BVwG L524 2133495-1

BVwGL524 2133495-129.12.2016

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L524.2133495.1.00

 

Spruch:

L524 2133495-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016, Zl. 1084903208-151207501/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 27.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.08.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Araber und Sunnit. Er sei verheiratet und habe in XXXX , in der Provinz Diyala, gelebt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass seine Familie von schiitischen Milizen vertrieben worden sei und sie drei Jahre in XXXX gelebt hätten. Zwei Jahre nach seiner Rückkehr in seine Heimatstadt seien vermummte Männer zu ihm gekommen und hätten ihm mit dem Tod gedroht, wenn er nicht innerhalb von drei Tagen die Stadt verlasse. Daraufhin habe er seine Frau zu seinem Schwiegervater gebracht und er selbst habe den Irak verlassen.

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 18.07.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner Arbeitsstelle von einer bewaffneten Gruppierung gezwungen worden sei, seine Region zu verlassen. Der Beschwerdeführer legte einen Staatsbürgerschaftsnachweis, zwei Personalausweise, Führerschein, Wahlkarte, Dienstausweis, Ausweis zum Lenken eines Dienstwagens, Familienkarte, Heiratsurkunde, Ausweise seiner Ehefrau sowie Fotos vor.

3. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2016, Zl. 1084903208-151207501/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen sei. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der aktuellen Lage im Irak begründet.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 24.08.2016, eingelangt am 26.08.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt und der Gerichtabteilung L507 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen.

6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 19.12.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Sunnit. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Frau in XXXX , im Dorf XXXX , in der Provinz Diyala.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 27.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich dass er wegen seiner beruflichen Tätigkeit von unbekannten Männern, die einer schiitischen Miliz angehören würden, mit dem Tod bedroht worden sei, wenn er nicht innerhalb von drei Tagen die Region verlasse, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt.

Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen (diese wurden bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogen):

Politische Lage

Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).

Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).

Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html , Zugriff14.1.2016

Sicherheitslage

Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt.

Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).

Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter.

Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).

Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).

Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8).

Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).

Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt.

Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).

Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).)

Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).

Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).

Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html , Zugriff14.1.2016

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar

, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-side&Itemid=633&lang=en

, July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4111:casualty-figures-for-the-month-of-july-2015&Itemid=633&lang=en , August:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4230:un-casualty-figures-for-the-month-of-august-in-grievous-increase&Itemid=633&lang=en , Sept.:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4344:un-casualty-figures-for-the-month-of-september-2015&Itemid=633&lang=en , Oct.:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4454:un-casualty-figures-for-the-month-of-october-2015&Itemid=633&lang=en , Nov.

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015&Itemid=633&lang=en , Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016&Itemid=633&lang=en , Feb.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016&Itemid=633&lang=en

http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html , Zugriff 19.1.2016

Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen

Iraqi Security Forces (ISF)

Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.

Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen.

Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).

Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).

Schiitische Milizen

Sunnitische Milizen

Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).

Kurdische Kämpfer

Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner illegalen Einreise nach Österreich, zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes sowie die Feststellungen zum Wohnort ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer ist es auf Grund seiner vagen Angaben und seines Aussageverhaltens nicht gelungen, die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Dem Beschwerdeführer war es nicht möglich, sein Fluchtvorbringen plastisch und detailreich zu schildern.

Bereits bei Studium des Einvernahmeprotokolls des BFA fallen die wenig detailreichen und vagen Schilderungen des Beschwerdeführers über angeblich selbst erlebte Vorfälle auf. Dieser – aufgrund des Akteninhaltes – gewonnene Eindruck hat sich bei der unmittelbaren Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Der Beschwerdeführer vermochte in der Beschwerdeverhandlung lediglich ein sehr oberflächliches Vorbringen zu erstatten, was nicht den Schluss nahe legt, dass die behaupteten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben.

Als der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde, detailliert jene Gründe zu nennen, die ihn bewogen haben, den Irak zu verlassen, führte er zunächst aus, welche Milizen in seiner Heimatregion aktiv wären sowie dass er bereits 2006 seine Stadt verlassen und 2010 wieder zurückgekehrt sei. Das tatsächliche fluchtauslösende Ereignis stellte er aber mit nur wenigen Worten dar, nämlich dass er von drei bewaffneten Männern einer schiitischen Miliz wegen seiner Tätigkeit bedroht worden sei. Auch auf die Nachfrage, was ihm konkret passiert sei, das ihn zur Flucht veranlasst habe, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage ein detailreiches Vorbringen zu schildern. Er wiederholte nur, dass drei Personen zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn mit dem Tod bedroht hätten.

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers war von überaus vagen, nur durch beharrliches Nachfragen leicht konkretisierten Aussagen gekennzeichnet. So konnte er auf die Aufforderung, den fluchtauslösenden Vorfall genauer zu schildern, nur Folgendes angeben: "Die drei Personen sind am Abend zu mir gekommen und haben ihr Gesicht zugedeckt gehabt, waren bewaffnet. Sie haben mir gesagt, ich soll das Haus innerhalb von drei Tagen verlassen, oder sie werden mich töten. Ich habe dann die Gegend verlassen, bin wo anders hin, an einen anderen Ort. Bis ich endgültig aus dem Irak ausgereist bin." Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer weder Details noch Nebenumstände des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses nennen konnte.

Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf der Verhandlung auch noch zwei weitere Male aufgefordert, den genauen Ablauf des fluchtauslösenden Ereignisses im Juli 2015 zu beschreiben. Die Schilderungen des Beschwerdeführers beschränkten sich wiederum beide Male auf dieselben wenigen Sätze, nämlich dass drei Personen zu ihm nach Hause gekommen und bewaffnet gewesen seien, das Gesicht verdeckt gehabt und ihm gesagt hätten, er habe drei Tage Zeit, um das Haus bzw. die Gegend zu verlassen. Der Beschwerdeführer schilderte erneut weder Details noch Nebenumstände. Auffallend war auch, dass der Beschwerdeführer die Bedrohung seitens der Männer ohne jegliche Emotion schilderte. Es entstand insgesamt nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das von ihm Vorgebrachte tatsächlich erlebt hat.

Der Beschwerdeführer konnte die Männer, die ihn bedroht hätten, auch nicht annähernd beschreiben, sondern verwies darauf, dass sie das Gesicht "zugedeckt" gehabt hätten. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht von sich aus vor, womit die Männer bewaffnet gewesen wären, sondern tat dies erst auf ausdrückliche Nachfrage. All dies erweckt nicht den Anschein, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall, bei dem er mit dem Tod bedroht worden sei, tatsächlich erlebt hat.

Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, den konkreten Wortlaut der Drohung anzugeben. Auf die entsprechende Frage wiederholte er nur, dass sie ihm gesagt hätten, er solle das Haus innerhalb von drei Tagen verlassen. Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass sie ihn bestimmt getötet oder entführt und gegen Lösegeld freigelassen hätten. Dies stellte sich jedoch als bloße Vermutung des Beschwerdeführers heraus. Auf die Frage, ob die Leute das zu ihm gesagt hätten, antwortete er nämlich. "Nein, das haben sie nicht. Die haben gesagt, dass ich die Gegend verlassen soll."

Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer zwar den konkreten Tag – nämlich den 14.08. – angeben konnte, an dem er den Irak verlassen habe, dagegen aber nicht in der Lage war, den genauen Tag zu nennen, an dem er bedroht worden sei. Hier konnte er nur angeben, dass es ca. Ende Juli 2015 gewesen wäre. Dies ist vor allem deshalb nicht plausibel, da es sich hierbei um ein einschneidendes Erlebnis handelt und nicht bloß um einen Nebenumstand seines Vorbringens, weshalb anzunehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer daran erinnern können müsste.

Auch dass die Männer, die ihn bedroht hätten, von einer Miliz gewesen wären, konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen. Vor dem BFA erklärte er, dass er nicht wisse, wer die Männer waren. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er zunächst nur allgemein davon, dass die Männer zu "bewaffneten Gruppierungen, Milizen" gehören würden. Auf die Frage, woher er dies wisse, führte er auch nur unkonkret aus, dass bei ihm in der Gegend bekannt sei, wie die Milizen angezogen seien, wie sie aussehen und auftreten würden. Im gesamten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem BFA brachte der Beschwerdeführer nicht vor, zu welcher bestimmten Miliz die Männer gehören würden. Er beschränkte sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bloß darauf Milizen zu benennen, die in seiner Region tätig wären.

Der Beschwerdeführer behauptete auch, dass er wegen seiner beruflichen Tätigkeit bedroht worden sei, allerdings ist es ihm weder vor dem BFA noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelungen, einen tatsächlichen Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und der vorgebrachten Bedrohung herzustellen. Er behauptete vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar, dass er wegen seiner Tätigkeit bedroht worden sei, als er jedoch (mehrmals) aufgefordert wurde, den konkreten Wortlaut der Drohung zu schildern bzw. anzugeben, was alles gesprochen wurde, findet sich im Vorbringen des Beschwerdeführers keine derartige Aussage, die darauf schließen ließe, dass der Beschwerdeführer wegen seiner beruflichen Tätigkeit bedroht worden wäre. Auch als er explizit danach gefragt wurde, warum er glaubt, wegen seiner beruflichen Tätigkeit bedroht worden zu sein, konnte er dies nicht plausibel darlegen. Er meinte, am Anfang habe er niemandem gesagt, wo er arbeite. Seine sehr unkonkreten Ausführungen, "die sind bestimmt drauf gekommen, wer wo arbeitet und dann sind die zu mir gekommen, die haben die Macht" vermögen nicht zu überzeugen, dass er tatsächlich wegen seiner beruflichen Tätigkeit bedroht worden sei. Auch vor dem BFA behauptete er bloß, er sei "wegen meiner Arbeitsstelle" bedroht worden, ohne dies jedoch näher begründen zu können. Mit diesen bloßen Behauptungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich wegen seiner beruflichen Tätigkeit bedroht worden sei.

Als der Beschwerdeführer auch gefragt wurde, was seine genaue Tätigkeit gewesen sei, derentwegen er bedroht worden sei, brachte er zunächst nur allgemein vor, dass die Angestellten der XXXX , deshalb verfolgt und bedroht würden. Erst auf die Nachfrage, was seine konkrete Tätigkeit bei der Behörde gewesen sei, gab er an, der XXXX gewesen zu sein. Darüber hinaus steigerte der Beschwerdeführer auch sein Vorbringen hinsichtlich seiner Tätigkeit. Während er nämlich vor dem BFA nur angab, der XXXX und seiner Familie gewesen zu sein, behauptete er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr auch der XXXX gewesen zu sein. Wäre er dies tatsächlich gewesen, so ist davon auszugehen, dass er dies schon vor dem BFA vorgebracht hätte. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint daher nicht glaubhaft und es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Behauptung lediglich versucht, seine Chancen auf Gewährung von Asyl zu steigern.

Schließlich können auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausweise nicht zur Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens beitragen. Bei den Ausweisen handelt es sich um einen Dienstausweis der XXXX und um einen Ausweis zum Lenken eines Dienstwagens (eine Fahrerlaubnis), wonach der Beschwerdeführer mit dem Auto für Behörden auch an Feiertagen und am Wochenende fahren darf. Aus keinem der Ausweise geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer für den XXXX tätig gewesen ist. Darüber hinaus sind beide Ausweise nur von 01.11.2011 bis 31.12.2012 bzw. von 10.01.2013 bis 31.12.2013 gültig gewesen. Für den danach liegenden Zeitraum und im Besonderen das Jahr 2015, in dem das fluchtauslösende Ereignis stattgefunden hätte, konnte der Beschwerdeführer keine gültigen Ausweise vorlegen. Seine Begründung dafür, weshalb er keine aktuelleren Ausweise habe, nämlich dass es "normal" sei, dass ihm kein neuer Ausweis gegeben worden sei und man auch mit dem alten Ausweis in die Dienststelle eintreten und arbeiten könne, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Insgesamt ist ihm daher – jedenfalls für das Jahr 2015, in dem das fluchtauslösende Ereignis stattgefunden hätte – mit den vorgelegten Ausweisen die Glaubhaftmachung seiner beruflichen Tätigkeit als XXXX nicht gelungen.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer erstmals auch einen Vorfall im Jahr 2013, bei dem er im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit als XXXX von einem unbekannten Auto verfolgt worden sei. Konkrete Angaben über diesen Vorfall konnte er aber nicht machen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nur versucht, seinen Fluchtgrund glaubhafter erscheinen zu lassen.

Aufgrund der aufgezeigten Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse im Irak vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak in Wahrheit nicht stattgefunden haben.

Die in der Beschwerde zitierten Auszüge aus der UNHCR-Position vom Oktober 2014 zur Rückkehr in den Irak vermögen (alleine) keine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers darzutun.

Die Beschwerde bringt vor, dass die getroffenen Länderberichte veraltet seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die jüngsten darin enthaltenen Berichte von März bzw. April 2016 stammen. Es handelt sich auch um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Von einer Aktualisierung der Länderfeststellungen konnte daher abgesehen werden.

Die Beschwerde moniert auch, dass die Länderberichte zu allgemein gehalten seien und sich nicht auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden und zitiert sodann ihrerseits Berichte zur Lage von Sunniten im Irak. Dazu wird angemerkt, dass diese auszugsweise zitierten Berichte nicht geeignet sind, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen und sie sich zudem nicht auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen. Soweit sich die Berichte auf die Lage von Sunniten in Bagdad beziehen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Bagdad stammt, weshalb die zitierten Berichte auch aus diesem Grund nicht von Relevanz sind.

Zudem sind die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Berichte nicht aktueller als die vom BFA bzw. Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichte. Ergänzend ist auch darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer gerade auf Grund der getroffenen Länderfeststellungen subsidiärer Schutz gewährt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich eine Verfolgung durch schiitische Milizen wegen seiner beruflichen Tätigkeit, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wenn auch eine sunnitenfeindliche Politik im Irak vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung in einer asylrelevanten Intensität ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten, zumal sich dessen Eltern, Ehefrau und Schwiegereltern nach wie vor im Irak aufhalten und der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Bedrohungsszenario nicht behauptet hat (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).

Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer schon alleine wegen seiner Asylantragstellung in Österreich Verfolgung durch die irakische Regierung oder andere Akteure befürchten müsse, muss als lediglich in den Raum gestellte Behauptung betrachtet werden, zumal der Beschwerdeführer keine Berichte genannt hat, woraus sich dies ergeben würde und auch in den vom BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten keine Deckung findet.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005.

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