ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I413.2188944.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , vertreten durch Denk & Fuhrmann Rechtsanwälte OG, 2. XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 18.01.2018, Zl. XXXX , wegen Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 08.07.2019, 04.11.2019, 30.09.2020, 25.01.2021 bis 02.02.2021 und am 19.02.2021 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, dass es im angefochtenen Bescheid zu lauten hat:
„ XXXX , VSNR XXXX , XXXX , war aufgrund ihrer Tätigkeit als Vortragende für die XXXX , XXXX , als Dienstgeberin im Zeitraum vom 26.01.2009 bis 27.01.2009, vom 02.03.2009 bis 23.02.2009, vom 02.03.2009 bis 31.03.2009 und vom 01.04.2009 gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes vollversichert und gemäß § 1 Abs 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit insgesamt 55 Bescheiden vom 20.11.2017, 21.12.2017 und 18.01.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Drittbeschwerdeführer), XXXX (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Fünftbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Sechstbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Siebtbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Achtbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Neuntbeschwerdeführerin), Mag. XXXX (in der Folge: Zehntbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Elftbeschwerdeführerin), XXXX , XXXX , Dr. XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , Mag. XXXX , XXXX und XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als Trainerinnen bzw Trainer für die XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung bzw in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 2 ASVG in näher spezifizierten Zeiträumen pflichtversichert waren.
2. Gegen alle diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde. Ferner erhoben die Zweit- bis Elftbeschwerdeführer Beschwerde gegen den jeweiligen ihre Person betreffenden Bescheid.
3. Mit Schriftsatz vom 07.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Am 08.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge Mag. XXXX , die Erstbeschwerdeführerin, die (damals noch 28.-, nunmehr) 25.-Beteiligte, der Zeuge Mag. XXXX , der Zweitbeschwerdeführer und die (damals noch Neunt-, nunmehr) Achtbeschwerdeführerin einvernommen wurden.
5. Mit Schriftsatz vom 17.07.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine umfängliche Protokollrüge.
6. Mit Schriftsatz vom 07.08.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine abschließende Stellungnahme und stellte weitere Anträge.
7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I404 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
8. Mit Schriftsatz vom 28.10.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Richterwechsels zur Vorbereitung der Anberaumten mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme.
9. Am 04.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der nach Erörterung des Verfahrensstandes das Bundesverwaltungsgericht beschloss, das Beweisverfahren neu durchzuführen.
10. Aufgrund der Vertagungsbitte der Erstbeschwerdeführerin wegen der COVID-19-Pandemie wurde die für den 05.05.2020 anberaumte mündliche Verhandlung wieder abberaumt.
11. Mit Schriftsatz vom 02.09.2020 verzichtete die Erstbeschwerdeführerin auf eine Entscheidung durch einen Senat und nahm die diesbezüglichen Anträge in der Beschwerde zurück.
12. Aufgrund von Vertragungsbitten wurde die für den 23.09.2020 anberaumte Verhandlung wieder abberaumt.
13. Am 30.09.2020 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Zweitbeschwerdeführerin XXXX , die 22.-Beteiligte XXXX , der 30.-Beteiligte XXXX , die Elftbeschwerdeführerin XXXX , der 31.-Beteiligte XXXX und der Drittbeschwerdeführer XXXX befragt wurden.
14. Das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll erfuhr mit Beschluss vom 05.11.2020 eine Berichtigung.
15. Im Zeitraum 25.01.2021 bis 02.02.2021 fanden weitere mündliche Verhandlungen statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführerin Mag. XXXX , die 1.-Beteiligte XXXX , der 3.-Beteiligte Dr. XXXX , die Sechstbeschwerdeführerin XXXX , die Viertbeschwerdeführerin XXXX , die 6.-Beteiligte Mag. XXXX , die 7.-Beteiligte XXXX , die 8.-Beteiligte XXXX , die 10.-Beteiligte XXXX , die 11.-Beteiligte XXXX , der 36.-Beteiligte XXXX , die 13.-Beteiligte XXXX , der 14.-Beteiligte XXXX , die 15.-Beteiligte XXXX , der 16.-Beteiligte XXXX , der 18.-Beteiligte XXXX , die 19.-Beteiligte XXXX , die 9.-Beteiligte XXXX , die 21.-Beteiligte XXXX , die Fünftbeschwerdeführerin XXXX , die 23.-Beteiligte XXXX , die 12.-Beteiligte XXXX , der 24.-Beteiligte Mag. XXXX , die Siebtbeschwerdeführerin XXXX , die 25.-Beteiligte XXXX , der 26.-Beteiligte XXXX , der 27.-Beteiligte XXXX , die Achtbeschwerdeführerin Mag. XXXX , die Neuntbeschwerdeführerin Dr. XXXX , die 29.-Beteiligte Dr. XXXX , die 32.-Beteiligte XXXX , die 34.-Beteiligte Mag. XXXX , die 35.-Beteiligte XXXX , die 37.-Beteiligte XXXX , der 38.-Beteiligte XXXX , die 39.-Beteiligte XXXX , der 40.-Beteiligte Mag. XXXX , die 41.-Beteiligte XXXX , die 43.-Beteiligte Mag. XXXX , der 44.-Beteiligte XXXX , die 45.-Beteiligte XXXX , die 20.-Beteiligte XXXX , der 28.-Beteiligte XXXX per Videokonferenz einvernommen wurden. Die 4.-Beteiligte XXXX , der 17.-Beteiligte XXXX , der 42.-Beteiligte XXXX sind entschuldigt nicht erschienen, der 5.-Beteiligte XXXX ist unentschuldigt nicht erschienen. Die 2.-Beteiligte XXXX und der 33.-Beteiligte XXXX sind verstorben.
16. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 19.02.2021 statt, im Zuge der die Zehntbeschwerdeführerin Mag. XXXX , die 4.-Beteiligte Mag. XXXX , der Zeuge Mag. XXXX , der ZEUGE Mag. XXXX und der Zeuge XXXX via Videokonferenz einvernommen wurden. Daneben wurde auch die Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin Mag. XXXX ergänzend per Videokonferenz befragt.
17. Die Verhandlungsprotokolle vom 25.01.2021 bis 02.02.2021 und vom 19.02.2021 wurden mit Beschluss vom 29.03.2021 berichtigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Erstbeschwerdeführerin
1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX , ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX . Ihre jeweils seit 16.03.2004 selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer sind Mag. XXXX , geb. XXXX , und Mag. XXXX , geb. XXXX . Die Gesellschaft hat den Geschäftszweig Unternehmensberatung und Erwachsenenbildung.
1.1.2. Im Zeitraum 2009 bis 2012 führte die Erstbeschwerdeführerin für das Arbeitsmarktservice (AMS) aufgrund förmlicher Vergabeverfahren an die Erstbeschwerdeführerin erteilter öffentlicher Aufträge Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung und Arbeitsmarktqualifizierung durch. Diese Maßnahmen machten den überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin aus. Diese Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen erfolgten als Veranstaltungen in Gruppensettings (Gruppenkurse) und Einzelsettings (Einzelcoachings), wobei fast ausschließlich Gruppensettings und Einzelcoachings als gemeinsame Maßnahme, lediglich in Ausnahmefällen ausschließlich Einzelsettings durchgeführt wurden. Daneben bot die Erstbeschwerdeführerin Firmenkurse sowie ein freies Seminarprogramm an.
Gruppenkurse wurden zu bestimmten vom AMS vorgegebenen Kurszeiten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin in Dornbirn, Bregenz, Bludenz oder Feldkirch durchgeführt. Einzelcoachings wurden vornehmlich, aber nicht ausschließlich, in diesen Räumlichkeiten nach individueller Terminvereinbarung zwischen Trainer bzw Trainerin und der gecoachten Person veranstaltet.
1.1.3. Die für den Zeitraum 2009 bis 2012 gültigen Ausschreibungsunterlagen des AMS verbieten es der Erstbeschwerdeführerin gemäß Pkt. 9, die Leistung zu mehr als 45 % an Subunternehmer weiterzugeben. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin als Bieter die Leistungsteile zu benennen, die sie möglicherweise an Subunternehmen weiterzugeben beabsichtigt. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass Personen oder Personengemeinschaften, mit denen der Bieter außerhalb eines Angestelltenverhältnisses vertragliche Beziehungen zur Durchführung von Lehr- und Vortragstätigkeiten eingeht und die nach dem Konzept und in den Räumlichkeiten des Bieters den Auftrag durchführen, nicht als Subunternehmer gelten. Der mit Qualität des Personals umschriebene Punkt 11 der Ausschreibungsunterlagen legt fest, dass nur Trainerinnen und Trainer, die tatsächlich in der Maßnahme eingesetzt werden sollen, genannt werden dürfen und anzugeben ist, in welchem Einsatzbereich die genannten Personen eingesetzt werden.
Für die Angebotslegung ist gemäß Pkt 14 der Ausschreibungsunterlagen die Vorlage eines Maßnahmenkonzepts gefordert. Im Maßnahmenkonzept („verbindliches Schema“) sind die Methodik, die Didaktik sowie alle Trainerinnen und ihr Einsatzbereich mit Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen.
Um einen AMS-Kurs abhalten zu können, schrieben die Ausschreibungsunterlage des AMS unter anderem vor, dass eingesetzte Trainerinnen und Trainer neben dem Nachweis formaler Qualifikationen (durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate, Urkunden etc.) und Erfahrungen (bzw. Referenzen) auch einen Nachweis dazu erbringen hatten, an Gendermainstreaming-Seminaren teilgenommen oder Erfahrung in der Durchführung frauenspezifischer Maßnahmen zu haben (Punkt 11. „Qualität des Personals“). Im Detail hatte das eingesetzte Lehr- und Betreuungspersonal folgende Mindest-Kriterien zu erfüllen (Punkt 17.6. „Qualität des eingesetzten Lehr- und Betreuungspersonals“):
„Formale Qualifikation
Gruppencoaching, Einzelcoachings abgeschlossene TrainerInnen- bzw. Coachingausbildung mit mindestens 120 Stunden Die Ausbildungen müssen folgende Module beinhalten:Grundlagen für Coaching ProzesseMethoden für EinzelcoachingsMethoden für Gruppen- und TeamcoachingMethoden für KonfliktcoachingPräsentieren und ModerierenTeam und OrganisationsentwicklungSelbsterfahrung
Qualifizierung
Deutsch, Rechnen, neue deutsche Rechtschreibung abgeschlossene AHS- bzw. BHS-Ausbildung
EDV-Grundlagen abgeschlossener ECDL
Recht entsprechend nachweisbares Wissen
Gesundheit entsprechend nachweisbares Wissen
Bei Nichterfüllung der oben genannter MUSS/Mindest-Kriterien erfolgt Ausschluss des Begehrens!!!“
Die Mindestkriterien hinsichtlich der räumlichen Ausstattung (Punkt 17.8. „Räumliche Ausstattung“) stellten sich derart dar:
„Mindestkriterien: 1 Gruppenraum (mindestens 35 m2)1 Gruppenraum (mindestens 22,5 m2)2 Räume für EDV-Schulung (je mindestens 30 m2)2 Räume für Einzelgespräche (je mindestens 13 m2)Pausenraum mit Sitzgelegenheit sowie Automaten für Heiß- und Kaltgetränke
Sanitäreinrichtungen und WC jeweils nach Geschlechter getrennt. Diese dürfen nicht direkt mit dem Schulungsraum verbunden sein und müssen durch einen Vorraum vom Gang getrennt sein. Ausreichende Be- und Entlüftung muss gegeben sein. „
Die Mindestkriterien hinsichtlich der technischen Ausstattung (Punkt 17.9. „Technische Ausstattung“) lauteten:
„Mindestkriterien: je EDV-Raum 10 PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss für TeilnehmerInnenje EDV Raum 1 PC-Arbeitsplatz für TrainerInnen
Drucker, Kopierer, Overhead-Projektor, Beamer, Videokamera, Flipchartständer + Papier, Medienausrüstung, TrainerInnenkofer
Punkt 17.8. und 17.9. beziehen sich auf die Maßnahme. Hier dürfen nur Räumlichkeiten mit Ausstattung angeführt werden, die für die Maßnahme verwendet werden. Werden Räumlichkeiten für mehrere Maßnahmen genutzt, muss dies vermerkt werden.
Bei Nichterfüllung der oben genannten Mindestkriterien erfolgt Ausschluss des Begehrens.“
Hinsichtlich der Verkehrsanbindung war durch Punkt 17.10. „Verkehrsanbindung“ vorgegeben:
„MUSS-Kriterium:
Die Wegzeit von Veranstaltungsort zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels darf 20 Gehminuten nicht überschreiten.“
Daneben war geregelt, dass ein Unterrichtsjournal zu führen war, in welchem sowohl die unterrichteten Inhalte beschrieben als auch die TrainerInnen angeführt werden (Punkt 16. „Kooperationserfordernis mit dem AMS“).
1.1.4. Zur Abhaltung und Durchführung der seitens der Erstbeschwerdeführerin angebotenen Gruppenkursen und/oder Einzelcoachings bediente sich die Erstbeschwerdeführerin – neben eigens bei ihr angestellten Trainerinnen und Trainern – auch solcher, mit welchen sie in Hinblick auf die jeweiligen Gruppenkurse und/oder Einzelcoachings – nach Mitteilung der Trainerinnen und Trainer, die Maßnahme abhalten zu wollen – einzelne Werkverträge abschloss. Solche Vereinbarungen wurden in der Regel für jede Maßnahme, gleichgültig, ob Gruppenkurs oder Einzelcoaching, abgeschlossen, wobei zumindest zwei verschiedene Vertragsmuster verwendet wurden.
Jeder Werkvertrag enthielt neben der genauen Bezeichnung der Vertragspartner und der Bankverbindung der Trainerin oder des Trainers eine genaue Bezeichnung der Leistung im Punkt „Werkvertragsgegenstand“, in welchem die Kursbezeichnung, das jeweilige Kursmodul, die Kursdauer, die Anzahl der vereinbarten Kurseinheiten im Kurszeitraum, das vereinbarte Honorar pro Kurseinheit (Leistungsstunde) und „sonstiges“ angeführt waren. Im Punkt „Durchführung der Leistung“ verpflichtete sich die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer, die vereinbarte Leistung nach bestem Können und Wissen durchzuführen. Weiters wurde in diesem Punkt vereinbart: „Der/die Werkvertragsnehmer/in ist hinsichtlich der Verwertung seiner/ihrer Arbeitskraft in selbständiger oder unselbständiger Form nicht gebunden, sofern hierdurch keine Interessenkollision mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit eintritt. Bei einer Trainings- und Beratungsleistung im Rahmen von Projekten des Arbeitsmarktservice Vorarlberg gelten die AGB des Arbeitsmarktservice in der geltenden Fassung. Die Auftragsbeschreibung lt. Informationspaket und der Leitfaden für TrainerInnen sind integrierter Vertragsbestandteil.“ In manchen Fassungen des Werkvertrages wird zu den AGB des Arbeitsmarktservice Vorarlberg auch der Link mit der Internetadresse „http://www.ams.at/vbg/ueber_ams/14167.html “ angeführt.Im Punkt „Dienstort und Dienstzeit“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist in Bezug auf seine/ihre vertragsgegenständliche Tätigkeit an eine bestimmte Arbeitszeit und an einem vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsort gebunden.“ Im Punkt „Vertretungsbefugnis“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist berechtigt, sich einer geeigneten Vertretung zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der/die WerkvertragsnehmerIn den Auftraggeber rechtzeitig über die Person des Vertreters/der Vertreterin zu informieren. Zwischen dem Auftraggeber und der Werkvertrags-Vertretung entsteht kein Vertragsverhältnis. Bei im Auftrag des Arbeitsmarktservice Vorarlberg durchgeführten Kursen gelten bezüglich der Qualifikation einer eventuellen Vertretung die Anforderungen des Arbeitsmarktservice, welche durch ein Ausbildungs- und Tätigkeitsprofil mit den entsprechenden Nachweisen in Kopie belegt werden müssen. Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich, sollte er/sie sich einer Vertretung mit geringerer Qualifikation als er/sie selbst bedienen, den Auftraggeber hinsichtlich allfälliger daraus resultierender Forderungen des Arbeitsmarktservice Vorarlberg schad- und klaglos zu halten.“Ferner werden im Punkt „Honorar“ Vereinbarungen zur Verrechnung des vereinbarten Stundenhonorars entsprechend den tatsächlich geleisteten (Unterrichts-)Stunden und der Art der Rechnungslegung (mit oder ohne Umsatzsteuer) sowie zum Termin „zur Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Leistung“ und zum Verzugsfall geregelt. Im Punkt „Abgaben und Sozialversicherung“ wird auf die Pflicht des/der Werkvertragsnehmers/Werkvertragsnehmerin zur Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen oder den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung hingewiesen. Im Punkt „Verschwiegenheit“ wird vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich unbefristet zur strengsten (bzw absoluten) Verschwiegenheit über die ihm/ihr zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes.“ Im Punkt „Beendigung des Werkvertrages“ wird schließlich vereinbart: „Der Werkvertrag wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und endet automatisch bei Beendigung des Vertragszeitraumes. Der Auftraggeber und der/die WerkvertragsnehmerIn sind beidseitig berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen das Vertragsverhältnis vorzeitig für beendet zu erklären. In diesem Fall hat die Kündigung in Schriftform zu erfolgen und ist per Post eingeschrieben zuzustellen. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner/die jeweils andere Vertragspartnerin einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner/Vertragspartnerin zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er/sie dazu verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn/sie gestellt werden können.“ Zuletzt wird im Punkt „Werkvertrag – Änderungen“ festgelegt: „Dieser Werkvertrag wird ausschließlich für die vereinbarte Zeit geschlossen. Es handelt sich um einen rechtsgebühren-, lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Werkvertrag gemäß den §§ 1151 bzw 1165 ff ABGB. Es wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Änderungen bedürfen der Schriftform und des beidseitigen Einverständnisses.“
1.1.5. Die jeweiligen Kurse („Maßnahmen“) wurden von der Erstbeschwerdeführerin in einer Auftragsbeschreibung genau definiert. Neben der Bezeichnung der Maßnahme, zB („Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“ waren ua der Beginn, das Ende und die Dauer des Seminars, die Seminarzeiten, die Zahl der Seminarteilnehmerinnen und –teilnehmer, der Seminarablauf (zB bei „Erfolgreich im Verkauf“: Aktivierung [3 Wochen, davon 1 Woche bei Veranstaltungsende], Qualifizierung Verkauf [4 Wochen], Qualifizierung ECDL-Start [4 Wochen], Praktikum [2 Wochen], Einzelcoaching [13 Wochen, 1 MS/Person/Woche]) und das Ziel der Maßgabe vorgegeben. Ferner wurden Pflichten im Zusammenhang mit den Themen „Berichtswesen“ (zB „Ablage in Projektordner“), „Teilnahmeliste Info Übermittlung an Office“, „Anwesenheitsliste Übermittlung an Office“, „Liste Praktikumsübersicht Übermittlung an Office“, „Lebensläufe und Eigeninserate Übermittlung an Office“ und „Teilnehmerkurzberichte Übermittlung an Office“ mit genauen Zeitpunkten (wie „täglich: während der Nachbesetzungszeit“; „am Monatsletzten bzw Seminarende“) oder Daten (zB „bis 25.03.09“) vorgeschrieben. Ferner wurden konkrete Pflichten für das „Office“ und die „Trainerin“ vor Beginn der Maßnahme und während der Maßnahme von der Erstbeschwerdeführerin formuliert. Zu diesen Pflichten, die der Trainerin überbunden waren, zählten zB: „Information über Seminarvereinbarungen, Unterzeichnung der Zustimmungserklärung durch die TeilnehmerInnen, Durchführung der geplanten Inhalte“, „Nachbesetzung aufgrund (Ersatz-)Liste des AMS Kontaktaufnahme mit unentschuldigt fehlenden Teilnehmerinnen“, „Aktuelle Führung der Absenzen“, „Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen an Office“, „Rücksprache AMS nach 3 Tagen entschuldigter Fehlzeit (Kursverbleib im Krankheitsfall auf 29 Tage beschränkt) zur Klärung. Nach 3 Tagen unentschuldigter Fehlzeit erfolgt nach Klärung mit dem AMS am 4. Fehltag der Kursaustritt“. Zu den Einzelcoachs überbundenen Pflichten zählten zB: „Nach 3 unentschuldigten Coaching-Terminen Rücksprache mit dem AMS zur Klärung des Kursverbleibs“, „Erstellung des TeilnehmerInnenkurzberichts bei Arbeitsantritt oder Kursantritt mit Dokumentation des Austritts in der Anwesenheitsliste“, „Teilnahmezufriedenheit AMS online bei Maßnahmenende“. Nach Ende der Maßnahme war die Trainerin bzw der Trainer verpflichtet, den Projektordner im „Office“ abzugeben. Für den Fall einer Vertretung war die Trainerin bzw der Trainer zur „Organisation (Beachtung der Nutzwertanalyse des AMS) und Bekanntgabe bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung“ verpflichtet. Bei Exkursionen bestand für die Trainerin bzw den Trainer die Pflicht: „Organisation mit zeitlichem und organisatorischem Ablauf, Terminbestätigung des Betriebs bis spätestens 2 Wochen vor Termin“.
In den ab Oktober 2008 in der jeweiligen Fassung gültigen „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ sind Regelungen zum TrainerInnentausch enthalten, welche vorab die Qualifikation und Erfahrung der Trainerinnen und Trainer als wesentliches Qualitätsmerkmal von Kursmaßnahmen und daher die Wichtigkeit, dass die angebotenen Trainerinnen und Trainer auch tatsächlich zum Einsatz kommen, betonen. In weiterer Folge sind Meldeerfordernisse (beispielsweise die Bekanntgabe von Beginn und Ende des Ersatztrainereinsatzes, der formalen Qualifikation und Erfahrung, der Nachweise für die formale Qualifikation etc) vorgegeben sowie Bestimmungen zur Preisminderung im Falle von geringerer formaler Qualifikation und/oder Erfahrung und Verhängung von Vertragsstrafen (Pönale) im Falle einer nicht fristgerechten Meldung im Bereich des Maßnahmenpersonals enthalten. Bei vorhersehbaren und planbaren Vertretungen (Urlaub, Schulung, etc.) wird bei der Meldung eines Ersatztrainers in zeitlicher Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit zur Möglichkeit der Prüfung der Qualifikationen und Erfordernisse abgestellt. Bei unvorhersehbaren Ausfällen (Krankheit etc.) ist festgelegt, dass die Meldung am ersten Tag des Bekanntwerdens des Ausfalls zu erfolgen hat, wobei bei längerer Vertretung, nämlich von mehr als drei Tagen, notwendige Unterlagen nachzureichen sind. Lediglich am ersten Tag besteht die Möglichkeit, als Vertretung eine geringer qualifizierte Person heranzuziehen. Bereits ab dem zweiten Tag bedarf es einer entsprechend qualifizierten Person, anderenfalls ist der zweite und dritte Tag freizugeben, wobei die entfallenen Stunden einzuarbeiten sind. Ab dem vierten Tag ist jedenfalls die Vertretung durch geeignete Trainerinnen und Trainer vorzunehmen. Daneben ist geregelt, dass bei der Gleichwertigkeitsprüfung seitens des AMS ein direkter Vergleich zwischen ersetzendem und zu ersetzendem Trainer, gegebenenfalls unter Beachtung eines bestimmten Geschlechtsverhältnisses, angestellt wird. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit waren seitens des AMS fünf Werktage vorgesehen, die Prüfung der Gleichwertigkeit bei nicht gemeldetem Tausch erfolgte jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Endabrechnung. Zudem ist festgelegt, dass sich der Auftragnehmer, somit die Erstbeschwerdeführerin, zum Zweck der begleitenden Kontrolle und der Evaluierung der gegenständlichen Maßnahme erklärt bereit, an dieser mitzuwirken und alle dafür erforderlichen Daten und Informationen (z.B. Beantwortung von Fragebögen etc.) den genannten Stellen bzw. von diesen beauftragten Organisationen zur Verfügung zu stellen, wobei in der ab Oktober 2012 gültigen Fassung noch ergänzt wurde „bzw. den mit der Kontrolle beauftragten Organen jederzeit Zugang zu den Schulungsräumlichkeiten zu gewähren“.
1.1.6. Die beteiligten Trainerinnen und Trainer rechneten ihre im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin erbrachten Leistungen mit Honorarnoten nach Erbringung dieser Leistungen gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ab. Hierbei wurden der übernommene Kurs bzw Kursteil sowie der Kursort angegeben, das jeweilige Datum des Kurses, die jeweilige Unterrichtsdauer in Stunden und das auf Basis des Stundenhonorars von EUR 30,00 pro Stunde sich ergebende Gesamthonorar sowie – je nachdem, ob die sog Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kam oder nicht – 20 % Umsatzsteuer.
1.2. Zur Elftbeschwerdeführerin:
1.2.1. Die Elftbeschwerdeführerin ist Diplombetriebswirtin. Sie war bereits in Deutschland als Trainerin und im Coaching mit entsprechender Ausbildung tätig. Im Zeitraum vom 01.04.2008 bis 30.04.2012 bei der XXXX gem. GmbH als Angestellte im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt. Sie war dort Teil der Geschäftsführung in kaufmännischer Leitung.
1.2.2. Um sich einen Zuverdienst zu ihrer Teilzeitbeschäftigung zu suchen, nahm die Zehntbeschwerdeführerin zur Erstbeschwerdeführerin den Kontakt auf. Sie wurde in der Folge bei der Erstbeschwerdeführerin selbiger im Zeitraum vom 26.01.2009 bis 27.01.2009, vom 02.03.2009 bis 23.02.2009, vom 02.03.2009 bis 31.03.2009 und vom 01.04.2009 mit der Durchführung von Einzelcoachings im Rahmen von AMS-Kursen befasst. Schwerpunktmäßig unterstützte sie die Teilnehmerinnen bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und bei der Suche nach einer Arbeitsstelle. Ansonsten ging sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – abgesehen von ihrer Tätigkeit als Angestellte – keiner anderweitigen Tätigkeit nach. Sie verfügte sowohl über eine Betriebsunterbrechungsversicherung als auch eine Betriebshaftpflichtversicherung.
1.2.3. Von der Erstbeschwerdeführerin angebotene Kurse musste die Elftbeschwerdeführerin annehmen und hätte ein Auftragsanbot nicht einfach ablehnen können. Die Terminvereinbarung mit den Teilnehmerinnen erfolgte derart, dass die Erstbeschwerdeführerin der Elftbeschwerdeführerin die Informationen zu den Teilnehmerinnen bzw Teilnehmern übermittelte. Sodann kontaktierte die Elftbeschwerdeführerin diese telefonisch mit ihrem privaten Telefon, mit SMS oder auch mit einer E-Mail und vereinbarte entsprechende Termine. Hinsichtlich der Örtlichkeit richtete sie sich nach den Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Ihre Einzelcoachings fanden in einem eigenen Raum der Elftbeschwerdeführerin, in Cafés oder auch, selten, in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin statt. Für Einzelcoachings stand der Elftbeschwerdeführerin stets ein Raum bei der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung, den sie nur im Vorfeld reservieren musste. Wenn sie einen Raum der Erstbeschwerdeführerin nutzte, musste die Elftbeschwerdeführerin kein Entgelt dafür bezahlen. Inhaltliche Weisungen wurden ihr nicht erteilt. Die Elftbeschwerdeführerin musste im Rahmen ihrer Tätigkeit TeilnehmerInnen-Kurzberichte verfassen. Sie hatte die Pflicht Absenzen von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern zu dokumentieren, sie zur Nutzung des eAMS zu unterstützen und die Teilnahmezufriedenheit online bei Kursende bzw Austritt zu gewährleisten.
1.2.4. Im Wesentlichen verwendete die Elftbeschwerdeführerin zur Durchführung ihrer Coachings ihren Laptop.
1.2.5. Die Elftbeschwerdeführerin ließ sich nie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin vertreten.
1.2.6. Mit der Erstbeschwerdeführerin vereinbarte die Elftbeschwerdeführerin ein nach tatsächlich gehaltenen Stunden bemessenes Entgelt. Der vereinbarte Stundensatz betrug EUR 30,00 pro Stunde. Die Abrechnung mit der Erstbeschwerdeführerin erfolgte nach dem Ende des jeweils gehaltenen Kurses mittels Honorarnote Dabei listete die Elftbeschwerdeführerin auch auf, für welche Personen sie wie viele Coachingstunden erbracht hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Erstbeschwerdeführerin
2.1.1. Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug.
2.2.2. Dass die Erstbeschwerdeführerin im Auftrag des AMS Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen durchführte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der glaubhaften Aussage der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2021 (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15). Dort schilderte sie glaubhaft, dass sich die Erstbeschwerdeführerin an öffentlichen Auftragsvergabeverfahren des AMS beteiligte und im Rahmen solcher Verfahren Aufträge zugeteilt erhielt, welche auch einen überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin ausmachten (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15 und S 16). Dass diese Maßnahmen als Veranstaltungen in Gruppenkursen und Einzelcoachings durchgeführt wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen nahezu aller im Rahmen der mündlichen Verhandlungen (08.07.2019; 30.09.2020; 25.01.2021 bis 02.02.2021; 19.02.2021) befragten Beteiligten und wurde dies auch durch die Geschäftsführerin bestätigt (vgl dazu insbesondere Protokoll vom 08.07.2019, S 20 und S 21). Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kursbeschreibungen („Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“) ist auch im Detail ersichtlich, welche Themen in Gruppenkursen zu unterrichten waren und ob ein begleitendendes Coaching gefordert war. Aus diesen Aussagen ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass die Gruppenkurse zu feststehenden Zeiten und an fixen Orten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin an den Standorten Bregenz, Dornbirn, Bludenz und Feldkirch, die für die beteiligten Trainerinnen und Trainer wie auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher Kurse nicht beeinflussbar waren, stattfanden (was sich auch durch das im Verwaltungsakt einliegende Kursprogramm 2010 belegen lässt), während Einzelcoachingkurse individuell hinsichtlich Zeit und Ort zwischen Trainerinnen und Trainern und den gecoachten Personen vereinbart wurden.
2.1.3. Die Feststellungen zu den Anforderungen des AMS in Bezug auf Subunternehmer und die Qualität des eingesetzten Personals ergeben sich aus den Ausschreibungsbedingungen des AMS, insbesondere aus Punkten 9 und 11.
Die Feststellungen zum vorzulegenden Maßnahmenkonzept ergeben sich aus Pkt 14 und Pkt 15 der Ausschreibungsunterlagen des AMS. Danach sind gemäß Pkt 15 die Methoden zu beschreiben, die eingesetzt werden, die Förderung des selbständigen Lernens ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben und der Umgang mit Konflikten innerhalb der Gruppe ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben, weiters sind im Rahmen der Didaktik die Zielgruppe, der Aufbau der Bildungsinhalte, die Lernkompetenz der Teilnehmerinnen sowie die Lernerfolgskontrolle während der Maßnahme zu beschreiben. Zudem sind die Trainerinnen und Trainer mit ihrem Einsatzbereich und der Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen.
Die Feststellungen zu den Anforderungen an Trainerinnen und Trainer, welche AMS-Kurse abhalten konnten, ergeben sich aus der Ausschreibungsunterlage vom 27.11.2009, insbesondere aus Punkt 11 und 17. Aus diesen Ausschreibungsbedingungen ergibt sich, dass eine formale Qualifikation als Coach ebenso vorausgesetzt wurde, wie entsprechende inhaltliche Qualifikationen, welche als Mindest- bzw Musskriterien bezeichnet wurden und nach den Ausschreibungsbedingungen bei Nichterfüllung zu einem Ausschluss das Begehrens (sc den Kurs abhalten zu dürfen) führten. Daneben waren auch weitere Mindestkriterien an die technische Ausstattung der Kursräumlichkeiten und an den Veranstaltungsort vorgeschrieben.
2.1.4. Die Feststellung, dass sich die Erstbeschwerdeführerin neben angestellten Trainierinnen und Trainern auch solche zur Abhaltung und Durchführung von Gruppenkursen und Einzelcoachings auf Werkvertragsbasis nach entsprechender Mitteilung zur Abhaltung derselben bediente, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt, den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Werkverträgen und den Aussagen der Trainierinnen und Trainern sowie der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen bzw auch aus der Beschwerde. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen ist ersichtlich, dass je Kurs ein solcher Werkvertrag entsprechend (zumindest) zwei verschiedenen Vertragsmustern verwendet wurden.
Die Feststellungen zum Inhalt des zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den Trainerinnen und Trainern abgeschlossenen Werkvertrages ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen, die zwischen dem 18.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (7 Verträge), zwischen der Zwölftbeteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge), zwischen 34.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (3 Verträge), zwischen der 25.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge) und zwischen der Erstbeteiligten und der Erstbeschwerdeführerin sowie zwischen Achtbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführerin (je 1 Vertrag) abgeschlossen wurden. Alle diese Werkverträge haben – abgesehen von den die Person der jeweiligen Trainerin oder des jeweiligen Trainers betreffenden Daten und den Daten des betreffenden Kurses und Kursmoduls samt Kurszeiten und Kursdauer – nahezu wortidenten Inhalt. Es ist aus diesen sowie den von der Viertbeteiligten vorgelegten Werkverträgen zwischen ihrer Gesellschaft und der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich, dass Musterverträge herangezogen wurden. In der Beschwerde ist diesbezüglich auch selbst ausgeführt, dass ein Projektanfang vertraglich festgelegt und (die Maßnahme) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen gewesen sei, was wiederum dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach es keinen „Zeitraum der Arbeitsverpflichtung“ gegeben habe, widerspricht. Aufgrund der Verträge gingen die beteiligten Trainerinnen und Trainer, darunter auch die Elftbeschwerdeführerin, eine konkrete vertragliche Verpflichtung zur Abhaltung der entsprechenden Kurse ein. Dass der Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen in anderen Fällen gänzlich abweichen würde, wurde weder substantiiert in der Beschwerde noch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebracht oder belegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu verpflichtet war, von sich aus zur Klärung dieses Elements des maßgeblichen Sachverhaltes alle Werkverträge einzusehen, da alle Beteiligten nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden sind. In solchen Fällen erlauben es die prozessökonomischen Zielsetzungen des § 39 AVG iVm § 17 VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und in freier Beweiswürdigung von der Einvernahme weiterer Beteiligter Abstand nehmen kann (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022, mwN; 25.04.2019, Ra 2019/08/0035). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer stichprobenartigen Auswahl von Werkverträgen auf die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten zur Erstbeschwerdeführerin schließen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen (vgl VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; 15.10.2015, 2013/08/0175; 09.12.2002, Ra 2019/08/0019). Solche Anhaltspunkte sind bezüglich der abgeschlossenen Verträge zwischen den Trainerinnen und Trainern und der Erstbeschwerdeführerin nicht hervorgekommen.
