AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I416.2263786.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 26.08.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2022 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.11.2022 wird ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2022 wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 15.02.2022 beim Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurde in der am 19.04.2022 erstellten Betreuungsvereinbarung, gültig bis 19.10.2022, festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle „als Wettschaltermitarbeiter bzw. Büroangestellter oder im Bürobereich“ mit einem Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit zwischen 20 und 25 Stunden unterstützen werde.
2. Die belangte Behörde wies dem Beschwerdeführer am 01.08.2022 ein Stellenangebot als Mitarbeiter für die Rollladenfertigung bei der „ XXXX GmbH“ (im Folgenden: Dienstgeberin H.) zu.
3. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde am 02.08.2022 eine Einstellungszusage des Unternehmens „ XXXX “ mit einem Beschäftigungsbeginn am 03.10.2022 vor und meldete sich aufgrund dessen am selben Tag vom Leistungsbezug bzw. von der Vormerkung zur Arbeitssuche ab 03.10.2022 ab.
4. Am 02.08.2022 bewarb sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle bei der Dienstgeberin H., indem er per E-Mail ein Bewerbungsschreiben an das die Vorauswahl übernehmende „Service für Unternehmen“ der belangten Behörde übermittelte.
5. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 09.08.2022 Parteiengehör wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung gewährt und führte er dabei an, dass er sehr gerne eine Beschäftigung bei der Dienstgeberin H. aufgenommen und diese bis zum 03.10.2022 verrichtet hätte, da er ab diesem Datum bereits eine fixe Einstellungszusage habe. Er sei der Meinung gewesen, dass seine Bewerbung aufgrund der Einstellungszusage durch die interne Vorauswahlstelle nicht berücksichtigt werden würde.
6. Mit Bescheid vom 26.08.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 02.08.2022 bis 12.09.2022 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Dienstgeberin H. mit möglichem Arbeitsantritt am 02.08.2022 vereitelt habe, da seine Bewerbung aufgrund des Inhalts seines Bewerbungsschreibens nicht berücksichtigt habe werden können. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.09.2022 Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides der belangten Behörde vom 26.08.2022 samt der Wiederherstellung des Leistungsanspruches beginnend mit 02.08.2022, die aufschiebende Wirkung aus existenzsichernden Gründen sowie eine allfällige Vorlage einer negativen Entscheidung der Landesgeschäftsstelle der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass er sich pflichtgemäß bereits am 02.08.2022 auf die zugewiesene Stelle vom 01.08.2022 bei der Dienstgeberin H. beworben habe, wobei er das Motivationsschreiben nebst Bewerbungsunterlagen an das die Vorauswahl übernehmende Service für Unternehmen der belangten Behörde gerichtet habe. Im Rahmen dieser Bewerbung habe er seine vorliegende Einstellungszusage erwähnt, wobei dieser Umstand dem die Vorauswahl treffenden Mitarbeiter der belangten Behörde ohnehin bereits systemintern bekannt gewesen sei. Hätte es sich um ein reguläres Bewerbungsverfahren direkt bei einem Unternehmen gehandelt, hätte er die Einstellungszusage nicht erwähnt. Aufgrund des Umstands, dass er sich – trotz der generellen Frist von acht Tagen - bereits einen Tag nach Zustellung des Stellenvorschlags beworben habe, hätte ihm die belangte Behörde gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Verbesserung der Bewerbungsunterlagen ermöglichen müssen. Des Weiteren sei in der abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 19.04.2022, gültig bis 19.10.2022, festgehalten worden, dass er bei der Arbeitssuche als Wettschaltermitarbeiter oder Büroangestellter mit einem Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit 20 bis 25 Stunden und einer Arbeitszeit zwischen 08:00 bis 18:00 Uhr unterstützt werde, wobei eine Ausweitung zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Der gegenständliche Stellenvorschlag umfasse jedoch Arbeiten im Ausmaß von 38,5 Stunden im Wechselschichtdienst von 05:00-14:00 Uhr bzw. von 14:00-23:00 Uhr und würden daher mit der Betreuungsvereinbarung nicht übereinstimmen.
