BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L518.2262370.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom 20.11.2023, Zl. OB: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus iVm §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1 und Abs. 2 und § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) BGBl. Nr. 22/1970 idgF aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei gemäß der zitierten Bestimmungen des BEinstG nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Zurückliegend wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei (folglich „BF“ bzw. „bP“ genannt) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach am 12.5.2021 erfolgter klinischer Untersuchung und Gutachtenserstellung wegen Mb Crohn (Pos.Nr. 07.04.05, GdB 40 v.H.); Epilepsi mit komplex-fokalen Anfällen, letzter Anfall 2019 unter laufender Therapie als Status komplex-fokaler Anfälle (Pos. Nr. 04.10.01, 30 v.H.); COPD bei Zweifachmedikation und ohne aktuellem Lungenbefund (Pos. Nr. 06.06.01, 20 v.H.) und Rosacea (Pos. Nr. 01.01.02, 20 v.H.) bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. abgewiesen und festgestellt, dass die BF dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Da sowohl betreffend Mb Crohn als auch Epilepsie eine Besserung möglich erscheint, wurde für 10/2022 eine Nachuntersuchung festgelegt.
Am 17.10.2022 wurde die bP durch Dr. Alexander Egger, Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 8.11.2022 im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Anamnese:
Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises.
Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.
Vorgutachten Dr.in Kornelia Brunsteiner 05/2021, GdB 50 % bei:
chron. entzündl. Darmerkrankung (Mb. Crohn). Fallweise Enterobene, weiterhin keine Crohn-spezifische Therapie. Im (älteren) Befund werden 5-6 weiche Stuhlgänge pro Tag beschrieben. Keine aktuellen Fachbefunde.
Unverändert zum Vorgutachten - 40%
Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen. Letzter Anfall 2019 unter laufender Therapie als Status komplex-fokaler Anfälle. - 30%
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD). Weiterhin bestätigte Zweifachmedikation. Kein aktueller Lungenbefund. Klinisch unauffällig. Unverändert zum Vorgutachten - 20%
Hauterkrankung - Rosacea. Langjähriges Bestehen, unverändert zum Vorgutachten unter Medikation - 20%
Neu:
Z.n. Rippenfraktur
degenerative Veränderungen am linken Kniegelenk;
Derzeitige Beschwerden:
Bei Morbus Crohn wird Enterobene fallweise eingenommen. Fallweise bestehen Bauchschmerzen, aber keine blutigen Stühle. Dünner Stuhl 6-7 pro Tag. Es werden keine Einlagen getragen. Die öffentlichen Verkehrsmittel werden gemieden. Bei Epilepsie war der letzte Anfall 2019, es wird eine Medikation eingenommen. Bei COPD wird bedarfsweise ein Lungenspray eingenommen.
Ab und zu bemerkt der Patient Beschwerden im linken Kniegelenk, so zum Beispiel beim längeren Stehen oder nach längerem Sitzen die ersten paar Schritte nach dem Aufstehen. Es besteht keine Schwellungsneigung. Es wird keine Therapie durchgeführt. Eine Gehstrecke von 1 km traut sich der Patient zu. Nach Rippenfraktur bestehen keine Beschwerden mehr am Brustkorb.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: keine;
Medikamente: Pulmicort, Oxis Turbohaler, Oleovit, Zurcal, Enterobene, Xyzal, Cyclopel, Urosin, Buscopan, Diprogenta Creme - ohne Angaben von täglicher Einnahme oder bedarfsweise Einnahme, laut Bestätigung Dr. Andreas Berghuber Allgemeinmedizin Marchtrenk 10/2022;
Lamotrigin tägl.- anamnestisch und nicht angeführt auf der ärztlich beglaubigten Medikamentenliste;
Hilfsmittel: Brille;
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Orthopädischer Befundbericht, Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 03/2022:
Diagnose: Thorakodynie links bei Rippenfraktur 8. bis 10. nach Hebetrauma am 22.03.2022
ND. diffuses Knochenmarksödem linkes Knie mit Restbeschwerden, Meniskuseinriss links medial, Chondromalazia grad, ll-lll medial und lateral am linken Knie.
Mitgebrachter Befund:
Befund, Dr. XXXX Facharzt für Radiologie 03/2022:
Thorax: Hilusindurationen bds., im Übrigen regelrechter kardiopulmonale Befund
Knöcherner Thorax links: Frakturen 8. -10.Rippe links ohne Fehlstellung oder Dislokation;
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Klinischer Status – Fachstatus:
Pupillen: rund, isokor, mittelweit, prompte direkte Lichtreaktion
Hörvermögen: Anamnese in normaler Sprechlautstärke problemlos durchführbar
Thorax: symmetrisch
Herz: Herztöne rein rhythmisch, normofrequent
Lunge: vesikuläres Atmen beidseits ohne obstruktive oder feuchte Atemgeräusche, sonorer Klopfschall
Nierenlager: frei, kein Klopfschmerz
Abdomen: weich keine Resistenzen tastbar, keine Druckschmerzen, Darmgeräusche nur wenige hörbar
Wirbelsäule: keine Klopfschmerzen an BWS/LWS FBA 0 cm, Lateralflexion 40 Grad
Halswirbelsäule: Rotation und Lateralflexion beidseits frei beweglich
Obere Extremität:
Schultergelenke: Nackengriff und Schürzengriff bds. frei durchführbar
Ellenbogengelenke: frei beweglich
Handgelenke und Fingergelenke: frei beweglich, Spitzgriff und Faustschluss durchführbar
Untere Extremität:
Hüftgelenke: in Beugung, Rotation und Abspreizbarkeit frei beweglich
Kniegelenke: beidseits frei beweglich, leichter Rotationsschmerz am linken Kniegelenk, keine Ergussbildung verifizierbar
OSG und USG: beidseits frei beweglich
Neurologischer Status:
Zehenstand und Fersenstand beidseits geleistet
Lasegue beidseits negativ
Leichtes Zittern an Händen und Beinen bei der Bewegungsüberprüfung
Beide Beine können gestreckt von der Unterlage gehoben werden
Haut, Gesicht: fleckige Rötung;
Gesamtmobilität – Gangbild:
Symmetrisches Gehen ohne Abweichen von der Ganglinie, ohne Gehhilfen, unauffälliges Gehtempo, Arme werden seitlich dynamisch mitgeschwungen.
