AlVG §5
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §4 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L501.2271062.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH in Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.01.2023, GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.01.2023, XXXX , gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Spruchpunkt 1. des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die in der Anlage I namentlich angeführten Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter kurz „bP“) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterliegen.
Mit Spruchpunkt 2. des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die in der Anlage II namentlich angeführten Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliegen.
Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX (in der Folge kurz „GF“ oder „Mag. R.M.“) als Minderheitengesellschafter an der beschwerdeführenden Partei beteiligt und ihr Geschäftsführer sei. Er verfüge über keine Sperrminorität, sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und sei ein generelles Vertretungsrecht nicht vereinbart worden. Die Reisekosten seien ihm ersetzt worden. Mehrheitsgesellschafter der bP sei die von Mag. R.M. gemeinsam mit seiner Schwester gegründete XXXX (in der Folge „Privatstiftung“). Mag. R.M. habe im gegenständlichen Zeitraum nicht dem Stiftungsvorstand angehört. Der Privatstiftung komme gemäß Judikatur eine eigene Rechtspersönlichkeit zu, weshalb die Stiftung von der Person des Stifters zu trennen sei. Auch wenn im vorliegenden Fall in der Folge der gegebenen Personenidentität von Geschäftsführer, Stifter und Begünstigten der Privatstiftung zu vermuten wäre, dass diesfalls der Stiftungsvorstand dem Willen des Stifters zu folgen hätte, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. September 2010,2005/13/0079, festgehalten, dass eine bloße faktische Erwartung, wonach sich der Stiftungsvorstand den Wünschen der Stifterin nicht widersetzen werde, eine Stifterin hinsichtlich des gewidmeten Vermögens auch dann nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Vermögens bleibe, wenn diese Erwartung realistisch sei. Das wirtschaftliche Eigentum in Bezug auf die GmbH-Anteile liege somit bei der Privatstiftung. Mag. R.M. verfüge über keine Sperrminorität, weshalb ein beherrschender Einfluss auf die Gestion der Gesellschaft auszuschließen sei. Es sei daher bei Mag. R.M. eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben. Entgegen dem Vorbringen der bP handle es sich bei den Tätigkeiten von XXXX (in der Folge „MB B.S.“), XXXX (in der Folge „MB L.S.“) und XXXX (in der Folge „MB W.F.“) um keine Freundschafts-oder Gefälligkeitsdienste, weshalb gleichfalls Dienstnehmereigenschaft vorliege.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 brachte die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde ein und behauptete erneut, sämtliche nachversicherte Personen hätten ihre Leistungen unentgeltlich erbracht, es seien nur die erwachsenen Aufwendungen abgegolten worden und lägen hinsichtlich der MB B.S, L.S. und W.F. Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienste vor. Mag. R.M. habe maßgeblichen Einfluss auf die Privatstiftung, er sei jederzeit berechtigt, als Stifter bestimmte Stiftungsvorstände abzuberufen und zu bestellen, überdies habe er sich hinsichtlich der Privatstiftung ein umfassendes Widerrufsrecht vorbehalten. Verwiesen werde deshalb auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des OGH (OGH 17.12.2013, 8 ObS 8/13d), wonach keine Arbeitnehmereigenschaft bei einem Geschäftsführer vorliege, dem ein erheblicher selbstbestimmter Einfluss auf die Willensbildung in der Generalversammlung zukomme und dessen Tätigkeit sich als unternehmerisch unter Verfolgung eigener Vorstellungen und wirtschaftlicher Interessen darstelle. Diese Entscheidung sei zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen; so habe eine Privatstiftung mehr als 90 % an einer Kapitalgesellschaft gehalten und der Stifter, der sich die Bestellung des Stiftungsvorstandes und auch das Widerrufsrecht der Stiftung vorbehalten habe, als Minderheits-Gesellschaftergeschäftsführer fungiert. Im Sinne dieser Judikatur sei sohin auch bei Mag. R.M. keine Dienstnehmereigenschaft festzustellen.
I.2. Mit Schreiben vom 28.04.2023 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 04.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Geschäftsführer der bP, Mag. R.M., sowie MB B.S., MB L.S. und MB W.F. einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Mit Schreiben vom 06.03.2020 kündigte die belangte Behörde die bei der nunmehrigen bP geplante Außenprüfung postalisch an und übermittelte zugleich den Bescheid über den Prüfungsauftrag vom 06.03.2020 betreffend den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018. Der Prüfungsauftrag wurde von der Vertretung am 06.11.2020 unterfertigt, die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO am 26.07.2022.
Am 26.07.2022 übermittelte die belangte Behörde der SVS gemäß § 412b ASVG eine Verdachtsmeldung betreffend den GF Mag. R.M. für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.10.2018. Auf Grundlage der eigenen Ermittlungen, u.a. dem von Mag. R.M. ausgefüllten Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung, im Zusammenhalt mit den Informationen der belangten Behörde informierte die SVS die belangte Behörde über die von ihr diesbezüglich vorgenommene GSVG – Zuordnung.
II.1.2. Gesellschaftliche Struktur
II.1.2.1. Die im Firmenbuch unter der XXXX eingetragene bP firmierte ursprünglich unter dem Namen XXXX und dem Geschäftszweig Vermietung, Bereitstellung und Servicierung von Appartements; mit Gesellschafterbeschluss vom 10.11.2015 wurde der Sitz der Gesellschaft in die politische Gemeinde XXXX verlegt und mit Gesellschafterbeschluss vom 28.11.2018 schließlich der Firmenwortlauf auf XXXX sowie der Geschäftszweig auf „Vermietung, Bereitstellung und Servicierung von Appartements sowie Unternehmensberatung“ geändert.
Vertreten wird die bP seit 20.04.2012 durch Mag. R.M. als alleinigen Geschäftsführer, welcher auch 1,0889 % der Gesellschaftsanteile hält. Mehrheitsgesellschafter mit 98,9111% der Anteile ist die im Firmenbuch unter der XXXX mit Sitz in Wien eingetragene XXXX (in der Folge „Privatstiftung“), die durch zwei kollektiv vertretungsbefugte Stiftungsvorstände repräsentiert wird.
Die bP ist seit dem 16.03.2017 Trägerin der Gewerbeberechtigung lautend auf „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart eines Apartmenthotels“; bis zum 31.07.2017 lag ein Nichtbetrieb vor.
II.1.2.2. Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der bP vom 14.03.2012 idF 28.11.2018
[…]
Pkt. VII. Geschäftsführung und Vertretung
1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer
[…]
3) Die Geschäftsführer sind im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis zum Abschluss aller Geschäfte befugt, mit Ausnahme der nachfolgenden Einschränkungen. In den nachstehenden Fällen sind die Geschäftsführer verpflichtet, vor Abschluss die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen.
a) der Erwerb und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,
b) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
c) die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen,
d) die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten,
e) die Gewährung von Darlehen und Krediten,
f) die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten,
g) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen und leitenden Angestellten,
h) von Abschluss Anstellungs-, Dienstleistungs- und anderen Dauerverträgen mit einem monatlichen Betrag von mehr als Euro 10.000,--,
i) Einmalige Ausgaben und Investitionen mit einem Betrag von mehr als Euro 100.000,--,
j) Das jährlich zu erstellende Budget. Innerhalb dieses Budgets gelten Investitionen und Ausgaben als genehmigt.
[…]
Pkt. VIII. Generalversammlung und Gesellschafterbeschlüsse
1) Die den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag oder Gesetz vorbehaltenen Beschlüsse werden in Generalversammlungen oder durch schriftliche Abstimmungen gemäß § 34 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gefasst.
2) Je EUR 10,00 (in Worten Euro zehn) einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme, doch steht jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zu.
3) Die Beschlüsse werden – soweit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
4) Folgende Geschäfte bedürfen jedenfalls der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter:
a) Bestellung, Abberufung und/oder Abschluss und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführer, Prokuristen und allfälligen Liquidatoren, sowie die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer
b) Die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses,
c) Die Verteilung des Bilanzgewinnes
[…]
II.1.2.3. Privatstiftung
Stifter der mit Stiftungsurkunde vom 30.11.2006 gegründeten Privatstiftung sind Mag. R.M. als Erststifter sowie seine Schwester XXXX (in der Folge „Frau A.M.“) als Zweitstifterin. Mit Vollmacht vom 06.09.2006 hatte Frau A.M. ihren Bruder zum Abschluss einer Stiftungsurkunde sowie einer Stiftungszusatzurkunde als Notariatsakt bevollmächtigt sowie berechtigt, Regelungen für die Änderung der Stiftungsurkunde sowie der Stiftungszusatzurkunde und den Widerruf der Stiftung in die Stiftungsurkunde aufzunehmen.
Die Privatstiftung wurde von Mag. R.M. aus steuerrechtlichen Erwägungen gegründet sowie insbesondere um seine Unternehmen gegen eine Zerschlagung durch seine Rechtsnachfolger abzusichern.
Auszug aus der Stiftungsurkunde vom 30.11.2006:
Laut Stiftungsurkunde ist primärer Zweck der Privatstiftung die Verwaltung, Sicherung und Vermehrung des Stiftungsvermögens, wobei besonderes Interesse auf die Entwicklung der von der Stiftung gehaltenen, insbesondere jene vom Erststifter geleiteten Beteiligungen gelegt werden. Diese sind mit ausreichend Kapital in Form von Kapitalerhöhungen und Gesellschafterdarlehen auszustatten, um sie auch in Krisensituationen mit finanzieller Unterstützung beizustehen, auch wenn der nachgelagerte, sekundäre Stiftungszweck nicht erfüllt werden kann. Unter Beteiligungen in diesem Sinne sind Unternehmen und Unternehmensanteile zu verstehen, in denen der Stifter unternehmerisch tätig ist und auf welche die Stiftungen einen beherrschenden Einfluss ausübt, sei es durch Anteile oder durch Gewährung von Darlehen. Zweck ist auch der Erwerb von Beteiligungen, insbesondere Beteiligungen vom Erststifter sowie die Unterstützung der unternehmerischen Tätigkeit des Erststifters.
Der sekundäre Zweck der Stiftung ist die Versorgung der als Begünstigten vom Vorstand nach den Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde zu benennenden Personen. Der sekundäre Zweck tritt gegenüber dem primären Zweck in den Vordergrund, wenn der Erststifter ablebt oder geschäftsunfähig wird.
In Punkt VII der Stiftungsurkunde wird festgehalten, dass die in der Stiftungserklärung den Stiftern eingeräumten Rechte vom Erststifter ausgeübt werden, sofern in der Stiftungserklärung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Punkt VIII. Vorstand:
1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
2) Zum ersten Stiftungsvorstand werden von den Stiftern bestellt:
a) Mag. R.M […] b) Mag XXXX (in der Folge „Mag. W.“) […] c) XXXX (in der Folge „Dr. S.“) […]
[…]
5) Die Abberufung des Stiftungsvorstandes oder einzelner Mitglieder desselben kann auch ohne wichtigen Grund erfolgen. (Pkt. VII.
6) Für die Bestellung künftiger Mitglieder des Stiftungsvorstandes wird folgende Regelung getroffen.
Zu Lebzeiten des Erststifters bestellt dieser die Vorstandsmitglieder, dies gilt auch für den Fall der Abberufung eines Vorstandsmitgliedes.
[…]
7) Der Stiftungsvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
[…]
9) Die Vertretung der Privatstiftung erfolgt jeweils durch zwei Stiftungsvorstände gemeinsam.
Punkt XII. Stiftungszusatzurkunde
1) Die Errichtung und Änderung einer Stiftungszusatzurkunde ist zulässig.
[…]
Punkt XIII. Änderung der Stiftungserklärung / Widerruf
1) Die Änderung der Stiftungserklärung und der Zusatzurkunde ist dem Erststifter zu Lebzeiten jederzeit vorbehalten. Nach Ableben des Erststifters steht dieses Recht der Zweitstifterin zu, mit Ausnahme der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Regelungen über die Begünstigten in Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde.
2) Der Erststifter behält sich den Widerruf der Stiftung ausdrücklich vor. Im Falle des Ablebens oder der Geschäftsunfähigkeit des Erststifters kann die Stiftung nicht mehr widerrufen werden.
3) Das Recht auf Widerruf der Stiftung kann der Erststifter zu Lebzeiten der Zweitstifterin nur mit deren Zustimmung ausüben.
[…]
5) der Zweitstifterin kommt zu Lebzeiten des Erststifters kein alleiniges Änderungsrecht der Stiftungserklärung zu.
[…]
II.1.2.4. Die „Stiftungszusatzurkunde vom 30.11.2006“ regelt insbesondere die Widmung weiteren Vermögens sowie Bestimmungen betreffend Begünstigte und Ausschüttung.
II.1.2.5. Auszug aus dem „Nachtrag zur Stiftungsurkunde vom 30.11.2006“ vom 01.03.2007
a) Der Punkt VIII. (Achtens) lautend auf „Vorstand“ wird im Abs. 5) (Absatz fünf) derart geändert, dass der Stiftungsvorstand oder einzelne Mitglieder desselben nicht ohne wichtigen Grund abberufen werden können und lautet dieser Punkt nunmehr wie folgt:
„5) Die Abberufung des Stiftungsvorstandes oder einzelner Mitglieder desselben kann nicht ohne wichtigen Grund erfolgen.“
[…]
II.1.2.6. Personelle Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes:
Mit Beschluss des Erststifters vom 26.09.2014 wurde dieser mit sofortiger Wirkung als Vorstandsmitglied abberufen, Mag. W. zum neuen Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes bestellt sowie Mag. XXXX (in der Folge „Mag. L.“) zum Stellvertreter des Vorsitzenden.
Mag. R.M. war von 2007 bis 2014 Vorstandsvorsitzender der Privatstiftung; Mag. W. war von 2007 bis 2014 dessen Stellvertreter als Vorsitzender, danach Vorsitzender; Mag. L., war sein Stellvertreter als Vorsitzender, auch vertrat er von 2014 bis 2023 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied; Dr. S. vertritt seit 2007 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Mag. L. ist ein langjähriger Freund und Geschäftspartner von Mag. R.M.; sie kennen sich weit über 20 Jahre und haben gemeinsam diverse Schulungsinstitute gegründet bzw. aufgebaut (vgl. Pkt. II.1.3. Auszug aus dem Firmengeflecht). Mag. W. ist seit über 20 Jahren der Steuerberater von Mag. R.M., er hat ihn bei seinen Institutsgründungen stets begleitet. Dr. S. ist als Anwalt für Mag. R.M. tätig, ihn kennt er erst seit der Gründung der Privatstiftung im Jahr 2006. Zwischen Mag. R.M. und dem Stiftungsvorstand bestand im gegenständlichen Zeitraum ein gutes Vertrauensverhältnis.
II.1.3. Auszug aus dem Firmengeflecht, in dem Mag. R.M. sowie Mag. L. bzw. auch Mag. W. in unterschiedlichen Positionen tätig waren.
Mag. R.M. sowie Mag. L. waren bzw. sind insbesondere im Bildungssektor tätig. Mag. R.M. war zunächst von 1997 – 2000 als Prokurist bei der XXXX tätig, danach als Geschäftsführer bis 2012 und schließlich von 2018 – 2023 Aufsichtsratsmitglied. Mag. L. ist seit 2004 als Geschäftsführer tätig. Als Gesellschafter fungierte im Zeitraum 2004 – 2015 die XXXX , seit 2015 die XXXX .
Die 2004 gegründete R.M. GmbH (Gesellschafter Mag. R.M.) ging 2006 in XXXX über. Als Geschäftsführer fungierte ab 2004 – 2012 Mag. R.M., ab 2006 Mag. L., als Gesellschafter von 2004 – 2010 Mag. R.M., von 2006 – 2012 die XXXX (später XXXX , Gesellschafter und Geschäftsführer jeweils Mag. L.), von 2007 – 2012 die Privatstiftung, von 2011 – 2012 die XXXX , von 2012 -2015 die XXXX . Mit Gesellschafterbeschluss vom 20.08.2015 wurde die XXXX als übertragende Gesellschaft mit der XXXX als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.
XXXX als übernehmende Gesellschaft mit der XXXX als übertragende Gesellschaft verschmolzen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 20.09.2016 kam es zu Neufassung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft – sodann XXXX . Als GF fungierte Mag. R.M. von 2015 – 2018, als Gesellschafter 2014 Mag. L., ab 2015 die XXXX .
Geschäftsführer der XXXX war von 2014 – 2018 Mag. R.M., seit 2014 Mag. L. , Gesellschafter seit 2014 die XXXX , von 2015 – 2016 die XXXX .
Geschäftsführer der XXXX war von 2014 – 2018 Mag. R.M., Gesellschafter von 2014 – 2023 die Privatstiftung, von 2014 – 2023 die XXXX , von 2016 – 2023 die XXXX , seit 2023 die XXXX , Aufsichtsratsmitglied von 2018 – 2023 Mag. R.M.
Im Geschäftsbereich Hotelbetrieb und Beteiligung an Hotelbetrieben findet sich die XXXX , bei der als Geschäftsführer von 2010 – 2014 Mag. R.M., von 2011 – 2014 Mag. L. und von 2014 - 2019 Mag. W. fungierte, als Gesellschafter 2011 Mag. R.M., von 2010 - 2014 die XXXX , von 2011 Mag. L., von 2014 -2015 die XXXX .
II.1.4. Aufgabenfelder/Projekte der bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
Die Initiative zur Gründung der bP ging von Mag. R.M. aus bzw. wurde sie aus steuerrechtlichen Erwägungen errichtet, zumal es galt, den 2012 durch den Rückzug der Privatstiftung aus einer Beteiligung XXXX lukrierten Veräußerungsgewinn zu investieren. Der Stiftung ist eine operative Tätigkeit verwehrt, sodass Mag. R.M. ihn interessierende Projekte fortan über die bP abwickelte. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum umfasste das Aufgabenfeld der bP den Umbau des in XXXX gelegenen Elternhauses von Mag. R.M. in ein Apartmenthotel (Projekt XXXX XXXX , in der Folge „A. Apartments“), die Bauprojekte XXXX (in der Folge „Projekt S.“) und XXXX (in der Folge „Projekt L.“) in Wien sowie die Vermögensverwaltung (Teil des Verkaufserlöses der von der Privatstiftung gehaltenen Beteiligung an der XXXX ). Die Projekte der bP wurden von Mag. R.M. bestimmt und ausgewählt.
Das Projekt A. Apartments entwickelte sich durch die Besuche von Mag. R.M. bei seiner Mutter in XXXX . Das Elternhaus war in den 70iger Jahren eine Frühstückspension und entstand aufgrund des nicht mehr so zeitgemäßen äußeren Erscheinungsbildes die Idee der Revitalisierung des Gebäudes. Der Projektstart lag im Jahr 2015, die Eröffnung der Apartments fand im Herbst 2017 statt. Bei den A. Apartments handelt es sich um Ferienwohnungen ohne Verpflegungsleistungen, der Zutritt erfolgt durch Bekanntgabe des Zimmercodes. Die Rezeption ist nur ca. 2 bis 3 Stunden vormittags oder nachmittags besetzt.
Die Durchführung des Projekts A. Apartments sowie des Bauprojekts L. oblag Mag. R.M; er wählte aufgrund von Empfehlungen Architekten, Bauleiter, etc. aus und betreute/begleitete die Umsetzung. Die Immobilienprojekte wurden nach Fertigstellung nicht verkauft, sondern der Vermietung zugeführt.
Das Projekt S. wurde von der bP nur finanziert, die Umsetzung oblag dem Geschäftspartner. Die Vermögenverwaltung wurde durch Mag. R.M. durchgeführt.
2017 waren bei der bP erstmalig Dienstnehmer (drei) zur Sozialversicherung gemeldet, 2018 auf Vollzeitbasis 3,25 im Jahresschnitt; diese DN waren in den A. Apartments eingesetzt und handelte es sich um Reinigungskräfte/Rezeptionisten.
Mit 30.09.2018 endete das Angestelltenverhältnis von Mag. R.M. zur A. Beteiligungs GmbH und wurde sodann im Hinblick auf die von ihm in Aussicht genommene Beratertätigkeit das Geschäftsfeld der bP Ende 2018 um den Aufgabenbereich ‚Unternehmensberatung‘ erweitert.
Der Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung an der XXXX floss zum Teil in die bP, zum Teil wurde die XXXX mit der Veranlagung des Gewinns beauftragt, zum Teil wurde der Gewinn von der bP verwaltet. 2018 wurde der Vertrag mit der XXXX beendet und kümmerte sich fortan Mag. R.M persönlich um die Verwaltung auch dieses Vermögens. Er ging mit Funktionen (z.B. Aufsichtsrat) verknüpfte Unternehmensbeteiligungen ein, investierte in Startups und stand diesen als Coach zur Verfügung, investierte in Fonds, usw.
II.1.5. Geschäftsführer Mag. R.M.
Mag. R.M. war von 01.01.2015 bis 30.09.2018 als Geschäftsführer der XXXX (in der Folge „A. Beteiligungs GmbH“) mit Dienstort Wien unselbständig tätig, danach beratend im Rahmen eines Konsulentenvertrages. Ende 2018 verlagerte sich Mag. R.M‘s Arbeitsschwerpunkt von seiner Beschäftigung bei der A. Beteiligungs GmbH mit 1.000 Mitarbeitern auf die bP. Am 01.11.2018 wurde er von der bP als Angestellter zur Sozialversicherung gemeldet.
Die Tätigkeit als Geschäftsführer der bP übte Mag. R.M. teilweise in den ihm als Geschäftsführer der A. Beteiligungs GmbH zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten aus, teilweise im Büro seines privaten Wohnhauses in XXXX .
Mag. R.M. bestimmte die wirtschaftliche Ausrichtung der bP, wählte die durchzuführenden Projekte aus und legte das Geschäftsfeld fest. Er informierte den Stiftungsvorstand im Vorfeld über geplante Projekte, welcher in der Folge die Erforderlichkeit eines Vorstandsbeschlusses rechtlich abklärte. Die bP wurde von Mag. R.M. gelenkt und beherrscht.
Mag. R.M. unterlag im Rahmen seiner Tätigkeit für die bP im gegenständlichen Zeitraum keinen vertraglich bedungenen Bindungen an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit oder das arbeitsbezogene Verhalten.
Mag. R.M. wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Weisungen im Hinblick auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit oder das arbeitsbezogene Verhalten erteilt.
Die unentgeltliche Erbringung der Arbeitsleistung war zwischen der bP und Mag. R.M. aufgrund der von Mag. R.M. damit verfolgten persönlichen und wirtschaftlichen Zielen konkludent vereinbart. Die durch die Arbeitsleistung bedingte Reisetätigkeit wurde Mag. R.M. vergütet.
II.1.6. XXXX (in der Folge „MB B.S.“), Lebensgefährtin von Mag. R.M.
Die MB B.S. ist seit über zwei Jahrzehnten die Lebensgefährtin von Mag. R.M. Herr Mag. R.M. bespricht mit ihr jedes der von ihm mit der bP abgewickelten Projekte und bindet sie in diese ein (vgl. VH-NS vom 04.12.2023, Seite 12, Aussage Mag. R.M.). Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unterstützte sie ihn beim Immobilienprojekt L. in Wien, aber insbesondere bei den A. Apartments, indem sie Gespräche mit Bauleiter, Architekten etc. im Hinblick auf die gewünschte Umsetzung bzw. Ausgestaltung übernahm sowie bei der Mitarbeiterauswahl, der Ausstattung und der Dekoration der Appartements half. Sie überwachte die Projektfortschritte bei den A. Apartments, stand dem Bauleiter aufgrund ihrer Ortskenntnisse bei der Prüfung von Angeboten zur Seite und übernahm bei Verhinderung von Mag. R.M. diverse Aufgaben von ihm; beispielsweise bei Problemen beim Lifteinbau bei den A. Apartments. Nachdem die A. Apartments in Betrieb genommen worden waren, unterstützte sie bei Dekorationsaufgaben, Weihnachtsvorbereitungen, etc.; insbesondere auch wenn ‚Not am Mann war‘; als etwa eine Reinigungskraft ausfiel, übernahm sie vorübergehend deren Aufgaben.
Ihre Arbeit verrichtete die bP persönlich, und zwar im Wesentlichen mit dem PC oder Laptop von Mag. R.M. in dessen Büro im gemeinsamen Wohnhaus bzw. reiste sie, wenn die Umstände es erforderten, an den Projektstandort. Die Unentgeltlichkeit der Mitwirkung von MB B.S war mit der bP konkludent vereinbart. Entgelt gelangte keines zur Auszahlung, die Reisekosten wurden MB B.S. seitens der bP ersetzt.
MB B.S. verfügt über kein einschlägiges Unternehmen und ist diesbezüglich auch nicht am freien Markt unternehmerisch in Erscheinung getreten. Sie führt ein landwirtschaftliches Gut.
II.1.7. XXXX (in der Folge „MB L.S.“), Ehegattin des Stiefsohnes von Mag. R.M.
MB L.S. wirkte aufgrund ihres beruflichen Hintergrunds am Projekt A. Apartments mit. Sie erstellte das anfängliche Marketingkonzept, half bei der Suche nach einer geeigneten Werbeagentur, übernahm den Kontakt zu dieser und wirkte an der Erstellung der Website sowie der einzusetzenden Werbemittel teil. MB L.S. unterstützte die bP auch vor Ort bei Marketingthemen, nahm gemeinsam an Besprechungen mit dem örtlichen Tourismusverband teil, wobei u.a. auch die Möglichkeiten eines Influencer Events gemeinsam mit der von der bP für Werbeauftritte beauftragten Firma thematisiert wurde. MB L.S. half bei den Dekorationsarbeiten in XXXX zu Weihnachten, Silvestervorbereitungen oder auch wenn „Not am Mann“ war; wie bei Ausfall einer Reinigungskraft.
MB L.S. war für die bP persönlich tätig, und zwar im Wesentlichen von zu Hause aus, aber auch immer wieder mal vor Ort, insbesondere zum Projektstart und zum Saisonwechsel (Anlässe siehe oben). Die Unentgeltlichkeit der Mitwirkung von MB L.S war mit der bP konkludent vereinbart. Entgelt gelangte keines zur Auszahlung, die Reisekosten wurden ihr seitens der bP ersetzt.
MB L.S. verfügt über kein einschlägiges Unternehmen und ist diesbezüglich auch nicht am freien Markt unternehmerisch in Erscheinung getreten. MB L.S. befand sich im gegenständlichen Zeitraum in mutterschaftsbedingter Karenz.
II.1.8. XXXX (in der Folge „MB W.F.“, Freundin der Familie)
MB W.F. ist seit über dreißig Jahren der Lebensgefährtin von Mag. R.M. sowie diesem freundschaftlich verbunden, Mag. R.M. war ihr „Brautfahrer“.
MB W.F. wirkte aufgrund ihres Interesses und ihrer Leidenschaft für „Interieur“ am Projekt A. Apartments mit. Sie brachte Ideen für die Gestaltung des Innen- und Außenbereichs der Apartments ein, insbesondere im Hinblick auf Dekoration, beriet bei der Auswahl der Lieferanten und begleitete insbesondere MB B.S. bei diesbezüglichen Einkäufen. Gemeinsam mit MB B.S. war sie auf der Suche nach Eyecatcher, besuchte aus diesem Grunde auch mit ihr Flohmärkte, fuhr nach XXXX , um sich die örtlichen Gegebenheiten anzusehen, um Ideen zu bekommen, oder auch um vor Ort tätigen Handwerkern etwas zu bringen oder um gemeinsam mit MB B.S. angelieferte Dekorationsartikel zu arrangieren.
