BVwG I416 2284055-1

BVwGI416 2284055-115.2.2024

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:I416.2284055.1.00

 

Spruch:

I416 2284055-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.11.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2023 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt aufgrund seines Antrags mit Geltendmachungsdatum 29.03.2023 Notstandshilfe.

2. Am 17.10.2023 wurde im Rahmen einer aufgenommenen Niederschrift vor dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) zum Gegenstand „Ergebnis der ärztlichen Untersuchung arbeitsfähig“ festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für arbeitsfähig und bereit erkläre, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen. Am selben Tag wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 17.04.2024, geschlossen, wonach die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art bzw. Arzt für Allgemeinmedizin in Teilzeit (20 bis 30 Stunden) unterstütze. Der gewünschte Arbeitsort sei der Bezirk XXXX . Betreuungspflichten würden keine vorliegen und stehe dem Beschwerdeführer sein Privat-Pkw oder eine sonstige Möglichkeit zur Erreichung des neuen Arbeitsplatzes zur Verfügung.

3. Am 17.10.2023 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot für ein befristetes Arbeitsverhältnis bei dem vom Arbeitsmarktservice geförderten Sozialökonomischen Betrieb XXXX GmbH (im Folgenden: Dienstgeberin H.) zu.

4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 21.11.2023 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit und der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg keine Einwendungen habe. Der Beschwerdeführer gab weiters an, der Dienstgeberin am 11.11.2023 abgesagt zu haben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er in seinem erlernten Beruf bzw. am „1. Arbeitsmarkt“ vermittelt werden wolle. Der Vermittlungsversuch am 2. Arbeitsmarkt sei inadäquat/unangemessen und sehe im Lebenslauf nicht vorteilhaft aus.

5. Mit Bescheid vom 24.11.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG iVm § 38 AlVG für 56 Tage ab 13.11.2023 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sie am 13.11.2023 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Verkäufer bei der Firma Ho&Ruck ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

6. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 16.12.2023 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde aufgrund seiner Ausbildung (Mediziner/Mikrobiologie) sowie auf Basis des rezenten Gutachtens der PV vom 04.10.2023 genug Möglichkeiten habe, ihn sowohl in seinen erlernten Berufen als auch anderweitig am 1. Arbeitsmarkt zu vermitteln. Der Vermittlungsversuch am „2. Arbeitsmarkt“ werde seinerseits als unangemessene/inadäquate/juridisch hinterfragenswerte berufliche Verwendung angesehen. Eine derartige Beschäftigung habe auch negative Auswirkungen auf die Psyche eines Menschen mit immerhin zwei abgeschlossenen Hochschulstudien (vermindertes Selbstwertgefühl etc.). Die Beschäftigung am „2. Arbeitsmarkt“ sei im Lebenslauf alles andere als vorteilhaft und erschwere bzw. verunmögliche damit eine von ihm angestrebte Rückkehr in den ärztlichen Beruf bzw. in den „1. Arbeitsmarkt“ im Allgemeinen. Es liege gegenständlich ein „bloßstellendes Arbeitsverhältnis“ vor, welches nach der Judikatur des VwGH als nicht zumutbar gelte.

7. Mit Bescheid vom 28.12.2023 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer ihm zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe, indem er die Arbeitsaufnahme nach erhaltener Einstellungszusage abgesagt habe. Die Zulässigkeit der Zuweisung ergebe sich bereits aus § 9 Abs. 7 AlVG und gehöre der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den im Gutachten der PVA festgestellten Einschränkungen auch zur geeigneten Zielgruppe für eine Beschäftigung in einem SÖB (Sozialökonomischen Betrieb). Da der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren im Bezug von Notstandshilfe stehe, sei ein Berufsschutz schon allein aus diesem Grund nicht mehr gegeben. Vom Beschwerdeführer sei bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen worden und lägen keine Gründe für eine Nachsicht vor. Darüber hinaus sprach die Behörde aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werde und begründete dies mit dem wiederholten Ausschluss vom Leistungsbezug binnen eines Jahres.

8. Am 30.12.2023 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

9. Mit Schreiben vom 10.01.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer bezog zuletzt von 04.12.2002 bis 22.04.2003 Arbeitslosengeld. Seither steht der Beschwerdeführer, somit bereits seit über 20 Jahren, im Bezug von Notstandshilfe. Über den Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2023 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG von 02.05.2023 bis 12.06.2023 verhängt. Er stellte zuletzt mit Geltendmachungsdatum 29.03.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Notstandshilfe und war über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

In der zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer am 17.10.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer ein verpflichtender Vorstellungstermin beim sozialökonomischen Betrieb der Dienstgeberin H. im Verkauf Teilzeit für den 23.10.2023 vereinbart wurde.

Das Info-Blatt betreffend die „Maßnahme“ lautet wie folgt:

„ XXXX

Sozialökonomischer Betrieb

Sehr geehrter Herr XXXX ,

wir bieten Ihnen im Rahmen des vom Arbeitsmarktservice geförderten Sozialökonomischen Betriebs XXXX ein befristetes Arbeitsverhältnis an.

Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erhalten Sie bestmögliche Unterstützung für Ihren Wiedereinstieg in Ihr Berufsleben.

Termin nach telefonischer Vereinbarung

Arbeitgeber_in XXXX GmbH

Ort XXXX , XXXX

TRANSITSTELLE VERKAUF VOLLZEIT

Ihre Aufgaben in unserem Flohmarkt-Team

Sie beraten unsere Indoor-Flohmarkt-Kund*innen und verhandeln im vorgegebenen Rahmen Preise mit ihnen.

Zu unserer ansprechenden Warenpräsentation tragen Sie bei, indem Sie unsere Regale „in Schuss halten“

An der Kassa übernehmen Sie Verantwortung für Zahlungsein- und Ausgänge, am Telefon geben Sie Auskunft zu Angeboten oder vermitteln Anrufer*innen weiter – freundlich und serviceorientiert.

Sie erstellen handschriftlich Kostenvoranschläge (dafür haben wir einfache Formulare), kontrollieren und aktualisieren Listen und helfen bei der Waren-Annahme, der Waren-Sortierung und fallweise beim Ein- oder Ausladen von Waren

Natürlich schulen wir Sie für Ihre Aufgaben ein. Zusätzlich stehen Ihnen unsere erfahrenen Mitarbeiter:innen zu Seite.

Was Sie für Ihre Aufgaben mitbringen sollten

Sie sind motiviert, für Ihren neuen Arbeitsalltag. Verkaufserfahrung brauchen Sie keine.

Sie freuen sich auf Teamarbeit und sind gerne Ansprechpartner*in für unsere Kund*innen.

Sie gehen genau und korrekt mit Geld um. Unser Kassa-System lernen Sie bei der Einschulung kennen.

Sie sind belastbar für Heben und Tragen mit Transport- und Tragehilfen

Sie lernen gerne dazu (Teilnahme an Schulungen).

Sie möchten Themen, die Sie belasten, positiv lösen (Nutzen von Beratungsangeboten).

Sie möchten im Arbeitsmarkt Fuß fassen und sind bereit für die weiteren notwendigen Schritte.

Unsere Rahmenbedingungen ...

30 Stunden/Woche

Rahmenarbeitszeiten: Montag bis Samstag 08:45 – 18:15; 45 Minuten Mittagspause

befristete Stelle auf ein Jahr (Transitarbeitsplatz)

... und was wir Ihnen bieten

Entlohnung € 1.467,98 brutto, 14xjährlich, € 1.229,98 netto

teilweise Fahrtkostenrückerstattung

Arbeitskleidung

Weiterbildung

Perspektiven- und Sozialberatung

Unterstützung bei der Arbeitssuche

Was wir von Ihnen brauchen:

bitte mitbringen: schriftlicher Lebenslauf; Auszug der Versicherungszeiten ÖGK XXXX

Ihr Kontakt zu uns:

Geschäftsführung: XXXX

XXXX

XXXX GmbH

XXXX , Tel.: XXXX “

Der Beschwerdeführer nahm das Vorstellungsgespräch wahr und erhielt in Folge eine Einstellungszusage mit möglichem Arbeitsantritt am 13.11.2023. Es kam jedoch kein Beschäftigungsverhältnis zustande, da der Beschwerdeführer die ihm angebotene Stelle am 13.11.2023 absagte.

Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Der Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in XXXX und damit im Wohnort des Beschwerdeführers gelegen.

Der Beschwerdeführer leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (paranoid, exzentrisch, impulsiv) nach ICD-10: F61 sowie an chronisch rezidivierenden Kreuzschmerzen nach ICD-10: M545, wobei seine Beeinträchtigungen für die gegenständliche Stellenvermittlung als Verkäufer nicht relevant gewesen sind. Das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers reicht für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.