Status Psychicus:
Es besteht Orientiertheit zu Ort, Zeit und Person, Stimmungslage unauffällig, Antrieb normal, Ductus kohärent.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Chron. entzündl. Darmerkrankung (Mb. Crohn); Fallweise Enterobene, weiterhin keine Crohn-spezifische Therapie, anamnestisch 5-6 weiche Stuhlgänge pro Tag, keine aktuellen Fachbefunde, unverändert zum Vorgutachten, guter Allgemein-und Ernährungszustand; | 07.04.05 | 40 |
2 | Epilepsie; Letzter Anfall 2019, daher drei Jahre Anfallsfreiheit unter glaubhaft geschilderter antikonvulsiver Therapie; | 04.10.01 | 20 |
3 | Abnützung Kniegelenk links: Z.n. diffusem Knochenmarksödem, Meniskuseinriss links medial, Chondromalazia Grad ll-lll ( Abnützung von Knorpel), freie Beweglichkeit, keine Schwellung, leichte Rotationsschmerzen, unauffälliges Gangbild, keine Therapien; | 02.05.18 | 20 |
4 | Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD); Anamnestisch Medikation nur bedarfsweise, kein aktueller Lungenfachbefund aufliegend, bei der Untersuchung keine obstruktiven, pathologischen Atemgeräusche; | 06.06.01 | 20 |
5 | Hauterkrankung-Rosacea; Langjähriges Bestehen, keine aktuellen Fachbefunde, Medikation, Gesichtsrötung; | 01.01.02 | 20 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit und fehlender signifikanter Funktionseinschränkung nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Z.n. Frakturen 8. -10. Rippe links, keine Beschwerden mehr.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Bei Epilepsie seit 2019 unter laufender (anamnestisch) medikamentöser Therapie kein Anfallsgeschehen mehr, daher Herabstufung in diesem Punkt von 30 % auf 20 %.
Unverändert eingeschätzt werden die obstruktive Lungenerkrankung, die Hauterkrankung und die chronisch entzündliche Darmerkrankungen (Morbus Crohn). Neu hinzugekommen ist das linksseitige Kniegelenksleiden-nicht steigerungswürdig.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung von 50% auf 40 % infolge Herabstufung im Punkt Epilepsie bei seit 2019 bestehender Anfallsfreiheit unter laufender Medikation.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung ist trotz chronisch entzündlicher Darmerkrankung und Kniegelenksleiden sowie bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung nicht höhergradig eingeschränkt. Eine Wegstrecke von 400 m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.
Mit Schreiben vom 14.11.2022 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt.
Am. 14.6.2023 wurde der BF durch Dr.in XXXX , FÄ für Anästhesie und Ärztin für Allgemeinmedizin neuerlich klinisch untersucht und wurde im am 15.6.2023 vidierten Gutachten folgendes festgehalten:
Anamnese:
Vorgutachten Dr. XXXX mit 40%.
Nun Beschwerde gegen den Bescheid.
Derzeitige Beschwerden:
Es gehe ihm um die 50%. Sei nicht einverstanden mit der letzten Einschätzung und Herabstufung. Crohn werde nicht besser, sei heute schon 8x auf der Toilette gewesen. Die Epilepsie habe man herabgestuft, das verstehe er nicht, zeigt mir ein kopiertes Blatt aus der EVO. Letzter Anfall auf Nachfrage 2019. Wegen Crohn jährlich im KH XXXX zur Kontrolle. Wenn er Tabletten nicht nehme, dann brauche er Einlagen. Jetzt habe er angefangen die Tabletten regelmäßig zu nehmen, dann brauche er keine, aber Tabletten zu nehmen sei ja auch nicht gut.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Ärztlich bestätigt 06/23: Pulmicort TH, Oxis TH, Lamotrigin, Xyzall, Zucral, Enterobene, Cyclopel, Urosin, Buscopan plus, Oleovit.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet:
12/22 KH XXXX Coloskopie: M. Crohn - überwiegend postentzündlicher Residualzustand
Mildes Erythem im Colon
Ileum unauffällig.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut.
Ernährungszustand:
gut.
Klinischer Status – Fachstatus:
Sensorium: Skleren leicht gerötet, sonst unauff.
