VwGH 2005/08/0082

VwGH2005/08/008225.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der AMC Österreich HandelsgesmbH in Wien, vertreten durch Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 8. April 2005, Zl. BMSG-229146/0001-II/A/3/2005, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M in H; 2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65;

4. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1151;
ASVG §10 Abs1a;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §410 Abs1 Z8;
AVG §38;
GSVG 1978 §194;
GSVG 1978 §194a;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
ABGB §1151;
ASVG §10 Abs1a;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §410 Abs1 Z8;
AVG §38;
GSVG 1978 §194;
GSVG 1978 §194a;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Akt befindet sich die Kopie einer "Vereinbarung für nebenberuflich Provisionsberechtigte", abgeschlossen am 27. Februar 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und der Erstmitbeteiligten. Diese Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

"1. Gegenstand der Vereinbarung

Diese Vereinbarung wird zum Zweck einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit geschlossen. (Die Erstmitbeteiligte) ist berechtigt, im Rahmen ihrer/seiner selbständigen Tätigkeit Produkte der AMC, mit Material (Musterkoffer) und Unterlagen, welche sie/er im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing (siehe Pkt. 7) von der AMC erwirbt, in Form von Heimvorführungen bei Kunden zu präsentieren.

2. Tätigkeit

Ob und in welchem Umfang die/der AMC-Vermittlungsberechtigte/r Präsentationsveranstaltungen abhält, hängt allein von ihrem/seinem Willen und ihrem/seinem persönlichen Engagement ab.

3. Entgelt

Die/Der AMC-Vermittlungsberechtigte/r erhält ausschließlich Provisionen durch Vertragsvermittlung (Einkünfte im Sinne des § 23 EStG) nach dem jeweils gültigen AMC Vergütungssystem:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 4 ASVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 99/2001 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

...

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

...

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach § 3 Abs. 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

...

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus."

Wenn das Entgelt einen im § 5 Abs. 2 ASVG näher genannten Betrag nicht übersteigt, besteht für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen auf Grund des § 5 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 7 Z. 3 ASVG eine Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung.

§ 2 GSVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1998 lautet auszugsweise:

"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

...

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

..."

§ 10 ASVG in den hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassungen BGBl. I Nr. 140/2002 und 142/2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"Beginn der Pflichtversicherung

§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10, 11 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

...

(1a) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Pflichtversicherung der im § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen im Fall der Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 Abs. 1 Z 8 mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides.

..."

§ 194a GSVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung

BGBl. I Nr. 139/1998 lautet:

"Feststellungsbescheid

§ 194a. Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die in § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei darf das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als Vorfrage nicht beurteilt werden. Der Versicherungsträger hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen (zu unterbrechen). Der zuständige Krankenversicherungsträger hat binnen einem Monat ab Zustellung des Antrages des Versicherungsträgers zu entscheiden, widrigenfalls der Versicherungsträger über die Vorfrage selbst zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Vorfrage ist für den darüber als Hauptfrage zur Entscheidung zuständigen Krankenversicherungsträger solange bindend, als er nicht selbst einen Bescheid erläßt (§ 10 Abs. 1a ASVG)."

§ 410 ASVG in den hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassungen BGBl. I Nr. 138/1998 und 142/2004 lautet auszugsweise:

"Bescheide der Versicherungsträger

in Verwaltungssachen

§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

...

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

..."

§ 6 GSVG in den hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassungen BGBl. I Nr. 103/2001 und 142/2004 lautet auszugsweise:

"Beginn der Pflichtversicherung

§ 6.

...

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;

2. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf Grund des § 410 Abs. 1 Z. 8 ASVG dürfe eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG nicht rückwirkend festgestellt werden. Es wäre daher zu erheben gewesen, ob auf Grund der maßgeblichen Einkünfte eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG begründet worden ist.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG eindeutig ergibt, dass eine Pflichtversicherung im Sinne dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn die Tätigkeit nicht bereits eine entsprechende Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (etwa also auch nach § 4 Abs. 4 ASVG) auslöst. Aus der oben dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass grundsätzlich sowohl die Pflichtversicherung nach dem ASVG als auch jene nach dem GSVG gleichsam automatisch und ohne bescheidmäßige Feststellung eintreten.

Mit der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, wurde in das GSVG ein § 194a eingefügt. Die Materialien zu dieser Bestimmung (RV 1235 BlgNR 22. GP, S. 23f) führen dazu Folgendes aus:

"Durch diese Änderung soll Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, die Möglichkeit eröffnet werden, außerhalb des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht einen Feststellungsbescheid darüber zu erwirken, ob die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG erfüllt sind, obwohl noch nicht feststeht, ob die Versicherungsgrenzen des § 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG erreicht werden. Ob eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht, kann erst beurteilt werden, wenn die Frage nach dem Bestehen eines Ausnahmegrundes nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG beantwortet werden kann. Das Bestehen einer solchen Ausnahme von der Pflichtversicherung hängt von der Höhe der Einkünfte im betreffenden Kalenderjahr ab, die mit dem Einkommenssteuerbescheid - somit zwei bis drei Jahre nach dem Eingang der Einkünfte - festgestellt wird. Es besteht jedoch bereits bei der Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit ein Bedürfnis der von diesen Bestimmungen betroffenen Personen nach einer Entscheidung über das Bestehen einer Pflichtversicherung. Nachdem eine solche Entscheidung zu dieser Zeit noch nicht möglich ist, soll zunächst eine Entscheidung darüber ermöglicht werden, ob die Erwerbstätigkeit zu einer Pflichtversicherung führen wird, wenn die erst später feststellbare Höhe der Einkünfte eine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG ausschließen sollte. (...)

Im Zuge der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 194a GSVG hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, wenn als Vorfrage das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zu beurteilen ist, den zuständigen Krankenversicherungsträger um Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zu ersuchen und das eigene Verfahren zu unterbrechen. Um die mit dem Feststellungsbescheid bezweckte und erforderliche Rechtssicherheit gewährleisten zu können, soll die Frist für die Feststellung, ob eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG vorliegt, mit einem Monat beschränkt werden. Entscheidet der Krankenversicherungsträger nicht innerhalb dieser Frist, so geht die Entscheidungsbefugnis auf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über. Die Entscheidung des Versicherungsträgers soll sodann solange bindende Wirkung für den Krankenversicherungsträger entfalten, als dieser selbst nicht einen Bescheid erläßt (§ 10 Abs. 1a ASVG). Eine Wiederaufnahme und damit ein Aufrollen des Versicherungsverhältnisses soll aus verwaltungsökonomischen Gründen, aber vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit für Versicherte und Auftraggeber bzw. Dienstnehmer im Falle der Erlassung eines Feststellungsbescheides ausgeschlossen sein."

Der genannten Bindung des Krankenversicherungsträgers und dem Ausschluss der Wiederaufnahme für den vor der Erlassung eines eigenen Bescheids liegenden Zeitraum trägt begleitend § 410 Abs. 1 Z. 8 ASVG Rechnung. Erachtet der Krankenversicherer (später) entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG für gegeben, so beginnt diese - nach § 410 Abs. 1 Z. 8 ASVG festzustellende - Pflichtversicherung gemäß § 10 Abs. 1a ASVG erst mit dem Tag der Erlassung des Feststellungsbescheides.

§ 194a GSVG sieht somit ausdrücklich nur für den Fall eines entsprechenden Antrags und solange die Feststellung der Versicherungspflicht nicht möglich ist, die Feststellung von Tatbestandselementen nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG vor. Ebenso nur auf Grund des genannten Antrags ist für den Fall, dass als Vorfrage das Bestehen einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zu beurteilen ist, ein besonderer, von der Grundregel des (gemäß § 194 GSVG iVm § 357 Abs. 1 ASVG anzuwendenden) § 38 AVG abweichender Verfahrensablauf vorgesehen. Dem Krankenversicherungsträger ist nur in dieser frühen Verfahrensphase unter Ausschluss einer Vorfragenbeurteilung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Gelegenheit zu geben, über das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG abzusprechen. Macht er von dieser Befugnis nicht fristgerecht Gebrauch, so soll die Vorfragenbeurteilung durch die Sozialversicherungsanstalt für das laufende Versicherungsverhältnis endgültig maßgebend sein und die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG so lange bestehen, bis der Krankenversicherungsträger einen Bescheid erlässt, mit dem die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG festgestellt wird (§ 10 Abs. 1a ASVG).

Dies gilt jedoch in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Grundlage nicht auch außerhalb des gemäß § 194a GSVG eingeleiteten Verfahrens. Eine Gesetzeslücke, die im Sinn einer analogen Anwendung des § 194a GSVG zu schließen wäre, besteht nicht, zumal es der Behörde unbenommen bleibt, für den Fall, dass ein Feststellungsverfahren vor dem Krankenversicherungsträger anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ihr eigenes Feststellungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG auszusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2004/08/0257).

Wie sich aus diesen Darlegungen ergibt, setzt die Heranziehung des § 410 Abs. 1 Z. 8 ASVG voraus, dass bei Säumigkeit der Gebietskrankenkasse zunächst eine Vorfragenbeurteilung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach dem GSVG erfolgt ist, aufgrund der eine Versicherungspflicht auf Grund des § 4 Abs. 4 ASVG verneint und eine solche nach § 2 Ab s. 1 Z. 4 GSVG bejaht wurde. Dies war hier aber nicht der Fall. § 410 Abs. 1 Z. 8 ASVG und § 10 Abs. 1a ASVG sind daher im gegenständlichen Fall entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, sie habe ein "Mustervertragsverhältnis" durch die Wiener Gebietskrankenkasse prüfen und sich auf Grund von deren Aussage, dass keine Pflichtversicherung nach dem ASVG bestehe, darauf verlassen dürfen, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keine Feststellung der Pflichtversicherung der Erstmitbeteiligten nach dem ASVG, noch dazu rückwirkend, erfolgen würde.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, dass ein rechtskräftiger Abspruch der Wiener Gebietskrankenkasse hinsichtlich der Tätigkeit der Erstmitbeteiligten vorgelegen wäre. Eine bloße Auskunft (und wäre sie auch unrichtig) vermag aber nicht die Wirkung zu haben, dass Bestimmungen des öffentlichen Rechtes auf Grund eines "Grundsatzes von Treu und Glauben", den die Beschwerdeführerin behauptet, nicht mehr zu Anwendung gelangen könnten. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher im hier gegenständlichen Fall in dem nicht ein Verschulden bei einer allfälligen Meldepflichtverletzung zu beurteilen ist, ins Leere.

Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. Oktober 1997, Zl. 4 Ob 316/97t. In diesem Urteil hat der Oberste Gerichtshof die Tätigkeit eines Warenpräsentators als gewerbsmäßig im Sinne der Gewerbeordnung beurteilt. Es führte aus, dass die Ausübung eines freien Gewerbes ohne die erforderliche Anmeldung eine Verwaltungsübertretung begründe und dass das Ausüben eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung, die erst den Zugang zur Ausübung ermöglicht, gegen § 1 UWG verstoße. Erspare sich der Betreffende durch die Unterlassung der Gewerbeanmeldung Aufwendungen, dann sei mit dem Verstoß gegen die Gewerbeordnung auch ein sittenwidriger Wettbewerbsvorteil verbunden. Die Beschwerdeführerin legt dar, dass auch die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten, ebenso wie jene der Beklagten in dem dem zitierten Urteil des Obersten Gerichtshofes zu Grunde liegenden Fall, bei völlig freier Tätigkeits- und Zeiteinteilung mit der Möglichkeit stattgefunden habe, die Tätigkeit jederzeit abzubrechen, wobei die Tätigkeit im Wesentlichen auf reiner Provisionsbasis erfolgt sei. Auch die Erstmitbeteiligte hätte daher einer Gewerbeberechtigung bedurft, da sie selbständig tätig gewesen sei.

Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass die Tätigkeit eines Warenpräsentators möglicherweise eines Gewerbescheines bedarf. Solange ein Warenpräsentator einen solchen Gewerbeschein aber nicht besitzt, ist er nicht nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG pflichtversichert, weil er nicht Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist. Diese Personen sind demnach entweder nach § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversichert, wenn sie in einem freien Dienstverhältnis zu einem Dienstgeber stehen, oder nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Der Umstand, dass freie Dienstnehmer selbständig erwerbstätig sind und daher unter Umständen einen Gewerbeschein benötigen, spricht somit nicht dagegen, dass die Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG erfüllt sind. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin schließt nicht schon die bloße Tatsache, dass die Tätigkeit als Warenpräsentator zu den freien Gewerben gehört, wenn sie regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag zu erzielen, die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus, selbst wenn ein Warenpräsentator ohne die erforderliche Anmeldung bei der Gewerbebehörde tätig wird oder die Anmeldung aus anderen Gründen nicht erforderlich ist. Es ist vielmehr im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 ASVG erfüllt sind.

Die Beschwerdeführerin vertritt aber die Auffassung, dass kein Dienstvertrag, sondern ein Werkvertrag vorgelegen sei; auch damit ist sie nicht im Recht:

Ein Werkvertrag liegt dann vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Bei einem freien Dienstvertrag geht es im Gegensatz dazu um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen zu erbringen, die vom Besteller konkretisiert werden und die - im Gegensatz zum Beschäftigungsverhältnis - ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht hingegen darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätigwerden allein kann allerdings auch im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann aber jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen und somit einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. zur Unterscheidung von Werkvertrag und freiem Dienstvertrag z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2001, Zl. 98/08/0062, vom 5. Juni 2002, Zl. 2001/08/0107 u.a., vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161, vom 13. August 2003, Zl. 99/08/0170, vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0045, vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131, vom 29. Juni 2005, Zl. 2001/08/0053, und vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Judikatur und Literatur).

Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall weder auf Grund des schriftlichen Vertrages noch auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund des Beschwerdevorbringens erkennbar, worin der von der Erstmitbeteiligten zu erreichende Erfolg, die Herstellung eines "Werkes", bestanden haben sollte. Weder ist ersichtlich, dass nach Erreichen eines solchen Erfolges ein Werkvertrag beendet gewesen wäre (und allenfalls ein neuer begonnen hätte), noch kann man erkennen, anhand welcher Kriterien das Erreichen des Erfolges, die Herstellung des Werkes, hätte beurteilt und gemessen werden sollen. Zu bemerken ist schließlich, dass auch dann, wenn bei einer Präsentation im Normalfall kein Umsatz erzielt wurde, eine Bezahlung der Erstmitbeteiligten erfolgte. Es lag daher, anders als in den Fällen der von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2001, Zl. 98/08/0062 (Erstellung von Nachträgen für eine bestimmte Stoffliste zu bestimmten Zeitpunkten und Neuausgabe derselben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt), und vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161 (Herstellung von Rechtssätzen aus höchstgerichtlichen Entscheidungen), im vorliegenden Fall kein Werkvertrag vor.

Die Beschwerdeführerin legt weiters dar, dass die vertragliche Vereinbarung im Wesentlichen einer nicht der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG unterliegenden Auslobung entspreche.

Eine Auslobung ist gemäß § 860 ABGB die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg, die durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich wird. Im vorliegenden Fall kann schon deshalb keine Auslobung vorliegen, weil die im gegenständlichen Vertrag gemachten Zusagen der Beschwerdeführerin einer bestimmten Person gegenüber, nämlich der Erstmitbeteiligten, erfolgten.

Es ist daher im Folgenden iSd § 4 Abs. 4 ASVG zu untersuchen, ob sich die Erstmitbeteiligte gegenüber der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet hat, ob sie diese Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich zu erbringen hatte und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt hat. Dass sie aus ihrer Tätigkeit ein Entgelt bezogen hat, ist unstrittig.

Die Beschwerdeführerin führt aus, die Erstmitbeteiligte sei nicht verpflichtet gewesen, Präsentationen abzuhalten, es habe dafür lediglich eine Berechtigung bestanden.

Kündigungsbestimmungen habe es keine gegeben, das Vertragsverhältnis hätte entsprechend dem Vertrag mit der letzten Präsentationsveranstaltung geendet, unabhängig davon, ob die Erstmitbeteiligte gegenüber der Beschwerdeführerin erklärt hätte, nunmehr die letzte Veranstaltung abgehalten zu haben, oder ob sie tatsächlich, ohne dies anzukündigen, keine Veranstaltung mehr abgehalten hätte.

Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass der eingangs wiedergegebene Wortlaut der Punkte 2 und 6 des schriftlichen Vertrages - isoliert betrachtet - dafür zu sprechen scheint, dass die Erstmitbeteiligte keine Verpflichtung hatte, für die Beschwerdeführerin tätig zu sein. Diese scheinbar eine bloße Berechtigung zum Ausdruck bringenden Formulierungen erweisen sich aber vor dem Hintergrund der übrigen Vereinbarungen und der von der belangten Behörde festgestellten tatsächlichen Durchführung des Vertrages als letztlich inhaltlich bedeutungslos:

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf Punkt 5 des Vertrages hinzuweisen, wonach dieser (nur) solange andauern sollte, als die Erstmitbeteiligte Präsentationsveranstaltungen abhalte und dem Vergütungssystem der Beschwerdeführerin zugängliche Vermittlungen tätige. Jedoch hat diese Beendigung die Konsequenz, dass der im Rahmen eines über 48 "Mustersatzmieten" gehenden und als "Finanzierungs-Leasing" bezeichneten Abzahlungssystems von der Erstmitbeteiligten verpflichtend zu erwerbende Musterkoffer nach der "Musterersatz-Regelung" im Falle der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin unter Verfall der bis dahin von der Erstmitbeteiligten für den "Erwerb" des Mustersatzes geleisteten "Mietzahlungen" an diese zurückzustellen war. Hinzu kommt, dass die Erstmitbeteiligte nach den in der Beschwerde nicht mehr bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde eingeschult, also offenbar für die Einhaltung eines bestimmten, von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Systems der Präsentation ausgebildet wurde, und dass sie eine Kundenkartei erhalten hat mit dem Auftrag, die eingetragenen Kunden zu betreuen sowie Präsentationstermine mit ihnen zu vereinbaren, und dass nach "Abarbeitung" einer Liste ein neuer Auszug aus der Kundendatei übergeben wurde. Dies alles deutet - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt hat - auf eine von der Beschwerdeführerin hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebrachte und von der Erstmitbeteiligten auch nicht anders zu verstehende Erwartung einer regelmäßigen Erbringung von Präsentations- bzw. daraus entstehenden rechtsgeschäftlichen Vermittlungsleistungen durch die Erstmitbeteiligte im Rahmen einer Gesamtverpflichtung zur Erbringung dieser Dienstleistungen hin.

Es kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen einer Verpflichtung der Erstmitbeteiligten zur Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG bejaht hat.

Die Beschwerdeführerin kritisiert schließlich die "Prüfreihenfolge", die die belangte Behörde hinsichtlich der Pflichtversicherungstatbestände eingehalten hat. Dazu ist festzuhalten, dass § 4 Abs. 6 ASVG die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG festlegt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161). Hinsichtlich der Prüfung der Tatbestände nach dem GSVG ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, insbesondere darauf, dass nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG keine Pflichtversicherung vorliegt, wenn bereits eine solche nach dem ASVG gegeben ist. Die belangte Behörde hat daher, wie bereits oben dargestellt wurde, in zutreffender Reihenfolge die Tatbestände der Pflichtversicherung geprüft.

Die belangte Behörde hat die Pflichtversicherung der Erstmitbeteiligten mit einem zeitlich in die Zukunft offenen Abspruch festgestellt. Eine solche Vorgangsweise ist zulässig (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 99/08/0125). Es trifft zwar zu, dass die Erstmitbeteiligte vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am 27. August 2003 zu Protokoll gegeben hat, dass sie ihre Tätigkeit im September beenden wolle. Die Beschwerdeführerin hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde vorgebracht, dass tatsächlich eine Beendigung der Tätigkeit erfolgt ist. Sie macht in der Beschwerde lediglich geltend, dass im Hinblick auf die Aussage der Erstmitbeteiligten nur in der Vergangenheit liegende Zeiträume gegenständlich sein könnten, weshalb "dem Rückwirkungsschutz maßgebliche Bedeutung" zukomme. Damit macht die Beschwerdeführerin aber keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides wegen einer Beendigung der Tätigkeit der Erstmitbeteiligten geltend.

Im Ergebnis kann daher der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie auf Grund des festgestellten Sachverhaltes von einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestand keine Ergänzungsbedürftigkeit dieses Sachverhaltes. Hinsichtlich der sonstigen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmängel betreffend das Parteiengehör zeigt sie nicht auf, worin die Relevanz dieser Verfahrensmängel liegt, insbesondere was sie bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel Wesentliches geltend gemacht hätte, sodass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, erstmals im in Beschwerde gezogenen Bescheid von der "Unterstellung" des Missbrauches von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes erfahren zu haben, ist ihr zu entgegnen, dass es dabei lediglich um eine rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes geht, wozu kein Parteiengehör notwendig ist. Im Übrigen spielt es auch keine Rolle, wenn andere Warenpräsentatoren den Mustersatz sofort gekauft haben, da im vorliegenden Fall nur die Pflichtversicherung der Erstmitbeteiligten zu beurteilen ist.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt auch keine mangelhafte Begründung oder mangelhafte Beweiswürdigung durch die belangte Behörde vor.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. April 2007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte