BVwG I402 1436406-1

BVwGI402 1436406-128.10.2015

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.1436406.1.00

 

Spruch:

I402 1436406-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, vertreten durch DIAKONIE Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2013, Zl. 11 03.412-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener sudanesischer Staatsangehöriger, reiste am 26.03.2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen aus Italien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.04.2011 führte er hinsichtlich zur Frage seiner Fluchtgründe wie folgt aus: "Weil dort (Sudan) Kriegsgebiet ist und ich und meine Familie dort kaum was zu essen hatten." Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, gab der Beschwerdeführer an: "Wenn ich [in] mein Land zurückgeschickt werden sollte, bringen mich die Leute dort um. Es herrscht dort Bürgerkrieg."

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 03.05.2011 bekräftigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Er stamme aus dem Ort B [...] bei XXXX in Darfur, wo er vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinem seit mehreren Jahren verschollenen Bruder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Seine Eltern lebten nach wie vor im Herkunftsstaat. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter am Bau und Taxifahrer verdient. Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen seines Herkunftsstaates habe der Beschwerdeführer nicht gehabt. Auch gäbe es in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme. Politisch sei der Beschwerdeführer nicht aktiv gewesen. Auf die neuerliche Frage, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er wegen des Krieges geflüchtet sei. Er habe nicht entführt werden und unter mysteriösen Umständen sterben wollen. So seien sie (gemeint: seine Familie) mehrmals von den Bewohnern Darfurs bedroht worden; diese hätten auch seinen Bruder entführt. Die Regierung könne ihm in seinem Herkunftsgebiet nicht helfen, zumal sie gegen die Rebellen in seiner Region machtlos sei. In einem anderen Teil Sudans finde der Beschwerdeführer keine Zuflucht, da "sie" [gemeint womöglich: die Rebellen] im gesamten Sudan gefährlich seien. Sie wüssten, woher er komme, und würden ihn finden. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, das gleiche Schicksal zu erleiden wie sein verschollener Bruder. Weitere Fluchtgründe mache der Beschwerdeführer nicht geltend.

4. Bei einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 21.06.2011 bestätigte der Beschwerdeführer neuerlich die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Im Wesentlichen führte er zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, gesund und ledig zu sein. Er sei sudanesischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum moslemischen Glauben. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Er wisse, dass er 23 Jahre alt sei; das im Akt aufscheinende Geburtsdatum habe ihm das Bundesasylamt zugewiesen. Der Beschwerdeführer sei "nur" Hirte und nicht gebildet. Einem sonstigen Beruf sei der Beschwerdeführer nicht nachgegangen. Er auch nicht lesen und schreiben. Seine Familie lebe seit je her von der Landwirtschaft und der Tierzucht. Ein Personalausweis bzw. ein Nachweis der sudanesischen Staatsbürgerschaft befänden sich noch im Sudan bei seiner Mutter. Zur Frage, welchem Beruf er nachgegangen ist, sagte der Beschwerdeführer, er habe keinen Beruf gehabt, er kenne sich bei den Tieren und in der Landwirtschaft aus. Er habe den Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Er könne auch Autofahren und sei als Fahrerhelfer tätig gewesen. Der Fahrer habe ihm nebenbei beigebracht, wie man fährt. Die Tätigkeit als Fahrerhelfer habe er drei Monate lang verrichtet; er habe es jedoch nicht länger gemacht, weil es sehr gefährlich gewesen sei und man unterwegs immer Leichen und Kämpfe gesehen habe. Er habe dann nicht mehr gewollt, habe "nie eine Chance, eine Stelle bei der Regierung oder in einem Amt zu bekommen", gehabt, es habe nur Kämpfe und Kriege gegeben, deshalb habe er das Land verlassen. Dort habe er zuletzt mit seinen beiden Eltern und seinem Bruder XXXX gelebt. Ein weiterer Bruder (Hamed) sei bereits verstorben. Sein lebender Bruder sei zehn Jahre alt und helfe den Eltern in der Landwirtschaft. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder im Krieg getötet worden sei und er deshalb seinen Herkunftsstaat aus Angst vor einer Tötung verlassen habe. Der Beschwerdeführer wisse, dass auch er eines Tages getötet werde, wenn er länger im Sudan bleibe. Konkret gab er an, sein Bruder sei am 10.01.2010, also vor etwa einem Jahr, von Rebellen - Männern einer Bewegung rund um K[...] I[...] - erschossen worden. Diese wären am Nachmittag gegen vier Uhr gekommen und hätten von ihren Autos aus das Feuer auf die Dorfbewohner eröffnet. Dabei sei auch der Bruder von vorne in die Brust getroffen und getötet worden. Auf den Vorhalt, dass sein Bruder laut den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der ersten Einvernahme seit mehreren Jahren verschollen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht richtig sei. Es müsse sich um ein Missverständnis handeln, das auf Probleme in der Übersetzung zurückgehe. Seine heutigen Ausführungen (vom 21.06.2011) seien die wahre Geschichte. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er ca. fünf bzw. sechs Monate nach dem Tod seines Bruders aus seinem Herkunftsstaat ausgereist sei. Dies habe solange gedauert, weil seine Eltern und er Probleme mit der Finanzierung der Reise gehabt hätten.

5. Am 31.05.2012 fand vor dem Bundesasylamt eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, bei der er einleitend wiederum die Richtigkeit seiner bisherigen Aussagen bekräftigte. Befragt nach seinen Fluchtmotiven gab er erneut im Wesentlichen an, aufgrund des Krieges aus Sudan geflohen zu sein. Die Rebellen seien gekommen, hätten an die Türe geklopft und hätten seinen Bruder vor seinen Augen getötet. Nach diesem Vorfall sei die Familie des Beschwerdeführers nach XXXX umgezogen. Dort würden sie nach wie vor den Rebellen der Bewegung rund um K[...] I[...] verfolgt werden. Erörtert wurde in der niederschriftlichen Einvernahme auch ausführlich, weshalb der Beschwerdeführer neben Arabisch auch Pidgin-English spreche. Auf die vom einvernehmenden Organ geäußerte Vermutung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Norden Nigerias stamme, entgegnete dieser, dass er Nigeria nicht kenne und auch nicht aus Nigeria stamme. Er sage die Wahrheit, sei ein Sudanese und sei aus dem Sudan. Auf die Aufforderung, einen sudanesischen Staatsbürgschaftsnachweis zu übermitteln, vermeinte der Beschwerdeführer, dass dieser im Haus seines Dorfes verbrannt sei, nachdem dieses von Rebellen angegriffen worden sei. Auf den Vorhalt, dass er in der letzten Einvernahme ausgesagt habe, dass sich sein sudanesischer Staatsbürgerschaftsnachweis nach wie vor in seinem Herkunftsstaat bei seiner Mutter befinde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich an eine derartige Aussage nicht erinnern könne.

6. Aufgrund ihrer Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers beauftragte das Bundesasylamt diesen damit, sich einer Sprachprobe via Direkttelefonat mit einem skandinavischen Sprachinstitut zu unterziehen und veranlasste die Auswertung der Sprachprobe. Das dazu eingeholte Gutachten gelangte mit näherer Begründung zu der Feststellung, dass die Sprachprobe von einer Person stamme, deren sprachlicher Hintergrund mit sehr hohem Sicherheitsgrad einem Nichtaraber aus dem Sudan zuzuordnen sei. Die Wahrscheinlichkeit dass der sprachliche Hintergrund des Sprechers in Darfur, Sudan liege, sei "mittel".

7. Das Bundesasylamt lud den Beschwerdeführer am 25.06.2012 zu einer erneuten niederschriftlichen Einvernahme. Zur Frage seiner Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Dorf XXXX in der Region Darfur geboren und gehöre dem Stamm der Al-Darfur an. Er habe drei Monate [sic] lang die Schule besucht. Im Alter von zehn Jahren sei die Familie des Beschwerdeführers nach XXXX und in weiterer Folge nach XXXX übersiedelt, wo die gesamte Familie nach wie vor leben und eine kleine Landwirtschaft betreibe. Seine Familie bestehe aus seinen Eltern und seinen beiden Brüdern. Ein weiterer Bruder sei bereits verstorben. Bis ca. vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise verdiente der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter bei ausländischen Erdölgesellschaften. Nach seinem Umzug nach XXXX sei der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte er im Wesentlichen erneut aus, dass sein Bruder bei einem Angriff von Rebellen der Bewegung rund um K[...] I[...] auf sein Dorf erschossen worden sei. Nunmehr habe er Angst, wie sei Bruder getötet zu werden. Auf den Vorhalt, dass er behaupte, die "Verfolger" würden ihn vor Ort in Darfur suchen und dass es sich bei XXXX um die zweitgrößte Stadt des Sudans handle, die einen gewissen Schutz biete bzw. auf die Frage, welcher Problematik er dort ausgesetzt gewesen wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Familie in ihrem Heimatdorf Angst um ihr Leben gehabt hätten. In XXXX hätten sie Sicherheit gefunden und es lebe nach wie vor die gesamte Familie dort. Er persönlich habe jedoch Angst, getötet zu werden. Diese Männer hätten sicherlich auch dort die Möglichkeit ihn zu töten. Den Sudan habe er schlussendlich verlassen, weil er dort aufgrund des Kriegszustandes nicht mehr leben habe können. Zur Frage, wie er die Ausreise finanziert habe, gab der Beschwerdeführer an, die UNO habe alles bezahlt. Im Falle einer Rückkehr würde sich seine Lage verschlimmern, da es täglich Krieg gäbe und er dort nicht mehr leben könne. Auch in Karthoum sei der Beschwerdeführer laut eigener Aussage nicht sicher, da die Gruppierung rund um K[...] I[...] auch dort aktiv sei. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dieser Gruppierung rund um K[...] I[...] nicht zu tun habe und ihn diess Gruppierung auch nicht persönlich kenne. Sollten sie jedoch wieder eine Stadt angreifen, wäre auch sein Leben in Gefahr, da sie auf alles schießen.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; im Folgenden: belangte Behörde) wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 (AsylG) (Spruchpunkt I.) sowie sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

Gleichzeitig mit der Erlassung des Bescheides stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer von Amts wegen einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite.

9. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin verwies der Beschwerdeführer auf zahlreiche Medienberichte zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Darfur und anderen Teilen des Sudans. Bei ihrer Beweiswürdigung habe die belangte Behörde die fehlende Schulbildung des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Zu einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer in Karthoum über keinerlei soziale Kontakte verfüge und sich sein Leben im Falle einer Rückkehr mangels Hilfe, Arbeitsmöglichkeiten und Infrastruktur schwierig gestalten würde. Wie das Bundesasylamt darauf komme, dass er im Falle einer Rückkehr mit finanzieller Unterstützung seiner Verwandtschaft rechnen könne, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Auch wies der Beschwerdeführer auf einen britischen Bericht hin, wonach Rückkehrern in den Sudan Gefängnis, Folter und der Tod drohe, da die Asylsuche im Ausland für sich genommen als ein Akt der Missachtung des Regimes gewertet werde.

10. Zu einer für den 02.12.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer trotz nachweislich zugestellter Ladung - unentschuldigt - nicht erschienen. Dennoch setzte das Bundesverwaltungsgericht einen neuerlichen Verhandlungstermin für den 15.10.2015 an. An diesem Tag erschien der Beschwerdeführer in Begleitung einer mit seiner Vollmacht ausgestatteten Rechtsberaterin. Das Bundesverwaltungsgericht konnte den Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verhandlung (unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die arabische Sprache) einvernehmen und ihm Gelegenheit geben, sich zu äußern. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage - insbesondere - des Antrags, der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Niederschriften über die weiteren Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, des Beschwerdevorbringens, der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und auf Basis der mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudans, gehört der arabischen Volksgruppe an, stammt aus der Region Darfur und bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Er ist gesund. Seinen Lebensunterhalt im Sudan hat er in der Landwirtschaft und als Hilfsfahrer bestritten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte.

Im Besonderen kann nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer behauptete reale Gefahr, wie sein Bruder durch Rebellen getötet zu werden, den Tatsachen entspricht.

Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den (Herkunfts)Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte wird nicht festgestellt.

Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat Sudan verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt.

Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen.

Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat Sudan verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.

1.2. Zur Situation in Sudan, Stand: 05/2015 (offensichtlich nicht relevante Teile der Länderberichte werden im Folgenden nicht wiedergegeben):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 4.5.2015, Al-Bashir wiedergewählt (relevant für Abschnitt 2/politische Lage)

Der umstrittene Langzeitpräsident des Sudans, Omar Hassan al-Bashir, hat die Präsidentenwahl in dem ostafrikanischen Land mit haushohem Vorsprung gewonnen und bleibt damit weitere fünf Jahre im Amt. Der 71-Jährige, der seit einem Putsch im Jahr 1989 an der Macht ist, habe bei den viertägigen Wahlen Mitte April 94,5 Prozent der Stimmen erhalten, teilte die Wahlkommission NEC am Montag mit. Sein Sieg galt als sicher, da politisch Andersdenkende systematisch unterdrückt werden. Die großen Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert. Al-Bashir hatte 15 Mitbewerber, die jedoch in dem Wüstenstaat völlig unbekannt sind. Der Zweitplatzierte bekam nach NEC-Angaben 1,43 Prozent der Stimmen. Von den 13 Millionen Wahlberechtigten seien 46,4 Prozent an die Urnen gegangen, hieß es weiter. Beobachter halten diese Zahl für zu hoch, da in den Wahllokalen fast überall gähnende Leere herrschte und viele Wähler entschieden hatten, nicht an der Abstimmung teilzunehmen. Wahlbeobachter der Afrikanischen Union hatten erklärt, vermutlich seien nur 30 bis 35 Prozent der Sudanesen zu den Urnen gegangen (DS 27.4.2015; vgl. DP 27.4.2015).

Quellen:

Politische Lage

Der Sudan ist der Verfassung nach ein Bundesstaat, der 17 Bundesstaaten umfasst. Das Zentralstaatsprinzip ist gleichwohl stark ausgeprägt. Die Gouverneure der Bundesstaaten wurden bei den Regionalwahlen im April 2010 zum ersten Mal direkt gewählt. Die Parlamente der Bundesstaaten haben kaum Gewicht. Sie verfügen auch nicht über ausreichende Budgets. Staatspräsident ist Feldmarschall Omar Hassan Ahmad al-Baschir. Er ist zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei. Er kann die Verfassung aussetzen und den Ausnahmezustand erklären (AA 10.2013a).

1983 erklärte Präsident Nimeiri den Sudan zum islamischen Staat und führte die Scharia ein. Der südsudanesische Autonomiestatus wurde aufgehoben. Als direkte Antwort formierte sich die "Sudan People's Liberation Army/Movement" (SPLA/M) unter der Führung von John Garang. Der Kampf dauerte 22 Jahre und wurde damit zum längsten Bürgerkrieg in Afrika - und zu einem der blutigsten. Mehr als 2 Millionen Menschen verloren durch den Krieg und seine direkten Folgen ihr Leben, und mehr als 4 Millionen wurden, zum Teil mehrmals, vertrieben. Ausgeblutet nach Jahrzehnten des Bürgerkrieges und unter hohem internationalem Druck, verhandelten beide Seiten ein Friedensabkommen, das im Januar 2005 unterschrieben und als Comprehensive Peace Agreement (CPA) bekannt wurde. Der Süden sollte Autonomiestatus erhalten und in einem Referendum, das im fünften Jahr nach dem Frieden geplant war, über seine Unabhängigkeit abstimmen. Außerdem sollten die Regionen Südkordofan, Blue Nile und Abyei über ihren Status bzw. die Zugehörigkeit zum Norden oder Süden entscheiden können. Sowohl Zensus als auch Wahlen fanden zwar verspätet statt (2008 bzw. 2010), wurden jedoch trotz einiger Unregelmäßigkeiten weitgehend anerkannt. Die Wahlen bestätigten Omar Hassan Ahmad al-Baschir mit 68% der Stimmen im Amt des Präsidenten. Als Präsident für den Süden wurde Salva Kiir Mayardit gewählt, der damit auch Vize-Präsident für Gesamtsudan wurde. Mit der Wahl von Salva Kiir Mayardit zum Präsidenten des Südens wurde auch eine Sezession immer wahrscheinlicher. Am 9.7.2011 erklärte der Südsudan unter großer internationaler Aufmerksamkeit und friedlicher Beteiligung des Nordens seine Unabhängigkeit. Der Sudan hat diesen neuen Staat umgehend anerkannt (GIZ 6.2014).

Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkordofan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur stehen unter Ausnahmezustand (AA 10.2013a). Nach der Unabhängigkeit des Südsudan soll für den Sudan eine neue Verfassung ausgearbeitet werden. Die Neufassung ist immer wieder verschoben worden, soll aber Plänen zufolge stark islamisch geprägt sein. Der Verfassungstext ist bereits von der Regierungspartei entworfen worden. Da hier andere Parteien nicht konsultiert wurden, lehnten die Oppositionsparteien 2012 eine Mitarbeit ab. Anfang 2014 hat Staatspräsident Al-Bashir die Oppositionsparteien erneut dazu eingeladen, an der Gestaltung der neuen Verfassung teilzunehmen (GIZ 8.2014).

Anfang August 2014 hat die Nationale Wahlkommission (NEC) einen Zeitplan für die kommenden Wahlen im April 2015 vorgelegt. Hier sollen der Staatspräsident, die Abgeordneten des Nationalparlaments und die der Bundesstaaten neu gewählt werden. Die Pläne der Wahlkommission wurden von den Oppositionsparteien heftig kritisiert, da Wahlen angesichts der momentan herrschenden innenpolitischen Situation mit fortgesetzten Verhaftungen von Politikern und starker Pressezensur nicht abgehalten werden könnten und der Stand des von Präsident Al-Bashir initiierten "Nationalen Dialogs" der Parteien die Festlegung eines Wahltermins noch nicht zulassen würde (GIZ 8.2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im Sudan ist mit Ausnahme der großen Städte und Teile des Nordens schlecht und instabil. Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Zu starken Protestwellen, deren Herde oft bei den Universitäten lagen, kam es aufgrund von Sparplänen der Regierung im Juni und Juli 2012 sowie im September und Oktober 2013. Während 2012 rund ein Dutzend Demonstranten starb, dürfte 2013 die Repression mit bis zu 200 Toten viel blutiger ausgefallen sein (ÖB 12.2013). Nach Angaben staatlicher Medien vom 3.7.14 sollen bei Kämpfen zwischen zwei Clans der arabischen Misseriya in Westkordorfan um Land in der Nähe eines Ölfelds mindestens 150 Menschen getötet und 100 verletzt worden sein (BAMF 7.7.2014).

Quellen:

Ungeklärt geblieben sind u.a. der Status von Abyei, das laut des Friedensabkommens von 2005 über seine Zugehörigkeit zum Norden oder Süden abstimmen darf; die Verteilung der Einkünfte aus dem Ölexport, bzw. die Höhe der Abgaben die der Südsudan für die Nutzung der Ölpipelines durch den Norden zu zahlen hat; zudem beschuldigen sich beide Seiten gegenseitig und wohl nicht zu Unrecht, Rebellengruppen auf dem jeweils anderen Staatsgebiet zu unterstützen (GIZ 6.2014). Am 9.4.2012 nahmen reguläre Streitkräfte des Südsudan, mit Unterstützung von Rebellenverbänden Heglig, eines der größten Ölfelder des Sudan, ein. Im Zuge der nachfolgenden Gespräche kam es zum allmählichen Abbau der Spannungen mit dem Südsudan und zur Wiederaufnahme der Öllieferungen (ÖB 12.2013). Unter der Führung von Thabo Mbeki und mit Rückendeckung westlicher Mächte vermittelt die Afrikanische Union seit der Unabhängigkeit zwischen beiden Ländern. Eine Reihe von Abkommen bezüglich einer Pufferzone zwischen beiden Staaten, des Ölexportes und der Rechte von Staatsbürgern des jeweils anderen Staates wurden geschlossen. Deren Umsetzung wird jedoch immer wieder mit dem Argument von Sicherheitsbefürchtungen hinausgeschoben. Ein wichtiges Abkommen ist das 'Four Freedoms' Abkommen, nach dem sudanesische Staatsbürger im Südsudan und vice versa vier Grundrechte genießen sollen, nämlich Aufenthaltsgenehmigung, Bewegungsfreiheit, Wirtschaftsfreiheit und die Möglichkeit Grundbesitz zu erwerben und zu verkaufen. Jedoch ist auch hier eine Umsetzung bisher ausgeblieben und tausende Menschen mit der 'falschen' Staatsangehörigkeit warten darauf, an ihre Wohnorte zurückkehren zu können bzw. sich dort legal aufhalten zu dürfen (GIZ 6.2014).

Quellen:

Sudanesisch-Südsudanesische Grenzgebiete

Die Zugehörigkeit von Abyei bleibt ein Streitpunkt zwischen den beiden sudanesischen Staaten. Die Durchführung eines Referendums ist im Friedensabkommen vorgesehen, fand jedoch bisher nicht statt (BAMF 28.10.2013). Bisher war ein Referendum vor allem an der Frage gescheitert, wer zur Teilnahme berechtigt sei. Neben der in der Region großen Bevölkerungsgruppe der Ngok Dinka, deren Loyalität Richtung Südsudan geht, wohnen hier zumindest zeitweise Angehörige der Misseriya. Diese nomadisch lebende Gruppe hat in der Vergangenheit häufig an der Seite Khartums in Konflikte eingegriffen. Während Khartum der Ansicht ist, dass die Misseriya über den Status von Abyei mitentscheiden sollen, will die Regierung von Südsudan genau dies verhindern (AI 17.6.2014). Die Ngok Dinka führten ein einseitiges Referendum mit einem Ergebnis von fast 100% für eine Vereinigung mit dem Süden durch, das vom Sudan nicht anerkannt wird. Das einseitige Referendum, der weiterhin hohe Bewaffnungsgrad der Bevölkerung und die Tötung des Dinka-Führers Kuol Deng Kuol am 4.5.2013 trugen zu erneuten Spannungen bei (ÖB 12.2013).

Ein weiterer Schauplatz militärischer Auseinandersetzungen bleibt Südkordofan mit den Nuba-Bergen. Überzeugt von der Zugehörigkeit Südkordofans zum Südsudan schlossen sich dort Ende 2011 mehrere Rebellengruppen zur SFR (Sudan Revolutionary Front) zusammen und liefern sich seitdem erbitterte Kämpfe mit der nordsudanesischen Regierungsarmee um Machthaber Omar al-Bashir. Unzählige Zivilisten flüchteten vor Bodenkämpfen und Flächenbombardements in die Höhlen der Nuba-Berge und in Lager im Südsudan (AI 17.6.2014).

Quellen:

Dafur Konflikt

Politisch wurde Darfur 1994 in drei Provinzen geteilt: West-Dafur (Gharb Darfur), Nord-Darfur (Schamal Dafur), Süd-Darfur (Dschanub Darfur). Die drei Provinzen grenzen an Libyen, Tschad und die Zentralafrikanische Republik. Seit 2003 herrscht der Darfur-Konflikt. Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement - JEM; Sudan Liberation Movement/Army - SLM/A), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, werfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen, auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug. Nach langem diplomatischem Ringen gab die sudanesische Regierung 2007 ihr Einverständnis zu einer Friedenstruppe der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union (UNAMID) (GIZ 8.2014). Der Konflikt führte zu einer der derzeit größten humanitären und menschenrechtlichen Krisen. Laut Angaben der Vereinten Nationen wurden infolge der Kampfhandlungen etwa 2,7 Millionen Menschen vertrieben, etwa 200.000 Menschen starben in den Kämpfen oder auf der Flucht aufgrund von Krankheit und Entbehrung. Die Kampfhandlungen dauern an, auch wenn sie nach Angaben der UNAMID nachgelassen haben. Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag hat Haftbefehle gegen drei Personen, darunter den sudanesischen Staatspräsidenten al-Baschir, erlassen. Ihnen wird vorgeworfen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben. Bisherige Waffenstillstandsabkommen zwischen Regierung und Rebellengruppen haben nicht gehalten (AA 10.2013a).

Der Charakter des 2003 ausgebrochenen Darfur-Krieges hat sich in den letzten Jahren verändert. Die Rebellengruppe JEM und verschiedene Fraktionen der SLM/A haben sich 2011 der Sudan Revolutionary Front (SRF) angeschlossen und verfolgen seither eine nationale politische Agenda. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist klar, dass der Darfur-Krieg Teil einer nationalen politischen Systemkrise des Sudan ist und nicht nur ein regional begrenzter Konflikt. Die SRF insistiert, dass Friedensverhandlungen sich nicht auf Darfur beschränken dürften, sondern durch die Einbeziehung der beiden anderen sudanesischen Kriegsregionen Nuba und Blauer Nil umfassend gestaltet werden müssten. Das Regime in Khartum versucht hingegen weiterhin, an den rein auf Darfur bezogenen sogenannten Doha-Friedensprozess anzuknüpfen. Das Regime in Khartum setzt in jüngerer Zeit nicht nur die nationale Armee sein, sondern auch Milizionäre, sogenannte schnelle Unterstützungstruppen (Rapid Support Forces - RSF), denen schwere Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung vorgeworfen werden. Die Lage vor Ort hat sich auch verschlechtert, weil seit August 2012 eine deutliche Zunahme lokaler Konflikte zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen -meist um Land und andere Ressourcen - zu verzeichnen ist. Insbesondere diese Konfliktdimension hat allein 2013 zu fast 400.000 neuen Binnenflüchtlingen in Darfur geführt. Die lokalen Streitigkeiten werden zudem durch die schlechte wirtschaftliche Lage des gesamten Sudan und weitere Ursachen wie Dürren angefacht. Konfliktverschärfend wirken nicht zuletzt die seit Langem bestehenden Streitigkeiten zwischen den Rebellengruppen und ein verbreitetes Banditentum. Beide Phänomene führen in der gesamten Region zu einem Klima der Gesetzlosigkeit. Die UNAMID hat trotz jahrelanger Präsenz ihre wesentlichen Ziele nicht erreicht. Eine politische Lösung zur Beendigung des Darfur-Krieges ist nicht in Sicht, und der von der UNAMID unterstütze Friedensprozess kommt kaum voran. Angesichts der steigenden Zahl an Binnenflüchtlingen und der stark zunehmenden Gewalt warnten die Vereinten Nationen Anfang 2014 vor einer weiteren Eskalation des Krieges. Daher ist eine Neuausrichtung der Ziele der UNAMID zu erwarten; sie wird vermutlich den Schutz der Zivilbevölkerung stärker in den Vordergrund rücken (BpB 3.6.2014)

Quellen:

Ostsudan

Zum Ostsudan gehören die vier Bundesstaaten El-Bahr al-Ahmar (Blue Nile), Al-Quadarif, Kassala, Nahr an-Nil (River Nile). Als Konflikt im Ostsudan werden die seit den 1990er Jahren bestehenden Spannungen zwischen den lokalen Ethnien angesehen. Das hauptsächlich von den Beja und Rasheida bewohnte Gebiet ist eine arme, unterentwickelte und immer wieder von Dürre und Hunger geplagte Region, die sich von der Regierung in Khartum vernachlässigt fühlt. Mit dem 2006 unterzeichneten Friedensabkommen zwischen den Rebellen und der Regierung in Khartum ist der Konflikt gegenwärtig beigelegt (GIZ 8.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und es können Strafen wie Auspeitschen und Kreuz-Amputation (Entfernung der rechten Hand und des linken Fußes) verhängt werden (FH 23.1.2014).

Ein Strafregister existiert, ist aber unvollständig und ungenau. Es enthält nur die Daten von Personen, die zu gerichtlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. An Verfahrensarten in Strafrechtsangelegenheiten bestehen die regulären Strafgerichte, "public order"-Gerichte, Jugendgerichte und seit kurzem auch Strafverfahren für Zivilisten vor Militärgerichten. Für Mitglieder der Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) bestehen Sondergerichte. Strafverfahren dauern mitunter 2 Jahre bis zum Urteil erster Instanz. Politische Häftlinge sind von Strafverfahren ausgenommen. Sie werden einer beliebig langen Haftdauer an geheimen Orten unterworfen (ÖB 12.2013).

Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen, vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 27.2.2014). Niedrigere Instanzen verfügen über gewisse angemessene prozessuale Rechtsstandards, während höhere Instanzen der politischen Kontrolle unterliegen (FH 23.1.2014). Die verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie die Unschuldsvermutung werden häufig nicht geachtet. Verhandlungen sind normalerweise öffentlich, außer wenn es sich um Vergehen gegen den Staat oder die Staatssicherheit handelt. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, jedoch gibt es Berichte darüber, dass Angeklagten dieses Recht manchmal verweigert wird (USDOS 27.2.2014). Militärprozesse, die manchmal geheim und rasch ablaufen, beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Auf dem Special Courts Act beruhende Sondergerichte bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Haftbefehle werden in politischen Fällen überhaupt nicht ausgestellt. Die betreffende Person wird ohne Bekanntgabe von Anschuldigungen abgeholt. Das Verfahren unterliegt keiner gerichtlichen Aufsicht. Anwälte sind nicht zugelassen (ÖB 12.2013).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: die Polizei, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert die Central Reserve Police (CRP). Die Border Intelligence Force (Border Guards) des Verteidigungsministeriums, eine lose organisierte Einheit von früheren arabischen Janjaweed-Milizen, operiert in Darfur und auch anderweitig. Die CRP besteht ebenfalls aus zahlreichen früheren Janjaweed-Kämpfern (USDOS 27.2.2014).

Die Polizei agiert häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle nachrichtendienstlich und geheimpolizeilich tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis (AA 14.12.2012). Straffreiheit von Sicherheitskräften stellt ein ernstes Problem dar (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, foltern und belästigen Sicherheitskräfte politische Gegner weiterhin (ÖB 12.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt oder werden bewusst außer Acht gelassen. Übergriffe der Polizei, der Armee oder der Sicherheitsdienste können Folter (auch mit Todesfolge) einschließen. Daneben gibt es eine verbreitete Praxis von brutalen Übergriffen der Polizei als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungsmethode auch unterhalb der Folterschwelle (AA 14.12.2012). In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu Folter und Misshandlungen. Außergerichtliche Hinrichtungen sind vor allem in Kriegsgebieten häufig. Auch gegen das Justizsystem wird des Öfteren der Verdacht auf Folter zur Erzwingung von Geständnissen laut. Der Criminal Act von 1991 räumt Sicherheitsbehörden und Gerichten die Möglichkeit ein, Körperstrafen aufgrund "unmoralischen Verhaltens" zu verhängen. Die Anwendung des Koran und der Criminal Act von 1991 erlauben die Anwendung von Hudud-Strafen (darunter Kreuzigung, Steinigung und Auspeitschung), die für bestimmte, im Koran aufgezählte Delikte, verhängt werden können. Einzelne Steinigungsurteile wurden gefällt, aber im Instanzenzug wieder aufgehoben (ÖB 12.2013; vgl. USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Korruption

Es gibt keine Gesetze, die sich spezifisch mit Korruption beschäftigen. Allerdings sind öffentliche Bedienstete dem Financial Service Audit unterworfen, der einen speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt vorsieht, der Fälle untersuchen und verhandeln soll. Außerdem sieht das Strafgesetzbuch Strafen für Veruntreuung vor. Alle Bankangestellten werden als öffentlich Bedienstete erachtet. Behördenmitarbeiter sind oftmals in korrupte Aktivitäten involviert. Obwohl drei Antikorruptionsbehörden existieren, kommt es in der Praxis kaum zu strafrechtlicher Verfolgung von Korruptionsfällen. Die Korruption der Sicherheitskräfte und im Bereich der Justiz ist ebenfalls ein Problem (USDOS 27.2.2014). Die sudanesische Polizei wird unter den weltweit zehn korruptesten Polizeikräften geführt. Sudan rangiert im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International seit Jahren traditionell auf den letzten Rängen, aktuell auf dem vorletzten Platz, mit 11 von 100 möglichen Punkten. Die Korruption im Land ist allgegenwärtig und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft und des Staatsapparates (GIZ 8.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte. Einigen Verbesserungen, wie der Durchführung der ersten Mehrparteien-Wahl seit 24 Jahren, im April 2010, und der Einführung einer 25% Quote für Frauen im Parlament, steht eine weiterhin sehr schlechte Menschenrechtssituation gegenüber (ÖB 12.2013). Die Menschenrechtslage wird durch die im Land herrschenden bewaffneten Konflikte in Darfur und in den Grenzregionen zum Südsudan verschärft. Vor allem der sudanesischen Armee werden systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung als eine zentrale Strategie der Kriegsführung vorgeworfen. So kommt es immer wieder zu Bombardierungen von Dörfern durch die sudanesische Luftwaffe. Weiter stellen sexuelle Gewalt in den Konfliktregionen durch Milizen der Regierung und die Rekrutierung von Kindersoldaten, vor allem durch die verschiedenen Rebellenorganisationen, ein immenses Problem dar (GIZ 8.2014). Die Lage der Menschenrechte in Darfur hat sich im Jahr 2014 weiterhin drastisch verschlechtert. Dutzende Zivilisten starben, Zehntausende von Menschen sind geflohen und es gab massive Zerstörung und Plünderung von zivilem Eigentum (HRW 22.8.2014).

Gleichzeitig leidet die sudanesische Bevölkerung unter der wirtschaftlichen Lage und dem mangelnden Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Es herrscht Diskriminierung gegen aus dem Süden stammende, nicht arabisch-stämmige Gruppen und gegen Frauen. Im Zuge der Loslösung des Südens wird seitens der Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben, der die im Sudan verbliebenen Minderheiten trifft. So kam es in Khartum bereits mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen, mit Billigung durch die lokalen Behörden (ÖB 12.2013).

Die Medien - Presse, Radio, und Fernsehen - werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur. So werden regelmäßig die Veröffentlichung von Artikeln verboten, ganze Zeitungsauflagen konfisziert oder Zeitungen komplett geschlossen. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern, oder es werden Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung deren Büros. Für Internetnutzer besteht ein begrenzter Zugang zu vom Ausland operierenden kritischen Webseiten. Unerwünschte Webseiten werden von Sicherheitsbehörden blockiert (GIZ 8.2014).

Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit werden nach wie vor bei konkreten Anlässen - wie kürzlich bei Protesten im Zusammenhang mit der Erhöhung der Treibstoffpreise - eingeschränkt.

Menschenrechtsorganisationen wurden geschlossen oder werden an ihrer Arbeit gehindert. Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger haben das Land verlassen. Zwar wurde die Pressezensur formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Service - NISS) überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften (AA 10.2013a).

Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) hat im Jahr 2009 für den sudanesischen Präsidenten Omar Al-Bashir einen Haftbefehl aufgrund vorgeworfener Kriegsverbrechen in Darfur ausgestellt. 2010 wurde dieser um den Tatbestand des Völkermordes erweitert. Haftbefehle des ICC bestehen seit einigen Jahren auch gegen einen Gouverneur von Südkordofan und einen ehemaligen Anführer der Janjaweed-Milizen. Gegen den amtierenden Verteidigungsminister Abdul Rahim Hussein wurde im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen in Darfur im März 2012 ebenfalls seitens des ICC ein Haftbefehl ausgestellt (GIZ 8.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftanstalten sind überfüllt und weisen landesweit menschenunwürdige Zustände auf (Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung) (AA 14.12.2012; vgl. USDOS (27.2.2014). Es gibt Berichte über den Tod von Häftlingen aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung und schlechter Haftbedingungen (USDOS 27.2.2014). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen erträglicher machen. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen entspricht nach Angaben der Vereinten Nationen nicht den UN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen (AA 14.12.2012). Die Regierung genehmigt eingeschränkte Besuche von Gefängnissen durch Menschenrechtsbeobachter. Uneingeschränkter Zugang wird weiterhin verweigert. Das Justizministerium gewährt UNAMID (African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur) gelegentlich Zugang zu Regierungsgefängnissen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und verschiedene Drogendelikte, die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe, Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom OGH zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (ÖB 12.2013). Im Jahr 2013 wurden 29 Personen zum Tode verurteilt und 21 Personen hingerichtet (AI 5.5.2014).

Quellen:

Religionsfreiheit

Trotz der verfassungsmäßig verbrieften Religionsfreiheit ist der Islam die vorherrschende Religion. Die Scharia wird nach Loslösung des Südens auf alle Staatsbürger des Landes angewandt, wobei momentan zumindest noch die in der Hauptstadt lebenden Christen ausgenommen sind. Eine Tendenz zur Diskriminierung von Andersgläubigen ist nach der Loslösung des Südens klar spürbar. Insbesondere wurde mehrmals über die Zerstörung von Kirchen in Khartum berichtet, wobei die staatlichen Behörden es regelmäßig verabsäumten, ihren Schutzverpflichtungen nachzukommen. Die christliche Bevölkerung stellt inoffiziellen Schätzungen zufolge immer noch rund 7 % der Bevölkerung (vor allem in Kordofan, Blue Nile und in städtischen Ballungszentren). Über die Anzahl der Anhänger anderer Religionen oder Atheisten ist keine Schätzung bekannt. Typische Verfolgungsdelikte in diesem Zusammenhang sind Apostasie (Todesstrafe - es sind allerdings keine Fälle von Vollstreckung aufgrund dieses Vorwurfs bekannt), Blasphemie (Auspeitschen), außerehelicher Geschlechtsverkehr (Auspeitschen oder Todesstrafe bei Verheirateten) oder Alkohol-Besitz (Auspeitschen) (ÖB 12.2013; vgl. USDOS 28.7.2014).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit etwa fünfzehn größeren Ethnien mit mehreren hundert Untergruppen sowie kleineren Ethnien. Durch die Vielzahl von Konflikten und daraus resultierenden Vertreibungen variieren die Informationen und Statistiken zur ethnischen Gliederung des Landes. Die größeren Ethnien sind oft in Untergruppen gegliedert, die fast alle über eine eigene Sprache verfügen. Amtssprache im Sudan ist Arabisch (GIZ 2.2014).

Etwa 70 % der Bevölkerung wird zum arabisch-islamischen Bevölkerungsteil gezählt. Größere arabische Gruppen wie z.B. die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft. Größtenteils als Kamel- und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den hier ansässigen Ngok-Dinka. Zu den bekanntesten nichtarabischen Gruppen des Sudan gehören z.B. die beiderseits der ägyptisch-sudanesischen Grenze am Nil lebenden Nubier und die Volksgruppen Darfurs, darunter die Zaghawa, deren ökologisch bedingte Abwanderung aus Norddarfur u.a. als einer der Gründe des Darfur-Konflikts angesehen wird und die vornehmlich Hirseanbau betreibenden Fur, die der Region den Namen gaben (Dar Fur - Land der Fur), sowie die im ariden Ostsudan am Roten Meer als Kamelnomaden lebenden Beja (GIZ 2.2014).

Vorurteile sowie diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen gegen Angehörige anderer ethnischer Gruppen sind weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird (AA 14.12.2012). Die moslemische Bevölkerungsmehrheit und die von nördlichen Muslimen dominierte Regierung diskriminieren ethnische Minderheiten weiterhin in nahezu jedem gesellschaftlichen Bereich. Bürger in Arabisch geprägten Regionen, welche nicht Arabisch sprechen, werden bei Bildung, Arbeit und in anderen Bereichen diskriminiert (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

Frauen/Kinder

[...]

Homosexualität

[...]

Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. Staatsbürger brauchen ein Exit-Visum, um das Land verlassen zu dürfen. Üblicherweise werden diese Visa nicht verwendet, um die Reisefreiheit der Bürger einzuschränken. In Darfur beeinträchtigen Regierung und Rebellen die Bewegungsfreiheit von UN, humanitären Organisationen und Staatsbürgern. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist (USDOS 28.7.2014). Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs im Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation an manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie v. a. aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich (AA 12.11.2013) Die Sicherheitslage im Sudan ist mit Ausnahme der großen Städte und Teile des Nordens schlecht und instabil. Die Fluchtbewegung erfolgt daher vor allem in Richtung Großstädte und insbesondere der Hauptstadt, wo sich die meisten Flüchtlinge am Stadtrand und unter prekären Bedingungen, ohne Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, niedergelassen haben (ÖB 12.2013).

Quellen:

Binnenflüchtlinge

Nach Schätzungen des UNHCR verzeichnet der Sudan aktuell fast zwei Millionen Binnenflüchtlinge, vor allem infolge des Darfur-Konfliktes, zuletzt nach Luftangriffen der sudanesischen Armee in der Region des Jebel Marra zu Beginn des Jahres 2013 und neuer Gewalt im März 2014 (GIZ 8.2014). Die Situation in Darfur bleibt extrem angespannt. Weiterhin kommt es zu Vertreibungen durch bewaffnete Gruppen. Seit dem Hinauswurf von humanitären NGOs aus Darfur im Jahr 2009 stehen der Betreuung von Flüchtlingen dort große Hindernisse entgegen (ÖB 12.2013).

Nachdem zunächst nach der Abspaltung des Südsudan im Jahr 2011 Zehntausende Menschen in den Südsudan und auch nach Äthiopien geflohen waren, setzten im Dezember 2013 durch die aktuell andauernden Auseinandersetzungen im Südsudan Flüchtlingsbewegungen von Südsudanesen in die südlichen Bundesstaaten des Sudan ein. Die sich im Sudan befindlichen weiteren ca. 156.000 Flüchtlinge aus dem Ausland kommen vorwiegend aus Eritrea, der DR Kongo, dem Tschad und aus Äthiopien. Die über 600.000 sudanesischen Flüchtlinge im Ausland befinden sich zum großen Teil in Flüchtlingslagern im Tschad und auch in Ägypten, wo Sudanesen die größte Gruppe der Flüchtlinge darstellen und unter schwierigen Bedingungen leben (GIZ 8.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Sudan gehört zu den ärmsten und dabei am höchsten verschuldeten Ländern der Welt. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts besorgniserregend. Viele Menschen sind von humanitärer Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile und hemmen die Entwicklung (AA 20.3.2014). Trotz des Öls und dem Wirtschaftswachstum von 7% leidet die sudanesische Wirtschaft unter der Politik der Konfrontation mit dem Südsudan, unter Missmanagement und vor allem unter den innenpolitischen Konflikten. Etwa 80% der Sudanesen leben von der Landwirtschaft, hauptsächlich von Hirseanbau und Viehzucht, 10% von Industrie und Handel und 5% sind Verwaltungsangestellte, 5% Sonstiges. Die Ernten der Landbevölkerung sind zum Großteil abhängig vom Regen. Aufgrund der Dürren in den letzten 20 Jahren ist diese Bevölkerungsgruppe nur mit etwa 30% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) beteiligt. Der Dienstleistungssektor trägt 50% zum BIP bei, Industrie und Handel etwa 20%. Eine wichtige Devisenquelle ist die Baumwolle, die vor allem in der Gezira zwischen dem Weißen und Blauen Nil angebaut wird (GIZ 1.2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Durch den langjährigen Bürgerkrieg sind vor allem im Süden des Landes weiterhin große Teile der medizinischen Infrastruktur zerstört (AA 30.9.2014). Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Alle gängigen Medikamente der WHO Essential Drug List (meist in Ägypten, Jordanien, China oder unter entsprechender Lizenz vor Ort hergestellt) sind in Apotheken erhältlich, andere können im Einzelfall importiert werden und sind dann zu verzollen. Viele Arzneimittel sind jedoch für den Normalverdiener unerschwinglich (AA 14.12.2012). Die Gesundheitsversorgung ist nur in der Hauptstadt befriedigend. Einige Krankenhäuser (Militär- und Polizeihospitäler) sind hervorragend ausgerüstet. Aber die öffentlichen Krankenhäuser sind in einem ärmlichen Zustand und das nicht nur in den Kleinstädten und den ländlichen Regionen, sondern auch in der Hauptstadt. Einige Privatkliniken sind gut mit Personal und Medikamenten ausgerüstet. Die Mehrzahl der Sudanesen kann jedoch, ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten und Freunden, keine ausreichende medizinische Behandlung erwarten. Traditionelle Medizin ist nicht nur in ländlichen Gegenden, sondern auch in den Städten weit verbreitet (GIZ 2.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA 14.12.2012). Laut anwaltlicher Auskunft haben Personen, deren Asylansuchen im Ausland abgelehnt wurde, im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise in den Sudan, es sei denn, sie sind bekannte Oppositionelle oder sie befürworten den bewaffneten Umsturz (ÖB 12.2013). Ein sudanesisches Gesetz schreibt vor, dass die Einreise nach Israel mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet wird. Aus diesem Grund haben sudanesische Staatsbürger in Israel einen so genannten Sur Place-Asylanspruch - ihre begründete Angst vor Verfolgung resultiert aus Ereignissen oder Handlungen nach ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsland (HRW 29.9.2014).

Quellen:

Dokumente

Die Glaubwürdigkeit sudanesischer Dokumente unterliegt den für ein Entwicklungsland üblichen Vorbehalten. Hinsichtlich der Geburtsbescheinigung ist anzumerken, dass im häufig auftretenden Fall mangelnder Nachweise das Alter der Antragssteller durch ein Ärzteteam geschätzt wird. Von der Botschaft werden sudanesische Urkunden seit 1.1.2013 aufgrund der Zweifel an der Glaubwürdigkeit nicht mehr beglaubigt. Nationale Feststellungspraxis der Staatsangehörigkeit: Falls keine Geburtsbestätigung vorliegt, muss der Antragsteller zwei mit ihm verwandte Personen mit sudanesischer Staatsangehörigkeit präsentieren. Gerade bei der Staatsbürgerschaft sind allerdings Korruptionsfälle und falsche Eintragungen häufig. Bei Bevölkerungen in Grenzgebieten (Nomaden) wird die Doppelstaatsbürgerschaft akzeptiert. Hinsichtlich Passausstellung gilt, dass der Antrag auf digitalisierte Pässe viel strenger gehandhabt wird, als der Antrag auf einen, inzwischen immer seltener werdenden, handbeschriebenen Pass (Notpässe oder in einigen Bezirken ohne Zugang zum zentralisierten Erfassungssystem ausgestellte Pässe). Für erstere ist eine Eintragung in das zentralisierte Datenerfassungssystem notwendig (diese erfolgt erst nach Vorweis eines Meldezettels). Deswegen sind einige Staaten (u.a. Golfstaaten) dazu übergegangen, nur noch diese Pässe anzuerkennen (ÖB 12.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

1.2. Zu den Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers sowie der ihn drohenden Gefährdungen (II.1.1.)

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem Vorbringen. Soweit sich die Feststellungen auf die den Beschwerdeführer treffende Gefährdungslage beziehen ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat in der ersten Phase des Verfahrens zur Untermauerung seiner besonderen Gefährdung angegeben, sein Bruder sei von Rebellen getötet worden und er befürchte nun, dass ihm das Gleiche passiere. Dabei gab er jedoch nicht an, dass sein Bruder aufgrund besonderer Eigenschaften, die auch ihm zugeschrieben werden getötet werden, sondern schrieb die Tötung einer allgemeinen Attacke von Rebellen auf das Dorf, in dem seine Familie gewohnt habe, zu. Unstimmigkeiten waren bei diesen Schilderungen schon im Hinblick darauf festzustellen, dass der Beschwerdeführer anfänglich angab, sein Bruder sei seit 4 Jahren verschollen, und dann erst in einer späteren Einvernahme von der Tötung seines Bruders sprach und angab, dies sei vor ca. einem Jahr geschehen. Unstimmig erscheint auch, dass er zunächst angab, es verbleibe ihm ein lebender Bruder und in einer späteren Einvernahme meinte, er habe noch zwei lebende Brüder. Auch die Modalitäten der behaupteten Tötung schilderte der Beschwerdeführer je nach Phase des Verfahrens so unterschiedlich, dass man nicht glauben kann, es handelt sich um einen tatsächlich erlebten, wahren Sachverhalt: Einerseits gab er an, der Bruder sei durch die Rebellen des XXXX getötet worden, als diese vom Auto aus schossen, andererseits gab er an, die Rebellen hätten "an die Tür geklopft" und den Bruder dann vor den Augen des Beschwerdeführers getötet. Gänzlich unglaubwürdig wurde das diesbezügliche Fluchtvorbringen schließlich im Stadium der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der er zunächst unentschuldigt fernblieb (zur Berücksichtigung des unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung im Rahmen der Beweiswürdigung vgl. zB VwSlg. 15.139 A/1999), um dann bei einem neuerlichen Termin anzugeben, dass der Bruder von Regierungstruppen (!) getötet worden sei (also nicht, wie von ihm im Verfahren ursprünglich behauptet, von den gegen die Regierung kämpfenden Rebellen), weil der Bruder sich geweigert habe, an der Seite der Regierungstruppen zu kämpfen. Auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst in der regulären Armee dienen musste und sich dem entziehen wollte (ein Umstand, den er in der mündlichen Verhandlung als fluchtbegründend darstellte), erwähnte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum ersten Mal. Das Gericht kann dem keinen Glauben schenken. Die für die erwähnte Diskrepanz (Tötung des Bruders zunächst angeblich durch Rebellengruppen, dann angeblich durch Regierungstruppen) in der Verhandlung vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, seine Aussagen dazu seien beim ersten Mal fehlerhaft übersetzt worden, überzeugt das Gericht nicht, weil der Beschwerdeführer mehrmals die Rebellengruppen als Täter angesprochen hat und auch den Anführer der Rebellen namentlich nannte; ein Übersetzungsfehler erscheint hier ausgeschlossen, dies abgesehen davon, dass er - den Niederschriften zufolge - bei der Rückübersetzung nichts angemerkt hatte und derartiges auch in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort behauptet wurde. Der persönliche Eindruck vom Auftreten des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vermochte die Plausibilität seines Vorbringens auch insgesamt nicht zu stützen.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation in Sudan (II.1.2.)

Die Feststellungen zur Situation im Sudan beruhen auf einer Zusammenfassung von Länderberichten, die aus Informationen aus den zitierten Quellen erstellt werden. Sie wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgehalten, wobei der Beschwerdeführer diesen Feststellungen in den wesentlichen Punkten inhaltlich nicht in der Weise entgegengetreten ist, dass das entstandene Gesamtbild dadurch in Frage gestellt worden wäre. Soweit er in der Beschwerde auf einen Bericht der UK Border Agency aus September 2012 hinweist, wonach alle Rückkehrer, von denen bekannt ist, dass sie im Ausland Asyl beantragt haben, als Regimefeinde behandelt werden und dass diese infolgedessen der Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wären, ist zu entgegnen, dass auch gegenteilige (jüngere) Berichte existieren, die in den herangezogenen Länderberichten zitiert sind und dass - abgesehen davon - die Annahme, es werde den sudanesischen Behörden bekannt, was er im Ausland getan habe, nicht so wahrscheinlich ist, dass daraus ein reales Risiko abgeleitet werden könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt..

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG verweist).

Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. zB VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 23.09.2009, 2007/01/0284). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; 16.12.1998, 96/01/1251, 08.06.2000, 99/20/0092).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 (entspricht dem geltenden § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

3.2.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat, da seine Angaben im relevanten Punkt als unwahr gewürdigt worden sind. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher bereits aus diesem Grund gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dieser Prüfungsmaßstab erfährt im Anwendungsbereich des österreichischen AsylG 2005 auch durch Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG und dessen jüngste Interpretation durch das Urteil des EuGH [Große Kammer] vom 18.12.2014, Rs. C-542/13 , M'Bodj, keine Einschränkung (vgl. näher die dazu ergangene Rechtsprechung unter Hinweis auf Gesetzeswortlaut und -systematik sowie das Prinzip des Ausschlusses einer den Einzelnen entgegen dem innerstaatlichen Gesetzeswortlaut belastenden unmittelbaren Richtlinienwirkung BVwG 06.05.2015, I402 1434299-1; 15.05.2015 I402 1420248-1; 01.06.2015, I402 1401141-1; 09.06.2015, I402 1418705-1).

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine sonstigen für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Sudan Opfer einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität oder einer sonstigen relevanten (allgemeinen oder individuellen) Bedrohung oder Gefährdung werden würde.

3.3.3. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Fällen von aus dem Sudan stammenden sudanesischen Asylwerbern zuletzt die Urteile vom 07.01.2014, A.A. gg. Schweiz, Beschw.Nr. 58802/12 (Verletzung von Art. 3 EMRK) und vom 15.01.2015, A.A. gg. Frankreich, Beschw.Nr. 18039/11 sowie A.F. gg. Frankreich, Beschw.Nr. 80086/13 (jeweils Verletzung von Art. 3 EMRK) erlassen. Der Gerichtshof stellte in diesen Urteilen bei der Beurteilung, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt, darauf ab, ob der Beschwerdeführer mit Erfolg geltend machen kann, dass bei ihm Merkmale vorliegen, die ihn besonders als jemanden hervorheben, der von der sudanesischen Staatsgewalt als oppositionell wahrgenommen werden könnte (EGMR 07.01.2014, A.A. gg. Schweiz, Beschw.Nr. 58802/1, Rz. 39-40), wozu unter Umständen auch aus der Darfur-Region stammende Personen nicht-arabischer Volksgruppenzugehörigkeit zu zählen seien.

Diese Merkmale konnte der Beschwerdeführer nicht für sich geltend machen. Er gab selbst an, der arabischen Volksgruppe anzugehören. Sein fluchtbegründendes Vorbringen erwies sich insgesamt als unglaubwürdig. Auch eine sonstwie erkennbare Zuordenbarkeit zur Opposition konnte er nicht glaubhaft machen.

3.3.4. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Sudan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), gibt es, wie festgestellt, im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer bereits früher im Sudan erwerbstätig war, weil seine Familie dort lebt und er im Übrigen auch in der Umgebung von Khartoum leben könnte, auch wenn ihm dies - wie vorgebracht - große Schwierigkeiten bereiten würde. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern.

3.3.5. Dass es im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK kommen könnte, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.

3.3.6. Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass im Sudan aktuell ganz generell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

3.3.7. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

3.3.8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise)

"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

[2. - 6. ...]

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.4.2. Im Beschwerdefall können zwar eine gewisse Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und zweifellos Bemühungen zur Fortführung seines Privatlebens in Österreich gesehen werden. Eine abschließende Prüfung ist im derzeitigen Stadium des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht selbst aber nicht möglich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage und der aktuell einwandfrei zu ermittelnden Sachlage neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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