Haut: intakt, gut durchblutet
Kopf/Hals: Rosazea, sonst unauff.
Herz: rhy, leicht tc
Lunge: reines VA, keine RGs, Eupnoe
Abdomen: unauff., BD über Th.-Niveau bei hypotoner Grundhaltung
WS: leichter Rundrücken, frei beweglich, FBA 10cm
OE: die Gelenke frei beweglich, Nacken-/Kreuzgriff vollständig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft uneingeschränkt, diskreter Tremor bd. Hände, sonst grobneur. unauff.
UE: große Gelenke insgesamt frei beweglich, li Knie leichte belastungsabhängige Schmerzen angegeben, das Knie etwas verdickt, grobe Kraft uneingeschränkt, grobneurol. unauff., keine Ödeme, keine Varizen.
Gesamtmobilität – Gangbild:
frei, zügig, symm., Zehen-/Fersengang bds durchführbar, Hocke bis Anschlag.
Status Psychicus:
unauff.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Chron. entzündl. Darmerkrankung (Mb. Crohn). Fallweise bis aktuell anamnestisch regelmäßig Enterobene, weiterhin keine Crohn-spezifische Therapie, anamnestisch vielfach täglich weiche Stuhlgänge, laut letzter Coloskopie 12/22 überwiegend nur noch postentzündlicher Residualzustand mit milden Veränderungen im Colon, Ileum unauffällig., d.h. von einer Verbesserung kann ausgegangen werden, anhaltend guter Allgemein-und Ernährungszustand. Es wurde weder im Vorgutachten 10/22 noch im Vorgutachten 05/21 ein aktueller Fachbefund bzgl. Mb. Crohn vorgelegt. Daher nun die Herabsetzung auf 30% unter Bezugnahme auf die letzte Coloskopie gerechtfertigt. | 07.04.05 | 30 |
2 | Epilepsie. Letzter Anfall 2019 - drei Jahre Anfallsfreiheit unter bestätigter laufender antikonvulsiver Therapie, daher laut EVO 20%. | 04.10.01 | 20 |
3 | Kniegelenksabnützung links. Z.n. diffusem Knochenmarksödem, Meniskuseinriss links medial, Chondromalazia Grad ll-lll ( Abnützung von Knorpel), freie Beweglichkeit, Konturen etwas aufgetrieben, Belastungsschmerzen, unauffälliges Gangbild, keine Therapien. | 02.05.18 | 20 |
4 | Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD). Bedarfsmedikation, keine aktuellen Fachbefunde, klinisch unauffällig, auskultatorisch frei. | 06.06.01 | 20 |
5 | Hauterkrankung - Rosacea. Langjähriges Bestehen, weiterhin keine aktuellen Fachbefunde, Medikation, Gesichtsrötung. | 01.01.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist Pos 1.
Die übrigen Positionen geringfügig bzw ohne Wechselwirkung mit der führenden Position und daher nicht stufenerhöhend.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Z.n. Frakturen 8. -10. Rippe links:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Herabsetzung der Pos 1 aufgrund des neu vorgelegten Fachbefundes Coloskopie - wie bereits in der Einschätzung vermerkt, wurde weder im Vorgutachten 10/22 noch im Vorgutachten 05/21 ein aktueller Fachbefund bzgl. Mb. Crohn vorgelegt.
Übrige Positionen unverändert zum Vorgutachten.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Herabsetzung auf 30% aufgrund der Reduzierung der Pos 1 wie oben angeführt.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Mobilität durch die oben genannten Leiden etwas eingeschränkt. Eine kurze Wegstrecke von 400m kann aber selbständig und ohne Gehhilfe zurückgelegt werden, ÖVM können benutzt werden (Ein-/Aussteigen, Halten an Haltegriffen, sicherer Stand). Bzgl. des Darmleidens besteht keine nachweisliche Stuhlinkontinenz, keine Notwendigkeit spezieller verordneter Einlagen, sichere Benützung der ÖVM ist gewährleistet.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein.
Mit Schreiben vom 20.6.2023 wurde der BF abermals eingeladen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu beziehen.
Schließlich wurde der BF am 31.10.2023 durch Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, sowie Arzt für Allgmeinmedizin, neuerlich klinisch untersucht und erbrachte das am 8.11.2023 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Anamnese:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises.
Erneute Einwendungen zum Parteiengehör
Vorgutachten anästes. FÄ Dr. XXXX vom 14.06.2023: GdB 30 %, keine NU;
- chronisch entzündliche Darmerkrankungen - Morbus Crohn (30 %)
- Epilepsie (20 %)
- Kniegelenksabnützung links (20 %)
- chronische obstruktive Lungenerkrankung (20 %)
- Hauterkrankung - Rosacea (10 %)
Stellungnahme anästes. FÄ Dr. XXXX vom 05.09.2023:
- keine Änderung der Einschätzung
- die Voraussetzungen für die UZM nicht gegeben
Derzeitige Beschwerden:
Der Patient berichtet einerseits über Beschwerden durch seine chronische Darmerkrankung (Morbus Crohn) mit mehrmals täglichem imperativem Stuhldrang. Diesbezüglich besteht eine jahrelange Beschwerdesymptomatik mit wiederholten schubartigen Verläufen. Eine regelmäßige immunsuppressive Therapie ist nicht notwendig, bei verstärkten Beschwerden nimmt der Patient selbstständig Enterobene 20mg ein. Die letzte Koloskopie datiert vom Dezember 2022.
