BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z4
VwGVG §35 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z4
VwGVG §35 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2014757.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den RichterXXXX als Einzelrichter über die BeschwerdeXXXX, XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, XXXX zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs 2 Z4 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl I Nr. 144/2013 idgF iVm Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) sowie § 22a Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes von 24.11.2014 bis 03.12.2014 gemäß § 22a Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs 2 Z4 FPG als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 21 Abs 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Revision der Spruchpunkte I., II. und III. ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Der Antrag auf Aufwandsersatz wird gemäß § 35 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Revision des Spruchpunkt V. ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
23.11.2014 - Illegale Einreise des Beschwerdeführers (in Folge BF genannt) über Ungarn nach Österreich
23.11.2014 - Kontrolle mit anschließender Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX;
Antrag auf internationalen Schutz bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
24.11.2014 - Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung (EURODAC-Abfrage)
24.11.2014- Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion
(LPD) XXXX
24.11.2014 - Verfahrensanordnung - amtswegige Bestellung der ARGE-Rechtsberatung
24.11.2014 - Vorführung zum Zwecke einer niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (BFA Regionaldirektion XXXX) mit anschließender mündlicher Verkündung der Schubhaft und Rücküberstellung in das PAZ XXXX
24.11.2014 - Erlassung und Verhängung der Schubhaft durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion XXXX (in weiterer Folge auch belangte Behörde- bB genannt)
28.11.2014 - Erhebung Schubhaftbeschwerde durch ARGE - Rechtsberatung
01.12.2014 - Akteneingang beim Bundesverwaltungsgericht
01.12.2014 - Prüfung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung vom Gericht vorgenommen/ Feststellung, dass keine Grundlage für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegeben
02.12.2014- Einlangen der Mitteilung des VMÖ über freiwillige Rückkehr des BF in den XXXX
03.12.2014/ 07:00 Uhr- Entlassung aus der Schubhaft wegen freiwilliger Rückkehr
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist XXXX Staatsangehöriger. Am 23.11.2014 reiste der BF von Ungarn kommend mit dem Zug illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag wurde er von Organen der Bundespolizei angehalten und in der Folge einer Kontrolle nach dem FPG zugeführt. Der BF konnte sich mit einem gültigen Reisedokument, jedoch ohne Einreisestempel/Visum/Aufenthaltstitel ausweisen, er führte außerdem eine ID Karte mit sich. Nach entsprechender Erhebung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der BF festgenommen und in das PAZ XXXX nach dem FPG eingeliefert. Im Zuge der weiteren Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass zur Person des BF ein EURODAC- Treffer von Ungarn (22.11.2014) vorliegt und war dieser von der bB als Asylantrag zu werten.
Im Rahmen der Erstbefragung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX am 24.11.2014 durchgeführt wurde, gab der BF nachfolgend im Wesentlichen an:
Verfügen Sie über Barmittel oder andere Unterstützung? ja nein, wenn ja, welche:
Barmittel: ca. 200 Euro
Unterstützung: keine
4. Haben Sie Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das
Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen?
ja nein, ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen
6. Angaben über Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat:
(Eltern, Ehegatten, Kinder, Geschwister *, Name, Vorname, GebDatum, / Keine)
Cousin: XXXX, wohnhaft in Frankreich (Adr. unbekannt), mit
Aufenthaltstitel.
7. Angaben über Familienangehörige mit Flüchtlingsstatus:
(Eltern, Ehegatten, Kinder, Geschwister *, Name, Vorname, GebDatum, Adresse / Keine)
Bruder: XXXX, wohnhaft in Düsseldorf (Adr. unbekannt); hat Asylstatus
8. Angaben zur Wohnsitzadresse und Herkunftsland: Anschrift (Ort, Straße)
Bitte vollständige Angaben: Straße, Hausnummer, Wohnviertel, Gemeinde, Stadt/Dorf, Distrikt, Provinz
XXXX
9. Angaben über die Reiseroute mit allen bekannten Aufenthalten sowie Ort des
Grenzübertritts samt dienstlicher Wahrnehmung:
Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst?
Vor ca. 4 Jahren hatte die ganze Familie schon den Entschluss gefasst, aus dem XXXX weg zu ziehen, falls sich Lage im Land (Bedrohung durch Kriminelle) nicht bessert. Vor einem Monat hatte ich mich auf den Weg gemacht und wurde in Kroatien von der Polizei angehalten und ohne weitere polizeil. Maßnahmen in den XXXX zurück geschickt. Nachdem ich dann etwas Geld zusammen gespart hatte, habe ich am 20.11.2014 einen neuen Versuch gestartet.
Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Reisebewegungen begonnen?
Von XXXX aus.
9.1. Wann und womit haben Sie ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen?
Am 20.11.2014 bin ich in XXXX in einen Reisebus Richtung Serbien eingestiegen und bis Subotice/Serbien gefahren.
9.2. Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist?
legal
9.3. Reisten Sie mit einem Reisedokument aus? (wenn ja, von wem ausgestellt?)
ja nein - weiter bei 9.5.
9.4. Wenn ja, welches und von wem ausgestellt?
Art des Dokumentes: Reisepass XXXX ausgestellt von: XXXX
9.7. Wo befindet sich der Reisepass? (Bei Vorlage des Dokuments, Kopien anfertigen!)
Bei mir.
9.8. Wie lange dauerte die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich?
2 Tage
9.9. Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von ihrer Heimat bis nach Österreich an:
Am 20.11.2014 bin ich in XXXX in einen Reisebus Richtung Serbien eingestiegen und bis Subotice/Serbien gefahren. Dann per Taxi an die ungarische Grenze. Weiter zu Fuß über die Grenze nach Ungarn bis nach Szeged. Am 21.11.2014 gegen 15:00 Uhr wurde ich in Szeged von der Polizei angehalten und festgenommen. Am 22.11.2014 gegen 24:00 Uhr wurde ich freigelassen. Dann habe ich mir gemeinsam mit anderen Personen ein Taxi nach Budapest genommen. Von dort aus bin ich um 23.11.2014 um 06:00 Uhr per Zug nach Wien gereist. Dort habe ich mir sofort ein Zugticket nach München gekauft. Abfahrt in Wien war gegen 11:00 Uhr. In XXXX wurde ich dann von der Polizei aus dem Zug geholt.
