Normen
AlVG 1977 §8 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AlVG 1977 §8 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht gegenüber dem Revisionswerber ausgesprochen, dass er ab 22. April 2014 keine Notstandshilfe erhalte, weil er sich geweigert habe, sich einer gemäß § 8 Abs. 2 AlVG angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Der Revisionswerber macht geltend, dass entgegen diesem Ausspruch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlägen.
So gebe es noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, ob bei einem einmaligen Versäumnis (einer angeordneten ärztlichen Untersuchung) zumindest eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung gegeben werden müsse. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aber in völlig eindeutiger Weise aus dem Gesetz. Demnach haben die Zahlungen (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) für die Dauer der Weigerung zu entfallen, sodass die Leistung wieder gebührt, sobald sich die arbeitslose Person der Untersuchung unterzieht; für die Einräumung einer "weiteren Möglichkeit" vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung fehlt es demgegenüber an jeglicher gesetzlichen Grundlage.
Außerdem bringt der Revisionswerber vor, es sei noch nicht darüber erkannt worden, ob der triftige Grund, der ein Fernbleiben rechtfertige, rein objektiv begründet werden müsse oder ob auch ein nur subjektiv tragfähiger Grund als Rechtfertigung zugrunde gelegt werden könne. Dem ist zu erwidern, dass Rechtfertigungsgründe im Gesetz überhaupt nicht ausdrücklich geregelt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/19/0140, unter Berufung auf Vorjudikatur aus dem Begriff der Verweigerung abgeleitet, dass eine solche jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn eine arbeitslose Person aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen kann. Dass es sich dabei aber nur um Gründe handeln kann, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstehen, und nicht die subjektive Sicht des Arbeitslosen ausschlaggebend ist, bedarf keiner weiteren Klarstellung durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. September 2015
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