BVwG G314 2137812-4

BVwGG314 2137812-419.5.2021

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2137812.4.00

 

Spruch:

G314 2137812-3/7EG314 2137812-4/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER betreffend den am XXXX geborenen polnischen Staatsangehörigen XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag.a Katharina JÜRGENS-SCHAK,

I. über die als Säumnisbeschwerde zu wertende Eingabe vom 22.02.2019 (GZ G314 2137812-3) den Beschluss gefasst:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019, Zl. XXXX , betreffend die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (GZ G314 2137812-4) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das gegen den Beschwerdeführer mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2009, Zl. XXXX , erlassene Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren ab XXXX .2019 aufrecht bleibt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein polnischer Staatsangehöriger, der neben seiner polnischen Muttersprache auch gut Deutsch spricht, wurde in Deutschland vom Landgericht XXXX am XXXX wegen versuchten Mordes, versuchter schwerer Brandstiftung und Diebstahls in einem besonders schweren Fall rechtskräftig zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, aus der er am XXXX entlassen wurde. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX wurde gegen ihn wegen Körperverletzung eine Geldstrafe verhängt. Am XXXX wurde er vom Amtsgericht XXXX wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt, aus der er am XXXX entlassen und anschließend nach Polen abgeschoben wurde.

In der Folge hielt er sich ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, wo er am XXXX .2007 einen anderen im Zuge eines Streits durch Schläge mit den Fäusten und mit einem Teleskopschlagstock sowie durch einen Bauchstich mit einem Messer absichtlich schwer verletzte. Danach begab er sich nach Frankreich, wo er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls verhaftet und am XXXX .2007 nach Österreich überstellt wurde. Von XXXX bis XXXX wurde er kontinuierlich in verschiedenen österreichischen Justizanstalten angehalten.

Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF aufgrund der am XXXX .2007 begangenen Tat wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die Persönlichkeitsstörung des BF als mildernd, die einschlägigen und rückfallbegründenden Vorstrafen und der rasche Rückfall nach der Haftentlassung am XXXX dagegen als erschwerend berücksichtigt. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er zur Zeit der Tat zwar zurechnungsfähig gewesen war, diese aber unter dem Einfluss einer höhergradigen geistig-seelischen Abartigkeit, nämlich einer schweren Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und aggressiven Anteilen, begangen hatte und zu befürchten war, dass er unter diesem Einfluss sonst wieder eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX .2009, Zl. I XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 86 Abs 1 FPG idF BGBl I Nr. 100/2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 Abs 1 FPG idF BGBl I Nr. 100/2005, erlassen. Dies wurde mit der kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet begangenen Straftat, seiner gefährlichen Persönlichkeitsstörung und dem Fehlen familiärer Bindungen begründet. Es sei nicht absehbar, wann die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wegfallen werde, sodass ein unbefristetes Aufenthaltsverbot auszusprechen sei. Gegen diesen Bescheid, der dem BF am 13.02.2009 zugestellt wurde, wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe wurde der BF im Maßnahmenvollzug angehalten. Am XXXX wurde er vom Landesgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am XXXX .2012 in der Justizanstalt XXXX einen Mithäftling eine Porzellantasse gegen den Kopf geschlagen sowie mit einer Schere angegriffen und diesem dadurch Hautabschürfungen und eine Schnittverletzung zugefügt hatte. Bei der Strafbemessung wurden massive, die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllende Vorstrafen, die Tatbegehung während der Unterbringung und die mehrfachen Verletzungen des Opfers gewertet; besondere Milderungsgründe lagen nicht vor.

Am XXXX wurde der BF durch das seit XXXX rechtskräftige Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX wegen einer am XXXX .2013 verübten Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

Am XXXX .2016 beantragte der BF die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2016, Zl. XXXX , gemäß § 69 Abs 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 78 AVG zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben von EUR 6,50 verpflichtet (Spruchpunkt II.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass keine Umstände vorlägen, die eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden. Die familiäre und persönliche Situation des BF habe sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht zu seinen Gunsten geändert. Er sei während des Maßnahmenvollzugs zwei Mal wegen Delikten gegen Leib und Leben verurteilt worden, sodass keine positive Zukunftsprognose zu erstellen sei. Das ursprünglich unbefristete Aufenthaltsverbot sei zwar wegen einer Änderung der Rechtslage nunmehr als ein auf zehn Jahre befristetes anzusehen, diese Dauer sei aber noch nicht überschritten, weil die Frist erst mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen beginne und der BF seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes durchgehend in Haft bzw. im Maßnahmenvollzug sei.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die vom BF dagegen erhobene Beschwerde mit dem Beschluss vom 18.07.2017, GZ G311 2137812-1, als verspätet zurück. Der Wiedereinsetzungsantrag des BF vom 29.04.2018 wurde mit dem Beschluss des BVwG vom 28.08.2018, GZ G311 2137812-2, als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom XXXX .2018 beantragte der BF neuerlich die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Von ihm gehe keine Gefahr für die österreichische Gesellschaft aus; es liege keine schwere Persönlichkeitsstörung mehr vor. Seine weitere Anhaltung im Maßnahmenvollzug sei aus psychologischer Sicht nicht mehr notwendig. Der psychiatrische Sachverständige befürworte Vollzugslockerungen, denen das unbefristete Aufenthaltsverbot entgegenstehe. Dem BF sei bereits eine Unterbrechung der Unterbringung zur Vorbereitung der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug gewährt worden. Da die Voraussetzungen des § 67 Abs 3 FPG nicht erfüllt seien, sei das Aufenthaltsverbot spätestens nach dem Ablauf von zehn Jahren, also 2019, aufzuheben. Mit Eingabe vom XXXX .2019 wiederholte der BF diesen Antrag.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2019 wies das BFA den Antrag vom XXXX .2018 gemäß § 69 Abs 2 FPG ab und trug dem BF auf, gemäß § 78 AVG binnen vier Wochen Bundesverwaltungsabgaben von EUR 6,50 zu entrichten. Dieser Bescheid wurde der anwaltlichen Vertreterin des BF am XXXX .2019 zugestellt und im Wesentlichen (wie schon der Bescheid vom XXXX .2016) mit dem Fehlen der Voraussetzungen des § 69 Abs 2 FPG begründet. Die familiäre und persönliche Situation des in Österreich nicht integrierten BF habe sich nicht zu seinen Gunsten verändert. Während des Maßnahmenvollzugs sei er zwei Mal wegen Delikten gegen Leib und Leben verurteilt worden. Ohne soziale Kontrollmaßnahmen bestünde nach dem vorgelegten Gutachten eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit. Die aufgrund der nunmehrigen Rechtslage höchstzulässige Gesamtdauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren sei noch nicht überschritten, zumal der Lauf der Frist mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit beginne und aufgrund der Anhaltung des BF in Haft bzw. im Maßnahmenvollzug noch nicht angefangen habe. Vom BF sei eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zu entrichten, weil die Erledigung seines Antrags in seinem Privatinteresse liege.

Mit seiner Eingabe an das BVwG vom XXXX .2019, die dort am XXXX .2019 einlangte, stellte der BF (offenbar in Unkenntnis von dieser Entscheidung) einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG, weil über seinen Antrag vom XXXX .2018 noch nicht entschieden worden sei. Mit Schreiben vom XXXX .2019 informierte das BVwG ihn darüber, dass § 91 GOG keine verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit vorsehe und eine Säumnisbeschwerde bei der Behörde einzubringen sei, deren Entscheidung begehrt werde. Er wurde aufgefordert, sich dazu binnen zehn Tagen zu äußern; andernfalls werde seine Eingabe als Säumnisbeschwerde gewertet und an das BFA weitergeleitet. Der BF äußerte sich dazu nicht konkret; mit seinem Schreiben vom XXXX .2019 urgierte er wiederum die Erledigung der Angelegenheit.

Gegen den Bescheid vom XXXX .2019 richtet sich die am XXXX .2019 beim BFA eingebrachte Beschwerde des BF mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Abänderung des Bescheids dahin, dass das Aufenthaltsverbot aufgehoben wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Begründet wird die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sich das BFA nicht mit der aktuellen Situation des BF auseinandergesetzt habe. Dieser stelle keine erhebliche Gefahr für die Öffentlichkeit dar, weshalb die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes gesetzlich nicht mehr gedeckt sei. Er verhalte sich in der Justizanstalt XXXX ruhig und unauffällig. Er habe seit seiner letzten Verurteilung im Jahr XXXX keine Straftaten mehr begangen; ihm seien keine Ordnungswidrigkeiten anzulasten. Von ihm gehe keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und der durch ein Aufenthaltsverbot zu begegnen sei, zumal laut dem psychiatrischen Sachverständigen keine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege und Vollzugslockerungen sowie eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug befürwortet würden. Dem BF sei auch schon eine Unterbrechung der Unterbringung gewährt worden. Das Aufenthaltsverbot sei nach dem Ablauf von zehn Jahren aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 67 Abs 3 FPG nicht erfüllt seien und gegen den BF aufgrund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe. Es sei nicht richtig, dass der Fristenlauf noch nicht begonnen habe, zumal ihm im Bescheid vom XXXX .2009 kein Durchsetzungsaufschub gewährt worden und die Entscheidung rechtskräftig und durchsetzbar sei. Das BFA habe nicht alle Feststellungen getroffen, für eine Subsumption des Sachverhalts unter die herangezogene Norm erforderlich seien.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor, wo sie am 25.03.2019 einlangten.

Am XXXX .2019 wurde der BF, der die über ihn verhängten Freiheitsstrafen bis XXXX verbüßt hatte, unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen und am XXXX .2019 nach Polen abgeschoben. Entgegen dem Aufenthaltsverbot kehrte danach er wiederholt nach Österreich zurück, sodass er am XXXX .2019 und am XXXX .2019 wieder nach Polen abgeschoben wurde. Er bezog hier von XXXX .2019 bis XXXX .2019, von XXXX .2019 bis XXXX .2020 sowie von XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeitslosengeld und von XXXX . bis XXXX .2020 Krankengeld. Zwischen XXXX .2019 und XXXX .2020 war er in XXXX tageweise geringfügig beschäftigt. Aktuell hält er sich offenbar wieder (ohne Wohnsitzmeldung) im Bundesgebiet auf und bezieht seit XXXX .2020 Notstandshilfe.

Der BF ist ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat im Inland weder Familienangehörige noch ihm nahestehende Bezugspersonen. Im XXXX 2019 wurde ihm ein bis XXXX .2029 gültiger polnischer Reisepass ausgestellt. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nie ausgestellt und auch nicht beantragt.

Beim BF besteht keine Störung mehr, die einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad iSd § 21 StGB entspricht. Bei ihm besteht eine querulatorische und dissoziale Persönlichkeitsstörung. Abgesehen davon bestehen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme; er ist grundsätzlich arbeitsfähig.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten des BVwG sowie insbesondere auch auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie aus den Versicherungsdaten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger.

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den Angaben zu seiner Person in den Strafurteilen sowie aus dem (dem BVwG in Kopie vorliegenden, mittlerweile abgelaufenen) Personalausweis (Seite 303 der Verwaltungsakten). Polnische Sprachkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Die festgestellten Deutschkenntnisse gehen z.B. aus dem Sachverständigengutachten vom XXXX .2016 hervor (siehe z.B. Seite 532 der Verwaltungsakten) und sind auch deshalb plausibel, weil der aktenkundige Schriftverkehr mit seiner Rechtsvertreterin ausschließlich auf Deutsch erfolgte.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland und die dort verbüßte Strafhaft werden etwa im Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX und – diesem folgend – im Urteil des XXXX vom XXXX (Seiten 63 ff der Verwaltungsakten), aber auch in den vom BF vorgelegten Sachverständigengutachten vom XXXX .2016 (Seiten 531 ff der Verwaltungsakten) sowie vom XXXX .2018 (Seiten 739 ff der Verwaltungsakten) wiedergegeben.

Laut ZMR weist der BF zwischen XXXX .2007 und XXXX .2019 durchgehend Wohnsitzmeldungen in österreichischen Justizanstalten auf. Abgesehen davon bestand lediglich im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX . Daraus ergibt sich, dass er sich bei der Begehung der Straftat Ende Jänner 2007 ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt.

Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafbemessungsgründen sowie zur Einweisung gemäß § 21 Abs 2 StGB, zum Strafvollzug und zur bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug basieren auf den aktenkundigen Strafurteilen und dem Strafregister.

Der Bescheid der XXXX vom XXXX .2009 und die vorangegangenen Entscheidungen über die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie die diesbezüglichen Eingaben des BF liegen vor.

Die Abschiebungen des BF nach Polen am XXXX .2019, XXXX .2019 und XXXX .2019 sind im IZR dokumentiert. Der Bezug von Arbeitslosen- bzw. Krankengeld und Notstandshilfe ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Der erneute Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nach seiner letzten Abschiebung ergibt sich daraus, dass er dem BVwG mit E-Mail vom XXXX .2019 seine neue Adresse mit „ XXXX “ bekannt gab (siehe G314 2137812-3/6). Zwar besteht laut ZMR seit XXXX .2019 keine Wohnsitzmeldung des BF mehr, aber der Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld und Notstandshilfe indizieren, dass er sich wieder im Inland aufhält.

Im IZR ist der aktuelle Reisepass des BF mit Gültigkeit bis XXXX 2029 ersichtlich, aber weder eine ihm ausgestellte Anmeldebescheinigung noch ein entsprechender Antrag.

Der BF ist laut Strafurteil ledig und ohne Sorgepflichten. Da er sich erst seit kurzer Zeit wieder auf freiem Fuß befindet und eine Änderung seiner familiären Verhältnisse weder seinen Behauptungen noch dem Akteninhalt zu entnehmen ist, ist von der Aktualität dieser Angaben auszugehen. Anhaltspunkte für im Inland lebende Familienangehörige oder dem BF nahestehende Bezugspersonen bestehen nicht, zumal laut den Sachverständigengutachten vom XXXX .2016 und vom XXXX .2018 keine sozialen Beziehungen mit Kontrollfunktion vorhanden sind (siehe etwa Seite 754 der Verwaltungsakten).

Die dem BF im Rahmen seiner Haftentlassung und Entlassung aus der Anstaltsunterbringung diagnostizierte querulatorische Persönlichkeitsstörung ergibt sich aus den vorgelegten psychiatrischen Sachverständigengutachten, aus denen auch hervorgeht, dass die ursprünglich zur Unterbringung geführt habende psychische Störung nicht mehr vorliegt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil I. (Säumnisbeschwerde GZ G314 2137812-3):

Da das BFA zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde bereits über den Aufhebungsantrag des BF entschieden hatte und dieser somit erledigt war, ist diese Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (siehe VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0109). Daher entfällt auch die im Schreiben des BVwG vom 13.03.2019 angekündigte Weiterleitung der Säumnisbeschwerde an die Behörde.

Zu Spruchteil II. (Beschwerde GZ G314 2137812-4):

Gemäß § 67 Abs 1 FPG in der seit 01.07.2011 geltenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (BGBl I Nr. 38/2011) ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden. Dies ist nach der aktuell geltenden Rechtslage etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren der Fall.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den BF mit Bescheid vom XXXX .2009 konnte ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) hingegen bereits bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen ausgesprochen werden (siehe § 60 Abs 2 Z 1 FPG idF BGBl I Nr. 99/2006 iVm § 63 Abs 1 FPG idF BGBl I Nr. 100/2005).

Gemäß § 125 Abs 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten von BGBl I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Gemäß § 125 Abs 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten von BGBl I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013 gemäß § 69 Abs 2 und 3 FPG aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Da der BF zu Freiheitsstrafen von unter fünf Jahren verurteilt wurde und keine der Voraussetzungen des § 67 Abs 3 FPG erfüllt ist, ist die Aufrechterhaltung des unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen ihn unzulässig. Die Konstellation ist vielmehr so zu beurteilen, als wäre gegen ihn von Anfang an ein Aufenthaltsverbot in der nunmehr zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren verhängt worden (siehe etwa VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Darauf weisen sowohl das BFA im angefochtenen Bescheid als auch der BF in der Beschwerde hin.

Gemäß § 125 Abs 30 FPG richten sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1.11.2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach § 67 Abs 4 zweiter Satz FPG idF BGBl I Nr. 87/2012. Demnach beginnt die Frist mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Nach § 67 Abs 4 FPG in der nunmehr seit 01.11.2017 geltenden Fassung beginnt sie dagegen mit dem Ablauf des Tages der Ausreise.

Der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Dies war bis 30.06.2011 in § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG geregelt; seither findet sich eine idente Regelung in § 70 Abs 1 zweiter Satz FPG. Demnach war die Durchsetzbarkeit des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes während des Strafvollzugs und der Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aufgeschoben; die Frist begann erst mit seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug am XXXX .2019 zu laufen.

Gemäß § 69 Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Dabei kann die Rechtmäßigkeit des Bescheids, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit von dessen Aufrechterhaltung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143).

Die Prognosebeurteilung, die bei der Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen ist, ist von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen vorzunehmen. Aus dem Umstand der bedingten Entlassung ergibt sich nicht, dass die Gefährlichkeit des BF in fremdenrechtlicher Hinsicht nicht mehr gegeben sei. Auch die bedingte Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher schließt nicht aus, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (im Sinn des Fremdenrechts) weiterhin zu bejahen sein kann. Einem Fremden ist in diesem Zusammenhang vor allem anzulasten, wenn er nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes erneut - einschlägig - straffällig wird. Dies ist ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet (VwGH 20.12.2012, 2011/23/0674).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, und 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).

Hier wurde der (in Deutschland strafrechtlich massiv vorbelastete) BF in Österreich wegen Körperverletzungsdelikten zu Freiheitsstrafen von insgesamt vier Jahren und sieben Monaten verurteilt und (als zurechnungsfähiger Straftäter) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbecher eingewiesen. Da er nach Erlassung des Aufenthaltsverbots einschlägig rückfällig wurde und erst vor vergleichsweise kurzer Zeit auf freien Fuß gesetzt wurde, reicht der Beobachtungszeitraum noch nicht für die Annahme eines Wegfalls oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit aus, obwohl er seit dem Jahr XXXX nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist, sich sein psychischer Gesundheitszustand signifikant gebessert hat und er bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen werden konnte. Der BF wird die während des Maßnahmenvollzugs in einem kontrollierten Umfeld erlernten und verbesserten Verhaltensweisen und Muster zur Rückfallprävention erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit bestätigen müssen, bevor die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes angedacht werden kann. Dazu kommt, dass ihm erhebliche Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen anzulasten sind, seit er in Freiheit ist, weil er das Aufenthaltsverbot konsequent missachtet und schon mehrmals kurz nach Abschiebungen wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.

Auch die privaten und familiären Verhältnisse des BF, der im Bundesgebiet nicht nachhaltig integriert ist und sich hier überwiegend im Rahmen des Straf- und Maßnahmenvollzugs aufhielt, gebieten keine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Da somit kein Grund zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vorliegt, ist die Abweisung des darauf gerichteten Antrags des BF durch das BFA rechtskonform.

Eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kommt gemäß § 69 Abs 2 FPG nicht in Betracht. Dem Umstand, dass gegen den BF aufgrund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot mehr erlassen werden dürfte, ist durch die spruchmäßige Klarstellung Rechnung zu tragen, dass es für zehn Jahre ab der am XXXX .2019 eingetretenen Durchsetzbarkeit aufrechterhalten werden kann. Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheids und dem IZR hervorgeht, entspricht dies ohnedies der Rechtsansicht des BFA.

Die dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 78 Abs 1 und Abs 2 AVG auferlegten Abgaben entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und der in Tarif A Z 2 Bundesabgabenverordnung vorgegebenen Höhe, sodass dieser (in der Beschwerde nicht konkret bekämpfte) Spruchpunkt nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher mit der Maßgabe, dass Beginn und Dauer des Aufenthaltsverbotes auch im Spruch der Entscheidung präzisiert werden, als unbegründet abzuweisen.

Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

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