Ihre Tätigkeit verrichtete sie für die bP persönlich, und zwar im Wesentlichen in ihrer Wohngegend, beim Wandern, Rasenmähen, Kochen, Autofahren, etc. bzw. reiste sie auch nach XXXX . Die Unentgeltlichkeit der Mitwirkung von MB W.F. war mit der bP konkludent vereinbart. Die Reisekosten wurden ihr seitens der bP ersetzt.
MB W.F. verfügt über kein einschlägiges Unternehmen und ist diesbezüglich auch nicht am freien Markt unternehmerisch in Erscheinung getreten. MB W.F. war im gegenständlichen Zeitraum arbeitssuchend.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde sowie des hg. Aktes samt Bezugsakt. Die Ausführungen zur Ausgestaltung der jeweiligen Tätigkeit der Mitbeteiligten (MB) für die bP fußen auf deren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie ihrer vor der belangten Behörde getätigten Aussagen, die von der bP weder bestritten noch widerlegt wurden. Die konkludente Vereinbarung der Unentgeltlichkeit ist den übereinstimmenden und über das gesamte Verfahren hinweg stringenten Aussagen sämtlicher MB sowie Mag R.M ebenso zu entnehmen wie die Nichtbezahlung eines Entgelts. Die unentgeltliche Erbringung der Arbeitsleistung durch die MB ergibt sich zudem aus der Beitragsprüfung der belangten Behörde; die Auszahlung von Entgelt nach § 49 ASVG wurde nicht festgestellt, sondern nur die Abgeltung von durch die Reisetätigkeit bedingten Aufwendungen.
II.2.2. Die Feststellung, wonach die bP im gegenständlichen Zeitraum von Mag. R.M. gelenkt und beherrscht wurde, gründet sich auf seine in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit den zwischen ihm als Minderheitsgesellschafter und den für den Mehrheitsgesellschafter handelnden natürlichen Personen bestehenden persönlichen/freundschaftlichen sowie wechselseitigen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen (vgl. Pkt. II.1.3. und die dort abgebildeten, wechselnden Funktionen von Mag. R.M. und Mag. L. sowie die Stiftungsurkunde vom 30.11.2006, Punkte VII, VIII, XIII). Die Verbundenheit bzw. das Vertrauensverhältnis zwischen Mag. R.M. und Mag. L. ergibt sich nachvollziehbar aus dem Aufbau eines gemeinsamen Unternehmens bzw. „Mag. Lampert mit mir sozusagen durch das halbe Leben gegangen ist“ (vgl. VH-NS vom 04.12.2023, Aussage Mag. R.M.) sowie zwischen Mag. R.M. und Mag. W. aus dessen jahrzehntelangen Tätigkeit als Steuerberater für Mag. R.M.
Die von Mag. R.M. dargelegten Gründe sowohl für die Errichtung der bP (Investition eines Teils des Verkaufserlöses einer zuletzt von der Privatstiftung gehaltenen Beteiligung, eines von Mag. R.M. ehemals geführten Unternehmens) als auch für die von ihr durchgeführten Projekte, und zwar Projekte, die ihn persönlich interessierten, sprechen ebenso stimmig für die Lenkung und wirtschaftliche Ausrichtung der bP durch ihn wie die Motivation für die Erweiterung des Geschäftsfeldes in Richtung Beratung als Folge der Aufgabe der Funktion bei der A. Beteiligungs GmbH. Die nach Beendigung des Vertrages mit der XXXX übernommene Verwaltung des Verkaufserlöses passt gleichfalls in dieses Bild. Die Schilderung der Willensbildung in der Generalversammlung spiegelt diesen beherrschenden Einfluss von Mag. R.M. wider (vgl. VH-NS vom 04.12.2023: „RI: Was für einen Einfluss haben Sie auf die Willensbildung in der Generalversammlung der Adler GmbH bzw. wie funktioniert die Willensbildung in der Generalversammlung? Mag. R.M.: Das man sich die Punkte überlegt und dann zu einer Entscheidung kommt, die sicherlich überwiegend meiner Willensbildung entspricht.“ RI: Angesichts der Mehrheitsverhältnisse der Generalversammlung ein doch ungewöhnlicher Vorgang. Mag. R.M.: Unter Berücksichtig, dass die Generalversammlung aus dem Stiftungsvorstand besteht, Mag. L. mit mir sozusagen durch das halbe Leben gegangen ist, ist es für mich normal. Wir haben überlegt und diskutiert, was macht Sinn und so kam es zur Willensbildung.“
Die faktische Beherrschung der bP durch Herrn Mag. R.M. wird nicht zuletzt auch durch sein sich aus der Stiftungsurkunde ergebende Recht, die Privatstiftung zu widerrufen, mitbegründet, mag dieser Widerruf auch zu Lebzeiten der Zweitstifterin nur mit deren Zustimmung erfolgen können. Dieses Zustimmungsrecht der Zweitstifterin ist nämlich insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie im gegenständlichen Zeitraum weder in die Geschäfte der bP noch in jene der Privatstiftung involviert war und sie ihren Bruder Mag. R.M. überdies bevollmächtigte, Regelungen für die Änderung der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde sowie für den Widerruf der Stiftung zu treffen, selbst wenn diese sie als Zweitstifterin gegenüber den Erststifter benachteiligen würden.
Gesamt gesehen, bestimmte sohin Mag. R.M. unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen die Geschicke der bP in sämtlichen Belangen und folglich auch die sich daraus für die Privatstiftung – respektive für ihn bzw. die von ihm Begünstigten - ergebenden finanziellen Zuflüsse.
II.2.3. Das Fehlen einer vertraglich bedungenen Bindung von Mag. R.M. an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit oder das arbeitsbezogene Verhalten ergibt sich einerseits aus dem erklärten Nichtvorliegen einer diesbezüglichen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung (vgl. VH-NS vom 04.12.2023, Seite 5, Aussage Mag. R.M.) sowie andererseits aus der dargestellten gesellschaftlichen Verflechtung der bP mit der Privatstiftung vor dem Hintergrund der von Mag. R.M. mit der Gründung der bP bezweckten persönlichen Zielverfolgung. So ist es der von Mag. R.M. aus steuerrechtlichen Erwägungen gegründeten Privatstiftung aus rechtlichen Gründen verwehrt, operativ tätig zu werden, weshalb Mag. R.M. die bP u.a. auch deshalb gründete, um ihn interessierende Projekte verwirklichen zu können. Die den Mehrheitsgesellschafter der bP repräsentierenden Stiftungsvorstände sind – wie oben dargestellt - Mag. R.M. nicht nur persönlich verbunden, sondern ist insbesondere auch kein Grund ersichtlich, warum sie dessen persönliches Verhalten in der bP steuern sollten. Im Hinblick auf ihre Funktion in der Privatstiftung war den Vorständen als Repräsentanten des Mehrheitsgesellschafters der bP in Wahrheit nur an der Einhaltung der Rechtsnormen bzw. den sachlichen Ergebnissen der Tätigkeit von Mag. R. M. gelegen.
