VwGH 2013/08/0272

VwGH2013/08/02724.8.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der C GmbH in D, vertreten durch Denk & Kaufmann Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Teinfaltstraße 4/8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 8. Oktober 2013, Zl. BMASK-429711/0001-II/A/3/2013, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien:

  1. 1. Vorarlberger Gebietskrankenkasse in 6850 Dornbirn, Jahngasse 4,
  2. 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67, 4. H E in P, 5. A K in W, 6. Mag. T

    D z.H. Rechtsanwalt Mag, Klaus P. Pichler in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, 7. J I in W, 8. W W in B, 9. E B in D,

    10. Mag. R M in D, 11. G S in N, 12. K M in D, 13. B K in D, 14. P

    S in L), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §863;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §471a Abs2;
ABGB §863;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §471a Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheiden vom 23. Februar 2012 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass die viert- bis vierzehntmitbeteiligten Parteien in näher angeführten Zeiträumen zwischen dem 22. Jänner 2007 und dem 15. Juli 2011 jeweils auf Grund der Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei der Voll- (Kranken-, Pensions- und Unfall-) sowie Arbeitslosenversicherung unterlagen. Betreffend den Fünftmitbeteiligten wurde auch eine Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 7 Z 3 ASVG für die Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Jänner 2007 festgestellt.

Den gegen diese Bescheide von der beschwerdeführenden Partei sowie von der viert- bis achtmitbeteiligten Partei erhobenen Einsprüchen hat der Landeshauptmann von Vorarlberg jeweils keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bestätigt.

Den gegen die Einspruchsbescheide erhobenen Berufungen der beschwerdeführenden Partei sowie der viert- bis achtmitbeteiligten Partei hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

Die belangte Behörde stellte fest, die beschwerdeführende Partei sei ein Unternehmen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und führe vornehmlich Qualifizierungsmaßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung und Arbeitsmarktqualifizierung durch, die von öffentlichen Stellen ausgeschriebenen würden. Hauptsächlicher Auftraggeber sei das Arbeitsmarktservice. Die Zuweisung von Teilnehmerinnen zu den einzelnen Qualifizierungsmaßnahmen erfolge durch die ausschreibende Stelle. Der Inhalt der Qualifizierungsmaßnahmen sei im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung zur Durchführung dieser Aufträge detailliert vorgegeben. Diese Vorgaben würden Inhalt, Zeitraum und Zeitumfang, konkret durchzuführende Bildungsmaßnahmen sowie detaillierte Zielvorgaben für die jeweils vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen betreffen.

Die viert- bis vierzehntmitbeteiligten Parteien hätten in den jeweiligen Zeiträumen als "TrainerInnen" die Qualifizierungsmaßnahmen für die beschwerdeführende Partei durchgeführt. Mit einigen der Personen seien als "Werkverträge" bezeichnete schriftliche Verträge abgeschlossen worden. Ein im Akt befindlicher, mit S. abgeschlossener "Werkvertrag" sei den Berufungsausführungen der beschwerdeführenden Partei zur Folge ein "schriftliches Vertragsmuster", wie es "verschiedentlich mit AuftragnehmerInnen der Berufungswerberin (beschwerdeführenden Partei) abgeschlossen" worden sei. Der "Werkvertragsgegenstand" sei darin mit der Durchführung bestimmter Kurse in einem bestimmten Zeitraum angegeben. Der "Werkvertrag" werde laut dessen Punkt 8 für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und ende automatisch bei Beendigung des Vertragszeitraumes. Hinsichtlich der Durchführung der Leistung im Rahmen von Projekten des Arbeitsmarktservice Vorarlberg würden gemäß dem Vertragsmuster die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitsmarktservice gelten. Die Auftragsbeschreibung laut "Informationspaket" sei integrierter Vertragsbestandteil. Hinsichtlich "Dienstort" und "Dienstzeit" sei der "Werkvertragsnehmer" an eine bestimmte Arbeitszeit und einen vom Auftraggeber bestimmten Arbeitsort gebunden (Punkt 3 des Werkvertrages). Der "Werkvertragsnehmer" sei berechtigt, sich einer geeigneten Vertretung zu bedienen. Der Auftraggeber sei aus administrativen Gründen rechtzeitig über die Person des Vertreters zu informieren. Bei Kursen im Auftrag des Arbeitsmarktservice würden bezüglich der Qualifikation einer eventuellen Vertretung die Anforderungen des Arbeitsmarktservice gelten. Das Honorar sei im Vertragsmuster mit EUR 28,-- pro tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde festgelegt worden. TrainerInnen, die bei der beschwerdeführenden Partei auf Grund solcher "Werkverträge" tätig gewesen seien, hätten die Möglichkeit, die Mitwirkung an Projekten bzw. die Übernahme von Kursen abzulehnen. Konkret seien diese Personen in der Planungsphase gefragt worden, ob sie Interesse an der Übernahme eines Projekts hätten und zeitlich verfügbar wären. Eine definitive Verpflichtung des jeweiligen Trainers bzw. der jeweiligen Trainerin habe erst ab Abschluss des jeweiligen Vertrages für den im Vertrag festgelegten Zeitraum bestanden. Bei Übernahme eines Kurses durch die TrainerInnen sei die Anzahl der TeilnehmerInnen der Kurse noch nicht festgestanden. Der Trainer bzw. die Trainerin habe in der Folge so viele Schüler zu unterrichten gehabt, wie vom Arbeitsmarktservice zugeteilt worden seien. Die Verträge seien für eine fix definierte Zeitspanne geschlossen worden, nach deren Ablauf es keiner Kündigung bedurft hätte. Über den jeweiligen Vertrag hinaus sei zwischen den Vertragsteilen eine unbefristete Verschwiegenheitspflicht der TrainerInnen hinsichtlich der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vereinbart worden. Zu Beginn der Projekte des Arbeitsmarktservice sei von den TrainerInnen jeweils eine Informationsveranstaltung durchgeführt worden, in welcher den TeilnehmerInnen der Kursinhalt vorgestellt worden sei. Dabei sei auch der administrative Ablauf des Kurses behandelt worden. Die Gruppenkurse hätten jeweils in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei stattgefunden. Es habe einen vorgegebenen, bindenden Zeitplan gegeben (beispielsweise Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr).

Bei den "Einzelcoachings", die in der Regel als Begleitmaßnahme zu einem Gruppenkurs durchgeführt worden seien, seien die TrainerInnen in ihrer zeitlichen und räumlichen Einteilung freier gewesen. Diese Coachings hätten in Absprache mit der jeweils zu coachenden Person auch in Räumlichkeiten stattgefunden, die den TrainerInnen gehört hätten oder in einem Betrieb, in dem die betreute Person etwa ein Praktikum absolviert habe. Den Ausschreibungsunterlagen zufolge seien aber jedenfalls auch von der beschwerdeführenden Partei Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen gewesen. An weiteren Betriebsmitteln seien von der beschwerdeführenden Partei zumindest im Fall der Kurse des Arbeitsmarktservice jedenfalls Lehrbücher und Unterlagen hinsichtlich der administrativen Abwicklung zur Verfügung gestellt worden.

Die TrainerInnen hätten in unterschiedlichem Ausmaß weitere Lernbehelfe (wie etwa Flipcharts) mitgebracht oder hätten ihren eigenen Laptop verwendet.

Für die Projekte des Arbeitsmarktservice sei von der beschwerdeführenden Partei nicht nur die notwendige räumliche Ausstattung bereit zu stellen gewesen, sondern auch ein Mindestmaß an technischer Ausstattung (unter anderem 24 PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss und Software, zwei PC-Arbeitsplätze für die TrainerInnen mit Internetanschluss, Drucker, Kopierer, Overhead-Projektor, Beamer, Videokamera, Flip-Chartständer, Medienausrüstungen, Lehrmaterial, TrainerInnen-Koffer).

Die TrainerInnen hätten Zugang zu kursrelevanten (Netzwerk‑)Laufwerken der beschwerdeführenden Partei gehabt.

Die Bezahlung sei entsprechend der Regelung im Vertragsmuster bzw. nach den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen TrainerInnen nach einem Stundesatz erfolgt.

Bei den Kursen hätten die TrainerInnen Anwesenheitslisten zu führen und jedenfalls bei den für das Arbeitsmarktservice durchzuführenden Kursen einen Bericht zu schreiben gehabt, in dem auszuführen gewesen sei, wie sich die Gruppe entwickelt habe.

Im Fall der Durchführung von Einzelcoachings sei ebenfalls ein Bericht zu schreiben gewesen. Dort sei es um die Darstellung der Ausgangssituation des Teilnehmers und seine Entwicklung gegangen.

Die sechstmitbeteiligte Partei sei mit der Steuerung und der Kontrolle der Projekte des Arbeitsmarktservice betraut gewesen. Ihr sei auch die Erfüllung der Berichterstattungspflicht gegenüber dem Arbeitsmarktservice oblegen.

In den Ausschreibungsunterlagen des Arbeitsmarktservice werde in Punkt 8 ausgeführt, dass

"Personen oder Personengemeinschaften, mit denen der Bieter vertragliche Beziehungen außerhalb eines

Angestelltenverhältnisses ... zur Durchführung von Lehr- und

Vortragstätigkeiten eingeht und die nach dem Konzept in den Räumlichkeiten des Bieters den Auftrag durchführen, nicht als Subunternehmer gelten."

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die tatsächliche Tätigkeit der viert- bis vierzehntmitbeteiligten Partei nicht bestritten worden sei. Der Zeitraum der Tätigkeit der Viertmitbeteiligten sowie des Fünftmitbeteiligten seien "hinterfragt" worden. Dieser ergebe sich jedoch nachvollziehbar aus den der belangten Behörde vorliegenden Kursaufzeichnungen bzw. Kursprogrammen der beschwerdeführenden Partei.

Zu den in den Berufungen wiederholt geforderten "individuellen" Feststellungen in Bezug auf das jeweils konkret abgeschlossene Vertragsverhältnis bzw. die Einvernahme aller beschäftigten TrainerInnen sei darauf hinzuweisen, dass unbedingt davon auszugehen sei, dass die konkret verrichtete Tätigkeit aller TrainerInnen den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen entsprochen habe. Von einer Einvernahme aller betroffenen TrainerInnen bzw. der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sei abzusehen gewesen, weil die vorliegenden Niederschriften der einvernommenen TrainerInnen in den wesentlichen Punkten - was die Bindung innerhalb einer einmal übernommenen Verpflichtung an bestimmte Zeitvorgaben betreffe - miteinander übereinstimmen würden und mit den Ausschreibungsunterlagen bzw. dem "Vertragsmuster" - was die Zurverfügungsstellung von Betriebsmitteln bzw. die Orts- und Zeitvorgaben, den befristeten Abschluss sowie den Vertragsgegenstand betreffe - im Einklang stünden. Darüber hinaus hätten die Berufungswerber keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, inwiefern die Tätigkeiten der einzelnen TrainerInnen konkret nicht den Ausschreibungserfordernissen entsprochen haben sollten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Trainertätigkeit stelle keine "Erbringung eines Werkes" als im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung dar. Das Entgelt sei von der beschwerdeführenden Partei pro Zeiteinheit gezahlt worden. Für keine der TrainerInnen habe Gelegenheit bestanden, an der Festlegung des Entgelts in irgendeiner Weise kalkulatorisch mitzuwirken. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die TrainerInnen nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit - aber erfolgsunabhängig - entlohnt worden seien.

Zumindest im überwiegenden Aufgabenbereich der beschwerdeführenden Partei seien alle TrainerInnen hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit an die vom Arbeitsmarktservice getroffenen Vorgaben hinsichtlich Vortragsort und Vortragszeit gebunden gewesen. Sie hätten Anwesenheitslisten führen und Berichte verfassen müssen, die die Sechstmitbeteiligte an das Arbeitsmarktservice weitergegeben habe. Alle TrainerInnen hätten über kursrelevante Zugänge zum EDV-Netzwerk der beschwerdeführenden Partei verfügt. Dies lasse eine organisatorische Einbindung in den Betriebsorganismus der beschwerdeführenden Partei erkennen. Im Hinblick auf die nach den Ausschreibungsunterlagen bestehenden Einschränkungen zur Vertretungsbefugnis sei von einer persönlichen Leistungspflicht auszugehen.

Es liege eine persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vor. Angesichts der Kontrollbefugnisse der beschwerdeführenden Partei würde sich das Weisungsrecht als "stille Autorität" zeigen, weil der Arbeitnehmer von sich aus wisse, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten habe. Die TrainerInnen hätten im Hinblick auf die unstrittig einzuhaltenden Arbeitsvorgaben nicht die Möglichkeit gehabt, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern. Dass sich die Arbeitsvorgaben aus den Ausschreibungsbedingungen des Arbeitsmarktservice ergeben hätten, würde nicht gegen die Weisungs- und Kontrollunterworfenheit der TrainerInnen gegenüber der beschwerdeführenden Partei sprechen, sondern mache die entsprechenden Kontrollrechte unabdingbar. Auch der Besitz einer Gewerbeberechtigung könne die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Qualifikation einer Tätigkeit nicht ändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen bzw. sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, hinreichende Erhebungen und Feststellungen über die "tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit betreffend jeden einzelnen selbständigen Trainer im Wege einer konkreten Gesamtabwägung" durchzuführen. Von elf Trainern seien bloß fünf einvernommen worden. Die belangte Behörde hätte "für jeden selbständigen Trainer einzeln die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit zu untersuchen gehabt". Es wäre zum Beispiel darauf abzustellen gewesen, "wie die unterschiedliche Handhabung bei Einzel- oder Gruppensettings tatsächlich erfolgt und welche Abhängigkeitsunterschiede sich daraus ergeben." Die belangte Behörde habe keine Feststellungen darüber getroffen,

"was genau die Vorgaben in den

Ausschreibungsunterlagen ... regelten, ob diese sowohl für die

Gruppensettings als auch für die Einzelsettings galten, wie weit diese genau auf die selbständigen Trainer überbunden wurden, wie diese Vorgaben auch tatsächlich gelebt und gehandhabt wurden und ob und allenfalls wodurch sich daraus genau Einschränkungen der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit der selbständigen Trainer ergeben haben."

Einzelne Trainer seien ganz überwiegend nur mit Einzelsettings beauftragt gewesen, andere wiederum nur teilweise mit Gruppensettings. Bei den Einzelsettings habe es überhaupt keinerlei zeitliche oder örtliche Vorgaben gegeben. Mit den gegenständlichen Trainern seien nur mündliche Verträge und kein schriftlicher Vertrag nach dem angesprochenen "Vertragsmuster" geschlossen worden. Die Aussagen und schriftlichen Stellungnahmen der fünf einvernommenen Trainer hätten in der Feststellung der belangten Behörde keine Berücksichtigung gefunden. Dies betreffe

"insbesondere die jeweiligen mündlichen vertraglichen Vereinbarungen, deren fachliche Qualifikation, deren eigene wesentliche Betriebsausstattung und -mittel, die tatsächlichen Vertretungen und deren gelebte Bestimmungsfreiheit sowie die sonstige tatsächliche Handhabung der Beziehung zu dem Beschwerdeführer."

1.2. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte. Diese Relevanz des Verfahrensmangels hat ein Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Das weitgehend abstrakte bzw. in Fragen gekleidete Beschwerdevorbringen unterlässt es, ein auf bestimmte TrainerInnen bezogenes Tatsachensubstrat vorzutragen, das die belangte Behörde zum Gegenstand weiterer Beweisaufnahmen hätte machen können.

Die belangte Behörde hat ausreichende Feststellungen über den Ablauf der jeweils in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei stattfindenden Gruppenkurse getroffen. Zu den Einzelcoachings, die in der Regel eine Begleitmaßnahme zu einem Gruppenkurs darstellten, hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei festgestellt, dass diese in Absprache zwischen dem Trainer und der zu coachenden Person ("Kunden") durchgeführt wurden.

Da die Beschwerde nicht aufzeigt, bei welcher der viert- bis vierzehntmitbeteiligten Partei und inwieweit die Tätigkeit - ob mit oder ohne schriftlichen Vertrag - in anderer Weise determiniert und durchgeführt worden wäre, als dies von der belangten Behörde festgestellt wurde, bzw. inwieweit sich die Tätigkeiten konkreter einzelner TrainerInnen voneinander entscheidungswesentlich unterschieden hätten, war die belangte Behörde nicht verhalten, ohne Anhaltspunkte für einen Unterschied der Tätigkeiten nach solchen Unterschieden zu forschen und sämtliche TrainerInnen als Zeugen zu vernehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2012, Zl. 2009/08/0188 und Zl. 2012/08/0200).

2.1. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die beschwerdeführende Partei darin, das sich die belangte Behörde zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Pflichtversicherung von Vortragenden an Schulen "also das direkte Verhältnis zwischen Trainer/Lehrer und Schüler bzw. Schulungseinrichtung" gestützt habe. Die beschwerdeführende Partei sei selbständige Unternehmerin auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und habe sich für die Erbringung ihrer Aufträge wiederum selbständiger Subunternehmer bedient. Würde man der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde folgen, so könnte das Arbeitsmarktservice die von ihr benötigten Bildungsmaßnahmen gar nicht durch selbständige Bildungsunternehmen erbringen lassen, sondern hätte sich zwingend ausschließlich eigener angestellter Dienstnehmer zu bedienen. Die belangte Behörde habe dem Arbeitsmarktservice als Dienstleistungsunternehmen öffentlichen Rechts der Republik Österreich ein rechtswidriges Vorgehen unterstellt.

Bei einer Gesamtabwägung würden die Merkmale der selbständigen Tätigkeit gegenüber denen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Es habe keinerlei persönliche Weisungsmöglichkeiten gegenüber den Trainern hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsabfolge gegeben, auch nicht in Form von Kontrollrechten, insbesondere nicht bei Einzelcoaching. Bei den Ausschreibungsvorgaben (des Arbeitsmarktservice) handle es sich bloß um den bei selbständigen Leistungen üblichen Leistungsrahmen und die Konkretisierung des Leistungsgegenstandes, nicht jedoch um eine Eingliederung in ein Organisationssystem, welches die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Trainer beeinflusse. Die Trainer hätten eine hohe fachliche bzw. sachliche selbständige Entscheidungsbefugnis. Es gebe keinerlei Lehrplan. Die Trainer würden anhand thematischer Schwerpunktsetzungen völlig eigenständig und nach ihren Vorstellungen als Experten die Inhalte der Trainings erarbeiten. Die Trainer könnten vollkommen frei entscheiden, ob ein Auftrag übernommen werde. Sie würden immer bloß kurzfristig bzw. im geringen zeitlichen Ausmaß tätig. Aus den ihm angebotenen Projekten könne der Trainer gemäß seinen unternehmerischen Überlegungen und Möglichkeiten frei die Projektübernahme aussprechen oder die Übernahme ablehnen.

Eine generelle Vertretungsbefugnis sei nicht nur vereinbart, sondern tatsächlich auch nachweislich gelebt worden.

Die Ausschreibungsvorgaben des AMS würden nur Fälle des Gruppensettings betreffen. Es handle sich bloß um den Rahmen, der die Qualifikation und den Rahmen für die Leistungserbringung und für den Leistungsgegenstand bestimme. Die Ausschreibungsbedingungen des AMS würden vorgeben, welche Ausbildung und Mindestqualifikation vom Trainer geboten werden müssten, in welchen Städten die Schulungen stattzufinden hätten und welche Raumgrößen vorliegen müssten. Diese Vorgaben seien von den Trainern zu beachten, so wie auch diese Vorgaben die beschwerdeführende Partei als Auftragnehmer des Arbeitsmarktservice binden, ohne sie dadurch in den Betriebsorganismus des AMS einzubinden.

Eine Eingliederung in die unternehmerische Struktur der beschwerdeführenden Partei liege nicht vor. Jeder Trainer verfüge über eigene Unternehmenseinrichtungen (einschließlich Büroräumlichkeit, Buchhaltung, Infrastruktur). Durch den Trainer würden bei den Schulungen großteils seine eigene Infrastruktur und wesentliche Betriebsmittel (z.B. Laptop mit Internetzugang, Beamer, Telefon; teilweise Schulungsräume) in Anspruch genommen. Der eigenen Schulungsräumlichkeit habe sich der Trainer insbesondere im Bereich des Einzelsettings bedient. Bei den Gruppensettings hätten sich die Trainer zwar auch Schulungsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei bedient, das sei aber auch bei anderen Auftragnehmern (z.B. Steuerberater oder Rechtsanwalt, Reparaturleistungen eines Professionisten, Arzt mit Hausbesuchen etc.) üblich, ohne diese zu persönlich und wirtschaftlich abhängigen Dienstnehmern des Auftragsnehmers zu machen. Die Trainer hätten auf auftragsrelevante Daten einer Fortbildungsmaßnahme auf einem Kurslaufwerk zugreifen können. Die Zurverfügungstellung von Daten durch den Auftraggeber sei für die Erbringung von selbständigen Leistungen unbedingt notwendig und ändere nichts an der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Auftragnehmers. Die Trainer seien "zugleich auch für andere Auftraggeber und in anderen Beschäftigungen" tätig gewesen. So sei beispielsweise die Viertmitbeteiligte in den verfahrensgegenständlichen Kalenderjahren zumindest die Hälfte des Jahres im eigenen landwirtschaftlichen Familienbetrieb tätig gewesen. Schließlich hätten die Trainer jeweils über eine eigene Gewerbeberechtigung verfügt und ihre Sozialversicherungsbeiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entrichtet.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen, die der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204, vom 14. März 2013, Zl. 2012/08/0018 und vom 10. April 2013, Zl. 2013/08/0042, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesen Erkenntnissen enthaltene Begründung verwiesen.

3.1. Die beschwerdeführende Partei bringt schließlich vor, es habe sich nicht um laufende Aufträge, sondern ausschließlich um in sich geschlossene Veranstaltungen gehandelt. Daher seien die Trainer auch nicht während der gesamten im Spruch genannten Zeiträume beauftragt gewesen, sondern - je nach Trainer unterschiedlich - manchmal überhaupt nur einmal, manchmal für einige Wochen und dann erst wieder nach einer gewissen Zeit. Die durchgehenden Zeiträume seien auf eine falsche rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zurückzuführen.

3.2. Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG, kommt - anders als im Falle einer Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG - in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage.

Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder im Sinn des § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, dh über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen, sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093).

Obwohl die beschwerdeführende Partei die Zeiträume der festgestellten Pflichtversicherung im Verwaltungsverfahren bestritten hat, hat die belangte Behörde zur viert- bis vierzehntmitbeteiligten Partei keine Feststellungen getroffen, die eine individuelle Beurteilung der Dauer der Pflichtversicherung nach den genannten Kriterien ermöglichen würde.

4. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Ein Ersatz für Eingabengebühren war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (vgl. § 110 ASVG) nicht zuzusprechen.

6. Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 4. August 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte