BFG RV/7400154/2017

BFGRV/7400154/201717.10.2023

Haftung Wasser- und Abwassergebühren

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400154.2017

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Alexander Zeiler LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10.4.2017 gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom 17.3.2017 (MA 31 - 299409/16) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Informationsschreiben vom 28.2.2017 informierte der Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser den Beschwerdeführer, dass das Gebührenkonto (22-400-080/9) der ***Ges*** Rückstände für Wasser- und Abwassergebühren von EUR 36.833,91 und Nebengebühren von EUR 777,97 verzeichnet; insgesamt also EUR 37.611,88. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben gem § 183 Abs 4 BAO zu dem bisherigen Verfahrensergebnis eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 5.3.2017 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er ohne nähere Begründung die Haftungsinanspruchnahme dem Grunde und der Höhe nach bestritt.

Am 17.3.2017 erließ der Magistrat der Stadt Wien einen Haftungsbescheid, mit dem der Beschwerdeführer für die im Informationsschreiben genannten Beträge iHv EUR 37.611,88 herangezogen wurde.

Mit Schreiben vom 10.4.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 17.3.2017. Die Beschwerde enthielt keinerlei Begründung.

Mit Schreiben vom 13.4.2017 erteilte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag, da die Beschwerde nicht alle in § 250 Abs 1 BAO geforderten Punkte enthielt.

Mit E-Mail vom 28.4.2017 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde um die geforderten Punkte.

Mit Schreiben vom 31.5.2017 wurde die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom Magistrat der Stadt Wien als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 11.6.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, hat ausschließlich den angefochtenen Haftungsbescheid zum Gegenstand.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist seit 14.2.2003 alleiniger Geschäftsführer der ***Ges***. Mit Wirkung 8.11.2016 ist er als Liquidator der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen.

In seiner Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft wäre er verpflichtet gewesen, die mit den Gebührenbescheiden vom 14.12.2012, 14.3.2014 und 28.8.2014 vorgeschriebenen Wasser- und Abwassergebühren zuzüglich Nebengebühren von insgesamt EUR 37.611,88 fristgerecht aus den von ihm verwalteten Mitteln der Gesellschaft zu entrichten.

Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien am 22.7.2016 das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 8.11.2016 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.

Mit Haftungsbescheid vom 17.3.2017 wurde der Beschwerdeführer gem § 9 Abs 1 iVm § 80 BAO zur Haftung hinsichtlich der für die Wasserabgabestellte Wien 22., Donauinsel auf dem Konto 22-400-040/9 für den Zeitraum 01.1.2012 bis 18.8.2014 aushaftenden Wasser- und Abwassergebühren der ***Ges*** im Betrag von EUR 36.833,91 zuzüglich Nebengebühren von EUR 777,97 somit insgesamt 37.611,88 herangezogen.

Der Haftungsbescheid wurde erlassen, weil bei der ***Ges*** durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers die Abgaben bei der Gesellschaft nicht eingebracht werden konnten.

2. Beweiswürdigung

Der oben beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

Die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Firmenbuch.

Der aushaftende Betrag ergibt sich unzweifelhaft aus dem Haftungsbescheid vom 14.3.2017.

Dem Beschwerdeführer wurden nachweislich die Gebührenbescheide gemeinsam mit dem Haftungsbescheid (nochmals) zugestellt. Diese Haftungsbeträge beruhen auf rechtskräftigen Gebührenbescheiden gegen die ***Ges***.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht brachte der Beschwerdeführer keine weiteren substantiellen Hinweise vor, die die Unrichtigkeit der Höhe der Gebühr untermauern könnten. Somit stellt das Bundesfinanzgericht fest, dass die Beträge für die der Beschwerdeführer herangezogen wurde, der Höhe und dem Grunde nach korrekt sind. Zur detaillierten Aufstellung wird auf die Begründung im Haftungsbescheid vom 14.3.2017 verwiesen, dem sich das Bundesfinanzgericht mangels weiterer stichhaltige Vorbringen des Beschwerdeführers vollinhaltlich anschließt.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft nicht die Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren veranlasst hat

Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurden vom Beschwerdeführer Gründe oder Tatsachen vorgebracht, die ihn als Geschäftsführer der Gesellschaft an der Veranlassung der fristgerechten Zahlung gehindert hätten. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine qualifizierte Mitwirkungspflicht gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.4.1990 89/13/0212; VwGH 27.10.2008, 2005/17/0259, 2006/17/002) hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer konkret darzulegen hätte, welche Gründe der gebotenen, rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegengestanden haben. Im Besonderen wurde der Beschwerdeführer ersucht gegebenenfalls Nachweise zu erbringen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebührenschuld nicht über ausreichende Mittel verfügt hat, um die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten, ohne gegen das Gläubigergleichbehandlungsgebot zu verstoßen.

Der Beschwerdeführer brachte keine belastbaren Unterlagen/Berechnungen vor, die auf einen Mangel an liquiden Mittel im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren auf Ebene der Gesellschaft hingedeutet hätten. Dem Bundesfinanzgericht liegen auch sonst keine Unterlagen vor die eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im Fälligkeitszeitpunkt der Gebühren belegen konnten.

Aus diesem Grund und da das Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft erst am 22.7.2016 eröffnet wurde, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der vorgeschriebenen Gebühren ausreichend liquide Mittel zur Verfügung standen, um die Gebühren zu entrichten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

§ 9 Abs 1 BAO bestimmt die Haftung von gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft wie folgt: "Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können."

Damit eine Person zur Haftung für eine fremde Abgabenschuld herangezogen werden kann, müssen daher die folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:

1. Persönlicher Anwendungsbereich - Vertreter iSd §§ 80ff BAO

2. Bestehen einer Abgabenschuld

3. Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Abgabenschuldner

4. Schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter

5. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe

Persönlicher Anwendungsbereich - Vertreter iSd §§ 80ff BAO

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer, seit 14.2.2003 der Geschäftsführer der ***Ges*** ist und damit zu dem im § 80 Abs 1 BAO angeführten Personenkreis gehört. Der Beschwerdeführer kann daher als Geschäftsführer der Gesellschaft gem § 9 Abs 1 BAO zur Haftung für Abgaben der ***Ges*** herangezogen werden, wenn auch die anderen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Bestehen einer Abgabenschuld

Wie bereits in der Beweiswürdigung festgestellt besteht die Schuldigkeit von Wasser- und Abwassergebühren von EUR 36.833,91 zuzüglich Nebengebühren von EUR 777,97 somit insgesamt EUR 37.611,88.

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich klar, dass der Abgabenanspruch gegen die Gesellschaft zu Recht besteht und dem Beschwerdeführer auch bekannt sein hätte müssen.

Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld

Voraussetzung für die Geltendmachung der Ausfallshaftung nach § 9 Abs 1 ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (vgl zB VwGH 31.3.2004, 2003/13/0153; 19.9.2007; 2007/13/0003; 17.12.2009, 2009/16/0092).

Uneinbringlichkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl zB VwGH 22.10.2002, 2000/14/0083; 26.5.2004, 99/14/0218; 8.7.2009, 2009/15/0013).

Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Abgabe im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheids am 17.3.2017 uneinbringlich war.

Am 8.11.2016 wurde der Konkurs der ***Ges*** mangels Kostendeckung aufgehoben. Daher kann gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon ausgegangen werden, dass die Abgaben zum 17.3.2017 bei der Gesellschaft uneinbringlich waren (vgl zB VwGH 24.10.2000, 95/14/0090; 30.4.2003, 2001/16/0252; 31.3.2004, 2003/13/0153).

Vom Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte vorgebracht, die zu einer anderslautenden Beurteilung führen hätten können.

Schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter

Gem § 80 Abs 1 BAO haben die Vertreter von juristischen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Es ist unstrittig, dass die vorgeschriebenen und schlussendlich im Haftungsbescheid genannten Gebühren nicht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht bei der Frage, ob der Vertreter schuldhaft eine Abgabenpflicht verletzt hat eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters. Der Vertreter hat dabei darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht möglich war. Andernfalls kann eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden (vgl zB 18.3.2013, 2011/16/0184; 19.3.2015, 2013/16/0166; 22.4.2015, 2013/16/0208; 19.5.2015, 2013/16/0016). In diesem Zusammenhang muss der Vertreter allerdings keinen negativen Beweis dafür vorbringen, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, sondern lediglich eine konkrete, schlüssige Darstellung der Gründe, die einer rechtzeitigen Abgabenentrichtung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben entgegengestanden sind (vgl zB 4.4.1990, 89/13/0212; 27.10.2008, 2005/17/0259).

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden vom Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe vorgebracht, mit denen er dartun konnte, dass er seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht schuldhaft verletzt hat. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer schriftlich ersucht wurde stichhaltige Nachweise zu erbringen, die gegen die schuldhafte Nichtentrichtung der Abgaben sprechen. Das Bundesfinanzgericht ist somit seiner Ermittlungspflicht iSd Rechtsprechung des VwGH nachgekommen (vgl VwGH 23.4.1998, 95/15/0145; VwGH 13.4.2005, 2002/13/0177; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Im vorgelegten Verwaltungsakt selbst haben sich keine deutlichen Anhaltspunkte gefunden, die auf das Fehlen von liquiden Mitteln bei der ***Ges*** hingedeutet hätten, das einer ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung entgegengestanden wäre (vgl VwGH 27.12.2002, 98/17/0250; 30.9.2004, 2003/16/0080; 27.10.2008; 2005/17/0259).

Darüber hinaus konnte im Besonderen vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden, dass die ***Ges*** im Fälligkeitszeitpunkt der Abgaben aufgrund der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft nicht über ausreichend Mittel zur vollständigen Abgabenentrichtung verfügte und der Beschwerdeführer bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel den Abgabengläubiger nicht benachteiligt hätte. Im Verfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer durch die fristgerechte und vollständige Begleichung der fälligen Gebührenschuld aufgrund der Vermögenssituation der Gesellschaft gegen den Grundsatz der Gläubigerbehandlung verstoßen hätte können.

Aufgrund der zeitlichen Distanz und mangels anderer Vorbringen ist das Bundesfinanzgericht der Auffassung, dass jedenfalls kein kausaler Zusammenhang zwischen der Nichtentrichtung der Abgabenforderungen und der Eröffnung des Konkursverfahrens bestanden hat.

Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe

Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall voraus.

Wie im Vorpunkt dargestellt, geht das Bundesfinanzgericht auf Basis der Aktenlagen und mangels anderer Vorbringen des Beschwerdeführers davon aus, das der Beschwerdeführer seine abgabenrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer schuldhaft verletzt hat. Nach der Judikatur des VwGH spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgabe. (vgl zB 28.2.2014, 2012/16/0001; 19.5.2015, 2013/16/0016; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Da der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine gegenteiligen Tatsachen vorlegen konnte, geht das Bundesfinanzgericht der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend von einer Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers und der Uneinbringlichkeit der Abgabe aus.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass alle Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs 1 BAO im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Haftungsbescheid wurde somit zu Recht erlassen, weil bei der ***Ges*** durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers die Abgaben bei der Gesellschaft nicht eingebracht werden konnten.

Zum Einwand der Verjährung

In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Heranziehung zur Haftung nicht zulässig sei, da der Gebührenanspruch verjährt sei.

Gem § 238 Abs 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a BAO ist sinngemäß anzuwenden.

Wie sich aus den dem angefochtenen Haftungsbescheid sowie den beigelegten Gebührenbescheiden ergibt, wäre die auf Grund dieser Bescheide zu entrichtenden Wasser- und Abwassergebühren am 15.1.2013, 15.4.2014 und 15.10.2014 fällig geworden. Somit ist die Einhebungsverjährung zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides noch nicht eingetreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung beruht auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Aus diesem Grund liegt keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Wien, am 17. Oktober 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Landesabgaben Wien

betroffene Normen:

§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte