VwGH Ra 2016/01/0068

VwGHRa 2016/01/00689.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O (geboren am 24. Februar 1987) in W, für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2016, Zl. L507 2016952-1/21E, betreffend § 3 Asylgesetz 2005, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §61 Abs3;
AsylG 2005 §3;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §61 Abs3;

 

Spruch:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller, ein irakischer Staatsangehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit, bringt (gemäß § 61 Abs. 3 zweiter Satz VwGG) zur Frage, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, vor, das Verwaltungsgericht sei bei der Nichtgewährung von Asyl (§ 3 AsylG 2005) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gruppenverfolgung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis Ra 2014/18/0078) abgewichen. Die länderkundlichen Berichte ließen darauf schließen, dass es im Irak bereits zu einer Gruppenverfolgung der sunnitischen Bevölkerungsgruppe komme.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Einschätzung, es liege keine Gruppenverfolgung der sunnitischen Bevölkerungsgruppe im Irak vor, auf entsprechende Feststellungen, unter anderem darauf, dass die Geschwister des Antragstellers nach wie vor in einem sunnitischen Viertel in Bagdad wohnen und einer regelmäßigen Beschäftigung im öffentlichen Bereich nachgehen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2014/01/0187).

Dass dem Bundesverwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint unter Bedachtnahme auf die Begründung über die Zulässigkeit der Revision (§ 61 Abs. 3 2. Satz VwGG) aussichtslos.

Wien, am 9. Mai 2016

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