Im Vordergrund stehen derzeit aber Kniegelenksbeschwerden links. Kernspintomographisch ist sowohl ein höhergradiger Knorpelschaden medial als auch ein mediale Meniskusriss bekannt. Der Patient ist derzeit in laufender konservativer orthopädischer Behandlung.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: Physiotherapie;
Medikamentenliste AM Dr. XXXX vom 13.10.2023: die Einnahmehäufigkeit der Medikation ist aus der vorgelegten Medikamentenliste nicht ersichtlich. Pulmicort (Budesonid) Inh. 0,2 μg, Oxis (Formoterol) 12 μg Inh., Lamotrigin 100 mg, Xyzall (Levocetirizin) 5mg, Zurcal (Pantoprazol) 20 mg, Enterobene (Loperamid) 2 mg, CycloPel (Lymecyclin) 300 mg, Urosin (Allopurinol) 100 mg, Buscopan plus (Butylscopolamin 10mg/Paracetamol 500mg), Oleovit D3 Tropfen, Advantan (Methylprednisolon) Milch 0,1 %, Rosamin Creme;
Schmerzmedikation laut Befund 10.10.2023: Novalgin (Metamizol) 30 Tropfen oder Paracetamol 500 mg bei Bedarf;
Zusätzliche Schmerzmedikation laut Patient: Parkemed (Mefenaminsäure) 500 mg bei Bedarf (2-3x pro Woche);
Hilfsmittel: Lesebrille;
Auf Nachfrage gibt der Patient an derzeit keine Gehilfen zu benötigen.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Alle vorhandenen, mitgebrachten und nachgereichten Befunde wurden eingesehen.
Befund Epilepsieambulanz KH- XXXX vom 15.10.2018:
- suspekter Status komplex-fokale epileptische Anfälle 08/2018 bei
- Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen
- der Patient berichtet über eine Steigerung von Lamotrigin auf 50-0-100 mg, seither sind keine epileptischen Ereignisse mehr aufgetreten
- MR-Cerebrum vom 13.10.2018: unauffälliges Hirnparenchym
- der Patient war unter der jahrelangen Einnahme von Lamotrigin 2 × 100 mg anfallsfrei, zuletzt kam es im August 2018 bei Lamotrigin zweimal 50 mg zu einem Status Epileptiker
- es wird vereinbart die Dosis wieder auf 2 × 100 mg zu steigern
- Kontrolle beim niedergelassenen neurologischen Facharzt in 6 Monaten
Befund Neurologie KH- XXXX vom 16.07.2019:
- Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen
- - Status komplex-fokale Anfälle 06/2019
- - Status komplex-fokale Anfälle 08/2018
- der Patient hatte seine Medikation wieder auf Lamotrigin 50-0-100 mg reduziert, und war deswegen im Juni 2019 aufgrund einer Status epilepticus in stationärer Behandlung.
EEG vom 01.07.2019: kein Hinweis für einen non-konvulsiven Status epilepticus
- Lamotrigin 100 mg 1-0-1 weiter, Kontrolle in 3 Monaten
Befund Innere Medizin KH- XXXX vom 27.05.2019:
- Campylobacter jejuni-Infektion
- eine Antibiose mit Clarithromycin 500 mg 101 für 7 Tage wieder rezeptiert
Befund Innere Medizin KH- XXXX vom 26.07.2022:
- Morbus Crohn, ED 06/2010
- Enterocoolisch luminal
- Mesalazinunverträglichkeit
- Thiopurinunverträglichkleit (Myelootoxizität)
- Äthyltoxische Hepatitis
- Z.n. äthyltoxischer Pankreatitis
- COPD bei Zigarettenrauchen
- Gicht
- Hyperlipidämie
- Epilepsie mit komplexen fokalen Anfällen
- aufgrund der hochfrequenten Diarrhö und der beruflichen Tätigkeit im Außendienst ist aus meiner Sicht eine Verlängerung der Parkbewilligung auf einem sogenannten Behindertenparkplatz sinnvoll
- ambulante Koloskopiekontrolle am 05.09.2022
Koloskopiebefund KH- XXXX vom 16.12.2022 (unvollständig):
- Morbus Crohn
- überwiegend postentzündlicher Residualzustand
- mildes Erythem im Colon
- Ileum unauffällig
- Histologie: Biopsien aus Dünndarm- bzw. Ileumschleimhaut mit unauffällige Architektur, kein nennenswerter pathologischer Befund
Befund Hautärztin Dr. XXXX vom 21.03.2023:
- Rosacea
- ausgeprägte Rosacea mit Rötung, vergrößerte Poren und teilweise Pusteln
- hat selbständig mit CycloPel begonnen, nimmt diese ca. eine Woche, soll insgesamt für 4 Wochen eingenommen werden
- konsequente Basispflege zum Beispiel mit Roseamin
- konsequenter Lichtschutzfaktor
- Vermeidung von Triggerfaktoren (UV-Licht, Kälte, scharfe Gewürze, Alkohol
Therapievorschlag: CycloPel (Lymecyclin) 300 mg einmal täglich für 4 Wochen, Metronidazol/Pemiethrin 2xtgl für 14 Tage im akuten Schub lokal, konsequente Basispflege und UV-Schutz
MR-Befund und Bilder Knie links vom 04.09.2023:
- Das vordere Kreuzband imponiert verschmächtigt - Bild wie bei alter Partialläsion
- Intaktes hinteres Kreuzband und Kollateralbänder
- Horizontaler Riss im verschmälerten medialen Meniskushinterhorn (rote bis weiße Zone); medial angrenzend kleine septierte Meniskuszyste (7 mm).
