BVwG I406 1308162-3

BVwGI406 1308162-38.9.2016

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §59 Abs5
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §59 Abs5
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:I406.1308162.3.00

 

Spruch:

I406 1308162-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2015, Zl. IFA 304993902 + VZ 14656097, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

I.) Der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (AsylG) idgF, vom 26.05.2014 wird gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 AsylG und § 8 Absatz 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 (AsylG-DV) idgF, zurückgewiesen.

II.) Die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Frist für eine freiwillige Ausreise des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF und § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz (FPG) , BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.08.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 29.11.2006, Zahl: 04 16.977-BAW wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Zahl: A5 308162-1 vom 21.03.2007 und nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2009, rechtskräftig negativ entschieden.

2. Am 26.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG: Duldung des Aufenthaltes im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG. Begründend führte er in seinem Begleitschreiben aus, dass sein Aufenthalt für ein Jahr geduldet und eine neue Duldungskarte bereits ausgestellt worden sei. Er verfüge über ein Deutsch-Sprach-Zertifikat auf dem Niveau A2 und eine ortsüblich Unterkunft. Beigelegt waren dem Schreiben die Kopie eines Sprachzeugnisses über eine absolvierte Deutschprüfung auf dem Niveau A2, die Kopie der Duldungskarte des Beschwerdeführers sowie eine Kopie der Meldebestätigung.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2014 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer, dass in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente seine Verfahrensidentität nicht als seine Originalidentität angesehen werden könne. Ebenso würden der Nachweis einer Krankenversicherung und eines Anspruches auf eine ortsübliche Unterkunft fehlen. Unter Hinweis auf die Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 11 AsylG wurde dem Beschwerdeführer für die Nachreichung der erforderlichen Unterlagen eine Frist von vier Wochen eingeräumt.

4. In seiner Stellungnahme durch seinen damaligen Rechtsvertreter verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass ihm die Karte für Geduldete bereits verlängert worden sei, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" vorliegen würden. Zwingende Versagungsgründe gebe es keine. Des Weiteren übersehe die belangte Behörde, dass die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes keine gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" sei und reiche die Verfahrensidentität. In einer undatierten, ergänzenden Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer, dass dem Beschwerdeführer aus der Grundversorgungsvereinbarung die gesetzliche Gewähr auf eine Unterkunft zustehe. Dokumente aus seinem Herkunftsstaat gebe es keine. Ein A2-Deutsch-Zertifikat sei ebenfalls bereits nachgewiesen worden.

5. Mit Schreiben vom 19.02.2015 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm im Wesentlichen mit, dass er trotz Aufforderung bislang keine Personaldokumente in Vorlage gebracht habe. Aufgrund seiner Weigerung zum eigenständigen Nachweis seiner angeblichen Nationalität und Identität gehe die belangte Behörde davon aus, dass er kein Interesse an seiner Identitätsfeststellung habe. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und somit verpflichtet sei, seinen freiwilligen Ausreiseverpflichtungen nachzukommen. Zu Österreich habe er weder familiäre noch berufliche Beziehungen und bestreite seinen Unterhalt aus der Grundversorgung. Zur Beurteilung seiner persönlichen Verhältnisse wurde dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Fragenkatalog beigegeben.

6. In seiner Stellungnahme vom 05.03.2015 verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass sich die belangte Behörde im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht auf die falsche gesetzliche Grundlage stütze, nämlich auf § 54 Abs. 4 AsylG anstatt auf § 58 Abs. 11 AsylG und verkenne, dass diese Bestimmung sehr eng auszulegen sei. Ihn treffe gemäß § 58 Abs. 11 AsylG eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Bekanntgabe einer Zustelladresse. Die gesetzliche Bestimmung weise jedoch nicht explizit darauf hin, dass er sich selbst um die Beibringung eines Identitätsdokumentes bemühen müsse. Hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung verwies er auf seine soziale und integrative Verfestigung in Österreich und legte zum Nachweis einen Integrationsbericht vor. In zwei Ergänzungsschreiben übermittelte er zudem Unterstützungserklärungen und einen Arbeitsvorvertrag.

7. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 05.05.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG ab und erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG. Zugleich stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Des Weiteren sprach die belangte Behörde im Bescheid aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer alles unternehme, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern und an der Erlangung eines Ersatzdokumentes nicht mitgewirkt habe.

8. Mit undatiertem Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.05.2015, erhob der Beschwerdeführer gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde. Im Wesentlichen führte er begründend aus, dass aufgrund seiner ex lege eingetretenen Duldung die gesetzlichen Grundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besonderer Schutz vorliegen würden. Sofern die belangte Behörde die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besonderer Schutz an den Nachweis der Identität knüpfe, übersehe sie, dass es aufgrund seiner stets gleichlautenden und glaubhaften Angaben zu seiner Identität keinen Grund gebe, diese anzuzweifeln.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet vom 24.08.2004, spätestens mit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens vom 13.11.2009 illegal im Österreichischen Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist mauretanischer Staatsangehöriger und weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf. Die Identität des Antragstellers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht abschließend fest. Im Laufe des Verfahrens vermochte der Beschwerdeführer nicht, der belangten Behörde anderweitige identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006, Zahl: 04 16.977-BAW sowie mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Zahl: A5 308162-1 vom 21.03.2007 negativ entschieden und erwuchs diese nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2009, in Rechtskraft.

Im darauffolgenden fremdenpolizeilichen Verfahren ist der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß nachgekommen.

Dem Beschwerdeführer war die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Nachweise möglich und zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und aus dem vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen hinsichtlich des Namens, des Geburtsdatums sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, welche im Asylverfahren getätigt wurden. Auch wenn er hinsichtlich seiner Herkunft, seines Namens und seines Geburtsdatums durchgehend gleichbleibende Angaben, konnte seine Identität mangels Vorlage von identitätsbezeugender Dokument nicht abschließend geklärt und abschließend festgestellt werden.

3.3. Zur Mitwirkungspflicht

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung zwischen Mai und Juli 2007 sowie am 08.02.2010 vor dem Bundesasylamt zwecks "Sicherung der Ausreise - Feststellung der Identität" mehrfach niederschriftlich einvernommen. Wie aus den Einvernahmeprotokollen ersichtlich, verweigerte er ohne Angabe von Gründen die Abgabe einer Unterschrift. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 08.02.2010 vermeinte er auf die Frage, was er bezüglich seiner Ausreise unternommen habe: "Nichts, was soll ich unternommen haben? Ich versuche meinen Aufenthalt zu legalisieren."

Dies zeigt, dass seine grundsätzliche Bereitschaft zu einer freiwilligen Ausreise aus Österreich und die selbständige Bemühung um die Ausstellung eines Reisedokumentes nicht gegeben sind. Allerdings erklärte er sich jedoch dazu bereit, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom 05.03.2015 aus, dass er seit langem keinen Kontakt mehr mit seiner Familie in Mauretanien habe und ihm deshalb die Übermittlung allfällig vorhandener Dokumente nicht möglich ist. Aus seinen Angaben lässt sich jedoch nicht ableiten, weshalb kein Kontakt besteht und ihm die Wiederaufnahme des Kontaktes zu seiner Familie nicht möglich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz (AsylG), noch das FPG ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012 (Vorgängerbestimmung; Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautet:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,"

  

Die maßgebliche Bestimmung des § 57 Abs. 1 Z 1 sowie des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (Inkrafttretensdatum 20.07.2015), lauten:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1.

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2.

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren."

 
  

Im Wesentlichen ergibt sich eine inhaltsgleiche Regelung und berücksichtigt die aktuelle Fassung die gesetzlichen Adaptierungen der Duldung nach § 46a FPG, da die Duldung aus tatsächlichen Gründen in § 46a Abs. 1 Z 3 FPG geregelt ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV idgF sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Der maßgeblichen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 AsylG-DV idgF BGBl. II Nr. 448/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 133/2016, lautet:

"Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1.

im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2.

zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3.

im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war".

  

Zu A)

3.3. Zurückweisung der Beschwerde:

Die Erwirkung eines Heimreisezertifikates im fremdenpolizeilichen Verfahren konnte nicht erfolgen, da die mauretanische Botschaft die Identität des Beschwerdeführers nicht verifizieren konnte.

In weiterer Folge unterließ es der Beschwerdeführer trotz Verbesserungsauftrages der belangten Behörde vom 03.11.2014, die erforderlichen Unterlagen, nämlich ein gültiges Reisedokument, die Geburtsurkunde oder andere Personaldokumente - aus denen ersichtlich sei, dass seine Verfahrensidentität als Originalidentität angesehen werden könne - nachzureichen.

Warum die Erlangung solcher Dokumente für den Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar und hat er auch keinen Antrag gem. § 4 AsylG-DV auf Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV gestellt. In seiner Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag vermeint der Beschwerdeführer lediglich, dass es für die Vorlage derartiger Dokumente im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz keinerlei gesetzliche Grundlage gibt und brachte er unsubstantiiert vor, dass es kein Reisedokument des Beschwerdeführers gibt.

Auch wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie in Mauretanien hat, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, seine Familie zu kontaktieren und durch sie eine zeitnahe Ausstellung eines Identitätsdokumentes von den mauretanischen Behörden beantragen zulassen.

Somit ist der Beschwerdeführer nach Stellung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderer Schutz (§ 57 AsylG) seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, durch die Beschaffung und Vorlage der erforderlichen Urkunden und Nachweise, welche dem Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar war, mitzuwirken, nicht nachgekommen. Daran vermag auch der Hinweis, dass die Kopie einer Geburtsurkunde vorlegt worden sei, die die Identität des Beschwerdeführers bestätige, nichts zu ändern.

Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden kann und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der Beschwerdeführer, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - A 9 S 856/98; vgl. auch BVwG 14.4.2015, Zl. W1031420161-3).

Dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid.

Im vorliegenden Fall ist auch auf § 54 Abs. 4 AsylG zu verweisen:

Gemäß § 54 Abs. 4 leg. cit. legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 leg cit durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

Nach der Offizialmaxime darf eine Behörde sich nicht mit einer scheinbaren oder formalen Wahrheit begnügen, sondern hat aus eigenem die materielle Wahrheit zu erforschen. Dies bedeutet in casu, dass die Behörde sich insbesondere dann nicht mit bloßen nicht weiter nachgewiesenen Behauptungen als Erkenntnisquelle hinsichtlich des tatsächlichen Namens und Vornamens und Geburtsdatums begnügen und diese einem Lichtbild zuordnen darf, wenn sie selbst darüber eine Urkunde auszustellen hat, deren Zweck sein soll, die tatsächliche Identität einer Person gegenüber Dritten nachzuweisen.

Vielmehr hat die Behörde die tatsächliche (und einzige) Identität (Zuordnung von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und anderer Daten zu einem Lichtbild und damit zu der abgebildeten natürlichen Person, welche deren Unverwechselbarkeit sicherzustellen hat) des Beschwerdeführers zu ermitteln und zu überprüfen, dies insbesondere anhand von Dokumenten, welche diesem sein Herkunftsstaat bereits ausgestellt hat oder noch auszustellen hätte.