8. Mit Bescheid vom 09.11.2022 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die beschwerdegegenständliche Beschäftigung als zumutbar iSd § 9 AlVG erwiesen habe und aus der Betreuungsvereinbarung gemäß § 38c AMSG keine Rechte abgeleitet werden könnten. Dem Beschwerdeführer habe zudem aufgrund des Stelleninserates bewusst sein müssen, dass er sich in einer Bewerbungssituation und nicht in einem Gespräch mit der zuständigen Beratung bei der belangten Behörde befunden habe. Durch den Hinweis im Bewerbungsschreiben, er werde dem Unternehmen über Oktober 2022 hinaus nicht erhalten bleiben, habe es dem Beschwerdeführer überdies bewusst sein müssen bzw. habe er sich damit abgefunden, dass er dadurch die Aufnahmechancen beim potentiellen Dienstgeber zumindest verringern würde. Sein Verhalten sei letztlich auch kausal dafür gewesen, dass es nicht zu einer Beschäftigungsaufnahme gekommen sei, weshalb er die Aufnahme einer Beschäftigung beim potentiellen Dienstgeber iSd § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht hervorgekommen und habe der Beschwerdeführer, insbesondere auch am 03.10.2022 keine Beschäftigung aufgenommen.
Am 09.11.2022 wurde die Zustellung per RSa-Brief verfügt, woraufhin der an den Beschwerdeführer adressierte RSb-Brief mit dem Vermerk „Nicht angenommen“ an die belangte Behörde retourniert wurde. Aufgrund einer weiteren Zustellverfügung der belangten Behörde am 28.11.2022 wurde der an den Beschwerdeführer gerichtete RSb-Brief am 29.11.2022 von seinem Mitbewohner übernommen.
9. Am 29.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag mit dem Hinweis, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung am 29.11.2022 zugegangen sei.
10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte diese am 07.12.2022 beim erkennenden Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer war zuletzt von 15.02.2021 bis 14.02.2022 als Transitarbeitskraft bei XXXX bzw. beim XXXX beschäftigt und erhielt aufgrund seines Antrags mit Geltendmachungsdatum 15.02.2022 Arbeitslosengeld bis zum 12.09.2022. Anschließend stand der Beschwerdeführer von 13.09.2022 bis 18.09.2022 sowie von 16.12.2022 bis 05.02.2023 im Bezug von Notstandshilfe.
Am 01.08.2022 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot der Dienstgeberin H. zugewiesen:
„ XXXX
XXXX Wir sind einer der führenden europäischen Hersteller von XXXX . Der Stammsitz liegt in XXXX . Mit 1.300 Mitarbeiter_innen und vier Werken in Europa steht das Unternehmen für hochwertige Verarbeitung und Top-Qualität, innovative Technologien und anspruchsvolles Design.
Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir:
2 Mitarbeiter_innen für die Rollladenfertigung (m/w/d)
am Standort: XXXX
IHRE AUFGABEN/KOMPETENZEN:
*Zuschnitt von sämtlichen Profilen
*Bedienung einfacher Maschinen (Bohren, Fräsen, Sägen, Stanzen, Arretieren)
*Komplettierung und Endkontrolle
*Verpackung
IHR PROFIL/IHRE KOMPETENZEN:
*Handwerkliches Geschick und hohe Konzentrationsfähigkeit
*Gute Auffassungsgabe
*Bereitschaft zur Schichtarbeit
*für die Tätigkeit ausreichende Deutschkenntnisse
WAS SIE VON UNS ERWARTEN KÖNNEN:
*Attraktiver und sicherer Arbeitsplatz in einem Familienunternehmen
*Bruttomonatsgehalt: EUR 2.195,46 zzgl. Schichtzulagen etc.
ARBEITSZEIT/AUSMASS/DAUER:
*Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Stunden/Woche
*Arbeit im Zweischichtmodell (Früh- und Spätschicht im Wechsel; 05:00-14:00 Uhr und 14:00-23:00 Uhr)
*Dienstverhältnis ab sofort
BEWERBUNG:
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Wir freuen uns über Bewerbungen von geflüchteten Menschen aus der Ukraine. / We look forward to receiving applications from Ukrainian refugees.
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Das Arbeitsmarktservice XXXX führt für den Arbeitgeber eine Vorauswahl durch.
Bitte bewerben Sie sich schriftlich, vorzugsweise per E-Mail (Datenvolumen nicht größer als 2 MB), mit Ihren vollständigen Bewerbungsunterlagen samt Lebenslauf unter Angabe der Kenn-Nummer: *** XXXX *** bei:
Bewerbungen ohne Kennzahl können nicht zugeordnet und somit auch nicht berücksichtigt werden.
E-Mail XXXX
AMS XXXX
Service für Unternehmen
zH Herrn XXXX XXXX XXXX
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stellen als Mitarbeiter_innen für die Rollladenfertigung (m/w/d) beträgt 2.195,46 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung.
Auftragsnummer: XXXX
Kundennummer: XXXX “
Die angebotene Stelle hat den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen und nicht seine Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet. Die potentielle Arbeitsstelle bei der Dienstgeberin H. hat sich direkt im Wohnort des Beschwerdeführers befunden und hätte der Beschwerdeführer für den Arbeitsweg von zwei Kilometern circa 21 Minuten zu Fuß bzw. 18 Minuten, wobei eine Teilstrecke mit dem Bus zurückgelegt hätte werden können, einrechnen müssen.
Der Beschwerdeführer hat sich auf die ihm am 01.08.2022 zugewiesene Beschäftigung als Mitarbeiter für die Rollladenfertigung bei der Dienstgeberin H. zeitnah beworben und– wie in der Stellenbeschreibung gefordert - per E-Mail an den Zuständigen des Service für Unternehmen der belangten Behörde am 02.08.2022 ein Schreiben mit folgendem Inhalt übermittelt:
„Motivationsschreiben – Bewerbung als Mitarbeiter der Rollladenfertigung – Kennnummer: *** XXXX ***
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihren Vermittlungsvorschlag zur Vorauswahl, bewerbe ich mich bei der Firma XXXX als Mitarbeiter der Rollladenfertigung für ein Arbeitsausmaß von 38,5 Wochenstunden Vollzeit.
Zu meinen Stärken gehören sicherlich ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, ein fundiertes Wissen in den Bereichen Bilanzbuchhaltung und Steuern, Verlässlichkeit, physische wie psychische Belastbarkeit und selbständiges Arbeiten. Als aufgeschlossener Mensch habe ich keine Mühe, den Kontakt zu Kunden unterschiedlicher Kulturen herzustellen und zu pflegen.
Da es sich hierbei um eine Vorauswahl handelt, erlaube ich mir ein paar Worte in Bezug auf Einstellzusagen zu verlieren. Ich habe heute mit Ihrer Kollegin Frau XXXX telefoniert bezüglich meiner Einstellzusage (hochgeladen am EAMS Konto unter Individualbewerbung) bei der Firma XXXX in XXXX per 3.10.2022. Sie erklärte mir, dass Einstellzusagen nicht mehr zählen aufgrund der hohen Anzahl offener Stellen in XXXX und ich mich bis 3.10.2022 bei den vermittelten Stellen bewerben muss, ohne dabei die Firmen zu informieren, dass ich ab 3.10.2022 endlich eine fixe Arbeitsstelle habe. Das würde dann einer Arbeitsvereitelung gleich kommen und folglich mit 6 Wochen Bezugssperre geahndet werden. Ich weiß nicht, inwiefern es einer Firma hilft, einen neuen Mitarbeiter einzuschulen im Nichtwissen, dass dieser im Oktober 2022 wieder austreten wird?!?
Mit freundlichen Grüßen,
XXXX “
Es kam kein Beschäftigungsverhältnis zustande, da der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben ins Treffen führte, dass er höchstens bis 03.10.2022 im Unternehmen der Dienstgeberin H. arbeiten könne. Es war dem Beschwerdeführer bewusst und nahm er es in Kauf, dass sich die Chancen auf eine Anstellung zumindest verringern, wenn er sich an einer dauerhaften Arbeitsaufnahme nicht interessiert zeigt.
Der Beschwerdeführer verfügte über eine Einstellungszusage bei der Firma XXXX in XXXX mit einem voraussichtlichen Arbeitsantritt am 03.10.2022, wobei zu diesem Datum kein Beschäftigungsverhältnis zustande kam.
Mit 06.02.2023 hat der Beschwerdeführer eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und war zwischen 31.08.2022 und 02.09.2022 lediglich geringfügig beschäftigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und werden im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zudem sind diese Bezüge sowie die angeführten Beschäftigungsverhältnisse dem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu entnehmen.
Der Inhalt des unter Punkt II.1. zitierten Inserats wurde dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen und ergibt sich aus dem beiliegenden Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde.
Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet hätte, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer – insbesondere in der Niederschrift vom 09.08.2022 - nicht bestritten. Die Entfernung der Arbeitsstelle vom Wohnsitz des Beschwerdeführers basiert auf einer Abfrage in „google-maps“.
Der Inhalt des unter Punkt II.1. zitierten Bewerbungsschreibens des Beschwerdeführers sowie die Übermittlung per E-Mail an den zuständigen Mitarbeiter der belangten Behörde ergibt sich unstrittigerweise aus des Akteninhalt des Verwaltungsaktes. Aus der Zusammenschau des Verwaltungsaktes geht zweifellos hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Bewerbungsschreibens des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen ist, wie insbesondere aus der Meldung des die Vorauswahl betreuenden Mitarbeiters vom 02.08.2022 hervorkommt.
Auf den Inhalt dieses Bewerbungsschreibens vom 02.08.2022 ist nunmehr näher einzugehen, da eine derartig ausgestaltete Bewerbung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht bei einem ordnungsgemäßen Bewerbungsverhalten zu erwarten gewesen wäre:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, das zitierte Bewerbungsschreiben verfasst und an das Service für Unternehmen der belangten Behörde übermittelt zu haben. Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen des Bewerbungsschreibens konkret, dass er der Dienstgeberin H. lediglich bis Oktober 2022 zur Verfügung stehen würde, da er aufgrund seiner Einstellungszusage per 03.10.2022 aus einer zwischenzeitlichen Beschäftigung austreten würde.
Eine derartige Ankündigung wirkt naturgemäß äußerst abschreckend für eine potentielle Dienstgeberin bzw. einen die Vorauswahl treffenden Mitarbeiter der belangten Behörde und lässt bereits im Bewerbungsverfahren an einem zukünftig reibungslosen Arbeitsalltag stark zweifeln. Es entspricht dahingehend der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine ausgeschriebene Stelle, welche nicht explizit auf eine befristete Arbeitsaufnahme ausgelegt ist, primär an Interessierte an der konkreten, zu besetzenden Stelle vergeben wird.
Der Beschwerdeführer weist Berufserfahrung auf und hat sich bereits während seines Bezuges von Arbeitslosengeld auf zahlreiche Stelleninserate beworben, weshalb zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass er das Wissen um eine Erhöhung seiner Chancen auf eine Anstellung mitbringt, wenn er unbefristet zur Verfügung steht und nicht bereits von vorn herein seinen Willen zum baldigen Arbeitsplatzwechsel zum Ausdruck bringt. Ebenso wurden ihm im Rahmen eines Telefonats mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde am 01.08.2022, wie er auch selbst im Bewerbungsschreiben anführte, die Folgen der Anführung seiner Einstellungszusage in einem Bewerbungsverfahren erläutert, sodass er sich nicht auf eine allgemeine Unwissenheit berufen kann.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, dass es sich gegenständlich um ein tatsächliches Bewerbungsverfahren bei der Dienstgeberin H. gehandelt habe, wird diesen Ausführungen nach Ansicht des erkennenden Senates nicht gefolgt. Einerseits übertitelte der Beschwerdeführer das gegenständliche Bewerbungsschreiben vom 02.08.2022 mit „Motivationsschreiben – Bewerbung“, andererseits fügte er in den ersten beiden Absätzen gängige Bestandteile eines typischen Bewerbungsschreibens an, welche er - bei einer Nachschau im Verwaltungsakt - auch bei anderen Bewerbungen verwendete. Der Beschwerdeführer wurde außerdem im Inserat beigefügten Schreiben darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl übernimmt und die Bewerbung im Falle des Entsprechens des Anforderungsprofils an das Unternehmen weiterleitet. Die belangte Behörde führte dabei insbesondere nicht an, dass der Beschwerdeführer, sofern er die notwendigen Qualifikationen bzw. Kompetenzen erfüllen sollte, ein neuerliches Bewerbungsschreiben an die Dienstgeberin H. zu verfassen habe.
Aus denselben Gründen geht sein Einwand ins Leere, er hätte die Einstellungszusage nur angeführt, da es dem für die Vorauswahl zuständigen Mitarbeiter ohnehin systemintern bekannt gewesen sein musste. So fällt bei Durchsicht des Aktes auf, dass derselbe Mitarbeiter die Zuweisung der gegenständlichen Stelle an den Beschwerdeführer veranlasst hat, weshalb der Beschwerdeführer abermals von der fehlenden Relevanz einer Einstellungszusage in einem Bewerbungsverfahren, unabhängig vom für die Vorauswahl zuständigen Service für Unternehmen, ausgehen musste.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben nicht auf die ausgeschriebene Stelle als Mitarbeiter für die Rollladenfertigung konkret eingegangen ist und sich auch an keiner Stelle auf das in der Stellenbeschreibung angeführte Anforderungsprofil bezogen hat. So ging er auf die tatsächlich aufgelisteten Anforderungen in der gegenständlichen Stellenbeschreibung nicht näher ein. Dem Beschwerdeführer, welcher bereits auf Berufserfahrung zurückblicken kann, war es somit jedenfalls bewusst, dass sich aufgrund seiner Formulierungen im Bewerbungsschreiben seine Chancen auf eine Anstellung deutlich verringern. Dahingehend ist vielmehr festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der Anführung seiner Einstellungszusage explizit die Verringerung seiner Chancen auf diese Stelle bezweckte, wie aus dem letzten Satz seines Bewerbungsschreibens hervorkommt.
Aus einer Zusammenschau geht für den erkennenden Senat zweifelsfrei hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen seines Bewerbungsschreibens nicht zustande gekommen ist. In diesem Sinne ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Wissen um eine Erhöhung seiner Chancen auf eine Anstellung mitbringt, wenn er nicht bereits von vorn herein seinen Willen zum schnellstmöglichen Arbeitsplatzwechsel zum Ausdruck bringt. Das Nichtzustandekommen der Anstellung wurde somit in Kauf genommen, da er letztlich ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches sein Desinteresse an der ausgeschriebenen Stelle widergespiegelt hat.
Dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage mit einem voraussichtlichen Arbeitsantritt am 03.10.2022 verfügte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen Schreiben von XXXX “ datiert mit 29.07.2022.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erst seit 06.02.2023 einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht und kurzzeitig geringfügig tätig war, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Mögliche Nachsichtsgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht angeführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Zu Spruchpunkt I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2022:
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 56 Abs. 2 AlVG besagt Folgendes: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“
Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz VwGVG 2014 im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie nach § 14 Abs. 2 VwGVG 2014 dem VwG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Der ungenützte Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bewirkt - ebenso wie die Vorlage der Bescheidbeschwerde vor Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung -, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das VwG übergeht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).
Für die Berechnung der Frist gilt § 32 AVG, wobei die Frist nach allgemeinen Grundsätzen mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen beginnt. Sie wird eingehalten, wenn die Beschwerdevorentscheidung gegenüber zumindest einer Partei rechtzeitig erlassen, das heißt wirksam zugestellt wird (vgl. Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 14 VwGVG Rz 12, 13). Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589; 09.06.2017, Ra 2017/02/0060).
Nach Ablauf der Frist ist die Behörde für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung unzuständig. Wird eine Beschwerdevorentscheidung dennoch verspätet erlassen, so erwächst sie dann, wenn kein Vorlageantrag gestellt wird, ungeachtet ihrer objektiven Rechtswidrigkeit in Rechtskraft. Wird hingegen ein Vorlageantrag gestellt, so bewirkt er, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden hat und seine Entscheidung jedenfalls die Beschwerdevorentscheidung ersetzt. Insoweit hat die verspätete Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keine spezifischen Rechtsfolgen (vgl. Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 14 VwGVG Rz 14).
Verfahrensgegenständlich langte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2022 am 13.09.2022 bei der belangten Behörde ein, sodass die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 22.11.2022 endete. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer erst am 29.11.2022 zugestellt wurde, war die belangte Behörde wegen Fristüberschreitung bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr zuständig und die Beschwerdevorentscheidung damit rechtswidrig. Im vorliegenden Fall wurde die verspätete Beschwerdevorentscheidung durch den zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag des Beschwerdeführers angefochten. Daher hat das erkennende Gericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu beheben und aus dem Rechtsbestand auszuscheiden.
Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 56 Rz 856).
Das erkennende Gericht ist daher dazu berufen, über die Berechtigung bzw. Zulässigkeit der Beschwerde unabhängig von der Beschwerdevorentscheidung abzusprechen.
Zu Spruchpunkt II. Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2022:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). …
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. …
Die maßgebliche Bestimmung des AMSG lautet wie folgt:
„§ 38c. Die regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan ist insbesondere auf die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von Betreuungsplänen zu erlassen.“
Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und ob dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 11.06.2014, 2013/08/0084; siehe überdies in Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen sind. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit.
Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Gegenständlich ist jedoch selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen, schließlich wären der Arbeits- und Wohnort des Beschwerdeführers ident.
Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (19. Lfg 2022) zu § 9 AlVG Rz 242). Die angebotene Entlohnung entsprach den kollektivvertraglichen Normen und wurde überdies Gegenteiliges nicht behauptet.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde andeutet, dass die Zuweisung des gegenständlichen Stelleninserats den Ausführungen in der Betreuungsvereinbarung vom 19.04.2022 entgegensteht und damit eine Zumutbarkeit der Stelle nicht gegeben wäre, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Ein unter dem Gesichtspunkt der Qualifikationserhaltung stehendes Zumutbarkeitskriterium sollte aus dem Betreuungsplan bzw. der Betreuungsvereinbarung resultieren. Im Betreuungsplan bzw. der einvernehmlich erstellten Betreuungsvereinbarung (§ 38c AMSG) sind die Fähigkeiten und das Entwicklungspotential der einzelnen Arbeitslosen festzuhalten und diese dann bei Beschäftigungsangeboten nach Möglichkeit zu berücksichtigen (vgl. Richtlinien, 2/Betreuungsplanrichtlinie; eine gesetzliche Klarstellung idS befürwortet Pfeil, ZAS 2005, 162; DRdA 2006, 106). Dementsprechend wird in den EB zu BGBl I 2004/77 zu § 9 AlVG auch ausgeführt, dass während der Dauer von dem Betreuungsplan entsprechenden Maßnahmen der Höher- oder Neuqualifizierung und eine angemessene Zeit danach – auch iS eines volkswirtschaftlich sinnvollen Ressourceneinsatzes – von Vermittlungen in weniger qualifizierte Beschäftigungen abzusehen sein wird. Einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuungsplan und eine zwingende Berücksichtigung von Qualifikationen nur nach Maßgabe des aktuellen Betreuungsplanes gibt es jedoch nicht. Der Betreuungsplan und die Betreuungsvereinbarung können die Regelungen des AlVG zur Zumutbarkeit nicht abändern oder determinieren. IdS auch Julcher in AlV-Komm, § 9 AlVG Rz 79, wonach Arbeitslose aus dem Betreuungsplan keine Rechte ableiten können, er ihnen aber ebenso wenig Pflichten auferlegen kann (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 9 AlVG Rz 212).
Gemäß § 9 Abs. 3 AlVG gelten während des Bezuges von Arbeitslosengeld zeitlich abgestufte Kriterien für die Zumutbarkeit einer Tätigkeit.
Ein Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG gilt nur während der ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft. Entsprechend den wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen sei innerhalb dieser Zeit im Regelfall die Wiederaufnahme einer Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich möglich. Durch die Beschränkung des Berufsschutzes auf 100 Tage soll durch eine raschere berufliche Umorientierung die Gefahr des Entstehens bzw der Verfestigung von Langzeitarbeitslosigkeit verringert werden (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 9 AlVG Rz 227).
Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz AlVG idF BGBl I 2004/77 ist seit 1. 1. 2005 eine Stellenzuweisung während der ersten 120 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder jede Teilzeitbeschäftigung nur mehr dann zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt aus dieser Beschäftigung einen bestimmten Prozentsatz des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt.
Dieser individuelle Entgeltschutz ergänzt den Berufsschutz und fällt während der ersten 100 Tage zeitlich mit ihm zusammen (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 9 AlVG Rz 233).
Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz AlVG idgF ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nach 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft nur dann zumutbar, wenn der das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Dass der individuelle Entgeltschutz im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommt, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht und kam dies im Verfahren auch nicht anderweitig hervor.
