Mediationsvergleich und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
§ 433a.
Über den Inhalt der in einem Mediationsverfahren oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2015, über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung kann vor jedem Bezirksgericht ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40243673
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