BVwG I404 2111159-1

BVwGI404 2111159-14.11.2015

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2111159.1.00

 

Spruch:

I404 2111159-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die RA Mag. Eva Ortner, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 02.07.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BVE-006 (Beschwerdevorentscheidung), betreffend die Feststellung, dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX der Versicherungspflicht unterlag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BVE-006, wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (im folgenden: belangte Behörde) vom 02.04.2015 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei) im Zeitraum von 15.07.2013 bis 15.11.2013 aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit bei Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i. V.m. Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlegen ist.

Begründend wird ausgeführt, dass bei der belangten Behörde am 17.12.2013 ein Schreiben der Finanzpolizei XXXX über den Verdacht einer möglichen Unterentlohnung der mitbeteiligten Partei als Dienstnehmer durch den Beschwerdeführer eingelangt sei. Daraufhin habe die belangte Behörde umfangreiche Erhebungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe der mitbeteiligten Partei für Arbeiten bei den Nutztieren im Stall und Holzarbeiten ein Gästezimmer kostenlos zur Verfügung gestellt. Seit dem 15.07.2013 habe die mitbeteiligte Partei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und unter dessen Anleitung Arbeiten im Hof erledigt. Zu den Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei hätten landwirtschaftliche Tätigkeiten, wie das Füttern der Nutztiere des Beschwerdeführers, das Ernten der Früchte für die Schnapsherstellung, die Erledigung von Reinigungsarbeiten auf dem Hof, von Gartenarbeiten und von Holzarbeiten, die Benützung des Radladers sowie die Bringung von aufbereitetem Holz gezählt. Als sich der Beschwerdeführer im Herbst einer Operation unterzogen habe, habe die mitbeteiligte Partei die Arbeiten alleine durchgeführt. Es habe keinen Vertrag gegeben, der Beschwerdeführer habe der mitbeteiligten Partei aber nicht verboten zu arbeiten. Es habe auch keine Arbeitszeitvereinbarung gegeben, die mitbeteiligte Partei habe im Schnitt 2-3 Stunden pro Tag gearbeitet, während der Erntezeit jedenfalls länger. Die mitbeteiligte Partei habe hin und wieder Euro 10 bis Euro 15 erhalten und habe der Beschwerdeführer die Hälfte einer Zahnarztrechnung für die mitbeteiligte Partei übernommen.

Am 15. November (ergänzt: 2013) habe die mitbeteiligte Partei gemeinsam mit seinem Neffen F. R. mit einer Tischkreissäge Möbel geschnitten, welche für den Ofen in der Ferienwohnung verwendet werden hätten sollen. Die mitbeteiligte Partei habe dem Beschwerdeführer die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft d.h. die Erledigung von Holz- bzw. Stallarbeiten geschuldet. Geschuldet sei kein abgrenzbares Werk, nur ein Wirken. Aufgenommen worden sei diese Tätigkeit zumindest am 15.07.2013. Die letzte tatsächliche Tätigkeit für den Beschwerdeführer sei am 15.11.2013 verrichtet worden. Insgesamt sei von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen.

Die mitbeteiligte Partei habe grundsätzlich eine freie Arbeitszeiteinteilung gehabt, wendete jedoch ca. 2 Stunden pro Tag für die Erledigung der ihm aufgetragenen Stall- bzw. Holzarbeiten auf. Während der Erntezeit sei pro Tag jedenfalls länger gearbeitet worden. Der Arbeitsort sei für die mitbeteiligte Partei der Innenhof vor dem Stallgebäude bzw. das Stallgebäude selbst gewesen. Somit sei eine Eingliederung in den betrieblichen Ordnungsbereich vorgelegen. Die mitbeteiligte Partei habe hinsichtlich der täglich zu erledigenden Arbeiten Anweisungen vom Beschwerdeführer erhalten bzw. morgendliche Instruktionen. Er sei auch gerügt worden, wenn er bestimmte angefallene Arbeiten nicht rechtzeitig erledigt habe. Ein generelles Vertretungsrecht sei weder vereinbart noch tatsächlich gelebt worden. Die mitbeteiligte Partei habe keine eigenen wesentlichen Betriebsmittel zur Verrichtung der Tätigkeiten verwendet. Die wesentlichen Betriebsmittel, nämlich die Geräte zum Reinigen der Tiere bzw. des Hofes, das Futtermittel zum Füttern, die Kreissäge zum Schneiden sowie der Radlader seien der mitbeteiligten Partei mietfrei vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Sozialversicherungsrechtlich seien für die Berechnung der Beiträge letztlich nicht die Beiträge entscheidend, die zufließen bzw. tatsächlich ausbezahlt werden würden, sondern die Beiträge, die rechtlich aufgrund der entsprechenden kollektivvertraglichen Einstufung zustehen würden. Die mitbeteiligte Partei habe aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer unbestritten einen Entgeltanspruch. Er habe hin und wieder Euro 10 bis Euro 15 erhalten. Einmalig habe der Beschwerdeführer die Hälfte einer Zahnarztrechnung für die mitbeteiligte Partei übernommen. Darüber hinaus habe er kostenfrei in der Ferienwohnung des Beschwerdeführers in der Hausnummer 55 wohnen und nächtigen können. Aufgrund dieser Ausführungen ergebe sich eine Beschäftigung der mitbeteiligten Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beim Beschwerdeführer, welche der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG unterliegen würde.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst wie folgt vorgebracht: Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.04.2015 sei die Beschwerde dahingehend als unbegründet abgewiesen worden, als die übertretene Norm von § 33 Abs. 1 ASVG auf § 33 Abs. 2 ASVG berichtigt worden sei. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sei das Landesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer lediglich seiner Verpflichtung, dass er den nach dem ASVG von ihm in der Unfallversicherung pflichtversicherten Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet habe, nicht nachgekommen sei. Auch wenn die Entscheidung dahingehend, dass überhaupt ein Dienstverhältnis vorgelegen habe vom Beschwerdeführer weiterhin bestritten werde und die dargelegte Entscheidung auch bekämpft werden würde, so gehe aus dieser Entscheidung doch klar hervor, dass eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nicht vorliege. Die Behörde habe die Feststellungen zum Sachverhalt unter anderen auf die Aussagen der mitbeteiligten Partei und Frau XXXX (E G) gestützt. Diese Aussagen dürften insoweit nicht herangezogen werden, da diese Aussagen nicht im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers durchgeführt worden seien. Aus eigener Wahrnehmung und insbesondere aus dem Strafakt des Landesgerichtes Innsbruck zu XXXX sei offensichtlich, dass die genannten einvernommen Personen nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig seien. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Zeugenaussagen der E G und der mitbeteiligten Partei dem Verwertungsverbot aufgrund des Fehlens eines Dolmetschers unterliegen würden und dies auch von der erkennenden Richterin beim Landesgericht Innsbruck so beurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer erhebe sohin ausdrücklich Einwendungen gegen die Verwertung der Aussage der mitbeteiligten Partei vom 23.04.2014 und der Aussage von M G vom 23.04.2014 sowie der oben dargelegten polizeilichen Aussagen der beiden Zeugen. Aus dem Bescheid gehe hervor, dass die Behörde festgestellt habe, dass die mitbeteiligte Partei seit 15.07.2013 mit dem Beschwerdeführer Arbeiten im Hof erledigt habe. Wenn etwas nicht beweisbar sei, so könne dies nicht als Grundlage späterer Berechnungen herangezogen werden. Lasse man die rechtlichen Feststellungen der Behörde dahingehend, dass ein Dienstverhältnis bestanden habe und als Gegenleistung ein Zimmer bzw. eine Ferienwohnung im Haus XXXX zur Verfügung gestellt worden sei, aufrecht, so könne aus den Beweisergebnissen als einzig halbwegs ableitbares Datum für den Beginn des Dienstverhältnisses der 13.09.2013 angenommen werden. Dies, da der Beschwerdeführer dieses Datum als Einzugsdatum in die Ferienwohnung gelegt habe und dieses Datum mit ausreichender Sicherheit angenommen werden könne. Es werde aber ausdrücklich nochmals betont, dass der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei das Zimmer nicht als Gegenleistung für Arbeiten für diesen überlassen habe.

Die Behörde habe die Aussage von XXXX (M O) in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck am 12.01.2015 nicht berücksichtigt. Auch sie habe bestätigt, dass der mitbeteiligten Partei erst im September 2013 das Angebot gemacht worden sei, in der Ferienwohnung wohnen zu können und sie habe klar dargelegt, dass laut Belegungsplan es gar nicht möglich gewesen sei, dass die mitbeteiligte Partei bereits im Juli 2013 in die Ferienwohnung gezogen sei. Darüber hinaus würden auch erhebliche Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen der mitbeteiligten Partei, von E G und von XXXX G (A G) bestehen. Sogar die mitbeteiligte Partei habe angegeben, er sei bereits am 04. oder 05.07.2013 in ein Zimmer in der Ferienwohnung des Beschwerdeführers gezogen. Dies werde lediglich durch die Zeugin E G und den Zeugen D G bestätigt, welche alle ein Interesse daran hätten, ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei glaubhaft darzustellen. Abgesehen davon habe die mitbeteiligte Partei angegeben, sie habe bereits ab dem ersten Tag beim Beschwerdeführer gearbeitet. E G habe jedoch angegeben, dass dies erst später erfolgt sei. Dass E G und A G ein Interesse an der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses hätten, ergebe sich insbesondere auch aus dem im Strafakt des Landesgerichtes Innsbruck zu XXXX erliegenden Unterhaltsvertrag. Diesem sei zu entnehmen, dass A G gemeinsam mit XXXX für sämtliche Kosten der mitbeteiligten Partei bis jedenfalls 31.05.2015 aufzukommen habe. Die Behörde hätte den Einzug wie vom Beschwerdeführer angegeben erst im September 2013 feststellen dürfen. Nachdem bereits jene Angaben nicht stimmen würden, dass die mitbeteiligte Partei das Zimmer bereits im Juli 2013 bezogen habe, sei jedenfalls auch anzunehmen, dass die Angaben, die Begünstigung des Einzuges in das Zimmer sei an eine Arbeitsleistung geknüpft gewesen, nicht richtig. Dies sei insofern relevant, da die Feststellung dahingehend, dass es eine derartige Vereinbarung nicht gegeben habe oder nicht festgestellt werden könne, rechtlich zum Ergebnis führe, dass ein Arbeitsverhältnis nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden könne. Es werde nochmals ausdrücklich dargelegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Die Behörde übergehe konkret ohne ausreichende Begründung die Angaben des XXXX (M S) dahingehend, dass dieser die mitbeteiligte Partei nicht arbeiten gesehen habe, dieser aber immer am Hof anwesend gewesen sei und er von der mitbeteiligten Partei dahingehend belästigt worden sei, dass er für ihn arbeiten wolle. Die Behörde hätte insbesondere auch aufgrund dieser Aussage die Überlegungen anstellen müssen, warum die mitbeteiligte Partei den Zeugen M S um Arbeit bitte, wo er doch zumindest gemäß seinen eigenen Angaben ohnehin für den Beschwerdeführer gearbeitet habe. Die Angaben der Zeugin XXXX (B T) würden ebenfalls im Widerspruch zu den Angaben der mitbeteiligten Partei und des Ehepaars XXXX stehen, welche darlegen würden, dass die mitbeteiligte Partei jeden Tag für den Beschwerdeführer gearbeitet habe. Die Aussage des Zeugen XXXX (H W) vor der Polizeiinspektion Ried im Zillertal sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Behörde habe die in dieser Aussage wesentlichen Angaben völlig unerörtert gelassen. So habe die mitbeteiligte Partei angegeben, er habe kurz bevor es zu dem Unfall gekommen sei auch im Kuhstall geputzt, welcher vermietet worden sei und habe diesem Mann, dem die Kühe gehören würden, in der Früh und am Abend geholfen und habe dafür Geld bekommen. Diese Kühe hätten gemäß den Angaben des Zeugen H W offenbar diesem gehört. Die Aussage der mitbeteiligten Partei werde von Herrn H W widerlegt. Die mitbeteiligte Partei habe angegeben, für das Ausliefern des Brennholzes mit dem Radlader zum Nachbarn ca. Euro 350.- bis 400.- erhalten zu haben. Weiters habe ihm der Beschwerdeführer gesagt, dass er das tun solle. Diese Angaben seien vom Zeugen XXXX M widerlegt worden. XXXX M habe klar und deutlich dargelegt, dass er selbst den Auftrag bzw. das Ersuchen an die mitbeteiligte Partei direkt gerichtet habe und dies nicht über den Beschwerdeführer gelaufen sei. Ebenso habe der Zeuge klar geäußert, dass er ihm die Euro 300.- oder 350.- gegeben habe. Außerdem habe der Zeuge H W auch angegeben, dass er die mitbeteiligte Partei gesehen habe, wie diese Holz für die Wohnung seines Bruders A G im Stall geholt habe. Dazu befragt habe die mitbeteiligte Partei angegeben, dass sie das nicht wisse. Hierbei handle es sich sohin wieder um eine falsche Angabe der mitbeteiligten Partei. Es gebe schließlich keinen Grund, warum der Zeuge H W derartiges bei der Polizei angeben solle, wenn es nicht den Tatsachen entspreche.

Die Zeugin E G habe angegeben, dass die mitbeteiligte Partei täglich ab ca. 8:30 oder 9:00 Uhr für den Beschwerdeführer gearbeitet habe. Er habe 2-3 Stunden gearbeitet und dann eine Pause gemacht und bei ihr einen Kaffee getrunken und dann weitergearbeitet. Aus den vorgelegten Arbeitsunterlagen von Frau E G sei jedoch ersichtlich, dass sie vom 13.09 bis 31.09.2013 insgesamt 10 Tage, vom 01.10 bis 31.10.2013 insgesamt 9 Tage und vom 01.11 bis 07.11.2013 insgesamt 3 Tage jeweils von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr oder länger gearbeitet habe. Wenn die Zeugin sohin angebe, dass die mitbeteiligte Partei täglich gearbeitet habe und dies ca. von 08:30 für ein paar Stunden und dann bei ihr Kaffee getrunken habe, so sei dies nicht glaubwürdig, da diese überhaupt nicht täglich zuhause gewesen sei sondern bei der Gattin des Beschwerdeführers gearbeitet habe. Auch der Zeuge A G selbst könne zu den behaupteten Arbeitsleistungen der mitbeteiligten Partei eigentlich keine aussagekräftigen Angaben machen, da dieser jeweils um 5:00 Uhr oder 5:30 das Haus verlassen habe. Herr A G gebe an, dass er aus Erzählungen seines Bruders wisse, dass der Beschwerdeführer ihm in der Früh immer explizit Arbeitsaufträge erteilt habe, er selbst aber nie dabei gewesen sei.

Äußerst fragwürdig sei, dass die Angehörigen der mitbeteiligten Partei zu dem Zeitpunkt, als die Polizei erstmals gleich nach dem Unfall vor Ort gewesen sei und diese zum Unfallhergang befragt hätten, von sich aus völlig freiwillig angegeben hätten, dass es sich um einen Freizeitunfall gehandelt habe. Erst dann, als sich der Beschwerdeführer geweigert habe, Rechnungen zu bezahlen bzw. Kosten zu übernehmen, seien sie zur Polizei gegangen und hätten von einem Arbeitsunfall berichtet.

Es sei durchaus denkbar und auch nachvollziehbar, dass die mitbeteiligte Partei für den Beschwerdeführer arbeiten hätte wollen. Vermutlich habe er auch tatsächlich zeigen wollen, dass er eben für Arbeiten zur Verfügung stehe und habe aus diesem Grund in dem Ausmaß, wie es der Beschwerdeführer geschildert habe, mit diesem gemeinsam ein paarmal Tätigkeiten ausgeübt bzw. zwei bis dreimal dessen Schweine gefüttert. Möglicherweise habe die mitbeteiligte Partei seinem Bruder und dessen Frau auch all das erzählt, was diese vorbringen würden. Aber tatsächlich habe es sich so zugetragen, wie es der Beschwerdeführer, seine Frau, M S, B T und XXXX (J M) schildern würden. Wenn die Zeugen XXXX schildern würden, dass sie die mitbeteiligte Partei mit dem Radlader hätten fahren sehen, so sei dies auf den Auftrag des J M zurückzuführen. Wenn der Zeuge XXXX schildere, er habe die mitbeteiligte Partei beim Kehren und Rasenmähen gesehen, so sei es nicht lebensfremd anzunehmen, dass dieser von sich aus derartige Tätigkeiten aus Langeweile durchgeführt habe. Abgesehen davon gebe der Beschwerdeführer selbst doch an, dass die mitbeteiligte Partei allenfalls den Rasen vor der Mietwohnung seines Bruders gemäht haben könnte. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer keine Arbeitsaufträge an die mitbeteiligte Partei erteilt und es habe keine Vereinbarung dahingehend bestanden, dass die mitbeteiligte Partei im Gegenzug für Arbeitsleistungen ein Zimmer in einer Ferienwohnung bewohnen könne. Auch habe die mitbeteiligte Partei am Tag des Unfalls nicht für und im Auftrag des Beschwerdeführers Arbeiten an der Kreissäge durchgeführt. Die Behörde habe auch völlig außer Acht gelassen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers verpachtet sei und dieser kaum selbst Arbeiten am Hof zu verrichten habe. Warum sollte der Beschwerdeführer für die Reinhaltung des Stalles und des Hofes jemanden beschäftigen und diesem als Gegenleistung ein Zimmer zur Verfügung stellen, wenn die von der mitbeteiligten Partei dargelegten Arbeiten fast ausschließlich von den Pächtern des Beschwerdeführers selbst zu verrichten seien. Es sei aber lebensnah, dass es sich genauso zugetragen habe, wie dies vom Beschwerdeführer und auch von den Verwandten der mitbeteiligten Partei bei der ersten nicht förmlichen Befragung angegeben worden sei. Nämlich dahingehend, dass die mitbeteiligte Partei und auch A G genau gewusst hätten, dass der mitbeteiligten Partei vom Beschwerdeführer verboten worden sei, die Kreissäge zu verwenden, dass diese genau gewusst hätten, dass die mitbeteiligte Partei die Kreissäge eigenmächtig in Gebrauch genommen habe und die mitbeteiligte Partei nicht versichert sei und nunmehr hohe Kosten auf sie zukommen würden. Der Angeklagte (gemeint wohl: Beschwerdeführer) habe klar dargelegt, dass er der mitbeteiligten Partei ausdrücklich verboten habe, Geräte zu benützen, wenn er nicht da sei, was ausdrücklich von seiner Frau bestätigt worden sei. Diese habe konkret dargelegt, dass es ein generelles Verbot gegeben habe, am Hof irgendwelche Maschinen anzugreifen und dieses Verbot vom Angeklagten (gemeint wohl: Beschwerdeführer) und ihr selbst sogar über A G in seiner Sprache ausgerichtet worden sei, damit er es auch verstehe. Nachdem A G bei der Polizei die Wahrheit angegeben habe, habe dieser sodann versucht, vom Beschwerdeführer Geld zu erhalten und Druck auf den Beschwerdeführer damit auszuüben, dass man ansonsten der Polizei von einem Arbeitsunfall erzählen würde, weil er genau gewusst habe, dass diese 2 Möglichkeiten die einzigen seien, um irgendwie von dritter Seite das notwendige Geld für die Behandlung der mitbeteiligten Partei aufzutreiben.

Kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste könnten Gefälligkeitsdienste sein. Tatsächlich sei es nämlich so gewesen, dass eine nachbarschaftliche Freundschaft und sohin auch eine spezifische Bindung zwischen den beiden entstanden sei und auch zur Familie der mitbeteiligten Partei bestanden habe, welche nur deshalb nun nicht mehr bestehe, da die mitbeteiligte Partei und dessen Familie nach dem Unfall falsche Angaben vor der Polizei und den Behörden gemacht hätten. Nachdem die mitbeteiligte Partei ohnehin fast immer anwesend gewesen sei, wenn der Beschwerdeführer auf den Hof gekommen sei, habe sich der Beschwerdeführer sohin bemüht, sich mit diesem zu unterhalten, wie dies A G den Beschwerdeführer gebeten habe. Der Beschwerdeführer habe der mitbeteiligten Partei immer wieder gewisse Gegenstände gezeigt und ihm dann mitgeteilt, wie diese auf Deutsch heißen würden. Der Beschwerdeführer habe die mitbeteiligte Partei auch zum Einkaufen mitgenommen und habe ihm im Geschäft dann ebenfalls immer wieder Dinge gezeigt und erklärt. Der Beschwerdeführer habe die mitbeteiligte Partei nicht ignoriert sondern sich um diese bemüht. Die mitbeteiligte Partei sei in der Zeit, als der Beschwerdeführer sich auf dem Hof aufgehalten habe, meist neben dem Beschwerdeführer hergelaufen, habe dem Beschwerdeführer bei der Arbeit zugesehen und sie hätten sich dabei unterhalten. Der Beschwerdeführer habe immer klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für seinen Betrieb, welchen er selbst nicht betreibe und welcher verpachtet sei, keinerlei Arbeitsleistungen der mitbeteiligten Partei brauche und auch nicht wolle. Wenn die mitbeteiligte Partei angebe, er habe 5 Schweine des Beschwerdeführers und noch 3 fremde Schweine füttern müssen, so sei dies schlichtweg falsch. Die Versorgung ihrer Tiere würden die Pächter selbst erledigen und wäre es diesen im Gegenteil nicht einmal recht, wenn andere Personen die Tiere füttern würden, da eine konstante Fütterung für die Gesunderhaltung und den Ertrag äußerst wichtig sei. Auch für die Versorgung der vier Hennen und vier Schweine des Beschwerdeführers benötige der Beschwerdeführer keine Arbeitsleistung einer anderen Person.