Die Vorstände steuerten verfahrensgegenständlich überdies nicht einmal die sachliche Tätigkeit von Mag. R.M. im Zusammenhang mit der bP, sie nahmen vielmehr nur eine beratende Position ein bzw. waren nur an einer zufriedenstellend verlaufenden (Geschäfts)beziehung interessiert. So informierte Mag. R.M. etwa den Vorstand über die von ihm geplanten Projekte der bP, oder wurde aufgrund der von Mag. R.M. übernommenen Beratungstätigkeit im Gespräch mit Mag. W. das Geschäftsfeld der bP erweitert (vgl. VH-NS vom 04.12.2023, Seiten 7 -9, Aussage Mag. R.M.); es kam zu keinen wirtschaftlichen Initiativen oder Vorgaben seitens des Mehrheitsgesellschafters.
II.2.4. Die Erteilung von Weisungen an Mag. R.M. im Hinblick auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit oder das arbeitsbezogene Verhalten ist nicht hervorgekommen und zudem aufgrund der Darlegungen unter Pkt. II.2.3. schlüssig und nachvollziehbar, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war.
II.2.5. Die Feststellung der unentgeltlichen Erbringung der Tätigkeiten durch Mag. R.M. und den MB ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Aussagen im Zusammenhalt mit den Prüfergebnissen der belangten Behörde, wonach nur Aufwendungen abgegolten wurden.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
a) Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichterin, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
b) Auszug aus maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen des ASVG:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert.
Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit u.a. nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind.
Gemäß § 539a ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
II.3.2. Sozialversicherungsrechtliche Stellung von Gesellschafter-Geschäftsführer Mag R.M.
II.3.2.1. Persönliche Abhängigkeit - Unentgeltlichkeit
a) Zur Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der nicht auf Grund seiner Beteiligung an der GmbH eine beherrschende Stellung über diese ausübt, ist zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung des Geschäftsführers seine Bestimmungsfreiheit durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.
Als unterscheidungskräftige Kriterien für diese Abgrenzung charakterisiert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzliche Arbeitspflicht. Das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmales persönlicher Abhängigkeit lässt im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen genügt, keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist (vgl. unter vielen VwGH vom20.02.2020, Ra 2019/08/0171).
Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG.
Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem wiederholt betont, dass das kraft Gesetzes bestehende Weisungsrecht der Generalversammlung nach § 20 Abs. 1 GmbHG nicht notwendig auch die Berechtigung zur Erteilung persönlicher Weisungen umfasst (also von Weisungen in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen).
Wie nun bereits unter Pkt. II.2.3. der „Beweiswürdigung“ ausgeführt, lag im gegenständlichen Zeitraum keine vertraglich bedungene Bindung von Herrn R.M. an Weisungen hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit oder das arbeitsbezogene Verhalten vor.
Seitens des Mehrheitsgesellschafters wurden auch keine Weisungen in den für die persönliche Abhängigkeit maßgeblichen Belangen erteilt (vgl. Pkt. II.2.4. unter Einbeziehung von II.2.3.), was angesichts des Umstandes, dass die bP im gegenständlichen Zeitraum – wie in der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.2. dargelegt – von Mag. R.M. gelenkt und beherrscht wurde, nicht verwundert. Er bestimmte die Geschicke der bP in sämtlichen Belangen und folglich auch die sich daraus für die Privatstiftung – respektive für ihn bzw. die von ihm Begünstigten - ergebenden finanziellen Zuflüsse. Die den Mehrheitsgesellschafter der bP repräsentierenden Stiftungsvorstände sind – wie dargestellt - Mag. R.M. nicht nur persönlich verbunden, sondern ist insbesondere auch kein Grund ersichtlich, warum sie dessen persönliches Verhalten in der bP steuern sollten. Im Hinblick auf ihre Funktion in der Privatstiftung war den Vorständen als Repräsentanten des Mehrheitsgesellschafters der bP in Wahrheit nur an der Einhaltung der Rechtsnormen bzw. den Ergebnissen der Tätigkeit von Mag. R. M. gelegen.
Schließlich ist – wie unter Pkt. II.2.3. beweiswürdigend dargelegt - überdies zu betonen, dass die Mehrheitsgesellschafter verfahrensgegenständlich nicht einmal die sachliche Tätigkeit von Mag. R.M. im Zusammenhang mit der bP steuerten, sie vielmehr nur eine beratende Position einnahmen bzw. nur an einer zufriedenstellend verlaufenden (Geschäfts)beziehung interessiert waren.
Eine persönliche Abhängigkeit von Mag. R.M. könnte sich gemäß Judikatur noch daraus ergeben, dass er in den Betrieb der bP in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen bzw. der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann („stille Autorität" des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003).
Im vorliegenden Fall finden sich nun keine Anhaltspunkte für eine solche Einbindung von Mag. R.M. in einen Betrieb der bP, sehr wohl findet sich aber eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit von Mag. R.M. Diese Dispositionsmöglichkeiten von Mag. R.M. sprechen daher im Sinne der o.a. Rechtsprechung gleichfalls für seine persönliche Ungebundenheit und ist daher - gesamt gesehen – das Vorliegen eines unselbständigen Arbeitsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG zur bP zu verneinen.
b) Aufgrund der Verneinung einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG stellt sich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum – grundsätzlich - die Frage nach dem Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 ASVG, zumal § 4 Abs. 6 ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG festlegt, sondern diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens macht (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0031, unter Hinweis auf VwGH vom 28.12.2015, Ra 2015/08/0156). – vgl. in diesen Zusammenhang aber Punkt c)
Der freie Dienstvertrag nach § 4 Abs. 4 ASVG unterscheidet sich vom Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG im Wesentlichen durch das – wie vorliegend - Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers (vgl. etwa VwGH vom 10.10.2018, Ra 2015/08/0130).
§ 4 Abs. 4 ASVG verlangt schließlich auch, dass vom Dienstnehmer im Wesentlichen persönlich, ohne wesentliche eigene Betriebsmittel „Dienstleistungen" "für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.) geleistet werden und „aus dieser Tätigkeit ein Entgelt" bezogen wird.
Unentgeltlichkeit der Verwendung ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0165, mwN). Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (vgl. VwGH vom 30.01.2006, 2004/09/0217, mwN).