Der Beschwerdeführer geht seither keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensganges ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie dem vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen betreffend die zuletzt über den Beschwerdeführer verhängte Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG sowie den Bezug von Notstandshilfe ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und fußen insbesondere auf einer Einsichtnahme in den Versicherungsverlauf und in den Bezugsverlauf. Die Feststellung zum aktuellen Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antrag vom 29.03.2023.

Der Inhalt des oben zitierten Stellenangebots wurde dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde entnommen und ergibt sich daraus auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde. Dass der Beschwerdeführer eine Zusage für die Stelle bekommen hat, ergibt sich aus dem Zusageschreiben der Dienstgeberin, aus welchem auch der mögliche Dienstantritt mit 13.11.2023 ersichtlich ist. Dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis am 13.11.2023 absagte, ist der Mitteilung der Firma an die belangte Behörde vom 13.11.2023 sowie der Mitteilung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 11.11.2023 zu entnehmen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur gesundheitlichen Zumutbarkeit der Ausübung der gegenständlichen Tätigkeit als Verkäufer stützen sich auf die im Akt einliegenden ausführlichen ärztlichen Gesamtgutachten gemäß § 8 AlVG der Pensionsversicherungsanstalt durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.07.2023 sowie durch einen Facharzt für Psychiatrie vom 17.08.2023. Dem Gutachten vom 10.07.2023 ist eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (paranoid, exzentrisch, impulsiv) nach ICD-10: F61 sowie als Nebendiagnose von chronisch rezidivierenden Kreuzschmerzen zu entnehmen, die sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen körperlichen Beschwerden decken.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die ärztlichen Gesamtgutachten für schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei, weshalb beide Gutachten der vorliegenden Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten. Angesichts der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Bewerbungsgespräch am 23.10.2023 war überdies die gebotene Aktualität gegeben und legte der Beschwerdeführer keinerlei substantiierte ärztliche Gegendarstellungen vor.

Im ärztlichen Gutachten vom 10.07.2023 wurde schlüssig festgehalten, dass dem Beschwerdeführer gesamtgutachterlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar sind. Zumindest 20 Stunden pro Woche ist ihm eine sitzende, stehende und gehende Arbeitshaltung überwiegend möglich. Ihm sind Arbeiten mit Vibrationen, inhalatorische Belastungen sowie Lärm fallweise möglich. Exponierte Arbeiten (Unfall und Verletzungsgefahr) sind nicht möglich. Bildschirmarbeit, Publikumsverkehr und eine forcierte Belastung der Hände ist möglich. Zwangshaltungen über Kopf, Armvorhalt, vorgebeugt, gebückt, kniend und hockend sind fallweise möglich. Kälte- und Nässeexposition sowie Hitzeexposition sind fallweise möglich. Laut Gutachten vom 17.08.2023 ist ihm ein überwiegend forciertes Arbeitstempo möglich. Im psychiatrischen Gutachten wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer durchaus mindestens halbschichtige Tätigkeiten entsprechend seiner beruflichen Ausbildung (Studium Medizin und Molekularbiologie) zumutbar sind. Auch die chefärztliche Stellungnahme vom 04.10.2023 führt an, dass das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich sohin auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer fehlenden Arbeitsfähigkeit als solches. Der Beschwerdeführer selbst gab in der Niederschrift am 17.10.2023 an, arbeitsfähig zu sein.

Aus diesem Grund ist nunmehr die Stellenbeschreibung der verfügbaren Transitstelle bei der Dienstgeberin H. für einen Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers heranzuziehen. Dabei wird festgestellt, dass die Anforderungen der Stellenausschreibung keine unzumutbaren Tätigkeiten für den Beschwerdeführer aufzeigen, schließlich sind dem Beschwerdeführer laut dem Gesamtgutachten bei wechselnder Arbeitshaltung sitzende, stehende sowie gehende Tätigkeiten möglich. Die Stelle erweist sich auch mit einem Arbeitsausmaß von 30 Stunden für den Beschwerdeführer zumutbar. Bei der Dienstgeberin H. handelt es sich insbesondere um einen sozialökonomischen Betrieb, welcher zeitlich befristete, kollektivvertraglich bezahlte Arbeitsplätze für arbeitsmarktferne und langzeitbeschäftigungslose Menschen zur Verfügung stellt, weshalb einem solchen Betrieb eine entsprechende Rücksichtnahme auf individuelle Erschwernisse unterstellt werden kann.