Hätte die mitbeteiligte Partei die zwei oder drei Mal, als der Beschwerdeführer diese gebeten habe, seine Schweine zu füttern, abgelehnt, so hätte dies der Pächter ebenfalls aus Gefälligkeit für den Beschwerdeführer nebenbei miterledigt. Es habe für den Beschwerdeführer keinerlei Vor- oder Nachteil gehabt, ob die mitbeteiligte Partei überhaupt anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe der mitbeteiligten Partei die Ferienwohnung aus reiner Gefälligkeit und als Freundschaftsdienst zur Verfügung gestellt und jedenfalls ausdrücklich und klar und deutlich mitgeteilt, dass er hierfür keine Gegenleistung brauche und wolle. Es könne keinesfalls als Dienstverhältnis angesehen werden, wenn die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer, der beginne Holz mit der Kreissäge zu schneiden, anbiete, ein bisschen Holz weg zu räumen und der Beschwerdeführer diesen gewähren ließe, ohne ihm dies in diesem Augenblick zu verbieten. Auf diese Art und Weise habe eben die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer während sich diese unterhalten hätten, zwei- oder dreimal geholfen. Vermutlich habe die mitbeteiligte Partei dabei auch den Gedanken gehabt, dass auch er und seine Familie Holz vom Beschwerdeführer kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen würden und vielleicht habe er dem Beschwerdeführer auch deshalb etwas zur Hand gehen wollen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls eine derartige Leistung weder verlangt noch in Auftrag gegeben, sondern im Gegenteil sogar ausdrücklich abgelehnt. Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 11.07.1990 zu Zl. 90/09/0062, in welchem dieser ausgesprochen habe, dass der Umstand der zeitweisen Aushilfe eines Ausländers, der von einem Arbeitgeber freies Quartier und freie Kost habe, alleine für sich nicht die Annahme einer Beschäftigung rechtfertige. Abgesehen davon, dass sich die Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei auf zwei- bis dreimal Schweine füttern und zwei- bis dreimal Holzräumen beschränkt hätten, habe auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit keinesfalls vorgelegen. Es habe sich sohin bei den Tätigkeiten, welche lediglich in jenem Ausmaß stattgefunden hätten, die der Beschwerdeführer beschrieben habe, um kurzfristige Mithilfe aus bloßer Gefälligkeit gehandelt. Ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen, da ein solches nur dann gegeben sei, wenn im Hinblick auf den wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft bestehe. Die Unwahrheit der Angaben der Familie XXXX und der mitbeteiligten Partei sei auch darin erkennbar, dass diese angegeben hätten, die mitbeteiligte Partei habe Einbauarbeiten im Hotel der Ehegattin des Beschwerdeführers durchgeführt. Tatsächlich habe die mitbeteiligte Partei lediglich einmal gemeinsam mit einer weiteren Person eine Couch in die Privatwohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in deren Hotel getragen. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, in eventu das Beweisverfahren zu wiederholen und eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2015 wurde der Beschwerde von der belangten Behörde teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei im Zeitraum 13.09.2013 bis 15.11.2013 beim Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 ASVG als geringfügig Beschäftigter unterlegen ist. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die mitbeteiligte Partei zumindest ab dem 13.09.2013 im XXXX genächtigt habe und unter Anleitung des Beschwerdeführers Arbeiten am Hof erledigt habe. Eine Vollversicherung trete jedoch nur dann ein, wenn das monatliche Entgelt aus dem Dienstverhältnis die Geringfügigkeitsgrenze von Euro 386,80 (Wert 2013) überschreite. Da gegenständlich die Beschäftigung auf unbestimmte Zeit vereinbart worden sei und somit länger als einen Kalendermonat angedauert habe, sei zu prüfen, ob im Kalendermonat ein Entgelt von mehr als Euro 386,80 bezogen worden sei. Aufgrund der Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei hin und wieder Euro 10 bis Euro 15 vom Beschwerdeführer erhalten habe und der Beschwerdeführer einmalig die Hälfte einer Zahnarztrechnung für die mitbeteiligte Partei übernommen habe, sei die monatliche Geringfügigkeitsgrenze jedenfalls nicht überschritten. Sohin könne insgesamt von einer geringfügigen Beschäftigung der mitbeteiligten Partei beim Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13.09.2013 bis 15.11.2013 ausgegangen werden.

4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht.

5. Am 14.10 und am 15.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Weiters wurden A G, E G, M O und M S als Zeugen einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer besitzt einen Hof, bestehend aus einem Stallgebäude und einem Bauernhaus, in welchem sich 2 Ferienwohnungen und drei Garconnieren, wobei bei einer dieser Garconnieren ein weiteres Zimmer mit separatem Eingang getrennt vermietet werden kann, befinden. Das gesamte Bauernhaus wird mittels Holzheizung (Zentralheizung) beheizt.

Auf dem Grundstück sind auch ein Obstgarten mit etwa 5 Obstbäumen sowie ein Garten samt Rasen. Weiters gibt es dort ein weiteres Gebäude, in welchem sich eine Wohnung befindet, die von A G und dessen Frau E G im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom Beschwerdeführer gemietet wurde.

Der Beschwerdeführer selbst hat noch etwa 5 bis maximal 8 eigene Schweine und etwa 5 Hühner. Der Rest des Stalles ist verpachtet, so hat Herr XXXX S zwischen 20 und 50 Schweine ganzjährig sowie im Winter auch Ziegen und Schafe im Hof des Beschwerdeführers eingestellt und außerdem hatte Herr XXXX W von September bis November 2013 Kühe beim Beschwerdeführer untergestellt. Herr XXXX W pachtete darüber hinaus auch noch Felder des Beschwerdeführers.

Weiters besitzt der Beschwerdeführer auch Waldflächen, welche nicht verpachtet sind und sich nicht auf dem Hofgrundstück des Beschwerdeführers befinden.

Die Frau des Beschwerdeführers betreibt ein kleines Hotel. Weder der Beschwerdeführer noch seine Frau wohnen auf dem Hof.

1.2. Die mitbeteiligte Partei kam Anfang Juli 2013 nach Tirol und wohnte vorerst bei seinem Bruder A G. Nach wenigen Tagen zog er in eine Wohnung im Bauernhaus des Beschwerdeführers. Als Gegenleistung wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass die mitbeteiligte Partei für ihn die am Hof anfallenden Arbeiten übernimmt bzw. dem Beschwerdeführer bei Arbeiten zur Hand geht.

1.3. In der Folge führte die mitbeteiligte Partei zumindest ab dem 15.07.2013 folgende Tätigkeiten für den Beschwerdeführer aus, wobei er die Arbeiten teils gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und teils alleine verrichtete:

Hühner und Schweine füttern und mit Wasser versorgen, Stall ausmisten, Hof kehren und nass abspritzen, Rasen mähen, Brennholz für die Zentralheizung schneiden und verräumen, Obst für die Schnapserzeugung pflücken, waschen und zerkleinern. Weiters half er dem Beschwerdeführer bei Renovierungsarbeiten im Stall. So wurde der Stall mit einem Hochdruckreiniger geputzt und neu ausgemalt. Weiters hat der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei zum Obstpflücken zu einem Nachbarn mitgenommen. Dieses Obst wurde für die Schnapsherstellung in der Folge gemeinsam gewaschen und geschnitten.

1.4. In der Regel ist der Beschwerdeführer, welcher nicht am Hof gewohnt hat, in der Früh auf den Hof gekommen und hat das Futter für die Schweine gebracht und der mitbeteiligten Partei Arbeitsaufträge erteilt. Teilweise hat dann der Beschwerdeführer die Schweine selbst gefüttert, teilweise hat dies die mitbeteiligte Partei alleine gemacht.

Es hat jedenfalls weder ein Verbot zu arbeiten noch zum Benützen der dazu notwendigen Geräte gegeben.

Am ersten Tag haben der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei die Arbeiten alle gemeinsam verrichtet. Der Beschwerdeführer hat der mitbeteiligten Partei die anfallenden Arbeiten erklärt, insbesondere auch gezeigt, wieviel Futter den Tieren zu geben ist.

Danach hat die mitbeteiligte Partei Arbeiten auch alleine verrichtet, teilweise - wie etwa Holz schneiden und verräumen oder das Obstpflücken beim Nachbarn - auch gemeinsam mit dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer hat der mitbeteiligten Partei zwar keine konkreten Zeitvorgaben erteilt, er hat aber nachgefragt, wenn eine Aufgabe nicht am gleichen Tag erledigt wurde.

1.5. Die mitbeteiligte Partei war in den Monaten August, September und Oktober 2013 mindestens 46 Stunden pro Monat für den Beschwerdeführer tätig, was einem täglichen Arbeitsaufwand von ca. 1,6 Stunden entspricht. Auch in den Monaten Juli und November entsprach der tägliche Arbeitsaufwand zumindest 1,6 Stunden pro Tag. Die mitbeteiligte Partei arbeitete an 7 Tagen in der Woche.

1.6. Die mitbeteiligte Partei war letztmalig am 15.11.2013 für den Beschwerdeführer am Hof tätig. An diesem Tag verletzte sich die mitbeteiligte Partei beim Holzschneiden. So wurden der mitbeteiligten Partei vier Finger der rechten Hand abgetrennt.

1.7. Sämtliche von der mitbeteiligten Partei genutzten Werkzeuge und Maschinen gehörten dem Beschwerdeführer. Auch einen Arbeitsmantel und die Arbeitshandschuhe stellte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei zur Verfügung.

1.8. Nach dem Kollektivvertrag für die Landarbeiter Tirols für das Jahr 2013 steht Jugendlichen und allgemeinen Hilfskräften ab Beginn des 19. Lebensjahres, sofern sie im Betrieb keine eigenständige Tätigkeit ausüben, ein monatliches Entgelt von € 1.481,00 bzw. €

1.570,00 je nach Leistung und Verwendbarkeit für eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu.

Bargeld hat die mitbeteiligte Partei mehrmals zwischen Euro 10.- und Euro 15.- insgesamt etwa Euro 150.- vom Beschwerdeführer erhalten. Es war nicht ausdrücklich vereinbart, dass die mitbeteiligte Partei für den Beschwerdeführer unentgeltlich tätig wird.

2. Beweiswürdigung:

Vorauszuschicken ist, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Vielzahl an Aussagen der mitbeteiligten Partei, des Beschwerdeführers und der Zeugen A G, E G, M O etc. vorliegen, da diese bereits zu mehreren Verfahren einvernommen wurden. So wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht Innsbruck am 05.03.2015, rechtskräftig seit 07.05.2015, wegen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage der mitbeteiligten Partei und von E G und A G verurteilt und auch vom LVwG Tirol wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei als Stallgehilfen als geringfügig beschäftigte Person beschäftigt, jedoch nicht vor Arbeitsantritt bei der belangten Behörde gemeldet habe.

In der Beschwerde wurde versucht, die Glaubwürdigkeit der mitbeteiligten Partei in Frage zu stellen und wurde dazu angeführt, dass die Aussagen der mitbeteiligten Partei den Aussagen von Herrn H W und XXXX M widersprochen hätten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab sich dazu jedoch ein ganz anderes Bild. So wurde in der Beschwerde angegeben, dass die mitbeteiligte Partei angegeben habe, dem Pächter Herrn H W mit den Kühen in einem bestimmten Zeitraum geholfen zu haben, dies aber von Herrn H W widerlegt worden sei. Dazu ist zunächst anzuführen, dass Herr H W dies zwar im Rahmen seiner Einvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX bestritten hat, eine Widerlegung stellt dies noch nicht dar. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer dann jedoch selbst bestätigt, dass die mitbeteiligte Partei Herrn H W im von der mitbeteiligten Partei angegebenen Zeitausmaß geholfen habe. Auch die Aussage des Herrn XXXX M wurde vom Beschwerdeführer selbst widerlegt. So hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass nicht Herr XXXX M der mitbeteiligten Partei das Geld für die Auslieferung von Holz gegeben habe, sondern der Beschwerdeführer selbst. Dass dieses Geld davor dem Beschwerdeführer von Herrn Johannes M ausgehändigt wurde, ändert dabei nichts an der Richtigkeit der Angaben. Auch bezüglich des Zustandekommens des Auftrages hat der Beschwerdeführer angegeben, dass zunächst er selbst mit der mitbeteiligten Partei und dessen Bruder geredet habe und dann erst bei einem späteren Gespräch auch Herr XXXX M dabei war. Dass die mitbeteiligte Partei dadurch den Eindruck erlangte, dass der Beschwerdeführer ihm den Auftrag erteilt hat, ist dadurch verständlich und kann die Glaubwürdigkeit der Aussagen der mitbeteiligten Partei nicht in Zweifel ziehen.

Weiters wird in der Beschwerde die Glaubwürdigkeit der Zeugin E G angezweifelt, da sie angegeben habe, dass die mitbeteiligte Partei täglich ab ca. 8:30 für ca. 2 bis 3 Stunden für den Beschwerdeführer gearbeitet habe und er dann eine Pause gemacht und bei ihr einen Kaffee getrunken habe, dies obwohl sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch an mehreren Tagen vormittags gearbeitet habe. Dazu ist auszuführen, dass aufgrund des Umstandes, dass Frau E G erst ab Mitte September 2013 gearbeitet hat und dann auch nicht täglich und die mitbeteiligte Partei an 7 Tagen in der Woche seine Arbeiten verrichtete, durchaus davon ausgegangen werden kann, dass Frau E G einen guten Einblick in die Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei hatte. Weiters war es für die erkennende Richterin offensichtlich, dass Frau E G aus eigener Wahrnehmung nur soweit berichten kann, als sie auch am Hof anwesend war. Dass sie aufgrund ihrer regelmäßigen Wahrnehmungen davon ausgehen konnte, dass die mitbeteiligte Partei auch an den Tagen, an denen sie am Vormittag nicht auf dem Hof war, denselben Arbeitsablauf hatte, ist nachvollziehbar und wird nicht als falsche Aussage gewertet. Dasselbe gilt für die Angaben von A G, der ebenfalls einer Arbeit nachging, jedoch unterschiedliche Arbeitszeiten hatte und daher ebenfalls - sofern er nicht bei der Arbeit war - Angaben zu den Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei am Hof machen konnte.

Wenn schließlich in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Angehörigen der mitbeteiligten Partei (das sind E G und A G) zu dem Zeitpunkt, als die Polizei sie erstmals zum Unfallhergang befragt hätte und sie von sich aus völlig freiwillig angegeben hätten, dass die mitbeteiligte Partei einen Freizeitunfall gehabt habe, so ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich wegen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Insoweit erübrigen sich dazu weitere Ausführungen.

Beim Vergleich der Aussagen sämtlicher befragter Personen fiel der erkennenden Richterin vielmehr auf, dass die mitbeteiligte Partei und auch der Zeuge A G in sämtlichen Einvernahmen überwiegend gleich bleibende Aussagen getroffen haben und dass auch insbesondere die Angaben der mitbeteiligten Partei - teilweise erstmals - vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht auch bestätigt wurden (beispielsweise, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer zu einem Nachbargrundstück zum Obstpflücken gefahren ist, dass der Beschwerdeführer mit ihm zusammen mit dem Radlader zum Wald gefahren ist, dass der Beschwerdeführer ihm das Geld für den Auftrag des Nachbarn ausgehändigt hat). Lediglich was den Zeitpunkt betrifft, wann die mitbeteiligte Partei in der Früh zu arbeiten begonnen hat, hat die mitbeteiligte Partei unterschiedliche Angaben gemacht. Auch war sich die mitbeteiligte Partei nicht mehr sicher, in welchem Monat (September oder November) er Herrn H W mit den Kühen geholfen hat. Da dies jedoch aufgrund des Umstandes, dass in der Zwischenzeit doch schon gute 2 Jahre vergangen sind und es sich dabei nicht um wesentliche Angaben für die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses handelt, konnte dies nicht die Glaubwürdigkeit der mitbeteiligten Partei beeinträchtigen.

Die einzelnen Feststellungen basieren auf folgenden Überlegungen:

2.1. Die Feststellungen zum Hof des Beschwerdeführers und der Anzahl der Tiere basiert auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Zur Anzahl der Tiere des Beschwerdeführers gab es unterschiedliches Vorbringen. So hat der Beschwerdeführer in seinen Schreiben an die Landespolizeidirektion Tirol angegeben, vier Schweine und Hühner besessen zu haben, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck sprach er zunächst von 3, 4, 5 oder 6 Schweinen, etwas später von 5, 6 Schweinen. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab er an, 5 Schweine und 5 Hühner gehabt zu haben. Der Pächter M S hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass die Anzahl der Schweine des Beschwerdeführers zwischen 5 und 8 geschwankt hat, jedoch 8 maximal gewesen sei. Insofern wurde eine Anzahl an Schweinen zwischen 5 und 8 festgestellt.

Was die Anzahl der Ferienwohnungen und Garconnieren betrifft, so stellte sich bei der Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht heraus, dass sich im Bauernhaus 2 Ferienwohnungen und 3 Garconnieren befinden. Eine dieser "Garconnieren" besteht nach den Angaben des Beschwerdeführers jedoch aus 2 Zimmern, welche auch separat vermietet werden können, was schließlich dazu führte, dass teilweise von 3 und teilweise von 4 Garconnieren die Rede war.

2.2. Die Feststellung zu dem Zeitpunkt, an welchem die mitbeteiligte Partei nach Tirol gekommen ist, basiert auf den übereinstimmenden Aussagen der mitbeteiligten Partei und den Zeugen A G und seiner Frau E G. Auch der Beschwerdeführer hat angegeben, dass die mitbeteiligte Partei im Sommer 2013 auf den Hof gekommen ist. Er konnte sich aber hinsichtlich des genauen Datums nicht mehr erinnern. Auch die Frau des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die mitbeteiligte Partei Ende Juni/Anfang Juli nach XXXX gekommen ist.

Auch der Zeitpunkt, an welchem die mitbeteiligte Partei in eine Wohnung im Bauernhaus des Beschwerdeführers gezogen ist, basiert auf den übereinstimmenden Aussagen der mitbeteiligten Partei und den Zeugen A G und seiner Frau E G. Weiters konnte die mitbeteiligte Partei auch dem Gericht Fotos vorlegen, welche er spätestens am 17.07.2013 auf seinem Facebook-Profil hochgeladen hat. Mehrere dieser Fotos zeigten die mitbeteiligte Partei in einer Wohnung des Beschwerdeführers, konkret wurden sie in jener "Garconniere" aufgenommen, welche aus 2 separaten Zimmern besteht.

Zwar geben der Beschwerdeführer und seine Frau an, dass die mitbeteiligte Partei erst später, vermutlich Mitte September 2013 in eine Wohnung des Beschwerdeführers gezogen sei, sie begründen dies mit dem Umstand, dass vorher noch die 2 Ferienwohnungen belegt gewesen seien. Dies wurde auch von der Frau M O, der Frau des Beschwerdeführers, in der mündlichen Verhandlung so angegeben. Die ausdrückliche Nachfrage, ob die mitbeteiligte Partei nicht auch in einer Garconniere im Bauernhaus gewohnt habe, verneinte Frau M O. Alle drei Garconnieren seien von drei ihrer Mitarbeiter im Sommer 2013 bewohnt gewesen.

Erst nachdem ihr die Fotos der mitbeteiligten Partei gezeigt wurden, wurde von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dann eingeräumt, dass es doch möglich gewesen sei, dass die mitbeteiligte Partei auch in einer Garconniere gewohnt habe. Im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers ergab sich dann, dass eine Garconniere aus zwei Zimmern besteht, welche getrennt vermietet werden können und somit 4 Personen jeweils getrennt untergebracht werden können.

Die Richterin gewann durch die Angaben von Frau M O in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass sie das Gericht absichtlich über diesen Umstand im Unklaren gelassen hat, um dadurch nachweisen zu können, dass die mitbeteiligte Partei im Sommer noch nicht in eine Wohnung im Bauernhaus gezogen sei, da diese alle belegt gewesen seien.

Insgesamt hinterließ diese Zeugin jedenfalls einen unglaubwürdigen Eindruck und war ihre Aussage daher keinesfalls geeignet, sie den Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Gästekarten, welche die Buchungen der zwei Ferienwohnungen belegen sollten, nicht schlüssig waren, da sich beispielsweise für den 16.08.2013 drei Buchungen überschneiden. Die Frau des Beschwerdeführers konnte sich diesen Widerspruch nicht erklären, als sie in der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen wurde. Da die Belegung der Ferienwohnungen aber aufgrund des Umstandes, dass die mitbeteiligte Partei ja auch in den Garconnieren im Bauernhaus untergebracht wurde, nicht wesentlich für die Feststellung ist, wann die mitbeteiligte Person in das Bauernhaus des Beschwerdeführers gezogen ist, waren diesbezüglich auch keine weiteren Erhebungen zu tätigen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit der mitbeteiligten Partei vereinbart hat, dass er in einer seiner Wohnungen auf dem Hof unentgeltlich wohnen darf, wenn er ihm dafür am Hof hilft, basiert auf den übereinstimmenden Aussagen der mitbeteiligten Partei und seines Bruders A G, welcher laut übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei bei diesem Gespräch als Dolmetscher fungierte.

Dass als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Zimmers bzw. einer Wohnung Arbeitsleistungen der mitbeteiligten Partei vereinbart wurden, hat der Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten. Dieses Vorbringen wird jedoch als Schutzbehauptung qualifiziert, da dieser Behauptung die übereinstimmenden Aussagen der mitbeteiligten Partei und von Herrn A G gegenüberstehen und auch der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei in der Folge unstrittig dem Beschwerdeführer auf dem Hof geholfen hat, die Feststellung einer solchen Vereinbarung untermauert.

Da bei diesem Gespräch lediglich diese drei Personen anwesend waren, war auf die Aussagen von anderen Personen nicht näher einzugehen, da sie dazu naturgemäß keine Angaben aus unmittelbarer Wahrnehmung machen konnten.

Dass der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei zwar keine konkreten Zeitvorgaben gab, aber er nachgefragt hat, wenn eine Aufgabe nicht noch am gleichen Tag beendet wurde, basiert auf den glaubhaften Angaben der mitbeteiligten Partei und wird durch die Aussage von E G bestätigt.

2.3. Aufgrund der Feststellung zum Zeitpunkt des Einzuges der mitbeteiligten Partei in eine Ferienwohnung und zur diesbezüglichen Vereinbarung stand für das Gericht fest, dass die mitbeteiligte Partei daher auch spätestens am 15.07.2013 (dieses Datum wurde im bekämpften Bescheid als Beginn festgelegt) für den Beschwerdeführer gearbeitet hat.

Dass die mitbeteiligte Partei teils gemeinsam teils alleine Arbeiten verrichtet hat, basiert auf den Angaben der mitbeteiligten Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auch der Beschwerdeführer hat bestätigt, dass die mitbeteiligte Partei ihm bei Arbeiten geholfen hat und er aber auch wahrgenommen habe, dass in seiner Abwesenheit Arbeiten von der mitbeteiligten Partei verrichtet wurden.

Die Feststellungen zu den von der mitbeteiligten Partei verrichteten Tätigkeiten basieren auf den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher befragter Personen: So haben die mitbeteiligte Partei, dessen Bruder und seine Schwägerin diese Tätigkeiten gleichlautend beschrieben. Weiters wurden diese Tätigkeiten, zumindest jene, welche im Stall stattgefunden haben, von dem Pächter M S bestätigt. Zu den Aufgaben, welche untertags auf dem Hof verrichtet wurden, konnte er keine Angaben machen, da sich Herr M S nur morgens und abends auf dem Hof aufhält. Bestätigen konnte er hingegen, dass er mitbekommen hat, dass regelmäßig Holzarbeiten auf dem Hof durchgeführt wurden. Weiters hat auch ein Nachbar, Herr F. S. die mitbeteiligte Partei bei Arbeiten im Hof (Rasen mähen, Hof kehren, etc.) beobachtet. Auch der Beschwerdeführer hat zugestanden, dass diese Aufgaben von der mitbeteiligten Partei übernommen wurden.

2.4. Dass der Beschwerdeführer in der Früh auf den Hof gekommen ist und der mitbeteiligten Partei Arbeitsaufträge erteilt hat, basiert auf der Aussage der mitbeteiligten Partei.

Zumindest einmal hat auch die Schwägerin der mitbeteiligten Partei, Frau E G, wahrgenommen, dass ein solcher Auftrag erteilt wurde.

Dies wurde ebenfalls vom Beschwerdeführer verneint, wurde aber wie auch bereits oben ausgeführt, als Schutzbehauptung gewertet, weil es für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar ist, dass die mitbeteiligte Partei ohne solche Aufträge am Hof tätig wird.

Wenn diesbezüglich die Frau des Beschwerdeführers angibt, dass es sogar ein ausdrückliches Verbot zum Tätigwerden der mitbeteiligten Partei gegeben habe, so widerspricht dieses Vorbringen den Angaben sämtlicher anderer befragter Personen - auch der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieser hat angegeben, dass ihm die mitbeteiligte Partei zur Hand gegangen und er ihm dies nicht verboten habe.

Schließlich ist zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau M O, dass es ein Verbot gegeben habe, dass die mitbeteiligte Partei Arbeitsgeräte verwendete, auszuführen, dass diese Aussage den Angaben der mitbeteiligte Partei, von Herr A G und Frau E G widerspricht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung selber angegeben, dass ihm aufgefallen ist, dass die mitbeteiligte Partei in seiner Abwesenheit Holz geschnitten hat. Als er dazu befragt wurde, ob er dann der mitbeteiligten Partei gesagt habe, dass er die Kreissäge nicht mehr verwenden dürfe, gab er an, dass er dies leider nicht gemacht habe.

Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei für den Auftrag für den Nachbarn XXXX M seinen Radlader gegeben hat, gegen ein solches Verbot.

Allenfalls wäre es möglich, dass Frau M O und der Beschwerdeführer - wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - der mitbeteiligten Partei tatsächlich verboten haben, den Dampfreiniger zu verwenden. Dieser Reiniger wurde jedoch nicht für die von der mitbeteiligten Partei zu verrichtenden Arbeiten am Hof benötigt, sondern wurde nach den Angaben von Frau M O für die Reinigung von Teppichen der Wohnung von Herrn A G und Frau E G verwendetet. Insofern ist dies für die Beurteilung des Dienstverhältnisses nicht relevant.

Was das Füttern der Schweine anbelangt, hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er dies - mit Ausnahme von 2 bis 3 Mal als er im Krankenhaus war und sich dann zu Hause noch ausruhen musste und den 2 bis 3 Mal als er abends Termine hatte - immer selber gemacht habe. Dazu ist jedoch auszuführen, dass die mitbeteiligte Partei selber zugestanden hat, dass der Beschwerdeführer teils auch selber seine Schweine gefüttert hat, außerdem hat der Beschwerdeführer widersprüchliches Vorbringen bezüglich der Häufigkeit dieser Tätigkeiten erstattet. So hat er einmal angeführt, dass er die mitbeteiligte Partei lediglich als er im Krankenhaus war, darum gebeten habe, dass er seine Schweine füttert, dann brachte er vor, dass er ihn lediglich 1 bis 2 Mal gefragt habe, als er abends noch Termine gehabt habe, als er im Krankenhaus gewesen sei, habe er seinen Pächter M S um Hilfe gefragt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zunächst angegeben, dass er die mitbeteiligte Partei nie gebeten habe, dass er irgendwelche Arbeiten für ihn übernimmt, erst nach Vorhalt seiner bisherigen Angaben gab der Beschwerdeführer diese Aufträge zu. Insgesamt kann daher diesen widersprüchlichen Angaben nicht gefolgt werden.

2.5. Zu dem zeitlichen Ausmaß der Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei gab es stark unterschiedliches Vorbringen. Auch die mitbeteiligte Partei hatte Schwierigkeiten, ein konkretes wöchentliches oder monatliches Stundenausmaß im Rahmen der mündlichen Verhandlung anzugeben. Dies liegt nach seinen Angaben insbesondere an dem Umstand, dass das Ausmaß der zu verrichteten Tätigkeiten täglich stark variierte. So hat er angegeben, dass es an manchen Tage nur eine oder wenige Stunden waren, an anderen Tagen bis zu acht Stunden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, etwa 80 bis 90 Stunden im Monat gearbeitet zu haben. Auf Nachfrage des Behördenvertreters hat er angegeben, dass er sich vielleicht verrechnet habe und es etwa 28 bis 29 Stunden in der Woche gewesen seien, wenn keine besonderen Arbeiten hinzugekommen seien.

Da in diesem Verfahren jedoch relevant "nur" die Frage war, ob ein die Geringfügigkeit übersteigendes Beschäftigungsausmaß vorlag, wurde diesbezüglich nur ein Mindestausmaß von 46 Stunden pro Monat festgestellt. Ausgehend von den Angaben der mitbeteiligten Partei, wonach er zumindest täglich den Stallteil des Beschwerdeführers ausgemistet hat und unter Berücksichtigung der sonstigen Arbeiten, wie Hof kehren, Rasen mähen, Holz schneiden, Tiere füttern, Obst pflücken und zerkleinern, welche jedoch nicht jeden Tag, aber doch regelmäßig, anfielen, erscheint selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur mehr zwischen 5 und 8 Schweinen und 5 Hühner hatte, eine tägliche Arbeitszeit von etwas mehr als eineinhalb Stunden durchaus realistisch. Auch die Angaben der Zeugen A G und E G untermauern diese Feststellung.

Die Zeugin M O konnte dazu keine Aussagen treffen, da sie sich nur selten auf dem Hof befand und sie die mitbeteiligte Partei ihren Angaben zu Folge nie arbeitend angetroffen habe und der Zeuge M S untertags nie auf dem Hof war.

Die Aussagen des Beschwerdeführer konnten für die Feststellung zum Ausmaß ohnehin nicht herangezogen werden, da er ja bereits abstritt, der mitbeteiligten Partei - von wenigen Ausnahmen abgesehen - Arbeitsaufträge erteilt zu haben.

2.6. Was die Feststellung zum letzten Arbeitstag und dem Unfall der mitbeteiligten Partei betrifft, so wurden diese dem Akt des Landesgerichtes Innsbruck zu XXXX betreffend das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer entnommen.

2.7. Dass die von der mitbeteiligten Partei verwendete Arbeitskleidung (Arbeitsmantel und Arbeitshandschuhe) und die benutzen Arbeitsmittel im Eigentum des Beschwerdeführers standen, basiert auf der Aussage der mitbeteiligten Partei und wurde nicht bestritten.

2.8. Die Feststellungen zum nach dem Kollektivvertrag gebührenden Entgelt basieren auf dem vom Gericht eingeholten Kollektivvertrag für die Landarbeiter Tirols für das Jahr 2013.

Dass die mitbeteiligte Partei insgesamt etwa Euro 150 Bargeld vom Beschwerdeführer erhalten hat, basiert auf den übereinstimmenden Angaben der mitbeteiligten Partei und des Beschwerdeführers.

Zu A)

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG.

Da kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15. Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt I) - Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung

3.2.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.08.2015, Ra 2015/10/0077, erfolgt eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG durch das Verwaltungsgericht dann nicht, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes innerhalb des nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt; Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. bsp. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049 und vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0055).

Im bekämpften Bescheid vom 02.04.2015 hat die belangte Behörde die Vollversicherungsplicht der mitbeteiligten Partei festgestellt.

