VwGH Ra 2017/08/0031

VwGHRa 2017/08/00317.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Berufsförderungsinstitutes Wien, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 5/1a, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Februar 2017, Zl. W131 2008117-1/20E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19; mitbeteiligte Parteien: 1. Mag.a J M in Wien, vertreten durch die Jeannee Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Bösendorferstraße 5/8,

2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §4 Abs6;

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Wiener Gebietskrankenkasse hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 17. April 2014 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Tätigkeit für die revisionswerbende Partei vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2011 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Pflichtversicherung unterliegt.

2 Die revisionswerbende Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde mit dem Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17. April 2014 ersatzlos aufheben".

3 Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 modifizierte die revisionswerbende Partei ihren Beschwerdeantrag wie folgt:

"Das Bundesverwaltungsgericht möge

1. in Abänderung des angefochtenen Bescheides feststellen,

dass (die Erstmitbeteiligte) im Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2011 nicht der Vollversicherungspflicht gem. § 4 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gem. § 1 Abs. 1 lit. a) Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlag.

In eventu

2. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben."

Mit dem in Revision gezogenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde zurückgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Ihm stünde "keine Zuständigkeit zur ersatzlosen Aufhebung" zu. Das ursprüngliche Beschwerdebegehren sei nicht ausdrücklich zurückgezogen worden. Das Abänderungsbegehren vom 2. Februar 2017 sei erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt worden. Die revisionswerbende Partei wolle

"nach Ablauf der Beschwerdefrist ein auf Rechtsgestaltung gerichtetes Begehren auf ersatzlose Kassation dahin ändern, dass nunmehr eine inhaltliche Abänderung begehrt wird, was vom Rechtsschutzziel etwas völlig anderes ist".

4 Das Abänderungsbegehren sei auch deshalb zurückzuweisen, weil die revisionswerbende Partei keinen Dienstgeber genannt habe, in Bezug auf den die gewünschte (negative) Feststellung hätte getroffen werden können.

5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision.

6 Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

 

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Die revisionswerbende Partei führt zur Zulässigkeit der Revision aus, das Verwaltungsgericht sei bei der Verneinung seiner Zuständigkeit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

9 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

10 Der Antrag auf "ersatzlose Aufhebung" (vgl. zu den Konsequenzen eines solchen Ausspruchs das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, Zl. 2013/07/0058) des Ausgangsbescheides war im Hinblick auf den das Verfahren auslösenden, einen Beitragsrückstand betreffenden Feststellungsantrag und die Begründung der Beschwerde darauf gerichtet, das Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung der Mitbeteiligten nach dem ASVG festzustellen (Negativfeststellung). Schon deswegen war die Zurückweisung der Beschwerde verfehlt.

11 Sache des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens, über die das Verwaltungsgericht meritorisch zu entscheiden haben wird, ist die Feststellung der Pflichtversicherung iSd § 4 Abs. 2 bzw. 4 ASVG, wobei § 4 Abs. 6 ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG fest legt, sondern diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Dezember 2015, Ra 2015/08/0156).

12 Der angefochtene Beschluss war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

13 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 7. September 2017

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