Dass der potenzielle Arbeitsort mit dem Wohnort des Beschwerdeführers ident ist, ergibt sich zum einen aus dem in der Stellenausschreibung genannten Arbeitsort und zum anderen aus der im Antrag vom 29.03.2023 angegebenen Wohnadresse des Beschwerdeführers.

Anderweitige Einwendungen in Bezug auf die angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung als solches, die geforderte Arbeitszeit, die tägliche Wegzeit oder etwaige Betreuungspflichten wurden zudem nicht angeführt und sind auch aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht hervorgekommen.

Dass der Beschwerdeführer bis dato kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Mögliche Nachsichtsgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind solche auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 11.11.2023 zum Ausdruck, dass er sich der Einstellung des Leistungsbezugs in Folge seines Verhaltens bewusst ist und die entstehenden Einbußen „schweren Herzens“ in Kauf nimmt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1 Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Allgemeine Bestimmungen:

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und ob dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; siehe überdies in Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als „Transitarbeitskraft“ wäre daher vom Arbeitslosen - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120 mit Verweis auf 04.09.2013, 2011/08/0200).

Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird (im vorliegenden Fall: weshalb eine von einem sozialökonomischen Betrieb angebotene zumutbare Beschäftigung - als eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit - anzunehmen ist), sieht das Gesetz nicht vor (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077). Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, die belangte Behörde hätte genügend Möglichkeiten, ihn am ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln, geht sohin ins Leere.

Ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes stellt keine am regulären Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung dar. Es wird vielmehr als Vorstufe zu einem regulären Dienstverhältnis quasi ein künstlicher Arbeitsmarkt geschaffen, auf dem bestimmte Personengruppen im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses zeitlich begrenzt beschäftigt werden. Die erforderliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer solchen Beschäftigungszuweisung zum Sozialökonomischen Betrieb oder zum Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt hat im Einzelfall zu erfolgen (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (19. Lfg 2022) zu § 9 AlVG Rz 211).

Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen wurde im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr führte er in seiner Beschwerde selbst aus, dass ihm zumindest halbschichtige, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich sind. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit.

Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 242). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung wäre als angemessen zu beurteilen und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.

Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Diese Zeiten werden vom Beschwerdeführer nicht überschritten, zumal sein Wohnort mit dem potenziellen Arbeitsort ident ist. Gegen die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg wurden vom Beschwerdeführer auch keine Einwendungen erhoben.

Das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ins Treffen geführte Argument der Altersdiskriminierung kann nicht nachvollzogen werden, zumal er eine Einstellungszusage erhalten hat.

Insofern der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen darauf stützt, dass es sich bei der ihm vermittelten Stelle um eine unangemessene bzw. inadäquate berufliche Verwendung handle, die ihm eine Rückkehr in den ärztlichen Beruf bzw. in den ersten Arbeitsmarkt im Allgemeinen erschwere bzw. verunmögliche und es sich um ein „bloßstellendes Arbeitsverhältnis“ handle, ist darauf hinzuweisen, dass durch die Novelle des AlVG BGBl. I Nr. 77/2004 der Berufs- bzw. Entgeltschutz im § 9 Abs. 3 AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt wurde. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach § 9 Abs. 3 AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr (vgl. VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0084).

Da sich der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Bezug von Notstandshilfe befand, kommt § 9 Abs. 3 AlVG und der darin festgelegte Berufsschutz nicht zur Anwendung. Das Argument hinsichtlich seiner Überqualifizierung geht somit ins Leere.

In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, angemessen entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre.

Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 18.06.2014, 2012/08/0187).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer dem Dienstgeber, nachdem er eine Einstellungszusage für die Stelle erhalten hat, am 13.11.2023 den Arbeitsantritt abgesagt und damit das Zustandekommen eines sich bietenden Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat.

Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst war und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande kommen könnte. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt.

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen", wobei sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen erhöht. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt von on 02.05.2023 bis 12.06.2023 eine Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verhängt. Seitdem bezog er durchgehend Notstandshilfe und hat keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben.

Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes in der Höhe von acht Wochen erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung, und hat die belangte Behörde daher zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 13.11.2023 ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat dem Beginn der Frist an diesem Tag auch weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag widersprochen.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.

Die belangte Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bis zum gegebenen Zeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es haben sich im Verfahren auch keine anderen besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen.

Abschließend blieb festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2023 betreffend den Verlust der Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 13.11.2023 abzuweisen war.

Aufgrund der gegenständlichen Abweisung in der Hauptsache erübrigt sich letztlich ein gesonderter Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, welcher im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2023 ausgesprochen wurde.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Vorlageantrag beantragt.

Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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