Die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei (lediglich) der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 iVm § 4 Abs. 1 iVm Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) unterlag.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch die Teilversicherung nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 14.01.2004, 2000/08/0151, und vom 03.10.2002, 99/08/0007).

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wäre daher die Frage der Vollversicherungspflicht der mitbeteiligten Partei gewesen.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin kann auch für die belangte Behörde nichts anderes gelten, da gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG die Bestimmung des § 27 VwGVG für die Beschwerdevorentscheidung sinngemäß anzuwenden ist.

Da die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung über die Teilversicherung der mitbeteiligten Partei abgesprochen hat, hat sie ihre Zuständigkeit überschritten, weshalb Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliegt, welche gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist.

Aus diesem Grund war die Beschwerdevorentscheidung nach Ansicht der erkennenden Richterin gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben.

3.3. Zu Spruchpunkt II) Abweisung der Beschwerde

3.3.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:

Pflichtversicherung

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

...

14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(3) Aufgehoben.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben‑)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(5) Aufgehoben.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

(7) Aufgehoben.

Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1....

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 29,70 €, insgesamt jedoch von höchstens 386,80 € gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 386,80 € gebührt.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil

Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der Zeit

Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

3.3.2. Vorauszuschicken ist, dass nach Ansicht der erkennenden Richterin durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde unerledigt und Prüfungsgegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes der Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2015 ist, in welchem die Vollversicherungspflicht der mitbeteiligten Partei festgestellt wurde.

3.3.3. Ob im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der Unabhängigkeit überwogen haben, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob der Mitbeteiligte in persönlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig war. Die persönliche Abhängigkeit wird als weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten, die sich insbesondere in seiner Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, seiner Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Dienstgebers, der Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber und die disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers äußere, definiert. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Gesamtbildes seiner Beschäftigung für das Rechtsverhältnis der persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten vom Dienstgeber - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - allerdings nur die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0158 und 02.01.2004, 2001/08/0020).

Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252, vom 2. Mai 2012, Zl. 2010/08/0083, vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204, und vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember 2012 Zl. 2012/08/0224, mwN).

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer solchen Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. zuletzt das. Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081).

3.3.4. Bei den von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Arbeiten auf dem Hof des Beschwerdeführers handelt es sich eindeutig um solche einfachen manuellen Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung.

Es war daher weiter zu prüfen, ob die mitbeteiligte Partei in den Betrieb des Beschwerdeführers integriert war. Eine Integration des Beschäftigten in einen Betrieb setzt das Vorhandensein eines Betriebs des Beschäftigers voraus (vgl. ua. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0146).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Bauernhofes mit Stallgebäude und Obstgarten. Der Großteil des Hofes ist verpachtet, dennoch hat der Beschwerdeführer selbst noch 5 Schweine und 5 Hühner am Hof. Außerdem verarbeitet er das Obst aus seinem Obstgarten zu Schnaps. Weiters wird auch Holz aus dem Wald des Beschwerdeführers zu Brennholz am Hof verarbeitet. Nach Ansicht der erkennenden Richterin gibt es daher einen solchen (landwirtschaftlichen) Betrieb.

Aufgrund des Umstandes, dass die Stallarbeiten, insbesondere das Füttern der Tiere und das Ausmisten des Stalls täglich zweimal und zwar vormittags und abends notwendig waren und hinsichtlich der anderen Aufgaben der mitbeteiligten Partei Anweisungen erteilt wurden und diese dann auch einer Kontrolle durch den Beschwerdeführer unterlegen sind, war jedenfalls davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Hat nämlich die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322).

3.3.5. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die mitbeteiligte Partei aus Freundschaft für diesen unentgeltliche Gefälligkeitsdienste geleistet habe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: So wurde dies einerseits von der mitbeteiligten Partei ausdrücklich verneint und andererseits erscheint es für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass jemand über mehrere Wochen und Monate hinweg unentgeltlich Leistungen erbringt. Vielmehr wurde in der Beweiswürdigung zu Punkt 2.2 ausführlich dargelegt, dass es eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei gegeben hat, wonach die mitbeteiligte Partei als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Wohnraum dem Beschwerdeführer am Hofe geholfen hat.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die mitbeteiligte Partei ohne Auftrag auf dem Hof tätig geworden sei.

Abgesehen davon, dass diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde und diesbezüglich wiederum auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung zu Punkt 2.2 verwiesen wird, würde dieses Vorbringen die Beschwerde auch nicht zum Erfolg bringen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird durch den "Einstellungsakt" begründet. Es setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach § 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183, mwN). Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen (vgl. das Erkenntnis vom 26.05.2014, 2012/08/0207, welches auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.12.2013, Zl. 2012/08/0026 verweist).

Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines solchen Kontrollsystems noch nicht einmal behauptet. Vielmehr hat er selber zugestanden, dass er mitbekommen hat, dass die mitbeteiligte Partei beispielsweise Holz geschnitten hat. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob er dann ein Verbot ausgesprochen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein solches Verbot nicht ausgesprochen habe. Auch hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer bei Arbeiten geholfen habe und dies der Beschwerdeführer zuglassen habe.

Aufgrund dieser Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, darzulegen, dass die mitbeteiligte Partei nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG für ihn tätig war.

3.3.6. Bei der Prüfung, ob ein Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist auf jenen Lohn abzustellen, auf den ein Dienstnehmer Anspruch hat (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0028).

Dass der mitbeteiligten Partei ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze zustand, ergibt sich aus der Tatsache, dass er zumindest 46 Stunden im Monat gearbeitet hat. Unter Heranziehung des Kollektivvertragslohnes für die Landarbeiter Tirols für das Jahr 2013 von zumindest € 1.481,00 für 40 Stunden pro Woche, würde das der mitbeteiligten Partei zustehende Entgelt jedenfalls die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 von € 386,80 übersteigen. In den Monaten Juli und November 2013 würde das Entgelt nur deshalb die

€ 386,80 nicht übersteigen, weil die Beschäftigung im Laufe des Monates begonnen bzw. beendet wurde. Aufgrund dieser Ausführungen konnte auch eine Bewertung des der mitbeteiligten Partei vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Wohnraums entfallen.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen sei, dass die mitbeteiligte Partei geringfügig für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, so ist diesbezüglich auszuführen, dass das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnis - sei es nun ein vollversicherungspflichtiges oder teilversicherungspflichtiges - in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 111 ASVG lediglich eine Vorfrage darstellt. Für die Feststellung des Bestandes und auch des Umfanges des Beschäftigungsverhältnisses ist die Bezirkshauptmannschaft und in der Folge auch das Landesverwaltungsgericht in der Hauptfrage nicht zu ständig, weshalb auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zum Vorliegen des Beschäftigungsausmaßes keine Bindungswirkung entfalten kann (vgl. Erk. des VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0177).

3.3.7. Aufgrund dieser Ausführungen hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Tätigkeiten für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 15.07.2013 bis 15.11.2013 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert war.

Da die mitbeteiligte Partei in dem angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung als Dienstnehmer pflichtversichert war, unterliegt sie für diesen Zeitraum auch gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

3.3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es zum Umfang der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung und damit zur der Frage, was in der Folge Gegenstand der Prüfung des Bundesverwaltungsgerichtes ist, an höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt. Würde man nämlich - entgegen der Ansicht der erkennenden Richterin - zu dem Schluss gelangen, dass die belangte Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung zulässig eine Vollversicherungspflicht in eine Teilversicherung abgeändert hat, dann würde sich die Entscheidung des Gerichtes auf eine Aufhebung des Bescheides beschränken und müsste dann die belangte Behörde (erneut) über die Vollversicherungspflicht der mitbeteiligten Partei absprechen.

Die Entscheidung zur Frage der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG basiert hingegen auf einer einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist diese Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die dazu zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung dieser zu lösenden Rechtsfrage vor.

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