Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105450.2017
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. September 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 13. August 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014
Im Zuge der Legung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 machte die Bf. - via Vorlage entsprechender, unter anderem auch die Verausgabung im Jahr 2014 dartuender Beilagen - Anwaltskosten von 9.710,83 Euro bzw. Gerichtsgebühren von 514,00 Euro für ein unter ***5*** protokolliertes Strafverfahren sowie eine auf den Betrag von 313,00 Euro lautende Gerichtsgebühr für ein beim BG ***3*** unter ***6*** protokolliertes Aufteilungsverfahren unter der Rubrik "sonstige außergewöhnliche Belastung" geltend.
Einkommensteuerbescheid 2014 vom 30.8.2015
Mit Bescheid vom 13.8.2015 wurde die Bf. zur Einkommensteuer 2014 veranlagt, wobei mit der Begründung, dass ausschließlich Anwaltskosten mit steuerrechtlichen Hintergründen absetzbar seien, der Berücksichtigung der an oberer Stelle angeführten Kosten als außergewöhnliche Belastungen eine Absage erteilt.
Beschwerde vom 11.9.2015
In der Folge erhob die Bf. mit Eingabe vom 11.9.2015 gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 Beschwerde und führte unter Bezugnahme auf das ertragsteuerliche Schrifttum (JAKOM/Baldauf/EStG, 2010, § 34 Rz 90, mwN) aus, dass in der Person eines letztlich freigesprochenen Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit einem Strafprozess erwachsene Kosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien.
Die Bf. sei im Juni 2015 im Strafverfahren ***4*** freigesprochen worden und seien demzufolge die im Jahr 2014 für nämlichen Prozess angefallenen Anwaltskosten sowie Gerichtsgebühren ertragsteuerlich geltend gemacht worden.
Die für das Aufteilungsverfahren im Jahr 2014 bezahlten Gerichtsgebühren erachte die Bf. ebenso als zwangsläufig erwachsen, da ihr Exmann einer einvernehmlichen Aufteilung des Ehevermögens nicht zugestimmt habe und demzufolge eine entsprechende Antragstellung zwecks Wahrung ihrer Ansprüche unumgänglich gewesen sei.
Vorhalt vom 14.10.2015
Mit Schriftsatz vom 14.10.2015 wurde die Bf. um Nachreichung von Unterlagen ersucht aus denen hervorgeht, dass die Ehe aus überwiegendem Verschulden des ehemaligen Ehegatten der Bf. geschieden worden sei.
Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 20.11.2015
Im Zuge der Beantwortung des Vorhaltes reichte die Bf. der belangten Behörde am 20.11.2015 die erste Seite des Scheidungsurteils nach, demgemäß die Ehe aus dem Verschulden beider Ehegatten geschieden worden sei.
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 16.12.2016
Im Anschluss an eine am 12.1.2016 zwischen der belangten Behörde und der Bf. erfolgte telefonische - in materieller Hinsicht gänzlich undokumentiert verbliebene - Kontaktaufnahme und dem mit 25.5. 2016 datierten Ersuchen der Bf., die ihr offenbar fernmündlich bis zum 31.5. 2016 gesetzte Frist zur Vorlage von Unterlagen "noch nicht abgeschlossener Gerichtssachen" bis zum 31.10.2016 zu verlängern, respektive das Verfahren bis zur "gerichtlichen Finalisierung der Sachen" ruhend zustellen, wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf. mittels BVE vom 16.12. 2016 ab.
Hierbei wurde begründend ausgeführt, dass Scheidungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar seien, wenn die Ehe aus überwiegendem Verschulden des Partners geschieden worden sei, wobei dieser Umstand geradezu nicht den Inhalt der vorgelegten Unterlagen gebildet habe.
Vorlageantrag vom 12.1.2017
Mit Eingabe vom 12.1.2017 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, wobei begründend das gänzliche Fehlen der rechtlichen Beurteilung betreffend die steuerliche Absetzbarkeit bzw. Nichtabsetzbarkeit der Strafprozesskosten moniert wurde.
Vorlage der Beschwerde an das BFG vom 20.11.2017
Nachdem ein mit 22.8.2017 datierter Vorhalt der belangten Behörde auf Nachreichung des Scheidungs- sowie des Strafurteils unbeantwortet geblieben ist, wurde die Beschwerde dem BFG am 20.11.2017 vorgelegt, respektive im Bezug habenden Bericht ob Verletzung abgabenverfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten, sprich der Nichtvorlage der Urteile die Abweisung des Rechtsmittels beantragt.
Vorhalt des BFG vom 7.12.2018
In der Folge wurde die Bf. - zwecks ertragsteuerlicher Beurteilung der im Strafverfahren im Ausmaß von 10.215,83 Euro angefallenen Kosten - seitens des BFG vermittels Vorhalt vom 7.12.2018 um Vorlage des diese vom Vorwurf der Begehung einer Straftat nach den §§ 133 Abs. 2, 166 Abs.1 und 3 StGB freisprechenden Urteils (Strafsache ***5***) aufgefordert.
Antwortschreiben der Bf. vom 31.12.2018
In ihrem Antwortschreiben vom 31.12.2018 gab der Bf. dem Verwaltungsgericht - unter Hinweis auf die nachgereichte, mit 4.11.2016 datierte Beilage des BG ***3*** - bekannt, dass die Übermittlung eines freisprechenden Urteils in der Strafsache ***5*** derzeit nicht möglich sei, da das Strafverfahren ob Vorliegens einer Vorfrage gemäß § 15 StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des zu ***6*** protokollierten Verfahrens vertagt wurde.
Übermittlung des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen ***7*** vom 27.7.2022
Am 5.10.2022 übermittelte das BG ***3*** dem BFG die - via Urteil des LG für Strafsachen ***7*** vom 22.7.2022 erfolgte Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des als Privatankläger fungierenden Exgatten - bewirkte Bestätigung des die Bf. vom Vorwurf der Begehung einer Straftat nach den §§ 133, 146, 153 iVm § 166 Abs. 1 StGB freisprechenden Urteils des BG ***3*** vom 9.11.2021.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt
In der Folge legt das BFG seiner Entscheidung nachstehenden, auf der Aktenlage, dem Parteienvorbringen sowie dem Inhalt des Urteils des LG für Strafsachen ***7*** vom 27.7.2022 basierenden Sachverhalt zu Grunde:
Die Bf. hat im Anschluss an einen - zunächst in der Wegweisung des Exgatten aus der Wohnung, respektive letztlich in eine Ehescheidung mündenden Streites - im guten Glauben an ihre Berechtigung zumindest über die Hälfte des Ehevermögens verfügen zu dürfen - Sparbücher mit einem Gesamteinlagenstand von rund 38.200,00 Euro realisiert. Nämliches Agieren der Bf. löste ein auf Betreiben des Exgatten initiiertes, beim BG ***3*** unter der Zahl ***5*** protokolliertes Strafverfahren aus, wobei vorgenanntes Gericht - nach zweimaliger Wiederholung des Prozesses - ausgehend vom Ergebnis des ebenfalls beim BG ***3*** unter der Zahl ***6*** anhängigen Aufteilungsverfahrens, wonach das gemeinsame Vermögen betragsmäßig auf rund 90.000,00 Euro lautet, respektive dieses als im Verhältnis 50:50 auf die Bf. und deren Exgatten entfallend zu erachten ist - , die Bf. mit Urteil vom 9.11.2021 ob Nichtvorliegens eines Täuschungs- sowie Bereicherungsvorsatzes vom Vorwurf der im Familienkreis (§ 166 Abs. 1 StGB) erfolgten Begehung der Vergehen nach den §§ 133, 153 sowie 146 StGB freisprach. Korrespondierend mit dem, die Nichtigkeitsbeschwerde des als Privatankläger fungierenden Exgatten zurückweisenden, respektive dessen Schuldberufung abweisenden Urteil des LG für Strafsachen ***7*** vom 27.7.2022 ist dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen. Den im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich das unter ***5*** protokollierte Strafverfahren im Jahr 2014 im Anfall, respektive der Verausgabung von Rechtsberatungskosten im Ausmaß von 9.701,83 Euro sowie von Gerichtsgebühren in Höhe von 514,00 Euro niedergeschlagen hat. Darüber hinaus hat die Bf. in nämlichem Jahr in Zusammenhang mit dem unter ***6*** protokollierten, nach eigenen Angaben von ihrer Person initiierten Aufteilungsverfahren stehende Gerichtsgebühren in Höhe von 313,00 Euro verausgabt, wobei das Strafgericht laut dem Inhalt der gegenüber der Bf. erlassenen Mitteilung vom 4.11.2016 die zivilrechtlich, in Rechtskraft erwachsene Klärung der (Haupt)frage des betragsmäßigen Ausmaßes sowie des Aufteilungsverhältnisses, als Vorfrage des Strafprozesses erachtet und ergo dessen diesen gemäß § 15 StPO bis zum Eintritt nämlichen Zeitpunktes vertagt.
Streitgegenstand
Vor dem Hintergrund des an oberer Stelle angeführten Sachverhaltes steht die ertragsteuerliche Berücksichtigung der im Jahr 2014 im Gesamtausmaß von 10.528,83 Euro verausgabten Beratungskosten sowie Gerichtsgebühren als außergewöhnliche Belastungen auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Rechtliche Würdigung
Rechtsgrundlagen
In der Norm des § 34 Abs. 1 EStG 1988 ist angeordnet, dass bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind.
Die Belastung muss hierbei folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Zwangsläufigkeit von Beratungskosten und Gerichtsgebühren
Die Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 macht den Anspruch auf Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung davon abhängig, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst; dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dabei ist die Zwangsläufigkeit des Aufwandes stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2021, Ra 2020/15/0066; Hofstätter/Reichel, § 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988 Tz 7).
Der Gesetzgeber ist angesichts der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse nicht in der Lage, durch generelle Umschreibung oder gar durch Einzelaufzählung aller möglichen Fälle genau zu bestimmen, wann einem Abgabepflichtigen eine Belastung "zwangsläufig" erwächst, sodass sich diesbezügliche Entscheidungen nur kasuistisch treffen lassen, wie auch in der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes sehr klar zum Ausdruck kommt.
Es entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erwachsen; eine allgemeine Regel lässt sich allerdings bei aufgezwungener Prozessführung nicht aufstellen (vgl. VwGH 25.7.2018, Ro 2018/13/0002); VwGH 18.9.2013, 2011/13/0029, VwSlg 8846 F/2013, mwN).
Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. VwGH 26.7.2017, Ro 2016/13/0026, mwN).
Betreffend die einem letztlich freigesprochenen Angeklagten aus einem Strafprozess erwachsenden Kosten hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9.7.1997, 93/13/0296 die Auffassung vertreten, dass diese den Tatbestand der Zwangsläufigkeit erfüllen und ergo dessen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Nach dem Dafürhalten des BFG obwalten angesichts vorstehender Ausführungen und der Tatsache, dass die Bf. - wie an oberer Stelle ausgeführt -, mit Urteil des LG für Strafsachen ***7*** vom 27.7.2022 rechtskräftig vom Vorwurf der Begehung von Vermögensdelikten im Familienkreis freigesprochen wurde - an der Abzugsfähigkeit der, im streitgegenständlichen Jahr 2014 verausgabten Rechtsanwaltskosten von 9.701,83 Euro sowie der Gerichtsgebühren von 514,00 Euro als außergewöhnliche Belastungen keine Bedenken.
Ungeachtet der Tatsache, dass die Bf. - so wie im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt -, das beim BG ***3*** unter ***6*** protokollierte Aufteilungsverfahren aus Eigeninitiative betrieben hat, bzw. mit anderen Worten ausgedrückt, sich somit gleichsam aus freien Stücken in den Prozess eingelassen hat, erachtet das BFG auch die für dieses Verfahren im Jahr 2014 in verausgabten Gerichtsgebühren von 313,00 Euro aus nachstehenden Gründen ebenfalls als im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig erwachsen an.
Einleitend gründet obige verwaltungsgerichtliche Schlussfolgerung schon auf dem Umstand, dass nach den konkreten Gegebenheiten des zu beurteilenden Falles das zivilrechtliche Aufteilungsverfahren im Spiegel einer Individualbetrachtung gerade nicht als eigenständiger Prozess mit der Folge der zwingenden Versagung der Abzugsfähigkeit der Gerichtsgebühren als außergewöhnlichen Belastungen zu erachten ist, sondern dieses vielmehr als untrennbar mit dem seitens des Exgatten gegenüber der Bf. betriebenen Strafverfahren verwoben zu qualifizieren ist.
Nämliche Schlussfolgerung basiert wiederum auf der Tatsache, dass das Strafgericht evidenter Maßen - via gemäß § 15 StPO verfügter Vertagung - das d. g. zu führende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend "Ausmaß sowie Verteilungsschlüssel" des ehelichen Vermögens, ausgesetzt, bzw. mit anderen Worten - den schlussendlich im Instanzenweg bestätigten zivilrechtlichen Beschluss - als Vorfrage der strafrechtlichen Beurteilung der seitens der Bf. bewirkten Realisierung der Sparbücher erachtet hat.
Nach Ansicht des BFG überlappt einerseits der Umstand der untrennbaren Verbindung des Aufteilungsverfahrens mit dem Strafverfahren jenen, wonach sich die Bf. aus freien Stücken auf vorgenannten Zivilprozess eingelassen hat, andererseits ist auch der Tatsache, dass schlussendlich der - in oberer Stelle dezidiert dargestellte Ergebnis - des unter anderem Gerichtsgebühren von 313,00 Euro hervorrufenden Aufteilungsverfahrens schlussendlich die Grundlage des Freispruchs der Bf. gebildet hat, Rechnung zu tragen.
Angesichts vorstehender Ausführungen war daher den in Streit stehenden Gerichtsgebühren von 313,00 Euro der Typus der Zwangsläufigkeit zu attestierten, respektive diese zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zuzulassen.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Abzugsfähigkeit der in Streit stehnden Aufwendungen als außergewöhnlichen Belastungen einerseits auf den gesetzlichen Bestimmungen des EStG 1988 fußt, andererseits das BFG auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Wien, am 14. Oktober 2022
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | VwGH 25.07.2018, Ro 2018/13/0002 |