- Unauffälliger lateraler Meniskus
- Ausgedehnte großflächige Chondropathie Grad IV im medialen Kompartiment (Punctum maximum postzentral am Femur sowie an der Tibia)
- Chondropathie Grad II bis III lateral.
- Chondropathie Grad I femoropatellar
- Varusgonarthrose. Diffuses flaues reaktives Knochenmarksödem im medialen Femurkondyl mit kleinen osteochondralen Läsionen im Femur und der Tibia.
- Bogenförmig demarkierte teils sklerosierte subchondrale Läsion postero- zentral im lateralen Femurkondyl (um 10 mm).
- Angedeutete Impression und perifokales Knochenmarksödem
- Deutlicherer Gelenkserguss mit Zeichen einer synovialen Proliferation/Synovialitis.
Befund Orthopäde Dr. XXXX vom 10.10.2023 (mitgebracht):
- Gonarthrose links mit rezidivierende Knochenmarksödem im Bereich des medialen Tibiaplateau
- Zustand nach Rippenfraktur 8-10 links 03/2022
- Morbus Crohn
- Epilepsien
- Neurodermitis
- Pollen-Allergie
- chronisch-rezidivierende Beschwerden im linken Kniegelenk trotz konservativer Maßnahmen einschließlich Infiltrationen und Physiotherapie.
- Derzeit Belastungsschmerzen, kein nächtliche Ruheschmerz nach intraartikulärer Hyaluron-Therapie vor 4 Wochen
- Status Knie unauffällig, kein Gelenkserguss, S: 0-0-120° endlagig schmerzhaft, Meniskuszeichen positiv, Patellaverschiebeschmerz mit Krepitationen, Seitenbänder stabil, vordere Schublade und Lachmann-Test ++ positiv, Sensibilität, Durchblutung und Motorik in Ordnung, Hüftgelenke frei beweglich
- MR Knie links: Fortgeschrittene Knorpeldegeneration sowie Meniskusriss im medialen Kompartment, Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, Knochenmarksödem medial tibial
- empfehle strenge Schonung und gelenksschonendes Verhalten, Vermeiden von Heben und Tragen von schweren Lasten
- Vermeidung längere Gehstrecken und gelenksbelastender Sportarten
- empfehle weiterhin konservatives Vorgehen mit Hyaluronsäure-Behandlungen intraartikulärer (nächste Gabe in 5 Wochen)
- heute Eigenbluttherapie (PRD) im linken Kniegelenk
- Medikation: Novalgin (Metamizol) 3x 30 Tropfen bei Bedarf, Oleovit D3 20 Tropfen/Woche, Pantip (Pantoprazol) 20 mg 1-0-0, Paracetamol 500 mg 2-3x täglich bei Bedarf;
- regelmäßige Übungstherapie und Physiotherapie sowie Muskelaufbau empfohlen
- klinischen Kontrolle wie vereinbart
Ärztliche Bestätigung AM Dr. XXXX vom 13.10.2023 (mitgebracht):
Es wird ärztlicherseits bestätigt, dass mein Patient Her Klaus Petter folgende Medikanxente dauerhaft einnehmen muss:
Pulmicort Turboh 0,4/20mg
Oxis Turboh, 12mcg
Lamotrigin Tab 100mg
Xyzall 5mg
Zucral 20mg
Enterobene 2mg
Cyclopel Kps. 300mg
Urosin 100mg
Buseopan plus Ftbl.
