Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Da die Beschwerdeführerin in den Steuererklärungen für die Jahre 1989 und 1990 keinerlei Angaben über die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer gemacht hatte, setzte das Finanzamt diese im Schätzungswege fest.
Im Berufungsverfahren gegen die Abgabenbescheide vom 10. Oktober 1991 gab die Beschwerdeführerin (in dem der zweiten Berufungsvorentscheidung vorangehenden Vorhaltsverfahren) lediglich die "Gesamtumsätze" und die Vorsteuerbeträge der betreffenden Jahre bekannt (Schriftsätze vom 5. und 23. Februar 1992). In den (zweiten) Berufungsvorentscheidungen vom 27. März 1992 berücksichtigte das Finanzamt diese Beträge bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 1989 und 1990; zur Einkünfteermittlung erfolgte eine Gewinnschätzung in Höhe von rund 1 % des Umsatzes (damit ergab sich wegen eines bestehenden Verlustvortrages für das Jahr 1989 keine Körperschaftsteuer). Mit Schriftsätzen vom 11. und 23. April 1992 stellte die Beschwerdeführerin betreffend die Gewerbesteuer 1989 und 1990 sowie die Körperschaftsteuer für 1990 den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Angaben über die in den Jahren 1989 bis 1990 nach Ansicht der Beschwerdeführerin richtige Einkünfteermittlung machte die Beschwerdeführerin (wiederum) nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insgesamt insoweit teilweise Folge, als sie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegenüber dem ursprünglichen (Schätzungs)Bescheid vom 10. Oktober 1991 (Gewinne von 1989 S 77.500,-- und 1990 S 119.000,--) verminderte, diese aber doch mit rund 4,5 % des Umsatzes höher schätzte als im Zuge der zweiten Berufungsvorentscheidung (damit ergab sich für das Jahr 1989 ein Gewinn von S 34.000,-- und für das Jahr 1990 ein solcher von S 33.600,--). Der Prozentsatz von 4,5 v.H. errechnete sich in Anlehnung an eine für die Jahre 1983 bis 1987 durchgeführte Betriebsprüfung, in der die Bemessungsgrundlagen im wesentlichen ebenfalls im Schätzungswege ermittelt worden waren (und in deren Anschluß ebenfalls eine zweitinstanzliche Berufungsentscheidung erging - Bescheid vom 14. Juli 1993, Zl. 949-2/90).
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß gemäß § 184 Abs. 3 BAO die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen waren, weil die Beschwerdeführerin Bücher oder Aufzeichnungen der Einkünfteermittlung nicht vorlegte.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlaß gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muß, da es im Wesen einer Schätzung liegt, daß die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1995, 94/17/0140, m.w.N.). Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf diesen die Beschwerdeführerin treffenden Risikofaktor hinweist, kann entgegen der Ansicht in der Beschwerde nicht gesagt werden, die Schätzung habe "quasi Strafcharakter". Soweit die Beschwerde vorbringt, es wäre tatsächlich "also von sinkenden Umsätzen der älterwerdenden Alleinverkäuferin auszugehen" gewesen, ist darauf hinzuweisen, daß die "Umsatzzahlen" ohnedies entsprechend den im Berufungsverfahren gemachten Angaben der Beschwerdeführerin zum Ansatz gelangten. Daß (oder in welchem Ausmaß) in den Streitjahren "Geschäftsführungskosten" angefallen seien, wird in der Beschwerde nicht einmal konkret behauptet. Es kann daher in bezug auf die von der belangten Behörde durchgeführte Schätzung kein wesentlicher Verfahrensmangel darin erblickt werden, daß diese bei Ermittlung des Prozentsatzes für die Gewinnermittlung solche unberücksichtigt ließ. Das Schätzungsergebnis (S 34.000,-- bzw. S 33.600,-- bei Umsätzen von jeweils rund S 750.000,--) erscheint auch nicht dadurch überhöht, daß die Beschwerde - schließlich allgemein - moniert, "unter Würdigung aller Umstände hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis kommen müssen, und sei es auch im Schätzungswege, daß der Ertrag der Beschwerdeführerin jedenfalls gegenüber dem Ergebnis der Betriebsprüfung nicht gestiegen sein kann" (es wären daher die strittigen Steuern jeweils mit "S 00" festzusetzen gewesen).
Die Beschwerde zeigt sohin insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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