BVwG I413 2187109-1

BVwGI413 2187109-125.1.2022

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I413.2187109.1.00

 

Spruch:

I413 2187107-1/30EI413 2187110-1/26EI413 2187103-1/26EI413 2187105-1/26EI413 2187109-1/26E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , der XXXX , geb. XXXX , des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , der minderjährigen XXXX , geb. XXXX und der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörige des Irak und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, Chwallagasse 4/11, 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom 22.01.2018 zu Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , allesamt StA Irak, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

II. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wird auf eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs 4 AsylG erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Verfahren des XXXX (Erstbeschwerdeführer), seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX (Drittbeschwerdeführer), XXXX (Viertbeschwerdeführerin) und XXXX (Fünftbeschwerdeführerin), alle Staatsangehörige des Irak, sind gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu führen.

1. Der Erstbeschwerdeführer stellte nach dessen illegaler Einreise in Österreich am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er befragt nach seinen Fluchtgründen im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausführte, er wäre verfolgt und ein paarmal fast entführt worden.

2. Mit 04.01.2016 stellte schließlich die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die drei minderjährigen Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie zu Protokoll, ihr Mann sei seit drei Monaten in Österreich, sie selbst sei zuerst nach Erbil geflohen, weil es in ihrem Heimatort nicht mehr sicher gewesen sei. Dann wäre sie weiter in die Türkei geflohen, weil auch dort alles durch Bomben zerstört worden sei und sie mit ihrer Familie zusammen sein wolle.

3. Jeweils am 09.01.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass 2004 zwei Männer von ihm und seinem Schwager XXXX jeweils 5.000 USD gefordert hätten, welche sie jedoch nicht bezahlt hätte. Später habe er dann bei einer Autofahrt mit seinem Schwager eine Schussverletzung am Bein, sein Schwager eine Kugel in die Hand und eine leichte Verletzung am Bauch erlitten. Schließlich sei sein Schwager XXXX erschossen worden. Anfang 2008 habe ein Fahrgast den Erstbeschwerdeführer gefragt, wie es mit der Anzeige weitergehe und ob er schon als Zeuge erschienen sei, woraufhin der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie nach Bagdad zurückgekehrt wäre. 2008 bis Ende 2010 habe der Erstbeschwerdeführer normal mit seiner Familie gelebt, dann sei einmal versucht worden, sein Auto von der Beifahrerseite aufzubrechen. Der Erstbeschwerdeführer sei diesem Typen nachgelaufen, wobei ihn jemand auf den Kopf geschlagen und der Erstbeschwerdeführer sein Bewusstsein verloren habe. 2012 wäre die Familie schließlich nach Erbil gefahren und hätte dort gelebt. Als der Erstbeschwerdeführer von einem Auftrag in Kirkuk zurückgekehrt sei, wäre ein Auto hinter ihm her gewesen und er mit einer Pistole bedroht worden. Nach diesem Vorfall sei der Erstbeschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Erbil geblieben, wobei er sicher gewesen sei, dass es die Leute von 2004 gewesen wären. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, sie sei aufgrund ihres Mannes wegen der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen. Sie selbst und ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

4. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 22.01.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

5. Gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht durch den damaligen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

6. Mit Schriftsatz vom 22.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.02.2018, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Ersuchen vom 08.05.2018 bzw. Fax vom 17.05.2018 wurde um Richtigstellung des Namens des Erstbeschwerdeführers gebeten.

8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung L502 abgenommen und an die Abteilung I413 neu zugewiesen.

9. Mit 22.02.2021 wurde an die Staatendokumentation eine Anfrage hinsichtlich der Sicherheits- und Gefährdungslage, der Versorgung, des Schulzuganges, der medizinischen Versorgung etc. in Hinblick auf Kinder in Anbar, insbesondere in Falludscha und al-Qa‘im, gestellt. Eine mit 10.03.2021 datierte entsprechende Anfragebeantwortung wurde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

10. Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer teilte mit Schriftsatz vom 04.03.2021 mit, dass das Vollmachtsverhältnis zu ihm mit sofortiger Wirkung aufgelöst sei. Einlangend mit 16.03.2021 wurden die Vollmachten der nunmehrigen Rechtsvertretung dargetan.

11. Mit Schriftsätzen vom 30.03.2021 und 06.04.2021 wurden Urkunden zu den Beschwerdeführern in Vorlage gebracht.

12. Am 14.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit sämtlicher Beschwerdeführer, ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt, in dessen Rahmen mit den Beschwerdeführern die gegenständliche Beschwerdesache erörtert wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

13. Mit Schriftsatz vom 15.04.2021 wurden weitere die Beschwerdeführer betreffende Urkunden dargetan.

14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2021, GZ XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wurden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. jeweils wie folgt zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“

15. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluss vom 01.07.2021, XXXX , dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gab.

16. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.11.2021, XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten abgelehnt und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sind.

Begründend wurde seitens des Verfassungsgerichthofs in Hinblick auf die Teilaufhebungen zusammengefasst ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht lasse die sunnitisch-arabische Identität der Beschwerdeführer und den Umstand, dass diese aus einem Gebiet stammen, das zuvor vom IS besetzt war, unberücksichtigt. Nach UNHCR würde ein besonderes Risikoprofil vorliegen, was auch für die Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region, in die die Beschwerdeführer zurückkommen sollen, maßgebliche Bedeutung zukomme. Auch habe es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen, die Länderinformationen hinsichtlich dem Kapitel „Bewegungsfreiheit“ zu berücksichtigen. Daneben sei in Bezug auf die Lage von Kindern in Anbar (al-Qa’im) auch zu berücksichtigen, dass der mj. Drittbeschwerdeführer eine Sonderschule besuche, weshalb von einem besonderen Betreuungsbedarf auszugehen sein dürfte.

17. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 23.12.2021, XXXX , wurde die Beschwerde, soweit ihre Behandlung abgelehnt worden ist, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

18. Mit Schriftsatz vom 17.01.2022 gab Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS seine Vollmacht bekannt und erklärte unter einem allfällige weitere Vollmachtsverhältnisse für aufgelöst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak. Es handelt sich bei ihnen um einen volljährigen Mann (Erstbeschwerdeführer), seine volljährige Ehegattin (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihre drei minderjährigen Kinder (Drittbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführerin). Die Beschwerdeführer bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und sind der Volksgruppe der Araber zugehörig. Ihre Identität steht fest.

Keiner der Beschwerdeführer leidet an einer lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung. Sie fallen nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind beide erwerbsfähig.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in Falludscha in der Provinz al-Anbar geboren (etwa. 50 km westlich von Bagdad). Aufgewachsen ist er in al-Qa’im, wo er auch bis 2004 gelebt und die Schule besucht hat. Der Vater des Erstbeschwerdeführers war die meiste Zeit in Bagdad aufhältig. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls in Falludscha in der Provinz al-Anbar geboren, wo sie auch aufwuchs. Sie lebte dort bis zu ihrer Verehelichung in einem im Eigentum ihrer Familie stehenden Haus. In al-Qa’im fand im Jahr 2005 die Hochzeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt, wobei die Eheleute auch für die Dauer von etwa einem Jahr gemeinsam in al-Qa’im lebten, zudem auch in Falludscha und Bagdad. Bis zur Ausreise war die Familie schließlich in Erbil wohnhaft.

Im Irak war der Erstbeschwerdeführer als Taxifahrer, Installateur, Mechaniker und Tankwagenfahrer berufstätig. Aufgrund seiner Berufserfahrung hat er eine Chance, auch künftig am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen, da es im Irak mehrere Arbeitsmöglichkeiten gibt, bei denen der Beschwerdeführer viel Geld verdienen kann. Die Zweitbeschwerdeführerin erwarb im Irak ein Diplom eines Lehramtinstitutes und übte den Beruf der Arabisch-Lehrerin sowohl in al-Qa’im als auch in Falludscha aus. Aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung hat auch sie eine Chance, künftig am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

In al-Qa’im befindet sich das nach wie vor im Eigentum der Familie des Erstbeschwerdeführers stehende dreistöckige Haus mit ca. 230 m2, bestehend aus ca. sieben Zimmern plus Küche, in welchem eine fünfköpfige Familie problemlos leben kann.

Aktuell leben die Eltern, die Brüder sowie Schwestern des Erstbeschwerdeführers in der Türkei, wobei die Mutter im Moment im Irak aufhältig ist, um ihre Pension zu beantragen. Eine weitere Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt in der Provinz al-Anbar, in Ramadi, ein weiterer Bruder in Deutschland. Zu allen Familienangehörigen pflegt der Erstbeschwerdeführer den Kontakt, jedoch in unterschiedlichem Ausmaße. Zudem leben auch Verwandte des Erstbeschwerdeführers in Bagdad, zu welchen jedoch kein Kontakt besteht. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin (Mutter, Geschwister) lebt nach wie vor in Falludscha in einem im Eigentum ihrer Familie stehenden Haus, wobei im ersten Stock ihr Bruder mit Frau und vier Kindern lebt, zwei Brüder und eine Krankenschwester im Erdgeschoss mit der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Mit ihrer Familie steht die Zweitbeschwerdeführerin in Kontakt.

Der Erstbeschwerdeführer verließ im Oktober 2015 illegal den Irak und erreichte über Griechenland und Osteuropa schließlich Österreich, wo er am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Kindern im Dezember 2015 illegal aus dem Irak aus, dies zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr Mann bereits in Österreich internationalen Schutz beantragt hatte. Am 04.01.2016 stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre drei minderjährigen Kinder im Bundesgebiet die entsprechenden Anträge auf internationalen Schutz.

Alle Beschwerdeführer leben im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. Ansonsten verfügen sie in Österreich über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte, auch anderweitige soziale Kontakte von maßgeblicher Bedeutung liegen nicht vor.

Abgesehen vom Erstbeschwerdeführer bestreiten die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt in Österreich über die staatliche Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer verfügt seit dem 19.03.2021 über eine Gewerbeberechtigung zur Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service), wobei er eine entsprechende Tätigkeit erst mit Mai 2021 aufnehmen wollte. Seit dem 19.03.2021 ist er auch als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet. Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig.

In Zusammenhang mit der Integration der Beschwerdeführer bleibt auszuführen wie folgt:

Der Erstbeschwerdeführer war ab dem 13.01.2016 als freiwilliger Mitarbeiter beim Projekt „Refugees for Refugees“ als Friseur tätig, was er jedoch wieder beendet hat. Am 27.10.2016 nahm er am StartWien-Charta Workshop teil, weiters (zumindest) im Zeitraum vom 16.10.2017 bis Januar 2018 an der Kursmaßnahme „Start Wien, Integration ab Tag 1“. Im Zeitraum vom 04.04.2017 bis zum 30.06.2017 besuchte er einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, eine Sprachprüfung hat er jedoch nicht abgelegt. Die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers liegen in Anbetracht der Dauer seines Aufenthalts in Österreich auf einem sehr niedrigen Niveau. Er kann sich in der deutschen Sprache nicht verständlich ausdrücken.

Die Zweitbeschwerdeführerin nahm ebenfalls am 27.10.2016 am StartWien-Charta Workshop teil, weiters am 03.11.2016 am StartWien Info-Modul „Gesundheit“. Am 13.01.2021 bestand sie ihre mündliche Prüfung auf dem Sprachniveau A1 positiv, jedoch spricht auch die Zweitbeschwerdeführerin in Anbetracht der Dauer ihres Aufenthalts in Österreich Deutsch nur auf einem sehr niedrigen Niveau.

Die drei minderjährigen Beschwerdeführer sprechen sehr gut Deutsch, zuhause sprechen sie mit den Eltern auch Arabisch. Der Drittbeschwerdeführer besuchte die achte Schulstufe der Schulart „Allgemeine Sonderschule“, wobei er in allen Pflichtgegenständen zum Halbjahreszeugnis nach dem Lehrplan „Allgemeine Sonderschule“ beurteilt wurde. Die Viertbeschwerdeführerin besuchte die fünfte Schulstufe einer öffentlichen Mittelschule und wurden auch bei ihr sämtliche Pflichtgegenstände beurteilt. Beide Minderjährigen sind zudem Mitglieder des österreichischen Karatebundes. Die Fünftbeschwerdeführerin besuchte den Kindergarten.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer werden im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie in al-Anbar, im Speziellen in al-Qa’im, die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Ein Risiko der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer/innen, häuslicher Gewalt ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Darüber hinaus besteht hinsichtlich der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin auch keine Gefahr, einer Genitalverstümmelung zum Opfer zu fallen bzw. eine Verehelichung im Kindesalter zu erfahren. Den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer/innen droht im Irak keine Kinderarmut, da ihre Eltern über ein ca 230 m2 großes Haus verfügen, in denen sie ausreichend Platz haben zu wohnen und ihre Eltern aufgrund der für ihren Vater bestehenden Möglichkeiten viel Geld zu machen, da es dort für ihn mehrere Arbeitsmöglichkeiten gibt, wodurch er für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder und seiner Ehefrau sorgen kann.

Generell haben die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer/innen, welche sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, auch die Möglichkeit, im Irak kostenfrei eine Schul- und Berufsausbildung zu erhalten, die es ihnen ermöglichen wird, selbsterhaltungsfähig zu werden. Jedoch steht der Sonderschulbedarf des minderjährigen Drittbeschwerdeführers einer Rückkehr seinen Herkunftsstaat entgegen.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:

Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:

1.3.1. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi

Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 22.1.2021).

Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020).

Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). – Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021

- DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq , Zugriff 25.8.2021

- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html , Zugriff 3.3.2021

- Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15 , Zugriff 25.8.2021

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

- Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official, https://www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-in-north-iraq-after-offensive-official-idUSKBN23P12U , Zugriff 16.3.2021

- udaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212 , Zugriff 21.6.2021

- Rudaw (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021 , Zugriff 21.6.2021

- Rudaw (14.5.2021): Erbil, Baghdad agree on joint deployment to combat ISIS threat: Peshmerga ministry, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/14052021 , Zugriff 21.6.2021

- UNSC - United Nations Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397/S_2021_312_E.pdf , Zugriff 1.4.2021

- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021

- Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html , Zugriff 25.8.2021

 

1.3.2. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen:

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem sog. Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 proiranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021).

Quellen:

- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (25.3.2021): Iraq, third quarter 2020: Update on incidents according to the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050684/2020q3Iraq_en.pdf , Zugriff 25.8.2021

- IBC - Iraq Bodycount (8.2021): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/ , Zugriff 25.8.2021

- Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html , Zugriff 7.9.2021

- Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html , Zugriff 25.8.2021

- Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html , Zugriff 25.8.2021

- Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html , Zugriff 25.8.2021

- Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html , Zugriff 25.8.2021

- Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html , Zugriff 25.8.2021

- Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html , Zugriff 25.8.2021

- Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html , Zugriff 25.8.2021

 

1.3.3. Sicherheitslage Nord- und Zentralirak:

Die Aktivitäten des sogenannten Islamischen Staates (IS) nehmen in vielen Gebieten der Gouvernements Salah ad-Din, Kirkuk, Anbar und Ninewa zu, vor allem in abgelegenen Gegenden der zwischen der kurdischen Regionalregierung (KRG) und der irakischen Bundesregierung „umstrittenen Gebiete“. IS-Kämpfer wenden „Hit-and-Run“-Taktiken an und verüben Entführungen und Erschießungen in diesen Gebieten (K24 3.7.2021). Der IS infiltriert bereits seit Jahren die Sicherheitslücken, die sich zwischen den irakischen und kurdischen Sicherheitskräften in den umstrittenen Gebieten gebildet haben (JP 1.5.2021).

Die Gouvernements Anbar und Salah ad-Din sind, ebenso wie viele südirakische Gouvernements von Anschlägen mit Sprengfallen (IEDs) durch schiitische Milizen (PMF) betroffen, die gegen militärische Versorgungskonvois der USA gerichtet sind. Die Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021).

In den umstrittenen Gebieten gibt es große Sicherheitslücken zwischen den Sicherheitskräften Bagdads und Erbils, die in den nördlichen Gebieten bis zu 60 km und in Diyala um die 40 km breit sind. Diese territorialen Sicherheitslücken haben sich zu sicheren Zufluchtsorten für den sog. IS entwickelt, von wo aus die Kämpfer Anschläge gegen irakische Streitkräfte und kurdische Peshmerga in den Gebieten von Ninewa, Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk verüben (EPC 13.7.2021).

Bei den zwischen Bagdad und Erbil umstrittenen Gebieten handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel, der zwischen dem arabischen und kurdischen Teil des Irak liegt, und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (ICG 14.12.2018). Die umstrittenen Gebiete umfassen Territorien in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya und Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der umstrittenen Gebiete ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom sog. IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die umstrittenen Gebiete umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (ICG 14.12.2018).

In dem Bemühen, die zunehmenden Aktivitäten des sog. IS in den Sicherheitslücken einzudämmen, richten die kurdische Regionalregierung (KRG) und die irakische Bundesregierung gemeinsame Koordinationszentren ein (Al Monitor 26.5.2021). Ein Abkommen zwischen Bagdad und Erbil soll die Wiederherstellung der gemeinsamen militärischen Verwaltung dieser Gebiete und die Rückkehr der kurdischen Peschmerga in diese Gebiete, insbesondere in Kirkuk und einigen Teilen von Diyala, mit sich bringen (EPC 13.7.2021).

1.3.3.1. Gouvernement Anbar

Das Gouvernement Anbar wird vom IS hauptsächlich als Drehscheibe benutzt, was üblicherweise eine geringe Zahl an Angriffen vor Ort zur Folge hat (Wing 5.4.2021).

Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Anbar zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Je ein Toter und ein Verletzter waren Zivilisten. Alle Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 14 Verletzten verzeichnet, jedoch ohne zivile Opfer. Alle Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden fünf Vorfälle mit fünf Verletzten verzeichnet. Bei einem der Opfer handelt es sich um einen Zivilisten. Drei der Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen, darunter ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, und ein Raketenbeschuss der ’Ain Al-Assad Militärbasis (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden elf Vorfälle mit vier Toten und einem Verletzten verzeichnet. Bei zwei der Toten handelt es sich um Zivilisten. Vier der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, während sieben der Vorfälle - fünf IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, ein Raketenbeschuss der ’Ain Al-Assad Militärbasis sowie ein Schusswechsel an einem Kontrollpunkt an der saudiarabischen Grenze - pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden 13 sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Sechs der Vorfälle werden dem sog. IS und sieben - drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, sowie zwei Raketen und ein Drohnenangriff auf ’Ain Al-Assad Militärbasis - pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden fünf Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Zwei der Vorfälle werden dem sog. IS und drei - ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie Raketenbeschüsse der ’Ain Al-Assad Militärbasis an unterschiedlichen Tagen - pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 14 Toten und 19 Verletzten verzeichnet. Bei neun der Toten und acht der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Zwölf der Vorfälle werden dem sog. IS und vier - zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie Raketenbeschüsse der ’Ain Al-Assad Militärbasis an unterschiedlichen Tagen, pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden in Anbar sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und drei Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und zwei Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Fünf Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.9.2021). Der schwerwiegendste Vorfall im August ereignete sich am Grenzübergang Akashat. Ein Grenzpolizist wurde getötet, ein weiterer verletzt und ein dritter entführt und später vom sog. IS enthauptet. Es wird vermutet, dass dies als Einschüchterung gesehen wird, Schmuggelaktionen des IS zu ermöglichen (Wing 6.9.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021

- ICG - International Crisis Group (14.12.2018): Reviving UN Mediation on Iraq’s Disputed Internal Boundaries, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/194-reviving-un-mediation-iraqs-disputed-internal-boundaries , Zugriff 28.5.2021

- EPC - Emirates Policy Center (13.7.2021): Disputed territories in Iraq: Security Dilemma and geopolitics, https://epc.ae/topic/disputed-territories-in-iraq-security-dilemma-and-geopolitics , Zugriff 25.8.2021

- Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15 , Zugriff 25.8.2021

- JP - The Jerusalem Post (1.5.2021): Kurdistan Region calls for unity against ISIS threats, https://www.jpost.com/middle-east/kurdistan-region-calls-for-unity-against-isis-threats-666902 , Zugriff 25.8.2021

- K24 - Kurdistan 24 (12.7.2021): ISIS continues to regroup in Iraq’s disputed territories: Report, https://www.kurdistan24.net/en/story/25000-ISIS-continues-to-regroup-in-Iraq%27s-disputed-territories:-Report , Zugriff 25.8.2021

- K24 - Kurdistan 24 (3.7.2021): ISIS targets fishing party in horrific massacre in western Anbar, https://www.kurdistan24.net/en/story/24910-ISIS-targets-fishing-party-in-horrificmassacre-in-western-Anbar , Zugriff 25.8.2021

- NINA - National Iraqi News Agency (13.6.2021): Two electric power towers targeted southeast of Mosul, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=909663 , Zugriff 25.8.2021

- NINA - National Iraqi News Agency (1.7.2021): New Targeting To Energy Towers Near Tulul Al-Baj, South of Mosul, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=913184 , Zugriff 25.8.2021

- - USIP - United States Institute of Peace (2011): Iraq‘s Disputed Territories, https://www.files.ethz.ch/isn/128591/PW69.pdf , Zugriff 25.8.2021

- Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html , Zugriff 7.9.2021

- Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html , Zugriff 25.8.2021

- Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html , Zugriff 25.8.2021

- Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html , Zugriff 25.8.2021

- Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html , Zugriff 25.8.2021

- Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html , Zugriff 25.8.2021

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- Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html , Zugriff 25.8.2021

 

Al-Anbar ist das größte und eines der am dünnsten besiedelten Gouvernorate im Irak. Das Gouvernorat hat sieben Bezirke: Ana, Fallujah, Haditha, Heet, al-Qaim, Ramadi und al-Rutba und grenzt an drei Länder: Syrien, Jordanien und Saudi-Arabien. Die Hauptstadt von Anbar ist Ramadi. Für das Jahr 2019 wurde die Einwohnerzahl des Gouvernements auf 1 818 318 geschätzt. Das Gouvernement wird überwiegend von sunnitischen Arabern bewohnt.

Straßensicherheit

Verschiedene militärische Gruppen und Sicherheitsakteure sorgten für die Sicherheit in der Provinz al-Anbar; zu ihnen gehörten die ISF, die Polizei, lokale und externe PMU einschließlich schiitischer und sunnitischer Stammesmilizen. Einem Bericht von Al Monitor zufolge „ist in der Provinz al-Anbar eine Vielzahl von Kontrollpunkten verstreut, an denen unterschiedliche Sicherheitskräfte tätig sind. Diese behindern das Fortkommen und sorgen aufgrund der ineffektiven Kommunikation zwischen den diensthabenden Verantwortlichen für Verwirrung über ihre Zuständigkeiten.“ 2019 und auch 2020 wurden weiterhin gelegentliche Anschläge durch aufständische Gruppen einschließlich ISIL auf Straßen und an Kontrollstellen in der Provinz al-Anbar gemeldet. Laut Angaben von iMMAP im Juni 2020 gab es Meldungen zu explosionsgefährlichen Stoffen auf Straßen in der Provinz al-Anbar in und um Rutbah, Falludscha, Ramadi, Heet und auf der Straße zwischen al-Qa‘im und dem Grenzübergang.

Zwei der drei offiziellen Grenzübergänge zwischen Irak und Syrien liegen in der Provinz al-Anbar, der Übergang al-Qa‘im-Bukamal und der Übergang Tanf-Walid weiter südlich, die Berichten vom März 2020 zufolge geschlossen blieben. Der Grenzübergang zwischen Irak und Syrien in al-Qa’im wurde von der irakischen Regierung am 30. September 2019 geöffnet und unterstand der Kontrolle durch die Grenzpolizei, auch wenn verschiedene PMU weiterhin Präsenz rund um den Hauptkontrollpunkt zeigten. Der Grenzübergang Turaybil-Karameh zu Jordanien sowie der Grenzübergang Arar zu Saudi-Arabien sind ebenfalls in der Provinz al-Anbar gelegen. Medienberichten zufolge war der Grenzübergang Turaybil-Karameh 2019 in Betrieb, während der Übergang Arar geschlossen blieb, seine Wiedereröffnung aber für Oktober 2020 geplant war. Der Grenzübergang Arar und die in seiner Nähe gelegene Stadt Al-Nukhaib wurden von PMU kontrolliert, darunter die irakischen Hisbollah-Brigaden, Al-Najaba, Khorasani und Imam Ali.

In einem Bericht des USDOS von 2020 heißt es: „Bei der Grenzsicherung bestand nach wie vor eine kritische Fähigkeitslücke, da die ISF nur über begrenzte Fähigkeiten verfügen, die Grenzen Iraks zu Syrien und Iran umfassend zu sichern.“ Die Grenze mit Syrien südlich der KRI blieb durchlässig und bot sich an für Aktivitäten des ISIL und anderer terroristischer Netzwerke sowie für Schmuggel und andere strafbare Aktivitäten. Von Iran unterstützte PMU erhielten ihre Präsenz an den größeren Grenzübergängen des Irak aufrecht. Berichten aus dem Jahr 2019 zufolge operierten Einheiten der Kataib Hisbollah entlang der Grenze und unterhielten Kontrollpunkte an der Grenzstraße (Fernstraße 20). Derselben Quelle zufolge kontrollierte Kataib Hisbollah auch den Einreisepunkt Husseibah und wurden die Grenzübergänge Akashat über einen Stützpunkt der Kataib Hisbollah am Flugfeld H-3 nahe Rutbah koordiniert

Quelle:

- EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation, October 2020, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation_DE.pdf , S 52, Zugriff 24.01.2022

 

Im Jahr 2014 übernahm der ISIL die Kontrolle über die Städte des Gouvernements und die ISF flohen weitgehend und gaben ihre Positionen auf. Die Militäroffensive zur Rückeroberung des ISIL-Territoriums wurde im November 2017 formell abgeschlossen. Die ISF haben die Gesamtverantwortung für die Sicherheit innerhalb des Gouvernements, eine Quelle gab jedoch an, dass die staatliche Autorität schwach sein soll. Einige Teile des Gouvernements Anbar, insbesondere entlang der syrischen und irakischen Grenze mit weiten Wüstengebieten, gelten als schwer zu kontrollieren. Mehrere PMU operieren ebenfalls in Anbar, doch die mangelnde Koordination unter ihnen, das Fehlen einer einheitlichen Sicherheitsstrategie und die Unklarheit darüber, wem gegenüber sie rechenschaftspflichtig sind, haben zu Besorgnis und Misstrauen in der Zivilbevölkerung geführt. Stammesführer und sunnitische Kleriker haben immer noch ein hohes Maß an Autorität in lokalen Angelegenheiten. Tribal Mobilization Forces sind auch im Gouvernement Anbar stationiert und ISIL ist immer noch in Anbar präsent. Sicherheitslücken, die durch die Verlegung von ISF zu Anti-Regierungs-Protesten, die COVID-19-Abriegelung sowie den Abzug der meisten US-Truppen aus dem Irak entstanden sind, wurden Berichten zufolge vom ISIL ausgenutzt, um an Stärke zu gewinnen und sich neu zu gruppieren. ISIL-Operationen wurden aus dem gesamten Gouvernement Anbar berichtet, hauptsächlich aus den westlichen Wüstengebieten. Ab März 2020 halten die US-Streitkräfte Berichten zufolge weiterhin zwei Militärstützpunkte im Gouvernement Anbar nahe der irakisch-syrischen Grenze.

Im Rahmen einer Eskalation der Feindseligkeiten zwischen den USA und dem Iran kam es zwischen Dezember 2019 und Januar 2020 zu einer Reihe von Angriffen, einschließlich Luftangriffen, im Irak, von denen einige aus dem Gouvernement Anbar gemeldet wurden. In der Folge versuchten beide Seiten, die Krise zu deeskalieren. Anti-ISIL-Sicherheitsmaßnahmen und Militäroperationen unterschiedlichen Ausmaßes werden Berichten zufolge im Gouvernement Anbar, insbesondere im Westen Anbars, in den Jahren 2019 und 2020 fortgesetzt. ISIL-Überreste führten häufig asymmetrische Angriffe gegen die irakische Bevölkerung und die Sicherheitskräfte im Gouvernement durch. Nach April 2019 kam es in Anbar wieder zu versuchten Angriffen mit vielen Opfern sowie zu einer verstärkten Einschüchterung ländlicher Stämme mit Terrortaktiken wie versuchten Selbstmordanschlägen auf Märkte, Moscheen und Hirten. Im ersten Quartal 2020 stiegen die durchschnittlichen monatlichen ISIL-Angriffe in Anbar auf 27,6, das Dreifache des Durchschnitts von 2019. Bombenanschläge am Straßenrand wurden häufiger eingesetzt und zielten meist auf zivile Fahrzeuge der PMU mit weicher Außenhaut. Für denselben Zeitraum wurden größere taktische Operationen mit Männern gemeldet, die mit Panzerfäusten und Mörsern bewaffnet waren, sowie mehr Scharfschützenangriffe auf Dorf-Mukhtars. Es wurde berichtet, dass Anbar nicht mehr wie früher das Zentrum der Aufständischen ist und die Angriffe bis Juni 2020 weitgehend zurückgegangen sind.

