Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu Folge kam der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, im September 2002 mit einem belgischen Visum nach Österreich. Er heiratete im November 2002 eine österreichische Staatsangehörige und verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Ein gemeinsamer Sohn wurde am 25. November 2003 geboren; die Geburt eines weiteren Kindes wird erwartet.
Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2003 wegen gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift in geringer Menge zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Im März 2005 und im Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe bzw. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, jeweils weil er seine Frau am Körper verletzt hatte. In den Jahren 2006 und 2007 wurde er drei Mal rechtskräftig wegen Fahrens ohne Führerschein bestraft. Gegen ihn wird im Zusammenhang mit diversen Vollstreckungen nach dem VVG seit Jahren mit Vollzug und Vorführung vorgegangen. Er nimmt nach eigenen Angaben keinen Alkohol mehr zu sich. Er war seit 2004 knapp zwölf Monate beschäftigt, währenddessen er im Zeitraum von fast zwei Jahren ausschließlich Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewesen ist.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer damit, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Er stehe in Österreich mit zahlreichen Familienmitgliedern in Kontakt. Er hätte im Ausland keine Beschäftigung und könnte im Fall der Abschiebung seine Familie nicht finanziell unterstützen.
Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2000/18/0074), an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0107), sowie an der Verhinderung von Gefahren im Straßenverkehr im vorliegenden Fall insgesamt ein sehr großes Gewicht zukommt, ist der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG für den Beschwerdeführer verbunden, zumal sich der heute 26-jährige Beschwerdeführer beruflich im Bundesgebiet nicht nachhaltig zu integrieren vermochte und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wieder arbeitslos war.
Wien, am 24. Jänner 2008
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