Dem § 38c AMSG, der den Betreuungsplan bzw. die Betreuungsvereinbarung regelt, ist nicht zu entnehmen, dass durch die Betreuungsvereinbarung die im AlVG geregelten Bestimmungen über den „Berufsschutz“ und die Zumutbarkeit von Tätigkeiten abgeändert oder näher determiniert werden dürften. Aus dem dritten Satz des § 38c AMSG ergibt sich klar, dass der Arbeitslose keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf die dort in Aussicht genommenen Maßnahmen hat. Daraus ergibt sich jedoch auch, mangels einer gesetzlichen Anordnung, die anderes bestimmt, dass weiterhin die Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 3 AlVG maßgeblich sind. Allenfalls davon abweichende oder diese näher definierende Vereinbarungen zwischen dem AMS und dem Arbeitslosen können die Bestimmungen des § 9 AlVG nicht aushebeln. Da der Arbeitslose aber gerade lediglich Anspruch auf die Einhaltung der Zumutbarkeitsbestimmung hat, kann er sich nicht auf die mit der belangten Behörde getroffene „Vereinbarung“ berufen (vgl. Pfeil, Die Regelung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung seit der Arbeitsmarktreform 2004, DRdA 2006, Seite 105). Den Materialen zu § 38c AMSG ist zu entnehmen, dass der Betreuungsplan nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, sondern nur die Rahmenbedingungen für die eindeutig der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Vermittlungs- und vermittlungsunterstützenden Aktivitäten des Arbeitsmarktservice abstecken soll (vgl die EB zur RV 464 BlgNR 22. GP 9). Auch dies spricht gegen die vom Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung, da es mit einer privatwirtschaftlichen Vereinbarung nicht möglich sein kann, zwingendes geltendes Recht abzuändern.
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, angemessen entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre.
Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 18.06.2014, 2012/08/0187).
Im gegenständlichen Fall übermittelte der Beschwerdeführer zwar ein Bewerbungsschreiben an die zuständige Stelle, jedoch zeigte er anhand des Inhalt seines Schreibens, wonach er der Dienstgeberin lediglich bis 03.10.2022 zur Verfügung stehen würde, kein Interesse an einer langfristigen Arbeitsaufnahme. Sein Verhalten war damit ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bzw. wurden zumindest die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund seines Verhaltens verringert. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst war und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande kommen könnte. Die Reaktion des Service für Unternehmen, welches von der Dienstgeberin H. mit dem Treffen einer Vorauswahl der einlangenden Bewerbungen beauftragt wurde, wird somit als nachvollziehbar erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG auch dann, wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, die dezidiert als Dauerstellung angebotene Beschäftigung – aus welchen Gründen auch immer - nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel zieht (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Eine schlichte Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen zu wollen (ohne dass dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung der Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenüberstünde), hindert die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung nicht (VwGH 21.12.2005, 2003/08/0117). Der Beseitigung der Arbeitslosigkeit kommt nämlich Vorrang vor einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage zu (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019). Diesbezüglich ist auch gemäß § 9 Abs. 4 AlVG darauf hinzuweisen, dass die Einstellungszusage der „ XXXX “ die Zumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung nicht auszuschließen vermochte.
An der Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses ändert es nach der Rechtsprechung auch nichts, dass der Arbeitslose bereit gewesen wäre, für die Zwischenzeit das Beschäftigungsverhältnis anzutreten (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019).
Der Beschwerdeführer hat somit seine Absicht, ab 03.10.2022 einer Anstellung gemäß der erhaltenen Einstellungszusage nachzugehen, klar in den Vordergrund seiner Bewerbung gerückt und somit durch sein Verhalten in Kauf genommen bzw. bezweckt, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, die potentielle Dienstgeberin bzw. den für die Vorauswahl Zuständigen von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen und ist damit ein bedingter Vorsatz gegeben. Er tat sein Desinteresse für die ihm zugewiesene Stelle im Bewerbungsschreiben kund und setzte damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat.
Das vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für den Beschwerdeführer auf und war die angebotene Beschäftigung für den Beschwerdeführer sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht zudem davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden.
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes zwischen 02.08.2022 bis 12.09.2022 erfüllt.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.
Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Der Beschwerdeführer hat erst mit 06.02.2023 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und haben sich im Verfahren keine anderweitigen besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Vielmehr begründete der Beschwerdeführer kein – wie von ihm gegenständlich bei der Dienstgeberin angegeben – Arbeitsverhältnis beim Unternehmen „ XXXX “, sondern bezog stattdessen ab 13.09.2022 Notstandshilfe. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).
In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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