BFG RV/3100392/2016

BFGRV/3100392/201612.4.2024

Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise gem. § 112 ABs. 3 BAO

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100392.2016

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri***, die Richterin Dr.in ***1*** sowie die fachkundigen Laienrichterinnen ***2*** MSc. und Dr.in ***3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 25. März 2016 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 29. Februar 2016 betreffend eine Ordnungsstrafe über 500 €, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 in Anwesenheit der Schriftführerin ***4*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Ausfertigungsdatum 11. Dezember 2015 wurden von der Abgabenbehörde bezüglich eines Fahrzeuges der Marke Opel Astra mit konkret genanntem polnischem Kennzeichen Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2013 samt Verspätungszuschlag, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 samt Verspätungszuschlag für die Jahre 2013 und 2014 sowie betreffend Umsatzsteuer 2/2013 samt Verspätungszuschlag mit dem Beschwerdeführer als Bescheidaddressat erlassen.

Gegen diese Bescheide wurde vom Abgabepflichtigen mit jeweils gesonderten Schreiben vom 11. Jänner 2016 mit jeweils wortgleichem Inhalt Beschwerde erhoben.

Aufgrund der Ausführungen des Abgabepflichtigen in diesen gesonderten, gleichlautenden Beschwerden erließ die Abgabenbehörde mit Ausfertigungsdatum 18. Jänner 2016 einen Bescheid über die Festsetzung einer Ordnungsstrafe gemäß § 112 BAO in Höhe von 500 € (OS 1).

Mit selben Ausfertigungsdatum (18. Jänner 2016) erließ die Abgabenbehörde einen Bescheid betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe (über 1.000 €) sowie eine abweisende Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerden gegen die Bescheide vom 11. Dezember 2015 betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2013 samt Verspätungszuschlag, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 samt Verspätungszuschlag für die Jahre 2013 und 2014 sowie betreffend Umsatzsteuer 2/2013 samt Verspätungszuschlag.

Gegen den Ordnungsstrafenbescheid und Zwangsstrafenbescheid vom 18. Jänner 2016 wurde mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2016 Beschwerde erhoben (und nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung (Ausfertigungsdatum 29. Februar 2016) mit Eingabe vom 1. April 2016 ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit einer weiteren Eingabe vom 15. Februar 2016 wurde bezüglich der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2013 samt Verspätungszuschlag, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 samt Verspätungszuschlag für die Jahre 2013 und 2014 sowie betreffend Umsatzsteuer 2/2013 samt Verspätungszuschlag vom Beschwerdeführer ein Vorlagenantrag erhoben.

Aufgrund der Ausführungen des Abgabepflichtigen in den Beschwerden vom 15. Februar 2016 gegen den Ordnungstrafenbescheid sowie den Zwangsstrafenbescheid erließ die Abgabenbehörde mit Ausfertigungsdatum 29. Februar 2016 den streitgegenständlich angefochtenen Bescheid über die Festsetzung einer Ordnungsstrafe in Höhe von 500 € (OS 3).

Ebenso erlies die Abgabenbehörde aufgrund der Äußerungen des Beschwerdeführers in dem Vorlageantrag bezüglich der Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2013 samt Verspätungszuschlag, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 samt Verspätungszuschlag für die Jahre 2013 und 2014 sowie betreffend Umsatzsteuer 2/2013 samt Verspätungszuschlag, mit Ausfertigungsdatum 29. Februar 2016 einen Bescheid über die Festsetzung einer Ordnungsstrafe in Höhe von 500 € (OS 2).

Gegen diese beiden Ordnungsstrafenbescheide vom 29. Februar 2016 erhob der Abgabepflichtige jeweils mit Eingabe vom 25. März 2016 Beschwerde und stellte nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung (Ausfertigungsdatum 5. April 2016) mit Eingabe vom 4. Mai 2016 einen Vorlageantrag.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

In der diesem Ordnungsstrafenbescheid zugrundeliegenden Beschwerde vom 15. Februar 2016 gegen den Bescheid vom 18. Jänner 2016, mit welchem von der Abgabenbehörde eine Ordnungsstrafe wegen Ausführungen des Beschwerdeführers in den gleichlautenden Beschwerden vom 11. Jänner 2016 gegen die Bescheide vom 11. Dezember 2015, betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2013, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 samt Verspätungszuschlag, betreffend Umsatzsteuer 2/2013 samt Verspätungszuschlag betreffend ein Fahrzeuges der Marke Opel Astra, in Höhe von 500 € festgesetzt wurde, wurde Nachstehendes ausgeführt:

"….

Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt Verfassungsrecht. In Österreich ist die Meinungsfreiheit durch Art 13 StGG und Art 10 EMRK geschützt. Art 10 EMRK gewährt hierbei einen größeren Rechtsschutz. Danach kann sich jedermann auf jede Art frei äußern und Äußerungen anderer empfangen.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann dieses Grundrecht eingeschränkt werden. Die Europäische Menschenrechtskonvention trat in Österreich 1958 in Kraft. Sie steht in Verfassungsrang und ist durch Behörden unmittelbar anwendbar. In einem das B-VG ändernden Bundesverfassungsgesetz vom 4. März 1964 ist unter anderem der Verfassungsrang der Konvention samt Zusatzprotokoll festgestellt.

Das ***FA*** als Behörde hat offensichtlich noch nichts von der Europäischen Menschenrechtskonvention gehört und will mir offensichtlich einen Maulkorb verhängen. Die Meinung ist aber auch in Österreich frei und wird durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt. Jeder darf in Österreich seine Ansichten äußern.

Diese Zumutung hat nicht jeder begriffen, offensichtlich auch nicht das ***FA*** und dessen Vorstand, Herr Dr. ***7***. Die Meinungsfreiheit ist ein so hohes Gut, dass selbst das Bundesverfassungsgericht sie kaum einschränkt. Nicht ohne Grund gilt die Meinungsfreiheit als konstitutiv für eine freie Gesellschaft.

Meinungen sind geschützt, auch wenn sie als dumm und gefährlich eingeschätzt werden. Wahr und falsch - diese Begriffe können auf Meinungen (anders als auf Tatsachen) nicht zutreffen. Die Wahrheit hat in einer freiheitlichen Demokratie eben niemand gepachtet.

Die Weite der Meinungsfreiheit ist bei weitem noch nicht in das Bewusstsein jeder Behörde oder sogar Richters eingedrungen. Aber sie gilt. Und das ist womöglich eine der größten Zumutungen, die der freiheitliche Rechtsstaat seinen Bürgern aufbürdet.

Woher kommt es dann, dass viele Bürger gleichwohl meinen, sie dürften nicht sagen, was sie wollten? Hier geht es nicht um staatlichen Zwang, sondern um ein Klima der Angst. Das ***FA*** versucht zum Beispiel mit Ordnungsstrafen Bürger einzuschüchtern und zu drohen, sodass diese aus Angst ihren Mund halten. Jede Unterdrückung der Meinungsfreiheit ist bloßzustellen. Leider ist Österreich bei Verstößen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit Spitze in Europa. Österreich verstößt am öftesten gegen Meinungsfreiheit und wurde in den vergangenen Jahren sehr oft vom Menschenrechts-Gerichtshof verurteilt. Kein anderes EU-Land hat so viele Urteile wie Österreich in diesem Bereich aufzuweisen. Ich wurde bereits einmal Opfer von einer rechtswidrigen Ordnungsstrafe des ***FA*** in der Höhe von 300 € und wurde meine Beschwerde wegen einem Fristversäumnis abgewiesen mit katastrophalen wirtschaftlichen Folgen für mich und meine Familie mit 2 kleinen Kindern.

Die Behauptung, dass ich auch bereits in früheren Verfahren (Familienbeihilfe - Bezugsakt zu RV/0304-I/11) gegenüber dem ***FA*** ähnlich unleidliches Verhalten an den Tag gelegt habe, ist nicht nur falsch sondern auch eine Verhöhnung des Opfers.

Es ist richtig, dass aufgrund meiner abgewiesenen Beschwerde diese Ordnungsstrafe rechtskräftig wurde und das Finanzamt eine mit mir vereinbarte Restschuldvereinbarung als nicht mehr verbindlich angesehen hat. Es war mit dem Finanzamt vereinbart, dass ich nach Zahlung von 20.000 € und nach Zahlung von 10.000 € durch meine Hausbank eine offene Steuerschuld von ca. 50.000 €, resultierend aus einer persönlichen Haftung als Geschäftsführer meiner ehemaligen Firma Pamos Austria Warenhandels Ges.m.b.H, damit getilgt habe.

Das ***FA*** exekutiert nun meine Pension bis zur Abzahlung dieser 20.000 €. Weiters hat das ***FA*** sofort einen Konkursantrag gestellt, um mich gänzlich wirtschaftlich zu ruinieren. Aufgrund des Konkurses verlor ich auch meine Gewerbeberechtigung und bin daher nicht mehr in der Lage in Österreich unternehmerisch tätig zu werden. Ich habe einen sehr großen Preis für die Meinungsfreiheit bezahlen müssen. Das ***FA*** hat meine berufliche Existenz vernichtet. Ich habe. Daraufhin drohte mir Frau Mag. ***5*** mit einer Ordnungsstrafe, wenn ich meinen Vorhalt nicht zurücknehme. Ich habe dies selbstverständlich nicht gemacht, weil Frau Mag. ***5*** eine notorische Lügnerin ist.

Frau Mag. ***5*** hat sich aber noch bei meinem Strafprozess bezüglich des Verdachtes von Betrug und Verleumdung besonders hervorgetan. Sie hat als Zeugin der Anklage skrupellos falsch gegen mich ausgesagt. Falsche Zeugenaussagen in einem Strafprozess mit der Absicht das Gericht zu täuschen und in der Hoffnung, dass der Angeklagte verurteilt wird, begründen eine schwere Straftat und sind ein Verbrechen.

Das Strafgericht wurde jedenfalls von Frau Mag. ***5*** in krasser Art und Weise belogen.

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck und das ***FA*** haben sich vor allem bemüht, jeglichen Verdacht zu bekämpfen, Mag. ***5*** könnte gelogen und ihr Amt missbraucht haben. Mein Vertrauen in den Aufklärungswillen und die Aufklärungsfähigkeit von Justiz und Behörden ist daher sehr gering.

Es ist trotzdem skandalös, dass man die berufliche Karriere einer moralisch und rechtlich vollkommen korrumpierten Person wie Mag. ***5*** mit allen Mitteln schützt und dabei ohne Skrupel eine ganze Familie mit Kleinkindern zerstört.

Offenbar hat Frau Mag. ***5*** als Vorsitzende der ***6*** auch eine politische Zukunft in Österreich und spielen dabei ihre Tugenden keine besondere Rolle.

……"

In der diesem Ordnungsstrafenbescheid zugrundeliegenden Beschwerde vom 15. Februar 2016 gegen den Bescheid vom 18. Jänner 2016 betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurde Nachstehendes ausgeführt:

"Der Bescheid ist rechtswidrig.

Hinsichtlich der Begründung meiner Beschwerde verweise ich auf meine Beschwerde vom 11.01.2016 gegen den Bescheid vom 11.12.2015 betreffend eines Bescheides des ***FA*** über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 200,-- und meines Vorlageantrages zu ***8***, Zahl: 7151 vom 15.02.2016, bzw. möchte diese ergänzen wie folgt:

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre (VwGh 16.02.1994, 93/13/0025).

Die Aufforderung der Behörde eine Kopie des Zulassungsscheines oder des entsprechenden polnischen Dokumentes bezüglich des Opel Astra mit dem polnischen Kennzeichen ***9*** vorzulegen, ist nicht nur unmöglich sondern auch unzumutbar.

Die Behörde fordert mich auf eine Straftat zu begehen, indem sie von mir verlangt, widerrechtlich Fahrzeugpapiere zu entwenden.

Offensichtlich will die Behörde bis zur Erledigung meiner Beschwerden nun monatlich Ordnungsstrafen verhängen. Die Behörde versucht mich auf strafrechtlich relevante Weise einzuschüchtern und zu bedrohen.

……"

Die Begründung des streitgegenständlichen, wegen den Ausführungen in der voranstehenden Beschwerden erlassenen, Ordnungsstrafenbescheides lautet wie folgt:

"Sie haben dem ***FA*** am 15.02.2016 u.a. zwei Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung einer Ordnungsstrafe bzw. über die Festsetzung einer Zwangsstrafe überbracht. Darin bedienten Sie sich u.a. folgender Formulierungen:

In der Beschwerde betreffend Ordnungsstrafe:

"Das ***FA*** als Behörde hat offensichtlich noch nichts von der Europäischen Menschenrechtskonvention gehört und will mir offensichtlich einen Maulkorb verhängen. Die Meinung ist aber auch in Österreich frei und wird durch die Europäische Menschenrechts- konvention geschützt. Jeder darf in Österreich seine Ansichten äußern.

Diese Zumutung hat nicht Jeder begriffen, offensichtlich auch nicht das ***FA*** und dessen Vorstand, Herr Dr. ***7***."

"Das ***FA*** versucht zum Beispiel mit Ordnungsstrafen Bürger einzuschüchtern und zu drohen, sodass diese aus Angst ihren Mund halten."

"Ich wurde bereits einmal Opfer einer rechtswidrigen Ordnungsstrafe des ***FA*** in der Höhe von Euro 300,- [...] Die Behauptung, dass ich auch bereits in früheren Verfahren (Familienbeihilfe - Bezugsakt zu RV/0304-1/11) gegenüber dem ***FA*** ähnlich unleidliches Verhalten an den Tag gelegt habe, ist nicht nur falsch, sondern auch eine Verhöhnung des Opfers."