Oleovit D3 Tröpfsri
Advantan Milch 0,1%
Rosamin Creme
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Gut, BMI 25,8 (Übergewicht)
Klinischer Status – Fachstatus:
ALLERGIE: Pollenallergie
NIKOTIN: bis 10 Stück täglich
ALKOHOL: Selten
FBA: 20 cm
CAPUT/COLLUM: keine Schluckbeschwerden, Hörvermögen altersentsprechend, Lesebrille
THORAX: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen;
PULMO: Vesikuläratmen beidseits (bds), keine Rasselgeräusche;
COR: Herzaktion rein, rhythmisch und normofrequent, keine pathologischen Geräusche;
ABDOMEN: weich, kein Druckschmerz (DS), keine pathologischen Resistenzen palpabel, Nierenlager bds. frei;
MIKTION: unauffällig
DEFÄKATION: imperativer Stuhldrang
OBERE EXTREMITÄTEN: freie Beweglichkeit beider Schultern, keine Impingement, Kreuzgriff und Nackengriff beidseits möglich, Ellbogen, Handgelenke und Finger unauffällig, der Faustschluss ist vollständig und kräftig, der Pinzettengriff ist zu allen Langfingern möglich
UNTERE EXTREMITÄTEN: keine Beinlängendifferenz, diskrete varische Beinachse beidseits, Flexion beider Hüften bis über 100° schmerzfrei möglich, IR/AR 30-0-50°, kein Leistendruckschmerz, am rechten Kniegelenk keine Rötung, keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, S: 0-0-140° schmerzfrei, Meniskuszeichen und Zohlen-Zeichen negativ, die Bänder stabil, am linken Kniegelenk keine Rötung, mäßige synovitische Schwellung und geringgradiger intraartikulärer Erguss, S: 0-0-120° endlagig schmerzhaft, deutlicher Druckschmerz über der medialen Femurrolle, mediale Meniskuszeichen positiv, vordere Schublade ++, Lachman-Test positiv, Zohlen-Zeichen schwach positiv, die übrigen Bänder stabil, Sprunggelenke und Füße unauffällig
WIRBELSÄULE: gerade, HWS-Rotation 60-0-60°, mäßige Hartspann der paravertebralen Muskulatur an der HWS, BWS und LWS, die ISG beidseits frei
NEUROLOGIE: kein radikuläres sensomotorisches Defizit an den oberen und unteren Extremitäten erhebbar, die Reflexe an den oberen Extremitäten seitengleich und schwach,
Knips-Reflex und Trömner-Reflex negativ, PSR und ASR seitengleich und lebhaft, Babinski negativ
DURCHBLUTUNG: unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Der Patient kommt in Konfektionsschuhen und ohne Gehhilfe zur Untersuchung. Unauffälliges Gangbild, kein Hinken, barfuß und mit anhalten Zehenspitzen- und Fersengang beidseits möglich, Trendelenburg-Zeichen beidseits negativ, barfuß Seiltänzergang sicher, kein Unsicherheit im Blindgang;
Status Psychicus:
Es besteht eine klare Bewusstseinslage, die örtliche, zeitliche und situative Orientierung ist gegeben, allgemeinmedizinisch-orthopädisch keine Stimmungsschwankungen feststellbar. Die Kooperation bei der Untersuchung ist gut. Das Verhalten ist der Situation angepasst und höflich.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Kniegelenksbeschwerden links; Radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Veränderungen mit Riss des medialen Meniskus und Teileinriss des vorderen Kreuzbandes (MR 09/2023), gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, Reizzustand, geringe Bandinstabilität, Kniescheibenschmerz, wiederholte invasive Schmerztherapie, daher mittlerer Rahmensatz; | 02.05.20 | 30 |
2 | Chronisch entzündliche Darmerkrankung; Bekannter Morbus Crohn, ED 06/2020 mit schubartigem Verlauf, keine spezifische Medikation, Enterobene (Loperamid) bei Bedarf, letzte Darmspiegelung/Koloskopie 12/2022 nur mit leichten Veränderungen der Darmschleimhaut, guter Ernährungszustand (BMI 25,8 (Übergewicht)); | 07.04.05 | 30 |
3 | Epilepsie, ED 08/2018; Bekannte Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen, zuletzt 06/2019, regelmäßige Medikation (Lamotrigin), kein aktueller neurologischer Fachbefund vorliegend; | 04.10.01 | 20 |
4 | Rosacea; Fachärztlich diagnostizierte Rosacea (Befund 03/2023), derzeit klinisch weitgehend unauffällig, Lokaltherapie ausreichend, keine wesentliche kosmetische Beeinträchtigung; | 01.01.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 %.
Die Leiden Nummer 2 und 3 steigern, mangels erheblicher Wechselwirkungen mit Leiden Nummer 1, nicht weiter.
Das Leiden Nummer 4 steigert wegen Geringfügigkeit nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
- Chronische obstruktive Lungenerkrankung/COPD: kein Nachweis einer regelmäßigen Medikation, kein aktueller lungenfachärztlicher Befund mit Lungenfunktion vorliegend;
- Rippenbrüche/Rippenfraktur 8-10 links 03/2022 mit konservativer Therapie: abgeheilt, klinisch unauffällig, keine Beschwerden angegeben, kein aktueller lungenfachärztlicher Befund vorliegend;
- Hauterkrankung/Neurodermitis: klinisch unauffällig, keine Erwähnung im hautärztlichen Befund 03/2023;
- alkoholbedingter Leberschaden und Bauchspeicheldrüsenschaden/äthyltoxische Hepatitis und Pancreatitis 07/2022: kein aktueller Laborbefund vorliegend;
- erhöhte Harnsäure/Hyperurikämie, Gicht: medikamentöse Therapie, keine aktuelle Gelenksentzündung ersichtlich;
- erhöhte Blutfette/Hyperlipidämie: medikamentöse Therapie;
- Campylobacter jejuni-Infektion 05/2019: abgeheilt, kein Nachweis einer anhaltenden Infektion vorliegend;
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund des klinischen Zustandsbildes, der vorgelegten Befunde und der Medikamentenliste anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung.
