BFG RV/7103916/2020 (1)

BFGRV/7103916/20208.1.2025

1. Krankenstandstage sind keine Tätigkeitstage im Sinne des Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens betreffend die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit 2. Ein im Folgejahr für das Vorjahr ausbezahlter Bonus ist nach den Verhältnissen in diesem Vorjahr zwischen Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat aufzuteilen 3. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Einkommensteuer besteht keine Bindung des Bundesfinanzgerichts an die durch die Dienstgeberin übermittelten Lohnzettel

Rechtssatz

Krankenstandstage bleiben bei der Betrachtung der Tätigkeitstage gemäß Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens betreffend Einkünfte aus unselbständiger Arbeit außer Ansatz: Urlaubstage, Samstage, Sonn- und gesetzliche Feiertage gehören nicht zu den Arbeitstagen im Sinne des Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens und sind daher aus dem Aufteilungsmaßstab ebenso auszuscheiden, wie Krankenstandstage. Aus den vereinbarten Arbeitstagen im Jahr und den tatsächlich im Ausland verbrachten Arbeitstagen ergibt sich eine Relation, nach der das Arbeitseinkommen aufzuteilen ist (Aigner/Kofler/Tumpel, DBA² (2019), Rz 54).

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