ACLED meldete im Berichtszeitraum insgesamt 240 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,9 Sicherheitsvorfälle pro Woche) im Gouvernorat Anbar, von denen die meisten als Kämpfe und Vorfälle von entfernter Gewalt/Explosionen codiert wurden. Sicherheitsvorfälle gab es in allen Bezirken des Gouvernements, wobei die größte Gesamtzahl im Bezirk Al-Rutba verzeichnet wurde. UNAMI registrierte 34 Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, von denen 30 im Jahr 2019 und 4 vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2020 stattfanden (durchschnittlich 0,4 Sicherheitsvorfälle pro Woche für den gesamten Bezugszeitraum).

Im Berichtszeitraum verzeichnete UNAMI insgesamt 120 zivile Opfer (50 Tote und 70 Verletzte) bei den oben genannten Vorfällen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt. Im Einzelnen wurden 105 Opfer im Jahr 2019 und 15 Opfer von Januar bis zum 31. Juli 2020 gemeldet. Im Vergleich zu den offiziellen Zahlen für die Bevölkerung im Gouvernorat entspricht dies 7 zivilen Opfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum.

Am 30. Juni 2020 stammten 10 % der gesamten IDP-Bevölkerung im Irak aus dem Gouvernement Anbar. Die Rückkehr in das Gouvernement Anbar übersteigt die Vertreibung, und das Gouvernement Anbar weist weiterhin die zweithöchste Zahl an Rückkehrern auf, mit insgesamt 1 503 468 Rückkehrern zum 30. Juni 2020. Das Gouvernement Anbar beherbergt die dritthöchste Anzahl von Rückkehrern, die unter "schweren Bedingungen" leben. Das Gouvernement Anbar beherbergt außerdem eine Gesamtzahl von 36 162 Binnenvertriebenen. 44 % der Binnenvertriebenen im Gouvernement Anbar werden als in "kritischen Unterkünften" lebend eingeschätzt; damit ist Anbar das Gouvernement mit dem höchsten Anteil an Binnenvertriebenen, die in "kritischen Unterkünften" im Irak leben. Im Laufe des Jahres 2019 wurden Berichten zufolge viele Binnenvertriebene durch erzwungene und verfrühte Rückkehr und erzwungene oder erzwungene Abwanderung aus Lagern und informellen Siedlungen im gesamten Irak, auch im Gouvernement Anbar, in eine sekundäre Vertreibung gezwungen.

Anbar ist eines der Gouvernements mit einer hohen Anzahl an kritischen Infrastrukturschäden als Folge des Konflikts. Dies betrifft insbesondere Schäden an Wohnhäusern, in der Landwirtschaft, an wichtigen kommunalen Dienstleistungen sowie in Industrie und Handel. Die Wiederaufbau- und Rehabilitationsprojekte wurden im Gouvernement Anbar in den Jahren 2019 und 2020 fortgesetzt, eine Quelle berichtete jedoch, dass der Wiederaufbau in den vom Konflikt stark betroffenen Gouvernements, einschließlich Anbar, auch im Jahr 2019 nur langsam vorankam. Berichten zufolge stellt die Kontamination mit Kampfmitteln ein Hindernis für die sichere Rückkehr von Binnenvertriebenen sowie für die Bereitstellung humanitärer Aktivitäten in mehr als einem Drittel der untersuchten Bezirke in Anbar dar.

Al-Anbar zählt zu jenen Gebieten, in denen willkürliche Gewalt stattfindet, allerdings nicht auf hohem Niveau, und dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um stichhaltige Gründe für die Annahme nachzuweisen, dass eine in das Gebiet zurückgekehrte Zivilperson einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(c) QD ausgesetzt wäre.

Quelle:

- EASO Country Guidance, https://.europa.eu/country-guidance-iraq-2021; S 132 ff, Zugriff 24.01.2022

Im Jahr 2018 wurden in der Provinz al-Anbar 46 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, welche zu 86 Todesopfern geführt hatten. Dies entspricht einem erheblichen Rückgang gegenüber dem Vorjahr, in dem 170 Vorfälle mit 761 zivilen Todesopfern erfasst wurden. Die aus der Zahl der Todesfälle je 100 000 Einwohner abgeleitete Intensität der Gewalt ging von 45,3 im Jahr 2017 auf 5,1 im Jahr 2018 zurück. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2014 noch 1 739 zivile Todesopfer verzeichnet.

Für das Jahr 2019 (Jan – Dez) verzeichnete EASO bei 30 Vorfällen 43 getötete Zivilpersonen und im ersten Halbjahr 2020 (Jan – Jul) bei 4 Vorfällen 7 getötete Zivilpersonen.

Quellen:

- EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation, March 2019, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2019_03_13_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation_DE.pdf , S 70, Zugriff 24.01.2022

- EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation, October 2020, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation_DE.pdf , S 61, Zugriff 24.01.2022

 

1.3.3.2. Anfragebeantwortung zur Sicherheits- und humanitären Lage von Kindern in Anbar insbesondere in Fallujah und Al Qa’im, Stand 10.03.2021 [auszugsweise]:

1. Wie stellt sich die aktuelle Sicherheitslage in Anbar dar? Bitte gehen Sie insbesondere auf die Lage in Fallujah und in Al Qaim ein?2. Wie stellt sich die aktuelle Sicherheits- und Gefährdungslage sowie die Lage im Allgemeinen für minderjährige Kinder in Anbar, insbesondere in Fallujah und Al Qaim dar?

Auch innerhalb des letzten halben Jahres kam es in der Provinz Anbar, bzw. in den Distrikten Fallujah und Al Qa’im zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, bei denen auch Zivilpersonen getötet oder verletzt wurden. Die Quellen verzeichnen eine steigende Aktivität des sog. Islamischen Staates. Hinzukommen militärische Auseinandersetzungen zwischen US-Streitkräften und pro-iranischen Milizen, auch an der Grenze zu Syrien, und hier ebenfalls im Bezirk Al Qa’im. Trotzdem sehen die internationale Militärkoalition und ihre irakischen Partner eine Verbesserung der Sicherheitslage in Anbar. In der detaillierten Aufzählung von ACLED wurden während der letzten sechs Monate keine Kinder als Opfer von gewaltsamen Zusammenstößen verzeichnet. Zuletzt wurden im August 2020 drei Kinder bei einer Granatenexplosion in Anbar getötet. Einer Studie von IOM zufolge, durchgeführt im Herbst 2020, waren 19% der Eltern in Al Qa’im und 26% jener in Fallujah bezüglich der Sicherheit ihrer Kinder besorgt.

Nach dem Irak-Blogger und Experten, Joel Wing, wurden für die Provinz Anbar im Februar 2021 sieben getötete Personen verzeichnet, wobei fast alle Opfer Soldaten und Stammes-Mitglieder der MPF gewesen sind, die versuchten, eine Autobombe zu entschärfen. Attacken des IS verebbten im Februar 2021. In den ersten vier Jänner-Wochen verzeichnete er sechs Tote, im Dezember 2020 drei, im November 2020 sieben.

Asharq Al-Awsat, eine der größten arabischen Zeitungen der Welt mit Redaktionssitz in London und im Besitz des saudischen Königshauses, berichtet im Februar 2021 von Befürchtungen sowohl von Einwohnern Fallujahs als auch von Sicherheitsbeamten, dass der US-Amerikanische Truppenabzug ein Sicherheitsvakuum in der Region schaffen könnte.

Die „Global Coalition“, aus 82 Mitgliedern bestehend, die sich dem Kampf gegen den sog. Islamischen Staat (Daesh) verschrieben haben, berichtet im Februar 2021, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz Anbar, als vormalige Hochburg des sog. IS (Daesh), deutlich verbesserte habe und es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) ermögliche, eine Reihe von Initiativen zur Wiederherstellung der Normalität für die Bewohner zu starten. Dazu gehören die Aufhebung der nächtlichen Ausgangssperre, die seit 2003 in Kraft war, die Verlegung von Militäreinheiten aus der Provinz und die Wiedereröffnung wichtiger Autobahnen und Straßen, damit die Bewohner wieder frei und sicher in andere irakische Gouvernements und darüber hinaus reisen können. Die ISF würden auch eng mit humanitären Organisationen zusammenarbeiten, um Hilfsgüter an bedürftige Familien zu verteilen, und hätten mehrere Feldkrankenhäuser eröffnet, um einige der bedürftigsten und verzweifelteren Menschen in Anbar medizinisch zu versorgen.

EASO vermerkt in seinem Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020 unter Nennung von Fallujah und Al Qa’im Folgendes:

[…] Nach Schätzungen von Knights und Almeida hatte sich in weniger als anderthalb Jahren ab Ende 2018 die Zahl der Gebiete mit aktiven IS-Angriffszellen von 27 auf 47 fast verdoppelt. Nach Darstellung der Verfasser im März 2020 befanden sich diese 47 Gebiete in: „Al-Anbar: Akashat; Grenzbereich al-Qaim/Abu Kamal; Wadi Horan/Rutbah; Nukhayb; Korridor Rawah-Anah-Haditha; Hit; Ramadi und Lake Razazah; Karmah und südliches Thar und Fallujah/Amiriyat al-Fallujah. […] Knights und Almeida stellten im Mai 2020 fest, der ISIL unterhalte aktive Anschlagszellen in folgenden Gebieten der Provinz al-Anbar: Akashat; Grenzbereich al-Qa‘im/Abu Kamal; Wadi Horan/Rutbah; Nukhayb; Korridor Rawah-Anah-Haditha; Hit; Ramadi und Razazah-See; Karmah und südliches Thar und Falludscha/Amiriyat al-Fallujah. […]

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen stellte in seinem Bericht vom Mai 2020 fest, dass ungeachtet der Hindernisse für eine Rückkehr in die fünf zuvor vom sog. IS kontrollierten Gouvernements: Salah Ad-Din, Anbar, Ninawa, Kirkuk und Diyala 2.375 Stabilisierungsprojekte unter anderem in den Bereichen Wohnraum, Existenzsicherung und Bildung abgeschlossen waren und weitere 215 durchgeführt wurden. Diese Projekte ermöglichten bis zum 29.2.2020 4,7 Millionen irakischen Binnenvertriebenen die Rückkehr in ihre Heimat.

Die irakische Nachrichten-Webseite, Shafaq News, berichtet im August 2020, dass drei Kinder bei der Explosion einer Granate westlich von Ramadi in Anbar von den Überresten des sog. IS in Al-Anbar getötet wurden.

Die Internationale Organisation für Migration publizierte im Jänner 2021 einen Bericht zur psychischen Gesundheit und psychosozialen Bedingungen in Anbar. Dabei wurde auch die subjektive Wahrnehmung von Eltern hinsichtlich der Sicherheit ihrer Kinder untersucht. - 19% der Eltern in Al Qa’im und 26% jener in Fallujah waren bezüglich der Sicherheit ihrer Kinder besorgt.

3. Wie stellt sich die aktuelle Versorgungslage in Anbar, insbesondere in Fallujah und in Al Qaim, in Bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln, Wasser, Strom, Medikamente, Kleidung sowie in Bezug auf Wohnmöglichkeiten und die medizinische Versorgung dar?Bestehen Versorgungsengpässe? Gibt es Hinweise darauf, dass die Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen (Babynahrung, Gemüse, Obst, Milch, Windeln, medizinische Produkte) eingeschränkt sind?4. Haben Kinder in Anbar, insbesondere in Fallujah und Al Qaim, Zugang zu Schulen?5. Wie hoch ist die Rate der Kinder, die nicht binnenvertrieben sind, die in Anbar, insbesondere in Fallujah und Al Qaim in Armut leben müssen? Wenn im LIB von einem großen Anteil unterernährter und unterentwickelter Kinder gesprochen wird, wie stellt sich die Lage diesbezüglich in Anbar, insbesondere in Fallujah und Al Qaim dar?6. Gibt es in Anbar, insbesondere in Fallujah und Al Qaim Engpässe in der medizinischen Versorgung von Kindern? Gibt es Ärzte für Kinderheilkunde bzw. Krankenhäuser mit Kinderabteilungen?7. Haben Familien in Anbar, insbesondere in Fallujah und in Al Qaim, Zugang zum Nahrungsmittelverteilungssystem PDS? Wie hoch sind die Rationen? Gibt es andere Hilfsangebote (staatlich/privat/international/Hilfsorganisationen), die von bedürftigen Familien mit Kindern in Anspruch genommen werden können?

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass der Wiederaufbau in Anbar nur langsam voranschreitet. Die Hälfte aller Iraker, welche humanitäre Unterstützung brauchen, befindet sich in den beiden Provinzen Ninewa und Anbar. Anbar lag hinter Ninewa an der Spitze jener Provinzen mit dem höchsten Prozentsatz an Personen, die unter einem unzureichenden Lebensmittelkonsum litten.

Familien, die aus Lagern nach Fallujah und Al Qa’im zurückkehrten, gaben an, nicht über ausreichende Lebensmittel zur Abdeckung des Grundbedarfs verfügten – davon in Fallujah 72% und in Al Qa’im 64%. Hinsichtlich der Versorgung mit Trinkwasser gaben fast die Hälfte der Rückkehrer-Haushalte in Fallujah und Al Qa’im an, nicht ausreichend versorgt zu werden. Es gibt Projekte, damit der Mangel an Trinkwasser behoben wird. So hat IOM 2020 in Al-Tahadi in Fallujah eine neue Wasseraufbereitungsanlage für 2.500 Leute errichtet. Insbesondere Schulen scheinen für die Versorgung mit Trinkwasser wichtig zu sein. In Fallujah gaben 88% der Haushalte an (Ende 2019), dass ihre Kinder in der Schule ausreichend mit Trinkwasser versorgt werden.

In Bezug auf die Versorgung mit Hygieneartikeln gaben in Fallujah fast die Hälfte und in Al Qa’im fast 60% der Haushalte einen Mangel an.

UNHCR berichtet im Jänner 2021, dass sich trotz erheblicher administrativer Zugangsprobleme die Reichweite der humanitären Maßnahmen bereits im Jahr 2019 deutlich verbessert habe. Die Provinzen Ninewa und Anbar, wo regelmäßig mäßige bis starke Einschränkungen zu basalen Gütern gemeldet werden, liegen im Fokus von Hilfsprojekten.

Laut Quellen stellt das Public Distribution System (PDS) die Nahrungsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung nicht ausreichend sicher. Externe Projekte, wie jenes von USAID, versuchen etwa mittels Mehrzweck-Bargeldtransfers die Deckung des Bedarfs an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu sichern, insbesondere auch in der Provinz Anbar.

[…]

In einem gemeinsamen Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), des Welternährungsprogramms (WFP), der Weltbank und des Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) angesichts der COVID-19-Krise wurde festgestellt, dass zwar die Zahl jener, die unter unzureichendem Nahrungsmittelkonsum litten um 200.000 abnahm, gleichzeitig aufgrund der Pandemie die Armutsrate von 20% auf 30% zunahm. Anbar lag hinter Ninewa an der Spitze jener Provinzen mit dem höchsten Prozentsatz an Personen, die unter einem unzureichenden Lebensmittelkonsum litten, nämlich 15%.

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak – UNAMI berichtet Ende August 2020 über die Sanierung des Fallujah Teaching Hospitals in Fallujah durch das UN Entwicklungsprogramm. Das Fallujah Teaching Hospital ist eines der größten Krankenhäuser im Bezirk und das wichtigste Krankenhaus der Stadt. Es versorgt mehr als 275.000 Einwohner. Seit 2017 wurden mit Unterstützung von UNDP Irak erhebliche Schäden, die während der IS-Herrschaft entstanden sind, repariert und wichtige Geräte ersetzt. Jetzt ist das Krankenhaus auch mit zehn Isolationsbetten für luftübertragbare Infektionskrankheiten ausgestattet und wartet auf die Lieferung wichtiger medizinischer Geräte.

[…]

Im jährlich erscheinenden Menschenrechtsbericht des US-amerikanischen Außenministeriums (USDOS) vom 11.3.2020 heißt es, dass im Irak alle Bürger berechtigt sind, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden setzten jedoch das PDS sporadisch und unregelmäßig um, mit begrenztem Zugang in kürzlich befreiten Gebieten.

UNHCR berichtet im Rahmen einer Projektplanung Ende Jänner 2020, dass sich trotz erheblicher administrativer Zugangsprobleme die Reichweite der humanitären Maßnahmen im Jahr 2019 deutlich verbessert habe, mit einer Verdreifachung der geografischen Reichweite im Vergleich zu 2018. Etwa 51 Prozent der humanitären Organisationen führten Aktivitäten in Distrikten mit mäßigen bis starken Zugangsbeschränkungen durch, wobei 85 Prozent der erreichten Begünstigten in den Gouvernoraten Ninewa und Anbar liegen, wo regelmäßig mäßige bis starke Zugangsbeschränkungen gemeldet werden. Die Karte illustriert, dass die Provinz Anbar nach Ninewa am meisten Unterstützung braucht (siehe Größe des Kreises). Ein Viertel der Betroffenen in Anbar befindet sich in einer akuten Notlage.

Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, UNAMI, berichtet im Herbst 2020, dass die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Wasseraufbereitungsanlage Al-Tahadi in Fallujah, welche während des Konflikts mit dem IS beschädigt wurde, wodurch 2.500 Personen betroffen waren, mit finanzieller Unterstützung des U.S. Department of State: Bureau of Population, Refugees, and Migration sanierte und so den Wasserfluss und die Wasserqualität verbesserte. Damit wurde der Gemeinde der Zugang zu trinkbarem Wasser ermöglichte.

Eine Bedarfsaufstellung zu Wasser, Sanitärversorgung, Hygiene (WASH) in der Provinz Anbar ergab Ende 2019, dass im Distrikt Fallujah (Anm.: Al Qa’im wurde nicht berücksichtigt) 88 % der Haushalte angaben, dass ihre Kinder Trinkwasser aus einer in der Schule verfügbaren Wasserquelle hatten. 100 % der Haushalte gaben an, dass ihre Kinder in der Regel Zugang zu Trinkwasser aus einer verbesserten Wasserquelle in der Schule haben. 78% der Haushalte empfanden die Wasserqualität des Trinkwassers, das normalerweise an der Schule ihrer Kinder zur Verfügung steht, als akzeptabel. 93 % der Haushalte gaben an, dass sich die Hauptwasserquelle an der Schule ihrer Kinder auf dem Schulgelände befindet. 100 % der Haushalte gaben an, dass ihre Kinder die Möglichkeit haben, ihre Hände in der Schule zu waschen. Davon berichteten 97%, dass Wasser und Seife verfügbar waren. 100 % der Haushalte gaben an, dass ihre Kinder Zugang zu einer verbesserten Sanitäreinrichtung in der Schule haben, von denen alle angaben, dass eine Toilette mit Wasserspülung oder Gießkanne der am häufigsten verwendete Typ ist.

[…]

Die humanitäre Hilfsorganisation REACH berichtete im Jänner 2019 Folgendes über die Lage in der Stadt Fallujah hinsichtlich des Schulwesens: Besondere Herausforderungen im Bildungssystem waren die gestiegenen Kosten für Bildung, ein Mangel an Lehrern und Material, überfüllte Klassenzimmer und lange Schulwege in Kombination mit schlechten Straßen, wodurch die Schulen für die Schüler schwer zu erreichen waren. Die Entfernung zur Schule wurde von mehr als der Hälfte der Gemeindeleiter für Grund- und Mittelschüler und von zwei Dritteln der Gemeindeleiter für Gymnasiasten als Hindernis für den Zugang zu Bildung genannt. Es stehen zahlreiche Schulen unterschiedlichen Typus zur Verfügung, nicht zuletzt infolge des Wiederaufbaus durch UNDP-Projekte. Alle Gemeindeleiter berichteten, dass die Schulen über sanitäre Einrichtungen verfügten, einige gaben jedoch an, dass diese nicht gut funktionierten und gewartet werden müssten. Außerdem berichtete etwa die Hälfte der Gemeindeleiter, dass in den Schulen kein sauberes Trinkwasser zur Verfügung steht, weil die Filtersysteme nicht gewartet wurden.

8. Im LIB wird von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Bettelei und Drogenkriminalität, und sexueller Ausbeutung berichtet. Wie stellt sich die diesbezügliche Lage in Anbar (insbesondere in Fallujah und Al Qa‘im) dar? Welche Statistiken zu Gewalt/Verbrechen an Kindern bestehen für Anbar und was sagen diese aus? Schreitet die Polizei bei derartigen kriminellen Handlungen ein?9. Bestehen Anzeichen dafür, dass es in Anbar, insbesondere in Fallujah und in Al Qa‘im, zu Kinderarbeit kommt? Wenn ja, was sind die Ursachen? In welchem Ausmaß findet Kinderarbeit statt, welche Gruppen sind dahingehend gefährdet?10. Liegen Erkenntnisse zu Jugendlichen, die wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt wurden, hinsichtlich Anbar, insbesondere in Fallujah und in Al Qa‘im, vor? Gibt es Hinweise darauf, dass Kinder und/oder Jugendliche von willkürlicher Gewaltausübung oder Behördenwillkür betroffen sind?11. Liegen Erkenntnisse zur gewaltsamen Rekrutierung und Verwendung von Kindern durch bewaffnete Gruppen in Anbar, insbesondere in Fallujah und in Al Qa‘im, vor?

Die Internationale Organisation für Migration publizierte im Jänner 2021 einen Bericht zur psychischen Gesundheit und psychosozialen Bedingungen in Anbar, speziell in Fallujah und Al Qa’im, auf der Basis von Interviews mit Betroffenen. In Al-Qaim waren die dringendsten Bedürfnisse die Bereitstellung von psychosozialen Unterstützungsdiensten, Freizeitaktivitäten, wie der Bau von Parks und Kindergärten; die Eröffnung von Bildungs- und Berufsausbildungskursen und ein verbesserter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Lebensmittel, Strom, Medizin und Bildung. Die dringendsten Bedürfnisse der Befragten in Fallujah waren u.a. die Behandlung von psychischen Erkrankungen und anderer psychosozialer Probleme sowie die Behandlung von Problemen im Zusammenhang mit dem Schutz der Kinder, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere häusliche Gewalt und Kinderheirat, Kindervernachlässigung und Kinderarbeit. Das Unvermögen oder die Schwierigkeit, den Haushalt zu führen und sich um die Kinder zu kümmern, sowie der psychische Druck aufgrund des Kampfes um die Befriedigung der Grundbedürfnisse wurden in beiden Bezirken als Schwierigkeiten genannt, die Frauen betreffen. Die Kinder haben Probleme sich in der Schule zu konzentrieren, werden vernachlässigt und spielen in unsicheren Gebieten, da keine sicheren Plätze verfügbar sind, insbesondere im Bezirk Al-Qaim. Von denjenigen Kindern, die ihre Väter verloren haben, wird auch erwartet, dass sie arbeiten, um ihre Familien zu unterstützen. Die meisten Kinder sind von den COVID-19-Einschränkungen betroffen, da sie nicht zur Schule gehen und sich nicht sozialisieren können.

Das US-amerikanische Arbeitsministerium (USDOL) berichtet Ende Dezember 2020 für den Referenzzeitraum 2019 zur Lage der Kinder im gesamten Irak, dass das Land minimale Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen, machte. Die kurdische Regionalregierung hingegen richtete ein interministerielles Komitee für Menschenhandel ein, um die Umsetzung des Gesetzes gegen Menschenhandel zu überwachen. Sowohl die irakischen als auch die Behörden der kurdischen Regionalregierung (KRG) haben weiterhin in unangemessener Weise Kinder, die angeblich mit dem IS in Verbindung stehen - von denen einige Opfer von Zwangsrekrutierung und Missbrauch waren - inhaftiert und ohne Rechtsbeistand verfolgt, einschließlich der Anwendung missbräuchlicher Verhörtechniken und Folter, um Geständnisse von den Kindern zu erlangen, anstatt diese Kinder als potenzielle Opfer der schlimmsten Formen von Kinderarbeit zu betrachten. Darüber hinaus berichteten NGOs, dass 2019 einige Milizen, die mit den Popular Mobilization Forces (PMF) verbunden sind, Burschen unter 18 Jahren rekrutierten, um in Syrien und im Jemen zu kämpfen. Kinder im Irak sind an den schlimmsten Formen der Kinderarbeit beteiligt, einschließlich erzwungener Bettelei und kommerzieller sexueller Ausbeutung, manchmal als Folge von Menschenhandel. Die Regierung des Irak hat keine Informationen über ihre Bemühungen im Bereich Arbeit oder Strafverfolgung zur Verfügung gestellt. Die irakische Regierung hat auch weiterhin keine Programme, die sich auf die Unterstützung von Kindern konzentrieren, welche in die schlimmsten Formen von Kinderarbeit verwickelt sind. Weder die irakische Regierung noch die KRG berichteten über Bemühungen, demobilisierte Kindersoldaten des sog. IS oder der PMF zu schützen, wodurch eine erneute Rekrutierung dieser Kinder in bewaffnete Gruppen nicht verhindert werden kann. Das irakische Sozial- und Arbeitsministerium (MOLSA) betreibt Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, einschließlich Kindern, die in die schlimmsten Formen von Kinderarbeit verwickelt sind, in Bagdad sowie in den Provinzen Basrah, Kirkuk und Ninewa - Anbar wird nicht angeführt. Im Jahr 2019 nahmen die Heime Opfer von Menschenhandel auf. Behördenvertreter wiesen darauf hin, dass schlechte Koordination und mangelhafte politische Maßnahmen für die geringe Zahl der Hilfe suchenden Opfer verantwortlich sind, die von den Unterkünften betreut werden. Laut USDOL sind Kinder im Irak weiterhin anfällig für Zwangsrekrutierung und den Einsatz durch diverse bewaffnete Gruppen, die im Irak operieren, einschließlich - aber nicht beschränkt auf – den sog. IS, die PMF, Stammeskräfte, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und vom Iran unterstützte Milizen. Trotz der Niederlage entführt und rekrutiert der sog. IS weiterhin Kinder und setzt sie im Kampf und zur Unterstützung ein, unter anderem als menschliche Schutzschilde, Informanten, Bombenbauer, Henker und Selbstmordattentäter; einige dieser Kinder waren erst acht Jahre alt und einige waren geistig behindert. Mehrere Quellen berichten, dass die PKK und die Volksschutzeinheiten (YPG), die in der Autonomen Region Kurdistan und Sinjar operieren, weiterhin Kinder rekrutieren und einsetzen.

Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) berichtet im Juni 2020, dass die irakische Regierung die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig erfüllt, jedoch erhebliche Anstrengungen unternimmt, um dies zu erreichen. Konkret haben die Behörden die Opfer von Menschenhandel unter den gefährdeten Bevölkerungsgruppen nicht proaktiv identifiziert, sodass einige Opfer weiterhin für rechtswidrige Handlungen bestraft wurden, zu denen sie von den Menschenhändlern gezwungen wurden, wie z. B. Prostitution und Kindersoldatentum. Darüber hinaus haben die irakischen und KRG-Behörden weiterhin Kinder, die angeblich mit IS in Verbindung stehen - von denen einige Opfer von Zwangsrekrutierung und Missbrauch waren - in unangemessener Weise inhaftiert und ohne Rechtsbeistand strafrechtlich verfolgt und missbräuchliche Verhörtechniken und Folter angewandt, um Geständnisse von den Kinder zu erlangen; die Regierung hat nicht berichtet, dass sie diese Kinder als potenzielle Opfer von Menschenhandel überprüft oder an Schutzdienste verwiesen hat.

[…]

1.3.3.3. Anfragebeantwortung zur Lage von Kindern in Anbar mit Schwerpunkt Ramadi, Falludschah, al-Qa’im, Stand 24.04.2020

1. Wie stellt sich derzeit die Lage von Kindern, die nicht binnenvertrieben sind, im Gouvernement Anbar im Allgemeinen und in den Städten Ramadi, Falludschah und al-Qa'im im Besonderen dar?

Zusammenfassung:

Einer der nachfolgend zitierten Quellen zufolge sind etwa 92% aller irakischen Kinder an der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolviert diese. In höheren Schulstufen vergrößert sich diese Kluft weiter.

Die Hälfte aller öffentlichen Schulen im Land bedürfen einer Sanierung, und jede dritte Schule arbeitet in mehreren Schichten, was die Lernzeit der Kinder verkürzt. Die fünf Gouvernements mit den niedrigsten Einschulungs- und Anwesenheitsraten konzentrieren sich auf die südlichen Gouvernements des Landes, sowie Anbar und Ninewa. Im Februar 2019 protestierten landesweit tausende Lehrer für die Errichtung neuer Schulen, eine Verbesserung der schulischen Infrastruktur und die Zahlung ihrer Gehälter.

Laut einer nachfolgend zitierten Studie besuchen im Gouvernement Anbar 93,1% der Kinder die Grundschule, 39,7% der Kinder die Sekundärstufe I und 23,1% eine Oberstufenschule.

Einer Quelle zufolge liegt die Analphabetenquote von Personen über zehn Jahren im Distrikt Ramadi bei etwa 13%. 17% können lesen, 33% auch schreiben. 16% der über Zehnjährigen haben eine Grundschule besucht, 12% eine Mittlere Schulstufe und 3% eine sekundäre Schulstufe. Etwa 5% haben ein Diplom nach der Sekundärstufe erhalten, und etwa 1% hat einen höheren Bildungsgrad erreicht. Dabei haben Buben und Männer im Allgemeinen einen höheren Bildungsgrad erreicht als Mädchen und Frauen. Die meistgenannten Gründe, warum der Bildungsweg nicht fortgeführt wurde, waren gesellschaftliche Gründe (40%), erforderliche Hilfe im Haushalt (20%), das fehlen an leicht erreichbaren Schulen (13%) und Krankheiten und Behinderungen (7%).

Im Distrikt Falludscha wurden bis Ende 2018 26 Schulen, für Mädchen und Buben, im Stadtgebiet von Falludscha saniert. Anfang 2018 wurde auch die Industrieschule von Falludscha für 4.000 Schüler und Mitte 2018 das Technische Institut Anbar für 2.000 Schüler, 200 davon Mädchen, fertiggestellt. Die Sanierung der Universität Falludscha wird fortgesetzt, 1.200 Studenten konnten ihr Studium bereits wieder aufnehmen.

Einer der Quellen zufolge gibt es in Al-Qa‘im eine Vielzahl von Schuleinrichtungen, darunter vier Kindergärten, 58 Grundschulen (15 gemischte, 22 für Mädchen und 21 für Buben), 13 Sekundärschulen (zwei gemischte, vier für Mädchen und sieben für Buben), elf Höhere Schulen (zwei gemischte, fünf für Mädchen und vier für Buben), sowie eine technische Schule für Buben. Einer weiteren Quelle zufolge haben die meisten Kinder in Al-Qa‘im Bildungszugang. Es seien jedoch nur etwa 40% der Schulen in Betrieb. Viele der Schulgebäude sind entweder völlig zerstört oder teilweise bis zu 60% beschädigt und müssen saniert werden. Die Klassenräume sind überfüllt mit zeitweise über 65 Schülern pro Klasse, die Schulen lehren im Schichtbetrieb und es fehlt an ausreichend Lehrern, Schulmaterial und Büchern.

2. Wie hoch ist die Rate der Kinder, die nicht binnenvertrieben sind, die im Gouvernement Anbar im Allgemeinen und in den Städten Ramadi, Falludschah und al-Qa'im im Besonderen in Armut leben müssen?

2.1. Wenn im LIB von einem großen Anteil unterernährter und unterentwickelter Kinder gesprochen wird, wie stellt sich die Lage diesbezüglich im Gouvernement Anbar dar?

Zusammenfassung:

Im Gouvernement Anbar sind 5,2% der Kinder unter fünf Jahren für ihr Alter moderat bis schwer untergewichtig, 1% der Kinder sind schwer untergewichtig. 10% sind im Wachstum bzw. in der Körpergröße unterentwickelt, 3,3% schwerwiegend. Laut derselben Quelle sind in Anbar 81,6% der Kinder zwischen drei und vier Jahren in ihrer Entwicklung in Bezug auf die untersuchten Indikatoren auf Kurs. Außerdem wurden im Gouvernement Ninewa 9,1% der Kinder unter fünf Jahren in der vorhergegangenen Woche alleine gelassen, 2,1% wurden unter Aufsicht eines weiteren Kindes unter zehn Jahren gelassen.

[…]

3. Wie stellt sich die Versorgungslage (unabhängig von der finanziellen Ausstattung der betroffenen Person) im Gouvernement Anbar im Allgemeinen und in den Städten Ramadi, Falludschah und al-Qa'im im Besonderen dar?

3.1. Bestehen Versorgungsengpässe? Gibt es Hinweise darauf, dass die Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen (Babynahrung, Gemüse und Obst, Milch, Windeln, medizinische Produkte) eingeschränkt ist? Wenn ja, worin liegen die Ursachen?

Distrikt Falludscha

Am 19.5.2019 berichtet UNDP, dass im Zuge des Projekts zur Finanzierung von Einrichtung zur Stabilisierung (Funding Facility for Stabilization, FFS) sechs von neun Projekten im Wassersektor 2018 abgeschlossen waren.

Ein Projekt für die Sanierung der Wasserversorgung in der Universität Falludscha befand sich Ende 2018 in Ausschreibung und sollte 2019 vergeben werden.

Ein Projekt zur Bereitstellung der notwendigen Materialien und Armaturen für das Wassersystem der Stadt befand sich zum Berichtszeitpunkt in Planung.

Distrikt Al-Qa‘im

Einem Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) über Al-Qaim/Markaz Al-Qaim in Anbar vom 14.5.2018 ist zu entnehmen, dass etwa 7% der Wohnhäuser in Al_Qa‘im total zerstört sind, 40% sind teilweise beschädigt.

Es gibt in Al Qa‘im zwei Projekte, die die Stadt mit dem notwendigen Wasser versorgen. Es bestehen jedoch Einschränkungen aufgrund von Schäden, wie z.B. versagender Pumpstationen. Wegen Treibstoffmangels wird das Wasser im Zwei-Stunden-Takt in die Wohngebiete gepumpt. Darüber hinaus ist das Wasser, das aus dem Fluss durch die Station und dann in die Häuser gepumpt wird, aufgrund des Mangels an Aufbereitungsmitteln unrein.

Das nationale Stromnetz ist weder für die Bürger noch für Regierungsstellen ständig verfügbar. Die Bevölkerung nutzt eine Reihe von privaten Generatoren, die in einigen Vierteln vorhanden sind.

Lebensmittel sind verfügbar, aber es kann zu Verspätungen der Lieferungen kommen. Derzeit erfolgt die Versorgung besonders durch Private und NGOs, bis sich der Markt wieder stabilisiert hat. Zu den Organisationen, die Nahrungsmittel verteilen, zählen die Anbar-Zweigstelle des Ministeriums für Vertreibung und Migration, die Al-Hayat (Leben) Organisation, die Afkar Organisation, die Reform Society und eine Norwegische Organisation.

Es gibt viele Familien unterhalb der Armutsgrenze, neben vielen anderen auch, die nicht über die entsprechende wirtschaftliche Kaufkraft verfügen, um sich Lebensmittel zu kaufen. Infolgedessen sind im Allgemeinen Kinder und besonders Babys gefährdet.

Die Nahrungsmittelpreise liegen teils ungefähr 20-30% über dem Normalpreis.

REACH in Zusammenarbeit mit der Returns Working Group (RWG) Iraq führte im Sommer 2018 eine Feldforschung zu den sozio-ökonomischen Bedingungen in Al-Qa‘im durch, basierend auf Interviews mit RückkehrerInnen.

Berichten zufolge war in Al-Qa'im und Umgebung aufgrund von Schäden am Stromnetz kein Strom aus dem öffentlichen Netz verfügbar. Nach Angaben einer Person mit Expertenwissen über die Stromversorgung (Strom-KI) wurden die Transformatoren außerhalb der Stadt während der Krise beschädigt. Infolgedessen seien die Bewohner vollständig auf kommunale und private Stromerzeuger angewiesen. Die kommunalen Generatoren kosten für einen Monat 12.000 IQD (Anm.: ~ € 9,27 laut Umrechnung Stand 1.4.2020) pro Ampere, wobei der Strom aus diesen Generatoren Berichten zufolge täglich nur zwischen 12 und 16 Uhr und zwischen 19 und 23 Uhr verfügbar ist. 10 bis 20% der Bewohner können sich den Stromzugang nicht leisten. Die Kosten halten manche Binnenvertriebene von einer Rückkehr nach Al-Qa‘im ab. Alternativ werden Öllampen oder solarbetriebene Geräte verwendet.

Hinsichtlich der Wasserversorgung ist das Leitungswassernetz in Al-Qa'im funktionsfähig, Schäden aus der Zeit der jüngsten Krise seien weitgehend behoben worden. Zum Zeitpunkt der Datenerhebung für den Bericht mussten noch 20 Wasserpumpstationen repariert werden, acht waren funktionsfähig. Aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Wasseraufbereitungsanlage wird das Wasser direkt aus dem Euphrat bezogen.

Wasser steht den Einwohnern Al-Qa‘ims jedoch nur alle zwei bis drei Tage für drei bis vier Stunden zur Verfügung, was durch den Strommangel für den Betrieb der Pumpen und durch zu geringe Treibstoffzuweisungen für Generatoren durch die Regierung verursacht wird.

Etwa 10% der Bevölkerung in der Umgebung sind nicht an das Leitungswassernetz angeschlossen.

Wasser kann auch von LKWs gekauft werden, 2.000 Liter für 8.000 IQD (Anm.: ~ € 6,18 laut Umrechnung Stand 1.4.2020) und auch Hilfsorganisationen würden Wasserflaschen und Chlortabletten verteilen.

Bewohner leiden an trinkwasserbedingtem Durchfall und durch das Wasser verursachte Hauterkrankungen und Augenreizungen.

4. Bestehen Hinweise auf Engpässe bei der medizinischen Versorgung von Kindern im Gouvernement Anbar im Allgemeinen und in den Städten Ramadi, Falludschah und al-Qa'im im Besonderen?

4.1. Gibt es Kinderkrankenhäuser bzw. Kinderabteilungen in Krankenhäusern und niedergelassene Kinderärzte?

[…]

Distrikt Al-Qa‘im

REACH in Zusammenarbeit mit der Returns Working Group (RWG) Iraq führte im Sommer 2018 eine Feldforschung zu den sozio-ökonomischen Bedingungen in Al-Qa‘im durch, basierend auf Interviews mit RückkehrerInnen. Angaben von Personen mit Spezialkenntnissen im Gesundheitswesen (Healthcare Kis) zufolge hatten die meisten Bewohner in Qa'im und den umliegenden Dörfern Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, darunter zwei funktionierende öffentliche Krankenhäuser und sechs private Ärzte.

Eines der Krankenhäuser befindet sich in der nahe gelegenen Stadt Al-Ubaydi, während das andere in Al-Qa'im selbst liegt. Beide Krankenhäuser wurden Berichten zufolge während des jüngsten Konflikts beschädigt. Die Schäden sollen jedoch teilweise von humanitären Organisationen behoben worden sein. Darüber hinaus sorgen einige Organisationen für die medizinische Grundversorgung, darunter auch für die Unterstützung der öffentlichen Krankenhäuser. Es seien ausreichend medizinische Geräte verfügbar und darüber hinaus stehen zwei Krankenwagen für Notfalldienste zur Verfügung.

Es herrscht jedoch ein genereller Mangel an Ärzten in der Region, was zu langen Wartezeiten führt, sowie einem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung. So gab es im öffentlichen Krankenhaus in Al-Ubaydi zum Berichtszeitraum weder Fachärzte noch Kapazitäten für Operationen, während es im Krankenhaus in Al-Qa'im fünf spezialisierte Ärzte gab, darunter einen Chirurgen, einen Orthopäden, einen Internisten, einen Gynäkologen und einen Kinderarzt. Einer der befragten Quellen zufolge würden diese Spezialisten dem Krankenhaus aber nur die Hälfte des Monats zur Verfügung stehen, da sie in anderen Städten leben würden. Die Kapazitäten für Operationen und die Gesundheitsversorgung schwangerer Frauen seien nicht ausreichend.

Im Fall, dass bestimmte Gesundheitsdienste in Al-Qa'im nicht verfügbar sind, reisen Patienten bis nach Ana, Ramadi, Haditha, Bagdad oder Erbil.

Neben diesen Krankenhäusern gibt es eine humanitäre Organisation, die psychosoziale Unterstützungsdienste anbietet.

Eine Konsultation in einem öffentlichen Krankenhaus soll 3.000 IQD (Anm.: ~ € 2,32, laut Umrechnung Stand 1.4.2020) kosten, in einer privaten Klinik 10.000 IQD (Anm.: ~ € 7,73, laut Umrechnung Stand 1.4.2020).

Es soll in der Region Apotheken geben, die jedoch nicht über ausreichende Medikamentenvorräte verfügen. Die verfügbaren Medikamente sind Berichten zufolge teurer als in der Zeit vor dem Islamischen Staat (IS). Die irakische Regierung und humanitäre Organisationen verteilten Berichten zufolge ebenfalls Medikamente.

Die französische medizinische Hilfsorganisation Première Urgence Internationale berichtet am 4.6.2018, dass der Distrikt Al-Qa'im und seine Einwohner, ab 2014 unter Kontrolle des Islamischen Staats (IS), weder staatliche noch humanitäre Hilfe erhielten.

Das Allgemeine Krankenhaus in Obaidi (Al-Ubaydi) [Anm.: ein Subdistrikt von Al-Qa‘im] wurde teilweise zerstört und war seitdem nicht mehr funktionsfähig. Dank der Wiederaufbauarbeiten und der Bereitstellung der wichtigsten Ausrüstung ist die Einrichtung nun wieder betriebsbereit und bietet einer Bevölkerung von 30.000 Menschen eine medizinische Grundversorgung.

Einem Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) über Al-Qaim/Markaz Al-Qaim in Anbar vom 14.5.2018 ist zu entnehmen, dass der Gesundheitssektor in Al-Qa‘im vor Herausforderungen steht und Unterstützung benötigt, insbesondere das allgemeine Krankenhaus in Al-Qaim und die anderen Zentren für primäre Gesundheitsversorgung, denen es an vielen Dingen mangelt und die Ausstattung und Einrichtung bedürfen, um Gesundheitsdienste für die Bevölkerung bereitstellen zu können.

Dem Bericht ist auch zu entnahmen, dass das Allgemeine Krankenhaus in Al-Qa‘im zum Berichtszeitraum zu 40% beschädigt war.

Die 2014 gegründete Global Coalition von 82 Mitgliedsstaaten, die sich dem Kampf gegen den Islamischen Staat (IS; Daesh) verschrieben haben, berichtet im August 2019, dass das Krankenhaus von Al-Qa‘im am 23.7.2019 wieder eröffnet wurde. Im Hospital arbeiten einheimische Ärzte, die nach Hause zurückkehrten. Viele von ihnen sind jedoch gezwungen, im Krankenhaus zu leben, da ihre Häuser zerstört sind.

Die Klinik, in der auch ein Kinderchirurg angestellt ist, hilft täglich bis zu 200 Kindern.

1.3.3.4. Anfragebeantwortung zu Al Qa’im, Sicherheitslage, sozioökonomische Lage, Stand 10.03.2020

1. Wie viele Einwohner hat al-Qa'im derzeit? Bestehen Statistiken zur Zahl der Vertriebenen und der Rückkehrer in Bezug auf die Stadt al-Qa'im?

Zusammenfassung

Die Angaben zur Einwohnerzahl sowie im Detail zur Anzahl der Flüchtlinge, die in ihren Heimatort bzw. Heimatbezirk Al-Qa‘im zurückkehrten, divergieren. Quellen aus dem Jahr 2018 sprechen von 74.000 bis 115.000 Einwohnern. 70.000 Personen aus Al-Qa‘im sind noch nicht zurückgekehrt, sie sind als Binnenvertriebene (IDPs) in anderen Provinzen des Iraks untergebracht. Außerdem ist es infolge beschädigter Unterkünfte, begrenzter Verfügbarkeit grundlegender Dienstleistungen und fehlender Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts zu Fällen sekundärer Flucht gekommen. 150 Familien sollen demnach nach ihrer Rückkehr ein zweites Mal den Ort verlassen haben. Laut Angaben von UN-OCHA betrug auch Ende Juli 2019 die Rückkehrrate im Unter-Bezirk Al-Qa‘im weniger als 50%. Temporär wurden Flüchtlinge aus Al-Qa‘im von den Behörden mit dem Argument zur Rückkehr gezwungen, dass sie im Falle der Verweigerung als Anhänger des sog. Islamischen Staates betrachtet würden. Laut Berechnungen von IOM mit Stand 31.10.2019 sind 6.147 Familien mit 36.882 Einzelpersonen in den Distrikt Al-Qa‘im zurückgekehrt, wobei rund 600 Familien in eigentlich unbewohnbaren Unterkünften untergebracht wurden.

[…]

3. Wie stellt sich die wirtschaftliche Lage al-Qa'im derzeit dar? Hat die dortige Fernstraße mit Grenzübergang nach Syrien eine positive Auswirkung auf die Lage der Bewohner? Wie hoch ist die Arbeitslosenrate? Sind Rückkehrer aus dem Ausland Schwierigkeiten oder Restriktionen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgesetzt?4. Bestehen Versorgungsengpässe in al-Qa'im? Gibt es Hinweise darauf, dass die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs eingeschränkt ist? Wenn ja, worin liegen die Ursachen?

Zusammenfassung:

Al-Qa‘im ist geprägt von Armut, einer hohen Arbeitslosenrate, dem Mangel an Dienstleistungen und Produkten sowie wie Schäden an öffentlichen Einrichtungen und privaten Häusern. Insbesondere arme Familien mit Kindern können sich die Ernährung ihrer Kinder aufgrund der hohen Lebensmittelpreise nicht leisten. Diejenigen ohne ausreichendes Einkommen sind auf Hilfe angewiesen oder müssen auf den Verkauf von Besitztümern zurückgreifen. Die Wasser- und Stromversorgung ist nur eingeschränkt gegeben. Zudem ist das Wasser, welches aus dem Fluss entnommen wird, unrein, sodass es zu Erkrankungen gekommen ist. Die Rückkehrer wünschen sich den Wiederaufbau der Wirtschaft und folglich die Generierung von Arbeitsplätzen, indem einerseits die Fabriken in der Region wieder aufgebaut werden, und andererseits der einst dominierende Agrarsektor Unterstützung erhält, insbesondere im Hinblick auf die Stromversorgung für die Bewässerung. Die Bewohner können momentan nur Felder zur Eigenversorgung bewirtschaften, da sie sich die Kosten für Generatoren, welche die Wasserpumpen antreiben, nicht leisten können.

Die Gesundheitseinrichtungen in Qa'im sind funktionsfähig, aber es gibt einen Mangel an Ärzten und spezialisierter medizinischer Versorgung mit begrenzten Kapazitäten für Operationen und die Versorgung schwangerer Frauen. Die Verfügbarkeit von Medikamenten begrenzt.

Die meisten Kinder in Qa'im haben Zugang zu formaler Bildung. Die die Anzahl der funktionierenden Schulen, Lehrer und Materialien ist allerdings nicht ausreichend. Die Klassenzimmer sind zudem überfüllt. Für viele Familien ist der Schulbesuch unerschwinglich, da sie sich das Schulmaterial und bei größeren Entfernungen den Transport nicht leisten können.

[…]

1.3.4. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 22.1.2021; vgl. GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 22.1.2021).

Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a).

Der Irak hat auch wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und die unabhängige Menschenrechtskommission ist in der Vergangenheit wenig in Erscheinung getreten. Im Zuge der Proteste seit Oktober 2019 versucht die Kommission jedoch sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen, da sich die Regierung einer Veröffentlichung verweigert (AA 22.1.2021).

Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs);Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen.Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 30.3.2021). Auch Menschenhandel ist ein Problem. IDPs sind davon besonders gefährdet. Die Bemühungen der Regierung, die Gesetze gegen den Menschenhandel durchzusetzen, sind unzureichend (FH 3.3.2021).

Im Irak kam es 2020 zu einer Reihe von Morden an zivilgesellschaftlichen, politischen und Menschenrechtsaktivisten sowie zu vermehrten Drohungen gegen Journalisten (FCO 8.7.2021).

Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.5.2021). Tausende IDPs, die aus Gebieten geflohen sind, die unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) standen, wurden von Irakischen Sicherheitskräften (ISF) und Volksmobilisierungskräften (PMF) willkürlich verhaftet und sind nach wie vor verschwunden (AI 7.4.2021).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 30.3.2021).

Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten. Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten. Der sog. IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021

- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World’s Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html , Zugriff 10.4.2021

- FCO - UK Foreign, Commonwealth and Development Office (8.7.2021): Human Rights and Democracy: 2020 Foreign, Commonwealth & Development Office report, https://www.ecoi.net/en/document/2056823.html , Zugriff 14.8.2021

- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html , Zugriff 3.3.2021

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021

- USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html , Zugriff 15.5.2021

 

1.3.5 Sunnitische Araber

Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 22.1.2021).

Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 22.1.2021). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von Flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 30.3.2021). Unter Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes können Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren inhaftiert werden. Die Behörden berufen sich auf dieses Gesetz, wenn sie junge sunnitische Männer festnehmen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 12.5.2021). Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 30.3.2021). Einige schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, sind für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 12.5.2021).

Im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten, wurden seit 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer festgenommen. Den Sicherheitskräften werden dabei zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 22.1.2021). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, den NSS, PMF, Peshmerga und Asayish (USDOS 30.3.2021).

Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS-kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021).

Im August 2020 berichtet ein sunnitischer ehemaliger Parlamentsabgeordneter aus Bagdad, dass regierungsnahe schiitische Milizen (PMF) sunnitische Bewohner des Bezirks al-Madain am Stadtrand von Bagdad gewaltsam vertreiben würden und versuchen, die Demografie des Bezirks zu verändern. Im September 2020 erklärte ein sunnitischer Parlamentarier aus dem Gouvernement Diyala, dass regierungsnahe schiitische Milizen weiterhin Sunniten in seiner Provinz gewaltsam vertreiben würden, was zu einem weitreichenden demografischen Wandel entlang der irakisch-iranischen Grenze führt (USDOS 12.5.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.202

- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html , Zugriff 28.1.2021

- USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf , Zugriff 2.2.2021

- USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html , Zugriff 15.5.2021

- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021

 

1.3.5.1. EASO Country Guidance zur Lage der sunnitischen Araber im Irak:

Es gibt eine lange Geschichte von Spannungen zwischen sunnitischen und schiitischen Arabern. Nach der US-Invasion 2003 nahm der Sektierertum in gewalttätigen Wellen rapide zu.

AQ-I, die sunnitische Widerstandsbewegung gegen die US-Besatzung nach der Beseitigung von Saddam Hussein 2003, nahm nicht nur US-amerikanische und ausländische Besatzungstruppen ins Visier, sondern auch die lokale schiitische Bevölkerung und schürte so die konfessionellen Spannungen, die 2006-2007 in einem Bürgerkrieg gipfelten.

a. Wahrgenommene Zugehörigkeit zum ISIL

In der Zeit nach dem Rückzug der US-Truppen im Jahr 2011 nutzte die salafistische Dschihadistengruppe ISIL, die Nachfolgerin von AQ-I, die wachsenden Gefühle der Entrechtung innerhalb der irakischen sunnitischen Bevölkerung aus. Die Expansion von ISIL und die militärischen Operationen gegen die Gruppe seit 2014 lösten eine interne Vertreibungskrise im Irak aus und schufen weiteres Misstrauen in der Bevölkerung.

Sunnitische Araber können aufgrund bestimmter individueller Faktoren als mit ISIL verbunden wahrgenommen werden, wie z. B. (wahrgenommene) familiäre Verbindungen zu ISIL-Mitgliedern, Herkunftsgebiet und Zeitpunkt der Flucht, Stamm, Name, etc.

Mögliche Indikatoren für eine Zugehörigkeit zu ISIL sind zum Beispiel, wenn ein sunnitischer Araber in einem ehemaligen ISIL-Gebiet gelebt hat und zu einem späten Zeitpunkt der Kämpfe aus dem Gebiet geflohen ist; oder ein Familienmitglied als ISIL-Verdächtiger verhaftet wurde.

Wenn eine Person einem Stamm angehört, von dem (oder Teilen davon) bekannt ist, dass er ISIL unterstützt hat, kann er oder sie auch als ISIL-Sympathisant angesehen werden. Viele sunnitische Stämme haben sich in Pro- und Anti-ISIL-Fraktionen gespalten, was die Spaltung der sunnitischen Bevölkerung verschärft und kaum einen Stamm ohne ISIL-nahe oder -unterstützende Mitglieder übriglässt.

Außerdem kann die Herkunft aus einem Dorf oder einer Stadt, von der bekannt ist, dass sie ISIL unterstützt hat, den Verdacht auf eine ISIL-Zugehörigkeit erhöhen (z. B. Baaj, Hawija).

Es kann sogar einen schwerwiegenden Verdacht erregen, einen Namen - oder ein Familienmitglied mit einem Namen - zu haben, der dem eines ISIL-Verdächtigen ähnlich ist, obwohl viele irakische Bürger identische Namen haben. Es gibt zahlreiche Fälle von Menschen in Haft, nur, weil ihr Name dem eines Terrorverdächtigen ähnlich ist.

Sunnitische Araber, die als ISIL-Angehörige wahrgenommen werden, sind dem Risiko ausgesetzt, nach dem Anti-Terror-Gesetz von 2005 verhaftet und verfolgt zu werden. Darüber hinaus wird in früheren Berichten auf Vergeltungsgewalt gegen sie hingewiesen, die von Elementen der ISF und mit den ISF verbundenen Kräften, einschließlich der PMU und Minderheitenmilizen, ausgeübt wird. Die PMU waren an außergerichtlichen Hinrichtungen und anderen ungesetzlichen Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, Entführungen und Erpressung von (männlichen) sunnitischen Zivilisten beteiligt, anscheinend aus Rache für ISIL-Angriffe gegen die schiitische Gemeinschaft. Trotz der beträchtlichen Handlungsfreiheit, die Milizen im Irak haben, gab es mit dem Ende des militärischen Kampfes gegen ISIL weniger Berichte über solche Übergriffe. Racheakte in Form von Verhaftungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und Tötungen von Sunniten, die von ISF und verbundenen Kräften begangen wurden, wurden in den Jahren 2014-2017 verzeichnet, wobei die Mehrzahl der gemeldeten Vorfälle in den Jahren 2014-2016 stattfand. Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch PMU- und/oder Regierungstruppen sind seltener geworden, insbesondere nachdem Großajatollah al-Sistani im Juni 2016 davor gewarnt hatte, Nichtkombattanten zu verletzen, und Badr-Führer Hadi al-Ameri gelobte, die Verantwortlichen für Misshandlungen zur Rechenschaft zu ziehen.

Es gab auch Berichte über willkürliche Verhaftungen und einige Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen durch die kurdischen Sicherheitskräfte und bewaffnete jesidische Gruppen sowie über Vergeltungsangriffe gegen sunnitische Araber und ihr Eigentum im Zuge der Operationen zur Rückeroberung von ISIL-Gebiet.

Einige sunnitische Binnenvertriebene wurden durch eine Mischung aus komplizierten bürokratischen Verfahren und Auflagen sowie Einschüchterungstaktiken, darunter Entführungen, willkürliche Inhaftierungen und - im Fall von Diyala - außergerichtliche Hinrichtungen, an der Rückkehr in ihre Städte und Dörfer gehindert. Sicherheitsakteure, Stammesführer und lokale Gemeinschaften haben sunnitisch-arabische Binnenvertriebene, denen Verbindungen zum ISIL nachgesagt werden, die Rückkehr verweigert, Umsiedlungen erzwungen und Vertreibungen aus Lagern und informellen Siedlungen durchgeführt sowie und verfrühten Rückführungen erzwungenen, was oft zu Sekundärvertreibungen führt.

b. Behandlung im Zusammenhang mit dem Entbaathifizierungsprozess

Sunniten berichten, dass sie bei der Beschäftigung im öffentlichen Sektor infolge des Entbaathifizierungsprozesses diskriminiert werden, ein Prozess, der ursprünglich auf Loyalisten des früheren Regimes abzielte. Nach Angaben von Sunniten und lokalen NROs setzt die Regierung die selektive Anwendung der Entbaathifizierungsbestimmungen des Gesetzes fort, um viele Sunniten von der Beschäftigung im öffentlichen Dienst auszuschließen, nicht aber, um ehemalige schiitische Baathisten auszuschließen.

c. Lage der sunnitischen Araber in Bagdad

Die Milizen in Bagdad werden von Sunniten häufig beschuldigt, Gewalt gegen sie zu verüben. Sunniten fürchten vor allem, von schiitischen Milizen in Bagdad erpresst, entführt oder um ihr Eigentum gebracht zu werden. Quellen berichteten, dass es in Bagdad schwierig ist, die Verantwortung für Anschläge bestimmten Tätern zuzuordnen, und dass Sprengstoff sowohl für politische als auch für kriminelle Zwecke verwendet wird, um Ziele anzugreifen und einzuschüchtern. Die Bestimmung der Akteure kann schwierig sein, obwohl es sich höchstwahrscheinlich in erster Linie um Milizen und Banden handelt; aufgrund der starken Verbindungen zwischen beiden ist eine Unterscheidung nicht immer möglich.

Risikoanalyse

Die Handlungen, denen sunnitische Araber ausgesetzt sein könnten, von denen angenommen wird, dass sie mit ISIL in Verbindung stehen, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen würden (z. B. willkürliche Verhaftung, Todesstrafe, Folter). In anderen Fällen könnten Einzelpersonen (lediglich) diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt sein, und bei der individuellen Beurteilung, ob eine Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen könnte, sollte die Schwere und/oder Wiederholbarkeit der Handlungen berücksichtigt werden oder ob sie als eine Kumulation verschiedener Maßnahmen auftreten.

Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die bloße Tatsache, dass eine Person ein sunnitischer Araber ist, normalerweise nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen würde. Bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Antragsteller Verfolgung droht, sollten risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie z. B.: Herkunftsgebiet, Stammeszugehörigkeit usw.

Im Falle einer wahrgenommenen Zugehörigkeit zu ISIL würde im Allgemeinen eine begründete Furcht vor Verfolgung begründet werden. Die Einschätzung, ob der Antragsteller als mit ISIL verbunden wahrgenommen würde, würde von individuellen Umständen abhängen, wie z. B. (wahrgenommene) familiäre Verbindungen zu ISIL-Mitgliedern, Herkunftsort und/oder Wohnsitz in einem ehemals von ISIL kontrollierten Gebiet während der ISIL-Kontrolle und dem Zeitpunkt der Flucht, (wahrgenommene) Stammeszugehörigkeit zu ISIL, Name usw.

Quelle:

- EASO Country Guidance, https://easo.europa.eu/country-guidance-iraq-2021 ; S 66 - 68, Zugriff 24.01.2022

 

1.3.5.2. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliegen (Stand Mai 2019)

 

Beurteilung der internationalen Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus dem Irak

 

A. Der Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten

UNHCR vertritt die Ansicht, dass Personen, die einem oder mehreren der in diesem Abschnitt erläuterten Risikoprofilen entsprechen, abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles möglicherweise internationalen Schutz benötigen. Die Liste der der aufgeführten Risikoprofile erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; die Profile basieren auf dem Informationsstand von UNHCR zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts. Ein Antrag sollte nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, nur, weil er keinem der hier aufgeführten Profile entspricht.

Abhängig von den spezifischen Umständen des Falles benötigen möglicherweise auch Familienangehörige oder andere Menschen, die mit einer Person dieser Risikoprofile eng verbunden sind, aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutz. Sofern relevant müssen frühere Verfolgungen, denen der Antragsteller auf internationalen Schutz möglicherweise ausgesetzt war, besonders berücksichtigt werden. Bestimmte Anträge Asylsuchender aus dem Irak – auch solcher, die möglicherweise einem der hier aufgelisteten Risikoprofile entsprechen – sollten gegebenenfalls auf einen möglichen Ausschluss vom Flüchtlingsstatus (siehe Abschnitt III.D) geprüft werden.

Alle von Asylsuchenden gestellten Anträge müssen in fairen und effizienten Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und anhand aktueller und relevanter Herkunftslandinformationen inhaltlich geprüft werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anträge auf Grundlage der Flüchtlingskriterien der Genfer Flüchtlingskonvention, der Flüchtlingsdefinition in regionalen Instrumenten, des Mandats von UNHCR oder ergänzender Schutzformen basierend auf weitergehenden internationalen Schutzkriterien untersucht werden.

Der Status anerkannter Flüchtlinge sollte nur dann einer erneuten Prüfung unterzogen werden, wenn in Einzelfällen Anhaltspunkte vorhanden sind, dass Gründe

(i) für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus vorliegen und dieser ursprünglich zu Unrecht zuerkannt wurde,

(ii) für den Widerruf des Flüchtlingsstatus aufgrund von Artikel 1F der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen oder

(iii) für die Beendigung des Flüchtlingsstatus im Sinne von Artikel 1C (1-4) der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen.

UNHCR ist der Auffassung, dass die derzeitige Situation im Irak eine Beendigung des Flüchtlingsstatus nach Artikel 1C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention nicht rechtfertigt.

1) Personen, die fälschlicherweise verdächtigt werden, ISIS zu unterstützen

a) Zivilisten, die vermeintlich ISIS unterstützen

Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich aber nicht ausschließlich Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, werden Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen. Seit 2014 waren Zivilisten dieses Profils regelmäßig verschiedenen Vergeltungsmaßnahmen in Form von Gewaltanwendung und Missbrauch durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, unter anderem während Militäreinsätzen gegen ISIS, während und nach der Flucht aus durch ISIS besetzten Gebieten, nach der Wiedereroberung dieser Gebiete und während anhaltender Sicherheitseinsätze gegen Überreste von ISIS.

Im Allgemeinen sind Strafverfahren gegen Personen, für die ein begründeter Verdacht hinsichtlich der Begehung von Straftaten besteht, vollkommen rechtmäßig, jedoch müssen diese den jeweiligen Gesetzen entsprechen und die Voraussetzungen für einordnungsgemäßes Gerichtsverfahren erfüllen. Jedoch stellen Beobachter fest, dass die ISF, damit verbundene Kräfte und die kurdischen Sicherheitskräfte Personen regelmäßig auf der Basis weitläufiger, diskriminierender und sich häufig überschneidender Kriterien eine Verbindung zu ISIS unterstellen. Zu diesen Kriterien gehören:

- die religiöse und ethnische Zugehörigkeit (sunnitische Araber oder Turkmenen),

- Geschlecht und Alter (Männer und Jungen im kampffähigen Alter),

- familiärer Hintergrund und Stammeszugehörigkeit, einschließlich des Herkunftsortes und/oder

- Wohnsitz in einem ehemals von ISIS besetzten Gebiet im Zeitraum der Besetzung durch ISIS.

Gegen Personen dieser Profile wird regelmäßig der Verdacht der Verwicklung mit ISIS erhoben und zwar unabhängig von der Art dieser Beteiligung – also unabhängig davon, ob diese freiwillig oder erzwungen, ziviler oder militärischer Natur war. Es wird berichtet, dass Personen dieser Profile auf Basis fragwürdiger Beweise verhaftet werden, z.B. aufgrund von Aussagen geheimer Informanten oder weil sie auf „Fahndungslisten“ stehen, die von verschiedenen Sicherheitsakteuren geführt werden.

Im Kontext der Militäreinsätze gegen ISIS zwischen 2014 und 2017 wurden Zivilisten dieser Profile Berichten zufolge zum Ziel der ISF, damit verbundener Kräfte und der kurdischen Sicherheitskräfte in Bezug auf willkürliche Festnahmen und Gefangenschaft, Entführung, erzwungenes Verschwinden, Folter und andere Formen von Misshandlung sowie außergerichtliche Hinrichtungen. In diesem Zeitraum ereigneten sich sowohl in Konfliktgebieten als auch anderenorts willkürliche Festnahmen und Verschwindenlassen vermeintlicher ISIS-Mitglieder und -Unterstützer Berichten zufolge vornehmlich in Kontrollzentren und an Checkpoints, zuhause sowie in Binnenvertriebenenlagern und während Sicherheits-Razzien.

Es wird berichtet, dass die Räumungsaktionen und Verhaftungskampagnen gegen ISIS-Verdächtige in den von ISIS zurückeroberten Gebieten und anderenorts auch nach dem Ende der großen Militäreinsätze gegen ISIS Ende 2017 weitergehen. Für Personen, die einer Verwicklung mit ISIS verdächtigt werden – einschließlich derer, die nicht in gewaltsame Handlungen verwickelt waren; derer, die zur Kooperation mit ISIS gezwungen wurden; die wirtschaftlich davon abhängig waren, ihren Job im öffentlichen Sektor unter der Verwaltung durch ISIS zu behalten (z.B. Beamte, Ärzte in öffentlichen Krankenhäusern, Lehrer) oder einfach nur in einem von ISIS kontrollierten Gebiet lebten – besteht das Risiko willkürlicher Festnahme, erzwungenen Verschwindens, Folter und anderen Formen der Misshandlung, außergerichtlicher Hinrichtungen und unfairer Gerichtsverhandlungen, die zu Todesurteilen aufgrund der vermeintlichen Verbindung mit oder Unterstützung von ISIS führen können.

Berichten zufolge bestehen nach wie vor in mehreren Verwaltungsbezirken Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen, die unter anderem Bürgschaftsanforderungen umfassen. Diese Beschränkungen stützen sich oft auf weitläufige und diskriminierende Kriterien, wie eine vermeintliche Verbindung zu ISIS aufgrund der ethnischen, religiösen und/oder Stammeszugehörigkeit oder des Herkunftsgebiets einer Person.

b) Familien mit Verbindungen zu tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern

Es wird berichtet, dass Familien und insbesondere Frauen und Kinder, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern verbunden sind, aufgrund ihrer Verwandtschafts- oder Stammesbeziehungen unterschiedlichen Menschenrechtsverletzungen und -missbräuchen durch lokale Behörden, die ISF und damit verbundene Kräfte, lokale Milizen sowie Mitglieder der Stämme und Gemeinschaften, denen diese Familien angehören, ausgesetzt sind. Die UN und Menschenrechtsorganisationen haben die Behandlung dieser Familien als „Kollektivbestrafung“ bezeichnet. Es bestehen Bedenken bezüglich des Fehlens ordentlicher Gerichtsverfahren für diese Familien, da sie auf die Weise die Beschuldigung, mit ISIS verbunden zu sein, nicht anfechten können.

In ihren Heimatsgebieten sind Familien, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitglieder in Verbindung gebracht werden, laut Berichten regelmäßig einer Vielzahl an Strafmaßnahmen ausgesetzt. Dazu gehören Drohungen (z.B. durch die Kennzeichnung von Häusern als einer „Daesh“-Familien zugehörig); Belästigungen; körperliche Angriffe; außerdem Zerstörung, Niederbrennen, Plünderung und Beschlagnahmung von Häusern; soziale Ausgrenzung sowie das Abschneiden von grundlegenden Versorgungsdienstleistungen wie Strom und Wasser. Berichten zufolge sind sie auch Zwangsräumungen/-vertreibungen und/oder Zwangsumsiedelungen in Binnenvertriebenenlager ausgesetzt.

Seit 2015 wurden im Distrikt Sindschar (Ninawa) Vergeltungsanschläge seitens bewaffneter jesidischer Gruppen auf sunnitisch-arabische Zivilisten aufgrund der vermeintlichen Unterstützung des ISIS durch deren Familien oder Stämme gemeldet. Zivilisten wurden Berichten zufolge entführt und getötet und Eigentum wurde geplündert und zerstört.

In Berichten wird auch beschrieben, dass binnenvertriebene Familien, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitglieder verbunden sind, von der Rückkehr in ihre Heimatgebiete abgehalten werden. Andere wurden gemäß Berichten unter Druck gesetzt, „Blutgeld“ an Opfer von ISIS zu bezahlen, bevor ihnen die Rückkehr gestattet würde. Familien mit Verbindung zu tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern unterliegen laut Berichten strengen Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit, unter anderem, wenn sie Binnenvertriebenenlager vorübergehend (z.B. für einen Krankenhausbesuch) verlassen möchten oder im Kontext der Rückkehr in ihre Heimatgebiete.

Obgleich aufgrund von Stigma und Angst vor Vergeltung die Zahl der Meldungen wesentlich geringer ausfällt als die tatsächliche Anzahl der Vorfälle, wird von sexueller Belästigung, Vergewaltigung und Vergewaltigungsandrohung sowie von sexueller Ausbeutung von Frauen und Mädchen durch Sicherheitsakteure in Binnenvertriebenenlagern berichtet. Wie berichtet wird, wird sexuelle Gewalt in diesem Kontext dazu verwendet, Frauen für ihre Verbindung zu tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern zu bestrafen. Es wurde berichtet, dass in Lagern Binnenvertriebener Familien mit Verbindung zu tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern und insbesondere weiblich geführte Haushalte aufgrund dieser Verbindung humanitäre Hilfe wie Nahrungsmittel, Wasser, anderen Gütern und medizinische Versorgung verweigert wurde.

Familien mit Verbindung zu tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern erhalten Berichten zufolge keine Sicherheitsfreigabe, die für Entschädigungforderungen und für die Ausstellung oder den Ersatz fehlender oder abgelaufener Personaldokumente wie Personalausweise, Geburts-, Todes-, Heirats-, und Scheidungsurkunden, Abwesenheitsbescheinigungen, Sozialkarten und Reisepässe erforderlich ist. Das Fehlen gültiger Dokumente beeinträchtigt ihren Zugang zu Bildung und zum Arbeitsmarkt, ihre Bewegungsfreiheit und ihre Fähigkeit, Sozialhilfe zu beantragen, Eigentum zu erben oder erneut zu heiraten. Frauen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern verbunden sind, riskieren, wenn sie das Personenstandsdirektorat aufsuchen, um sich über Personaldokumente zu erkundigen, verhaftet zu werden, sofern sie nicht von einem Anwalt begleitet werden.

Es wurde über Fälle berichtet, in denen Familien, die sich über den Verbleib verhafteter oder verschwundener Familienmitglieder mit vermeintlichen Verbindungen zu ISIS erkundigten, von Sicherheitskräften bedroht wurden.

UNHCR ist der Ansicht, dass Zivilisten der folgenden Kategorien – abhängig von den besonderen Umständen des jeweiligen Falls – aufgrund der ihnen unterstellten politischen Einstellung, ihrer religiösen oder ethnischen Identität und/oder aus anderen maßgeblichen Gründen wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.

a) Arabisch-sunnitische und turkmenisch-sunnitische Männer und Jungen im kampffähigen Alter, die in einem von ISIS kontrollierten Gebiet und/oder einem Gebiet mit aktueller ISIS-Präsenz wohnhaft waren.

b) Frauen und Kinder, die aufgrund ihrer Verwandtschafts- oder Stammesbeziehungen mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern in Verbindung gebracht werden.

UNHCR ist außerdem der Ansicht, dass Personen der folgenden Kategorien – abhängig von den besonderen Umständen des jeweiligen Falls – aufgrund der ihnen unterstellten politischen Einstellung, ihrer religiösen oder ethnischen Identität und/oder aus anderen maßgeblichen Gründen möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen:

a) Andere arabisch-sunnitische und turkmenisch-sunnitische Männer unter anderem aufgrund der Tatsache, dass sie in einem von ISIS-kontrollierten Gebiet und/oder einem Gebiet mit aktueller ISIS-Präsenz wohnhaft waren oder weil sie durch ihre Familien- oder Stammeszugehörigkeit mit einem vormals von ISIS kontrollierten Gebiet und/oder einem Gebiet mit aktueller ISIS-Präsenz verbunden sind.

b) Personen, die ISIS-Verdächtigen und Familien mit Verbindung zu tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitglieder Rechtsdienstleistungen erbringen

Angesichts der Notwendigkeit, den zivilen und humanitären Charakter von Asyl aufrechtzuerhalten, sollten Anträge auf internationalen Flüchtlingsschutz von Angehörigen bewaffneter Einheiten nicht berücksichtigt werden, es sei denn es wurde festgestellt, dass diese Personen aufrichtig und dauerhaft ihre militärischen Aktivitäten aufgegeben haben. Bei Anträgen von ehemaligen Angehörigen bewaffneter Einheiten könnte es außerdem notwendig sein, einen möglichen Ausschluss vom Flüchtlingsstatus zu prüfen.

In Anbetracht der besonderen Umstände und der Verletzlichkeit von Kindern ist bei der Anwendung der Ausschlussklausel auf Kinder besondere Vorsicht geboten. In Fällen, in denen Kinder, die mit bewaffneten Gruppen in Verbindung gebracht werden, vermeintlich Verbrechen begangen haben, ist es wichtig zu bedenken, dass sie nicht nur Täter, sondern auch Opfer von Völkerrechtsverstößen sein könnten.

Quelle:

- UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Stand Mai 2019, https://www.unhcr.org/dach/wpcontent/uploads/sites/27/2019/09/UNHCR_Schutzerw%C3%A4gungen_Irak_Mai_2019-1.pdf ; S 68 - 78, Zugriff 24.01.2022

 

1.3.6. Frauen

In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Diese formale Repräsentation hat geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 3.3.2021).

Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln. Dies wird zum Teil aus der religiösen Tradition begründet, aber auch patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 22.1.2021).

Frauen sind gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Zwar ist laut Artikel 14und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit als eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung (AA 22.1.2021). Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschaftsrecht (AA 22.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). So können Frauen in Bezug auf das Erbrecht unter Druck geraten, ihre Rechte an männliche Verwandte abzutreten (FH 3.3.2021). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 22.1.2021; vgl. FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen, insbesondere unter Binnenflüchtlingen (IDPs) (AA 22.1.2021). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen durch gesetzliche Beschränkungen stärker eingeschränkt als für Männer (FH 3.3.2021). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 3.3.2021).

Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen liegt bei etwa 11,5% (Stand 2019) (WB 29.1.2021a). Die geschätzte Arbeitslosigkeit bei Frauen, die an der Arbeitswelt teilhaben, liegt laut Weltbank bei etwa 30,6% (Stand 2019) (WB 29.1.2021b). Der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak zufolge liegt sie bei 13% (UNIraq 2021). Die Jugendarbeitslosigkeit bei Frauen und Mädchen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren wird auf etwa 63,3% geschätzt (Stand 2017) (CIA 15.6.2021). Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018).

Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer (GIZ 1.2021c; vgl. AA 14.10.2020). Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen stärker von Analphabetismus betroffen als Buben (GIZ 1.2021c). Etwa 79,9% der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vgl. WB 9.2020). In der Altersgruppe der 15 bis 24-jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1% (Stand 2017) (UNESCO 2021). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate bei Mädchen (rund 77%) weit niedriger als jene der Buben (rund 90%). Je höher die Bildungsstufe ist, desto geringer ist der Anteil an Mädchen. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine frühe Ehe für sie vor (GIZ 1.2021c).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040689/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_14.10.2020.pdf , Zugriff 3.3.2021

- CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2021): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iraq/ , Zugriff 20.6.2021

- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html , Zugriff 3.3.2021

- Frontline (12.11.2019): How Conflict in Iraq Has Made Women and Girls More Vulnerable, https://www.pbs.org/wgbh/frontline/article/how-conflict-in-iraq-has-made-women-and-girls-more-vulnerable/ , Zugriff 1.4.2021

- - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Irak - Gesellschaft, tps://www.liportal.de/irak/gesellschaft/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

- FIS - Finnisch Immigration Service [Finnland] (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Rport_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf , Zugriff 14.1.2021

- UNESCO - United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (2021): Iraq, Education and Literacy, http://uis.unesco.org/en/country/iq , Zugriff 1.4.2021

- UNIraq (2021): Country Profile, http://www.uniraq.com/index.php?option=com_k2&view=item&layout=item&id=941&Itemid=472&lang=en , Zugriff 18.3.2021

- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021

- WB - World Bank (29.1.2021a): Labor force participation rate, female (% of female population ages 15+) (modeled ILO estimate), https://data.worldbank.org/indicator/SL.TLF.CACT.FE.ZS?locations=IQ , Zugriff 1.4.2021

- WB - World Bank (29.1.2021b): Unemployment, female (% of female labor force) (modeledILO estimate) - Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.TOTL.FE.ZS?locations=IQ , Zugriff 1.4.2021

- WB - World Bank (9.2020): Literacy rate, adult female (% of females ages 15 and above) - Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SE.ADT.LITR.FE.ZS?end=2017&locations=IQ&start=2017&view=bar , Zugriff 1.4.2021

 

1.3.7. Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigung

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Im Jahr 2020 kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Fälle von häuslicher Gewalt (FH 3.3.2021). Auch Tötung von Frauen und Mädchen durch ihre Familien und Ehemänner wurden 2020 verzeichnet (HRW 13.1.2021).Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, aber nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau, sowie seine Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 13.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).

Diese Grenzen sind recht vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als rechtmäßig interpretiert werden können (FIS 22.5.2018). Nach Artikel 128, Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der Ehre oder vom Opfer provoziert begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden (FIS 22.5.2018; vgl. HRW 13.1.2021, USDOS 30.3.2021). Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als normal und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen. Frauen tendieren dazu, häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch um den Täter zu schützen. Viele Frauen haben kein Vertrauen in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (FIS 22.5.2018).

Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, UNSC 30.3.2021, StC 25.6.2021). Dies gilt sowohl im Irak als auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) (StC 25.6.2021). Eine Bestimmung verhindert hierbei eine Scheidung innerhalb der ersten drei Ehejahre (USDOS 30.3.2021). Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist (FIS 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gab keine zuverlässigen Schätzungen über die Häufigkeit von Vergewaltigungen oder Informationen über die Effektivität der staatlichen Durchsetzung des Gesetzes (USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge sind besonders binnenvertriebene Frauen und Mädchen, insbesondere solche, die mit dem sog.IS in Verbindung gebracht werden, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (EMHRM 6.2021).

Fälle von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt bleiben weitgehend ungemeldet. Gründe dafür sind fehlender Zugang zu gerichtlichen oder administrativen Mechanismen, Angst vor Stigmatisierung und Repressalien (EMHRM 6.2021; vgl. UNSC 30.3.2021) sowie fehlende strafrechtliche Verantwortung der Täter und Schutzmechanismen für Opfer (EMHRM 6.2021). Auch Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte haben Frauen in den von ihnen kontrollierten Lagern, wie z. B. in Ninewa, belästigt und sexuell missbraucht. 2020 wurden 30 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt durch bewaffnete Akteure, hauptsächlich gegen Frauen verzeichnet, einer gegen einen inhaftierten Mann (UNSC 30.3.2021).

Frauen die infolge einer Vergewaltigung Kinder geboren haben, haben Probleme für ihre Kinder Identitätspapiere zu erhalten und damit einhergehend Zugang zu Dienstleistungen (UNSC 30.3.2021).

Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, die Verabschiedung eines Gesetzesentwurfs zum Schutz vor häuslicher Gewalt steht jedoch noch aus (UNFPA 2020). Bemühungen des irakischen Parlaments, einen Gesetzesentwurf gegen häusliche Gewalt zu verabschieden, sind 2019 und 2020 ins Stocken geraten (HRW 13.1.2021). Die erneuten Bemühungen irakischer Frauenrechtsorganisationen, das Parlament zur Verabschiedung eines Gesetzes zum Verbot geschlechtsspezifischer Gewalt zu bewegen, blieben erfolglos (FH 3.3.2021).

Obwohl der sog. IS ein System organisierter Vergewaltigungen, sexueller Sklaverei und Zwangsheirat von jesidischen Frauen und Mädchen und anderen Minderheiten etablierte, wurde kein IS-Mitglied wegen dieser spezifischen Verbrechen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (HRW 13.1.2021). Im Zuge des IS-Vormarsches auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als Trophäen an IS-Kämpfer übergeben oder nach Syrien verkauft wurden. Diese Frauen wurden anschließend oftmals von ihren Familien aus Gründen der Tradition verstoßen oder sie wurden gezwungen, die aus den Zwangsehen entstandenen Kinder zu verstoßen (AA 22.1.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021

- EMHRM - Euro-Mediterranean Human Rights Monitor (6.2021): Exiled At Home: Internal displacement resulted from the armed conflict in Iraq and its humanitarian consequences, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/IraqReportEN.pdf , Zugriff 1.7.2021

- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html , Zugriff 3.3.2021

- FIS - Finnisch Immigration Service [Finnland] (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf , Zugriff 14.1.2021

- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html , Zugriff 10.2.2021

- StC - Save the Children (25.6.2021): Married by exception: Child marriage policies in the Middle East and North Africa, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/married_by_exception.pdf , Zugriff 28.6.2021

- UNFPA - United Nations Population Fund (2020): The National Strategy to Combat Violence against Women and Girls 2018-2030, https://iraq.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/the_national_strategy_to_combat_violence_against_women_and_girls_2018-2030.pdf , Zugriff 1.4.2021

- UNSC - UN Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397/S_2021_312_E.pdf , Zugriff 1.4.2021

- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021

1.3.8. Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya)

Zwangs- und Kinderehen sind weit verbreitet, insbesondere im Zusammenhang mit Vertreibung und Armut (FH 3.3.2021; vgl. AA 14.10.2020). Traditionelle Formen von arrangierten, frühen und erzwungenen Ehen sind besonders unter der überwiegend ungebildeten ländlichen und der Stammesbevölkerung vertreten (UK Home-Office 3.2021). Fast jede vierte irakische Frau im Alter von 20 bis 24 Jahren war bereits mit 18 Jahren verheiratet (FH 3.3.2021). Rund 20% der Frauen werden als Mädchen vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 bis 14 Jahren (AA 14.10.2020).

Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt mit elterlicher Erlaubnis 15 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen und sogenannte Ehen auf Zeit (zawaj al-mut‘a) finden im ganzen Land statt (USDOS 30.3.2021). Zwangs-Kinderehen werden als passive Bewältigungsmechanismen für vertriebene, in Armut lebende Familien mit nachteiligen Lebensumständen eingesetzt (EMHRM 6.2021).

Ehen auf Zeit oder sogenannte Vergnügungs-Ehen sind ein Problem im Irak (StC 25.6.2021). Ehe auf Zeit ist eine im zwölferschiitischen Islam erlaubte Möglichkeit auf religiös gebilligten Geschlechtsverkehr. Im sunnitischen Islam sind diese Ehen nicht erlaubt, auch wenn manche sunnitische Geistliche eine ähnliche Form der Ehe auf Zeit, misyar, gestatten (BBC 4.10.2019). Dabei werden junge Mädchen und Frauen für kurze Zeit mit älteren Männern verheiratet (StC 25.6.2021). Zwangsehen und Ehen auf Zeit werden benutzt, um Frauen und Mädchen innerhalb des Irak zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu verkaufen (OHCHR 11.11.2019; vgl. USDOS 30.3.2021). Dabei zahlt ein Mann der Familie der Betroffenen eine Mitgift für die Erlaubnis sie für einen bestimmten Zeitraum zu heiraten. Besonders junge Frauen, die durch den Konflikt mit dem sog. IS verwitwet oder verwaist sind, werden für diese Art der Ausbeutung als anfällig angesehen (USDOS 30.3.2021). Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass Mädchen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen, oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Mädchen (AA 22.1.2021).

Fasliya bezeichnet eine traditionelle Stammespraxis zur Schlichtung von Konflikten, bei der Frauen eines Stammes mit Männern eines verfeindeten Stammes als Entschädigung für Mord bzw. für die Verletzung von Mitgliedern des anderen Stammes verheiratet werden (USDOS 30.3.2021; vgl. Musawah 11.2019). Dies geschieht ohne die Zustimmung der betreffenden Frauen (Musawah 11.2019). Ende der 1950er Jahre wurde die Blutgeld-Ehe gesetzlich verboten (Al-Monitor 18.6.2015). Es kommt jedoch nach wie vor zu Blutehen zur Beilegung von Stammeskonflikten (UK Home Office 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Diese Tradition wird besonders in Gebieten fortgesetzt, in denen der Einfluss der Stämme größer als der staatlichen Institutionen ist. Großayatollah as-Sistani fordert ein Ende dieser Praxis (USDOS 30.3.2021).

Im Jahr 2011 hat das kurdische Regionalparlament mit Gesetzt Nr. 8 ein Gesetz zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen, das auch die Zwangsehe, die Kinderehe und die Blutgeld-Ehe unter Strafe stellt (PKI 21.6.2011). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung mit elterlicher Erlaubnis beträgt in der Kurdischen Region im Irak (KRI) 16 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre (USDOS 30.3.2021).

Nach Angaben des Hohen Rates für Frauenangelegenheiten der kurdischen Regionalregierung (KRG) tragen Flüchtlinge und IDPs in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu einer zunehmenden Zahl an Kinderehen und Polygamie bei. Die Kurdische Regionalregierung hat die Polizei und Beamte des Büros zur Bekämpfung häuslicher Gewalt beauftragt, Eltern davon abzuhalten, ihre Kinder zwangszuverheiraten und führt Aufklärungskampagnen zur Bekämpfung sexueller Gewalt durch (USDOS 30.3.2021). Der kurdische Hohen Rat für Frauenangelegenheiten hat mit Unterstützung von UNFPA einen Plan zur Verringerung der Kinderheirat entwickelt, der sich auf Aufklärung konzentriert (StC 25.6.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040689/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_14.10.2020.pdf , Zugriff 3.3.2021

- Al-Monitor (18.6.2015): Blood money marriage makes comeback in Iraq, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/06/iraq-tribes-women-blood-money-marriage-disputesettlement.html , Zugriff 3.3.2021

- BBC News (4.10.2019): The teenager married too many times to count, https://www.bbc.co.uk/news/extra/iuKTEGjKgS/teenage_iraq_brides , Zugriff 3.3.2021

- EMHRM - Euro-Mediterranean Human Rights Monitor (6.2021): Exiled At Home: Internal displacement resulted from the armed conflict in Iraq and its humanitarian consequences, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/IraqReportEN.pdf , Zugriff 1.7.2021

- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html , Zugriff 3.3.2021

- Musawah, publiziert durch CEDAW - UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (11.2019): Thematic Report on Article 16, Muslim Family Law and Muslim Women’s Rights in Iraq; 74th CEDAW Session, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CEDAW/Shared Documents/IRQ/INT_CEDAW_CSS_IRQ_37333_E.docx, Zugriff 1.4.2021

- OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.11.2019): UN women’s rights experts issue findings on Andorra, Bosnia and Herzegovina, Cambodia, Iraq, Kazakhstan, Lithuania, and Seychelles, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25277&LangID=E , Zugriff 1.4.2021

- PKI - The Parliament of Kurdistan – Iraq [Irak] (21.6.2011): Act No. 8 from 2011, The Act of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region-Iraq, http://www.ekrg.org/files/pdf/combat_domestic_violence_english.pdf , Zugriff 1.4.2021

- StC - Save the Children (25.6.2021): Married by exception: Child marriage policies in the Middle East and North Africa, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/married_by_exception.pdf , Zugriff 28.6.2021

- UK Home Office [UK] (3.2021): Country Policy and Information Note Iraq: ‘Honour’ crimes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048206/Iraq_-_Honour_Crimes_-_CPIN_-_v2.0_-_March_2021_-_EXT.pdf , Zugriff 1.4.2021

- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021

1.3.9. Genitalverstümmelung (FGM – Female Genital Mutilation)

Das Thema der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen im Irak war lange Zeit ein Tabu, über das kaum gesprochen wurde (UK Home Office 2.2020; vgl. MRG 11.2015). Erst als durch Studien die alarmierend hohe FGM-Rate im kurdischen Norden aufgezeigt wurde, hat sich dies geändert (MRG 11.2015). Seit 2011 stellt ein Gesetz in der Kurdischen Region im Irak (KRI) die Genitalverstümmelung unter Strafe (AA 22.1.2021; vgl. PKI 21.6.2011). Die UNO arbeitet mit Regierungsinstitutionen und lokalen NGOs zusammen, um FGM durch Sensibilisierungskampagnen zu verhindern (UNICEF 6.2.2019). NGOs berichten jedoch, dass die Praxis weiter betrieben wird, vor allem in ländlichen Gebieten, insbesondere in den KRI-Gouvernments Erbil und Sulaymaniyah, sowie in Kirkuk (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 17.8.2020). Eine Umfrage aus dem Jahr 2016 ergab, dass fast 45% der befragten Frauen in der KRI FGM ausgesetzt waren, (DFAT 17.8.2020). In Erbil waren 2018 etwa 50,1% der Frauen vom FGM betroffen, in Sulaymaniyah waren es 45,1%. In Dohuk hingegen nur etwa 3,1% (UNICEF 6.12.2018; vgl. BMC 1.4.2021). Auch unter IDPs wird FGM noch praktiziert (DFAT 17.8.2020). Allerdings geht die FGM-Rate kontinuierlich zurück (USDOS 30.3.2021; vgl. BMC 1.4.2021). Außerhalb der KRI ist FGM nicht üblich (USDOS 30.3.2021).

Einer Untersuchung aus 2018 zufolge wurden etwa 7,4% der irakischen Frauen im Alter von 15-49 Jahren einer FGM unterzogen. In der KRI waren es 37,5%, im Zentral- und Südirak hingegen nur 0,4%. Bei Mädchen im Alter von 0 bis 14 Jahren ist der Prozentsatz mittlerweile auf 1% gesunken, bzw. auf 3% in der KRI (UNICEF 6.12.2018).

Außerhalb der KRI gibt es bisher keine staatlichen Anstrengungen zur Bekämpfung von FGM. Dabei gibt es laut einer Studie in Kirkuk auch Betroffene in der arabischen und turkmenischen Bevölkerung, wenn auch in geringerem Ausmaß (AA 22.1.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021

- BMC Women’s Health (1.4.2021): Changes in the prevalence and trends of female genital mutilation in Iraqi Kurdistan Region between 2011 and 2018, https://bmcwomenshealth.biomedcentral.com/articles/10.1186/s12905-021-01282-9 , Zugriff 10.4.2021

- DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 3.3.2021

- MRG - Minority Rights Group (11.2015): The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/11/MRG-report-A4_OCTOBER-2015_WEB.pdf , Zugriff 1.4.2021

- PKI - The Parliament of Kurdistan – Iraq [Irak] (21.6.2011): Act No. 8 from 2011, The Act of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region-Iraq, http://www.ekrg.org/files/pdf/combat_domestic_violence_english.pdf , Zugriff 1.4.2021

- UK Home Office [UK] (2.2020): Country Policy and Information Note Iraq: Blood feuds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025236/Iraq_-_Blood_Feuds_-_CPIN_v2.0_-_Feb_2020_-_EXT__004_.pdf , Zugriff 1.4.2021

- UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (6.2.2019): Protecting Girls in Iraq from Female Genital Mutilation, https://www.unicef.org/iraq/press-releases/protecting-girls-iraq-female-genital-mutilation , Zugriff 1.4.2021

- UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (6.12.2018): 2018 Muliple Indicator Cluster Survey (MICS6) Briefing, https://www.unicef.org/iraq/media/481/file/MICS6.pdf , Zugriff 1.4.2021

- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021

 

1.3.10. Kinder

Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.1.2019). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 11.3.2020). Im Dezember 2019 waren noch mehr als 1,4 Millionen Menschen, darunter 658.000 Kinder, IDPs, vor allem im Norden und Westen des Landes (UNICEF 31.12.2019).

Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.1.2019). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020).

Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im Gebiet des Islamischen Staates (IS) geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten. Etwa 45.000 Kinder sind davon betroffen (USDOS 11.3.2020). [siehe Abschnitt 16.7]

Nach dem Gesetz ist der Vater der Vormund der Kinder, auch wenn eine geschiedene Mutter das Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von zehn Jahren erhalten kann. Dies kann per Gerichtsentscheid auch bis zum Alter von 15 Jahren verlängert werden, zu welchem Zeitpunkt das Kind wählen kann, mit welchem Elternteil es leben möchte (USDOS 11.3.2020). Das irakische Familienrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Vormundschaft (wilaya und wasiya), sowie der Pflege bzw. Sorge (hanada). Dem Vater kommt immer die Vormundschaft (wilaya) zu. Wenn dieser nicht mehr lebt, dem Großvater bzw. nach Entscheidung eines Shari‘a-Gerichts einem anderen männlichen Verwandten. Nur ein Mann kann demnach wali sein. Die Fürsorgeberechtigung (hanada), d.h. die Verantwortung für die Erziehung, Sicherheit und Betreuung eines Kindes, kommt im Falle einer Scheidung der Mutter zu. D.h. die Kinder leben bei der Mutter, im Falle von Knaben bis zum 13. Lebensjahr und im Falle von Mädchen bis zum 15. Lebensjahr (Migrationsverket 15.8.2018).

Einem Bericht aus 2018 zufolge sind fast alle irakischen Kinder (92%) in der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolvieren die Grundschule (UNICEF 19.11.2018). Dabei ist die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern allerdings mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7%), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der KRI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig (AA 12.1.2019). Mindestens 70% der Kinder von IDPs haben mindestens ein Jahr Schulunterricht verpasst (USDOS 11.3.2020). Mehr als 3,3 Millionen Kinder im Irak benötigen Unterstützung im Bildungsbereich (UNICEF 31.12.2019).

Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).

Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 20.6.2019). Auch Kinderprostitution ist ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der KRI elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 11.3.2020).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, kam im ganzen Land vor (USDOS 11.3.2020).

Kindersoldaten, Rekrutierung von Kindern

Die Regierung und schiitische religiöse Führer verbieten Kindern unter 18 Jahren ausdrücklich den Kriegsdienst. Es gibt keine Berichte, wonach Kinder von staatlicher Seite zum Dienst in den Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden. Der Regierung mangelt es jedoch an Kontrolle über einige PMF-Einheiten, sie kann die Rekrutierung von Kindern durch diese Gruppen nicht verhindern, darunter die Asa’ib Ahl al-Haqq (AAH), Harakat Hezbollah al-Nujaba (HHN) und die Kata’ib Hizbollah (KH) (USDOS 11.3.2020). Es gibt auch keine diesbezüglichen Untersuchungen (USDOS 20.6.2019). Die Vereinten Nationen untersuchen die Rekrutierung und Verwendung von 39 Kindern durch die Konfliktparteien, darunter fünf Buben im Alter von zwölf bis 15 Jahren, die von der irakischen Bundespolizei im Gouvernement Ninewa zur Verstärkung eines Kontrollpostens eingesetzt wurden (UN General Assembly 30.7.2019). Berichten zufolge rekrutieren sowohl die Volksverteidigungskräfte (HPG), der militärische Arm der Kurdische Arbeiterpartei (PKK), und die jesidische Miliz Shingal Protection Unit (YBS) nach wie vor Kinder und setzen diese als Soldaten ein. Genaue Zahlen sind zwar nicht verfügbar, aber sie werde auf einige Hundert geschätzt (USDOS 11.3.2020). Seit der territorialen Niederlage des IS im Jahr 2017 gibt es keine neuen Informationen über den Einsatz von Kindern durch den IS (USDOS 11.3.2020). Zuvor hatte der IS ab 2014 tausende Kinder rekrutiert. Diese wurden als Frontkämpfer, Selbstmordattentäter, zur Herstellung und Anbringung von Sprengsätzen, zur Durchführung von Patrouillen, als Wächter und Spione und für eine Vielzahl von Unterstützungsaufgaben eingesetzt (HRW 6.3.2019). Die Zentralregierung sowie die Regierung der Kurdischen Region im Irak verfolgen solche Kinder gemäß ihren Terrorismusbekämpfungsgesetzen. Etwa 1.500 irakische Kinder werden wegen des Vorwurfs einer IS-Angehörigkeit in Gefängnissen festgehalten und gefoltert, um Geständnisse zu erzwingen (The New Arab 8.3.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Es gibt Berichte über Verurteilungen von Kindern als Terroristen (HRW 6.3.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html , Zugriff 13.3.2020

- HRW - Human Rights Watch (6.3.2019): “Everyone Must Confess" Abuses against Children Suspected of ISIS Affiliation in Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458729/4792_1552027742_iraq0319-web-1.pdf , Zugriff 13.3.2020

- Migrationsverket (Schweden) (15.8.2018): Irak - familjerätt och vårdnad, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442095/4792_1535708243_180815601.pdf , Zugriff 13.3.2020

- New Arab, The (8.3.2019): The Iraq Report: Thousands of children tortured by Iraqi authorities, https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2019/3/8/the-iraq-report-thousands-of-children-tortured-by-authorities , Zugriff 13.3.2020

- UN General Assembly (30.7.2019): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General [A/73/907–S/2019/509], https://www.ecoi.net/en/file/local/2013574/A_73_907_E.pdf , Zugriff 13.3.2020

- UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.12.2019): Iraq 2019 Humanitarian Situation Report, https://www.unicef.org/appeals/files/Iraq_Humanitarian_Situation_Report_End_of_Year_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

- UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (19.11.2018): Deep inequality continues to shape the lives of children in Iraq, https://www.unicef.org/press-releases/deep-inequality-continues-shape-lives-children-iraq , Zugriff 13.3.2020

- UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.1.2017): Child Poverty in Iraq: An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National Poverty Reduction Strategy 2017-202, https://reliefweb.int/report/iraq/child-poverty-iraq-analysis-child-poverty-trends-and-policy-recommendations-national , Zugriff 13.3.2020

- UN News – United Nations News (19.1.2018): One in four Iraqi children impacted by conflict, poverty; education key for lasting peace – UNICEF, https://news.un.org/en/story/2018/01/1000811 , Zugriff 13.3.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

- USDOS - United States Department of State (20.6.2019): 2019 Trafficking in Persons Report: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2010829.html , Zugriff 13.3.2020

- USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html , Zugriff 13.3.2020

 

1.3.10. Kinder

Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 22.1.2021). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 13.1.2021).

Kinder sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 22.1.2021). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 30.3.2021).

Vor der COVID-19-Krise lebte laut UNICEF eines von fünf Kindern in Armut. Über 1,16 Millionen Kinder im Alter von unter fünf Jahren waren unterernährt (AA 22.1.2021). Ende 2020 lag die Zahl der Kinder im Irak, die humanitäre Hilfe benötigen, bei 1,89 Million (UNICEF 20.1.2021).

Nach dem Gesetz ist der Vater der Vormund seiner Kinder, aber auch einer geschiedenen Mutter kann das Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von zehn Jahren zugesprochen werden, verlängerbar durch ein Gericht bis zum Alter von 15 Jahren, wobei die Kinder zu diesem Zeitpunkt wählen können, bei welchem Elternteil sie leben möchten (USDOS 30.3.2021). Das irakische Familienrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Vormundschaft (wilaya und wasiya), sowie der Pflege bzw. Sorge (hanada). Dem Vater kommt immer die Vormundschaft (wilaya) zu. Wenn dieser nicht mehr lebt, dem Großvater bzw. nach Entscheidung eines Shari‘a-Gerichts einem anderen männlichen Verwandten. Nur ein Mann kann demnach wali sein. Die Fürsorgeberechtigung (hanada), d.h. die Verantwortung für die Erziehung, Sicherheit und Betreuung eines Kindes, kommt im Falle einer Scheidung der Mutter zu. D.h. die Kinder leben bei der Mutter, im Falle von Knaben bis zum 13. Lebensjahr und im Falle von Mädchen bis zum 15. Lebensjahr (Migrationsverket 15.8.2018).

Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im Gebiet des sog. Islamischen Staates (IS) geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten. Etwa 45.000 Kinder sind davon betroffen (USDOS 30.3.2021).

Gewalt gegen Kinder/Minderjährige

Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem (USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland (USDOS 1.7.2021). Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln (USDOS 1.7.2021; vgl. FH 3.3.2021). Sie werden auch gezwungen Drogen zu verkaufen (USDOS 1.7.2021). Ebenso ist Kinderprostitution ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Aufgrund der Strafmündigkeit ab einem Alter von neun Jahren im Irak, bzw. elf Jahren in der KRI,behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 30.3.2021).

Kinderarbeit

Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 21.1.2021). In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Arbeitsgesetz begrenzt für Personen unter 18 Jahren die tägliche Arbeitszeit auf sieben Stunden und verbietet Arbeiten, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral schaden können. Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für Jugendliche, die in Familienbetrieben arbeiten, die ausschließlich Waren für den Hausgebrauch herstellen. Es gibt daher Berichte über Kinder, die in Familienbetrieben gefährliche Arbeiten verrichten. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, wie erzwungenes Betteln und kommerzielle sexuelle Ausbeutung, manchmal als Folge von Menschenhandel, kommt im ganzen Land vor (USDOS 30.3.2021). Trotz des Verbotes der Kinderarbeit arbeiten etwa 500.000 Kinder vorrangig in der Landwirtschaft oder im Straßenverkauf. Armut begünstigt Kindesentführungen und Kinderhandel (AA 21.1.2021).

Das Ministerium für Arbeit und Soziales der Kurdischen Regionalregierung (KRG) schätzt, dass mehrere hundert Kinder in der KRI arbeiten, oft als Straßenverkäufer oder Bettler, was sie besonders gefährdet. Das Ministerium betrieb eine 24-Stunden-Hotline zur Meldung von Arbeitsmissbrauch, einschließlich Kinderarbeit, bei der monatlich etwa 200 Anrufe eingingen (USDOS 30.3.2021).

Strafverfolgung von Kindern/Minderjährigen

Die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung beträgt neun Jahre und elf Jahre in der Kurdischen Region im Irak (KRI) (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).

Laut Berichten der Vereinten Nationen sind zahlreiche Jugendliche wegen Terrorismusvorwürfen angeklagt oder verurteilt (AA 21.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Bei einigen von ihnen handelt es sich um ehemalige Opfer von Zwangsrekrutierungen (USDOS 1.7.2021). Es mangelt nac wie vor an Jugendstrafanstalten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) berichtet jedoch, dass jugendliche Häftlinge mittlerweile vorwiegend von erwachsenen Straftätern getrennt inhaftiert werden (AA 21.1.2021). Einem Bericht des IHRCKR zufolge sind außerdem bspw. über 50 Minderjährige gemeinsam mit ihren Müttern in der Erziehungsanstalt für Frauen und Kinder in Erbil untergebracht (USDOS 30.3.2021),

Kindersoldaten, Rekrutierung von Kindern/Minderjährigen

Die Regierung und schiitische religiöse Führer verbieten Kindern unter 18 Jahren ausdrücklich den Kriegsdienst. Es gibt keine Berichte, wonach Kinder von staatlicher Seite zum Dienst in den Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden (USDOS 30.3.2021).

Rekrutierung von Kindern ist ein Problem (FH 3.3.2021). Kinder sind nach wie vor anfällig für Zwangsrekrutierung und den Einsatz durch diverse bewaffnete Gruppen, die im Irak operieren. Dazu zählen der sog. Islamische Staat (IS), Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF), Stammesmilizen, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und andere vom Iran unterstützte Milizen (USDOS 1.7.2021).

Es gibt Berichte, wonach der sog. IS in den vergangenen Jahren Kinder als Soldaten eingesetzt hat (AA 21.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), ebenso als menschliche Schutzschilde, Informanten, Bombenbauer, Henker und Selbstmordattentäter (USDOS 1.7.2021). Unter anderem aufgrund der territorialen Niederlage des sog. IS liegen für das Jahr 2020 nur wenige Informationen über den Einsatz von Kindern durch den IS vor (USDOS 30.3.2021).

Mehrere Quellen berichten, dass die PKK und die Volksschutzeinheiten (YPG), die in der Kurdischen Region im Irak (KRI) und in Sinjar, Ninewa operieren, weiterhin Kinder rekrutieren und einsetzen. Im Jahr 2021 berichtete eine nicht verifizierte Quelle, dass die PKK Dutzende von Kindern rekrutiert habe, um sie auf den Kampf vorzubereiten, darunter auch Kinder aus Kirkuk (USDOS 1.7.2021).

Laut den Vereinten Nationen wurden im Jahr 2020 keine neuen Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) dokumentiert (USDOS 30.3.2021). [Anm.: Informationen zu Kinderehen können dem Kapitel Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya) entnommen werden, Informationen zu Kindern, die unter dem IS geboren sind finden sich in Kapitel (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympatisanten und IS-Familien (Dawa‘esh).]

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021

- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html , Zugriff 3.3.2021

- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html , Zugriff 10.2.2021

- Migrationsverket [Schweden] (15.8.2018): Irak - familjerätt och vårdnad, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442095/4792_1535708243_180815601.pdf , Zugriff 25.8.2021

- UNICEF - UN Children’s Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20%28IDP%20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf , Zugriff 25.8.2021

- UNICEF - UN Children’s Fund, Central Statistical Organization, Kurdistan Region Statistical Office (2.2019): 2018 Multiple Indicator Cluster Survey, Survey Findings Report,https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/English_7.pdf , Zugriff 5.8.2021

- USDOS – US Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055124.html , Zugriff 25.8.2021

- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021

 

1.3.10.1. Bildungszugang

Die irakischen Bildungseinrichtungen unterstehen dem Bildungsministerium in Bagdad, welches durch Direktorate in allen Gouvernements vertreten ist (GIZ 1.2021c). Die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten (USDOS 30.3.2021). Es existieren vier Schulstufen: Die nicht verpflichtende Vorschule, die verpflichtende Grundschule (Alter 6-11 Jahre), die Sekundarausbildung und die Hochschulausbildung (GIZ 1.2021c).

In der Kurdischen Region im Irak (KRI) ist ein eigenes, der Kurdischen Regionalregierung (KRG) unterstehendes Bildungsministerium zuständig. Der Lehrplan in der KRI ähnelt dem zentrali-rakischen Lehrplan weitgehend, es wird jedoch Großteils auf Kurdisch gelehrt (GIZ 1.2021c). Schulpflicht besteht hier bis zum Alter von 15 Jahren. Auch sie ist kostenlos (USDOS 30.3.2021). Neben den staatlichen Schulen gibt es auch private, meist mit ausländischer Beteiligung aufgebaute Schulen (GIZ 1.2021c).

Eine flächendeckende Sicherung der Grundbildung konnte nicht gewährleistet werden (GIZ 1.2021c). Die Sicherheitslage, das Einquartieren von Binnenvertriebenen in Schulgebäuden und eine große Zahl zerstörter Schulen verhinderten und verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate seit 2003 drastisch gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Nach Angaben von UNESCO auf 85,6%, laut dem irakischen Planungsministerium auf 87%. Zum Unterschied dazu sind in der Kurdischen Region im Irak (KRI) fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. Laut UNESCO waren 2017 79,9% der Frauen und 91,2% der Männer über 15 Jahre des Lesens und Schreibens mächtig. Nach Angaben des Planungsministeriums von Januar 2020 liegt die Alphabetisierungsrate von Frauen bei 83% im Vergleich zu 92% bei den Männern (AA 22.1.2021).

Laut Schätzungen sind etwa 22% der Erwachsenen nie zur Schule gegangen. Während mehr als 90% der Kinder eine Grundschule besuchen, fällt die Schülerzahl in der Altersklasse 15-17 unter die Hälfte (GIZ 1.2021c). Ein gleichberechtigter Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 30.3.2021). Es gibt eine Benachteiligung von Mädchen im Bildungssystem, die nach wie vor einen schlechteren Zugang zu Bildung haben. So sind Mädchen im Alter ab zwölf Jahren doppelt so stark von Analphabetismus betroffen wie Buben (GIZ 1.2021c). Auf dem Land fällt die Einschulungsrate von Mädchen (77%) weit niedriger aus als die von Buben (90%). Je höher die Bildungsstufe, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine frühe Ehe für sie vor (GIZ 1.2021c; vgl. UN OCHA 2019).

Eine 2018 durchgeführte Umfrage zur Situation von Kindern im Irak hat ergeben, dass 91,6% der Kinder im Irak in der Grundschule eingeschrieben sind (92,7% der Buben, 90,4% der Mädchen). Im Zentralirak sind dies 90,8% (92,2% der Buben, 89,3% der Mädchen), in der KRI sind es 96% (95,8% der Buben, 96,2% der Mädchen). Der Anteil der Kinder aus urbanen Gebieten, die eine Grundschule besuchen, ist dabei mit 93% höher als jener in ruralen Gebieten mit 88,6%. Entsprechend sinkt auch der Anteil der Buben von 93,8% auf 90,5% und der der Mädchen von 92,2% auf 86,7%. Der Anteil der Kinder, die die untere Sekundarstufe (Unterstufe) besuchen liegt bei 57,5%, wobei der Anteil von Buben und Mädchen gleich ist. Im Zentralirak sind dies 55,6% (56,5% der Buben, 54,7% der Mädchen), in der KRI sind es 67,1% (63,1% der Buben, 70,6% der Mädchen). Auch hier ist der Anteil der Kinder aus urbanen Gebieten mit 64,5% (63,7%

der Buben, 65,2% der Mädchen) höher als der in ruralen Gebieten mit 43,8% (45,2% der Buben, 42,4% der Mädchen). Der Anteil der Kinder, die die obere Sekundarstufe (Oberstufe) besuchen, liegt bei 24,2% (31% der Buben, 35,3% der Mädchen. Im Zentralirak sind dies 28,8 (28,0% der Buben, 29,7% der Mädchen), in der KRI sind es 52% (44,4% der Buben, 60,7% der Mädchen). Auch hier ist der Anteil der Kinder aus urbanen Gebieten mit 37% (34,4% der Buben, 39,6% der Mädchen) höher als der in ruralen Gebieten mit 24,9% (24,1% der Buben, 25,7% der Mädchen) (UNICEF 2.2019). Aktuelle, verlässliche Statistiken über Einschreibungen, Anwesenheit oder Abschlüsse sind nicht verfügbar (USDOS 30.3.2021).

Aufgrund der COVID-19-Pandemie waren die Schulen in den von Bagdad kontrollierten Gebieten von März bis November 2020 geschlossen, in der KRI von März 2020 bis zum Ende des Schuljahres (HRW 13.1.2021). Schulen wurden vom irakischen Bildungsministerium angewiesen, den Lehrbetrieb aus der Ferne fortzusetzen, einschließlich der Ablegung von Prüfungen. In den Abschlussjahrgängen müssen die Schüler ihre Prüfungen jedoch in Anwesenheit ablegen. Einige Schulen haben hybride Unterrichtsmodelle eingerichtet, bei denen die Schüler an 2-3 Tagen pro Woche den Unterricht in Anwesenheit besuchen konnten. Ab Mai 2021 wurden jedoch alle Schulen wieder auf Fernstudien umgestellt (IOM 18.6.2021). Familien, die durch den IS-Konflikt vertrieben wurden, sind am meisten durch die Schulschließungen betroffen, da die meisten von ihnen keinen Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten haben (HRW 13.1.2021). Ebenso stehen Familien mit geringem Einkommen oder aus entlegenen Gebieten hinsichtlich eines Fernstudiums vor einem Hindernis, aufgrund der Erfordernis an eine stabile Internetleitung und an ein adäquates Equipment zu kommen (IOM 18.6.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Irak - Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar]

- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html , Zugriff 10.2.2021

- IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021

- UNICEF - UN Children’s Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20%28IDP%20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf , Zugriff 25.8.2021

- UNICEF - UN Children’s Fund, Central Statistical Organization, Kurdistan Region Statistical Office (2.2019): 2018 Multiple Indicator Cluster Survey, Survey Findings Report, https://mics.unicef.org/files?job=W1siZiIsIjIwMTkvMDMvMDEvMTkvMjMvMTgvNTg5L0VuZ2xpc2gucGRmIl1d&sha=aea1de7cc6f6ec09 , Zugriff 5.8.2021

- UN OCHA (2019): Iraq - Education Cluster Strategy, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/1_Education-Cluster-Strategy-Iraq-2019-2019_02_10.pdf , Zugriff 16.3.2021

- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021

1.3.10.2. Das Schulsystem im Irak

Das Bildungssystem im Irak ist zentralisiert und alle Bildungseinrichtungen unterstehen dem Bildungsministerium in Bagdad. Trotz der zentralstaatlichen Organisation gibt es Unterschiede im Lehrplan zwischen der Autonomen Region Kurdistan und dem Rest des Landes. Darüber hinaus bestehen auch innerhalb der drei kurdischen Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya Unterschiede im Lehrplan.

Alle Ausbildungsstufen, von der Volksschule bis zur Hochschule, sind kostenlos. Die sechsjährige Volksschule ist verpflichtend, in der Region Kurdistan sind die ersten neun Schuljahre verpflichtend. Nach Abschluss der Volksschule erhalten SchülerInnen ein Volksschulzertifikat (schahada al-ibtida’iya). 12 bis 15-jährige SchülerInnen besuchen anschließend eine dreijährige Mittelschule (al-madrasa al-mutawassita), die mit einer zentralen und landesweit einheitlichen Prüfung abgeschlossen wird. Nach Abschluss der Mittelschule können die SchülerInnen ihren Bildungsweg fortsetzen, indem sie sich entweder für eine allgemeine Sekundarschule (al-i’dadiya) oder eine berufliche Ausbildung in verschiedenen Bereichen entscheiden. In den drei kurdischen Provinzen umfasst die Grundschule neun Jahre und wird mit einer nationalen Prüfung abgeschlossen, mit der auch der mittlere Schulabschluss erreicht wird.

Die allgemeine Sekundarschule, auf die die erfolgreichsten SchülerInnen wechseln, dauert ebenfalls drei Jahre und wird mit einem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife abgeschlossen. Die Region Kurdistan vergibt ein eigenes Hochschulreifezeugnis. Nach dem ersten Jahr der allgemeinen Sekundarschule besteht die Wahl zwischen einem naturwissenschaftlichen und einem literarischen Zweig. Die SchülerInnen, die den literarischen Zweig wählen, müssen Abschlussprüfungen in den Fächern Arabisch, Englisch, Mathematik, Geschichte, Geographie und Wirtschaft absolvieren, während die SchülerInnen des naturwissenschaftlichen Zweigs in den Fächern Arabisch, Englisch, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie geprüft werden.

Falls die Ergebnisse der Mittelschulabschlussprüfung nicht für eine Aufnahme auf eine allgemeine Sekundarschule reichen, hat ein/e SchülerIn die Möglichkeit, ein dreijähriges berufsbildendes Programm in den Bereichen Technologie, Handelswirtschaft oder Landwirtschaft an einer berufsbildenden Schule (i’dadiya mihniya) zu durchlaufen. Diese Ausbildung wird ebenfalls mit einer zentralen Prüfung abgeschlossen (Fachmatura), deren Abschluss einen Einstieg in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Daher sind in dieser Schule die besuchten Kurse ungefähr zur Hälfte theoretischer und zur Hälfte praktischer Natur. Weitere spezialisierte berufsbildende Schulen bilden beispielsweise zukünftige KrankenpflegerInnen, SozialarbeiterInnen oder PolizistInnen aus. Den besten zehn Prozent der SchülerInnen berufsbildender Schulen bietet sich nach erfolgreichem Abschluss die Möglichkeit, sich für einen Studienplatz zu bewerben.

Der Lehrplan der Volksschule beinhaltet Fächer wie Mathematik, Arabisch, islamische Religion, Naturwissenschaft, Sport und Kunst. Ab dem dritten Volksschuljahr wird Englisch eingeführt. In Schulen, in denen mehr als 25 Prozent der SchülerInnen nicht arabischstämmig sind, wird als zusätzliches Fach zweimal pro Woche die Muttersprache (zum Beispiel Kurdisch oder Turkmenisch) unterrichtet. Im sechsten Jahr der Volksschule stehen die Fächer Arabisch, Englisch, Mathematik, Naturwissenschaft, Geschichte, Geographie, islamische Religion und Nationalkunde am Lehrplan. In der Mittelschule, das heißt ab dem siebten Schuljahr, kommen Fächer wie Geschichte, Geographie, Chemie, Physik und Biologie hinzu. Zudem gibt es auch etwa 1.200 private Volksschulen (Stand 2012), die vom Bildungsministerium zugelassen sind und deren Lehrplan dem der öffentlichen Schulen ähnelt. Diese privaten Schulen bieten oft zusätzliche Fächer wie zum Beispiel weitere Fremdsprachen an und haben im Vergleich zu öffentlichen Schulen eine gute Lehrqualität. Sie erfordern jedoch hohe Schulgebühren und sind daher nur der reichen Elite zugänglich.

Der irakische Staat gibt vor, dass der Islam die einzige offizielle Religion ist und daher als einzige in den öffentlichen Schulen vom ersten bis zum letzten Schuljahr unterrichtet werden muss. Der Inhalt dieses Unterrichts kann variieren, je nachdem, ob sich die Schule in einem vornehmlich schiitischen oder sunnitischen Gebiet befindet. Mitgliedern religiöser Minderheiten steht es frei, diesen Unterricht nicht zu besuchen. Die religiösen Minderheiten organisieren ihren Religionsunterricht privat in ihren Kirchen und Tempeln. Für christliche und jesidische Gemeinschaften besteht die Möglichkeit, dass sie in Gebieten, in denen sie die Mehrheitsbevölkerung stellen, Religionsunterricht in der Schule anbieten, jedoch nicht in gleichem Ausmaß wie beim islamischen Religionsunterricht. Aufgrund der konfessionellen Spaltungen zwischen Schiiten und Sunniten im Land hat sich der Einfluss islamischer Kleriker auf die Unterrichtsinhalte auch auf Fächer außerhalb des Religionsunterrichts ausgeweitet. Der Unterricht, der unter dem Baath-Regime Saddam Husseins noch vom Nationalismus geprägt war, wurde nach dem Sturz des Regimes immer stärker von religiösen Inhalten beeinflusst.

Bis zum Fall des Regimes von Saddam Hussein 2003 war die Geschlechtertrennung in Schulen weniger verbreitet. Seither werden mit dem wachsenden Einfluss islamischer Lehren auf das Schulsystem zunehmend Mädchen von Buben im Schulunterricht getrennt. Erst die Hochschulausbildung ist dann wieder koedukativ. Die religiösen Strömungen in der Gesellschaft, die in den letzten Jahren an Stärke gewonnen haben, üben mit ihren religiösen Lehren einen zunehmenden Einfluss auf Lehrpläne und Unterrichtsfächer aus. Darüber hinaus werden mehr und mehr spezifisch sunnitische oder schiitische Schulen gegründet, die eine Alternative zu den überfüllten staatlichen Schulen darstellen sollen.

Unter dem ehemaligen Präsidenten al-Maliki waren aus internationalen Geldern bis zu 825 Millionen US-Dollar für die Verbesserung des Bildungsbereichs und den Bau von Schulen bereitgestellt worden. Bürokratische Hürden bei der Umsetzung führten aber dazu, dass am Ende von al-Malikis Amtszeit 2016 nur 6 Prozent der Projekte umgesetzt worden waren. Der Verzug beim Bau neuer Schulen führt zu großen Schulklassen und wenig direktem Kontakt zwischen einzelnen SchülerInnen und ihrem Lehrer. Laut Angaben von Lehrern in den südlichen Provinzen Babil und Thi Qar umfassen Schulklassen dort 50 bis 70 Kinder. In Thi Qar berichtet ein Lehrer, dass es schwer sei, die SchülerInnen unter Kontrolle zu halten und man daher die Unterrichtsstunden auf weniger als 45 Minuten reduziert habe.

Besonders in den ländlichen Gegenden gestaltet sich der Unterricht schwierig, da die Schulgebäude teilweise heruntergekommen und schwer zu erreichen sind. In ländlichen Gebieten ist auch die Schulabbruchsrate höher, da viele Jugendliche früh anfangen zu arbeiten, um ihre Familien zu unterstützen.

Die Schüler nehmen Unterrichtsstoff mithilfe von Auswendiglernen auf und Kreativität und eigenem Entdecken wird kein Raum gelassen. Laut Angaben eines Lehrers aus dem Jahr 2013 ist das allgemeine Unterrichtsniveau schlecht, und es kommt verbreitet vor, dass Bestechung sowie Nepotismus an den Schulen eingesetzt werden, damit die SchülerInnen ihre Prüfungen bestehen. Darüber hinaus ist der Unterricht noch immer auf traditionellen, rigiden Lehrmethoden aufgebaut, bei denen der Unterrichtsinhalt in einer monotonen und nicht sehr ansprechenden Weise vermittelt wird. Einem weiteren Lehrer zufolge lernen SchülerInnen beispielsweise englische Vokabeln auswendig, können aber keine Texte schreiben oder Englisch sprechen, da die LehrerInnen selbst die Sprache oft nicht fließend beherrschen. Auch diese Aussage stammt aus 2013.

Jahrzehnte von Konflikt und mangelnden Investitionen haben das Bildungssystem stark strapaziert. Jede zweite öffentliche Schule benötigt Renovierungsarbeiten, Klassen sind überfüllt und es mangelt an Lehrern, insbesondere in den stark vom Konflikt mitgenommenen Regionen wie Mossul und Sindschar in der Provinz Ninawa. Während in Ninawa, einer der bevölkerungsreichsten Provinzen des Landes, 9,6 Prozent der Mädchen und 7,2 Prozent der Buben im Volksschulalter keine Schule besuchten, waren es in der Sekundarschule bereits 28 Prozent der Mädchen und 15 Prozent der Buben. In den meisten öffentlichen Schulen treffen 60 Schüler auf einen Lehrer und die Schulen arbeiten in mehreren Schichten pro Tag, wodurch die Schulzeit für jeden Schüler auf drei Stunden pro Tag verkürzt werden muss. In solchen Umständen steigt die Rate der Schulabbrüche. Die Rückeroberung der Gebiete vormals unter Kontrolle der Gruppe Islamischer Staat im Nordwesten des Landes und die daraus resultierende Vertreibung hindert weiterhin den Zugang zu Bildung in diesen Regionen. Der Mangel an funktionierenden Schulen in urbanen und ländlichen Gegenden sowie in Lagern für Binnenvertriebene hat zu starker Überbelegung und Einschränkung von Schulplätzen geführt.

Quellen:

- ACCORD (Mai 2020): Das Schulsystem im Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030026/Schulsystem+Irak_2020.pdf , Zugriff 24.01.2022

1.3.10.3. Zugang zum Bildungssystem

Nach neuesten Schätzungen besuchen 14% der Kinder im Schulalter keine Schule im Irak. Eine flächendeckende Sicherung der Grundbildung ist nicht gewährleistet. Das staatliche Bildungssystem ist in allen Stufen kostenfrei. In privaten Bildungseinrichtungen variieren die Gebühren je nach Institution. Die Schulpflicht beginnt ab sechs Jahren. Laut einer im Jahr 2018 UNICE-Umfrage besuchen in Bagdad 92,2% (93,3% in Zentral-Bagdad und 89,6% in den Randzonen) der Kinder die Grundschule; 92,1% (92,7% in Zentral-Bagdad und 90,6% in den Randzonen) der Buben und 92,2% (93,9% in Zentral-Bagdad und 88,6% in den Randzonen) der Mädchen.

Die rückkehrenden Personen benötigen folgende Dokumente für eine Schulanmeldung: Ausweiskopien des Kindes und der Eltern, Food Ration Card und Fotos.

Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert, unter anderem das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und Übereinkommen über die Rechte des Kindes.

Quellen:

- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (11.12.2019): Irak – Zugang zum Bildungssystem (Anfragende Stelle: BVwG), https://www.ecoi.net/en/file/local/2023839/IRAK_RF_MLD_Zugang+zum+Bildungssystem_2019_12_11_KE.odt , Zugriff 24.01.2022

 

1.3.11. Menschen mit Behinderung oder besonderen Bedürfnissen

Der Irak hat das internationale Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2012 ratifiziert (UN 30.1.2012; vgl. AA 22.1.2021). Laut Verfassung garantiert die Regierung durch Gesetze und Verordnungen die soziale und gesundheitliche Sicherheit von Menschen mit Behinderungen, unter anderem durch den Schutz vor Diskriminierung und die Bereitstellung von Wohnraum und speziellen Pflege- und Rehabilitationsprogrammen. Trotz dieser Verfassungsgarantien gibt es keine Gesetze, welche die Diskriminierung von Menschen mit körperlichen, sensorischen, geistigen oder psychischen Behinderungen verbieten (USDOS 30.3.2021).

Der Irak hat eine der weltweit höchsten Raten an Menschen mit Behinderungen. Die WHO schätzt, dass bis zu einem Drittel der Iraker in irgendeiner Form körperlich oder psychisch beeinträchtigt ist. Dabei haben die lang anhaltenden Kriege und Konflikte zu dieser hohen Zahl beigetragen, unter anderem auch durch konfliktbedingte Verletzungen, durch Kämpfe, terroristische Angriffe sowie Sprengsätze und Minen. Weitere Faktoren sind Geburtsfehler, die durch mit Uran angereicherte Waffen verursacht wurden, die während der Konflikte von 1990 und 2003 zum Einsatz kamen, sowie chronische Krankheiten. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung leidet an psychischen Beeinträchtigungen (DFAT 17.8.2020).

Insgesamt haben Menschen mit Behinderungen nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Gesundheitsdiensten, Informationen, Kommunikation, Gebäuden, Verkehrsmitteln, dem Justizsystem oder anderen staatlichen Dienstleistungen (USDOS 30.3.2021). Stigmatisierung, geografische Entfernung und Zugänglichkeit halten Berichten zufolge viele Menschen mit Behinderungen davon ab, sich für Leistungen zu registrieren (DFAT 17.8.2020).

Es gibt im Irak eine 5%-Quote für die Beschäftigung von invaliden Personen im öffentlichen Sektor (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 17.8.2020). Im privaten Sektor gilt eine 3%-Quote (DFAT

17.8.2020). Dieselben gesetzlichen Quoten gelten in der Kurdischen Region im Irak (KRI). Im Jahr 2020 meldete die Kurdische Regionalregierung (KRG) 12.068 Beschäftigte mit Behinderungen im öffentlichen Dienst (USDOS 30.3.2021). Menschen mit Behinderungen haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln und medizinischer Versorgung, weil diese meist nicht barrierefrei sind. Darüber hinaus haben sie Probleme beim Zugang zu Hilfsmitteln und barrierefreier Kommunikation, da diese nicht verfügbar sind und hohe Kosten verursachen (IOM 2021a).

Das Arbeitsministerium des Irak leitet eine Unabhängige Kommission für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) leitet der stellvertretende Minister für Arbeit und Soziales eine vergleichbare Kommission, die von einem eigenen Direktor innerhalb des Ministeriums verwaltet wird (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 17.8.2020). Jeder irakische Staatsbürger, der sich um staatliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Behinderungen bewirbt, muss zunächst eine Komissionsbewertung erhalten (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 17.8.2020).

Die meisten Menschen mit Behinderungen verfügen über ein geringes oder gar kein Einkommen. Sie sind von Möglichkeiten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, wie Berufsausbildung, Beschäftigung und Unterstützung bei der Unternehmensentwicklung, weitgehend ausgeschlossen. Darüber hinaus haben viele von ihnen keinen Zugang zu Sozialleistungen (IOM 2021a). Menschen mit Behinderungen sind in Höhe von 10% ihres Einkommens von der Steuer befreit und haben Anspruch auf zinsgünstige Darlehen und monatliche Geldleistungen, die ihren Bedürfnissen entsprechen. Vollzeitpflegekräfte, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, erhalten ein monatliches Gehalt in der Höhe des Mindestlohns des öffentlichen Dienstes (DFAT 17.8.2020).

Im Jahr 2009 wurde Gesetz 20 erlassen (Änderungen 2015 und 2019), das erstmals Opfern u.a. von Militäroperationen, militärischen Irrtümern und terroristischen Akten Kompensationen zuspricht. Dies gilt auch für teilweise oder vollständige Invalidität. Bei einer Invalidität von 75-100% kann den Opfern entweder eine einmalige Zahlung von 5 Millionen Irakischen Dinar (IQD) (Anm.: ca. 2.894 EUR) oder eine monatliche Zuwendung gewährt werden. Bei einer Invalidität von 50-75% beträgt der Zuschuss 3 bis 4,5 Millionen IQD (Anm.: ca. 1.737-2.605 EUR), bei einer Invalidität von weniger als 50% beträgt der Zuschuss 2,5 Millionen IQD (Anm.: ca. 1.447 EUR) (MRG 21.1.2020).

Das Gesundheitsministerium stellt, sofern verfügbar, medizinische Versorgung, Leistungen und Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen bereit. Auch andere Stellen, einschließlich des Amtes des Premierministers, können solche Leistungen gewähren. Das Arbeitsministerium stellt Darlehensprogramme für Menschen mit Behinderungen für die Berufsausbildung bereit (USDOS 30.3.2021). Der Prozess nach dem entschieden wird, wer Unterstützung bekommt, wird von Behindertenanwälten als politisiert beschrieben. Wer z.B. im Dienst der PMF verletzt wird, bekommt leichter Unterstützung, während jemand, der im Iran-Irak-Konflikt der 1980er Jahre gegen den Iran gekämpft hat, Gefahr läuft, seine Leistungen zu verlieren (DFAT 17.8.2020).

Obwohl ein Dekret des Ministerrats aus dem Jahr 2016 den Zugang zu Gebäuden sowie zu Bildungs- und Arbeitseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen anordnet, schränkt die unvollständige Umsetzung den Zugang weiterhin ein (USDOS 30.3.2021). Eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ist Berichten zufolge im Bildungsbereich weit verbreitet. Ein Gesetz aus den 1950er Jahren, das immer noch in Kraft ist, schreibt vor, dass gehörlose Kinder die Schule nach der vierten Klasse verlassen müssen, während andere Gesetze und Praktiken Menschen mit anderen Formen von Behinderungen den Zugang zur Bildung auf allen Ebenen verwehren. Ein weiteres Bildungshindernis stellt der Mangel an geeigneten Lernmaterialien und Lehrern dar, welche qualifiziert sind mit Kindern mit Entwicklungsstörungen oder geistigen Behinderungen zu arbeiten (DFAT 17.8.2020). Das Arbeitsministerium betreibt jedoch mehrere Einrichtungen für Kinder und junge Erwachsene mit Behinderungen (USDOS 30.3.2021).

Auf offizieller oder gesellschaftlicher Ebene gibt es wenig Verständnis oder Bewusstsein für die Herausforderungen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung (DFAT 17.8.2020; vgl. IOM 2021a). Dies führt zu Stigmatisierung, Isolierung und Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen (IOM 2021a). Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ist nach wie vor weit verbreitet, insbesondere wenn es sich um Personen mit psychischen Behinderungen oder um Frauen mit Behinderungen handelt (CRPD 23.10.2019). Frauen mit Behinderungen sind mit einem besonderen Stigma konfrontiert, da ihre Behinderung allgemein als „Schande für die Familie“ angesehen wird. Vielen ist es nicht erlaubt, das Haus zu verlassen oder von Außenstehenden gesehen zu werden (DFAT 17.8.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021

- DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 3.3.2021

- CRPD - UN Committee on the Rights of Persons with Disabilities (23.10.2019): Concluding observations on the initial report of Iraq [CRPD/C/IRQ/CO/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2019535/G1931119.pdf , Zugriff 25.8.2021

- IOM - International Organization for Migration (2021a): Persons with diabilities and their representative organizations in IRaq: Barriers, challenges, and priorities, https://iraq.iom.int/files/publications/OPDs%20report%20English.pdf , Zugriff

- MRG - Minority Rights Group International (21.1.2020): Mosul after the Battle: Reparations for civilian harm and the future of Ninewa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2023155/MRG_CFR_Iraq_EN_Jan201.pdf , Zugriff 25.8.2021

- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021

 

1.3.12. Bewegungsfreiheit

Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 30.3.2021).

In vielen Teilen des Landes, die von der IS-Kontrolle befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 30.3.2021). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der sog. Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des sog. IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vgl. K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdischen Region im Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020).

Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 30.3.2021).

Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.1.2021). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 3.3.2021).

Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 30.3.2021). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Nationalpass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 22.1.2021).

Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit (UNHCR 11.1.2021. So war etwa die Bewegungsfreiheit in den großen Städten und zwischen den einzelnen Gouvernements zum Teil stark eingeschränkt (GIZ 1.2021a). Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021).

Quellen:

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1.3.12.1. Einreise und Einwanderung in den Irak unter der Zentralregierung

Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 30.3.2021). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Nationalpass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 22.1.2021).

Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadissiyah und Wassit. Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Maysan und Muthanna wurden 2020 aufgehoben (UNHCR 11.1.2021). Lokale PMF-Gruppen verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen, beispielsweise nach Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 30.3.2021).

Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom sog. IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Ausnahmen stellen der nördliche Bezirks Muqdadiyah, der Unterbezirk Saadiyah im Bezirk Khanaqin, sowie der Norden des Unterbezriks Al-Udhim im Bezirk Khalis dar, in denen Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS) und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.1.2021).

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1.3.13. Grundversorgung und Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 22.1.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b).

Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d).

Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 22.1.2021).

Wirtschaftslage

Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanak 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet seit Jahren rund 90 bis 95% der Staatseinnahmen (AA 22.1.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 22.1.2021).

Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Seit Februar 2021 liegt der Ölpreis wieder über 60 US-Dollar/Barrel (Wing 2.6.2021). Es wird daher erwartet, dass sich die irakische Wirtschaft allmählich erholen wird (WB 5.4.2021).

Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).

Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76% im Jahr 2019 auf 13,74% im Jahr 2020 (TE 2021). Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11%, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8%. Unter den IDPs sind fast 24% arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18% im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b). Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8% und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29% der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22% und 18% bei Rückkehrern (OCHA 2.2021).

Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32%. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12% (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20% geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7% (DFAT 17.8.2020).

Einer Befragung vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte im Irak bei 384 USD (~ 561.180 IQD), das für ungelernte Arbeiter bei 215 USD (~ 314.200 IQD). Es zeigt sich dabei ein deutlicher Unterschied im Lohnniveau zwischen den vom Islamischen Staat (IS) zurückeroberten Gebieten und jenen, die nicht durch den IS besetzt waren. Für Fachkräfte liegt das Durchschnittsgehalt in den zurückeroberten Gebieten bei 289 USD (~ 422.350 IQD) und in Gebieten, die nicht vom Konflikt betroffen waren, bei 460 USD (~ 672.250 IQD). Für ungelernten Arbeitskräften betragen die Durchschnittslöhne in den zurückeroberten Gebieten 158 USD (~ 230.900 IQD) und in Gebieten die nicht vom Konflikt betroffen waren 263 USD (~ 384.350 IQD).

Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30% angestiegen (AA 22.1.2021; vgl. ILO 2021). Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5% (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (WB 5.4.2021).

Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021).

Nahrungsmittelversorgung

Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50% des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021).

Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021).

Vor der Covid-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 21.1.2021). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021).

Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der irakischen Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als „Familie“, die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8% gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).

Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 30.3.2021).

Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).

Wasserversorgung

Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29% bzw. 73% (UNICEF 29.8.2021).

Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021).

Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 22.1.2021).

Stromversorgung

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 22.1.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021). Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50%. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem Islamischen Staat (IS) vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vgl. Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die Kurdische Region im Irak war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021).

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- OCHA - Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (2.2021): Humanitarian Needs Overview Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Iraq%20Humanitarian%20Needs%20Overview%20%28February%202021%29.pdf , Zugriff 29.9.2021

- TE - Trading Economics (2021): Iraq Unemployment Rate, 1991-2020 Data | 2021-2023 Forecast | Historical | Chart, https://tradingeconomics.com/iraq/unemployment-rate , Zugriff 1.9.2021

- UNICEF - UN Children’s Fund (29.8.2021): Running Dry: water scarcity threatens lives and development in Iraq, https://www.unicef.org/iraq/press-releases/running-dry-water-scarcity-threatens-lives-and-development-iraq , Zugriff 1.9.2021

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- WB - World Bank, The (5.4.2021): Republic of Iraq, https://pubdocs.worldbank.org/en/527001554825517687/mpo-irq.pdf , Zugriff 10.4.2021

- WB - World Band (2.2020): Iraq’s Universal Public Distribution System, Utilization and Impacts During Displacement, https://documents1.worldbank.org/curated/en/239031582135436157/pdf/Iraqs-Universal-Public-Distribution-System-Utilization-and-Impacts-During-Displacement.pdf , Zugriff 14.10.2021

- Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html , Zugriff 7.9.2021

- Wing, Joel, Musings on Iraq (2.6.2021): Iraq’s Oil Revenues Continue To Climb In May 2021, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/iraqs-oil-revenues-continue-to-climbin.html , Zugriff 6.6.2021

 

1.3.13.1. Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak

Anbar

Anbar gehört zu den Gouvernements, in denen die kritische Infrastruktur infolge des Konflikts mit dem sog. Islamischen Staat (IS) stark beeinträchtigt wurde. Dies gilt insbesondere für Schäden an Wohnhäusern, in der Landwirtschaft, an wichtigen kommunalen Dienstleistungen sowie in Industrie und Handel. Wiederaufbau und Sanierungsmaßnahmen wurden in den Jahren 2019 und 2020 fortgesetzt (EASO 1.2021).

Laut einer Befragung im Distrikt Al-Qa’im vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 162 USD (~ 236.750 IQD) und reichen von unter 100 bis 345 USD (~ 146.141 bis 504.190 IQD). Nur wenige Arbeitgeber gaben an, auch ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen, die im Durchschnitt 106 USD (~ 154.910 IQD) erhielten (IOM 9.2021h). Im Distrikt Fallujah ist das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte wegen der COVID-19-Pandemie von 347 USD (~ 507.110 IQD) auf 220 USD (~ 321.510 IQD) gesunken, für ungelernte Arbeitskräfte von 290 USD (~ 423.810 IQD) auf 207 USD (~ 302.510 IQD) (IOM 9.2021i).

Im Jahr 2018 waren etwa 1,31% der Bevölkerung des Gouvernements Anbar von akuter Armut betroffen und 4,65% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Anbar als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 18,45% der Bevölkerung Anbars (rund 330.900 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 34,33% (rund 615.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Anbar im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).

Die Bevölkerung der Anbars ist in erster Linie auf den Euphrat als Wasserquelle für häusliche, industrielle und landwirtschaftliche Verwendung angewiesen (NAS 16.2.2021). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Anbar bei 80% (CSO 2018k). Die Dürreperiode bedroht den Wasserzugang. Einige Familien in Anbar, die keinen Zugang zu Flusswasser haben, geben bis zu 80 USD (~ 116.860 IQD) pro Monat für Wasser aus (NRC 23.8.2021).

Die Stromversorgung in Anbar ist in einigen Städten auf weniger als zwei Stunden pro Tag gesunken. Die Einwohner sind fast ausschließlich auf Besitzer privater Generatoren angewiesen. Einwohner zahlen ein Viertel, bis zu einem Drittel ihres Monatsgehaltes, um generatorenerzeugten Strom zu kaufen (Shafaq 4.6.2021). UNDP hat den Bau eines Umspannwerks in al-Qa’im finanziert, das 2021 fertiggestellt wurde (UNIraq 15.9.2021).

Quellen:

- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.9.2021): Anfragebeantwortung zum Irak: Provinz Salah Al-Din, insbesondere Samarra: Rückkehrlage (Einreise- und Niederlassungsmöglichkeiten, Zugang zu Wohnraum, Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und Gesundheitsleistungen, Zugang zum Arbeitsmarkt (geschätzte Arbeitslosigkeit, geschätzte Armutsquote)) [a-11649-2], https://www.ecoi.net/en/document/2060263.html , Zugriff 29.9.2021

- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (28.9.2021): Anfragebeantwortung zum Irak: Kirkuk: Arbeitsmarktlage [a‑11674-2], https://www.ecoi.net/en/document/2061064.html , Zugriff 1.10.2021

- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018k): 2018 [Statistisches Briefing Anbar 2018], رابنالايئاصحالازجوملا http://cosit.gov.iq/ar/1212-16-2019 , Zugriff 29.9.2021

- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018l): 2018 [Statistisches Briefing Diyala 2018], ىلايديئاصحالازجوملا http://cosit.gov.iq/ar/1212-16-2019 , Zugriff 29.9.2021

- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018m): 2018 [Statistische Briefing von Kirkuk 2018], كوكركيئاصحالازجوملا http://cosit.gov.iq/ar/1208-2018-10 , Zugriff 29.9.2021

- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018n): 2018 [Statistisches Briefing Ninewa 2018], ىونينيئاصحالازجوملا http://cosit.gov.iq/ar/?option=com_content&view=article&layout=edit&id=1218 , Zugriff 29.9.2021

- CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning (MoP) [Irak] (2018o): 2018 [Statistische Briefing Salah ad-Din 2018], نيدلاحالصيئاصحالازجوملا http://cosit.gov.iq/ar/1201-2018-5 , Zugriff 29.9.2021

- DRC - Danish Refugee Council (4.2020): Labor Market and Livelihoods Competency Assessment - Iraq: Dohuk, Erbil, Diyala and Salah al Din governorates, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/assessments/drc_labor_market_and_livelihoods_competency_assessment.pdf , Zugriff 29.9.2021

- DW - Deutsche Welle (8.7.2021): How to solve Iraq’s hellishly hot power crisis, https://www.dw.com/en/why-are-iraqs-electricity-issues-so-hard-to-solve/a-58189500 , Zugriff 15.8.2021

- EASO - European Asylum Support Office (1.2021): Country Guidance Iraq: Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045437/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf , Zugriff 29.9.2021

- FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (11.6.2021): GIEWS Country Brief, The Republic of Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/IRQ_13.pdf , Zugriff 15.8.2021

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- IOM - International Organization for Migration (9.2021i): Labour Market Assessment, Falluja District, Anbar Governorate, https://iraq.iom.int/files/Falluja%20District ,%20Anbar%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021

- IOM - International Organization for Migration (9.2021j): Labour Market Assessment, Al-Khalis District, Diyala Governorate, https://iraq.iom.int/files/Al-Khalis%20District ,%20Diyala%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021

- IOM - International Organization for Migration (9.2021k): Labour Market Assessment, Al-Muqdadiya District, Diyala Governorate, https://iraq.iom.int/files/Al-Muqdadiya%20District ,%20Diyala%20Governorate_0.pdf, Zugriff 1.10.2021

- IOM - International Organization for Migration (9.2021l): Labour Market Assessment, Khanaqin District, Diyala Governorate, https://iraq.iom.int/files/Khanaqin%20District ,%20Diyala%20Governorate_0.pdf, Zugriff 1.10.2021

- IOM - International Organization for Migration (9.2021m): Labour Market Assessment, Hawija District, Kirkuk Governorate, https://iraq.iom.int/files/Hawija%20District ,%20Kirkuk%20Governorate_0.pdf, Zugriff 1.10.2021

- IOM - International Organization for Migration (9.2021n): Labour Market Assessment, AlBakir District, Ninewa Governorate, https://iraq.iom.int/files/Al-Bakir%20district%20-%20Ninewa%20Governorate.pdf , Zugriff 1.10.2021

- IOM - International Organization for Migration (9.2021o): Labour Market Assessment, AlShikhan District, Ninewa Governorate, https://iraq.iom.int/files/Al-Shikhan%20district%20-%20Ninewa%20Governorate.pdf , Zugriff 1.10.2021

- IOM - International Organization for Migration (9.2021p): Labour Market Assessment, Baaj Markaz, Ninewa Governorate, https://iraq.iom.int/files/Baaj%20markaz%20-%20Ninewa%20Governorate.pdf , Zugriff 1.10.2021

- IOM - International Organization for Migration (9.2021q): Labour Market Assessment, Tel Azer, Baaj District, Ninewa Governorate, https://iraq.iom.int/files/Baaj ,%20Qathaniya%20and%20TelAzer%20district%20-%20Ninewa%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021

- IOM - International Organization for Migration (9.2021r): Labour Market Assessment, Bab Lakash, Mosul, Ninewa Governorate, https://iraq.iom.int/files/Bab%20Lakash ,%20Mosul%20-%20Ninewa%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021

- IOM - International Organization for Migration (9.2021s): Labour Market Assessment, Qayrawan, Sinjar District, Ninewa Governorate,https://iraq.iom.int/files/Qayrawan , %20Sinjar%20district%20-%20Ninewa%20Governorate.pdf, Zugriff 1.10.2021

- IOM - International Organization for Migration (9.2021t): Labour Market Assessment, TelBanat and Tel Qassab Communities, Sinjar District, Najaf Governorate, https://iraq.iom.int/files/Tel%20Banat%20and%20Tel%20Qassab%20Communities%20-%20Sinjar%20District%20-%20Ninewa%20Governorate.pdf , Zugriff 1.10.2021 [Anm.: Ein Fehler im Titel. Der Bericht behandelt das Gouvernement Ninewa]

- IOM - International Organization for Migration (9.2021u): Labour Market Assessment, Telafar District, Ninewa Governorate, https://iraq.iom.int/files/Telafar%20district%20-%20Ninewa%20Governorate.pdf , Zugriff 1.10.2021

- IOM - International Organization for Migration (9.2021v): Labour Market Assessment, Baiji District, Salah Al-Din Governorate, https://iraq.iom.int/files/Baiji%20District%20-%20Salah%20Al-Din%20Governorate.pdf , Zugriff 1.10.2021

- Kirkuk Now (7.8.2021): War of power transmission towers, https://kirkuknow.com/en/news/66203 , Zugriff 29.9.2021

- Kirkuk Now (20.4.2021): Poor healthcare due to power shortage in Kirkuk’s key healthcare center, https://kirkuknow.com/en/news/65346 , Zugriff 29.9.2021

- Tameemi - I. M. Al-Tameemi (2020): IOP Conference Series: Materials Science and Engineering: Groundwater Quality Assessment Using Water Quality Index Technique: A Case Study of Kirkuk Governorate, Iraq, https://iopscience.iop.org/article/10.1088/1757-899X/881/1/012185/pdf , Zugriff 29.9.2021

- NAS - Ameen M. Noon, Hany G. I. Ahmed, Sadeq O. Sulaiman (16.2.2021): Assessmentof Water Demand in Al-Anbar Province- Iraq, Environment and Ecology Research, Vol. 9, No.2, pp. 64 - 75, 2021. DOI: 10.13189/eer.2021.090203, https://www.researchgate.net/publication/351585709_Assessment_of_Water_Demand_in_Al-Anbar_Province-_Iraq/link/609eabb5299bf1476999e068/download , Zugriff 29.9.2021

- New Arab, The (6.7.2021): Pylons downed in Iraq as attacks on electricity supply continue, https://english.alaraby.co.uk/news/pylons-downed-iraq-latest-attack-electricity-supply , Zugriff 29.9.2021

- NRC - Norwegian Refugee Council (23.8.2021): Water crisis and drought threaten more than 12 million in Syria and Iraq, https://www.nrc.no/news/2021/august/water-crisis-iraqsyria/ , Zugriff 29.9.2021

- OPHI - Oxford Poverty and Human Development Initiative (10.9.2020): Iraq: Global Multidimensional Poverty Index (MPI), https://data.humdata.org/dataset/iraq-mpi , Zugriff 25.8.2021

- Rudaw (29.5.2021): Thousands of families left without clean water in Kirkuk, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/290520211 , Zugriff 29.9.2021

- Shafaq (4.6.2021): The long-standing electric crisis resurfaces in Al-Anbar, https://shafaq.com/en/Report/The-long-standing-electric-crisis-resurfaces-in-Al-Anbar , Zugriff 29.9.2021

- Shafaq (25.5.2021): Nearly 400,000 citizens deprived of water in Diyala, https://shafaq.com/en/Iraq-News/Nearly-400-000-citizens-deprived-of-water-in-Diyala , Zugriff 29.9.2021

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- USIP - United States Institute of Peace (22.6.2021): Unemployment Replaces ISIS as Top Security Concern for Minorities in Iraq, https://www.usip.org/publications/2021/06/unemployment-replaces-isis-top-security-concern-minorities-iraq , Zugriff 28.5.2021

- WBG, WFP, FAO, IFAD - World Bank Group (WBG), World Food Programme (WFP), Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO), International Fund for Agricultural Development (IFAD) (9.2020): Food Security in Iraq - Impact of COVID-19, with a Special Feature on Digital Innovation, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Iraq%20Food%20Security%20Report%20August%202020%20-%20Arabic.pdf , Zugriff 1.10.2021

- WFP - World Food Programme (9.2021): Hunger Map Live, Iraq https://hungermap.wfp.org/ , Zugriff 27.9.2021

- WFP - World Food Programme (1.2021): Iraq - Annual Country Report 2020, Country Strategic Plan 2020 – 2024, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000125441/download/ , Zugriff 29.9.2021

 

1.3.14. Medizinische Versorgung

Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b).

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021).

Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021).

Es gibt im Irak 1146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1185, die von Ärzten geleitet werden. Des weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021)

Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 22.1.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 22.1.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021).

Aufgrund der COVID-19-Pandemie steht die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UN OCHA 2021).

Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA22.1.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021d): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

- IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021

- IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), h ttps://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/69 8578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 15.8.2021

- UN OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2021): Global Humanitarian Overview 2021, Iraq, https://gho.unocha.org/iraq , Zugriff 25.8.2021

- WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.w ho.int/irq/programmes/primary-health-care.html, Zugriff 3.3.2021

 

1.3.15. Rückkehr

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 22.1.2021).

Zu den größten Herausforderung für Rückkehrer zählen die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychische und psychologische Probleme, sowie negative Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018).

Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021).

Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38% gestiegen ist (im Vergleich zu 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021).

Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71% der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56%. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56% seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021).

Im Jahr 2020 hatten 59% der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~ 267,90 EUR) (im Vergleich zu 55% im Jahr 2019 und 71% im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79%. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli – September 2021) zwischen 92% und 93% der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d).

Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021).

Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021).

In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 22.1.2021).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021

- GIZ - Deutsche Gesellschaf für internationale Zusammenarbeit (1.2021d): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]

- IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021

- IOM - International Organization for Migration (2021): Home Again? Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq, https://iraq.iom.int/files/IOM%20Iraq%20Home%20Again%2C%20Categorising%20Obstacles%20to%20Returnee%20Reintegration%20in%20Iraq.pdf , Zugriff 13.3.2021

- IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq_Returnees_Snapshot-Report%20-%20V5.pdf , Zugriff 21.6.2021

- UNSC - UN Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576 (2021); Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_2021_700_E.pdf , Zugriff 15.5.2021

 

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt und zum Verfahrensgang:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführer vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in die jeweiligen Beschwerdeschriftsätze, in die zitierten Länderberichte zum Irak, insbesondere in die EASO Informationsberichte über die Sicherheitslage im Irak sowie in den Country Guidance Iraq, weiters auch in die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen. Außerdem wurden die unter Punkt II. 1.3.3.2. bis 1.3.3.4. zitierten Anfragebeantwortungen zur Beurteilung herangezogen. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJWEB-P), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung am 14.04.2021 in Anwesenheit aller Beschwerdeführer.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Identität der Beschwerdeführer sowie deren Staatsangehörigkeit steht aufgrund ihrer im Verfahren in Vorlage gebrachten, identitätsbezeugenden Dokumente (Erstbeschwerdeführer: Staatsbürgerschaftsnachweis, Kopie seines Reisepasses; Zweitbeschwerdeführerin: Personalausweis; Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer/in: Personalausweise) fest. Der Umstand, wonach der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet ist, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, überdies auch aus einer Kopie einer allgemeinen Vollmacht an die Zweitbeschwerdeführerin als Ehefrau zur Ausstellung von Dokumenten ihrer Kinder. Hinsichtlich der Glaubens- sowie Volksgruppenzugehörigkeit kann auf die übereinstimmenden Ausführungen der volljährigen Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens verwiesen werden (Erstbeschwerdeführer: Protokoll vom 18.11.2015, AS 3; Protokoll vom 09.01.2018, AS 34; Protokoll vom 14.04.2021, S 5; Zweitbeschwerdeführerin: Protokoll vom 05.01.2016, AS 1; Protokoll vom 09.01.2018, AS 48; Protokoll vom 14.04.2021, S 16).

Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte der Erstbeschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme aus, er nehme Beruhigungsmittel zum Schlafen, weiters täglich Schmerzmittel, explizit Voltaren (Protokoll vom 09.01.2018, AS 33). Zudem brachte er eine Stellungnahme vom 08.01.2018 seitens des Männergesundheitszentrums MEN, Wien hinsichtlich Symptome, welche auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung/PTSD hinweisen, ein fachärztliches Schreiben des XXXX vom 11.12.2017 (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) und einen Befundbericht des XXXX (Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde) vom 08.01.2018 in Vorlage (AS 55 ff). In dem Befundbericht des XXXX wurde eine Tubenventilationsstörung sowie eine Hörstörung des Erstbeschwerdeführers ausgeschlossen. Im fachärztlichen Schreiben des XXXX wurde eine Splitterverletzung im linken Unterschenkel, ein Teilverlust der mittleren Fubila mit vielen Splittern in diesem Bereich, Sensibilitätsstörungen des linken Peroneus sowie eine Chondrosis intervertebralis diagnostiziert, was sich zwar durchaus für den Erstbeschwerdeführer als unangenehm bzw. schmerzhaft darstellen kann, jedoch keine lebensbedrohliche oder dauerhaft behandlungsbedürftige Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt. In der mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer schließlich an, ein Vitamin-D-Präparat sowie Schmerzmittel einzunehmen, zudem sich bei einem Psychologen, XXXX , behandeln zu lassen (Protokoll vom 14.04.2021, S 5). Entsprechende ärztliche Unterlagen brachte der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich jedoch nicht in Vorlage und liegt die Stellungnahme des Männergesundheitszentrums MEN, Wien, bereits über drei Jahre zurück. Insgesamt ergeben sich damit auch in Ermangelung der Einnahme sonstiger Medikamente keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen (Protokoll vom 09.01.2018, AS 47) sowie nicht an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden bzw. sich nicht in medizinischer Behandlung zu befinden (Protokoll vom 14.04.2021, S 16). Auch hinsichtlich der drei minderjährigen Kinder liegen unter Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten Urkunden (AS 59 ff) keinerlei Hinweise in Zusammenhang mit lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. Zumal dem verbleibenden Akteninhalt nichts Gegenteiliges zu entnehmen war, haben sich in der Folge – unter Miteinbeziehung des Alters der Beschwerdeführer – auch keine Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/202, ergeben. Ob des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters war auf die Erwerbsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu schließen.

Die Feststellungen zum Geburtsort des Erstbeschwerdeführers, zu seinem Aufwachsen, seinen Aufenthalten in al-Qa’im, Falludscha, Bagdad und Erbil, seinen ausgeübten Berufen, zu dem in al-Qa’im im Eigentum seiner Familie stehenden Haus, dem Aufenthalt seiner Familienmitglieder sowie dem Kontakt zu denselben basieren auf den entsprechenden Angaben des Erstbeschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 09.01.2018, AS 35; Protokoll vom 14.04.2021, S 6 ff). Das Datum seiner Asylantragstellung geht sowohl aus dem Erstbefragungsprotokoll (AS 3) als auch aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu seiner Person hervor.

In Zusammenhang mit seinem Schulbesuch und dem Erlernen eines Berufes bleibt festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer zwar stets schilderte, die Schule besucht bzw. einen Beruf erlernt zu haben, jedoch konnten konkretisierende Feststellungen ob seiner divergierenden Ausführungen nicht abschließend getroffen werden. So ist im Erstbefragungsprotokoll vermerkt, dass der Erstbeschwerdeführer zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und eine Berufsausbildung als Frisör gemacht habe (Protokoll vom 18.11.2015, AS 3), wohingegen er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vermeinte, neun Jahre lang die Schule besucht und im Anschluss drei Jahre Mechanik gelernt sowie einen entsprechenden Abschluss erreicht zu haben (Protokoll vom 09.01.2018, AS 37). Vor dem erkennenden Richter führte er schließlich im Unterscheid dazu aus, die Grund- und Mittelschule besucht und eine Ausbildung als Mechaniker zwar angefangen, nicht jedoch abgeschlossen zu haben (Protokoll vom 14.04.2021, S 6). Nach eigener Angabe kann jemand, der in den Irak zurückkehr problemlos im Irak leben und vor allem dort viel Geld machen; es gebe dort mehrere Arbeitsmöglichkeiten (Protokoll vom 14.04.2021, S 34). Hieraus ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer bei Rückkehr in den Irak nicht nur aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen und seiner Ausbildung eine Möglichkeit hat, eine gut bezahlte Arbeit zu finden, sondern auch mit den im Irak vom Erstbeschwerdeführer identifizierten Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten auch seine Familie unterhalten zu können.

Betreffend die Feststellungen zur Zweitbeschwerdeführerin kann hinsichtlich ihres Geburtsortes, Aufwachsens, der Hochzeit und des Aufenthalts in al-Qa’im, Bagdad und Falludscha sowie zu ihrer im Irak in Falludscha aufhältigen Familie samt Kontakt zu denselben auf deren diesbezüglich in Einklang zu bringende Ausführungen im Verfahren verwiesen werden (Protokoll vom 09.01.2018, AS 48 f; Protokoll vom 14.04.2021, S 17 ff). Auch gab sie stringent zu Protokoll, im Irak als Lehrerin, konkret als Arabisch-Lehrerin, gearbeitet zu haben (Protokoll vom 05.01.2016, AS 25; Protokoll vom 09.01.2018, AS 48; Protokoll vom 14.04.2021, S 19). Der Umstand, wonach sie zusammen mit ihren Kindern im Dezember 2015 illegal aus dem Irak ausreiste, ergibt sich aus ihren übereinstimmenden Angaben im Zuge der Erstbefragung (Protokoll vom 05.01.2016, AS 7) und der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 09.01.2018, AS 50). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die Zweitbeschwerdeführerin weiters aus, den Irak erst verlassen zu haben, als ihr Mann in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (Protokoll vom 14.04.2021, S 20). Das Datum ihrer Asylantragstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll (AS 2), ebenso aus dem Fremdenregisterauszug zur Person der Zweitbeschwerdeführerin.

In Zusammenhang mit dem Leben im gemeinsamen Haushalt kann auf die jeweiligen Auszüge aus dem Zentralen Melderegister verwiesen werden. Weder der Erstbeschwerdeführer (Protokoll vom 14.04.2021, S 9) noch die Zweitbeschwerdeführerin (Protokoll vom 14.04.2021, S 20) verfügen entsprechend ihren Ausführungen in Österreich über Verwandte. Zumal einerseits der Erstbeschwerdeführer vor dem erkennenden Richter zu Protokoll gab, keine Freunde zu haben, mit denen er ausgehen könnte und mit Bekannten nur über die Arbeit reden würde (Protokoll vom 14.04.2021, S 11) und andererseits auch die Zweitbeschwerdeführerin keine sonstigen maßgeblichen sozialen Kontakte nennen vermochte bzw. schließlich eine Freundin namentlich erwähnte (Protokoll vom 14.04.2021, S 21 f), waren keine sozialen Kontakte von maßgeblicher Bedeutung festzustellen.

Aus den jeweiligen Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem war zu entnehmen, dass - abgesehen vom Erstbeschwerdeführer - die Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen. Zwar brachte der Erstbeschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung zur Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen mit Entstehungsdatum 19.03.2021 in Vorlage, doch führte er vor dem erkennenden Richter dazu aus, mit seiner entsprechenden Tätigkeit erst mit Mai 2021 beginnen zu wollen (Protokoll vom 14.04.2021, S 10). Auch wenn der Erstbeschwerdeführer keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, kann nicht bereits aus diesem Grund auf die Selbsterhaltungsfähigkeit geschlossen werden, zumal keine Anhaltspunkte für eine Erwerbstätigkeit und für ein Einkommen vorliegen. Die Feststellung in Zusammenhang mit seiner Versicherung als gewerblich selbständig Erwerbstätiger basiert auf einen Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Erstbeschwerdeführers.

Hinsichtlich der integrativen Momente der Beschwerdeführer wurden entsprechende Urkunden in Vorlage gebracht. Zwar wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer zusätzlich eine Mehrzahl an Kursanmeldebestätigungen vorgelegt, diese haben jedoch ob des Umstandes, dass selbige keine Aussage über den tatsächlichen Kursbesuch treffen, keine bzw. nur in dem in den Feststellungen beschriebenen Ausmaß Berücksichtigung erfahren, insbesondere, zumal auch im fachärztlichen Schreiben des XXXX vom 11.12.2017 ausgeführt wurde, der Erstbeschwerdeführer könne entsprechend seiner eigenen Angaben ob Schmerzen im linken Unterschenkel in der Winterzeit nicht zum Deutschkurs gehen (AS 59). In Zusammenhang mit der freiwilligen Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers beim Projekt „Refugees for Refugees“ gilt zu berücksichtigen, dass sich sein vorgelegter Tätigkeitsnachweis auf den Zeitraum 13.01.2016 bis 04.01.2018 bezieht und der Erstbeschwerdeführer vor dem erkennenden Richter selbst angegeben hat, er habe aufgehört, gemeinnützig zu arbeiten (Protokoll vom 14.04.2021, S 11). In Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung war schließlich auch festzustellen, dass sich die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers auf einem sehr niedrigen Niveau bewegen und er sich nicht verständlich ausdrücken vermochte, wie folgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll belegt (S 9):

Der RI ersucht die Dolmetscherin, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

RI: Sprechen Sie deutsch?

BF1: Bisschen.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF1: Ich äh Deutschkurs gemacht, Alphabet bis A1 Plus.

RI: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt?

BF1: Deutsch Sprach eingelebt, was das bedeuten, ich manchmal vergessen.

RI wiederholt die Frage

BF1: Ich Arbeit. Prüfung gemacht.

RI: Wie verständigen Sie sich in der Arbeit?

BF1: Selbstverständlich, aber Prüfung gemacht wegen Arbeit mit Automechaniker.

Der RI bittet die Dolmetscherin wieder zu übersetzen.

Auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurden entsprechende Urkunden in Zusammenhang mit ihrer Integration in Vorlage gebracht, jedoch war auch ihrerseits im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung festzustellen, dass sich ihre Sprachkenntnisse auf einem sehr niedrigen Niveau bewegen, wobei auch dazu ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll wiedergegeben wird (S 20):

Der RI ersucht die Dolmetscherin, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

RI: Sprechen Sie deutsch?

BF2: Bisschen.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF2: Ja, jetzt fertig A1. Prüfung kommt und jetzt A2 B-Kurs.

RI: Fällt es Ihnen schwer Deutsch zu lernen?

BF2: Bisschen.

RI: Wie sprechen Sie mit Ihren Kindern Zu Hause, deutsch oder arabisch?

BF2: Meine Kinder sprechen zuhause mit kleinen Schwestern deutsch. Schauen TV deutsch. Mit mir sprechen sie arabisch.

RI: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt?

BF2: Bitte?

RI wiederholt die Frage.

BF2: Ja, A1. Ja, gut bestanden.

RI: Wann haben Sie die Prüfung bestanden?

Die Dolmetscherin übersetzt die Fragen wieder.

Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden auch die drei minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer/innen einvernommen, wobei selbige die Fragen ohne Inanspruchnahme der Dolmetscherin, zudem auch flüssig und grammatikalisch korrekt zu beantworten vermochten. Dass die Kinder zuhause mit ihren Eltern zudem Arabisch sprechen, gaben dazu befragt sowohl die Zweitbeschwerdeführerin (Protokoll vom 14.04.2021, S 20) als auch die Viertbeschwerdeführerin (Protokoll vom 14.04.2021, S 27) zu Protokoll. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin wurden entsprechende Schulzeugnisse in Vorlage gebracht, hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin eine mit 18.12.2017 datierte Besuchsbestätigung des Kindergartens, wobei die Fünftbeschwerdeführerin auch selbst ausführte, den Kindergarten zu besuchen (Protokoll vom 14.04.2021, S 28). Zum Drittbeschwerdeführer und zur Viertbeschwerdeführerin liegen Kopien der Mitgliedsausweise des österreichischen Karatebundes vor, zudem auch Urkunden hinsichtlich der Ablegung entsprechender Karateprüfungen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zu einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwH). Insoweit ist gegenständlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführer als Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und vor dem Hintergrund der einschlägigen, aktuellen Länderberichte zum Irak im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.

Generell ergibt sich auf Grundlage der unter Punkt II. 1.3. vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichte eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist nach der weitgehenden Ausschaltung des IS und der Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr mit der Situation Ende 2015 bzw. Anfang 2016, als der Erstbeschwerdeführer und schließlich auch die Zweitbeschwerdeführerin samt Kinder ihre Ausreise angetreten hatten, vergleichbar ist.

Dabei ist die Zahl der im Irak durch Gewalt ums Leben Gekommenen in den vergangenen Jahren drastisch gesunken. Waren 2015 noch etwa 17.500 zivile Gewaltopfer im Irak zu beklagen, so belief sich deren Anzahl im Jahr 2020 nur noch auf rund 900. Im Jahr 2021 gab es nach entsprechend Punkt II. 1.3.2. inklusive August 2021 210 zivile Todesopfer im Irak. Insgesamt verzeichnet der Irak gegenwärtig somit die niedrigste Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (vgl. dazu Punkt II. 1.3.2.).

Das Gouvernement al-Anbar, wo die volljährigen Beschwerdeführer sowohl in al-Qa’im als auch Falludscha gelebt hatten, hat im Einklang mit der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage im Land in den Jahren 2018 und 2019 eine weitestgehende Stabilisierung erfahren. Grundsätzlich ist der Staat seit dem Bezwingen des IS vor drei Jahren insgesamt gestärkt und vermag seiner Schutzfunktion vermehrt nachzukommen, wobei EASO die Auffassung vertritt, dass al-Anbar generell unter Kontrolle der Behörden ist. Die Behörden teilen jedoch diese Macht mit schiitisch dominierten PMU, was zu unvollständiger oder überlappender Kontrolle führen kann. In al-Anbar gibt es nach wie vor Zusammenstöße mit IS-Zellen, insbesondere an der Grenze zu Syrien. Festzuhalten bleibt jedoch, dass seit dem Jahr 2018 die Aktivität des IS allgemein signifikant zurückging, wobei es nach wie vor in al-Anbar, an der Grenze insbesondere zu Syrien, weiterhin zu Konflikten kommt. Die Opfer dieses Konfliktes sind nach den EASO-Berichten aber vermehrt Angehörige des Militärs und der Milizen, die eben gerade gegen den IS auftreten. Dabei wurden im Jahr 2018 in der Provinz al-Anbar 46 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, welche zu 86 Todesopfern geführt hatten. Dies entspricht einem erheblichen Rückgang gegenüber dem Vorjahr, in dem 170 Vorfälle mit 761 zivilen Todesopfern erfasst wurden. Die aus der Zahl der Todesfälle je 100.000 Einwohner abgeleitete Intensität der Gewalt ging von 45,3 im Jahr 2017 auf 5,1 im Jahr 2018 zurück. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2014 noch 1 739 zivile Todesopfer verzeichnet. Nach einem jüngeren Bericht (EASO Security Situation, Stand Oktober 2020) wurden im Jahr 2019 bei 30 Vorfällen 43 getötete Zivilpersonen und im ersten Halbjahr 2020 (Jan – Jul) bei 4 Vorfällen 7 getötete Zivilpersonen verzeichnet, womit der Rückwärtstrend weiter fortgesetzt wurde, dies bei einer Einwohnerzahl von mehr als 1,8 Millionen Leuten. Im Jahr 2021 bis inkl August ist mit 17 getöteten Zivilpersonen (wobei in den Länderfeststellungen unter Punkt II. 1.3.3.1. nicht stets eine Differenzierung bei den Getöteten vorgenommen wurde), eine geringe Zahl an Angriffen vor Ort gegeben.

Al-Anbar ist jedoch eines der Gouvernorate mit einer hohen Anzahl an kritischen Infrastrukturschäden als Folge des Konflikts. Dies betrifft insbesondere Schäden am Wohnungsbau, in der Landwirtschaft, an wichtigen kommunalen Dienstleistungen sowie in Industrie und Handel. Die Wiederaufbau- und Rehabilitationsprojekte wurden im Gouvernement al-Anbar in den Jahren 2019 und 2020 fortgesetzt, es wird jedoch berichtet, dass der Wiederaufbau in den vom Konflikt stark betroffenen Gouvernements, einschließlich al-Anbar, auch im Jahr 2019 nur langsam vorankam. Berichten zufolge stellt die Kontamination mit Kampfmitteln ein Hindernis für die sichere Rückkehr von Binnenvertriebenen sowie für die Durchführung humanitärer Aktivitäten in mehr als einem Drittel der untersuchten Distrikte in al-Anbar dar.

Aus den Indikatoren lässt sich schließen, dass im Gouvernorat al-Anbar willkürliche Gewalt stattfindet, allerdings nicht auf hohem Niveau, und dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu liefern, dass eine in das Gebiet zurückgekehrte Zivilperson einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(c) der Statusrichtlinie ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der Beschwerdeführer wurden jedoch im gegenständlichen Einzelfalle keine individuellen Elemente bzw. risikoerhöhende Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr auf ein höheres Risiko eines ernsten Schadens schließen ließen.

Entsprechend dem aktuellen EASO Country Guidance Iraq (vgl. Punkt II. 1.3.5.1.) führt dabei die bloße Tatsache, dass eine Person ein sunnitischer Araber ist, nicht automatisch zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Bezogen auf die Beschwerdeführer gilt dabei auch wesentlich zu betonen, dass das Gouvernement Anbar ohnedies überwiegend von sunnitischen Araber bewohnt wird.

Unter Berücksichtigung zu der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen“ (vgl. Punkt II. 1.3.5.2.) gilt festzuhalten, dass der in al-Qa’im, Falludscha, Bagdad und Erbil aufhältig gewesene Beschwerdeführer (bzw dessen Familie) zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hat, in Zusammenhang mit dem IS Verdächtigungen erfahren zu haben. Alleine der Umstand, dass ein entsprechendes Risikoprofil des UNHCR mit Stand 2019 an sich existiert, vermag daran nichts zu ändern, dass bei den Beschwerdeführern keine sonstigen individuellen Faktoren entsprechend dem aktuelleren EASO Country Guidance Iraq vorliegen. Aus den Länderfeststellungen haben sich betreffend Einreiseregelungen nach Qa’im bei sunnitischen Arabern auch keine spezifischen Regelungen ergeben welche einer Einreise bzw Erreichbarkeit entgegenstünden (vgl Punkt II.1.3.12.1.). Neuerlich gilt festzuhalten, dass sunnitische Araber im Gouvernemant Anbar, welches im Übrigen auch die zweithöchste Zahl an Rückkehrern aufweist, die überwiegende Mehrheit der Einwohner darstellen.

Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es Personen wie den Beschwerdeführern auch im Gouvernement al-Anbar erlaubt, relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden.

In Zusammenhang mit einer etwaigen realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung bzw. einem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage bleibt vorab festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Irak stets beruflichen Tätigkeiten nachgegangen ist, nämlich Tätigkeiten als Taxifahrer, Installateur, Mechaniker und Tankwagenfahrer. Darüber hinaus war er auch in Österreich ehrenamtlich als Frisör tätig. Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist im Irak einer Erwerbstätigkeit als Arabisch-Lehrerin nachgegangen, weshalb sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin die Chance haben, künftig am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Zumal bereits die jüngste Tochter über sechs Jahre alt und damit sowohl in Österreich als auch im Irak (vgl. Punkt II. 1.3.10.2.) das schulpflichtige Alter erreicht hat, kann die Zweitbeschwerdeführerin auch faktisch einer beruflichen Tätigkeit nachkommen. Explizit hat selbige auch geäußert, dass sie im Irak wieder als Lehrerin arbeiten und ihr Mann sie auch bestimmt unterstützen würde (Protokoll vom 14.04.2021, S 19). Fallgegenständlich werden die beiden erwerbsfähigen, nicht an einer lebensbedrohlich oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Krankheit leidenden Elternteile daher bei einer Rückkehr in den Irak durch die Aufnahme entsprechender Tätigkeiten, selbst für den Fall, dass es sich auch möglicherweise zu Beginn um eine Hilfstätigkeit handelt, den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten können. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung geäußerten Erwägungen mit Hinweis auf Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Bezahlung von Lehrern (vgl. auch Punkt II. 1.3.3.3) bzw. größeren Verzögerungen bei Gehaltsauszahlungen stellen sich zwar als zutreffend dar, ungeachtet dessen besteht jedoch auch ein Mangel an Lehrpersonal (vgl. 1.3.3.2.), weshalb fallgegenständlich sehr wohl davon auszugehen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Anstellung finden wird. Etwaige finanzielle Engpässe bedingt durch Verzögerungen bei der Gehaltsauszahlung können im Übrigen durch eine Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers (selbst bei der Ausübung von Hilfstätigkeiten) für die entsprechende Dauer überbrückt bzw. kompensiert werden, zudem ist auch die Familie (Mutter, Geschwister) der Zweitbeschwerdeführerin in al-Anbar, Falludscha, aufhältig, welche die Familie zumindest für eine gewisse Zeit in finanzieller Hinsicht unterstützen könnte. Gegenständlich bleibt auch wesentlich zu berücksichtigen, dass im Eigentum der Familie des Erstbeschwerdeführers in al-Qa’im nach wie vor ein großes, dreistöckiges Haus mit ca. 230 m2, bestehend aus sieben Zimmern plus Küche, steht, welches der fünfköpfigen Familie problemlos genügend Platz bietet und damit eine entsprechende Unterkunft derselben bereits unabhängig von der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen wird, gewährleistet ist. Es besteht damit in der Folge kein Risiko für die Familie, einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung bzw. einem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage ausgesetzt zu sein.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass in al-Anbar eine hohe Anzahl an kritischen Infrastrukturschäden, insbesondere Schäden am Wohnungsbau bestehen, und sich die Zerstörung der Infrastruktur auch in der Bevölkerung in al-Anbar mit der Grundversorgung mit Wasser und Strom wiederspiegelt, so bleibt gegenständlich – wie bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass im Eigentum der Familie des Erstbeschwerdeführers in al-Qa’im nach wie vor ein großes, dreistöckiges Haus mit ca. 230 m2 steht, welches der fünfköpfigen Familie problemlos genügend Platz bieten würde und Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Zwar wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass nicht immer Wasser zur Verfügung steht und ganz allgemein in ganz al-Anbar die Wasserverschmutzung bzw. Verunreinigung von Wasser ein Problem darstellt, doch erweist sich das Leitungswassernetz in al-Qa’im als funktionsfähig und sind Schäden aus der Zeit der jüngsten Krise weitgehend behoben worden, wobei Wasser auch von LKWs gekauft werden kann und Hilfsorganisationen Wasserflaschen und Chlortabletten verteilen (vgl. Punkt II. 1.3.3.3.). Obgleich es in al-Anbar verhältnismäßig wenige Geschäfte gibt und auch wegen des Problems der Zerstörung der Infrastruktur es verhältnismäßig schlechtere Versorgung gibt, stehen grundsätzlich Lebensmittel, Wasser, Strom und Güter des täglichen Bedarfs zur Verfügung. Im Bereich der medizinischen Versorgung macht sich die Zerstörung der Infrastruktur offenbar und sind Krankenhäuser in al-Qa’im in einem schlechten Zustand, jedoch ist entsprechend der Anfragebeantwortung eine Grundversorgung sichergestellt und gibt es entsprechenden Zugang zu Gesundheitseinrichtung, darunter zwei funktionierende öffentliche Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte. Zudem sorgen auch einige Organisationen für die medizinische Grundversorgung (vgl. Punkt II. 1.3.3.3.). Diese Umstände, aber auch jener, dass die Beschwerdeführer nicht gänzlich ohne familiäre Unterstützung im Irak auskommen müssten und die vom Erstbeschwerdeführer selbst ins Treffen geführte Ansicht, dass jeder, der keine Probleme im Irak hat – was auf die Beschwerdeführer zutrifft – im Irak leben könne und man dort auch viel Geld machen könne, zumal es mehrere Arbeitsmöglichkeiten gebe (Protokoll vom 14.04.2021, S 14), lassen die Schlussfolgerung zu, dass eine Gefahr der Kinderarmut für die mj. Beschwerdeführer/-innen nicht gegeben ist, zumal aufgrund der eigenen Einschätzung des Erstbeschwerdeführers dieser in der Lage sein wird, „viel Geld zu machen“ und so seine Familie die notwendigen Unterhaltsleistungen zukommen lassen kann. Zudem wird es nicht an Wohnraum mangeln, zumal 230 m2 für eine fünfköpfige Familie auch nach österreichischem Standard als üppig zu bezeichnen sind und für ausreichend Obdach sorgen, dass auch vor diesem Hintergrund nicht Kinderarmut befürchtet werden muss.

Aufgrund der durch die COVID-19 Pandemie hervorgerufenen Überforderung des Gesundheitswesens und der mit der Bekämpfung der Pandemie einhergehenden Probleme, insbesondere der Schwierigkeiten gegenwärtig einen Arbeitsplatz zu finden und der mit der COVID-19-Pandemie zusammenhängenden Problematik für Rückkehrer im Zusammenhang mit Unsicherheiten in der Ernährungslage sowie der Problematik, dass aus Gründen der COVID-19-Pandemie-Bekämpfung etwaige Schulschließungen bestehen, kann im Falle einer Rückkehr in den Irak Minderjährigen im Lichte den UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Art l (A) 2 und l (F) der GFK unter Berücksichtigung des Kindeswohls aktuell eine Verletzung der in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohen, wobei die einzelfallspezifische Beurteilung den Ausschlag zu geben hat, ob tatsächlich ein solcher Eingriff droht. Gegenständlich gilt jedoch zu berücksichtigen, dass ob der in den obigen Absätzen getroffen Erwägungen, insbesondere auch aufgrund des Umstands der Erwerbsfähigkeit beider Eltern, des vorhandenen Hauses in al-Qa’im, der familiären Anknüpfungspunkte in Falludscha und des Umstandes, dass auch im Irak nunmehr Impfdosen verabreicht werden, womit die Eindämmung des COVID-19-Virus und in der Folge auch Öffnungsschritte einhergehen, keine Verletzung der in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte erblickt werden kann.

Weiters ergeben sich auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführer selbst. Dass einer von ihnen derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1 % (vgl. Punkt II.1.3.12.). Es fehlt daher bei einer solchen Infektion an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art 3 EMRK.

Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall jedoch zu beachten, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit drei minderjährigen Kindern und bei Letzteren um eine besonders vulnerable und schutzbedürftige Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer durch Art 2 und Art 3 EMRK geschützten Rechte droht, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die Beschwerdeführer tatsächlich vorfinden würden (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025/2018; 28.11.2019, E 2526-2527/2019; vgl auch 07.01.2021. Ra 2020/18/0139 bis 0144).

Vorab gilt festzuhalten, dass sich in Hinblick auf den Gesundheitszustand der minderjährigen Beschwerdeführer keine entscheidungsmaßgeblichen Vulnerabilitäten ergeben haben. Hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführer bleibt ergänzend festzuhalten, dass sich die sechsjährige Sechstbeschwerdeführerin in einem anpassungsfähigen Alter befindet (vgl. dazu VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 mwN), wobei auch hinsichtlich der zwölfjährigen Viertbeschwerdeführerin noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen werden kann, zumal diese im Heimatland weiter in der Obsorge ihrer Eltern bliebe (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0211). Beim Drittbeschwerdeführer gilt zu berücksichtigen, dass dieser zum Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat bereits fast zehn Jahre alt gewesen ist und er demnach seine grundsätzliche Sozialisierung im Irak erfahren hat, was eine Wiedereingliederung desselben ermöglicht (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026; VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 mwN). Gegenständlich wurden die Kinder auch im Familienverband in Österreich in arabischer Sprache sozialisiert, wie sowohl die Zweit- als auch die Viertbeschwerdeführerin auf Nachfrage des Richters ausführten, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Verständigung mit dem Erstbeschwerdeführer in der deutschen Sprache kaum möglich ist und sich auch die Sprachkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin auf einem sehr niedrigen Niveau bewegen (vgl. Punkt II. 2.2.). Außerdem wäre auch ob der Rückkehr mit den Eltern davon auszugehen, dass ihre Betreuung und Beaufsichtigung sichergestellt wäre, wobei alle Kinder bereits ein schulpflichtiges Alter erreicht haben und dementsprechend weniger Betreuung und Beaufsichtigung bedürfen, als deutlich jüngere Kinder bzw. Kleinkinder und Babys. Somit hat sich diesbezüglich keine besondere Schutzbedürftigkeit der minderjährigen Beschwerdeführer ergeben.

In Zusammenhang mit weiteren kinderspezifischen bzw. geschlechtsspezifischen Gefährdungen Minderjähriger im Irak bleibt auszuführen wie folgt:

Zwar stellt Kinderprostitution vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte ein Problem im Irak dar, dies jedoch insbesondere unter Binnenvertriebenen und nicht unter Rückkehrern (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II. 1.3.7.). Weiters ist auch die Problematik von Kinderarbeit im Irak nach wie vor gegeben (vgl. die Ausführungen unter Punkt II. 1.3.3.2 und 1.3.10.).

Gegenständlich sind die minderjährigen Beschwerdeführer jedoch im Fall einer Rückkehr in den Irak und insbesondere in der Provinz al-Anbar, al-Qa‘im nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von spezifisch gegen Kinder gerichtete Gewalt – etwa in Form von Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierung oder Kinderarbeit – betroffen, was sich auch aus den entsprechenden Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt (Protokoll vom 14.04.2021, S 15 & S 24):

RI: Würden Sie es zulassen, dass Ihre Kinder im Irak betteln gehen, eine Kinderarbeit übernehmen oder sich gar als Kinder prostituieren?

BF1: Sicher nicht.

[…]

RI: Würden Sie es zulassen, oder glauben Sie, dass ihr Mann es zulassen würde, dass Ihre Kinder im Irak betteln gehen würden, eine Arbeit als Kind aufnehmen würde oder gar sich als Kind prostituieren würde, wenn Sie im Irak lebten?

BF2: Nein, das ist unmöglich.

Im gegenständlichen Fall kann damit keinerlei maßgebliche Gefahr einer individuellen Betroffenheit der minderjährigen Beschwerdeführer von Kinderprostitution, insbesondere angesichts ihres intakten Familienverbandes, festgestellt werden. Des Weiteren auch nicht in Zusammenhang mit Kinderarbeit, was im Übrigen von den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer selbst initiiert werden müsste, wobei es auch diesbezüglich auf die obigen, jeweils verneinenden Ausführungen zu verweisen gilt.

In Zusammenhang mit dem intakten Familienleben der Beschwerdeführer bleibt auch darauf hinzuweisen, dass sich im Laufe des Verfahrens keinerlei Hinweise auf ein Risiko in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt ergeben haben. Dazu befragt vermeinte einerseits der Erstbeschwerdeführer, er und seine Frau würden keine häusliche Gewalt gegen die Kinder ausüben, er sei mit ihnen gut befreundet (Protokoll vom 14.04.2021, S 15) und konstatierte andererseits auch die Zweitbeschwerdeführerin, es gebe bei ihnen keine häusliche Gewalt (Protokoll vom 14.04.2021, S 23).

Ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt kann der vorgebrachten und festgestellten Familienstruktur der Beschwerdeführer ebenso wenig entnommen werden, wie sich in den diesbezüglichen Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wiederspiegelt (Protokoll vom 14.04.2021, S 14 & S 24):

RI: Besteht hinsichtlich Ihrer Töchter aus Ihrer Sicht die Gefahr, dass sie im Irak einer Genitalverstümmelung (Beschneidung) zum Opfer fielen oder würden Sie das verhindern?

BF1: Nein, so etwas haben wir im Irak nicht.

[…]

RI: Besteht aus Ihrer Sicht eine reale Gefahr, dass Ihre Töchter zu einer Genitalverstümmelung (Beschneidung) gezwungen werden würden, wenn sie in den Irak zurückkehren würden?

BF2: Für die Mädchen gibt es sowas nicht.

Damit ergibt sich bei einer Rückkehr in den Irak fallgegenständlich kein reales Risiko hinsichtlich der beiden minderjährigen Töchter, eine Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen (FGM – Female Genital Mutilation) erleiden zu müssen. Ergänzend bleibt auch in Hinblick auf die einschlägigen Länderberichte festzuhalten, dass Genitalverstümmelungen größtenteils im Familienverband von weiblichen Familienmitgliedern oder traditionellen „Hebammen“ an Mädchen im Alter von vier bis zwölf Jahren durchgeführt werden, dies überwiegend noch in ländlichen Gebieten der Autonomen Region Kurdistan (37,5% im Alter von 15 bis 49 Jahren wurden einer FGM unterzogen, wobei der Prozentsatz bei Mädchen im Alter von 0 bis 14 Jahren mittlerweile auf 3% gesunken ist) und sich der Prozentsatz im Zentral- und Südirak nur auf 0,4% beläuft, wobei der betreffende Prozentsatz bei Mädchen im Alter von null bis vierzehn Jahren landesweit mittlerweile auf 1 % gesunken ist (vgl. dazu Punkt II. 1.3.9.).

Des Weiteren äußerten die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerinnen auch ein progressives Verständnis in Zusammenhang mit der Bildung ihrer Töchter (Protokoll vom 14.04.2021, S 14 & S 24):

RI: Wie stehen Sie dazu, dass Mädchen Bildung erlangen? Ist das für Sie ein sinnvoller Weg oder sind Sie eher der Meinung, dass Mädchen in den Haushalt gehören und deshalb keine Bildung benötigen?

BF1: Nein, ich bin der Meinung, dass meine Töchter die Schule besuchen sollen um eine bessere Zukunft zu haben. Haushalt und Küche kann jeder machen, auch ein Mann.

[…]

RI: Wie stehen Sie und Ihr Mann dazu, dass Ihre Töchter in die Schule gehen? Finden Sie das positiv oder gleicht das nicht Ihrem traditionellen Verständnis wie Töchter aufwachsen sollen?

BF2: Natürlich bin ich dafür, dass meine Töchter die Schule besuchen.

RI: Würden Sie ihre Töchter daran hindern in die Schule zu gehen, wenn Sie im Irak lebten? Oder würden Sie glauben, dass ihr Mann das macht?

BF2: Nein.

Die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin werden auch ob des Umstandes untermauert, dass bereits die Zweitbeschwerdeführerin im Irak eine umfassende Bildung erfahren, ein Diplom eines Lehramtinstitutes erworben und als Arabisch-Lehrerin gearbeitet hat. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wiesen vor dem erkennenden Richter auf die mangelnden Schulbesuchsmöglichkeiten ihrer Kinder in Erbil hin (Protokoll vom 14.04.2021, S 7 &2 3), was die Zweitbeschwerdeführerin bereits vor der belangten Behörde erwähnte (Protokoll vom 09.01.2018, AS 52). Auch dies lässt bereits auf den hohen Stellenwert einer Schulbildung innerhalb der Familie schließen.

In Zusammenhang mit dem Risiko der beiden minderjährigen Töchter, im Kindesalter verehelicht zu werden, vermeinte die Zweitbeschwerdeführerin dazu befragt, dass die Schwester ihres Ehemannes im Alter von 16 Jahren verheiratet worden sei und Zwang seitens seiner Familie ausgeübt werden könne, wobei die Möglichkeit bestehe, dagegen zu protostieren. Ihr selbst sei wichtig, dass das Mädchen „ja“ sage, nicht die Familie (Protokoll vom 14.04.2021, S 23 f). Der Erstbeschwerdeführer führte dazu befragt aus, dass seine zweite Schwester traditionell geheiratet habe, als sie ca. 15 oder 16 Jahre alt gewesen wäre, die erste Schwester hingegen bei ihrer Hochzeit nicht minderjährig gewesen sei. Er selbst äußerte sich dahingehend, dass er eine Ehe seiner Töchter im Kindesalter sicherlich verhindern würde. Im Falle, dass ihm jedoch etwas passiere, würde der Stamm sie dazu zwingen, zu heiraten (Protokoll vom 14.04.2021, S 14). Vom erkennenden Richter wird nicht verkannt, dass im Irak Zwangs- und Kinderehen weit verbreitet sind, Frauen noch immer in Ehen gezwungen und rund 20% der Frauen vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet werden, viele davon im Alter von 10 bis 14 Jahren (vgl. Punkt II. 1.3.8.). Dabei gilt jedoch auch festzuhalten, dass Zwangs- und Kinderehen insbesondere mit Vertreibung und Armut einhergehen. Ob des intakten Familienverbandes und dem progressiven Verständnis des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in einer Zusammenschau mit ihren Ausführungen vor dem erkennenden Richter besteht jedoch fallgegenständlich für die beiden minderjährigen Töchter kein reales Risiko, im Irak im Kindesalter verheiratet zu werden, zumal im Übrigen auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2005 im Alter von 23 bzw. 21 Jahren geheiratet haben. Es bleibt zudem ergänzend festzuhalten, dass auch in Österreich für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren die Möglichkeit besteht, sich vor Gericht für ehemündig erklären zu lassen, wodurch eine Eheschließung vor Erreichen der Volljährigkeit ermöglicht wird, wobei eine Einwilligung des/der Obsorgeberechtigten nicht zwingend vonnöten ist (vgl. auch https://www.oesterreich.gv.at/themen/jugendliche/jugendrechte/5/Seite.1740311.html ).

In Zusammenhang mit einem etwaigen Risiko, wonach sowohl die Volksverteidigungskräfte (HPG; der militärische Arm der Kurdischen Arbeiterpartei PKK) als auch die jesidische Miliz Shingal Protection Unit (YBS) nach wie vor Kinder rekrutieren und diese als Soldaten einsetzen würden, ebenso hinsichtlich des Risikos, ob des Vorwurfs einer IS-Angehörigkeit in Gefängnissen festgehalten und gefoltert zu werden, bleibt gegenständlich festzuhalten, dass diesbezüglich weder ein entsprechendes Vorbringen erstattet wurde, noch sich im gegenständlichen Verfahren ein reales diesbezügliches Risiko ergeben hätte. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass HPG im Irak lediglich Stützpunkte in der autonomen Region Kurdistan unterhält, während es sich bei der YBS um eine in Sindschar in der nordirakischen Provinz Ninawa operierende Miliz handelt (vgl. Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade: Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S 47: https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 11.05.2021), wobei die Beschwerdeführer nicht der ethno-religiösen Gruppe der Jesiden angehören, weshalb eine Zwangsrekrutierung durch eine jesidische Miliz bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist. Abschließend bleibt noch hinsichtlich der zitierten Feststellungen in Zusammenhang mit den Ausführungen, wonach die irakische Bundespolizei im Gouvernement Ninewa Buben im Alter von zwölf bis fünfzehn Jahren zur Verstärkung eines Kontrollpostens eingesetzt hätte (vgl. Punkt II. 1.3.10) festzuhalten, dass der Drittbeschwerdeführer ins Gouvernement al-Anbar zurückkehren würde und dieser auch bereits sein fünfzehntes Lebensjahr überschritten hat, folglich diesbezüglich kein Risiko ersichtlich ist.

In Zusammenhang mit dem Schulsystem im Irak gilt generell festzuhalten, dass alle Ausbildungsstufen, von der Grundschule bis zur Hochschule, kostenfrei besucht werden können und den Feststellungen keine Hinweise auf Diskriminierungen beim Zugang zum Schulsystem zu entnehmen waren. Dabei umfasst die Grundschule im Irak sechs Jahre, gefolgt von einer dreijährigen Mittelschule. Nach Abschluss der Mittelschule können die Schülerinnen und Schüler ihren Bildungsweg fortsetzen, indem sie sich entweder für eine allgemeine Sekundarschule oder eine berufliche Ausbildung in verschiedenen Bereichen entscheiden. Fallgegenständlich geht bezogen auf die Beschwerdeführer aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervor, dass nur etwa 40% der Schulen in al-Qa‘im in Betrieb und viele Schulgebäude zerstört wären bzw. saniert werden müssen, des Weiteren Klassenräume zweitweise überfüllt wären, Lehre im Schichtbetrieb erfolge und es an ausreichenden Lehrern, Schulmaterial und Büchern fehle. Auch verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das irakische Schulsystem aufgrund des erhobenen Sachverhaltes mit diversen Problemen zu kämpfen hat und der Unterricht etwa mittels traditioneller, rigider Lehrmethoden abgehalten wird, bei denen Lerninhalte in einer monotonen und für die Schüler nicht sehr ansprechenden Weise vermittelt werden. Dessen ungeachtet haben jedoch die meisten Kinder in al-Qa’im Zugang zum Bildungssystem, wobei generell 93,1% der Kinder im Gouvernement al-Anbar die Grundschule, 39,7% die Sekundärstufe I und 23,1% eine Oberstufenschule besuchen. Damit liegt al-Anbar über dem generellen Grundschulbesuchsprozentsatz, welcher sich im Gesamtirak auf etwa 92% beläuft. Gerade in al-Qa’im existiert zudem eine Vielzahl von Schuleinrichtungen [darunter vier Kindergärten, 58 Grundschulen (15 gemischte, 22 für Mädchen und 21 für Buben), 13 Sekundärschulen (zwei gemischte, vier für Mädchen und sieben für Buben), elf Höhere Schulen (zwei gemischte, fünf für Mädchen und vier für Buben), sowie eine technische Schule für Buben (vgl. Punkt II. 1.3.3.3.)]. Auch unter Bedachtnahme auf wirtschaftliche Gründe im Lichte der UNHCR-RL über Asylanträge von Kindern (wobei solche nach der GFK nicht zu einer Asylzuerkennung führen dürfen), besteht damit gegenständlich kein reales Risiko, dass die minderjährigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine ausreichende Schulbildung erhalten würden. Die minderjährigen Beschwerdeführer werden im Fall einer Rückkehr generell Zugang zu schulischer Ausbildung vorfinden und sind auch keine Hinweise erkennbar, dass ihnen von ihren Eltern oder Dritten der Zugang zum Ausbildungssystem verunmöglicht werden sollte, zumal – wie bereits dargelegt – beide Elternteile ausführten, dass die Kinder in die Schule gehen sollen (Protokoll vom 14.04.2021, S 15 & S 24). Der – durchaus nachvollziehbare – Wunsch des Erstbeschwerdeführers, dass er wolle, dass die Kinder eine private Schule besuchen würden, um eine bessere Bildung zu erhalten, vermag vor dem Hintergrund des Schulzuganges keine Relevanz zu entfalten, zumal auch ein gegebenenfalls mangelhaftes Unterrichtsniveau oder bauliche Defizite hinsichtlich der Qualität der Schulgebäude nicht als drohende Verletzung von durch Art 2 und Art 3 EMRK geschützten Rechten angesehen werden kann. Jedoch ergibt sich weder aus den Länderfeststellungen (vgl insbesondere Punkt II. 1.3.11.) noch den Anfragebeantwortungen ableiten, dass für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer, welcher eine Sonderschule besuchte, in seiner Heimat ein entsprechender besonderer Betreuungsbedarf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewährleistet sein wird. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Drittbeschwerdeführer nicht mehr eine Schule besucht und daher allenfalls die vom VfGH angenommene besondere Betreuungsnotwendigkeit nicht mehr vorliegen könnte. Auf Basis des Erkenntnisses des VfGH musste auf diese Frage im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr eingegangen werden, da nicht auszuschließen ist, dass der noch minderjährige Drittbeschwerdeführer noch eine weiterführende Schule oder Ausbildungsstelle mit besonderen Betreuungsbedarf besuchen wird.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).

Den Beschwerdeführern wurden zuletzt mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2021 Kopien der im Akt enthaltenen Feststellungen und Berichte zur allgemeinen Situation im Irak übermittelt bzw. diese und auch die entsprechenden Anfragebeantwortungen mit ihnen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erörtert. Dabei steht auch die im Zuge dieser Erörterung seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer abgegebene Stellungnahme nicht in Widerspruch zu den gegenständlich getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Irak (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II. 2.4.). In Hinblick auf die nunmehr adaptierte Version des „Länderinformationsblattes der Staatendokumentation“ zum Irak gilt festzuhalten, dass sich im Vergleich zu der am 14.04.2021 übermittelten Version keine wesentlichen Änderungen ergeben haben.

Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak zweifelsfrei aus den unter Punkt II. 1.3. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerden:

3.1. Zur Gewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK durch die Abschiebung in seinen Heimatstaat droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 u.a.). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 u.a.).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2021 zu GZ XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass den Beschwerdeführern im Irak keine asylrelevante Verfolgung droht.

In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob insgesamt ein reales Risiko vorliegt, bei dem es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in den Irak zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Diesbezüglich bleibt auf die unter Punkt II. 2.3. getroffenen, umfassenden Erwägungen zu verweisen.

Zusammengefasst kommt das erkennende Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines besonderen Betreuungsbedarfs einer Gefährdung seiner in Art 2 und Art 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre.

Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin wird im Zuge des Familienverfahrens nach § 34 Abs 3 AsylG als Eltern und Schwestern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers der gleiche Schutzumfang gewährt.

Die Beschwerdeführer sind alle unbescholten. Asylausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG liegen nicht vor.

Daher waren die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG zu erteilen und die Rückkehrentscheidungen sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. bis VI. zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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