AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs13
BFA-VG §16 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2159217.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA.
Nigeria, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 30.10.2018, Zl. 780457709/180059675, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste am 11.05.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellt am 26.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt (im Folgenden: belangte Behörde) nach mehreren Einvernahmen, der Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung und der Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Italien schließlich mit Bescheid vom 15.01.2009 wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Am 11.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
4. Mit Bescheid vom 10.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.05.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Schließlich hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.06.2017 ab.
6. Am 18.01.2018 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 55 AsylG.
7. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde einvernommen.
8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.10.2018 wies die belangten Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zurück. Es wurde keine Rückkehrentscheidung ausgesprochen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtszeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie vor mehr als 10 Jahren nach Österreich eingereist sei, einiger Maßen gut Deutsch spreche, gut integriert sei und einen entsprechenden Freundeskreis aufgebaut habe. Sie sei dazu in der Lage, sich selbst zu erhalten und könne auch eine Einstellzusage vorweisen. Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei jedenfalls verfehlt. Durch den längeren Aufenthalt in Österreich sei zweifellos ein Sachverhalt gegeben, der eine inhaltliche Prüfung erfordere.
10. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria.
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2017, bestätigt durch das Erkenntnis des BVwG vom 19.06.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.05.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.
Dabei stellte das BVwG in seinem Erkenntnis vom 19.06.2017 Folgendes fest:
"Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sie hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und weist keine maßgeblichen Integrationsbemühungen in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht auf. Sie ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie verfügt über keine Kenntnisse der deutschen Sprache."
Die Beschwerdeführerin stellte am 18.01.2018 bei der belangten Behörde den Antrag, ihr gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen. Sie begründete diesen Antrag mit ihrem langen Aufenthalt in Österreich und legte ein A2 Zertifikat sowie eine Einstellungszusage vom 5. Jänner 2018 beim "AFRO Supermarket" vor. Die Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und durch Einsichtnahme in den Akt des BVwG zu 2159217-1.
Dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wurde durch eine Abfrage der Daten aus dem Betreuungsinformationssystem und des Hauptverbandes bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige
Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand,
in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 zurückgewiesen, da aus dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.
Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten:
Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).
Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar:
Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.
Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).
Im gegenständlichen Fall lässt sich ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung im Oktober 2018, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2017 - somit nur etwa 16 Monate später - nicht erkennen.
Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um einige Monate verlängert hat, während ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht festzustellen war. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet.
Auch die vorgelegte Bestätigung der A2-Prüfung und die Einstellungszusage führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Behörde ist beizupflichten, wenn Sie bei dem 9 Jahre andauernden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich Kenntnisse der deutschen Sprache auf A2 Niveau als gering wertet und die Einstellungszusage als Zusage zur Einstellungsabsicht qualifiziert und nicht als rechtsverbindlichen Vorvertrag. Die Beschwerdeführrein lebt jedenfalls nach wie vor von Leistungen der Grundversorgung und geht keiner Erwerbstätigkeit nach.
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht bei Ablegung einer neuen Deutschprüfung nicht von einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes aus (vgl. VwGH, 13.10.2011, 2011/22/0065) und er hat auch ausgesprochen, dass eine Einstellungszusage und der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse keine solche maßgebliche Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung darstellen, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0362; VwGH 29. 05.2013, 2011/22/0013).
3.1.3. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass sich die familiären Verhältnisse seit der Erlassung der letzten Entscheidung gar nicht geändert haben und die Änderung der privaten Verhältnisse zu gering ist und daher nicht geeignet einen geänderten Sachverhalt herbeizuführen oder zu begründen, wodurch eine neuerliche Prüfung des Artikels 8 EMRK zu unterbleiben hat. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
3.1.4. Der Vollständigkeit halber ist zum Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung auf die Entscheidung des VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, hinzuweisen:
Durch den Verweis auf § 53 FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP , 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar.
Gegen die Beschwerdeführerin wurde zwar eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen, jedoch war diese mit keinem Einreiseverbot verbunden, weshalb § 59 Abs. 5 FPG nicht zur Anwendung kommt.
Da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Antrages auf Internationales Schutz ausgesprochen hat, dass eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz führt, kann auch in diesem Verfahren betreffend die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 55 AslyG nach Ansicht der erkennenden Richterin nichts Anderes gelten.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Aus dem vage und knapp gehaltenen Beschwerdevorbringen ergeben sich keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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