Indem der Beschwerdeführer derlei Dokumente bisher überhaupt noch nie, insbesondere entgegen §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht, vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen für den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht ausreichend nachgekommen, obwohl ihm dies durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte aus eigenem Antrieb eine Kontaktaufnahme mit seiner in Mauretanien lebenden Familie versuchen können. Ebenso hätte er sich hinsichtlich Einholung von erforderlichen identitätsbezeugenden Dokumenten bzw. der Kontaktaufnahme mit seiner Familie sowohl an Behörden in Mauretanien als auch an die heimatstaatlichen Vertretungsbehörden in Europa wenden können. Auch wenn die nächstgelegene Vertretungsbehörden der Islamischen Republik Mauretanien in Berlin bzw. in Genf liegen und die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers nicht möglich ist, ist es ihm durchaus zumutbar, sich hinsichtlich eines Lösungsmöglichkeit seiner fehlenden Dokumente mit diesen heimatstaatlichen Vertretungsbehörden in schriftlicher oder telefonischer Form in Verbindung zu setzten.

Der Beschwerdeführer hat auch kein Beweismaterial dahingehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokumentes durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft oder ansatzweise bemüht hätte, oder in seinem Bemühen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert wäre.

Der Beschwerdeführer hat im nunmehrigen Verfahren dazu keinerlei Angaben gemacht.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist rechtskräftig abgeschlossen und wurde dessen Antrag als unglaubwürdig abgewiesen und auch keine sonstige Rückkehrgefährdung hinsichtlich seiner Person erkannt. Eine Gefahr für den Beschwerdeführer, sich an seine Heimatbotschaft zu wenden, kann daher nicht erkannt werden und ist ihm dies daher im Lichte der bisherigen Ausführungen auch zumutbar, da kein ersichtliches Gefährdungspotential besteht.

Letztlich handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag des Beschwerdeführers hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft ihn somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren betrifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität. Zwar obliegt der Behörde auch im auf Antrag eingeleiteten Verfahren, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77).

Bei Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falles zeigt sich sohin, dass die belangte Behörde sowohl die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 leg. cit. zu Recht zurückzuweisen hatte, zumal auch eine diesbezügliche Manuduktion in der Aufforderungen zur Urkundenvorlage der belangten Behörde zu keiner Vorlage der erforderlichen Dokumente durch den Beschwerdeführer führte.

Schließlich ist zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente einen neuerlichen Antrag gemäß § 57 AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen und es wird auf die Ausführungen in Szymanski in Schrefler-König/ Szymanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, § 58 AsylG, Anm. 6, hingewiesen, wonach sich ein Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung seines Antrages nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG nicht auf einen Rechtsstreit vor dem BVwG einlassen solle, weil die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei, sondern er stattdessen angehalten sei, einen entsprechenden neuerlichen Antrag verbunden mit der Versicherung, der Mitwirkungspflicht nachkommen zu wollen, einzubringen.

Hinsichtlich Spruchpunkt I. war unter Berücksichtigung der zuvor genannten Ausführungen zur mangelnden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zurückzuweisen.

3.4. Zum Beschwerdevorbringen:

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die inhaltlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG Bezug nimmt und diesbezüglich Ausführungen tätigt, so gehen diese Argumente angesichts der einer inhaltlichen Prüfung vorgeschalteten Zulässigkeitsprüfung und der festgestellten Unzulässigkeit des Antrages mangels Mitwirkung des Beschwerdeführer ins Leere, zumal diesfalls gerade eine inhaltliche Prüfung des Antrages mangels Zulässigkeit desselben nicht vorzunehmen ist.

3.5. Zur Behebung der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Ausweisung im angefochtenen Bescheid.

§ 59 Abs. 5 FPG idgF lautet wie folgt:

Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 gelten Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gem. dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG in der Fassung nach dem BGBl. I Nr. 87/2012.

Im gegebenen Fall ist eine rechtskräftige aufrechte Ausweisung hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers existent und gilt sohin als Rückkehrentscheidung (dazu auch VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

In seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037-3 hat der VwGH klargestellt, dass bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung bei allen Rückkehrentscheidungstatbeständen des § 10 AsylG 2005 einerseits und § 52 FPG andererseits "eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat", weshalb dieser Judikatur folgend die Rückkehrentscheidung und die darauf weiter aufbauenden Entscheidungen ersatzlos zu beheben waren.

4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte