Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101204.2015
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die als Beschwerde weiterwirkende Berufung des A B, Wohnadresse, derzeit derzeitige_Adresse, ursprünglich vertreten durch den Verein Vertretungsnetz als Vereinssachwalter, vom 9.7.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7400 Oberwart, Prinz Eugen-Straße 3, vom 4.7.2013, wonach der Antrag "vom 1.7.2013 auf erhöhte Familienbeihilfe" für den Beschwerdeführer selbst ab Jänner 2013 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Mit den Formularen Beih 1 und Beih 3 beantragte der im Oktober 1983 geborene Berufungswerber (Bw) und spätere Beschwerdeführer (Bf) A B durch seine Sachwalterin für sich Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung.
Er wohne in Wohnadresse, beziehe Unterstützung vom AMS und leide an paranoider Schizophrenie. Beantragt werde Familienbeihilfe "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung (siehe Erläuterungen)".
Das Formular Beih 1 hat kein Unterfertigungsdatum, aber einen Eingangsstempel des Finanzamts mit dem Datum 29.5.2013. Das Formular Beih 3 wurde am 27.5.2013 unterfertigt, enthält einen Eingangsstempel des Finanzamts mit dem Datum 29.5.2013 und den Vermerk "BSB angefordert" mit Datum 31.5.2013, dann einen Finanzamtsstempel mit dem Datum 4.7.2013 (offenbar das Datum der Erstellung des Abweisungsbescheides).
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom 4.7.2013 wies das Finanzamt den Antrag des Bf "vom 1.7.2013 auf erhöhte Familienbeihilfe" ab Jänner 2013 unter Hinweis auf ein Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen ab und begründete dies so:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Ein Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, das vor Erlassung des Bescheides vom 4.7.2013 erstellt wurde, befindet sich nicht in den vom Finanzamt vorgelegten Akten.
Berufung
Mit Schreiben vom 9.7.2013, am selben Tag beim Finanzamt abgegeben, erhob die Vereinssachwalterin im Namen des Bf Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 4.7.2013. Die Begründung dazu lautete:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, der Klient ist dauernd ausserstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und wie aus der Anamnese ersichtlich, wurde aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und der daraus resultierenden mehreren Psychiatrieaufenthalten auch die Schule abgebrochen. Daher ist davon auszugehen, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14./15.10.2013
Das Finanzamt forderte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt, jetzt Sozialministeriumservice) ein Gutachten an, das dieses ohne Untersuchung des Bf am 14./15.10.2013 nach der Aktenlage erstellte:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten Betr.: B A Vers.Nr.: X Aktengutachten erstellt am 2013-10-14
Anamnese:
Einspruch gegen den Abweisungsbescheid mit der Begründung, dass das festgestellte Leiden (Paranoide Schizophrenie) bereits vor dem 21. Lebensjahr manifest geworden ist. Zum Nachweis wurde von mir noch ein Mail an die zuständige Sachwalterin geschickt, mit der Bitte um Zusendung von Befunden, aus denen der frühe Beginn der Erkrankung hervorgeht. Leider erhielt ich darauf keine Antwort.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Risperdal, Leponex.
Untersuchungsbefund:
aktenmäßig
Status psychicus / Entwicklungsstand:
lt. Untersuchung im Rahmen des Vorgutachtens: misstrauisch, paranoide Symptomatik, Denk- und Merkvermögen leicht vermindert.
Relevante vorgelegte Befunde:
2012-03-29 DR. D (FA. F. NEUROPSYCHIATRIE) /
Dg: bipolare Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen
Symptomaen, schizoaffektive Störung.
2013-02-22 LSF GRAZ /
stationärer Aufenthalt 9.1.-22.2.2013: Dg: paranoide Schizophrenie
Diagnose (n) :
Paranoide Schizophrenie
Richtsatzposition: 030702 Gdb: 050% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
Unterer Rahmensatz entsprechend dem befundausmaß mit Zustand nach mehrfachen Aufenthalten an psychiatrischen Abteilungen sowie dem Vorliegen eines Defektzustandes.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2012-03-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
leider sind keine älteren Befunde eingelant (auch nach Urgenz), daher ist keine frühere rückwirkende Anerkennung möglich
erstellt am 2013-10-14 von E F
Arzt für Allgemeinmedizin
zugestimmt am 2013-10-15
Leitender Arzt: G H
Berufungvorentscheidung
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.11.2013 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wobei die Begründung aus folgendem Satz besteht:
Das neuerliche ärztliche Sachverständigengutachten ergab keine Änderung der Rechtslage.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 2.12.2013 stellte der Bf durch seine Sachwalterin Vorlageantrag:
... Ich stelle daher innerhalb offener Frist gemäß § 276 BAO den Antrag, die Berufung vom 09.07.2013 gegen den Ablehnungsbescheid über die erhöhte Familienbeihilfe der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Ich ergänze die Ausführungen meiner Berufung vom 09.07.2013 wie folgt:
In der Anlage befindet sich das Gutachten von Dr. J K, FA f. gerichtliche Medizin und Psychiatrie/ Neurologie sowie gerichtlich beeideter Sachverständiger, vom 30.10.2013 welches im Zuge des laufenden Sachwalterschaftsverfahrens erstellt wurde.
Dieses lag zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung noch nicht vor.
Aus diesem geht auf Seite 6; 2. Absatz hervor, dass es bei dem Berufungswerber „offensichtlich bereits in der Adoleszenz zu typischen Prodromalerscheinungen der sich anbahnenden psychischen Erkrankung, nämlich einem sogenannten Leistungsknick und einer Tendenz zu eigenbrötlerischen Verhaltensweisen gekommen ist."
Ich stelle daher den Antrag, meinem Klienten die erhöhte Familienbeihilfe zu gewähren und rückwirkend für 5 Jahre auszubezahlen.
Gutachten
Im Finanzamtsakt befindet sich die Seite 6 eines Gutachtens, das offenbar im Sachwalterschaftsverfahren erstellt wurde, und offenbar mit dem Vorlageantrag vorgelegt wurde, mit folgendem Inhalt:
GUTACHTEN:
Die ärztliche Untersuchung des Herrn A B, geb. am ...10.1983, führte zur Diagnose einer chronisch paranoiden Schizophrenie.
Bei Betrachtung der Biografie des Betroffenen fällt auf, dass es offensichtlich bereits in der Adoleszenz zu typischen Prodromalerscheinungen der sich anbahnenden psychischen Erkrankung, nämlich einem sogenannten Leistungsknick und einer Tendenz zu eigenbrötlerischen Verhaltensweisen gekommen ist.
In der Folge entwickelte sich das Vollbild einer paranoid-halluzinanten Schizophrenie mit einem bei Längsschnittbetrachtung eher ungünstig erscheinendem Krankheitsverlauf: so befindet sich Herr B heuer bereits zum 6. Mal in stationärer Behandlung der LSF Graz.
In der aktuellen Untersuchung fanden sich weiterhin deutliche psychopathologische Veränderungen hinsichtlich Wahrnehmung, Gefühlsleistungen aber auch im Denken.
Herr B zeigt keine Krankheits- und Therapieeinsicht. Er imponiert in seinem Gefühlsleben instabil, neigt schon bei geringfügiger Stressbelastung zu aggressiv aufbrausenden Verhaltensweisen, ist nicht in der Lage, diesbezügliche Impulse zu kontrollieren. Auch halluzinante Veränderungen können weiterhin nicht ausgeschlossen werden.
Da es sich bei einer paranoid halluzinanten Form einer schizophrenen Erkrankung um ein chronisches Krankheitsgeschehen handelt, welches gleichsam in Schüben, das heißt episodenhaft, verläuft und über lange Zeit eine wesentliche Beeinträchtigung der Denk- und Gefühlsleistungen mit sich bringt, muss davon ausgegangen werden, dass Herr B krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ohne allfällige Nachteile für sich selbst zu besorgen.
Aus ärztlicher Sicht besteht die Indikation zur Errichtung einer Sachwalterschaft für alle Lebensbereiche, da Herr B nicht nur finanzielle Angelegenheiten und seine Vertretung in Rechtsgeschäften oder gegenüber Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern und anderen Institution nicht selbst wahrnehmen kann, sondern auch hinsichtlich der Personensorge und somit der [Seitenende]
Aus dem Gutachten vom 10./15.5.2014 geht nicht hervor, dass dieses Beweismittel dem Sozialministeriumservice vom Finanzamt vorgelegt wurde.
Gutachten des Sozialministeriumservice vom 10./15.5.2014
Das Finanzamt forderte beim Sozialministeriumservice ein weiteres Gutachten an, das am 10.5.2014 erstellt wurde:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten Betr.: B A Vers.Nr.: X Untersuchung am: 2014-05-10 12:00 Ordination Identität nachgewiesen durch: er Befunde
Anamnese:
Bekannte paranoide Schizophrenie mit Defektzustand und mehrfachen Aufenthalten an psychiatrischen Abteilung. Erneutes Ansuchen wegen Eintritt der Erkrankung vor dem 21. Lebensjahr.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
siehe Vorgutachten
Untersuchungsbefund:
Aktengutachen
Status psychicus / Entwicklungsstand:
Aktengutachten
Relevante vorgelegte Befunde:
2013-03-13 LSF GRAZ PSYCHIATRIE
Dg: Paranoide Schizophrenie
2013-02-22 LSF GRAZ PSYCHIATRIE
Dg: Paranoide Schizophrenie
2013-05-16 LSF GRAZ
Dg: Paranoide Schizophrenie, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol
2013-09-16 LSF GRAZ PSYCHIATRIE
Dg: Paranoide Schizophrenie
2013-12-20 LSF GRAZ PSYCHIATRIE
Dg: Paranoide Schizophrenie, psychische und Verhaltensstörung
Diagnose(n):
Paranoide Schizophrenie
Richtsatzposition: 030702 Gdb: 050% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
Unterer Rahmensatzwert entsprechend dem Befundausmaß mit Zustand nach mehrfachen Aufenthalten an psychiatrischen Abteilungen, sowie dem Vorliegen eines Defektzustandes.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2012-03-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Eine rückwirkende Anerkennung ist entsprechend dem Vorgutachten ab März 2012 möglich. Ein Krankheitseintritt vor dem 21. Lebensjahr ist aus den vorgelegten Befunden nicht feststellbar. GdB bleibt unverändert.
erstellt am 2014-05-10 von I F
Arzt für Allgemeinmedizin
zugestimmt am 2014-05-15
Leitender Arzt: G H
Ob der Bf untersucht wurde, lässt sich dem Gutachten nicht eindeutig entnehmen: Einerseits spricht das Gutachten mehrfach von einem "Aktengutachten", anderseits enthält es den Hinweis auf eine Untersuchung am 10.5.2014 in der Ordination.
Vorlage
Mit Bericht vom 19.2.2015 legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom 9.7.2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu an:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragt die erhöhte Familienbeihilfe, da seiner Meinung nach ein höherer Prozentsatz der Behinderung vorliege als in der Bescheinigung des Bundessozialamtes ausgewiesen ist.
Beweismittel:
siehe Unterlagen
Stellungnahme:
Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde auf Grund der Bescheinigung des Bundessozialamtes. Auf die Feststellungen des Bundessozailamtes hat das Finanzamt keinen Einfluss.
Das Inhaltsverzeichnis der vorgelegten Akten lautet:
Beendigung der Sachwalterschaft
Das Finanzamt legte mit Schreiben vom 2.7.2015 einen Beschluss des Bezirksgerichts Güssing vom 19.12.2014 vor, wonach die Sachwalterschaft beendet und der Sachwalter Verein Vertretungsnetz Sachwalterschaft des Amtes enthoben wird:
A B befindet sich im Maßnahmenvollzug in C. Er hat einen guten Kontakt zum sozialen Dienst, seine Mutter besucht ihn etwa 2x im Monat. Er selbst erlebt die Sachwalterschaft als unnötige Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit. Von den Folgen eines Suizidversuches ist er nach dem Eindruck der Mutter soweit genesen, dass er mit Hilfe des in der Anstalt vorhandenen Netzes Entscheidungen, die bei ihm liegen, selbst treffen kann. Auch die Mutter steht ihm zur Seite. So gibt es keine Angelegenheiten mehr, für die er einen Sachwalter braucht.
Daher wird die Sachwalterschaft gemäß § 278 Abs 2 ABGB iVm § 128 AußStrG beendet.
Aktenanforderung
Am 20.1.2016 richtete das Bundesfinanzgericht folgende E-Mail an das Finanzamt:
Der bekämpfte Abweisungsbescheid vom 4.7.2013 im Beschwerdeverfahren A B, SVNr. X, RV/7101204/2015, spricht über einen „Antrag vom 1.7.2013 auf erhöhte Familienbeihilfe“ ab.In dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt wurden unter „Antrag“ vorgelegt Formulare Beih 1 und Beih 3. Das Formular Beih 1 weist kein Unterfertigungsdatum, aber einen Eingangsstempel des Finanzamts mit dem Datum 29.5.2013 auf. Das Formular Beih 3 wurde am 27.5.2013 unterfertigt, enthält einen Eingangsstempel des Finanzamts mit dem Datum 29.5.2013 und den Vermerk "BSB angefordert" mit Datum 31.5.2013, ferner einen Finanzamtsstempel mit dem Datum 4.7.2013 (offenbar das Datum der Erstellung des Abweisungsbescheides).
Das Finanzamt wird unter Hinweis auf die Säumnisfolge des § 266 Abs. 4 BAO bis 5.2.2016 um Vorlage des Antrags des A B „vom 1.7.2013“ oder um Mitteilung, dass ein solcher Antrag nicht existiere, ersucht. Außerdem möge das Finanzamt mitteilen, wie der von A B dem vorgelegten Akt zufolge zwischen 27.5.2013 und 29.5.2013 gestellte Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag vom Finanzamt entschieden wurde.
Der angefochtene Bescheid vom 4.7.2013 enthält den Hinweis:
„Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes eine Bescheinigung über das Ausmaß der Behinderung, die zu Ihrer Information angeschlossen ist.“
Elektronisch vorgelegt wurden Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14./15.10.2013 und vom 10./15.5.2014 an. Beide Gutachten sind offenkundig nach Ergehen des Abweisungsbescheids erstellt und können daher nicht jenes Gutachten sein, auf das sich der Abweisungsbescheid bezieht.
Das Gutachten, auf das sich der Abweisungsbescheid bezieht, ist daher dem Gericht ebenfalls bis zum bis 5.2.2016 vorzulegen.
Antwort des Finanzamts
Mit E-Mail vom 27.1.2016 antwortete das Finanzamt, dass der Antrag vom 29.5.2013 am 1.7.2013 angemerkt und mit Bescheid vom 4.7.2013 abgewiesen worden sei. "Die Abweisung erfolgte elektronisch, sodass das unrichtige Datum der Anmerkung, nicht des Eingangs, übernommen wurde." In den Finanzamtsakten befinde sich kein Gutachten vor Oktober 2013. Warum der Antrag verspätet angemerkt wurde und auf Grund welches Gutachtens der Abweisungsbescheid erlassen wurde, könne das Finanzamt nicht sagen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der bekämpfte Abweisungsbescheid vom 4.7.2013 spricht über einen „Antrag vom 1.7.2013 auf erhöhte Familienbeihilfe“ ab.
Der Bf beantragte durch seine Sachwalterin mit den Formularen Beih 1 und Beih 3 für sich Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung.
Das Formular Beih 1 weist kein Unterfertigungsdatum, aber einen Eingangsstempel des Finanzamts mit dem Datum 29.5.2013 auf. Das Formular Beih 3 wurde am 27.5.2013 unterfertigt, enthält einen Eingangsstempel des Finanzamts mit dem Datum 29.5.2013 und den Vermerk "BSB angefordert" mit Datum 31.5.2013, des weiteren einen Finanzamtsstempel mit dem Datum 4.7.2013 (offensichtlich das Datum der Erstellung des Abweisungsbescheides).
Der Antrag wurde vom Finanzamt erst am 1.7.2013 elektronisch angemerkt, dieses Datum wurde in den Abweisungsbescheid übernommen.
Am 1.7.2013 hat der Bf keinen Antrag auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag gestellt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und der Stellungnahme des Finanzamts vom 27.1.2016.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) besonders zu beantragen.
Der angefochtene Bescheid vom 4.7.2013 spricht mit der Abweisung eines Antrags „vom 1.7.2013“ über ein Anbringen ab, das überhaupt nicht gestellt wurde.
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (VwGH 15.12.1994, 93/15/0243).
Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (VwGH 23.1.1996, 95/05/0210).
Da die Bf am 1.7.2013 keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen.
Es kann angehen, wenn anstelle des Datums eines Anbringens als solches das Datum des Einlangens dieses Anbringens angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist. Es ist aber fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen. Zwischen dem Unterfertigungsdatum 27.5.2013 und dem tatsächlichen Eingangsdatum 29.5.2013 einerseits und dem in Bescheid angegebenen Datum 1.7.2013 andererseits ist kein wie immer gearteter Zusammenhang ersichtlich.
Das richtige Datum eines Anbringens bzw. dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für dessen Identifizierbarkeit, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend.
Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis VwGH 10.12.2013, 2012/16/0037). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden. Es hätte durchaus auch sein können, dass der Bf einen neuerlichen Antrag mit diesem Datum gestellt hat.
Aufhebung des angefochtenen Bescheides
Der Abweisungsbescheid vom 4.7.2013 betreffend einen Antrag vom 1.7.2013 ist daher schon aus diesem Grund rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. BFG 10.4.2014, RV/7100643/2014; BFG 9.9.2014, RV/7103494/2012; BFG 2.2.2015, RV/7103048/2014; BFG 5.6.2015, RV/7104516/2014).
Hinweise für das weitere Verfahren
Da das Anbringen des Bf vom 27.5.2013, eingelangt am 29.5.2013, ihm Familienbeihilfe unter Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 zu gewähren, somit nach wie vor unerledigt ist, wird das Finanzamt in weiterer Folge über dieses Anbringen - Gewährung von Familienbeihilfe (Grundbetrag) unter Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung - zu entscheiden zu haben.
In der Sache selbst ist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts zur Schlüssigkeit und Vollständigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice (etwa BFG 17.3.2014, RV/7100539/2014; BFG 2.3.2015, RV/7100039/2015; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014; BFG 5.10.2015, RV/7105403/2014; BFG 10.11.2015, RV/7105545/2014) zu verweisen.
Das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 10./15.5.2014, das im Beschwerdeverfahren erstellt wurde, geht auf den mit dem Vorlageantrag vorgelegten Auszug aus einem Gutachten nicht ein.
Der Bf wird daher zunächst zur Vorlage des vollständigen Gutachtens von Dr. J K vom 30.10.2013 aufzufordern sein. Dieses wäre dann vom Finanzamt dem Sozialministeriumservice zwecks gutachtlicher Äußerung - samt allfälligen weiteren vom Bf noch im Verfahren vorgelegten Beweismitteln - zu übermitteln. Ob sich aus dem vollständigen Gutachtenstext die Feststellung eines Krankheitseintritts verbunden mit der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr ergeben kann, lässt sich erst sagen, wenn das vollständige Gutachten vorliegt.
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 2. Februar 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 266 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 10.12.2013, 2012/16/0037 |