9.10. Über welchen Nicht-EU-Staat und Ort reisten Sie in das EU-Gebiet
(einschließlich Norwegen, Island und Schweiz) ein:
Serbien
9.11. Wann erfolgte die Einreise in die EU genau?
Am 21.11.2014 (Ungarn)
9.12. Wie erfolgte die Einreise in die EU genau?
Zu Fuß
9.13. Wo erfolgte die Einreise in die EU genau?
Horgos/Serbien
9.16. Erhielten Sie in einem andern Land ein Visum:
nein
9.18. Wurden Sie in einem anderen Land von den do. Behörden angehalten und/oder untergebracht:
Ungarn am 21.11.2014 (Polizei)
9.19. Wie lange hielten Sie sich dort auf:
Bis 22.11.2014 gegen 24:00 Uhr
9.20. Was können Sie noch über den Aufenthalt in diesem Land angeben:
Katastrophale Zustände; mussten am Boden schlafen; Verpflegung schlecht.
Wenn Sie in dieses Land (durchgereister Mitgliedstaat) zurückkehren müssten und Ihr Asylverfahren dort geführt wird, spräche etwas dagegen?
Grundsätzlich nicht. Nur zurück in den XXXX will ich nicht. Ich will nach Deutschland.
9.21. Wie lange dauerte die Reise:
4 Tage
12. Zusatzfragen bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers
oder eines Visums von einem Mitgliedstaat der EU
12.1. EURODAC-Treffer zu (Land):
Ungarn XXXX
12.2. Wo genau und wie lange hielten Sie sich in dem besagtem EU-Land auf:
In Ungarn für 2 Tage.
12.3. Wann reisten Sie aus dem Land aus:
Am 22.11.2014 gegen 23.11.2014 gegen 06:00 Uhr (Bhf. Budapest) Richtung Wien.
12.4. Schildern Sie die Reiseroute von dem Mitgliedstaat nach Österreich:
Von Budapest mit dem Zug nach Wien.
12.7. Wenn Sie in dieses Land zurückkehren müssten und Ihr Asylverfahren dort weitergeführt würde, spräche etwas dagegen?
Grundsätzlich nicht. Nur zurück in den XXXX will ich nicht. Ich will nach Deutschland.
14. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Wenn ich zurück muss in den XXXX, bringe ich mich um.
14.1. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung,
unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?
Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?
Wenn ja, welche?
Konkrete Hinweise gibt es nicht. Jedoch kann ich im Kosovo keine Hilfe erwarten, weil dort kein Recht besteht.
15. Beweismittel, die den Reiseweg des Antragstellers oder dessen Voraufenthalt in einem
Drittland dokumentieren, sowie eine allfällige Eurodac-Treffermeldung liegen in Ablichtung bei
Personalausweis: XXXX
Pass: XXXX: ---
Führerschein ---
Fahrkarten: ---
Rechnungen: ---
Mobiltelefon: Samsung Rufnummer: XXXX
Sonstige: ---
In Folge des Gesamtsachverhaltes wurde die Amtshandlung von der bB übernommen. Am 24.11.2014 wurde der BF durch die bB im Beisein eines XXXX-Dolmetscher einvernommen. Im Wesentlichen zusammengefasst gab der BF an:
Vorhalt:
Sie wurden am 23.11.2014 um 12:20 Uhr aus dem Reisezug RJ XXXX, am Bahnsteig 2 des Hauptbahnhofes in XXXX aufgegriffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass Sie von Ungarn aus nach Österreich gefahren sind und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind. Sie konnten sich mit Ihrem Reisepass, jedoch ohne gütligem Einreisestempel/Visum ausweisen. Sie führten eine ID Karte mit sich.
Daraufhin wurden Sie gem. den Bestimmungen des FPG festgenommen. Die erkennungsdienstliche Behandlung zeigte einen EURODAC-Treffer von
Ungarn:
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie gegen die Person des Dolmetschers begründbare Einwände?
A: Zufrieden.
Belehrung:
Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Anordnung zur Außerlandesbringung samt allfälliger Verhängung von Schubhaft geführt wird. Des Weiteren wird ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Wie stellt sich Ihr Gesundheitszustand da?
A: Ich kann der Einvernahme folgen.
F: Haben Sie Reisedokumente dabei? (Reisepass, Personalausweis, Visum etc.)
A: Einen Reisepass, der ist bei der Polizei.
F: Haben Sie irgendein Identitätsdokumente dabei? (ID Karte, Ausweise etc.)
A: Ich habe eine ID Karte, die ist auch bei der Polizei.
F: Was ist der Zweck Ihres Aufenthaltes hier in Österreich?
A: Die wirtschaftliche Lage im XXXX ist schlecht. Ich habe im XXXX auch keine Rechte. Es geht mir nicht um Österreich, ich wollte nach Deutschland, nach München.
F: Warum wollten Sie nach München?
A: Ich habe gehört, dass man in München das Recht auf einen Asylantrag bekommt. Ich wollte dort auch arbeiten.
F: Beschreiben Sie mir, Ihren Reiseweg vom XXXX nach Österreich?
A: Im XXXX starteten wir mit dem Bus nach Belgrad. Von Belgrad mit dem Bus nach Subotica. Dann mit dem Taxi zur ungarischen Grenze. Dann zu Fuß über die Grenze, und danach wurden wir sofort von der ungarischen Polizei festgenommen. Die Polizei hat uns 2 Tage festgehalten.
F: Wann und wie sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Ich glaube am 22.11.2014 sind wir mit dem Zug angereist.
F: Welchen Zweck hatte Ihre Reise nach Ungarn?
A: Weil wir keine andere Möglichkeit nach Deutschland zu reisen.
F: Was war das Ziel Ihrer Reise bzw. in welches Land wollten Sie?
A: Ich wollte nach Deutschland.
F: Ihnen wurden in Ungarn am 22.11.2014 Ihre Fingerabdrücke abgenommen, das geht aus dem EURODAC Treffer hervor. Wie haben die ungarischen Behörden über die weitere Vorgehensweise bzw. über das Verfahren entschieden?
A: Die haben uns die Fingerabdrücke genommen. Hatten selbst die ganze Dokumentation vorbereitet. Wir waren 2 Tage in Ungarn. Dann haben Sie gesagt, wir müssen innerhalb 24 Stunden Ungarn verlassen.
F: Warum sind Sie unrechtmäßig von Ungarn aus weiter nach Österreich gereist?
