unter der Sanktionsdrohung des fünften Satzes leg. cit. gegen den Willen der Partei nur insoweit rechtmäßig bzw. der Arbeitslose nur insoweit verpflichtet ist, sich einer Untersuchung zu unterziehen, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der objektiv begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit müssen der Partei gegenüber konkretisiert werden, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des § 8 Abs. 2 AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, und andererseits, damit ihr im Sinn des § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Befunde zu zerstreuen (vgl. VwGH 29.06.2021, Ra 2020/08/0032 unter Hinweis auf VwGH 07.09.2017, Ro 2017/08/0007, mwN).

Die Zahlungen (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) haben für die Dauer der Weigerung zu entfallen, so dass die Leistung wieder gebührt, sobald sich die arbeitslose Person der Untersuchung unterzieht. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (vgl. VwGH 28.09.2015, Ra 2015/08/0064).

Die im § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer "derartigen" Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG) Folge zu leisten (vgl. VwGH 07.09.2017, Ro 2017/08/0007).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 20.04.2001, 2000/19/0140, unter Berufung auf Vorjudikatur aus dem Begriff der Verweigerung abgeleitet, dass eine solche jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn eine arbeitslose Person aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen kann. Dass es sich dabei aber nur um Gründe handeln kann, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstehen, und nicht die subjektive Sicht des Arbeitslosen ausschlaggebend ist, bedarf keiner weiteren Klarstellung durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.09.2015, Ra 2015/08/0064).

3. Im vorliegenden Fall liegen sämtliche Voraussetzungen für die Verhängung einer Sanktion vor:

Objektiv begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind in Anbetracht ihres Antrags auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gegeben (vgl. VwGH 07.09.2017, Ro 2017/08/0007).

Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Niederschrift vom 09.07.2021 darüber informiert, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Damit hat das AMS eine Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG angeordnet. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der Niederschrift vom 09.07.2021 auch über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt.

Der Beschwerdeführerin wurde von der PVA ein Untersuchungstermin zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens für den 09.09.2021 um 08:30 Uhr vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hätte diesen Termin wahrnehmen müssen, es sei denn, sie hätte aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen können. Dabei muss es sich um Gründe handeln, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstehen. Die subjektive Sicht des Arbeitslosen ist nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH 28.09.2015, Ra 2015/08/0064).

Entsprechend den getroffenen Feststellungen war die Beschwerdeführerin am Untersuchungstag nicht krank und es liegt für diesen Tag auch keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht wegen einer fehlenden Fahrgelegenheit nicht zum Untersuchungstermin erschienen. Es lagen daher keine Gründe vor, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstanden.

Wegen ihres Nichterscheinens zur Untersuchung am 09.09.2021 liegt daher eine Verweigerung der angeordneten Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 2 AlVG vor.

Die Voraussetzungen für die Einstellung der Notstandshilfe auf Grund der Weigerung der Beschwerdeführerin, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, lagen daher vom 09.09.2021 vor.

Da die Beschwerdeführerin der angeordneten Untersuchung am 05.11.2021 schließlich nachgekommen ist, bestand ab diesem Tag wieder Anspruch auf Notstandshilfe.

Dem im Vorlagenantrag gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war nicht nachzukommen, da der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ohnehin die aufschiebende Wirkung zukam.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

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