Leiden Nummer 1 (Kniegelenksbeschwerden links): Neueinschätzung mit 30 % nach klinischem Zustandsbild und radiologischer Befunde
Leiden Nummer 2 (Morbus Crohn): unveränderte Einschätzung 30 %
Leiden Nummer 3 (Epilepsie): unveränderte Einschätzung mit 20 %
Leiden Nummer 4 (Rosacea): unveränderte Einschätzung mit 10 %
Das Leiden Nummer 4 aus dem Vorgutachten (COPD) entfällt.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt mit 30 % gleich.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Mobilität des Patienten ist aufgrund seiner Kniegelenksbeschwerden links sicher eingeschränkt. Kurze Wegstrecken (400m) können aber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere im Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen ist mit beiden Armen möglich. Keine Einschränkung in Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht durch die chronische Darmerkrankung mit erhöhter Stuhlfrequenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind um der Verunreinigung anderer Personen durch Stuhl vorzubeugen.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein
Folglich wurde mit im Spruch bezeichnetem Bescheid festgestellt, dass der BF nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.
Dagegen erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese dahingehend, dass nicht alle Befunde bei der letzten Untersuchung für den medizinischen Sachverständigen einsehbar gewesen seien und sei sohin eine vollständige Beurteilung nicht möglich gewesen. Die Herabstufung der Erkrankung Mb Crohn sein nicht nachvollziehbar. Der BF habe noch nie in seinem Leben Einlagen gebraucht und genommen und werde Enterobene nur eingenommen, wenn der BF im Außendienst Termine wahrnehmen muss.
Zudem sehe die EVO unter der Pos. Nr. 04.10.01 einen GdB von 30 bis 40 v.H. vor, bei seltenen generalisierten großen und komplexen fokalen Anfällen mit einem Intervall von mehr als einem Jahr bzw. kleinen und einfachen fokalen Anfällen mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten vor.
Bzgl. Mb Crohn und der Durchfallhäufigkeit ist diese mit handelsüblichen Einlagen nicht beherrschbar, da durch die Kniegelenksveränderung das rasche Aufsuchen einer Toilette im öffentlichen Raum sehr behindert und erschwert wird, was ein Parkausweis erleichtern würde. Zudem gebe es in ÖOVV Bussen keine Toiletten und ist es auch schwierig zu einem Kundentermin als selbständiger Versicherungsberater zu „reisen“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es konnte nicht festgestellt werden, dass bei der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen für einen höheren GdB vorliegen.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, sowie den sonstigen entscheidungsrelevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77)
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die relevanten Vorbringen und vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Laut diesem Gutachten bestehen Kniegelenksbeschwerden links; radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Veränderungen mit Riss des medialen Meniskus und Teileinriss des vorderen Kreuzbandes (MR 09/2023), gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, Reizzustand, geringe Bandinstabilität, Kniescheibenschmerz, wiederholte invasive Schmerztherapie, daher mittlerer Rahmensatz (Pos. Nr. 02.05.20, 30 v.H.); eine Chronisch entzündliche Darmerkrankung; Bekannter Morbus Crohn, ED 06/2020 mit schubartigem Verlauf, keine spezifische Medikation, Enterobene (Loperamid) bei Bedarf, letzte Darmspiegelung/Koloskopie 12/2022 nur mit leichten Veränderungen der Darmschleimhaut, guter Ernährungszustand (BMI 25,8 (Übergewicht)) (Pos. Nr. 07.04.05, 30 v.H.); Epilepsie, ED 08/2018; Bekannte Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen, zuletzt 06/2019, regelmäßige Medikation (Lamotrigin), kein aktueller neurologischer Fachbefund vorliegend (Pos. Nr. 04.10.01, 20 v.H.) sowie Rosacea; Fachärztlich diagnostizierte Rosacea (Befund 03/2023), derzeit klinisch weitgehend unauffällig, Lokaltherapie ausreichend, keine wesentliche kosmetische Beeinträchtigung (Pos. Nr. 01.01.01, 10 v.H.).
Die von den medizinischen Sachverständigen festgehaltenen Leiden wurden durch die beschwerdeführende Partei dem Grund nicht in Abrede gestellt.
Insoweit in der Beschwerdeschrift betreffend Epilepsie ins Treffen geführt wird, dass es den Passus gebe: 30% - 40%: sehr seltene generalisierte große und komplex fokale Anfälle mit einem Intervall von mehr als einem Jahr bzw. kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten sei festzuhalten, dass dies beim BF nicht zu Tragen kommt, liegt doch bei diesem eine länger als 3 jährige Anfallsfreiheit unter antikonvulsiver Therapie vor, und ist bei Berücksichtigung der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter der oben bezeichneten Positionsnummer eine Einschätzung mit 20 v.H. vorzunehmen. Ungeachtet des Umstandes, dass der BF die 3 jährige Anfallsfreiheit nicht in Abrede gestellt hat, wird dies durch die von ihm in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel untermauert, weshalb im Ergebnis dieses Leiden nicht höher einzuschätzen war.
Ebensowenig zielführend erweist sich das Vorbringen betreffend der Erkrankung Mb Crohn, ohne diese jedoch – wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt - zu verharmlosen.
So wurde in den Gutachten bei Berücksichtigung der letzten Darmspiegelung/Koloskopie 12/2022 lediglich eine leichte Veränderung der Darmschleimhaut, wie auch ein guter Ernährungszustand (BMI 25,8) festgehalten. Insofern wurde auch plausibel und nachvollziehbar die Pos. Nr. 07.04.05, und ein Grad der Behinderung von 30 v.H. herangezogen. Da eine mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes nicht gegeben ist, ist eine Einschätzung mit 40 v.H. nicht vertretbar.
Wenn das von Dr. XXXX am 8.11.2022 vidierte Gutachten hinsichtlich dem Leiden Mb Crohn noch eine Einschätzung von 40 v.H. vorgenommen wurde, so war festzustellen, dass diese Abweichung von den folgenden Gutachten dahingehend zu begründen war, als der medizinische Sachverständige in Ermangelung eines aktuellen Befundes die Einschätzung anhand zurückliegender Sachverständigenbeweise vornahm. Angesichts des nunmehr vorliegenden aktuellen Befundes lässt sich diese Einschätzung jedoch – wie oben bereits ausgeführt – nicht mehr begründen.
Darüber hinaus erfolgte angesichts des aktuell in Vorlage gebrachten MR-Befundes des li. Knies vom 4.9.2023 eine Neueinschätzung des nunmehr führenden Leidens.
Ebenso nachvollziehbar wurde in den Gutachten dargelegt, dass eine nennenswerte Wechselwirkung nicht vorliegt, weshalb jedoch auch das führende Leiden nicht gesteigert wird.
In den angeführten Gutachten wurde ausführlich auf das Beschwerdevorbringen der bP eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der wiederholt erfolgten persönlichen Untersuchungen, wie auch der aktenmäßigen Beurteilung eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Sachverständigenbeweise.
Das letztgenannte eingeholte Sachverständigengutachten– wie auch die oben zitierten Vorgutachten – stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In den Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde, berücksichtigt. Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdevorbringen anführt, dass nicht alle Befunde bei der letzten Untersuchung für den medizinischen Sachverständigen einzusehen waren und sohin eine Beurteilung über Mb Crohn, Epilepsie usw. nicht vollständig möglich gewesen wären, so war festzustellen, dass ausschließlich der Koloskopie Befund des KH XXXX vom 16.12.2022 unvollständig war, was auch seitens des Sachverständigen im Gutachten festgehalten wurde, dieser jedoch bereits im Rahmen des Vorgutachtens vorlag und einer sachverständigen Beurteilung unterzogen wurde. Zudem wurde in der Beschwerdeschrift nicht nachvolziehbar dargetan, inwieweit die vorgenommene Beurteilung unzutreffend bzw. unrichtig wäre.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln der bP kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5)
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß dem letztgenannten Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.
Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des letztgenannten Gutachtens), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
– Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
– Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF
– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF
– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,: BGBl. Nr. 10/1985 idgF
– Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gemäß § 19b Abs. 3 BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.
Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Der Mangel des Parteiengehörs wird im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56).
Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0248 mit Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67).
Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen (VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299).
Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 19 BEinstG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter „neuen Tatsachen“ jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP „neue Tatsachen“ vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht.
Die neu geschaffene Bestimmung des § 19 Abs 1 Satz 3 BEinstG hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden.
Die Nichtvornahme eines Parteiengehörs wird in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen, außer wenn die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte.
Aufgrund der obigen Ausführungen deckt sich die Ansicht des BVwG grundsätzlich mit der Rechtsprechung des VwGH betreffend mangelhaftes Parteiengehör. Wie eingangs ausgeführt, sieht der VwGH das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die bP im Berufungsverfahren die rechtliche Möglichkeit besitzt, Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt der mit 01.07.2015 in Kraft getretenen Neuerungsbeschränkung ist dies aber nicht mehr gewährleistet.
Im gegenständlichen Fall wurde der bP das Sachverständigengutachten vom 8.11.2023 nicht zur Kenntnis gebracht. Damit wurde das Recht auf Parteiengehör verletzt und der bP in Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung (im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgebrachte „neue Tatsachen“ sind nicht zu berücksichtigen) jedwede Möglichkeit eines Vorbringens genommen, was in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führt. Da die bP aber im Zuge der Einbringung der Beschwerde keine neuen Beweismittel vorgebracht bzw. kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, hätte hier die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd führte hier die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren zu obigem Gutachten Stellung zu nehmen, zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und jene unter den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 2 Abs. 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 27 Abs. 1a BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Gemäß § 1 ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).
Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 3 BEinstG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Das Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat.
Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Schlussfolgernd liegen bei der bP die, um dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, notwendigen Voraussetzungen iSd § 2 Abs. 1 BEinstG nicht, sowie keine Ausschlussgründe iSd § 2 Abs. 2 leg cit, vor.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG lautet:
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.
Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP an den oben bezeichneten Erkrankungen leidet und wurde dies dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Herabstufung der Epilepsie wegen 3 Jahren Anfallslosigkeit eigentlich unerklärlich ist und auch die Verharmlosung der Erkrankung Mb Crohn nicht nachvollziehbar ist, er noch nie in seinem Leben Einlagen gebraucht bzw. getragen habe und Enterobene nur eingenommen wird, wenn der BF Außendiensttermine wahrnehmen muss, so war festzuhalten, dass es sich dabei um lediglich unsubstantiiertes Bestreiten des vom SMS festgestellten Sachverhaltes handelt, welches außer Betracht bleiben kann (vgl. VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/08/0134).
Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.
Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben.
Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich aufgrund obiger Ausführungen als nicht erforderlich.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH und des EGMR.
Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen, insbesondere der Feststellung des Grades der Behinderung, war spruchgemäß zu entscheiden.
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