Normen
| 8 ObS 8/13d | OGH | 17.12.2013 |
Dokumentnummer
JJR_20131217_OGH0002_008OBS00008_13D0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Wenn dem Geschäftsführer selbst ein erheblicher, selbstbestimmter Einfluss auf die Willensbildung in der Generalversammlung zukommt, sei es durch das Ausmaß eigener Gesellschaftsanteile, die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags oder aber rein faktisch, und sich sein Handeln nicht primär als Verwaltung fremden Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gesellschafter, sondern als unternehmerische Tätigkeit unter Verfolgung eigener Vorstellungen und wirtschaftlicher Interessen darstellt, ist er weder Arbeitnehmer noch freier Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn.
Normen
| 8 ObS 8/13d | OGH | 17.12.2013 |
JJR_20131217_OGH0002_008OBS00008_13D0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)