2.1.5. Die Feststellungen zu den Kursen (Maßnahmen) ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Auftragsbeschreibungen für die Kurse „Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“. Aus diesen Unterlagen ist unzweifelhaft ersichtlich, dass konkrete Vorgaben nicht nur hinsichtlich des Beginns und der Dauer eines Kurses, sondern auch hinsichtlich der Kurszeiten, des Ablaufes des Kurses, der zeitlichen Abfolge verschiedener Kursinhalte sowie von Pflichten für die Trainerinnen und Trainer bzw Coaches vorgesehen waren. Hierbei sind nicht nur Pflichten zur Führung von Anwesenheitslisten belegt, sondern auch die Pflicht des Berichtswesens mittels Projektordnern, die der Erstbeschwerdeführerin bei Ende des Kurses abzugeben waren, der Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen von Teilnehmern solcher Kurse sowie die Vorgangsweise bei Fehlzeiten von Teilnehmern bis hin zur Vorgangsweise bei der Vertretung der Trainerin durch Dritte. Diese Auftragsvorgaben stehen in deutlichem Konflikt zu den Wahrnehmungen der beteiligten Trainerinnen und Trainern, die sich mit wenigen Ausnahmen dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber als völlig frei in der Gestaltung und Abfolge solcher Kurse präsentierten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die Wahrnehmungen der beteiligten Trainerinnen und Trainer durch die zwischenzeitig vergangene Zeit getrübt sein mögen und gewann der erkennende Richter auch den persönlichen Eindruck einer tiefen Loyalität zur in den mündlichen Verhandlungen anwesenden Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin, sodass in Abwägung aller hier ins Gewicht fallenden Umstände kein Zweifel besteht, dass von einer schrankenlosen Freiheit der beteiligten Trainerinnen und Trainer, auch die Elftbeschwerdeführerin, keine Rede sein kann. Vielmehr war der jeweilige Auftrag an die beteiligten Trainerinnen und Trainer, darunter auch die Elftbeschwerdeführerin, klar umrissen, terminlich und inhaltlich vorgegeben und mit verschiedenen Pflichten, wie Führung eines Berichtswesens im Projektordner, von Anwesenheitslisten, Krankenstands- und Gesundmeldungen, Übermittlung einer Teilnahmeliste-Info, udgl, verbunden. Aus den Ausschreibungsunterlagen ist auch ersichtlich, dass eine kurzfristige Vertretung der Trainerin oder des Trainers wegen der Bekanntgabepflicht bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung nicht möglich war und die Nutzwertanalyse des AMS hierbei zu beachten war.
Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurden seitens der Erstbeschwerdeführerin auch die jeweils gültigen Versionen der „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ in Vorlage gebracht (im Detail jene gültig ab Oktober 2008, Januar 2009, November 2009, Januar, 2010, Juli 2011, November 2011, Juli 2012 und Oktober 2012), welche allesamt jene Regelungen zum Inhalt haben, die unter Punkt II. 1.1.5. festgestellt wurden.
2.1.6. Die Feststellungen zur Art der Verrechnung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen der Zweitbeteiligten (8 Rechnungen), der Elftbeteiligten (4 Rechnungen), des 18.-Beteiligten (3 Rechnungen) und der 21.-Beteiligten (5 Rechnungen), sowie den Ausführungen der befragten beteiligten Trainerinnen und Trainer im Rahmen der mündlichen Verhandlungen. Es bestehen auf Basis dieser Rechnungen und der Aussagen keine Zweifel über die Art der Rechnungslegung. Sie wurde auch nicht durch ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde oder im Rahmen der mündlichen Verhandlungen in Abrede gestellt oder in Zweifel gezogen.
2.2. Zur Elftbeschwerdeführerin:
2.2.1. Die Feststellungen zur Person und zum Beruf der Elftbeschwerdeführerin ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung am 30.09.2020 (Protokoll vom 30.09.2020, S 39). Die Tätigkeit bei der XXXX gem. GmbH wird auch durch einen amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug zu ihrer Person bestätigt. In ihrer Beschwerdef führt sie aus, dass ihre Anstellung 20 Stunden umfasste, was sie in der mündlichen Verhandlung bestätigte, indem sie angab in keiner Vollzeitbeschäftigung zur XXXX gem. GmbH gestanden zu sein (Protokoll vom 30.09.2020, S 39).
2.2.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung schilderte sie auch die Kontaktaufnahme zur Erstbeschwerdeführerin sowie die von ihr – bedingt durch ihre Teilzeitanstellung – durchgeführten Einzelcoachings in Zusammenhang mit der Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und der Suche nach einer Arbeitsstelle (Protokoll vom 30.09.2020, S 39). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte die Elftbeschwerdeführerin auch grob den von der belangten Behörde festgestellten Zeitraum, innerhalb dessen sie für die Erstbeschwerdeführerin Einzelcoachings durchgeführt hatte (Protokoll vom 30.09.2020, S 39). Der festgestellte genaue Zeitraum der Tätigkeit ergibt sich aber aus den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten, detaillierten Aufstellungen über die Tätigkeit der Elftbeschwerdeführerin für die Erstbeschwerdeführerin. Die belangte Behörde stellte die Beschäftigungstage an Hand von Honorarnoten der Elftbeschwerdeführerin fest und ging nach dem (zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde längst außer Kraft getretenen) § 471b ASVG (aufgehoben durch Art 1 BGBl I Nr 79/2015) vor. Dagegen legte die Erstbeschwerdeführerin in Beilage ./7 (Aufstellung der Zeiträume der Tätigkeit der Beteiligten) und Beilage ./8 (Aufstellung der gehaltenen Kurse samt Zeiträumen, Zeiten, Rechnungen und Honorare) vor. Aus diesen Belegen, insbesondere aus Beilage ./8 (S 25) ergibt sich, dass die Elftbeschwerdeführerin in den festgestellten Zeiträumen insgesamt vier AMS-Kurse im Einzelsetting durchgeführt und fakturiert hat. Soweit hierzu von der Erstbeschwerdeführerin ein inhaltlich und zeitlich völlig frei gestaltbares Auftragssetting angegeben wird, ist zu bedenken, dass nach den Auftragsbedingungen des AMS (Ausschreibungsunterlage vom 27.11.2009) und den AGB des AMS, welche der Elftbeschwerdeführerin mittels „Werkvertrages“ überbunden wurden, sowie den detaillierten Auftragsbeschreibungen ein solches inhaltlich und zeitlich völlig frei gestaltbares Auftragssetting nicht nachweisbar ist. Überdies ist es für die Feststellung der Zeiten, in denen die Elftbeschwerdeführerin für die Erstbeschwerdeführerin tätig war, die inhaltliche Ausgestaltung nicht relevant. Durch Beilage ./8 (S 25) zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin sind die Kursbeginn- und Endzeiten aller Kurse, welche die Elftbeschwerdeführerin übernommen hat, belegt. Konkrete Tage, an denen tatsächlich AMS-Kurse im Gruppen- oder im Einzelsetting stattgefunden haben, wurden jedoch nicht belegt und sind auch nicht im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Die Behauptung eines frei gestaltbaren Auftragssettings belegt nicht, dass nur an gewissen Zeitpunkten innerhalb der gesamten Kurszeitspanne auch Leistungen der Zehntbeschwerdeführerin angefallen wären. Damit waren die sich aus Beilage ./8 (S 25) ergebenden Kurszeiten als maßgebliche Zeiten festzustellen. In Anbetracht der im Sozialversicherungsdatenauszug ausgewiesenen Bemessungsgrundlage stellt sich das ihrerseits angeführte Stundenausmaß unter Berücksichtigung ihrer konkreten Tätigkeit als plausibel und nachvollziehbar dar, ebenso wie der Umstand, dass es für die Elftbeschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zeitlich nicht vereinbar war, Gruppenkurse durchzuführen bzw anderweitigen Tätigkeiten nachzugehen, sehr wohl jedoch außerhalb des Zeitraumes 2009 (Protokoll vom 30.09.2020, S 40 und S 43). Das Bestehen einer Betriebsunterbrechungsversicherung sowie einer Betriebshaftpflichtversicherung bejahte sie (Protokoll vom 30.09.2020, S 41).
2.2.3 In der mündlichen Verhandlung gab die Elftbeschwerdeführerin an, sie hätte einen Auftrag der Erstbeschwerdeführerin ausführen müssen und ein Auftragsanbot nicht einfach ablehnen können. Die Elftbeschwerdeführerin schilderte in der mündlichen Verhandlung das Prozedere der Kontaktaufnahme zu den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und beschrieb plausibel und nachvollziehbar, wie die Einzelcoachings stattgefunden haben. Hierbei seien unterschiedliche Örtlichkeiten verwendet worden; sie habe sich an den Teilnehmerinnen und Teilnehmern orientiert (Protokoll vom 30.09.2030, S 40, S 41 und S 45). Dass ihr ein Raum von der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung stand, den sie bloß vor Nutzung reservieren hätte müssen, ergibt sich aus den zahlreichen diesbezüglichen Aussagen anderer Beteiligter in der mündlichen Verhandlung. Es ist nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin ausgerechnet der Elftbeschwerdeführerin, die ja eine Teilzeitangestellte war und keinen eigenen Betrieb hatte, eigene Räumlichkeiten für ihre Tätigkeit hätte nutzen müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin wie in anderen Fällen auch, der Elftbeschwerdeführerin einen Coachingraum zur Verfügung gestellt hätte, wenn diese einen solchen benötigt hätte. Ein Benützungsentgelt für die Nutzung eines Raumes hätte sie der Erstbeschwerdeführerin nicht zahlen müssen (Protokoll vom 30.09.2020, S 41). Die Pflicht zur Verfassung von TeilnehmerInnen-Kurzberichten ergibt sich einerseits aus ihren Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 30.09.2020, S 42), aber auch aus der Auftragsbeschreibung Bewerbungstraining Jugendliche Bregenz 2011, in welcher auch die Pflicht zur Unterstützung der Teilnehmenden zur Nutzung des eAMS und die Dokumentation von Absenzen belegt ist. Diese Auftragsbeschreibung erweist sich für die Art der Coachings, die die Elftbeschwerdeführerin durchführte, typisch. Es ist nichts hervorgekommen, das darauf hinweisen würde, dass die Elftbeschwerdeführerin gänzlich anderen Pflichten als Einzelcoach für Bewerbungstrainings unterlegen wäre. Da auch andere Auftragsbeschreibungen vergleichbare Pflichten für Einzelcoachs treffen, ist davon auszugehen, dass es sich im Fall der Elftbeschwerdeführerin ähnlich verhalten hat. Daher waren diese Pflichten der Elftbeschwerdeführerin festzustellen. Aus ihrer Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit von der Erstbeschwerdeführerin keine inhaltlichen Weisungen erteilt worden seien (Protokoll vom 30.09.2020, S 44).
2.2.4. Nach verwendeten Betriebsmitteln befragt, schilderte die Elftbeschwerdeführerin, neben einen klaren Kopf einen Laptop und – wie bereits ausgeführt – einen Raum benötigt zu haben (Protokoll vom 30.09.2020, S 41).
2.2.5. In Zusammenhang mit Frage nach einer Vertretung war der Elftbeschwerdeführerin erinnerlich, dass eine solche in der verfahrensgegenständlichen Zeit nicht zum Tragen gekommen war (Protokoll vom 30.09.2020, S 41).
2.2.6. Die Feststellungen zum bedungen Entgelt ergeben sich aus den Angaben der Elftbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit den im Alt einliegenden Werkverträgen und Honorarnoten sowie aus Beilage ./8 (S 25) zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin. Es liegen keine Hinweise vor, das die Elftbeschwerdeführerin nicht vergleichbar den im Akt einliegenden Werkverträgen und Honorarnoten entgeltsmäßig behandelt worden wäre. Zudem ist auch Beilage ./8 ersichtlich, dass jeweils ein Stundensatz von EUR 30,00 pro Stunde je Kurs zum Ansatz kam und die auf dieser Basis kalkulierten Honorare stets nach Kursende gestellt wurden. Wenn die Elftbeschwerdeführerin hierbei von monatlichen Abrechnungen spricht, so trifft dies deshalb zu, weil die Kurse jeweils zum oder knapp vor dem Monatsende endeten. Dass die Elftbeschwerdeführerin auch abgehaltenen Stunden in den Honorarnoten aufführte bzw die Coachingstunden pro Person auflistete, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 30.09.2020, S 43).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorgelegen hat und ob die Elftbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin als vollversicherter Dienstnehmer anzusehen ist.
3.1. Zur Abgrenzung des Vorliegens eines Werk- oder Dienstvertrages
Zunächst ist auf das Vorbringen, wonach die Elftbeschwerdeführerin für die Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines Werkvertrages tätig geworden sei, einzugehen:
3.1.1. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet.
3.1.2. Die Parteien schlossen ausdrücklich als „Werkverträge“ bezeichnete Vereinbarungen für jedes einzelne (Gruppen- und/oder Einzel-)Setting ab. Weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich ist jedoch auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages abzustellen. § 539a Abs 1 ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt relevant ist. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend.
3.1.3. Die Elftbeschwerdeführerin war als Trainerin für die Erstbeschwerdeführerin tätig. Ihre Aufgabe war es, genau spezifizierte Qualifizierungsmaßnahmen im Einzelcoaching in bestimmten zeitlichen Einheiten in einem bestimmten Zeitraum gegen Entgelt durchzuführen.
Es ist daher nicht ersichtlich, worin das von der Elftbeschwerdeführerin geschuldete Werk bestanden haben soll. Auch ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung zugänglicher Erfolg der Tätigkeit der Elftbeschwerdeführerin ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor, indem sie sich gegenüber der Erstbeschwerdeführerin verpflichtet hatte, für eine bestimmte Zeit die Arbeitskraft und das Bemühen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Die Elftbeschwerdeführerin war aber nicht mit der Errichtung eines konkreten Werkes beauftragt.
Dies war im Übrigen auch den Parteien bewusst, zumal der Werkvertrag Bestimmungen aufweist, die unmissverständlich aufzeigen, dass die Parteien nicht von einem Zielschuldverhältnis (Werkvertrag), sondern von einem Dauerschuldverhältnis (Dienstvertrag) ausgingen. So schlossen die Parteien den Werkvertrag für einen bestimmten Zeitraum ab und sollte dieser mit Beendigung des Zeitraumes automatisch enden, ungeachtet eines etwaigen Lernerfolgs. Typischerweise endet aber ein Werkvertrag mit der Werkvollendung und Übergabe des Werkes, nicht durch Zeitablauf, einem für Dauerschuldverhältnisse typischen Endigungsgrund. Zudem wird das Recht der vorzeitigen Kündigung des Vertrages eingeräumt, was ebenfalls nicht der Systematik eines Werkvertrages entspricht. Solche Regelungen indizieren, dass auch die Parteien in Wahrheit von einem Dauerschuldverhältnis und nicht von einem Werkvertrag, einem Zielschuldverhältnis, ausgegangen sind. Für dieses Ergebnis spricht auch eine leistungsbezogene Entlohnung nach Stundensatz (wie im Übrigen selbst in der Beschwerde angemerkt ist), nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung (vgl VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082).
Das im Zuge der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach die Trainerinnen und Trainer mehrere Auftraggeber gehabt hätten, spielt nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs 1 Z 14 iVm § 4 Abs 4 ASVG eine Rolle und ist Teil der Beurteilung, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist. Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128 mit Hinweis auf VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159).
3.1.4. Insgesamt handelt es sich somit bei den von der Elftbeschwerdeführerin mit der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarungen um keine Werkverträge, sondern um Dienstverträge (vgl dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018, welcher in seiner Erledigung dem vorliegenden Beschwerdefall gleicht).
3.2. Zur Annahme einer persönlichen Arbeitspflicht
Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Annahme einer persönlichen Arbeitspflicht. In der Folge ist daher zu prüfen, ob die Elftbeschwerdeführerin diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat oder nicht.
3.2.1. Dienstnehmer iSd ASVG ist gemäß § 4 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 238/2021, wer – entsprechend § 4 Abs 2 ASVG – in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Jedenfalls als Dienstnehmer gilt auch, wer gemäß § 46 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vgl auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltsleistung von maßgebender Bedeutung sein (vgl dazu VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171; VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028).
3.2.2. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ist dabei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).
Die von § 4 Abs 2 ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stellt kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (also wenn die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise abgelehnt werden kann) dar (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028 mit Hinweis auf VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN).
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers (vgl VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0055 mit Hinweis auf VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN), aber auch eine Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen und Unterlagen (vgl VwGH 12.09.2012, 2009/08/0141 mit Hinweis auf VwGH 13.08.2003, 99/08/0174; VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221 und VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN) schließt ein generelles Vertretungsrecht aus.
3.2.3. Vorab bleibt festzuhalten, dass die Elftbeschwerdeführerin nach eigener Aussage kein Recht hatte, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen. Damit wird eine persönliche Arbeitspflicht indiziert. Freilich stünde auch ein Recht, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – entgegen den Beschwerdeausführungen – einer persönlichen Arbeitspflicht nicht entgegenzustehen. Schließlich wird in der Beschwerde selbst sogar darauf hingewiesen, dass die Partei (oder ein Angestellter, eine sonstige Hilfsperson oder ein selbständiger Vertreter, wobei auf dieses Vorbringen noch eingegangen wird) aufgrund der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Abhaltung des vertragsgemäß konkretisierten Kurses verpflichtet gewesen war.
Aufgrund der Werkverträge, welche zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Elftbeschwerdeführerin (wie mit allen anderen Trainerinnen und Trainern hinsichtlich jeglicher Gruppenkurse und Einzelcoachings) abgeschlossen wurden, ergibt sich eine strenge Verschwiegenheitspflicht. Es war eine unbefristete Verpflichtung zur strengsten bzw absoluten Verschwiegenheit über die iht zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes vereinbart. Damit ist bereits aufgrund dieser Vertragsklausel ein generelles Vertretungsrecht auszuschließen (vgl dazu auch VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042).
3.2.4. Dessen ungeachtet würde eine generelle Vertretungsbefugnis gedanklich voraussetzen, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt. Unmaßgeblich für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis ist dabei, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung muss nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Dies stünde der Annahme eines generellen Vertretungsrechts nur dann entgegen, wenn erst durch diese Absprache ein Dispens von der persönlichen Arbeitspflicht im Einzelnen erteilt würde. Anders wäre es hingegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente. Ohne Bedeutung ist es ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistung entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert. Eine generelle Vertretungsbefugnis setzt demgemäß nicht das Recht voraus, Personal für den Arbeitgeber aufzunehmen. Der Dritte wird nur für den Beschäftigten tätig und tritt nicht notwendigerweise in ein wie immer geartetes Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber des Beschäftigten (vgl. dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 mwN).
Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht kann aber die persönliche Abhängigkeit nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. erneut VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, mwN).
3.2.5. Im vorliegenden Fall wurde in den "Werkverträgen" zwar schriftlich ein grundsätzlich generelles Vertretungsrecht vereinbart, ein solches seitens der Elftbeschwerdeführerin aber nicht praktiziert. Dass ein derartiger Vertretungsvorgang tatsächlich nie stattgefunden hat, wurde von der Elftbeschwerdeführerin selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
3.2.6. Generell wäre alternativ – entsprechend der zuvor zitierten Judikatur – ein generelles Vertretungsrecht ungeachtet der vorherigen Ausführungen dennoch zu bejahen, wenn die Parteien bei Vertragsschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird.
Gegenständlich ist jedoch auch dies nicht der Fall:
Wie nämlich bereits die in Vorlage gebrachten Ausschreibungsunterlagen des AMS erkennen lassen, waren dem AMS alle Personen namentlich zu nennen und neben dem Nachweis formaler Qualifikationen (durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate, Urkunden etc.) und Erfahrungen (bzw. Referenzen) sowie auch der Nachweis in Zusammenhang mit der Teilnahme an Gendermainstreaming-Seminaren oder der Erfahrung in der Durchführung frauenspezifischer Maßnahmen zu erbringen. Sollte aus irgendeinem Grund eine Trainerin oder ein Trainer ausscheiden, hätte die Erstbeschwerdeführerin auf Grund der vertraglichen Vereinbarung einen gleich qualifizierten Ersatztrainer dem AMS zu melden gehabt, das dann zustimmte. Nur bei unvorhersehbaren Ausfällen bis maximal drei Tage konnte die Genehmigung im Vorfeld entfallen, die Vertretungstrainer und deren Qualifikation wurden aber jedenfalls im Zuge der Abrechnung geprüft. Für eine Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen waren Pönalen vorgesehen.
Den übernommenen vertraglichen Verpflichtungen hätte die Erstbeschwerdeführerin aber schwerlich entsprechen können, müsste sie tatsächlich damit rechnen, dass die Trainerin – bzw. im Größenschluss jede ihrer nicht angestellten Trainerinnen und Trainer – von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen würde, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine geeignete Vertreterin oder einen geeigneten Vertreter mit der Abhaltung des Kurses zu betrauen. Dabei steht außer Frage, dass sich eine solche Usance nachteilig auf die Kontinuität bzw. Qualität der abzuhaltenden Kurse, wie auch der Zeuge Mag. XXXX einräumte (Protokoll vom 08.07.2019, S 7), auswirken würde, was unter der Prämisse einer realistischen Betrachtungsweise auf die Geschäftsbeziehung der Erstbeschwerdeführerin zum AMS durchschlagen würde. Vor diesem Hintergrund kann es der Erstbeschwerdeführerin keineswegs gleichgültig gewesen sein, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten (ein Angestellter, eine sonstige Hilfsperson oder ein selbständiger Vertreter, wie in der Beschwerde ausgeführt) vornimmt und in welchen wechselnden Besetzungen dies geschieht. Die Ausübung eines generellen Vertretungsrechts steht somit mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der Erstbeschwerdeführerin – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht im Einklang (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation - ebenfalls betreffend die Abhaltung von Fortbildungsveranstaltungen im Auftrag des AMS - abermals auf VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018 und VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204). Daran mag auch der Umstand, wonach entsprechend dem Beschwerdevorbringen es seitens des AMS nie eine Beanstandung hinsichtlich gemeldeter Vertretungen gekommen war, nichts zu ändern.
Das von der Erstbeschwerdeführerin so bezeichnete "sanktionslose Ablehnungsrecht" erweist sich ob der umseitigen Erwägungen vielmehr als ein Teilaspekt einer flexiblen Diensteinteilung, Dienstplanerstellung bzw. Indienstnahme und ändert nichts daran, dass die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen der Elftbeschwerdeführerin für die Erstbeschwerdeführerin in persönlicher Abhängigkeit erbracht worden sind (vgl erneut dazu VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042 mit Hinweis auf VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268).
3.3. Zur persönlichen Abhängigkeit
Allein im Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis vermag jedoch das Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG nicht begründet liegen, sondern bedarf es des Vorliegens weiterer Voraussetzungen.
3.3.1. Wie bereits unter Punkt 3.2. angeführt, hängt die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist.
Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028; 14.03.2013, 2012/08/0018), wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits sind dabei nicht immer voneinander scharf zu trennen (VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, dh in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mit Hinweis auf VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190 und 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083; VwGH 11.06.2012, 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256; VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224).
3.3.2. Gegenständlich hat die Elftbeschwerdeführerin als Trainerin bei der Erstbeschwerdeführerin ausschließlich Einzelcoachings durchgeführt, welche – entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1.1. – vornehmlich, aber nicht ausschließlich, in deren Räumlichkeiten nach individueller Terminvereinbarung mit der gecoachten Person stattgefunden haben.
Eine zeitliche Bindung der Elftbeschwerdeführerin lag dabei in dem im Zuge der Werkverträge vorgegebenen Zeitrahmen vor, innerhalb deren die Einzelcoachings durchzuführen waren bzw. waren daneben bei den Maßnahmen, welche sowohl Gruppenkurse als auch dazugehörig Einzelcoachings umfassten, naturgemäß die Gruppenkurszeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu beachten. Insgesamt betrachtet bestand für dir Elftbeschwerdeführerin somit betreffend die Arbeitszeit eine weitreichend freie Dispositionsmöglichkeit und auch keine explizite Bindung an die Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin.
Auch sonstige personenbezogene Kontrollbefugnisse, die mangels Einbindung in den Betrieb eine persönliche Abhängigkeit bewirken und über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinausgehen und auf eine Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des Erwerbstätigen abzielen, wobei als Kontrollmechanismen in erster Linie personenbezogene Berichterstattungspflichten in Frage kommen, die einer über die sachliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus gehenden persönlichen Kontrolle des Erwerbstätigen dienen müssen (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173), lagen gegenständlich nicht vor: Die im Zuge der Einzelcoachings zu verfassenden Teilnehmerinnen-Kurzberichte dienten nicht dem Zweck, die Elftbeschwerdeführerin persönlich zu kontrollieren, sondern – unter Berücksichtigung des Zwecks der seitens der Erstbeschwerdeführerin durchgeführten Maßnahmen für das AMS – die Entwicklung der Gecoachten aufzuzeigen. Freilich konnte über diese Berichte auch eine Kontrolle der Elftbeschwerdeführerin in Bezug auf die Zielerreichung und den Mitteleinsatz des Coachings ermöglicht werden.
Was schließlich noch die Betriebsmittel anbelangt gilt festzuhalten, dass die Elftbeschwerdeführerin einen eigenen Raum oder auch ein Caféhaus sowie ihren eigenen Laptop zur Durchführung der Einzelcoachings verwendet hat, gleichwohl sie Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin nutzen konnte, die ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Im Wesentlichen setzte aber zur Durchführung der Coachingleistung die Elftbeschwerdeführerin ihr eigenes Wissen und ihre Erfahrung ein – auf die Räumlichkeit kam es offensichtlich nicht an, ansonsten hätten nicht beliebig unterschiedliche Räume, wie zB auch ein Café, für Coachings genutzt werden können. Dass die Elftbeteiligte einen ihr von der Erstbeschwerdeführerin zur Nutzung bereitgestellten Raum nur sehr selten nutzte und lieber andere Räume, darunter einen eigenen nutzte, vermag nicht darzulegen, dass die Nutzung solcher Räume anstelle des von der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellten notwendig gewesen wäre. Bei der Nutzung ihres eigenen Laptops, der üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet wird, wie dies zB auch beim Smartphone oder auch, beim PKW der Fall ist, fehlt es auch am Nachweis einer überwiegenden betrieblichen Verwendung. Diesen Umstand hätte die Elftbeschwerdeführerin im Rahmen der Mitwirkungspflicht konkret nachgewiesen müssen (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/0044), was nicht erfolgt ist. Wirtschaftlich betrachtet (§ 539a Abs 5 Z 1 ASVG), liegt beim Einzelcoaching eine Dienstleistung der Elftbeschwerdeführerin, die - mag sie sich für ihre Arbeit auch eigener Betriebsmittel (Raum, Laptop) bedienen - über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponiert. Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Elftbeschwerdeführerin im Rahmen dieser Dienstleistung liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar (VwSlg 18650 A/2013; 8548 A/1974).
Weiters ist zu beachten, dass die Elftbeschwerdeführerin insofern in die Betriebsorganisation der Erstbeschwerdeführerin eingebunden war, als sie am Evaluierungs- und Berichtssystem teilnehmen musste, indem sie einerseits TeilnehmerInnenkurzberichte zu verfassen hatte, Absenzen zu dokumentieren hatte und auch für die Evaluierung der Teilnehmerzufriedenheit sorgen musste. Auch konnte die Elftbeschwerdeführerin nicht irgendwelche Inhalte im Rahmen des Einzelcoachings durchnehmen, sondern war thematisch und auch zeitlich an den Inhalt und die zeitliche Begrenzung der arbeitspolitischen Maßnahme, dessen Teil das Einzelcoaching war, gebunden. Vielfach mussten bestimmte Aspekte dieser Maßnahme gemäß den Auftragsbedingungen der Erstbeschwerdeführerin zu ganz bestimmten Zeitpunkten abgehandelt werden, sodass die Elftbeschwerdeführerin wohl zeitlich flexibel, nicht aber zeitlich ungebunden war. Jede in Angestelltenverhältnissen erlaubte Gleitzeit kennt eine solche zeitliche Flexibilität und Disponibilität, ohne dadurch zu einer selbständigen Tätigkeit zu werden. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, die Elftbeschwerdeführerin wäre völlig frei und nicht in die Betriebsorganisation der Erstbeschwerdeführerin eingebunden gewesen.
3.3.3. Die Erstbeschwerdeführerin hat zwar nicht durch persönliche Weisungen auf das arbeitsbezogene Verhalten der Elftbeschwerdeführerin eingewirkt, jedoch entsprechend den Anforderungen, die sie gegenüber dem AMS zu erfüllen hatte, in der Art sachlicher Weisungen Einfluss auf den Inhalt und die Qualität der abzuhaltenden Kurse sowie auf das Arbeitsverfahren genommen und - wie das in den Richtlinien des AMS vorgesehene Kontrollrecht zeigt - auch grundsätzlich dazugehörige Kontrollmaßnahmen vorgesehen (vgl dazu wiederum VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 mwN; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018).
3.3.4. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit bleiben die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse des Dienstnehmers außer Betracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG darf daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173), woran das Beschwerdevorbringen, die Trainerinnen und Trainer hätten im Zuge der Auftragsübernahme bei der Erstbeschwerdeführerin klar zum Ausdruck gebracht, dass diese das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen wollten, nichts ändern vermag..
3.3.5. Aus dem festgestellten Sachverhalt sind des Weiteren keine Anhaltspunkte ableitbar, die die Annahme einer Verfügungsmacht über die als wesentlich zu betrachtenden, von Elftbeschwerdeführerin zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigten und verwendeten Betriebsmittel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung rechtfertigen. Wie bereits oben angeführt, kann der Umstand, dass die Elftbeschwerdeführerin anstelle eines von der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Raums lieber einen eigenen nutzte, nicht als Argument ins Treffen geführt werden, die Elftbeschwerdeführerin hätte damit die Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel, weil der Einsatz eigener Betriebsmittel durch die Elftbeschwerdeführerin nicht notwendig war. Vielmehr bestand das einzige wesentliche von der Elftbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Mittel zur Durchführung von Coachings im Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dieser Einsatz liegt aber im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar (VwSlg 18650 A/2013; 8548 A/1974).
3.3.6. In einer Zusammenschau der umseitigen Erwägungen ergibt sich somit, dass bei der Tätigkeit der Elftbeschwerdeführerin für die Erstbeschwerdeführerin die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen haben. In der Folge ist das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwischen der Elftbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführerin im Sinne der Grundsätze der Sachverhaltsermittlung gemäß § 539a ASVG (wahrer wirtschaftlicher Gehalt in Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) daher als (echtes) Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG zu qualifizieren.
3.3.7. Der Verwaltungsgerichtshof stellte im die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit von Trainerinnen für die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis VwGH 04.08.2014, 2013/08/0272, unmissverständlich klar, dass es sich bei den bei der Beschwerdeführerin beschäftigten „Trainerinnen“ um „echte“, der Voll- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegende Dienstnehmerinnen handelte. Er verwies in der aufhebenden Erledigung auf die in wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - mit dem vorliegenden Beschwerdefall gleich gelagerten Entscheidungen VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, 14.03.2013, 2012/08/0018 und VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in diesen Erkenntnissen ausführlich(st) mit der Tätigkeit von Vortragenden und Trainerinnen - auch in einer Erwachsenenbildung - bei Dienstgebern bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die - so auch im gegenständlichen Beschwerdefall - im Auftrag des Arbeitsmarktservice (Fach-) Seminare, Kurse, Schulungen etc durchführten, auseinander.
Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in diesen Entscheidungen insbesondere die von der Elftbeschwerdeführerin und auch von der Erstbeschwerdeführerin (bereits im vorhergehenden Verfahren) geltend gemachte (Rechts-) Frage der die persönliche Arbeitspflicht des Leistungserbringers ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis bei Erfüllung der zu besorgenden Aufgaben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine ständige Rechtsprechung wiederholend, warum in diesen Fällen - und auch im gegenständlichen Fall - das den Beschäftigten angeblich eingeräumte generelle Vertretungsrecht, dass diese berechtigt gewesen seien, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen, nicht vorlag.
Die gegenständliche Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wie jene der Elftbeschwerdeführerin zeigen keine Abweichungen vom maßgeblichen Sachverhalt auf, welche die vorerwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes relativieren oder gar als nicht einschlägig erscheinen lassen würde. Daher war – im Einklang mit der diesbezüglich ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und dem die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis VwGH 04.08.2014, 2013/0870272, im Speziellen – von einem nach dem ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversicherten und nach dem AlVG 1977 arbeitslosenversicherten Dienstverhältnis der Elftbeschwerdeführerin für die Erstbeschwerdeführerin auszugehen.
3.4. Zur Dauer der Versicherungspflicht
3.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Abspruch über die (Dauer der) Versicherungspflicht stets zeitraumbezogen zu beurteilen. Die Entscheidung der Behörde erster Instanz kann insoweit in jeder Richtung abgeändert werden, als über den betreffenden Zeitraum im vorangegangenen Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden die mit den bekämpften Bescheiden der belangten Behörde „festgestellten“ Zeiträume der Teil- und Vollversicherungspflicht der „Trainerinnen“.
3.4.2. Die Zeiträume der Beschäftigungen der „Trainerinnen“, darunter auch der Elftbeschwerdeführerin, ergeben sich aus dem von der Erstbeschwerdeführerin übermittelten und von auch von der belangten Behörde und der Elftbeschwerdeführerin unbestritten gebliebenen Beweismittel über die erbrachten Dienstleistungen, wie Einzel- und Gruppencoachings, Seminare und Kurse (im Auftrag des AMS). Es waren daher die Zeiten der Vollversicherungspflicht auf Grund der von der Elftbeschwerdeführerin bei der Erstbeschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten (teilweise) neu festzustellen und insoweit den Beschwerden teilweise stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten – sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen – jenen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, 14.03.2013, 2012/08/0018, und VwGH 04.08.2014, 2013/08/0272, entschieden hat.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0052, welcher Beschluss die Beurteilung eines nahezu identen Sachverhalts zum Gegenstand hatte; vgl auch die Erkenntnisse VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042; VwGH 04.08.2014, 2013/08/0272 zu Trainerinnen) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl die zuvor zitierten Entscheidungen). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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