BVwG I409 2112470-1

BVwGI409 2112470-127.8.2015

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs1 Z5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs1 Z5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:I409.2112470.1.00

 

Spruch:

I409 2112470-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den "MigrantInnenverein St. Marx" in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Juli 2015, Zl. 1047494304-150236856, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 und 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 1 Z 3, § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste zunächst (seinen Angaben zufolge) am 8. Oktober 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nach seiner Überstellung aus Dänemark auf Grundlage des Dubliner Übereinkommens - erst am 5. März 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner am 6. März 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptete der Beschwerdeführer, seit 2002 für die Nichtregierungsorganisation (NGO) "M." gearbeitet zu haben; am 20. März 2014 sei er von Boko Haram entführt worden und am 7. Juni 2014 sei ihm die Flucht gelungen, weil er sich zum Islam bekannt und zur Zusammenarbeit bereit erklärt habe.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 30. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut nach seinen Fluchtgründen befragt, wobei er (u.a.) erklärte, noch einen zweiten Grund zu haben, da seine moslemische Freundin von ihm schwanger sei; ihr Vater habe "dann Leute ausgeschickt", die sein Geschäft niederbrannt hätten.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt I, erster Spruchteil). Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Zudem wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III, zweiter Spruchteil). Weiters wurde darauf hingewiesen, dass "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt hat (Spruchpunkt V). Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid (u.a.) damit, dass der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente vorgelegt habe, sodass seine wahre Identität ungeklärt sei. Ein Vergleich seiner Angaben mit jenen - ihm ja bekannten - Unterlagen, die er bei der österreichischen Botschaft in Abuja zur Erteilung des Schengen-Sichtvermerkes eingereicht habe bzw. einreichen habe lassen, lasse nur der Schluss zu, dass er über seine wahre Identität offensichtlich die Unwahrheit gesagt habe. In seinem Antrag vom 18. September 2014 auf Ausstellung einer Zutrittsberechtigung ("grounds pass") für jene UN-Konferenz, die als Grund für seinen Visumsantrag gedient habe, werde nämlich angeführt, dass er 1,56 m groß sei und 68 kg wiege. Bei der ärztlichen Untersuchung anlässlich seiner Einreise nach Österreich über den Flughafen Wien-Schwechat am 6. März 2015 sei er 1,84 m groß gewesen und habe 97 kg gewogen. Aufgrund dieser gravierenden Diskrepanz könne es sich dabei keinesfalls um ein Versehen handeln, sondern er habe offensichtlich die Dokumente einer anderen Person für seine Einreise nach Österreich verwendet und seine wahre Identität somit verschleiert. Bei seiner Antragsteilung für die Erteilung des Schengen-Sichtvermerks habe er weiters eine Buchungsbestätigung über einen Flug von Lagos über Amsterdam nach Wien mit den Flugdaten "04.10.2014 - 05.10.2014" und eine Hotel- Reservierungsbestätigung für ein Hotel in Wien vom "05.10.-11.10.2014" vorgelegt, um an einer UN-Konferenz teilnehmen zu können, die von "06.10.-10.10.2014" in Wien stattgefunden habe. Tatsächlich sei er jedoch erst am 9. Oktober 2014 in Österreich eingetroffen, was mit dem behaupteten Zweck seiner Reise und den vorab angemeldeten Reisedaten ebenfalls nicht übereinstimme. Mittlerweile berufe sich der Beschwerdeführer darauf, den Reisepass nicht mehr vorlegen zu können. Bei seiner Erstbefragung habe er dies damit begründet, dass ein mit ihm mitgereister Somalier ihm den Reisepass gestohlen habe. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme habe er hingegen zuerst angegeben, seinen Reisepass auf dem Weg nach Dänemark verloren zu haben. Später habe er sich korrigiert und erklärt, den Reisepass erst in Dänemark verloren zu haben. Bei dem Mitreisenden habe es sich um einen Sudanesen gehandelt. Der Beschwerdeführer habe also auch in diesem Punkt offensichtlich zumindest einmal die Unwahrheit gesagt. Ebenso zweifelhaft wie seine Identität sei auch seine angebliche Tätigkeit für die NGO "M.". Diesbezüglich habe er einerseits erzählt, seit 2002 für die Organisation tätig gewesen zu sein, habe aber andererseits eingestanden, "nicht viel" über die Organisation an sich zu wissen. Ihm sei nicht bekannt, wie viele Mitarbeiter die NGO habe und er habe immer nur zum Leiter der NGO selbst Kontakt gehabt. Andere Mitglieder seien ihm unbekannt. Erst auf weitere Nachfrage habe er dann doch ein paar Namen genannt. Konkrete Angaben darüber, wie oft und wann genau er für die NGO tätig gewesen sei, sei Ihnen nicht zu entlocken gewesen. Er habe sich auch nicht daran erinnern können, an wie vielen Tagen pro Jahr er für die NGO tätig gewesen sei. Auf der Bakassi-Peninsula sei er jedenfalls ca. fünf bis sechs Monate tätig gewesen. Diese Halbinsel wurde jedoch 2008 von Nigeria endgültig an Kamerun übergeben, sodass ausgeschlossen erscheint, dass er nach 2008 dort noch tätig gewesen sein könnten. Schließlich habe der Beschwerdeführer behauptet, sein letzter Einsatz habe in "Boronu" stattgefunden, der Hauptstadt von Maiduguri, wobei er anfangs völlig verkannt habe, dass in Wahrheit Maiduguri die Hauptstadt des Borno State sei; dies habe er erst richtiggestellt, als er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei. Seinen Angaben zufolge habe er sich dort zwei Monate aufgehalten, was mit seiner mangelnden Ortskenntnis keinesfalls in Einklang zu bringen sei. Dies werde auch durch den Umstand bestätigt, dass er außerstande gewesen sei, zeitlich einzugrenzen, wann er sich im Borno State bei diesem Einsatz aufgehalten habe. Wäre er tatsächlich im Verlauf von mehr als zehn Jahren für die NGO "M." tätig gewesen, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass er präzise und nachvollziehbare Angaben zur Organisation selbst, zu deren Aufbau und Mitgliedern sowie zu seinen eigenen Aktivitäten bzw. Einsätzen machen könne. Dass er dies nicht gemacht habe, lasse darauf schließen, dass er - wenn überhaupt - eine höchstens lose Bindung zu dieser Organisation gehabt habe. Es liege daher jedenfalls der Schluss nahe, dass er sich bei der Einreise nach Österreich einer fremden Identität, nämlich der Identität eines Aktivisten der NGO "M." bedient habe, ohne selbst ein Aktivist dieser NGO gewesen zu sein. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Beweggründe für seine Ausreise würden mit seiner vorgeblichen Mitgliedschaft bei der NGO "M." und seiner angeblichen Tätigkeit für diese Organisation in keinem kausalen Zusammenhang stehen und er habe seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht auf diese Mitgliedschaft bzw. auf diese Aktivitäten gestützt. Was die angebliche Entführung betreffe, habe der Beschwerdeführer als Datum dieser Entführung widersprüchlich einmal den "24.03.2014", später jedoch den "20.03.2014" genannt. Über die angeblich dreimonatige Anhaltung im Lager der Boko Haram habe er zwar umfassende Angaben gemacht, ohne jedoch auf den Tagesablauf und den konkreten Verlauf dieser Anhaltung näher einzugehen und auch ohne diesbezüglich irgendwelche Emotionen zu zeigen oder seine ganz persönlichen individuellen Eindrücke einfließen zu lassen, wie dies typischerweise für den Bericht über selbst Erlebtes zu erwarten gewesen wäre. Zudem habe der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung auf Erteilung eines Schengen-Sichtvermerks zum Nachweis seiner Barmittel bei der österreichischen Botschaft in Abuja Kontoauszüge vorgelegt, die auch den Zeitraum der behaupteten Entführung von März bis Juni 2014 abdeckten, wobei in diesem Zeitraum zahlreiche Abhebungen dokumentiert seien. Dies widerspreche seinen Behauptungen somit in gravierender Weise und widerlege seine Aussagen über die angebliche Entführung. Weiters habe er sich nach der angeblichen Befreiung im Juni 2014 zu seiner Tante nach Kano und anschließend zu seiner Mutter ins Heimatdorf begeben; somit habe er offensichtlich keine gezielte Suche nach seiner Person vermutet, da diese beiden Adressen ja jene Orte darstellen würden, an denen er am leichtesten aufzufinden gewesen wäre. Über die Festnahmen "irgendwelcher Boko-Haram-Leute" in seinem Heimatdorf wisse er nichts Genaueres, da er selbst nur vom Hörensagen davon erfahren habe. Ein Zusammenhang mit seiner angeblichen Anhaltung sei daher nicht ersichtlich. In weiterer Folge habe er sich über mehrere Monate in Lagos bei seiner Schwester bzw. für kurze Zeit in Abuja zwecks Beantragung des Visums aufgehalten. Weder an dem einen noch am anderen Ort sei er nochmals von der Boko Haram behelligt worden. Da er auch bei seiner Schwester für jemanden, der gezielt nach ihm suche, leicht auffindbar gewesen wäre, sei daher nicht glaubhaft, dass eine solche gezielte Suche stattgefunden habe. Dass er sich dazu entschlossen habe, bei seiner Schwester zu wohnen, weise weiters darauf hin, dass er selbst offensichtlich ebenfalls nicht von einer gezielten Suche ausgegangen sei, da er sonst eine andere Unterkunft in der Millionenmetropole Lagos gewählt hätte, um möglichen Verfolgern zu entgehen. Hinsichtlich des zweiten von ihm genannten Ausreisegrundes müsse darauf hingewiesen werden, dass er über diese angebliche Bedrohung von Seiten der Familie seiner schwangeren Freundin bei seiner Erstbefragung kein Wort verloren habe. Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sei er erst darauf zu sprechen gekommen, als er gegen Ende der Einvernahme nochmals ausdrücklich gefragt worden sei, ob er nun alle Ausreisegründe genannt habe, was die Glaubwürdigkeit dieser Angaben jedenfalls in Frage stelle. Weiters sei augenfällig, dass er über die Familie, die ihn nun angeblich bedrohen solle, so gut wie nichts wisse und ihm nicht einmal der Nachname seiner angeblichen Freundin bekannt sei. Er habe davon berichtet, dass er nach der Rückkehr von der Boko Haram gehört habe, dass seine Freundin schwanger sei. Der Vater seiner Freundin habe daraufhin Leute ausgeschickt, die ihn holen sollten, da er gehört habe, dass er wieder zurück sei. Diese Leute seien zu seinem Geschäft gekommen und hätten es niedergebrannt. Zum Glück sei er gerade an diesem Tag zu seiner Mutter gefahren, um sie zu besuchen. Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass der besagte Brand in seinem Geschäft zu einem Zeitpunkt stattgefunden haben müsse, als er sich noch in Nigeria aufgehalten habe. Wenig später habe er sich jedoch in diesem Punkt in gravierender Weise widersprochen und habe nun behauptet, das Geschäft sei erst nach seiner Ausreise niedergebrannt worden und er hätte sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Dänemark aufgehalten. Da das Geschäft seine Lebensgrundlage in Nigeria darstellt habe, sei völlig auszuschließen, dass er sich in einem so entscheidenden Punkt irren habe können. Seine Aussage lasse daher nur den Schluss zu, dass seine Angaben über einen Brand in seinem Geschäft zur Gänze nicht glaubhaft seien und auch dieses Vorbringen nur zur Stützung seines Antrags auf internationalen Schutz gedient habe. Seinem Vorbringen sei daher zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es liege eine gezielte Verfolgung seiner Person von Seiten der Boko Haram nicht vor, da aus dem von ihm geschilderten Sachverhalt hervorgehe, dass die behauptete Entführung offensichtlich nichts mit seiner angeblichen Tätigkeit für die NGO "M." oder mit anderen persönlichen Merkmalen bzw. Eigenschaften zu tun gehabt habe, sondern diese angebliche Entführung habe alle Personen betroffen, die sich mit ihm in einem Reisebus befunden hätten. Der Beschwerdeführer sei somit rein zufällig in diese Lage geraten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. August 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer darin aus, dass das Visum bei der Österreichischen Botschaft in Abuja nicht direkt durch ihn, sondern durch den "Chef" der NGO "M." organisiert worden sei bzw. habe dieser alle Dokumente vorbereitet. Er habe den Flug und alles für ihn gezahlt und er habe bei der Botschaft nur das Visum abgeholt. Er habe bereits Kontakt mit ihm aufgenommen und er werde ihm eine schriftliche Stellungnahme schicken, in welcher dieser Irrtum bei der Botschaft aufgeklärt werden solle. Die Stellungnahme werde er alsbald nachreichen. Da sein Visum verspätet ausgestellt worden sei, sei er erst am 9. Oktober 2014 nach Österreich eingereist und habe aufgrund der Verspätung leider nicht mehr die Konferenz in Wien besuchen können. Aufgrund seiner Probleme in Nigeria habe er sich entschieden, einen Asylantrag zu stellen. Sein Reisepass sei ihm in dann Dänemark von einem Somalier gestohlen worden. Dass er den Reisepass auf dem Weg nach Dänemark verloren hätte, stimme nicht - er hätte sonst gar nicht nach Dänemark einreisen können. Dieses offensichtliche Missverständnis habe er noch während der Einvernahme richtig gestellt. Bei der Staatsangehörigkeit des Mannes, welcher ihm den Reisepass gestohlen habe, habe er sich etwas vertan - es habe sich jedoch um einen Mann aus Somalia und nicht aus dem Sudan gehandelt. Seitens der belangten Behörde werde ihm vorgehalten, dass er nicht viele Angaben über die NGO "M." machen habe können - dies stimme jedoch nicht. Wenn man sich das Einvernahmeprotokoll durchlese, sehe man sehr wohl, dass er konkrete und detaillierte Angaben zu seiner Arbeit bei der NGO gemacht habe. Wie viele Mitarbeiter die NGO genau habe, könne er leider nicht sagen, da er meist nur direkten Kontakt mit dem "Chef" der NGO gehabt habe, der ihn im Bedarfsfall beauftragt habe. Er kenne nur einige Mitglieder, welche ebenfalls im Kano State aktiv gewesen seien und er habe diese auch namentlich nennen können. Wie oft und wie lange genau er für die NGO tätig gewesen sei, könne er leider nicht genau sagen, da es sich immer um sehr unregelmäßige Einsätze von verschieden langer Dauer gehandelt habe; er sei immer dann für die NGO tätig geworden, wenn er einen Anruf bzw. Auftrag von dessen "Chef" bekommen habe. Es habe sich dabei stets um eine ehrenamtliche Tätigkeit gehandelt. In Bakassi Peninsula habe er jedenfalls nur bis 2006 gearbeitet - der Vorhalt der belangten Behörde, dass diese Halbinsel ab 2008 zum Staatsgebiet von Kamerun gehört habe und er somit nicht mehr dort hätte arbeiten können, gehe somit in Leere. Wie die belangte Behörde jedoch richtig erkenne, stehe seine Tätigkeit für die NGO in keinem kausalen Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen, weshalb er auch nicht weiter darauf eingehen wolle. Sein eigentlicher Fluchtgrund sei die Entführung und Festhaltung durch Boko Haram vom 20. März bis 10. Juni 2014. Er habe in der Einvernahme gesagt, dass er am Donnerstag, dem 20. März 2014 von der Boko Haram entführt worden sei, nicht am 24. März. Es handle sich dabei offenbar um ein Versehen in der Protokollierung. Wenn ihm vorgehalten werde, dass im Zeitraum 20. März bis 10. Juni 2014 Abhebungen von seinem Bankkonto erfolgt seien, so weise er darauf hin, dass er seine Bankomatkarte einem Freund aus Qatar gegeben habe und dieser die Abhebungen von diesem Konto vorgenommen habe. Nachdem er aus dem Lager der Boko Haram entkommen sei, habe er sich für drei Tage bei seiner Tante versteckt, da er vorerst nicht gewusst habe, wo er sonst hingehen solle. Danach habe er sich zwei Wochen bei seiner Mutter versteckt. Als er dann gehört habe, dass Boko-Haram Mitglieder im Ort seiner Mutter von der Polizei festgenommen worden seien, habe er Angst bekommen, da er davon ausgegangen sei, dass diese gekommen seien, um nach ihm zu suchen. Daher sei er weiter gegangen zu seiner Schwester nach Lagos. ln Lagos habe er dann aber nicht direkt bei seiner Schwester, sondern bei einem Freund gewohnt und seine Schwester nur besucht. Er sei zuerst zu seiner Tante und dann zu seiner Mutter gegangen, da diese nach seiner Anhaltung im Lager der Boko-Haram sehr besorgt um ihn gewesen sei und er habe sich deshalb kurz bei ihnen melden wollen. Seitens der belangten Behörde sei ihm auch vorgehalten worden, dass er zwar umfassende Angaben zu seiner dreimonatigen Anhaltung gemacht habe, aber den konkreten Tagesablauf nicht geschildert habe. Wie weit er bei seinen Erzählungen ausholen müsse und was für die Behörde relevant erscheine und was nicht, habe er nicht wissen können. Seitens der Behörde sei auch keine Frage zum konkreten Tagesablauf im Anhaltelager gestellt worden. Als Christ gehöre er in Nigeria einer vulnerablen Gruppe an. Die belangte Behörde führe lapidar aus, dass ihm jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Dabei habe es die belangte Behörde unterlassen auszuführen, in welchem konkreten Teil Nigerias ihm tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass in vielen Provinzen Nigerias schwere Unruhen herrschten und dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht immer ohne weiteres möglich sei, da Personen aus anderen Regionen oft ausgehend und mit Unterstützung der Lokalregierung wieder vertrieben, verfolgt und diskriminiert werden würden.

Mit E-Mail vom 21. August 2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben einer nigerianischen "Rechtsanwaltskanzlei" vom 19. August 2015 in englischer Sprache ("Re-Letter against deportation").

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

1.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist mit Dokumenten einer anderen Person und unter Zuhilfenahme einer fremden Identität nach Österreich eingereist, sodass seine wahre Identität im Dunkeln liegt. Es kann lediglich festgestellt werden, dass er Staatsangehöriger Nigerias ist.

Seit (mindestens) 5. März 2015 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Er ist gesund und daher auch erwerbsfähig; er verfügt - schon angesichts seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet - in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen droht dem Beschwerdeführer weder Verfolgung durch Boko Haram noch durch die Familie seiner moslemischen Freundin, die er behauptet, geschwängert zu haben. Feststellungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Nigeria bewogen haben, können nicht getroffen werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

"Politisches System

Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus.

Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung (‚4. Republik') am 29. Mai 1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den ‚Federal Executive Council' (Kabinett) leitet.

Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Die für den 14. Februar 2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28. März 2015 verschoben. Deswegen mussten auch die für den 28. Februar 2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28. März 2015 verlegt werden.

Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden , konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen Buharis 800 Tote.

Wirtschaftslage

Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (sechs bis acht Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.

Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.

Terrorakte der islamistischen Gruppierung ‚Boko Haram' im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds ‚Sovereign Wealth Fund' geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer ‚Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche ‚nicht-kooperierenden Staaten' gestrichen.

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.

Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Sicherheitslage

Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).

Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.

Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.

Exkurs: Boko Haram

Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.

Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.

Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebens o auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden.

Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs

Die am 29. Mai 1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko-Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (zB bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). Ein seit 2006 geltendes Defacto-Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. Im Jahr 2014 wurden Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.

Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.

Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. ‚christlich-animistischen' Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (zB Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc) erlassen werden.

Innerstaatliche Fluchtalternativen

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für drei Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.

Medizinische Versorgung

Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa zehn Prozent der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20 bis 50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. Das in Lagos befindliche ‚Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba' bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt.

Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden.

Behandlung von Rückkehrern

Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets ‚overstay' angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im ‚Decree 33' nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der ‚Decree 33' des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (zB National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das ‚National Youth Service Corps'.

Militärdienst

Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. Ein paramilitärisches einjähriges ‚Civil Service' ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria mit Stand April 2015.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer allerdings seine wahre Identität verschleiert, steht seine Identität nicht fest.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 25. August 2015.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1. Die belangte Behörde zeigt in der Begründung des angefochtenen Bescheides zahlreiche Ungereimtheiten und offene Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers auf.

2.1. In seinem Beschwerdeschriftsatz unternimmt der Beschwerdeführer den Versuch, Erklärungen für einige dieser Unstimmigkeiten zu liefern:

So behauptet er, dass das Visum nicht er, sondern der "Chef" der NGO "M." organisiert habe und er habe es nur bei der Botschaft abgeholt. Dass er erst nach Ende jener Konferenz nach Österreich eingereist sei, die Anlass seiner Reise gewesen sei, erklärt er damit, dass ihm das Visum verspätet ausgestellt worden sei. Hinsichtlich der Widersprüche im Zusammenhang mit dem Verlust seines Reisepasses beruft er sich auf ein "offensichtliches Missverständnis". Dass er "nicht viel" über die NGO "M." wisse, stimme nach Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht, da er konkrete und detaillierte Angaben zu seiner Arbeit bei der NGO gemacht habe. Den Umstand, dass während seiner angeblichen Gefangenschaft auf seinem Konto zahlreiche Abhebungen getätigt worden seien, erklärt er damit, dass er seine Bankomatkarte einem Freund überlassen habe. Hinsichtlich der Widersprüche in Bezug auf das Datum seiner angeblichen Entführung durch Boko Haram beruft er sich auf "ein Versehen in der Protokollierung". Gegen die Feststellung der belangten Behörde - dass der Beschwerdeführer offensichtlich selbst keine gezielte Suche nach seiner Person vermutet habe, weil er sich nach seiner angeblichen Befreiung im Juni 2014 bei (näher bezeichneten) Familienangehörigen aufgehalten habe und er dort "am leichtesten aufzufinden gewesen wäre" - wendet er ein, sich dort versteckt zu haben bzw. nur auf Besuch gewesen zu sein. Zum Vorhalt der belangten Behörde, dass er zwar umfassende Angaben zu seiner dreimonatigen Anhaltung gemacht, aber den konkreten Tagesablauf nicht geschildert habe, erwidert er, dass ihm auch keine Fragen zum konkreten Tagesablauf im Anhaltelager gestellt worden seien. Letztlich wendet er noch ein, dass er als Christ in Nigeria einer vulnerablen Gruppe angehöre und die belangte Behörde habe es unterlassen auszuführen, in welchem konkreten Teil Nigerias ihm tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe.

2.2. Im vorliegenden Beschwerdefall kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdebehauptungen im Recht ist.

Schließlich bleibt "der" zentrale Vorwurf der belangten Behörde in der Beschwerde unwidersprochen, nämlich dass der Beschwerdeführer mit Hilfe der Dokumente einer anderen Person und unter Verwendung einer fremden Identität in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Dieser Umstand ist vor allem deshalb bemerkenswert, da dieser Vorwurf im Kern eine strafbare Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen beinhaltet (vgl. dazu §§ 223 StGB ff).

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verschleiert. Daraus folgt wiederum, dass der Beschwerdeführer zwar die Verfolgung der Person "N. C. O."

behauptet, unter deren Identität er auftritt, jedoch nicht die Verfolgung der eigenen Person, deren Identität weiterhin im Dunkeln liegt. Außerdem zeugt dieser Umstand von der Unredlichkeit des Beschwerdeführers und erschüttert daher auch seine Glaubwürdigkeit nachhaltig.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Boko Haram wurde von der belangten Behörde aber auch deshalb als nicht plausibel qualifiziert, weil sie im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf verweist, dass eine gezielte Verfolgung seiner Person durch Boko Haram nicht vorliege, da die behauptete Entführung offensichtlich nichts mit seiner angeblichen Tätigkeit für die NGO "M." oder mit anderen persönlichen Merkmalen bzw. Eigenschaften zu tun gehabt habe, sondern alle Personen betroffen habe, die sich mit ihm in einem Reisebus befunden hätten. Der Beschwerdeführer sei somit rein zufällig in diese Lage geraten.

Auch auf diesen tragenden Entscheidungsgrund, auf den die belangte Behörde ihren abweisenden Bescheid stützte, ist der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht näher eingegangen.

Außerdem nimmt er auf den zweiten Fluchtgrund - seine Verfolgung durch die moslemische Familie seiner schwangeren Freundin -, den der Beschwerdeführer für sich im Administrativverfahren ins Treffen führte, jedoch erst in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 30. Juni 2015 "nachschob", in seiner Beschwerde keinerlei Bezug.

Diese Tatsache ist insoweit bemerkenswert, da ihm die belangte Behörde auch in diesem Zusammenhang massive Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten zur Last legte, die nun ebenfalls unwidersprochen bleiben.

Vor diesem Hintergrund bestand daher für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Stellungnahme des "Chefs" der NGO "M." abzuwarten.

3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 3 Abs. 1 und 3 Z 1, § 8 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. ... .

(4) ...

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ... ,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) ...

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) ...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ... ".

2. § 50 und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) ...

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

3. § 18 Abs. 1 Z 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. ...

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. ...

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. ...".

(2) ...

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):

1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).

2.1. Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, dass er durch Boko Haram sowie durch die Familie seiner moslemischen Freundin, die er behauptet, geschwängert zu haben, verfolgt werde. Eine darüber hinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

2.2. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist dem Beschwerdeführer jedoch die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

3. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt - vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderberichte über Nigeria - aber auch aus folgenden Gründen nicht die Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz:

Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2015, Zl. E-2000/2015). Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen.

Außerdem ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gerichtsbekannt, dass in Nigeria - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 besteht, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend und unter Verwendung einer fremden Identität illegal nach Österreich einzureisen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde es unterlassen habe auszuführen, in welchem konkreten Teil Nigerias ihm tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, ist tatsachenwidrig, zumal die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darlegt, dass ihm eine sichere und auch erreichbare Zufluchtsmöglichkeit in der Stadt Lagos oder in seinem "Heimatbundesstaat" Anambra-State offen stehe.

4. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):

1. Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits unter Punkt

3.3.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

2.1. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht zumindest mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

2.2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

3. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

1. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe liegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

2.1. Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht gegeben.

2.2. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich hält sich der Beschwerdeführer gerade einmal seit 5. März 2015 in Österreich auf und verfügt hier über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Vielmehr handelte der Beschwerdeführer, dadurch dass er mit falschen Papieren und unter Verwendung einer fremden Identität in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, dem den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gröblich zuwider.

Den persönlichen Interessen des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die genannten öffentlichen Interessen gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht geboten.

Das Konvolut an Empfehlungsschreiben und Zeitungsartikeln, das der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Beschwerde vorgelegt hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, zweiter Spruchteil):

1.1. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann (zu den dabei berührten Interessen vgl. die oben stehenden Ausführungen unter Punkt. 3.3.3.).

1.2. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.3.2. zu verweisen.

2. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3.5. Zum Hinweis auf das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides):

Der Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides lautet: "Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise".

Da sich diese Anordnung allerdings bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, hat Spruchpunkt IV keinen selbstständigen normativen Wert und er kann somit auch nicht Teil des durch die Beschwerde konstituierten Anfechtungsgegenstandes sein.

3.3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides):

1. Mit Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat," und "das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht".

Aufgrund der tragenden Entscheidungsgründe der belangten Behörde, denen der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nichts entgegenzusetzen hatte (vgl. dazu ausführlich oben Punkt 2.2. "Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers"), hat die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt.

2. Eine Zuerkennung der aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz konnte unterbleiben, insbesondere da diese nur Wirkungen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entfaltet (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2010, Zl. 2010/16/0100).

4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts des Umstandes, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA- Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Dazu kommt, dass für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung das Beschwerdevorbringen zugrunde legen würde, zumal er sich darin nur gegen einzelne Begründungselemente der belangte Behörde wendet, die bloß Nebenumstände betreffen. Den tragenden Entscheidungsgründen der belangten Behörde - nämlich dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verschleiere, und dass ihm keine zielgerichtete Verfolgung seiner Person drohe - tritt der Beschwerdeführer allerdings nicht entgegen.

Um zu sehen, dass die Rüge des Beschwerdeführers nicht verfängt, wonach die belangte Behörde es unterlassen habe auszuführen, in welchem konkreten Teil Nigerias ihm tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, genügt die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid. Die einzelfallbezogene Feststellung der belangten Behörde, dass ihm in der Stadt Lagos oder in seinem "Heimatbundesstaat" Anambra-State eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, bleibt ebenfalls unwidersprochen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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