Normen
AlVG 1977 §8 Abs2
AlVG 1977 §8 Abs3
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §52
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080032.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht ‑ in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Schwechat (AMS) vom 4. Juni 2019 ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 8 Abs. 2 iVm. § 38 AlVG aus, dass der Revisionswerber wegen seiner Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 14. März 2019 keine Notstandshilfe erhalte.
5 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht ‑ soweit hier wesentlich ‑ aus, der Revisionswerber beziehe seit dem Jahr 2004 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Infolge einer Zuweisung durch das AMS zu einer Untersuchung seiner Arbeitsfähigkeit sei mit ärztlichem Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 17. Juni 2009 beim Revisionswerber eine (geminderte) Arbeitsfähigkeit festgestellt worden, wobei aber diverse Leidenszustände ‑ insbesondere eine paranoide Persönlichkeitsstörung ‑ diagnostiziert worden seien. Im Zuge der Betreuung des Revisionswerbers seien aufgrund von Verhaltensweisen und Äußerungen des Revisionswerbers beim AMS (neuerlich) Zweifel darüber entstanden, ob der Revisionswerber noch arbeitsfähig sei. So habe er immer wieder geäußert, von seiner Umgebung gemobbt bzw. verfolgt zu werden, ohne dies konkretisieren zu können. Gegenüber den Mitarbeitern des AMS sei er aggressiv und bedrohlich aufgetreten. In Hinblick darauf habe das AMS dem Revisionswerber am 6. März 2019 im Rahmen der Aufnahme einer Niederschrift unter Hinweis auf sein Verhalten und seine lang dauernde Arbeitslosigkeit mitgeteilt, dass Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit bestünden, und ihn aufgefordert, sich dazu am 14. März 2019 im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt einer Untersuchung zu unterziehen. Dazu sei er auf die Rechtsfolgen der Unterlassung der Untersuchung nach § 8 Abs. 2 AlVG hingewiesen worden. Der Revisionswerber habe den Untersuchungstermin unentschuldigt nicht wahrgenommen. Die Zweifel des AMS an der Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers seien objektiv berechtigt gewesen. Da der Revisionswerber trotz Angabe der Gründe für diese Annahme und Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen die Untersuchung verweigert habe, habe das AMS zu Recht nach § 8 Abs. 2 AlVG einen Entfall seines Anspruches auf Notstandshilfe ausgesprochen.
6 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. November 2019, E 3944/2019‑6, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde ‑ über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers ‑ mit Beschluss vom 8. Jänner 2020, E 3944/2019‑8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
7 Zur Zulässigkeit der sodann ausgeführten Revision wird vorgebracht, die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts könnten seine Annahme, die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers seien objektiv begründet gewesen, nicht tragen. Damit seien aber die Voraussetzungen der Zuweisung zur Untersuchung nicht gegeben gewesen. Durch das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt aus dem Jahr 2009 sei im Übrigen eine Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers bestätigt worden. Diesem Gutachten komme gemäß § 8 Abs. 3 AlVG Bindungswirkung zu. Die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers könnten somit nicht auf die Diagnosen gegründet werden, die bereits in diesem Gutachten berücksichtigt worden seien. Auch sei das AMS seiner nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehenden Verpflichtung, die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers zu konkretisieren und dadurch das Parteiengehör zu wahren, nicht nachgekommen.
8 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Anordnung einer medizinischen Untersuchung im Sinn des § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG unter der Sanktionsdrohung des fünften Satzes leg. cit. gegen den Willen der Partei nur insoweit rechtmäßig bzw. der Arbeitslose nur insoweit verpflichtet ist, sich einer Untersuchung zu unterziehen, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der objektiv begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit müssen der Partei gegenüber konkretisiert werden, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des § 8 Abs. 2 AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, und andererseits, damit ihr im Sinn des § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Befunde zu zerstreuen (vgl. VwGH 7.9.2017, Ro 2017/08/0007, mwN).
9 Entgegen den Ausführungen in der Revision stand nicht bereits aufgrund des Gutachtens der Pensionsversicheranstalt aus dem Juni 2009 fest, dass der Revisionswerber (aktuell) arbeitsfähig war bzw. Zweifel daran nicht objektiv berechtig gewesen wären. Soweit die Revision insoweit eine Bindungswirkung des Gutachtens nach § 8 Abs. 3 AlVG behauptet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dass § 8 Abs. 3 AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit „anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen“ hat, die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung enthebt, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen. Eine Bindung des AMS an ein Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt besteht somit nicht (vgl. näher VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311; 24.11.2016, Ra 2016/08/0142). Im vorliegenden Fall haben das AMS und diesem folgend das Bundesverwaltungsgericht aber ohnehin nicht in Zweifel gezogen, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Pensionsversicherungsanstalt im Jahr 2009 ‑ wenngleich insbesondere in Hinblick auf die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung nur gemindert ‑ arbeitsfähig gewesen ist. Aus der damals bestehenden Arbeitsfähigkeit kann aber nicht abgeleitet werden, dass Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der neuerlichen Zuweisung des Revisionswerbers zur Untersuchung im Jahr 2019 ‑ somit zehn Jahre später ‑ nicht berechtigt gewesen wären.
10 Ob unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falles der Verdacht des Fehlens der Arbeitsfähigkeit objektiv begründet und eine Zuweisung zu einer Untersuchung nach § 8 Abs. 2 AlVG gerechtfertigt war, unterliegt letztlich einer Einzelfallbeurteilung, die dann, wenn sie in vertretbarer Weise erfolgt ist, nicht revisibel ist. Dass dem Bundesverwaltungsgericht ausgehend von den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall in diesem Sinn eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehbeurteilung unterlaufen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
11 Das AMS hat gegenüber dem Revisionswerber zur Begründung seiner Zweifel am Bestehen der Arbeitsfähigkeit auf die Verhaltensweisen des Revisionswerbers bzw. seine sich daraus ergebende Persönlichkeit in Zusammenhalt mit der langen Arbeitslosigkeit verwiesen. Vor dem Hintergrund der beiden Seiten bekannten Vorgeschichte und der bekannten Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung ist es fallbezogen nicht als unvertretbar anzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Konkretisierung als ausreichend angesehen hat, um dem Revisionswerber im Sinn der zitierten Judikatur die Gelegenheit einzuräumen, sich zu den Zweifeln an seiner Arbeitsfähigkeit zu äußern und diese allenfalls zu zerstreuen. Der bereits vor dem AMS anwaltlich vertretene Revisionswerber hat im bisherigen Verfahren im Übrigen auch niemals konkret bestritten, dass ihm die Gründe für die Zweifel des AMS an seiner Arbeitsfähigkeit nicht bekannt gewesen wären.
12 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung macht die Revision weiters diverse Verfahrensmängel geltend. Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, in der Feststellungen und Beweiswürdigung vermengt worden seien, entspreche nicht den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargestellten Anforderungen. Die vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugin vernommene Leiterin der Geschäftsstelle des AMS habe über das Verhalten des Revisionswerbers bzw. einzelne Vorfälle, aus denen der Verdacht des Fehlens der Arbeitsfähigkeit abgeleitet worden sei, nur „vom Hören‑Sagen“ berichten können. Ihre Angaben könnten die getroffenen Feststellungen daher nicht tragen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte von amtswegen die Mitarbeiter des AMS, die in Aktenvermerken über das Verhalten des Revisionswerbers berichtet hätten, als Zeugen einvernehmen müssen. Im Zuge einer Akteneinsicht habe sich für den Revisionswerber auch ergeben, dass einzelne Aktenvermerke, auf die vom AMS und dem Bundesverwaltungsgericht Bezug genommen worden sei, sich nicht im Akt befunden hätten. Somit habe der Revisionswerber zu diesen Aktenvermerken auch nicht Stellung nehmen können. Das Bundesverwaltungsgericht habe weiters auch dem vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Einvernahme seines Vaters als Zeugen nicht entsprochen.
13 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG sind, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).
14 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen erst im Zuge seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung ausreichend konkretisiert hat. Dennoch vermag die Revision mit dem Hinweis darauf keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Es ist nämlich hinreichend klar zu erkennen, von welchen entscheidungswesentlichen Tatsachen das Bundesverwaltungsgericht auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Parteien noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 3.12.2020, Ra 2019/08/0136, mwN).
15 Das Bundesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der zu seiner Einvernahme geladene Revisionswerber unentschuldigt nicht erschienen ist. Die als Zeugin einvernommene Leiterin der regionalen Geschäftsstelle gab an, in die Betreuung des Revisionswerbers seit dem Jahr 2005 involviert gewesen zu sein und seit dem Jahr 2012 ‑ nach vorherigen Problemen des Revisionswerbers mit anderen Mitarbeitern des AMS ‑ dessen Betreuung alleine übernommen zu haben. Dazu schilderte sie ein aggressives Verhalten des Revisionswerbers sowie dessen nicht konkretisierte und nicht plausibel nachvollziehbare Angaben, von ehemaligen Arbeitgebern, den Bewohnern seines Heimatortes und dem AMS gemobbt bzw. verfolgt zu werden. Es trifft somit nicht zu, dass die Zeugin über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht aus eigener Wahrnehmung hätte Auskunft geben können. Auf die Aussagen dieser Zeugin hat das Bundesverwaltungsgericht seine Beweiswürdigung hinsichtlich der entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen gestützt. Dass diese Beweiswürdigung unvertretbar gewesen wäre, zeigt die Revision nicht auf (vgl. zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung etwa VwGH 14.12.2020, Ra 2020/08/0113).
16 Die Frage, ob ein Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/08/0101, mwN). Die Vorfälle, die sich bei der Betreuung des Revisionswerbers durch andere Mitarbeiter des AMS als die als Zeugin einvernommene Leiterin der regionalen Geschäftsstelle ereignet haben, bzw. die dazu angefertigten Aktenvermerke betrafen die Zeit bis zum Jahr 2012. Es ist nicht zu sehen, dass dem für die Beurteilung, ob die Zweifel des AMS an der Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers im Jahr 2019 objektiv berechtigt gewesen sind, noch maßgebliche Bedeutung zukam. Es kann daher nicht als unvertretbar angesehen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Mitarbeiter des AMS, die mit dem Revisionswerber bis zum Jahr 2012 befasst waren, nicht von amtswegen einvernommen hat.
17 Die Zulässigkeit der Revision aufgrund einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens setzt ‑ neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufwerfenden Verfahrensmangel ‑ im Übrigen voraus, dass auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen ‑ konkret dargetan wird (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2019/08/0115, mwN). Soweit die Revision rügt, dass der Vater des Revisionswerbers nicht einvernommen worden sei, und behauptet, dem Revisionsweber sei in Hinblick auf die Unvollständigkeit des Aktes des AMS, in den er Einsicht habe nehmen können, die Möglichkeit genommen worden, zum Akteninhalt Stellung zu nehmen, legt sie eine Relevanz in diesem Sinn nicht dar.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2021
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