"Ich habe einen sehr großen Preis für die Meinungsfreiheit bezahlen müssen. Das ***FA*** hat meine berufliche Existenz vernichtet. Ich habe Frau Mag. ***5*** Selma, Leiterin der Abteilung Familienbeihilfe beim ***FA***, als notorische Lügnerin bezichtigt. Daraufhin drohte mir Frau Mag. ***5*** mit einerOrdnungsstrafe, wenn ich meinen Vorhalt nicht zurücknehme. Ich habe dies selbstverständlich nicht gemacht, weil Frau Mag. ***5*** eine notorische Lügnerin ist. Frau Mag. ***5*** hat sich aber noch bei meinem Strafprozess bezüglich des Verdachtes von Betrug und Verleumdung besonders hervorgetan. Sie hat als Zeugin der Anklage skrupellos falsch gegen mich ausgesagt. Falsche Zeugenaussagen in einem Strafprozess mit der Absicht das Gericht zu täuschen und in der Hoffnung, dass der Angeklagte verurteilt wird, begründen eine schwere Straftat und sind ein Verbrechen. Das Strafgericht wurde jedenfalls von Frau Mag. ***5*** in krasser Art und Weise belogen. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck und das ***FA*** haben sich vor allem bemüht, jeglichen Verdacht zu bekämpfen, Mag. ***5*** könnte gelogen und ihr Amt missbraucht haben. Mein Vertrauen in den Aufklärungswillen und die Aufklärungsfähigkeit von Justiz und Behörden ist daher sehr gering. Es ist trotzdem skandalös, dass man die berufliche Karriere einer moralisch und rechtlich vollkommen korrumpierten Person wie Mag. ***5*** mit allen Mitteln schützt und dabei ohne Skrupel eine ganze Familie mit Kleinkindern zerstört.

Offenbar hat Frau Mag. ***5*** als Vorsitzende der ***6*** auch eine politische Zukunft in Österreich und spielen dabei ihre Tugenden keine besondere Rolle."

In der Beschwerde betreffend Zwangsstrafe:

"Die Behörde fordert mich auf eine Straftat zu begehen, indem sie von mir verlangt, widerrechtlich Fahrzeugpapiere zu entwenden. Offensichtlich will die Behörde bis zur Erledigung meiner Beschwerden nun monatlich Ordnungsstrafen verhängen. Die Behörde versucht mich auf strafrechtlich relevante Weise einzuschüchtern und zu bedrohen."

Mit diesen Ausführungen bezichtigen Sie das ***FA*** bzw. seine Organwalter der Verletzung von Amtspflichten, der Verleumdung, der Aufforderung bzw. Anstiftung zu gerichtlich strafbaren Handlungen sowie des Amtsmissbrauchs. Indem Sie der Behörde pauschal Willkür und vorsätzliche Schikane unterstellen, unterschreiten Sie jegliche Mindestanforderungen des Anstandes im Verkehr mit der Behörde. Wendungen wie "skrupellos" bzw. "moralisch und rechtlich korrumpiert" sind keiner Beweisführung zugänglich und stellen rein subjektive, einzig und allein abwertende Werturteile dar.

Völlig unverständlich sind die persönlichen Angriffe gegenüber Herrn Vorstand Dr. ***7*** sowie Frau Mag. ***5***, die mit dem gegenständlichen Verfahren (Normverbrauchsabgabe, Kraftfahrzeugsteuer, Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge) in keinerlei Verbindung stehen, was Ihnen bereits wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde.

Gemäß § 112 Abs. 1 BAO hat das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu € 700 verhängt werden.

§ 112 Abs. 3 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörde die gleiche Ordnungsstrafe gegen Personen verhängen kann, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in einer Eingabe an die Abgabenbehörde im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO setzt nach eingangs zitiertem Gesetzeswortlaut weder eine vorherige Abmahnung noch Androhung voraus. Bei Vorliegen einer schriftlichen Eingabe, deren Inhalt als beleidigend anzusehen ist, kann die Abgabenbehörde daher eine Ordnungsstrafe bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze von € 700 zulässigerweise sofort bescheidmäßig verhängen. Zuständig hierfür ist jene Abgabenbehörde, die die Angelegenheit, in der die mit beleidigender Schreibweise versehene Eingabe eingebracht wurde, zu erledigen hat. Erfolgt die beleidigende Schreibweise in einer Beschwerde oder einem Vorlageantrag, so ist für die Verhängung der Ordnungsstrafe außer der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch die Abgabenbehörde erster Instanz zuständig (zur Berufung: UFS 07.01.2010, RV/0081-L/08, VwGH 30.11.1993, 89/14/0144; Ritz, Kommentar zur BAO2 § 112 Rz 4 - es ist kein Grund ersichtlich, diese Judikatur nicht auch auf das neue Beschwerdeverfahren anzuwenden).

Aus der Wortfolge "die gleiche Ordnungsstrafe kann verhängt werden" im § 112 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise dem Grunde und auch der Höhe nach im behördlichen Ermessen liegt (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144; Ritz, Kommentar zur BAO2 § 112 Rz 6). Nach § 20 BAO haben sich Ermessens- entscheidungen stets in jenen Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht.

Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach "Billigkeit" und "Zweckmäßigkeit" unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung regelmäßig die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse.

Darüber hinaus ergeben sich die für die Ermessensübung maßgeblichen Kriterien jedoch primär aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung selbst (Ritz, Kommentar zur BAO2 § 20 Rz 5 bis 8). Jede Ermessensübung setzt daher unabdingbar eine Auseinandersetzung mit dem Zweck der konkreten (Ermessens)Norm voraus. Die Bestimmung über die Ordnungsstrafe dient nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur dem § 112 Abs. 3 BAO inhaltsgleichen Bestimmung des § 34 AVG und zum § 112 Abs. 3 BAO nicht der Einnahmen- erzielung durch die Behörde, sondern vielmehr der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit (Abgaben)Behörden durch eine sachliche und unpersönliche Ausdrucksweise (VwGH 27.1.1958, 783/56; VwGH 25.3.1988, 87/11/0271; VwGH 30.11.1993, 89/14/0144). Weiters ist Normzweck, eine Verfahrensentschärfung herbeizuführen und dadurch für die Zukunft die Möglichkeit einer sachlichen Auseinandersetzung zwischen Partei und Behörde zu schaffen.

Der Tatbestand des § 112 Abs. 3 BAO fordert für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nur eine beleidigende Schreibweise in einer schriftlichen Eingabe an die Abgabebehörde. Es genügt daher, wenn die vom Einbringer eines Schriftsatzes gewählte Ausdrucksweise objektiv betrachtet beleidigend ist. Beleidigungsabsicht des Einschreiters ist für die Tatbestandsverwirklichung somit nicht gefordert und daher weder zu prüfen noch nachzuweisen (VwGH 21.5.1974, 1762 bis 1764/73; VwGH 4.10.1995, 95/15/0125; VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).

Was das im Einzelfall zu verhängende Ausmaß der Ordnungsstrafe betrifft, so hat maßgebend dafür im Wesentlichen die Überlegung zu sein, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens voraussichtlich eine Änderung des Fehlverhaltens der Partei erwarten lässt (VwGH 30.11.1993,89/14/0144).

Beim Tatbestandsmerkmal "beleidigende Schreibweise" im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO andelt es sich um einen auslegungsbedürftigen, unbestimmten Gesetzesbegriff. Aus Anlass höchstgerichtlich ergangener Erkenntnisse wurden mit diesem Gesetzesbegriff bzw. dem begriff "Beleidigung" insbesondere Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend oder der Lächerlichkeit aussetzend wirken, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handels zum Ausdruck bringen sollen, die jeweils also Behauptungen darstellen, die einer Beweisführung unzugänglich sind (VwGH 20.3.1979, 727/77; VwGH 27.10.1997, 97/17/0187), und für daher ein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann. Weiters erachtet die Rechtsprechung eine Schreibweise auch dann als beleidigend, wenn sie ein unsachliches Vorbringen solcher Art enthält, dass dies ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Schließlich ist das Tatbestandserfordernis der beleidigenden Schreibweise der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend auch immer dann verwirklicht, wenn ein Parteivorbringen unpassende Vergleiche, Anspielungen und dgl. beinhaltet, durch die das Verhandlungsklima zwischen Partei und Behörde belastet und eine sachliche Auseinandersetzung erschwert wird (VwGH 4.10.1995, 95/15/0125). Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 112 Abs. 3 BAO ist es im Übrigen unmaßgeblich, ob sich die beleidigenden Formulierungen gegen die Abgabenbehörde an sich, gegen konkrete Behördenorgane oder gegen eine bestimmte Amtshandlung richten (VwGH 4.10.1995, 95/15/0125; VwGH 30.11.1993, 89/14/0144). Beleidigend ist eine Schreibweise, wenn sie eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt; wie etwa allgemein gehaltene Vorwürfe Die Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht (s. Ritz, Kommentar3 zur BAO, § 112 t 2). Gleiches hat in diesem Zusammenhang für den Vorwurf des Amtsmissbrauches, der üblen Nachrede, der Verleumdung sowie der Aufforderung bzw. Anstiftung zu gerichtlich strafbaren Handlungen zu gelten, handelt es sich dabei um den Vorwurf der Erfüllung eines Straftatbestandes. Wenn in den Eingaben ein Beamter konkret des Amtsmissbrauchs beschuldigt wird um der Partei Schaden zuzufügen; bzw. ihm unterstellt wird, dass er sich nicht an Gesetze halte, dann liegt zweifelsfrei eine beleidigende Schreibweise vor. Dies gilt selbstredend auch, wenn die Vorgangsweise eines Finanzbeamten an einen Amtsmissbrauch grenzend und als kriminell bezeichnet wird.

Der Beschwerdeführer versucht, seine Ausdrucksweise unter Berufung auf die unterschied- lichen Standpunkte der Behörde und des Beschwerdeführers sowie die EMRK rechtzufertigen. Dabei übersieht er aber, dass sich die Kritik einer Partei gegenüber der Behörde sich stets in den Grenzen der Sachlichkeit zu halten hat. Erfüllt daher eine schriftliche Eingabe die vorstehenden Voraussetzungen nicht, dann ist die Verhängung einer Ordnungsstrafe selbst dann zulässig und rechtmäßig, wenn der in der Behördeneingabe zum Ausdruck gebrachten Kritik inhaltliche Berechtigung zukommen sollte.

Im Hinblick auf die gehäuften Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Behörde und ihre Organwalter (vgl. Familienbeihilfe-Bezugsakt zu RV/0304-1/11, Niederschrift und Aktenvermerk vom 06.10.2015, Aktenvermerk vom 22.12.2015, Ordnungsstrafenbescheid vom 18.01.2016) erachtet die Abgabenbehörde die Verhängung einer Ordnungsstrafe jedenfalls als zweckmäßig. Die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme ergibt sich vorliegend aber nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Ahndung der beschriebenen beleidigenden Ausdrucksweisen des Berufungswerbers, sondern insbesondere auch deshalb, weil der Einschreiter zu einer angepassten Ausdrucksweise im Behördenverkehr angeleitet und nicht zuletzt auch das durch die beschriebenen Formulierungen zwischen Erstbehörde und Einschreiter getrübte Verhandlungsklima jedenfalls für die Zukunft entschärft werden soll. Dass eine solche Entschärfung im vorliegenden Fall dringend geboten ist, zeigt das erneut nicht den üblichen Anstandserfordernissen gegenüber Behörden entsprechende Vorbringen des Beschwerde- führers in den gegenständlichen Beschwerden und dem am selben Tag eingebrachten Vorlageantrag.

Als Billigkeitsgrund brachte der Beschwerdeführer seine angespannte finanzielle Situation vor und ist diese der Abgabenbehörde wohlbekannt. Mit der Festsetzung einer Ordnungsstrafe mit neuerlich € 500, obwohl gegenüber dem Beschwerdeführer bereits zwei Ordnungsstrafen in Höhe von € 300 und € 500 festgesetzt wurden, nimmt die Abgabenbehörde Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer aber ermahnt, sich hinkünftig in seiner Ausdrucksweise zu mäßigen, widrigenfalls die Abgabenbehörde bei zukünftigen Festsetzungen von Ordnungsstrafen von der gesetzlichen Höchststrafe Gebrauch machen wird."

2. Beweiswürdigung

Die streitverfangenen Äußerungen in den dem Ordnungsstrafenbescheid zugrundeliegenden Beschwerden, aufgrund welcher die Abgabenbehörde den streitgegenständlichen Ordnungsstrafenbescheid erlassen hat, ergeben sich aus den oben wiedergegenbenen Ausführungen in den Beschwerdeschriften, wobei die von der Abgabenbehörde als ordnungswidrig erachteten Textpassagen im streitgegenständlich angefochtenen Bescheid angeführt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 112 Abs. 1 BAO hat das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden (§ 112 Abs. 2 BAO).

Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen (§ 112 Abs. 3 BAO).

Während die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, eine erfolglose Mahnung und die Androhung der Ordnungsstrafe voraussetzt, setzt die Verhängung einer Ordnungsstrafe bei beleidigender Schreibweise in einer Eingabe hingegen keine vorherige Androhung voraus (Ritz, BAO7, § 112 Tz 1, mit Hinweis auf VwGH 21.11.1966, 2163, 2164/65, Slg 7029A).

Die Bestimmung über die Ordnungsstrafe dient nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der dem § 112 Abs. 3 BAO inhaltsgleichen Bestimmung des § 34 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit (Abgaben)Behörden durch eine sachliche und unpersönliche Ausdrucksweise (VwGH 25.3.1988, 87/11/0271; VwGH 30.11.1993, 89/14/0144).

Versucht man, dem Inhalt des Begriffes "Beleidigung" näherzukommen, so müssen mit ihm Ausdrucksweisen verbunden werden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, kurzum Behauptungen sind, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).

Eine beleidigende Schreibweise liegt bereits vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein unziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076). Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete (VwGH 11.12.1985, 84/03/0155; VwGH 4.10.1995; 95/15/0125).

Eine beleidigende Schreibweise liegt sohin jedenfalls dann vor, wenn die Eingabe anstandsverletzende Ausdrücke und Wendungen enthält, die geeignet sind, das Ansehen der Behörde herabzusetzen, während eine in entsprechender Form vorgebrachte sachliche Kritik allein keine beleidigende Schreibweise darstellt. Eine beleidigende Schreibweise kann also auch vorliegen, wenn das hinter den gewählten Worten stehende Anliegen berechtigt ist. Beleidigend ist eine Ausdrucksweise nämlich auch dann, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verlässt und demjenigen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt, dem eine solche Methode vorgeworfen wird (konkret in VwGH 30.11.1993, 89/14/0144, die Wortfolge "quasi als Raubrittermethode" ebenso wie der Ausdruck "staatliche Wegelagerei").

Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als beleidigende Schreibweise auch schon eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (VwGH 4.10.1995, 95/15/0125).

§ 112 BAO ermächtigt die Behörde somit, das Amtsansehen zu wahren und dann einzugreifen, wenn der der Behörde gegenüber gebotene Anstand - beschadet einer im Einzelfall sachlich gebotenen Kritik - verletzt worden ist. Es steht jedem Staatsbürger frei, der in einer Handlung eines Organes einer Behörde eine Überschreitung oder missbräuchliche Verwendung der Amtsbefugnisse erblickt, dies in der gesetzlich vorgesehenen Form geltend zu machen. Keinesfalls besteht aber ein Rechtsanspruch darauf, das Ansehen der Behörde durch allgemeine Anschuldigungen enthaltene Eingaben herabzuwürdigen.

Die Vorschriften des § 112 BAO dienen nicht dem Schutz der in einer Eingabe kritisierten Personen oder behördlichen Vorgangsweise, sondern haben die Aufgabe - wie bereits ausgeführt, die Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden zu gewährleisten. Nicht die Kritik, sondern die Art ihres Vorbringens ist Gegenstand des Schutzes.

Beleidigend ist eine Schreibweise also dann, wenn sich die Kritik an der Behörde bzw. an einem Behördenorgan nicht auf die Sache beschränkt, nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Bereits die Erfüllung eines dieser Kriterien reicht aus, um eine Schreibweise als "beleidigend" zu qualifizieren (Ritz, a.a.O., § 112 Tz 2 mit Hinweis auf VwGH 30.5.1994, 92/10/0469; VwGH 4.10.1995, 95/15/0125 und VwGH 10.3.1998, 97/08/0110). VwGH 21.9.1988, 87/03/0237).

Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen. Allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulationen oder eine Schädigungsabsicht unterstellen jedoch eine niedrige Gesinnung und eine verpönte Vorgehensweise (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).

Da es sich bei der Beurteilung, ob eine schriftliche Äußerung beleidigende Ausdrücke enthält bzw. den Anstand verletzt, um eine Rechtsfrage handelt, ist ein Wahrheitsbeweis im Ordnungsstrafenverfahren nicht möglich, weil die Form des Vorbringens kein Gegenstand einer solchen Beweisführung (Wahrheitsbeweis) ist.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 25. März 2016 bzw. in der mündlichen Verhandlung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung verweist und dazu Art. 13 StGG sowie Art. 10 EMRK ins Treffen führt, ist anzumerken, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nur "innerhalb der gesetzlichen Schranken" gewährleistet ist. Eine solche Schranke bildet aber § 34 Abs. 3 AVG (VfGH 15.3.1956, B 162/55) ebenso wie § 112 BAO.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich mit seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 15. Februar 2016 gegen den Ordnungsstrafenbescheid sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat offenkundig vermeint, er habe die gesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit nicht überschritten, indem er versucht, darzustellen, warum seine inkriminierten Äußerungen aufgrund konkret geschilderter Verfahrensschritte der Abgabenbehörde gerechtfertigt seien, ist ihm zu erwidern, dass auch Kritik nicht eine in den Bereich der Schmähung behördlichen Vorgehens bzw. von Organen der Behörde abgleitende Schreibweise rechtfertigen kann (VwGH 8.11.1996, 96/02/0463). Auch die Überzeugung einer Partei, ihre Kritik sei berechtigt, kann eine beleidigende Schreibweise nicht entschuldigen (vgl. VwGH 16.11.1993, 91/07/0084). Eine Kritik ist nämlich nur dann "sachbeschränkt", wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (VwGH 11.12.1985, 84/03/0155). Wird der Tatbestand des § 112 Abs. 3 BAO erfüllt, würde auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (VwGH 4.10.1995, 95/15/0125; VwGH 1990/07/02; VwGH 90/19/0299).

Die Schreibweise des Beschwerdeführers in der der Ordnungsstrafe zugrunde liegenden Eingabe entspricht zweifelsfrei keineswegs den Mindestanforderungen des Anstandes, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargelegt und schließt sich das Bundesfinanzgericht diesen Ausführungen vollinhaltlich an.

Die vom Beschwerdeführer - von der Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid angeführten - Textpassagen in den Beschwerden verlassen den Boden der Sachlichkeit und der konstruktiven Kritik und verunglimpfen die Abgabenbehörde als solche und unterstellen sogar gesetzwidriges sowie strafbares Verhalten. Dass diese Schreibweise des Beschwerdeführers in der der Ordnungsstrafe zugrundeliegenden Eingabe den Mindestanforderungen des Anstandes nicht entspricht, bedarf keiner weiteren Erörterung mehr.

Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Äußerungen wiederholt und massiv einer beleidigenden Ausdrucksweise bedient hat, war die Verhängung einer Ordnungsstrafe jedenfalls geboten und erfolgte diese sohin dem Grunde nach jedenfalls zu Recht.

Die Verhängung von Ordnungsstrafen wegen beleidigender Schreibweise liegt nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach im Ermessen der Behörde (Ritz, a.a.O., § 112 Tz 6 sowie VwGH 30.11.1993, 89/14/0144).

Nach § 20 BAO haben sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse. Darüber hinaus ergeben sich die für die Ermessensübung maßgebenden Kriterien jedoch primär aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung selbst (Ritz, BAO 6, § 20, Tz 5 bis 8).

Die Bestimmung über die Ordnungsstrafe dient nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur dem § 112 Abs. 3 BAO inhaltsgleichen Bestimmung des § 34 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) und zum § 112 Abs. 3 BAO dazu, eine Person zur Besserung ihres Verhaltens im Abgabenverfahren und der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit (Abgaben)Behörden durch eine sachliche und unpersönliche Ausdrucksweise zu bewegen (VwGH 25.3.1988, 87/11/0271; VwGH 30.11.1993, 89/14/0144).

Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten lässt, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144).

Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer in der streitgegenständlichen Eingabe in einer Vielzahl von Äußerungen wiederholt und massiv einer beleidigenden bedient hat und sich die Erforderlichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe sich nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Ahndung der beschriebenen beleidigenden Ausdrucksweise, sondern insbesondere auch deshalb ergibt, weil der Beschwerdeführer zu einer angepassten Ausdrucksweise im Behördenverkehr angeleitet werden soll, war die Verhängung der Ordnungsstrafe auch der Höhe nach durchaus gerechtfertigt, zumal gegenüber dem Beschwerdeführer bereits am 28. Februar 2011 eine rechtskräftige (vgl. dazu Ausführungen im angefochtenen Bescheid) und am 18. Jänner 2016 eine weitere Ordnungsstrafe (vgl. BFG vom 12. April 2024, RV/31000241/2016) verhängt wurde.

Die mit 500 € bemessene Ordnungsstrafe erscheint bei dem gegebenen Sachverhalt und der Zielsetzung, den Beschwerdeführer zu einer anständigen Begegnung im Verkehr mit den Abgabenbehörden anzuleiten, sohin jedenfalls als angemessen.

Insgesamt gesehen war daher die Festsetzung der gegenständlichen Ordnungsstrafe dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu den Schreiben mit der Überschrift "Beweiszeugen", welches vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Senat vorgelegt wurde, wurden sieben Organe der Abgabenbehörde sowie fünf Richter und Richterinnen des Bundesfinanzgerichtes, Außenstelle Innsbruck, namentlich angeführt, mit dem Beifügen "als Zeuge" bzw. "als Zeugin", ohne weitere Ausführungen.

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 BAO die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraussetzt. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht das Bundesfinanzgericht gem. § 183 Abs. 3 BAO ebenso nicht zu entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen (zB VwGH 27.2.2001, 97/13/0091; VwGH 27.3.2002, 98/13/0163; uva.).

Darüberhianus ist zu berücksichtigen, dass sich der streitgegenständlich relevante Sachverhalt, nämlich die konkreten Äußerungen des Beschwerdeführers, den Beschwerdeschriften zu entnehmen und somit unstrittig feststehen, weshalb es dafür sohin ohnedies keines weiteren Beweises bedarf.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz und sind durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung gedeckt.

Innsbruck, am 12. April 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 112 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 13 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
Art. 10 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
§ 112 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 27.03.2002, 98/13/0163
VwGH 25.03.1988, 87/11/0271
VwGH 04.10.1995, 95/15/0125
VwGH 27.10.1997, 97/17/0187
VwGH 30.11.1993, 89/14/0144
VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076
VwGH 11.12.1985, 84/03/0155
VwGH 30.05.1994, 92/10/0469
VwGH 10.03.1998, 97/08/0110
VwGH 21.09.1988, 87/03/0237
VwGH 20.11.1998, 98/02/0320
VfGH 15.03.1956, B 162/55
VwGH 08.11.1996, 96/02/0463
VwGH 16.11.1993, 91/07/0084
VwGH, 90/19/0299
VwGH 27.02.2001, 97/13/0091
UFS, RV/0304-I/11
UFS 07.01.2010, RV/0081-L/08

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