A: Wir hatten keine andere Möglichkeit um nach Deutschland zu reisen.
F: Wieso haben Sie nicht in Ungarn um Asyl angesucht?
A: Weil unser Ziel es war in Deutschland nach Asyl zu fragen.
F: Warum gerade Deutschland und nicht Ungarn.?
A: Wir haben im TV gesehen, dass XXXX in Deutschland Recht auf Asyl haben.
F: Haben Sie in einem weiteren Staat noch einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Wussten Sie, dass Sie sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten?
A: Ja.
F: Wo befinden sich Ihre Habseligkeiten? Koffer, Kleidung?
A: Bei der Polizei.
F: Haben Sie Angehörige, Bekannte oder Freunde in Österreich? Wenn ja, wo wohnen diese?
A: Nein. Aber in Deutschland.
F: Sind Sie in Österreich einer legalen oder illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen?
A: Nein.
F: Haben Sie einen Wohnsitz in Österreich? (Zustelladresse bzw. Zustellbevollmächtigten in Ö)
A: Nein.
F: Verfügen Sie zurzeit hier in Österreich über finanzielle Mittel? (Barmittel, Kreditkarte usw.)
A: Nein.
F: Waren Sie in Österreich jemals sozial- und krankenversichert?
A: Nein.
F: Nennen Sie mir Ihre aktuellste Wohnadresse in Ihrem Heimatland. (Zustelladresse bzw. Zustellbevollmächtigten)
A: Gleich wie oben.
F: Ist Ihre genannte Adresse in Ihrem Heimatland aktuell, sind Sie dort aktuell gemeldet bzw. wohnhaft und über den Postweg erreichbar?
A: Ich bin nicht ganz sicher. Falls Sie das genau wissen möchten, kann ich das herausfinden.
F: Welche Angehörige haben Sie in Ihrem Heimatland?
A: Wir sind 8 Kinder. 5 Schwestern und 3 Brüder. Meine Eltern und 6 Geschwister wohnen zusammen im XXXX. Ein Bruder ist in Deutschland.
F: Wie heißt Ihr Bruder? Sein Geburtsdatum?
A: XXXX. Er ist 26 Jahre alt. Ich weiß das Datum nicht genau.
F: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Bruder in Deutschland?
A: Er hat dort Asyl.
F: Können Sie mir seine Adresse nennen?
A: Nein. Wir haben nur telefonisch Kontakt.
F: Sind oder waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution?
A: Es gab mal einen Fall wo jemand wollte, dass ich stehlen gehe. Aber sonst nichts.
F: Hatten Sie in einem anderen Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, irgendwelche Probleme?
A: Nein.
F: Würden Sie freiwillig nach Ungarn zurückkehren?
A: Nein.
F: Warum wollen Sie nicht zurück nach Ungarn?
A: Weil ich möchte nach Deutschland.
Verkündung:
Das Bundesamt beabsichtigt gegen Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen und Sie nach Ungarn zu überstellen.
Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und gemäß der Dublin Verordnung ist der Mitgliedstaat Ungarn für Ihr Asylverfahren zuständig. Sie haben durch Ihre Reisetätigkeit gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind, sich den Behörden für das Verfahren zur Verfügung zu stellen, sondern versuchen sich durch weiteres unrechtmäßiges Reisen dem Verfahren zu entziehen bzw. Deutschland zu erreichen. Sie sind mittellos, haben keine Angehörigen im Bundesgebiet, deshalb ist es daher unumgänglich, bis zur Beendigung des Konsultationsverfahrens mit Ungarn und Ihrer Überstellung dorthin eine angemessene Sicherungsmaßnahme zur Außerlandesbringung zu verfügen. In Ermangelung der Voraussetzungen des gelinderen Mittels wird gegen Sie die Schubhaft verhängt. Die schriftliche Ausfertigung dieser mündlichen Verkündung, erfolgt mittels Schubhaftbescheid gem. § 57 AVG. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden Informationsblätter ausfolgen.
Die schriftliche Ausfertigung des Schubbescheides, wird Ihnen ehestmöglich im Anschluss an diese Niederschrift im PAZ XXXX durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache.
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung im PAZ XXXX verbleiben.
F: Möchten Sie dazu etwas sagen?
A: Nein.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass
X gegen mich Schubhaft zur Vorbereitung der Abschiebung erlassen wird.
X gegen mich Schubhaft zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wird.
F: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?
A: Nein. Anmerkung: Die Einvernahme wird rückübersetzt.
In der Folge wurde am 24.11.2014 von der bB ein Schubhaftbescheid, mit dem die Schubhaft über den BF angeordnet wurde, mit nachfolgendem relevanten Inhalt erlassen:
Spruch
Gemäß Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke
der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung
!!und/oder
der Sicherung der Abschiebung
angeordnet.
BEGRÜNDUNG
A) Verfahrensgang
Sie wurden am 23.11.2014 am Hauptbahnhof XXXX angehalten und gemeinsam mit 18 weiteren XXXX Staatsangehörigen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen.
Sie konnten sich mit einem Reisedokument, jedoch ohne Einreisestempel/ Visum/Aufenthaltstitel ausweisen.
Sie stellten bei den Organen der öffentlichen Sichherheit einen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie wurden gem. den Bestimmungen des BFA-VG vorläufig festgenommen und in die LPD XXXX bzw in das PAZ XXXX eingeliefert.
Die Erkennungsdienstliche Behandlung zeigte einen EURODAC Treffer XXXX von Ungarn.
Am 24.11.2014 wurden Sie zum BFA RD XXXX zum Zwecke einer niederschrifltlichen Einvernahme vorgeführt.
Im Anschluss an die Niederschrift wurde Ihnen mündlich die Schubhaft verkündet, anschließend wurden Sie in das PAZ XXXX rücküberstellt.
Ein Konsultationsverfahren gem. der Dublin VO wird eingeleitet.
Sie konnten sich mit einem Reisepass legitimieren.
Zu Ihrer Person gaben Sie an, XXXX Staatsbürger zu sein und als Zielland nannten Sie Deutschland um dort einen Asylantrag zu stellen und arbeiten zu können. Sie haben weder einen ordentlichen Wohnsitz, noch aufenthaltsberechtigte Angehörige oder soziale Bindungen in Österreich. Sie konnten weder ein Visum, noch sonstige für den Aufenthalt in Österreich berechtigte Dokumente vorlegen.
B) Beweismittel Es wurden alle in Ihrem Akt XXXXbefindlichen
Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle und die vorgelegten Dokumente herangezogen und gewürdigt.
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
- zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest.
Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie gaben an, XXXX Staatsbürger zu sein.
Sie gaben an, am XXXX geboren zu sein.
Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach.
Sie haben in Österreich weder Wohnsitz, noch soziale Bindungen.
Sie wurden bei der illegalen Reise von Ungarn, nach Österreich mit der Absicht weiter nach Deutschland zu reisen, angehalten.
Ihr Aufenthalt in Österreich ist rechtswidrig, Ihr Aufenthaltsort unstet.
Sie sind mittellos.
Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre, noch private Bindungen.
Sie sind als junger, erwachsener und gesunder Mann zu qualifizieren.
Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet über keine Kranken-, Unfall- oder Sozialversicherung.
- zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es besteht ein EURODAC-Treffer von Ungarn.
Aufgrund des derzeitigen Standes der Ermittlungserkenntnisse ist davon auszugehen, dass Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nicht zuständig ist.
Aufgrund der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung ist von einer Zuständigkeit Ungarns auszugehen.
Ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen besteht nicht.
Es ist für die Behörde absehbar, dass Ihr Asylverfahren weder mit einer Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und/oder einer Abschiebung enden wird.
Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn eingeleitet.
- zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie unrechtmäßig in das Bundegebiet einreisten.
Sie besitzen einen XXXX Reisepass, welcher einen Rückschluss auf Ihre Identität zulässt.
Am 23.11.2014 wurden Sie von der Polizei am Hauptbahnhof XXXX gemeinsam mit 18 weiteren XXXX Personen aufgegriffen.
Sie haben sich nach Aufgriff in Ungarn nicht zurück in Ihren Herkunftsstaat begeben.
Sie sind nach unrechtmäßiger Einreise in Ungarn weiter illegal nach Österreich gereist.
Sie wollten Illegal nach Deutschland reisen um dort zu arbeiten und einen Asylantrag stellen.
Sie haben kein Interesse an einer Rückkehr nach Ungarn.
Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.
Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren und auch nicht um sich eine ortsübliche Unterkunft leisten zu können.
Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig.
- zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie verfügen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.
Sie verfügen über kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person.
Sie verfügen über keine Wohnung und auch sonst über keine Möglichkeit der legalen Unterkunftnahme.
Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach.
Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist aufgrund der Kürze Ihres Aufenthalts unmöglich. Zudem führten Sie an, nicht in Österreich bleiben zu wollen.
D) Beweiswürdigung
Es wurden alle in Ihrem Akt XXXX befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle und die vorgelegten Dokumente herangezogen und gewürdigt.
E) Rechtliche Beurteilung
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 wurde mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als die für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständige Behörde geschaffen.
Die angesprochenen Gesetze traten durch BGBl. I Nr. 87/2012 mit 1.1.2014 in ihrer durch BGBl. I Nr. 68/2013 und BGBl. I Nr. 144/2013 novellierten Fassung in Kraft. Aus § 126 Abs. 12 und 13 FPG ergibt sich das Inkrafttreten der hier maßgeblichen Bestimmungen des FPG mit 1. Jänner 2014. Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG wendet das Bundesamt das AVG an.
Gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam abwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung duchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Zur Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen Mitgliedstaaten EU Verordnungen grundsätzlich nicht in ihrer Tragweite ändern oder ergänzen, eine Ausnahme besteht jedoch dort, wo die Verordnung selbst eine nähere Konkretisierung verlangt. Dies ist in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung hinsichtlich der Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr erfolgt.
Solche Kriterien sieht § 76 FPG vor.
Liegt bezogen auf den Fremden ein EURODAC Treffer vor, so spricht dies regelmäßig dafür, dass ein Fall des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG vorliegt (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren. Zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311).
Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich ist im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107).
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sind sowohl die gesetzlichen Formalvoraussetzungen für eine Schubhaftverhängung gem. § 76 FPG, als auch die subjektiven Haftbedingungen als gegeben zu betrachten (Gegenteiliges wurde von Ihnen auch nicht behauptet).
Für das - sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis waren wie folgt zu berücksichtigen:
- keine soziale oder berufliche Integration,
- offenkundige illegale Weiterreise nach Österreich,
- offenkundige illegale Weiterreise nach Deutschland,
- die für eine Rückkehr in den Abschiebe- bzw Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel,
- keinerlei Wohnsitz in Österreich und
- keinerlei Beziehung zu Österreich.
Anhand dieser konkreten Umstände, konnte aufgezeigt werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass Sie sich der Vollstreckung fremdenpolizeilicher Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität oder zumindest die Annahme einer fremden Identität zu entziehen versuchen werden (oder sie zumindest wesentlich zu erschweren versuchen).
Die grundsätzliche Notwendigkeit, konkrete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um einen ordnungsgemäßen Fortgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens zu gewährleisten, liegt daher auf der Hand.
Vom Bestehen einer Sicherungsnotwendigkeit ausgehend ist schließlich im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu untersuchen, ob der mit der fremdenpolizeilichen Maßnahme konkret verfolgte Zweck nicht auch durch gelindere Sicherungsmittel zu erreichen wäre.
Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).
Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Ausführungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Ein Dublin Verfahren mit dem dafür zuständigen Staat wird eingeleitet werden.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt.
Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Im konkreten Fall ist die Nichtanwendung des gelinderen Mittels nachvollziehbar, da Sie auf der unrechtmäßigen Durchreise nach Österreich und weiter in einen anderen Schengen Staat (Deutschland) weiterreisen wollten und somit der konkrete Verdacht gegeben ist, dass Sie sich auch aus einem gelinderen Mittel zu entziehen suchen werden.
Die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 77 FPG kam aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und des bisher zur Verfügung stehenden Akteninhaltes nicht in Frage, wird allerdings im Bedarfsfall durch das Bundesamt im Zuge der Schubhaftprüfung neuerlich geprüft und aktualisiert entschieden, ob bei Sachverhaltsänderung hinkünftig die gelinderen Mittel zur Anwendung kommen können.
Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Anderes behaupteten Sie bislang nicht.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
Ebenfalls wurde seitens der bB auf Grund des, als in Ungarn gestellt zu wertenden Asylantrages ein diesbezügliches Konsultationsverfahren eingeleitet.
Mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2014 wurde dem BF von der bB die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt, welche auch am 28.11.2014 die am 01.12.2014 einlangende Beschwerde beim BVwG erhob.
In dieser führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sowohl die Schubhaftverhängung als auch die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig seien und verwies vorweg darauf, dass die bB eine Akteneinsicht, welche am 26.11.2014 für den nächsten Tag angekündigt worden sei aus "organisatorischen Gründen" erst für den 28.11.2014 zugesichert, diese jedoch mit Mail vom 27.11.2014 gänzlich abgesagt hätte, da der Akt bereits postalisch an das BFA XXXX übersandt worden sei. Demnach sei der BF in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Zudem sei er in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden, da zwischen seiner Anhaltung und der Einvernahme unnötig viel Zeit verstrichen sei. Weiters führte der BF aus, dass die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig und auch die gelinderen Mittel nicht zur Anwendung gekommen seien. Dazu meinte er, dass die von der bB angeführte Fluchtgefahr bei ihm nicht vorliege und schlussfolgernd auch eine Einzelfallprüfung betreffend Schubhaftverhängung seitens der bB vorzunehmen gewesen wäre. In Bezug auf die zeitnahe Durchführung des Zieles der Schubhaft, nämlich die Abschiebung, gab der BF an, dass die bB es unterlassen habe, sich mit gegenständlicher Voraussetzung auseinanderzusetzen und wirft er der bB demnach eine diesbezügliche Willkür vor. Weiters führte der BF in seiner Beschwerde aus, dass die bB die Bestimmung des Art 28 der Dublin III- VO in ihrer Entscheidung nicht ausreichend begründet hätte. Zur Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes führt der BF aus, dass er durch die Konzeption des Schubhaftbeschwerdeverfahrens seit dem 01.01.2014 in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt sei, da die Norm des § 22a BFA-VG mangels eindeutiger Typisierung der Beschwerde nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG erfülle und demnach Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beschwerdefrist, der Einbringung der Beschwerde und der Frage der Kosten zur Folge habe. Im Rahmen seiner Beschwerde beantragte der BF:
die Verhängung der Schubhaft sowie
die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie
den bekämpften Bescheid zu beheben
Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalsatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde wird beantragt dieser aufgrund des Art 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen;
auszusprechen auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist;
eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen;
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die bB beantragte mit der Vorlage der Akte die Abweisung der Beschwerde und den Ersatz der gesetzlich festgelegten Kosten durch den BF.
Am 01.12.2014 wurde eine Prüfung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung vom Gericht vorgenommen und festgestellt, dass keine Grundlage für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegeben ist.
Am 02.12.2014 langte die schriftliche Mitteilung der bB über die Bekanntgabe der freiwilligen Rückkehr des BF in den XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 03.12.2014 um 07:00 Uhr wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten, insbesondere den Angaben des BF gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der Befragung durch Vertreter der bB.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Betreffend der Glaubwürdigkeit des BF ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass aufgrund seiner Angaben und des ermittelten Sachverhaltes dieser bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Schubhaft kein hohes Maß zuzubilligen war. Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass zur Person des BF ein EURODAC Treffer von Ungarn vorliegt, der BF jedoch nach seinem Aufgriff in Ungarn wissentlich illegal mit dem Zug über Budapest nach Österreich einreiste und im Rahmen seiner Befragung angab, dass er illegal nach Deutschland weiterreisen wollte. Die wissentlich illegale Einreise zeigte nach Ansicht des Gerichtes die Einstellung des BF, sich keiner ordnungsgemäßen Kontrolle durch staatliche Organe unterziehen zu wollen.
Bekräftigt wurde dies auch durch die Angaben des BF in der Einvernahme, in der er ausführte, nicht freiwillig nach Ungarn zurückzukehren, sondern nach Deutschland zu wollen. Gegenwärtige Angaben sprachen aus Sicht des erkennenden Gerichtes, entgegen den der Beschwerde des BF zugrundeliegenden Ausführungen, für die Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr und einer erhöhten Gefahr des Untertauchens des BF. Hinsichtlich der Bekanntgabe der freiwilligen Rückkehr des BF in den XXXX führt das erkennende Gericht aus, dass eine solche nicht nur aufgrund der im Rahmen der Befragung getätigten Angabe des BF, wonach er nach Deutschland weiterreisen wollte, um dort Asyl zu beantragen, nicht glaubwürdig schien, sondern vor allem auch aufgrund seiner Aussage, dass er sich umbringen würde, wenn er zurück in den XXXX müsse. Diese Aussagen begründeten sowohl berechtigte Zweifel an einer freiwilligen Rückkehr des BF in den XXXX als auch betreffend der angeblich nicht vorliegenden Gefahr des Untertauchens des BF.
Aufgrund des gesetzten Verhaltens, der widersprüchlichen Angaben und der ursprünglichen Absicht, sich weiterhin im Schengen-Raum aufhalten zu wollen, glaubte das erkennende Gericht den obig genannten Ausführungen des BF nicht und ging davon aus, dass durch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel im Vergleich zur Schubhaft nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung wäre, wie auch die bB bereits ausführte, aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht gekommen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes konnte die bB zu Recht davon ausgehen, dass der BF Anordnungen in einem gelinderen Mittel nicht Folge leisten würde, weshalb demgegenüber die Gefahr des Untertauchens des BF überwog.
Entgegen den Ausführungen des BF, wonach die bB im Rahmen ihrer Entscheidung über ein gelinderes Mittel Willkür geübt hätte, wurde aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine begründete Abwägung durch die bB diesbezüglich vorgenommen und scheint diese auch schlüssig und nachvollziehbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.0 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl I Nr 144/2013 idgF
Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idgF
BFA- Verfahrensgesetz BFA-VG, BGBl. I Nr. 144/2013 idgF
BFA- Einrichtungsgesetz BFA-G, BGBl I Nr. 87/2012 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG,. BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
PersFrG BGBl. Nr. 684/1988 idgF
Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 idgF
VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO)
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.1. Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, "wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt".
Die in § 2 StbG, enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt:
"Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Republik: die Republik Österreich;
2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);
3. Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt."
Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger gemäß
§ 2 Z 2 StbG und somit um einen Fremden iSd § 2 Abs 4 FPG.
3.2. Gemäß § 3 Abs 1 BFA- G, obliegt dem Bundesamt
die Vollziehung des BFA-VG,
die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und
die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.
Die Bestimmung des § 3 Abs 1 BFA-G normiert seinem Inhalt nach, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Unter Heranziehung des 8. Hauptstückes des FPG welches ua jene Bestimmungen enthält, die für die "Schubhaft" iSd § 76 leg cit bzw das "gelindere Mittel" iSd § 77 leg cit einschlägig sind, bestätigt unzweifelhaft und aus den zitierten Bestimmungen eindeutig entnehmbar die Zuständigkeit des BFA in derartigen Angelegenheiten.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die bescheidmäßige Anordnung der Schubhaft nach §§ 76 ff FPG ex lege zuständig ist.
3.3. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs 4.
Gemäß § 7 Abs 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs 1 Z 1 und 2.
Zu Spruchpunkt I und II:
3.4 Gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Gesetzgeber führte diesbezüglich unter anderem Nachfolgendes aus:
§ 22a Abs 1 BFA-VG fasst sämtliche Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht, die einem Fremden gegen eine Festnahme oder eine Anhaltung nach dem BFA-VG oder gegen eine Schubhaft nach dem FPG zur Verfügung stehen, regelungstechnisch in einer Bestimmung zusammen; die Z 3 enthält eine solche gesetzestechnische Zusammenfassung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Schubhaft (Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung). Ein gemeinsamer ("einheitlicher") Beschwerdegegenstand wird durch diese Regelungstechnik nicht begründet.
§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG ermöglicht vielmehr eine prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden gegen verschiedene Beschwerdegegenstände - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - in einem einheitlichen Rechtsmittel zu einem einheitlichen Verfahren. Ob eine solche Verfahrensverbindung erfolgt, ob also mit einem einzigen Rechtsmittel mehrere Beschwerdegegenstände mit der Wirkung bekämpft werden, dass es zu einem gemeinsamen Verfahren darüber kommt, richtet sich nach der Beschwerdebehauptung. Welche(n) dieser Verwaltungsakte der Fremde in Beschwerde zieht, bleibt ihm überlassen. § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG sieht lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung gemeinsam (oder in einer beliebigen Kombination) durch eine Gesamtbeschwerde zu bekämpfen. Der Fremde kann den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung auch durch Einzelanträge - unter einem oder nacheinander - in Beschwerde ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte solche Einzelanträge allerdings gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß dasselbe gilt für das Verhältnis der Beschwerden nach der Z 3 des § 22a Abs 1 einerseits und dessen Z 1 und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl - gemäß
§ 22a Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG - gegen die Festnahme und Anhaltung als auch - gemäß
§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG - gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden (vgl. VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097).
Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. § 39 Abs 2 und 2a AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor (vgl. auch §§ 187 und 404 Abs 2 ZPO, die auch gemäß § 35 VfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). § 22a Abs 1 BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers.
Gemäß § 83 Abs 2 FPG idF vor dem FNG galten für Beschwerden an den unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 82 Abs 1 FPG in dieser Fassung die §§ 67c bis 67g AVG sowie
§ 79a AVG mit näher bestimmten Maßgaben. Eine solche ausdrückliche Anordnung über die Anwendbarkeit des Verfahrensrechts für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält § 22a BFA-VG zwar nicht. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich allerdings, dass § 22a BFA-VG im Wesentlichen den bisherigen §§ 82 f FPG entsprechen sollte und nur einzelne, näher genannte Änderungen erfolgen sollten. Von einer Änderung des auf solche Beschwerden anzuwendenden Verfahrens ist nicht die Rede, was aber bei einer so tiefgreifenden Änderung, wie sie ein nach dem Beschwerdegegenstand unterschiedliches Verfahrensrecht darstellen würde, zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr geht aus den Materialien zum FNG und zum FNG-Anpassungsgesetz hervor, dass eine Änderung des Verfahrens über (Schub‑)Haftbeschwerden nicht erfolgen sollte.
Es kommt somit für (alle) Beschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG - wie schon bisher - das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als "habeas corpus-Verfahren" iSd. Art. 5 Abs 4 EMRK und des Art. 6 PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG sind daher gemäß § 20 VwGVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 7 Abs 4 VwGVG sechs Wochen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beginnt die einwöchige Frist des § 22a Abs 2 BFA-VG für die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu laufen (vgl. § 34 Abs 1 VwGVG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, doch kann ihr eine solche vom Bundesverwaltungsgericht gemäß
§ 22 Abs 1 VwGVG zuerkannt werden. Eine Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) kann nicht erlassen werden. Die Kosten im Verfahren bestimmen sich nach § 35 VwGVG.
Wie aus den zitierten Bestimmungen in Punkt 3.4, insbesondere gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG, sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
3.5 Gemäß § 6 des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Durch den Umstand, dass in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Senatszuständigkeit besteht, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Einzelrichter zu, der in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.
Aus angeführten Gründen war das genannte Gericht durch Einzelrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.6 Gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Wie aus dem Sachverhalt sowie den dargelegten Unterlagen, sowohl des BFA als auch des BF zu entnehmen ist, befindet sich dieser nicht mehr in Schubhaft, weswegen die oben angeführte Frist von einer Woche zur Entscheidung im gegenständlichen Fall entfallen ist.
3.7 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen
sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.0 im Generellen und die in den Pkt. 3.1 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.8 Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen.
3.9 Gemäß Artikel 1 PersFrG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
Gemäß Art 1 Abs 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
Gemäß Art 1 Abs 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Gemäß Art 1 Abs 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Gemäß Art 2 Z 7 leg cit darf die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Gemäß Art 5 Abs 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen gemäß lit f nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Hinsichtlich des Vorbringens des BF, wonach er aufgrund der langen Dauer der Anhaltung bis zur Einvernahme am 24.11.2014 durch die bB in seinem persönlichen Recht auf Freiheit verletzt worden sei, wird ausgeführt, dass gegenständlicher Zeitraum bis zum Übergang der Zuständigkeit auf die bB in der Kompetenzsphäre der LPD und sohin nicht in der Prüfkompetenz des ho. Gerichtes gelegen ist. Ergänzend wird hierzu angemerkt, dass aufgrund der großen Anzahl an den mit dem BF aufgegriffenen Personen (insgesamt 19) und der in dieser Gruppe zuerst einvernommenen Familien sowie der erforderlichen Dolmetscherbeiziehung der beschwerdegegenständliche Zeitraum im Hinblick auf die Vermeidung eines Vorwurfes der Folter gemäß Art 3 EMRK aus Sicht des erkennenden Gerichtes gerechtfertigt und auch unter Heranziehung der vom BF zitierten Judikatur unter dem Aspekt der organisatorischen Umsetzung der Einvernahmen rechtmäßig war.
Im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen des BF betreffend der Akteneinsicht und der Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren führt das erkennende Gericht zum einen aus, dass die nicht vorgenommene Akteneinsicht in Bezug auf die Möglichkeit der Erhebung einer Schubhaftbeschwerde nicht von Relevanz ist und zum anderen eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren nicht vorliegt, da, wie der BF auch im Rahmen seiner Beschwerde angibt, eine Akteneinsicht aus "organisatorischen Gründen" nicht möglich war und zu keinem Zeitpunkt eine Verweigerung dieser vorlag. Lediglich der Umstand, dass sich der Akt am 27.11.2014 am Postweg zum BFA XXXX befand und demnach die Einsichtnahme zu diesem Zeitpunkt faktisch nicht möglich war, schloss für den BF jedoch nicht die Möglichkeit aus, nach Einlangen des Aktes beim BFA XXXX, dort Akteneinsicht zu begehren. Eine Verletzung des "fair trial"-Gebotes im Sinne des Art 6 EMRK lässt sich demnach aus Sicht des erkennenden Gerichtes aus der beschwerdegegenständlichen Vorgehensweise der bB nicht ableiten.
3.10 Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs 2 leg cit kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
3.11 Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z 1.
Gemäß § 77 Abs 2 leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs 3 leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung:
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
3.12 Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
Im vorliegenden Fall hat die bB aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine, wie bei dem BF, vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.
Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der BF sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich hat. Auch sonst wurden von Seiten des BF keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Der BF verfügt über ein gültiges Reisedokument, jedoch ohne Einreisestempel/Visum/Aufenthaltstitel. Er verfügt zudem über keine bzw. nur geringe Barmittel.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die belangte Behörde durchaus annehmen, dass sich der BF dem Verfahren durch Untertauchen entziehen würde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestand.
Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass er sich nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat und in weiterer Folge kein vertrauenswürdiges Verhalten (siehe Pkt. 2.3.) an den Tag legte. Weiters führte er in seinen Einvernahmen an, dass er illegal nach Deutschland weiterreisen wollte, um dort Asyl zu beantragen bzw. zu arbeiten.
Aufgrund der oben geschilderten Ausführungen war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB davon auszugehen, dass sich der BF einem Verfahren zur Rückbringung auf jeden Fall entziehen werde. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie des ermittelten Sachverhaltes und den rechtlichen Rahmenbedingungen lagen für das erkennende Gericht die Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem "Sicherungsbedarf" vor.
Die bB hat die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels sehr wohl - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - geprüft.
Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein."
Im vorliegenden Fall ergaben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle des BF nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.
3.13 Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft sowie aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF, insbesondere im Zusammenhang mit dem EURODAC-Treffer in Ungarn und dem dazu noch offenen Verfahren und den Angaben des BF auf gar keinen Fall nach Ungarn zurück zu wollen, kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die bB konnte davon ausgehen, dass der BF Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde.
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der bB eine Einzelfallbeurteilung betreffend der Verhängung der Schubhaft im Sinne der §§ 76 ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der §§ 77 ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz, insbesondere nach der Dublin III-VO geforderte, als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die bB sehr wohl erfüllt.
3.14 Die für gegenwärtig anhängende Beschwerde relevanten Bestimmungen der Dublin III VO Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) lauten wie folgt:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) [...]
b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU ;
c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
d) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
[...]
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU .
Artikel 42
Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 .
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 , Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 , Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art 49 leg cit auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art 28 Abs 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.
Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des sich daraus ergebenden Sachverhaltes lagen, wie unter Punkt 3.10 ff detailliert dargelegt wird, keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Agieren der bB, sowohl hinsichtlich der Erlassung bzw. Verhängung der Schubhaft, vor.
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere dem erlassenen Schubhaftbescheid der bB, zu entnehmen ist, wurde im Spruch des besagten Bescheides neben dem § 76 Abs 2 FPG auch die Bestimmung des Art 28 der Dublin III-VO als Rechtsgrundlage in legitimer Art und Weise herangezogen. Schlussfolgernd wurde seitens der bB, entgegen der Behauptung des BF, sehr wohl die Bestimmung der Dublin-VO in ihrer Entscheidung berücksichtigt. Auch die in der VO festgelegten sonstigen maßgeblichen Regelungen spiegeln sich in der Entscheidung der bB wieder.
Zusammenfassend konnte das erkennende Gericht betreffend der Beschwerdebehauptung des BF in Zusammenhang mit der Dublin III-VO keine Rechtswidrigkeit sowohl betreffend Erlassung des Schubhaftbescheides, Verhängung der Schubhaft sowie der daraus resultierenden Anhaltung feststellen. Ebenfalls wurden auch die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Einzelfallprüfung berücksichtigt und auch von der bB ausreichend begründet.
Die Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Da die freiwillige Rückkehr eingeleitet wurde, kann auch von der Erfüllung dieses Erfordernisses ausgegangen werden.
Der BF wurde am 03.12.2014 um 07:00 Uhr zum Zwecke der freiwilligen Rückkehr aus der Schubhaft entlassen. Dies hat zur Folge, dass seitens der bB unter Heranziehung der einschlägigen Judikatur als auch des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Schubhaft so kurz wie möglich gehalten wurde.
Hinsichtlich der in Beschwerde geführten Anhaltung ist auszuführen, dass seitens des BF keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die diese als rechtswidrig qualifizieren würden. Durch den Umstand, dass im § 5 BFA-VG die Mitwirkungsverpflichtung der LPD in Zusammenhang mit der Anhaltung eines Fremden manifestiert ist, ergibt sich auch kein Anknüpfungspunkt für ein rechtswidriges Verhalten der "Vollzugsbehörde".
Sonstige Hinweise, die auf eine Beschwerde schließen lassen, sind dem Schreiben des BF nicht zu entnehmen.
Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Anordnung der Schubhaft als auch der damit verknüpften Anhaltung, eine Rechtswidrigkeit oder sogar Unverhältnismäßigkeit vorlag.
Auch lag bis zur Entlassung des BF zweifellos ein Sicherungsbedarf vor.
Dies ergibt sich ua aus dem von der bB eingeleiteten Konsultationsverfahren mit Ungarn, wo zur Person des BF ein EURODAC-Treffer aufscheint, welcher von der bB als Asylantrag zu werten war und das diesbezügliche Verfahren noch keinen Abschluss fand. Untermauert wird dies auch durch die Äußerungen des BF beim Aufgriff bzw bei der Einvernahme, nicht mehr nach Ungarn zurück, sondern nach Deutschland zu wollen. Auch war der Sicherungsbedarf deshalb gegeben, da der Bekanntgabe der freiwilligen Rückkehr aufgrund der Aussagen des BF seitens des Gerichtes keine Glaubwürdigkeit geschenkt und die Gefahr des Untertauchens als sehr wahrscheinlich eingestuft wurde.
Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.
Schlussfolgernd war die Schubhaftverhängung und die Anhaltung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes und den sonstigen einschlägigen verbindlichen europarechtlichen Regelungen.
Es war daher gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen bis zur Entlassung vorlagen.
Zu Spruchpunkt III:
3.15 Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Auf Grundlage der vorliegenden Akte, insbesondere der durchgeführten Einvernahmen des BF ist der Sachverhalt soweit erörtert, dass für eine fundierte Entscheidung des Gerichtes keine Verhandlung notwendig ist.
Auch besteht keine sonstige gesetzliche Verpflichtung für das BVwG, welche eine Verhandlungspflicht begründen würde.
Zu Spruchpunkt V:
3.16 Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Der Antrag des BF auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG wird abgewiesen.
Der beantragte Kostenersatz ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Zusammenhang mit Schubhaftbeschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG nicht vorgesehen, da die zitierte Bestimmung keinen entsprechenden Kostenersatz enthält. Auch wird die gegenständliche Beschwerde, mangels entsprechender Vorbringen, nicht als Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 27 VwGVG qualifiziert, weshalb bereits unter dem Blickwinkel des Art 18 B-VG iVm der Aufwandsersatzverordnung, die nur einen entsprechenden Kostenersatz bei Maßnahmenbeschwerden vorsieht, ein Zuspruch mangels entsprechender Rechtsgrundlagen nicht vorgenommen werden kann. Diesbezüglich ist auch die Judikatur des VwGH zu der Vorgängerbestimmung des § 22a BFA-VG, in diesem Fall § 82 FPG, nicht anzuwenden. Dies unter anderem auf Grund des Umstandes, dass zwar vom Kerngehalt die Vorgängerbestimmung von § 22a BFA-VG übernommen worden ist, aber jene Regelungen, welche sich auf die Kosten beziehen, keinen Übergang gefunden haben.
Auch aufgrund der Tatsache, dass der BF unterliegende Partei des Beschwerdeverfahrens ist, kann bereits aus diesem Umstand gemäß § 35 Abs 3 VwGVG kein Kostenzuspruch erfolgen.
3.17 Wenn der BF vorbringt durch die innerstaatliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes wird die durch Art 15 RL 2008/115/EG , "Rückführungsrichtlinie", sowie dem elften Erwägungsgrund der genannten RL (Prozesskostenhilfe) eingeräumte Beschwerdemöglichkeit nicht ausreichend umgesetzt, zumal der BF im Falle des Obsiegens der belangten Behörde ein Kostenrisiko trägt, welches mittellose Inhaftierte von der Einbringung einer Beschwerde wegen der zu erwartenden finanziellen Belastungen abhalten könnte, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht den Argumenten des BF nicht folgen kann. Grundsätzlich ist einleitend hierzu festzuhalten, dass in Bezug auf die behauptete abschreckende Wirkung ein objektiver und nicht ein in der Person des BF zu suchender subjektiver Maßstab anzulegen ist. Ungeachtet der Frage, ob im gegenständlichen Fall der bB der beantragte Kostenersatz gebührt, steht fest, dass eine sich in Schubhaft befindliche Person weder an das Gericht, noch an die bB einen Kostenvorschuss, von dem die Einleitung und Durchführung des Rechtsschutzverfahrens abhängt, zu entrichten hat und ihr durch die unentgeltliche Bestellung eines Rechtsberaters der volle Rechtsschutz offen steht, ohne eine finanzielle Vorleistung erbringen zu müssen. Sollte die bB im Falle des Zuspruchs des Kostenersatzes diesen bei dem BF einfordern, steht es ihm frei, hiergegen seine Mittellosigkeit und den Umstand, dass die Leistung des Kostenersatzes seinen notwendigen Unterhalt gefährden würde (vgl. § 2 Abs 2 VVG, vgl. im Falle von fälligen Gebühren [§ 14 TP 6 GebG iVm BVwG-EGebV, BGBl II 2013/490] auch
§ 236 BAO) einzuwenden. Dies würde in jenem Fall, in dem sich der Einwand als begründet darstellt, dazu führen, dass der Kostenersatz nicht zu leisten ist und von der bB -wie von den Fremdenpolizeibehörden in der Verwaltungspraxis bisher gehandhabtfür uneinbringlich qualifiziert wird.
Im Ergebnis steht somit einer mittellosen den Rechtsschutz suchenden Person der Rechtsschutz im vollen Umfang unabhängig von ihrer finanziellen Leistungskraft offen, weshalb die seitens des BF eingewendete Richtlinienwidrigkeit nicht festgestellt werden kann. Dies zeigt sich auch im gegenständlichen Fall, wo eine vollinhaltliche Prüfung der Beschwerde durchgeführt wurde, obwohl seitens des BF bis dato keine der in Überlegung gezogenen Geldleistungen erbracht wurden.
Aufgrund der oa. Ausführungen sieht sich das erkennende Gericht mangels Vorliegens der in Art 267 AEUV genannten Tatbestandsmerkmale auch nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zu beantragen.
Zu Spruchpunkt IV und VI:
3.18 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der gegenständliche Fall zu Spruchpunkt I.-III. wirft hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision wird aber zu Spruchpunkt V. zugelassen, da diesbezüglich keine entsprechende VwGH Judikatur besteht und auch nach Ansicht des Gerichtes es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Wie bereits oben näher unter Pkt. 3.16 ausgeführt, ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass keine Rechtsgrundlage, die einen Kostenzuspruch für den BF im Falle des Obsiegens regelt, besteht, weshalb kein Zuspruch erfolgen kann.
Schlussfolgernd war sowohl betreffend der Revision als auch des Kostenantrages spruchgemäß zu entscheiden.
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