GEG §6c Abs1
GGG Art1 §1
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §32 TP1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:G308.2246909.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch BARTL & PARTNER Rechtsanwälte KG in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 07.09.2021, Zahl XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.09.2021, Zahl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (nachfolgend: BF) in der anhängigen Rechtssache als klagende Partei wider die beklagte Partei XXXX GmbH wegen EUR 4.293,37 s.A. zur Zahl XXXX , Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 157,00 zurückzuzahlen, abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF am 02.03.2021 als klagende Partei durch seine Rechtsvertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eine (Mahn-)Klage auf Zahlung eines Betrages von EUR 4.293,37 s.A. gegen die beklagte Partei eingebracht habe. Die Pauschalgebühr nach TP1 GGG in der Höhe von EUR 314,00 sei am 03.03.2021 ordnungsgemäß durch Abbuchung und Einziehung vom Konto der Klagevertretung entrichtet worden. Der laut Klage erlassene Zahlungsbefehl sei der beklagten Partei am 09.03.2021 zugestellt worden. Aufgrund der Erhebung eines Einspruches durch die beklagte Partei sei eine vorbereitende Tagsatzung für den 28.05.2021 ausgeschrieben worden. Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 hätten die Streitteile bekannt gegeben, dass ein außergerichtlicher Vergleich rechtswirksam abgeschlossen worden sei und daher im Verfahren ewiges Ruhen eintrete. Gleichzeitig habe der BF als klagende Partei den Antrag gestellt, gemäß Anmerkung 2 zur TP 1 GGG die halbe Pauschalgebühr in Höhe von EUR 157,00 auf das Konto der Klagevertretung zu refundieren. Mit Beschluss vom 25.04.2021 sei die Tagsatzung vom 28.05.2021 abberaumt und festgehalten worden, dass das Verfahren ruhe.
Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Im vorliegenden Fall habe die vorbereitende Tagsatzung vom 28.05.2021 nicht stattgefunden, da die Streitteile bereits am 23.04.2021 bekannt gegeben haben, einen außergerichtlichen Vergleich rechtswirksam abgeschlossen zu haben. Dass der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches die Reduzierung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG auslöse, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 22.09.2021, am selben Tag per ERV bei der belangten Behörde eingebracht, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge allenfalls unter berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des BF auf Rückzahlung der halben Pauschalgebühr in Höhe von EUR 157,00 stattgegeben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Parteien des Grundverfahrens bereits am 21.04.2021 eine generalbereinigende außergerichtliche Einigung erzielt hätten, indem die beklagte Partei das Vergleichsangebot des BF durch Zahlung angenommen habe. Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 hätten die Parteien das Landesgericht über die generalbereinigende außergerichtliche Einigung sowie das „ewige Ruhen“ des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Daraufhin sei die bereits für 28.05.2021 anberaumte vorbereitende Tagsatzung mit Beschluss vom 25.04.2021 vom Landesgericht wieder abberaumt worden.
Durch die Abweisung des Antrages des BF auf Rückerstattung der halben Pauschalgebühr gemäß TP 1 Anm. 2 GGG erachte sich der BF in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht darauf sowie auf sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 7 B-VG verletzt. Seit der Novelle „BGBl. 81/2019“ laute die Anmerkung 2 zur TP1 GGG, dass die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb des Zivilprozesses zu entrichten sei; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen werde, ermäßige sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Die Materialien würden diesbezüglich anführen, dass „wenn eine Rechtssache in der ersten Verhandlung verglichen wird, das von Aufwand und Ergebnis einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten ist. Auch der Aufwand des Gerichts ist durch die halbe Pauschalgebühr abgedeckt.“ Weiters werde zusammengefasst ausgeführt, dass alle Rechtssuchenden einen leistbaren Zugang zum Justizsystem haben sollen. Der Zugang zu Recht dürfe nicht an überhöhten Gebühren scheitern. Zweck der Novelle 2019 sei daher einerseits, die Gerichte durch Einigung der Parteien zu entlasten, andererseits durch Halbierung der vergleichsweise überhöhten Pauschalgebühren einen (kostengünstigen) Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Die Intention des Gesetzgebers sei daher, Einigungen bis einschließlich der ersten Tagsatzung zu privilegieren.
Im gegenständlichen Fall hätten sich die Parteien jedoch nicht in der ersten Tagsatzung, sondern sogar noch davor außergerichtlich geeinigt und die Angelegenheit endgültig rechtswirksam bereinigt. Infolgedessen sei „ewiges Ruhen“ des Verfahrens eingetreten. Einer Fortsetzung des Verfahrens stehe die generalbereinigende Wirkung der außergerichtlichen Einigung und ein Fortsetzungsverzicht entgegen. Das Ergebnis des außergerichtlichen Vergleiches sei mit dem eines gerichtlichen (und auch prätorischen) Vergleiches gleichzuhalten. Der Aufwand des Gerichts sei hingegen deutlich geringer, da keine Tagsatzung abgehalten und auch kein Protokoll erstellt habe werden müssen.
Vor diesem Hintergrund sei der Gesetzeszweck der Novelle „BGBl 81/2019“ durch den außergerichtlichen Vergleich vor der ersten Tagsatzung mehr als erfüllt. Insofern müsse in einem Größenschluss auch bei Verfahrensbeendigung vor der ersten Tagsatzung ein Anspruch auf Rückzahlung der halben Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 2 zur TP1 GGG gegeben sein. Zumindest wäre diese Gesetzeslücke durch eine Analogie zu schließen, um eine unsachliche Ungleichbehandlung hintanzuhalten. Die gegenteilige Auslegung der belangten Behörde führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von gleichgelagerten Sachverhalten, indem gerichtliche Verfahrenserledigungen in der ersten Tagsatzung gegenüber außergerichtlichen Erledigungen vor der ersten Tagsatzung privilegiert würden.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 01.10.2021 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF brachte als klagende Partei am 02.03.2021 zur Zahl XXXX eine Mahnklage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht wegen EUR 4.293,37 s.A. gegen die beklagte Partei XXXX GmbH wegen ausstehender Lohnzahlungen ein (vgl. ON 1 des Grundverfahrens; darüber hinaus unstrittig).
Die Pauschalgebühr nach TP1 in Höhe von EUR 314,00 wurde durch Gebühreneinzug vom Konto der Rechtsvertretung des BF am 02.03.2021 schlussendlich mit 03.03.2021 wirksam entrichtet (vgl. entsprechender Auszug aus dem elektronischen Akt; Vermerk auf ON 1 des Grundverfahrens; darüber hinaus unstrittig).
1.2. Der aufgrund der Klage erlassene Zahlungsbefehl vom 03.03.2021 wurde der beklagten Partei nachweislich am 09.03.2021 zugestellt (vgl. ON 2 des Grundverfahrens sowie zugehöriger aktenkundiger Rückschein).
1.3. Am 31.03.2021 erhob die beklagte Partei fristgerecht Einspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl und beantragte die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens (vgl. ON 3 des Grundverfahrens).
1.4. Das Landesgericht beraumte daraufhin für den 28.05.2021 eine vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an (vgl. ON 4 des Grundverfahrens).
1.5. Am 21.04.2021 schlossen die beiden Streitparteien einen außergerichtlichen Vergleich und vereinbarten zudem ewiges Ruhen des Verfahrens (vgl. Beschwerdevorbringen). In weiterer Folge wurde die Ruhensvereinbarung unter Verweis auf den rechtswirksam abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich am 23.04.2021 per ERV dem Landesgericht angezeigt und unter einem die Rückerstattung der halben Pauschalgebühr seitens des BF als klagender Partei beantragt (vgl. ON 5 des Grundverfahrens).
1.6. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 25.04.2021 wurde die Tagsatzung vom 28.05.2021 abberaumt und festgehalten, dass das Verfahren ruht (vgl. ON 6 des Grundverfahrens).
1.7. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 17.08.2021, am selben Tag per ERV eingebracht, wurde abermals beantragt, dem BF die halbe Pauschalgebühr in Höhe von EUR 157,00 rückzuerstatten (vgl. ON 7 des Grundverfahrens).
1.8. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird darüber hinaus als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der Sachverhalt ist unstrittig. Strittig sind lediglich Rechtfragen und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. I § 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF BGBl. I Nr. 1/2013, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 58/2018 (in Geltung von 15.08.2018 bis 30.06.2021) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan, begründet.
Gemäß § 32 TP1 GGG idF BGBl. I Nr. 148/2020 (in Geltung von 01.01.2021 bis 30.04.2021) sind für zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über EUR 3.500,00 bis EUR 7.000,00 Pauschalgebühren in Höhe von EUR 314,00 zu entrichten gewesen.
Die Anmerkungen zu TP1 GGG lauteten dabei:
„1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
(Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
[…]
8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
[…]“
Gemäß § 6c Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 19/2015 (in Geltung von 01.07.2015 bis 30.04.2022) sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z 1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 3). Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.
3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Der BF brachte am 02.03.2021 eine Klage im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit einem Streitwert von über EUR 2.500,00 (konkret EUR 4.293,37 s.A.) ein, wofür er durch Gebühreneinzug bei seiner rechtlichen Vertretung am 03.03.2021 gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Z 1 lit. a iVm. TP 1 GGG die zu zahlende Pauschalgebühr von EUR 314,00 entrichtete. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie das Entstehen der Gebührenschuld aufgrund der Einbringung der Klage sind unstrittig.
Im gegenständlichen Fall wurde die Klage des BF der beklagten Partei nachweislich am 09.03.2021 zugestellt und seitens der beklagten Partei am 31.03.2021 ein Einspruch gegen den Zahlungsauftrag erhoben. Am 15.04.2021 beraumte das zuständige Landesgericht für 28.05.2021 eine vorbereitende Tagsatzung an.
Infolge des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches und der Vereinbarung des ewigen Ruhens des Verfahrens wurde dieser Umstand dem Gericht am 23.04.2021 zur Kenntnis gebracht, welches daraufhin die bereits anberaumte Tagsatzung wieder abberaumte und festhielt, dass das Verfahren ruht. Im gegenständlichen Fall kam es daher noch vor der vorbereitenden Tagsatzung zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches.
Der BF beantragt nun unter Berufung auf Anm. 2 zur TP 1 GGG eine Rückzahlung der halben entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von EUR 157,00 und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Fallkonstellation einem Vergleichsabschluss in einer vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht gleichzuhalten sei.
Die belangte Behörde hat den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid jedoch zutreffend abgewiesen:
Im vorliegenden Fall liegt kein prätorischer Vergleich vor, welcher gemäß § 433 ZPO den Zweck der Prozessvermeidung verfolgt, sodass in einem bereits anhängigen streitigen Verfahren ein solcher Vergleich nicht mehr in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 19.02.1998, 97/16/0452). Der VwGH hat weiters bereits mehrfach wiederholt, dass bei einem Vergleich, der nach Klagseinbringung geschlossen wurde, von einem prätorischen Vergleich keine Rede sein kann (vgl. VwGH vom 20.02.2003, 2000/16/0027).
Die Rechtssache wurde auch nicht in einer ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen. Die Parteien vereinbarten vielmehr einen außergerichtlichen Vergleich sowie das Ruhen des Verfahrens. Es erfolgte auch keine Klagezurückziehung.
Ausgehend von einer am Wortlaut orientierten Auslegung von Anm. 2 zu TP1 in der gegenständlich relevanten Fassung BGBl. I Nr. 81/2019 bzw. Nr. 148/2020 erweist sich das Rückzahlungsbegehren somit als nicht berechtigt und wird dies vom BF auch nicht bestritten.
Seitens des BF wird jedoch die analoge Anwendung von Anm. 2 zur TP1 GGG auf den vor der Verhandlung abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich als geboten erachtet, da er sich andernfalls in Hinblick auf die den Materialien zu BGBl. I Nr. 81/2019 festgehaltenen Intentionen des Gesetzgebers, den Aufwand der Gerichte zu reduzieren und durch damit einhergehende niedrigere Gerichtsgebühren auch den Zugang zum Recht zu vereinfachen, in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht darauf, sowie auf sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 7 B-VG verletzt sehe. Das Ergebnis des außergerichtlichen Vergleiches sei mit dem eines gerichtlichen (und auch prätorischen) Vergleiches gleichzuhalten. Der Aufwand des Gerichts sei hingegen deutlich geringer, da keine Tagsatzung abgehalten und auch kein Protokoll erstellt habe werden müssen.
Diesbezüglich ist der BF einerseits auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, unter E 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur; VwGH vom10.04.2008, 2007/16/0228).
Die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2019 erfolgte Ergänzung der Anmerkung 2 zu TP 1 GGG, wonach sich die Pauschalgebühr auf die Hälfte reduziert, „wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“, geht auf den Initiativantrag BlgNR 80/A, XXVI. GP zurück. In der Begründung ist ausdrücklich nur die Rede von in der ersten Verhandlung geschlossenen Vergleichen, nicht jedoch von vor der Verhandlung geschlossenen Vergleichen. Es war daher der eindeutige Wille des Gesetzgebers, nur bei in der ersten Verhandlung rechtswirksam geschlossenen Vergleichen eine Reduzierung der Pauschalgebühr vorzusehen. Eine Anwendung von Anmerkung 2 zu TP 1 GGG auf vor der Verhandlung geschlossene Vergleiche scheidet daher aus. Eine Ermäßigung der Pauschalgebühr nach TP 1 auf die Hälfte kommt nicht in Betracht.
Da die Klage der beklagten Partei am 09.03.2021 zugestellt und nie formal zurückgezogen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von Anm. 3 zu TP 1 GGG liegt im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht vor.
Soweit der BF im gegenständlichen Verfahren auch (unsubstanziiert) verfassungsrechtliche Bedenken gegen Anm. 2 TP1 idF BGBl. I Nr. Nr. 81/2019 (bzw. Nr. 148/2020) erhebt, ist auf den Beschluss des VfGH vom 15.12.2021, E 4281/2021-5, betreffend dieselbe Bestimmung in einer vergleichbaren Fallkonstellation zu verweisen. Der VfGH wies die Behandlung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das Vorbringen des BF zur Anm. 2 zu TP1 vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH die behauptete Rechtsverletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes so wenig wahrscheinlich sei, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dem Gesetzgeber stehe bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Es stehe ihm frei, an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu ermöglichen (vgl. VfSlg. 18.070/2007). Eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssen, ist nicht erforderlich (vgl. VfSlg. 19.666/2012).
Der Antrag des BF wurde daher zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen.
3.2.3. Der Vollständigkeit halber wird noch festgehalten, dass im Zuge der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022) mit BGBl. I Nr. 61/2022 zu TP 1 GGG eine Änderung der Anmerkungen insofern stattgefunden hat, als in der TP 1 Anm. 2 nach der Wendung „prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO)“ die Wendung „Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO)“ eingefügt sowie unter einem die Wendung „und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen“ gestrichen wurde.
Weiters wurde (unter anderem) nach der Anm. 3 die folgende Anm. 4 eingefügt:
„4. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn entwedera. die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, oderb. die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird.
Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Die Durchführung der Mediation ist schriftlich nachzuweisen.“
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1291 der Beilagen XXVII. GP, S 26), wird diesbezüglich ausgeführt [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:
„Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2019 wurde die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 GGG dahingehend ergänzt, dass sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG (Zivilverfahren erster Instanz) auch in den Fällen auf die Hälfte reduziert, in denen „die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“. In der Praxis wurde kritisiert, dass diese Ermäßigungsvorschrift nicht auch für vor der ersten Tagsatzung geschlossene außergerichtliche Vergleiche, aufgrund derer eine Tagsatzung in der Folge nicht mehr notwendig ist, gelten soll (siehe insbesondere die E des BVwG L521 2231218-1/2E). Mangels einer Anordnung in der Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 blieb außerdem unklar, wie mit bereits entrichteten Mehrbeträgen zu verfahren ist, und ob es Voraussetzung für die Gebührenermäßigung ist, dass der Vergleich bereits in der ersten Tagsatzung selbst rechtswirksam wird.
Es wird daher vorgeschlagen, die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2019 eingefügte Ergänzung zur Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 wieder zu beseitigen und in einer neuen Anmerkung 4 zur Tarifpost 1 zu regeln, dass sich die Pauschalgebühr auf die Hälfte reduziert, wenn die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird (lit. a.), oder wenn die Rechtssache in der ersten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird (lit. b). Durch diese Änderung soll die Gebührenermäßigung insbesondere auch dann zur Anwendung gelangen, wenn sich die Parteien bereits vor der ersten Tagsatzung außergerichtlich vergleichen und die Klage in der Folge zurückgezogen wird. Wie in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 1 GGG (Zurückziehung und Zurückweisung der Klage oder eines in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführten Antrags vor Zustellung an den Verfahrensgegner) soll auch für die von der Anmerkung 4 zur Tarifpost 1 GGG erfassten Fälle ausdrücklich angeordnet werden, dass bereits entrichtete Mehrbeträge zurückzuzahlen sind.
Durch eine Formulierungsänderung soll letztlich klargestellt werden, dass die Ermäßigungsvorschrift nicht nur dann zum Tragen kommt, wenn die Parteien in der ersten Tagsatzung einen unbedingten Vergleich schließen, sondern auch dann, wenn die Rechtsache in der ersten Tagsatzung bedingt verglichen wird und dieser Vergleich in der Folge rechtswirksam wird.
Die Gebührenermäßigung auf die Hälfte soll auch dann zum Tragen kommen, wenn sich die Parteien infolge einer spätestens in der ersten Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung vergleichen und dieser Vergleich rechtswirksam wird (lit. b). In der Praxis verschränken sich Zivilgerichtsverfahren und Zivilrechts-Mediation zunehmend in der ersten Tagsatzung. Ist die Rechtssache für die Zivilrechts-Mediation geeignet, wird diese in der ersten Tagsatzung vorgestellt. Entscheiden sich die Parteien in der Folge für die Mediation und wird die Rechtssache infolge der Mediation spätestens zu Beginn der zweiten Tagsatzung rechtswirksam verglichen, liegt ein Fall vor, der sich dem Vergleich in der ersten Tagsatzung stark annähert, sodass die Ermäßigungsvorschrift auch in diesem Fall zur Anwendung gelangen soll. Eine Einschränkung auf Mediationen durch Mediatoren im Sinn d ZivMedG oder des EU-MediatG wird dabei nicht vorgenommen.
Zum Nachweis, dass der Vergleich infolge einer Mediation geschlossen wurde, müssen die Parteien in der zweiten Tagsatzung eine vom Entscheidungsorgan zu protokollierende Erklärung abgeben, dass sie den Vergleich infolge einer Mediation am … (Datum der Mediation) geschlossen haben. Gleichzeitig haben sie die in dem Mediationsverfahren erzielte schriftliche Vereinbarung sowie eine Bestätigung des Mediators/der Mediatorin, dass in der Mediation am … (Datum der Mediation) eine Vereinbarung in der Rechtssache … (Aktenzahl des Gerichts) getroffen wurde, vorzulegen.“
Unabhängig davon, dass die im Zuge der ZVN 2022 mit BGBl. I Nr. 61/2022 vorgenommene Änderung der Anmerkungen zu TP1 GGG gemäß Artikel VI. Z 74 GGG erst mit 01.05.2022 in Kraft getreten ist, nur auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entsteht und auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist (wie im gegenständlichen Fall), die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden sind, wäre also auch die hier verfahrensrelevante Fallkonstellation mangels Zurückziehung der Klage (es wurde lediglich „ewiges Ruhen“ vereinbart) ebenso nicht von der Änderung und damit der Ausnahme nach TP1 Anm. 4 GGG idF BGBl. I Nr. 61/2022 umfasst.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus auch nicht beantragt.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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