Verfahrensgegenständlich wurde Mag. R.M. nun zwar persönlich tätig, bezog allerdings kein Entgelt. Im Hinblick auf die Darlegungen unter Pkt. II.2. hält die konkludent abgeschlossene Unentgeltlichkeitsvereinbarung zwischen der bP und Mag. R.M. der gemäß Judikatur erforderlichen Sachlichkeitsprüfung stand. Neben den von Mag. R.M. mit der Gründung der bP verfolgten steuerrechtlichen bzw. wirtschaftlichen (Investierung eines Teils des von der Privatstiftung lukrierten Verkaufserlöses aus der XXXX ) Zielen bezweckte er damit auch die Verfolgung von ihn interessierenden Projekten, und zwar neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der A. Beteiligungs GmbH. Er bestimmte die Aufgabenfelder der bP, wie etwa die Revitalisierung des Elternhauses, Tätigkeiten im Bereich der ihn interessierenden Immobilienbranche, Verwaltung des „restlichen“ Verkaufserlöses einer Unternehmensbeteiligung ( XXXX ) der Privatstiftung, Gang in die Beratungstätigkeit, usw. Vor dem Hintergrund der dargestellten gesellschaftlichen Verflechtung der bP mit der Privatstiftung ist die Tätigkeit von Mag. R.M. aber insbesondere als Tätigkeit im eigenem wirtschaftlichen Interesse anzusehen; Gewinne der bP führen zu finanziellen Zuflüssen bei der Privatstiftung und in weitere Folge zu Zuflüssen bei Mag. R.M. Die sachliche Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit ist folglich zweifelsfrei im wirtschaftlichen Interesse von Mag. R.M. begründet.
Folglich ist auch das Vorliegen eines freien Dienstvertrages nach § 4 Abs. 4 ASVG zur bP zu verneinen.
c) Sache des Beschwerdeverfahrens ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – nur die (Nicht)Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG und ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, die Pflichtversicherung nach dem GSVG auszusprechen. Es erübrigt bzw. verbietet sich sohin eine diesbezügliche Entscheidung und ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich Mag. R.M. nur ersatzlos zu beheben.
II.3.2.2. Seitens der bP wird das Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses von Mag. R.M. zur bP mit dem OGH Rechtssatz RS0129274 (Entscheidung vom 17.12.2013, 8 OBS 8/13d) begründet: „Wenn dem Geschäftsführer selbst ein erheblicher, selbstbestimmter Einfluss auf die Willensbildung in der Generalversammlung zukommt, sei es durch das Ausmaß eigener Gesellschaftsanteile, die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags oder aber rein faktisch, und sich sein Handeln nicht primär als Verwaltung fremden Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gesellschafter, sondern als unternehmerische Tätigkeit unter Verfolgung eigener Vorstellungen und wirtschaftlicher Interessen darstellt, ist er weder Arbeitnehmer noch freier Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn.“ Ob diese Rechtsprechung gegenständlich zum Nichtvorliegen einer Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG führen würde, kann aber angesichts obiger rechtlicher Beurteilung dahingestellt bleiben.
II.3.3. Sozialversicherungsrechtliche Stellung von MB B.S., MB L.S., MB W.F.
II.3.3.1. Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Die Entgeltlichkeit ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.09.1990, 89/08/0334, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 10.10.1980, Slg.10258/A, ausgesprochen hat, kein bloßes Merkmal des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG. Gemäß § 1152 ABGB gilt für den Arbeitsvertrag ein angemessenes Entgelt u.a. dann als bedungen, wenn nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Das Dienstverhältnis ist daher zwar im Zweifel entgeltlich (vgl. OGH vom 7. Februar 1978, Arb. 9665), eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit kann aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen (vgl. OGH vom 6. Oktober 1970, Arb. 8817 u.a.), sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist.
Die Unentgeltlichkeit muss - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0318, unter Verweis auf Erkenntnis vom 4.9.2013, 2011/08/0318, mwN).
Die sachliche Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung ist ein Kriterium, das dazu dient, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. VwGH vom 12.09.2018, Ra 2018/08/0191, mit Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis vom 25.9.1990, 89/08/0334).
II.3.3.2. Es ist sohin eingangs die Frage zu prüfen, ob tatsächlich – wie im Laufe des Verfahrens immer wieder bekräftigt wurde – eine Unentgeltlichkeit gewollt war bzw. eine vereinbarte Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistung vorliegt bzw. nur der Ersatz der tatsächlichen Spesen ausgemacht war.
Das Projekt A. Apartments betraf das Elternhaus von Mag. R.M und entwickelte sich durch die Besuche bzw. Urlaube von ihm und seiner Familie, seiner Lebensgefährtin sowie seinem Stiefsohn samt Ehegattin, bei seiner Mutter in XXXX . Aufgrund der in die Jahre gekommenen Bausubstanz des Elternhauses kam es zu Diskussionen über einen ev. Umbau und wuchs die Familie so mit dem Projekt mit (vgl. etwa NS der belangten Behörde vom 01.10.2020, Aussage der MB L.S.; VH-NS vom 04.12.2023, Aussage Mag. R.M., Aussage MB B.S.) Es bestand sohin ein familiärer, gewiss auch emotionaler Bezug der Familie zu diesem Projekt, welches bei den zumindest einmal wöchentlich stattfindenden Treffen der Familie im Heimatort XXXX intensiv besprochen wurde (vgl. VH-NS vom 04.12.2023, Aussage Mag. R.M., Aussage MB L.S.) Die Revitalisierung des Elternhauses wurde von Mag. R.M und den MB als Familienprojekt begriffen. Offizieller Träger dieses Projekts war zwar die bP, als deren GF fungierte aber eben der Minderheitsgesellschafter Mag. R.M., dessen eigene Privatstiftung wiederum Mehrheitsgesellschafter war – eine Konstruktion, die den Beteiligten zweifellos das Gefühl vermittelte, ein im „Eigentum“ der Familie stehendes Objekt zu renovieren und dieses quasi seiner „alten“ Ausrichtung in modernisierter, zeitgemäßer Form zuzuführen.
II.3.3.3. Sozialversicherungsrechtliche Stellung von MB L.S.
Aufgrund ihres beruflichen Hintergrunds brachte sich die MB L.S. – auch über diesbezügliche Fragen von Mag. R.M. - bei Marketingthemen ein, half bei der Suche nach einer geeigneten Werbeagentur und übernahm den Kontakt zu dieser. (vgl. etwa „Ja, dass ich natürlich weiß, wer ihm da weiterhelfen könnte und gerne die Kontakte herstellen kann. Er meinte zB. was kann man machen, um das Ganze gut zu bewerben, so haben wir diskutiert, es braucht eine Website, es braucht einen Flyer. Es braucht eine Werbeanzeige usw.“ „Wir haben besprochen, wie man den XXXX unterstützen könnte und dass man zB. gemeinsame Unternehmungen macht, Kooperationen, Werbeanzeigen“ „Das war einfach nur in der Familie besprochen worden. Die Website wurde Großteils so übernommen, wie ich sie vorgeschlagen habe. Ich habe das Aussehen der Website mit der Agentur besprochen, ich habe meine Vorschläge eingebracht. Ich war mehr beratend tätig.“). Wenn ‚Not am Mann‘ war, fuhr sie auch nach XXXX und übernahm beispielsweise die Aufgaben einer ausgefallenen Reinigungskraft oder die Weihnachtsdekoration, da man in der Familie zusammenhelfe Neben im Vordergrund stehenden familiären Gründen („vorher war es ein Zusammenhalt in der Familie“) war die Mitwirkung der MB L.S. sicherlich auch durch Eigeninteresse bedingt, so meinte sie etwa vor der belangten Behörde, die A. Apartments seien ein „cooles Projekt“ und würden ihr Ehegatte und sie auch gerne so ein Ferienapartmenthaus betreiben bzw. blieb sie hierdurch während ihrer mutterschaftsbedingten Karenz „am Ball“ und konnte innerhalb der Familie mit ihren Kompetenzen aufzeigen. (vgl. NS der belangten Behörde vom 01.10.2020 und VH-NS vom 04.12.2023, Aussage der MB L.S). Zu betonen ist, dass mit dem Marketingkonzept, dem Werbeauftritts und dergleichen schließlich professionelle Agenturen beauftragt wurden.
Die Unentgeltlichkeit der Mitwirkung von MB L.S am Projekt A. Apartment wurde angesichts der oben beschriebenen Art und Weise ihres jeweiligen Leistungsangebots sowie der Annahme durch Mag. R.M. zumindest konkludent vereinbart, sie war von ihnen gewollt. Diese vereinbarte Unentgeltlichkeit zeigt sich auch in der von den MB immer wieder getätigten Äußerung, dass es Mag. R.M. wichtig gewesen sei, ihnen zumindest den erwachsenen Sachaufwand zu ersetzen.
Gesamt gesehen, hält die behauptete Unentgeltlichkeitsvereinbarung zwischen der MB L.S. und Mag. R.M. als GF der bP aufgrund der geschilderten Umstände einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand.
II.3.3.4. Sozialversicherungsrechtliche Stellung von MB W.F.
Die MB W.F. ist seit über 30 Jahren mit der Lebensgefährtin von Mag. R.M. und seit über 20 Jahren mit ihm selbst befreundet. Sie teilt mit ihrer Freundin die Liebe zur Innenausstattung und ist mit ihr diesbezüglich immer wieder im Gespräch. Das Projekt A. Apartments bot ihr die Möglichkeit, diesem Interesse bzw. – ihrem Auftritt in der mündlichen Verhandlung nach – Leidenschaft nachzugehen und insbesondere aber auch Mag. R.M und MB B.S. aufgrund ihrer langjährigen Freundschaft behilflich zu sein, zumal sie dieses Projekt gleichfalls mehr mit der Person von Mag. R.M. verknüpfte als mit der bP. So wurde bei ihren freundschaftlichen Treffen (VH-NS vom 04.12.2023, Aussage Mag. R.M. „sie ist regelmäßig bei uns“; Aussage MB W.F. „Wir sitzen in einem Freundschaftskreis, da steht dann das Thema XXXX im Raum, da unterhält man sich, man wirft Ideen ein. Es ist ein Beisammensein, wo man sich austauscht, wie man was machen würde, was man ändern würde. Da ich im Interiorbereich ein gutes Gespür habe oder auch Lichttechnisch beruflich Erfahrung habe, habe ich auch meine Meinung dazu eingebracht.“) immer wieder mal über das Projekt A. Apartments gesprochen und brachte sie ihre Ideen für die Innen- und Außengestaltung, der Beleuchtung und Dekoration, usw. ein. Sie begleitete ihre Freundin in diesem Zusammenhang zu Messen, Firmen und auf Flohmärkte, war mit ihr auf der Suche nach Eyecatcher, arrangierte mit ihr nach XXXX gelieferte Dekorationsartikel und brachte Benötigtes dorthin. Die MB W.F. betonte immer wieder, sie habe aus Freundschaft an diesem Projekt mitgewirkt (vgl. NS vor der belangten Behörde am 07.09.2020 und VH-NS vom 04.12.2023, Aussage MB W.F.), wobei ihr dabei an den Tag gelegter Enthusiasmus noch bei ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht spürbar war bzw. sich in der Aussage von Mag. R.M widerspiegelte (VH-NS vom 04.12.2023, Aussage Mag. R.M. „Sie hat einmal bei einer Deko Firma gearbeitet, sie hat sich daher auch gerne eingebracht und meinte das könnte man machen und das, sie hat sich aktiv eingebracht bei Dekorations- und Gestaltungsthemen und man musste sie immer wieder bremsen. Sie ist meiner Frau zu einem Ausstatter gefahren, dies als wir die Ausstattung der Apartments diskutiert haben. Sie ist mit meiner Frau nach XXXX zu den Apartments gefahren, um wieder Deko Ideen bringen zu können. Sie hat zu allen Ideen und man muss dann schauen, was man nehmen kann. Sie ist mit meiner Frau auch woanders hingefahren, das kann ich nicht sagen.“)
Angesichts der beschriebenen Umstände besteht für die erkennende Richterin kein Zweifel, dass die Unentgeltlichkeit von beiden Seiten gewollt war, konkludent zustande gekommen und sachlich gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist erneut ist zu betonen, dass Mag. R.M. Wert darauf Wert legte, dass zumindest der Aufwand abgegolten wird (NS vor der belangten Behörde vom 07.09.2020, Aussage MB W.F. „Mag. R.M. sagte, wenn ich schon soviel mach, dann soll ich die gefahrenen Kilometer schreiben“).
II.3.3.5. Sozialversicherungsrechtliche Stellung von MB B.S.
Die MB B.S. wirkte in der Hauptsache beim Projekt A. Apartments mit, aber auch beim Immobilienprojekt L. stand sie Mag. R.M. im Falle seiner Verhinderung unterstützend zur Seite. Mag. R.M. bespricht mit ihr jedes der von ihm mit der bP abgewickelten Projekte, bindet sie in diese ein und wird sie aus langjähriger familiärer Verbundenheit mit ihm tätig. Zur Qualifizierung des Projekts A. Apartments auch für sie als Familienobjekt gilt das oben unter Pkt. II.3.3.2. Festgestellte. Vereinbart war nur die Vergütung des ihr dabei erwachsenen Aufwandes (Reisekosten). Zweifellos war die Unentgeltlichkeit von beiden Seiten gewollt, ist konkludent zustande gekommen und angesichts der Verbundenheit sachlich gerechtfertigt.
Davon abgesehen, hielt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 92/08/0062 fest, dass die aus Gründen der persönlichen Zuneigung aufgrund einer solchen Lebensgemeinschaft geleisteten Dienste ihre Grundlage in der eheähnlich eingerichteten Gemeinschaft und nicht in einem Arbeitsvertrag haben; ihre Erbringung führt daher nicht zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG.
Abschließend ist im Hinblick auf die Tätigkeiten sämtlicher MB nochmals zu betonen, dass gegenständlich insofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, als dass die unentgeltlichen Tätigkeiten zwar für eine juristische Person erbracht wurden, dessen Geschäftsführer Mag. R.M. aber aufgrund der besonderen gesellschaftlichen Struktur iZm der Privatstiftung von den Beteiligten als Unternehmer auf eigene Rechnung und das Projekt A. Apartments als Familienprojekt angesehen wird.
Mangels Entgeltlichkeit ist das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen der MB B.S., L.S. und W.F. zur bP im Sinne von § 4 Abs. 2 und Abs. 4 ASVG zu verneinen.
II.3.4. Der Beschwerde ist sohin zur Gänze stattzugeben und der verfahrensgegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
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