BVwG I414 1428781-3

BVwGI414 1428781-313.4.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:I414.1428781.3.00

 

Spruch:

I414 1428781-3/3.E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 08.01.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. zu lauten hat:

 

"Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt."

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in Folge belangte Behörde) vom 16.08.2012, Zl. XXXX, gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

2. Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 26.06.2014, Zl. W168 428781-1/23E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 75 Abs 20 Z 1 Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

3. Mittels Schreiben vom 14.01.2015 und vom 20.01.2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich seiner privaten und sozialen Verfestigung in Österreich auf.

 

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 und wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.).

 

5. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 05.06.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte dabei eine inhaltlich falsche Entscheidung und eine mangelhafte Verfahrensführung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde keine umfassende Erhebung des gesamten maßgeblichen Sachverhaltes vorgenommen habe. Da die belangte Behörde überhaupt nicht ermittelt sondern seine Entscheidung auf Grundlage der "alten" Entscheidung erlassen habe, sei das Ermittlungsverfahrens mit Rechts- und Verfassungswidrigkeit belastet. Für eine umfassende persönliche Befragung des Beschwerdeführers gebe es keinen Ersatz.

 

6. Mit Schreiben vom 09.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehöres die aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Hiezu führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.11.2016 im Wesentlichen aus, dass er sich seit mittlerweile viereinhalb Jahren in Österreich befinde und "fast" keine gerichtlichen Probleme habe. Er spreche gut Deutsch, besuche regelmäßig die Deutschschule und verfüge über das A1-Sprachzertifikat. In Österreich sei er in einer Kirchengemeinde aktiv und spiele er zudem Fußball, wo er sich einen guten Freundeskreis aufbauen habe können. Auch habe er eine nette Freundin gefunden, mit der er viel Zeit verbringe. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands klage er über Bauch- und Magenprobleme und müsse er des Öfteren das Spital aufsuchen. Nachdem er sich nicht mehr in der Grundversorgung befinde, werde er derzeit vom Verein Ute Bock unterstützt, welcher ihm auch einen Wohnplatz zur Verfügung stelle. Seinen Arbeitswillen zeige der Beschwerdeführer durch den Verkauf der Zeitung Augustin. Insgesamt legte der Beschwerdeführer 26 Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben betreffend seine Integration vor.

 

7. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.03.2017, GZ I415 1428781-2/20E, die Beschwerde als unbegründet ab.

 

8. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 22.06.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, bei einer Demonstration vor der nigerianischen Botschaft anwesend gewesen zu sein und dass man ihn dabei fotografiert habe. Er fürchte, dass er aufgrund des Bildmateriales vom nigerianischen Geheimdienst verfolgt werde.

 

9. Vor der belangten Behörde gab er am 30.08.2017 zu Protokoll, dass er Österreich seit seiner Einreise im Juli 2012 nicht verlassen habe. Er sei seit einem Jahr Mitglied der Biafra-Bewegung in Österreich und habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Von einer Beteiligung am 30.05.2017 legte er Fotos vor, auf denen der Beschwerdeführer erkennbar sei. Am 14.09.2017 gab er zu Protokoll, dass sein Foto in Nigeria am Flughafen ausgehängt werde und bei einer Rückkehr fürchte er, verhaftet zu werden.

 

10. Von der belangten Behörde wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gesendet mit der Frage, ob Teilnehmer an derartigen Demonstrationen im Falle ihrer Abschiebung Repressalien in Nigeria zu befürchten hätten.

 

11. Mit Bescheid vom 08.01.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2017 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt III.).

 

12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 06.02.2018.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger Nigerias und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er reiste erstmalig (spätestens) am 27.07.2012 in das Bundesgebiet ein. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

 

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

 

Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt in Nigeria zuletzt als Elektriker und durch den Verkauf von Autoteilen. Er weist einen Hauptwohnsitz in Österreich auf und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und verdient sich durch den Verkauf von Straßenzeitungen etwas dazu.

 

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer weist auch keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht in Österreich auf, jedenfalls keine über das Ausmaß eines mittlerweile mehr als 5 1/2 Jahre andauernden Aufenthaltes möglich gewesener und zu erwartender Integration auf.

 

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Antrag begründete er mit der Verfolgung seiner Person aufgrund der Weigerung der Übernahme eines religiösen Kultes. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sprach das Bundesasylamt die Glaubhaftigkeit ab und beschied sie den Antrag mit Bescheid vom 16.08.2012, Zl: XXXX, negativ und wies sie den Beschwerdeführer in nach Nigeria aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, GZ W168 42878-1/23E als unbegründet abgewiesen. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

 

Mit Bescheid vom 30.05.2016, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erlies gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen.

 

Eine Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2017, GZ I415 1428781-2/20E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

 

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.02.2017 zu etwaigen Mitgliedschaften in Organisationen, seiner Freizeitbetätigung in Österreich und nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- und Sprachgruppe befragt wurde. Er beantwortete diese Fragen mit "Nein, ich gehe in die Kirche und gehöre nur der Kirche an", "Nein, ich bin nur beim Augustin. Ich spiele Fußball für meine Kirche. ..." und "Ich bin wie gesagt Mitglied der Kirche. Wir organisieren auch verschiedene Märsche. Das haben wir schon mehrere Male gemacht, unter anderem auch letztes Jahr.". Die später in gegenständlichem Folgeantrag vorgebrachte Mitgliedschaft in der Biafra-Bewegung erwähnte er mit keinem Wort.

 

Am 22.06.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner bereits seit einem Jahr bestehenden aktiven Mitgliedschaft der Biafra-Bewegung und der daraus resultierenden vermuteten Verfolgung in Nigeria begründete. Er gab auch an, dass sein Fluchtgrund damals auch schon die Biafra-Bewegung gewesen sei und dass ihn sein Onkel weiterhin töten möchte.

 

Das Landesgericht XXXX befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 03.12.2012 wegen des teils versuchter, teils vollendeter gewerbsmäßiger Suchtmitteldelikte nach den §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG, und § 15 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren.

 

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

 

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2017 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.

 

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

 

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 08.01.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Ebenso wurden eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.11.2017, eine Schnellrecherche vom 22.06.2017 und ein Bericht, herausgegeben von der Gesellschaft für bedrohte Völker im Mai 2017, zur Situation von Mitgliedern der Biafra-Bewegung in Nigeria eingeholt und zu den Feststellungen erhoben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zum Sachverhalt:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 und die zitierten weiteren Berichte im angefochtenen Bescheid.

 

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

 

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

 

Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen: Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bereits am 27.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens war der Beschwerdeführer wiederholt über die ihm treffende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufgeklärt worden und auch darüber, dass er sämtliche fluchtrelevanten Gründe vollständig vorzubringen habe. Zudem wurde er über die Bedeutung des Inhalts seines Vorbringens für das weitere Verfahren manuduziert.

 

In den Blick zu nehmen ist in diesem Kontext auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylantrages bereits zweimal den Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht genommen hat und auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.02.2017 vor dem erkennenden Richter seine nunmehr behauptete Mitgliedschaft der Biafra-Bewegung als Fluchtgrund nicht ins Treffen geführt hatte.

 

In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens zu seinem Folgeantrag vom 22.06.2017 weder einen neuen Sachverhalt noch ein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat und sohin kein neuer entscheidungserheblicher Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren vorliegt.

 

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen betreffend seiner Volljährigkeit, seines Familienstandes, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit sowie der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

 

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bislang noch keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

 

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Nigeria ergeben sich aus dem Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

 

Die Feststellung, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Zuletzt bekräftige er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 30.08.2017, dass er in Österreich nur Freunde habe. Zum Nachweis seiner integrativen Verfestigung legt der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs, über den Verkauf der Straßenzeitung, Arbeitsvorverträge und zahlreiche Unterstützungserklärungen vor. Er gab selbst an, nur ein wenig Deutsch zu sprechen und war er in allen Einvernahmen stets auf den Dolmetscher angewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sogar die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, als keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale qualifiziert (Hinweis E 26.01.2009, 2008/18/0720). In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers daher zu relativieren.

 

Aufgrund eines Auszuges aus dem Betreuungsinformationssystems und aus dem Zentralen Melderegister konnten Feststellungen zu seinem Wohnsitz, dem Bezug der Grundversorgung und der Selbsterhaltungsfähigkeit getroffen werden.

 

Aus dem Verwaltungs- und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes leitet sich die Feststellung über das bereits rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren ab. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz und dessen Begründung ergeben sich ebenfalls aus dem Bezug habenden und vorliegenden Verwaltungsakt.

 

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leiten sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2017, GZ I415 1428781-2/20E ab.

 

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den beiden jeweiligen Asylverfahren. Das bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtmotive (Verfolgung durch den Onkel) wurde vom Bundesasylamt im Erstbescheid vom 16.08.2012 negativ entschieden und erwuchs dieser Bescheid nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft.

 

Dass er im Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen habe, bestätigte der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren. Sein darin geltend gemachtes Vorbringen, wonach er vom Onkel verfolgt werde, war bereits Gegenstand des Erstantrages. Er gibt auf die Aufforderung, seine Fluchtgründe in seinem ersten Asylantrag in Österreich kurz zusammen zu fassen, weiter an: "Mein Fluchtgrund damals war auch wegen der Biafra-Bewegung" (AS 318). Wie der Beschwerdeführer auch selbst angab, habe er schon bei seiner Einreise nach Österreich im Juli 2012 nach der Biafra-Bewegung in Österreich gesucht, diese Gruppierung aber erst später durch Zufall entdeckt. Er sei bereits seit März 2016 Mitglied. Er habe seinen eigenen Angaben zufolge auch schon im Jahr 2016 an einer Demonstration teilgenommen. Diesen Umstand hat er in dem damals noch laufenden Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2017 nicht erwähnt. Ihm war also bereits im Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens, das sich von 2012 bis zur Entscheidung am 09.03.2017 erstreckte, die Problematik mit Biafra bekannt und hätte er dies bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt.

 

Ungeachtet dessen, stuft die belangte Behörde die von ihm behauptete Verfolgung aufgrund der Fotos, die ihn auf einer Demonstration zeigen, im angefochtenen Bescheid als unglaubhaft ein. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Richter an.

 

Nach allgemeiner Lebenserfahrung nämlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Insbesondere aufgrund seiner diesbezüglich oberflächlichen, vagen und unsubstantiierten Angaben ist die Begründung seines Folgenantrages mit der von ihm behauptete Verfolgung wegen Mitgliedschaft in der Biafra-Bewegung als unglaubhaft anzusehen. Dies bestätigt sich auch in den dahingehend nicht stringenten Angaben des Beschwerdeführers, über das Bekanntsein seiner Aktivität in der Bewegung in Nigeria. So führt er in der Begründung seines Folgeantrages vom 22.06.2017 aus, dass die Fotos auf Flughäfen in Nigeria ausgehängt seien, dies könne er aber nicht beweisen, weil die Fotos nur in Bereichen hängen würden, die nur für bestimmte Personen zugänglich seien. Er konnte dahingehend allerdings nicht schlüssig erklären, woher er dann Kenntnis von den Aushängen habe, wenn diese Bereiche nur schwer zugänglich seien. Ebenso wurde nicht dargelegt, wie die Fotos von ihm überhaupt in die Hände der Verfolger gekommen waren. Außerdem zeigen die Fotos weder seinen Namen, einen bestimmbaren Ort und auch keinen Zeitpunkt an.

 

Zudem hat eine Anfrage an die Staatendokumentation vom 15.11.2017 ergeben, dass eine Überwachung und ein Spitzelwesen kann zwar nicht ausgeschlossen werden können, bezüglich einer nachrichtendienstlichen Infiltration bzw. Ausforschung oppositioneller nigerianischer Exilkreise aber keinerlei Erkenntnisse vorliegen. Eine weitere Anfragebeantwortung der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Abuja zitiert Erkenntnisse der britischen Vertretung, wonach Verfolgung und Bestrafung auf die vom Beschwerdeführer beschriebene Art und Weise nicht stattfindet und es mehr davon abhängt, wie aktiv jemand in der Biafra-Bewegung ist und nicht nur an der Teilnahme an Demonstrationen liegt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

 

Mit seinem Erklärungsversuch, weshalb er während seines Erstverfahrens unterlassen habe, seine befürchtete Verfolgung wegen der Biafra-Bewegung ("A: An diesem Tag wurde ich gefragt, ob mein Leben in Sicherheit ist, wenn ich nach Nigeria zurückkehren sollte. Darauf habe ich gesagt, dass mein Leben nicht in Sicherheit wäre.

Dann wurde mir noch eine Frage gestellt F: Was meinen Sie? A: Ich kann mich nicht genau an diese Frage erinnern, es ist schon lange her." (AS 321-322)), weicht der Beschwerdeführer einer klaren Beantwortung der Frage aus und erachtet es der erkennende Richter als wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht alles Wesentliche und Dienliche vorgebracht zu haben, nur weil ihm dafür nicht die richtigen Fragen gestellt wurden. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach auch seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und wurde ihm oftmals die Gelegenheit gegeben, alle seine Fluchtgründe in freier Erzählung darzulegen.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gründe, mit denen der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründet, bereits im Erstverfahren vorgelegen sind bzw. die behauptete Verfolgung aufgrund der Fotos nicht glaubhaft ist und somit für das Bundesamt kein neu zu beurteilender Sachverhalt gegeben ist.

 

Diesen Erwägungen der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen.

 

2.4. Zum Herkunftsstaat:

 

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

Die Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte vom 30.08.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. In der Beschwerde wird den getroffenen Feststellungen zu den Länderberichten nicht entgegen getreten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

 

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013, lautet:

 

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

 

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

 

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:

 

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

 

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

 

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

 

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

 

"Verbot der Abschiebung

 

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

 

Rückkehrentscheidung

 

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

Frist für die freiwillige Ausreise

 

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird."

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

 

3.2.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn nicht die Behörde den Anlass zu einer Verfügung gemäß den § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet.

 

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist, dass der frühere Bescheid bereits formell rechtskräftig geworden ist, dh von der Partei mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann. Bescheide werden nach dem AVG formell rechtskräftig, wenn die im AVG geregelten ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr offenstehen.

 

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, aaO, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

 

Da die Anwendbarkeit des § 68 AVG gemäß Abs 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraussetzt, ist diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall gegeben. Der Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2012, Zl. 12 09 666 BAT, ist in formeller Rechtskraft erwachsen.

 

Die belangte Behörde hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst -zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

 

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I war sohin vollinhaltlich zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

3.2.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II., erster Satz, des angefochtenen Bescheides):

 

Im ersten Satz des Spruchpunkts II. im angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

 

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen:

Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.

 

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II., zweiter und dritter Satz, des angefochtenen Bescheides):

 

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

 

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

 

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise am 27.07.2012 rund fünf 1/2 Jahre gedauert hat (vgl. dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

 

Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

 

Das gegenständliche Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 22.06.2017 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 08.01.2018 eine Dauer von nur knapp einem halben Jahr. Der seit der Erstantragstellung am 27.07.2012 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage. Spätestens nach der rechtskräftigen Ablehnung des Erstantrags auf internationalen Schutz vom 16.08.2012 hielt sich Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und durfte er nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dahingehend die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtete und seinen nunmehr unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fortsetzte und sich weigerte, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen.

 

Hinsichtlich seines in Österreich geführten Familienlebens kann keine Schutzwürdigkeit iSd Art. 8 EMRK beigemessen werden. Er hat in Österreich keine Verwandten oder Familienmitglieder. Er hat zwar freundschaftliche Kontakte in Österreich, führt aber keine familienähnliche Beziehung. Überdies liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: Seine Mitgliedschaft in der Kirche und seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer waren zwar positiv zu berücksichtigen, aber im Hinblick auf seinen mittlerweile rund fünf 1/2 Jahre andauernden Aufenthalt in Österreich war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise eine darüber hinausgehende tiefgreifende sprachliche, soziale und integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen.

 

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat der Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist - und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

 

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine Verurteilung gegen die gerichtlichen Strafbestimmungen des Suchtmittelgesetzes zugrunde liegt.

 

Den nicht gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001; vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246; vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074; vom 24.01.2008, AW 2008/18/0043 sowie vom 27.03.2007, Zl. 2007/18/0127).

 

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

 

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG 2005, ist wie folgt auszuführen:

 

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, soweit gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verdiente sich dort bislang seinen Lebensunterhalt als Elektriker und Autoteileverkäufer. Dass einer Rückkehr seiner Person in nach Nigeria nichts entgegensteht, wurde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren abgeschlossen und ergab sich im gegenständlichen Verfahren dahingehend keinerlei Änderung.

 

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung in nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

 

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

 

3.2.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

 

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

 

Die Beschwerde war daher im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

 

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

 

a) Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

 

b) Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

 

c) In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

 

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.

 

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte