BVwG G308 2272492-1

BVwGG308 2272492-127.6.2023

AVG §62 Abs4
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GEG §6c
GEG §7 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2272492.1.00

 

Spruch:

 

G308 2272492-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2023, Zahl XXXX , betreffend die Anträge auf Berichtigung des Bescheides vom 21.02.2022, der Rückzahlung von Gerichtsgebühren und der Bestätigung eines Guthabens, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.03.2023, Zahl XXXX , wurden die Anträge des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 05.12.2022 auf Berichtigung des Bescheides der belangten Behörde vom 21.02.2022, Zahl XXXX , hinsichtlich der Bemessungsgrundlage von EUR 105.181,00, auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren sowie auf „Bestätigung eines Guthabens, sodass keine Schuld mehr besteht“, zurück- bzw. abgewiesen.

Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass über die Bemessungsgrundlage für Gerichtsgebühren aus dem zivilrechtlichen Grundverfahren zur Zahl XXXX bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2022, G308 2253435-1/2E, rechtskräftig entschieden worden sei und die vom BF gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 26.09.2022, Ra 2022/16/0057, zurückgewiesen worden war. Die im Zuge dieses Verfahrens vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 4.610,00 seien bisher vom BF gar nicht bezahlt worden. Hinsichtlich des Berichtigungsantrages der Bemessungsgrundlage liege demnach eine entschiedene Sache vor. Das neuerliche inhaltliche Vorbringen zur Bemessungsgrundlage sei daher nicht zu berücksichtigen. Außerdem bestehe kein Rechtsanspruch auf eine Berichtigung von Amts wegen gemäß § 7 Abs. 3 GEG und sehe sich die belangte Behörde angesichts der diesbezüglich rechtskräftigen Entscheidung keine Veranlassung, den Bescheid von Amts wegen zu berichtigen, zumal kein offenkundiges Versehen vorliege. Der Antrag auf Berichtigung der Bemessungsgrundlage sei daher mangels Antragslegitimation zurück- und inhaltlich infolge rechtskräftig entschiedener Sache abzuweisen. Der Antrag „auf Bestätigung eines Guthabens, sodass keine Schuld mehr besteht“ sei mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen. Zum Rückzahlungsantrag über EUR 4.610,00 sei auszuführen, dass eine Rückzahlung von Gebühren nur erfolgen könne, wenn der geforderte Betrag überhaupt einmal bezahlt worden sei, was unstrittig zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.12.2022 und auch später am 28.12.2022 nicht erfolgt sei. Auch habe der BF in seiner Äußerung vom 13.02.2023 eingestanden, den Betrag bisher nicht entrichtet zu haben. Es lägen daher wissentlich die Voraussetzungen für einen solchen Antrag gar nicht vor, sodass auch dieser zurückzuweisen sei. Darüber hinaus wäre der Antrag selbst bei Zulässigkeit abzuweisen, da einer Rückzahlung ein rechtskräftiger Bescheid entgegenstehe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der sich selbst rechtlich vertretende BF mit Schriftsatz vom 03.05.2023, am 05.05.2023 bei der belangten Behörde einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF wäre durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Berichtigung des Bescheides der belangten Behörde vom 21.02.2022 hinsichtlich der Bemessungsgrundlage von EUR 105.181,00, auf Bestätigung eines Guthabens, sodass keine Schuld mehr bestehe sowie auf Anordnung der Rückzahlung von EUR 4.610,00 verletzt. Der BF erstattete in weiterer Folge – erneut – inhaltliches Vorbringen zur Bemessungsgrundlage für Gerichtsgebühren des Grundverfahrens hinsichtlich seiner dort gestellten Anträge nach § 408 ZPO bzw. den gegen die Abweisung seiner Anträge erhobenen Rechtsmittel und will dadurch erkennbar eine neuerliche Entscheidung über die bereits rechtkräftig festgestellten Gerichtsgebühren und die damit für ihn einhergehende Zahlungspflicht erwirken. Er beruft sich dabei neuerlich auf die seiner Meinung nach bestehende Gebührenfreiheit für Rechtsmittel betreffend Anträge nach § 408 ZPO und die von ihm immer wieder herangezogene Entscheidung des VwGH vom 11.02.1988 zur Zahl 87/16/0044. Der Berichtigungsantrag sei seiner Ansicht nach daher berechtigt und sei diesem auch Folge zu geben. Weiters führt der BF aus, es wäre richtig, dass er die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren bisher nicht bezahlt habe, da eine Zahlung den zugleich mit den gegenständlichen Anträgen auch an das Oberlandesgericht Wien gestellten Antrag auf Nachsicht bzw. Stundung konterkarieren würde. Es sei daher nach § 9 Abs. 3 GEG vorzugehen, weil jedenfalls vertretbar sei, dass eine Nachsicht zu erfolgen habe, weil der BF im Ausgangsverfahren für die Berufung hinsichtlich seiner Anträge nach § 408 ZPO ausdrücklich von Gebührenfreiheit ausgegangen sei und der Eigentumsschutz des Art. 1 1. ZPEMRK verletzt sei, wenn bei berechtigter Erwartungshaltung Gebühren im Nachhinein contra legem und überraschend verlangt würden. Die Entscheidung über den gegenständlichen Rückzahlungsantrag und die Bestätigung eines Guthabens sei daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung der an das Oberlandesgericht Wien gerichteten Anträge auf Nachlass, Stundung und Ratenzahlung sowie auch bis zur rechtkräftigen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu unterbrechen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 26.05.2023 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 21.02.2022, Zahl XXXX , schrieb der Präsident des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) in der anhängigen Rechtssache des Beschwerdeführers als klagender Partei (im Folgenden: BF) wider die beklagte Partei XXXX wegen EUR 86.302,06 zur Zahl XXXX , dem BF Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in folgender Höhe vor (vgl. aktenkundiger Bescheid, ON 4 zu XXXX ):

Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 2 GGG

Bemessungsgrundlage EUR 105.181,00 EUR 4.579,00

Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG EUR 23,00

Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00

Summe EUR 4.610,00

1.2. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2022, G308 2253435-1/2E, als unbegründet abgewiesen (vgl. aktenkundiges Erkenntnis, ON 9 zu XXXX ).

1.3. Daraufhin erhob der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2022 die außerordentliche Revision an den VwGH, welche mit Beschluss des VwGH vom 26.09.2022, Ra 2022/16/0057, zurückgewiesen wurde (vgl. aktenkundiger Beschluss, ON 13 zu XXXX ).

1.4. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2022 und damit auch der Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2022 über die Vorschreibung von Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.610,00 sind damit in Rechtskraft erwachsen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2022 wurde in weiterer Folge mit einer Rechtskraft- und Vollstreckungsbestätigung vom 04.11.2022 versehen (vgl. aktenkundiger Bescheid, ON 4 zu 1 Jv 30/22v).

1.5. Der BF hat bis dato die rechtskräftig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.610,00 unstrittig nicht bezahlt (vgl. etwa auch Beschwerdevorbringen vom 03.05.2023, ON 9 zu XXXX ).

1.6. Mit Schriftsatz vom 02.12.2022, am 05.12.2022 bei der belangten Behörde einlangend, stellte der BF bezogen auf die im Verfahren XXXX rechtskräftig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren Anträge auf Berichtigung der Bemessungsgrundlage, auf Rückzahlung (der bisher gar nicht entrichteten) Gerichtsgebühren und auf „Bestätigung eines Guthabens, sodass keine Schuld mehr besteht“ sowie unter einem gerichtet an die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien einen Antrag auf Nachsicht, Stundung und Ratenzahlung der Gerichtsgebühren (vgl. ON 1 zu XXXX ).

1.7. Mit einem weiteren Schriftsatz des BF vom 23.12.2022, am 27.12.2022 bei der belangten Behörde einlangend, stellte er bei der belangten Behörde zudem einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 21.02.2022 (vgl. aktenkundiger Bescheid, ON 19 zu XXXX ).

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2023, ebenfalls XXXX , abgewiesen (vgl. aktenkundiger Bescheid, ON 24 zu XXXX ).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 03.05.2023 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2023, Zahl G308 2273433-1/2E, ebenso als unbegründet abgewiesen.

1.8. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird darüber hinaus als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der Sachverhalt ist unstrittig. Strittig sind lediglich Rechtsfragen und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zum Antrag auf Berichtigung der Bemessungsgrundlage:

Gemäß § 7 Abs. 3 GEG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.

Der erste Satz des § 7 Abs. 3 GEG wiederholt die Anordnung des – ohnehin unmittelbar anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG, ergänzt diese aber gleichzeitig um die im Einbringungsverfahren gar nicht so seltenen Fälle, dass sich etwa die Erlassung des Zahlungsauftrags mit dem Eingang der Zahlung überschneidet (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 7 Anm. 5 GEG (Stand 01.07.2022, rdb.at)).

Damit ist die Judikatur zu § 62 Abs. 4 AVG auch auf § 7 Abs. 3 erster Satz GEG übertragbar:

Demnach darf im Gegensatz zu Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar aus einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden durch die Berichtigung eines Bescheides sein Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht (nachträglich [VwGH 20.09.1994, 93/04/0020; 07.03.1996, 95/09/0298; Hellbling 365; Mannlicher/Quell AVG § 62 Anm. 8]) verändert werden (VwSlg 13.233 A/1990; VwGH 24.09.1997, 96/12/0195; vgl. etwa auch VwGH 11.12.1990, 90/08/0136; 29.10.1991, 91/05/0161; 21.02.2013, 2011/06/0161; 18.10.2017, Ra 2017/17/0330: 05.11.2020, Ra 2020/10/0060; VfSlg 5379/1966; 17.379/2004). Die genannte Bestimmung bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung (vgl. auch VwSlg 172 A/1947; 7058 A/1967; VwGH 19.04.1989, 88/02/0166; 25.03.1994, 92/17/0133; 01.06.2006, 2005/07/0111; 24.01.2019, Ra 2018/09/0141) eines Bescheides (VwSlg 10.749 A/1982; 07.03.1996, 95/09/0298; 25.09.2014, 2011/07/0177) oder eines Erkenntnisses (Beschlusses) des VwG (vgl. Rz 36/1), noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung (unrichtige Gesetzesanwendung [VwGH 25.05.2004, 2002/11/0026] bzw. Auslegung des Gesetzes [VwSlg 8911 A/1975]; vgl. auch VwGH 07.10.1981, 2537/80) eines richtig angenommenen Sachverhalts oder ein unrichtig angenommener (bestreitbarer [vgl. auch VwGH 29.11.1962, 1644/61; 10.09.1971, 175/71; siehe aber auch Bayer, JBl 1973, 222 f]) Sachverhalt (VwSlg 4293 A/1957; VwGH 24.09.1997, 96/12/0195; 19.11.2002, 2002/12/0140) oder ein Fehler der Beweiswürdigung (VwGH 15.11.1999, 96/10/0185; 25.05.2004, 2002/11/0026) berichtigt werden (vgl. auch VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161; Stifter, DRdA 1983, 342). Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist also nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides [§ 60 Rz 31; vgl. aber auch VfSlg 13.856/1994]) beseitigt werden soll (VwGH 07.03.1996, 95/09/0298; 09.08.2017, Ra 2017/09/0028; 24.01.2019, Ra 2018/09/0141; vgl. auch Rz 45). (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 (Stand 01.03.2023, rdb.at)).

Der Antrag des BF bezieht sich im gegenständlichen Fall aber nicht auf einen Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar aus einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden, sondern versucht er im Wege eines Berichtigungsantrages Abänderung der darin erfolgten – seiner Ansicht nach unrichtigen - rechtliche Beurteilung zu erwirken. Gegenständlich mangelt es dem Antrag daher bereits an einer berichtigungsfähigen Unrichtigkeit im dargelegten Sinn.

Sofern der BF tatsächlich einen Abänderungsantrag bzw. einen Antrag auf Behebung des Bescheides vom 21.02.2022 begehren wollte, so ist er diesbezüglich auf die Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG zu verweisen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung (nunmehr auch: Beschwerde beim Verwaltungsgericht) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 21.02.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2022 abgewiesen und erwuchs damit bereits in Rechtskraft. Auch das vom Beschwerdeführer erhobene, außerordentliche Rechtsmittel der Revision an den VwGH hat nicht zum Erfolg geführt.

Die belangte Behörde hat den vom BF gestellten Berichtigungsantrag iSd. § 7 Abs. 3 GEG iVm. § 62 Abs. 4 AVG daher zu Recht abgewiesen bzw. – für den Fall eines Antrages des BF nach § 68 Abs. 1 AVG – wegen entschiedener Sache zu Recht zurückgewiesen.

3.2.2. Zum Antrag auf Rückzahlung und „Bestätigung eines Guthabens, sodass keine Schuld mehr besteht“:

Der mit „Rückzahlung“ betitelte § 6c GEG lautet:

„§ 6c. (1) Die nach § 1 Abs. 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 6 sind zurückzuzahlen

1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;

2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.“

Schon begrifflich setzt eine „Rückzahlung“ voraus, dass die Gerichtsgebühren überhaupt einmal bezahlt worden sind, was im Fall des BF unstrittig auch nicht bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgt ist. Dem gegenständlichen Rückzahlungsanspruch fehlt es daher schon an dieser formalen Antragsvoraussetzung, sodass sich der Antrag schon deswegen als unzulässig erweist.

Darüber hinaus ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass selbst für den Fall, dass der BF die Gerichtsgebühren zwischenzeitlich entrichtet hätte, der Rückzahlung iSd § 6c Abs. 1 Z 1 GEG eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlungspflicht von Gerichtsgebühren in der festgesetzten Höhe entgegensteht und der Antrag dann gemäß § 6c Abs. 2 GEG mangels berechtigten Rückzahlungsanspruch abzuweisen wäre.

Anzumerken ist auch, dass für den Fall, dass dem BF vom Oberlandesgericht Wien ein Nachlass oder Teilnachlass iSd. § 9 Abs. 2 GEG gewährt werden würde, eine Rückzahlung nur nach bereits erfolgter Gebührenzahlung erfolgen könnte (vgl. dazu auch Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 6c GEG Anm. 3 (Stand01.07.2022, rdb.at)).

Auch zum Antrag des BF der „Bestätigung eines Guthabens, sodass keine Schuld mehr besteht“ ist den Ausführungen der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass dafür einerseits keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist und vom BF eine solche auch nicht angeführt wurde, sodass sich auch dieser Antrag als unzulässig erweist und zu Recht zurückgewiesen wurde. Anderseits ist auch nicht begreiflich, inwiefern der BF davon ausgeht, dass er – bei nach wie vor nicht bezahlten Gerichtsgebühren – über ein Guthaben über diesen Betrag verfügen würde.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde zu Recht alle drei gegenständlichen Anträge des BF primär zurückgewiesen (in eventu abgewiesen), sodass auch die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (vgl. dazu auch VwGH vom 26.09.2022, Ra 2022/16/0057 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll und hat der BF diesbezüglich auch keinerlei Begründung in der Beschwerde angegeben.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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