VwGH 93/13/0025

VwGH93/13/002516.2.1994

Der Verwaltungsgerichthof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Büsser, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. April 1992, GZ 6/3-3074/92-02, betreffend Festsetzung von Zwangsstrafen, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
BAO §111 Abs1;
BAO §134;
BAO §85 Abs2;
BAO §96;
VwRallg;
AVG §18 Abs4;
BAO §111 Abs1;
BAO §134;
BAO §85 Abs2;
BAO §96;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer, an das seinerzeit örtlich zuständige Finanzamt vom 28. Dezember 1984 gerichteten, umfangreiche Ausführungen aufweisenden Eingabe bezeichnete der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Einreichung von Steuererklärungen als eine "reine Dienstleistungsverpflichtung" - gemeint des Steuerpflichtigen. Er stellte den Antrag, "durch Feststellungsbescheid klarzustellen, auf Grund welcher Gesetze" er "als Steuerpflichtiger verhalten wäre, ...unentgeltliche Sachbeistellungen vorzunehmen, ohne welche die Steuererklärungen unzweifelhaft faktisch gar nicht ausgearbeitet werden können und die Frist zur Abgabe aller offenen Steuererklärungen bis zwei Monate nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides zu erstrecken."

Die Eingabe wurde vom Finanzamt mit einem Schreiben vom 26. April 1991 erledigt; diese Erledigung führte in der Folge zu zahlreichen weiteren Eingaben des Beschwerdeführers einerseits und zu Bescheiden und sonstigen Erledigungen der Abgabenbehörden andererseits, wobei diese Bescheide nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind.

In einer Eingabe vom 12. April 1991 wies der Beschwerdeführer darauf hin, er habe die Fristen zur Einreichung der Einkommensteuererklärungen für 1979 bis 1988 sowie für Vermögensteuer zum 1. Jänner 1980, 1983, 1986 und 1989 keineswegs übersehen, sondern es seien die diesbezüglichen Fristen durch den beim Finanzamt erliegenden "Feststellungs- und Fristerstreckungsantrag" erstreckt.

Mit Schriftsätzen je vom 4. November 1991 ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer, jeweils die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte, die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen für die Jahre 1985 bis 1990 bekanntzugeben. Weiters stellte das Finanzamt am 5. November 1991 an den Beschwerdeführer Fragen nach seinem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen, sonstigen Vermögen und allfälligen Schulden zum 1. Jänner 1986, 1987, 1988, 1989, 1990 und 1991. Auf allen Anfragen war der Name der Sachbearbeiterin in leserlicher Schrift angegeben. Allen Auskunftsersuchen war eine Verfügung des Finanzamtes angeschlossen, in der jeweils eine Zwangsstrafe von S 20.000,-- angedroht wurde, soferne dem Auskunftsersuchen bis zum 1. Dezember 1991 keine Folge geleistet werde.

In einer Eingabe vom 29. November 1991 verwies der Beschwerdeführer auf sein Anbringen vom 28. Dezember 1984 und stellte den Antrag auf "Nichtigerklärung der gegenständlichen Zwangsstrafenandrohungen sowie nochmals vorsorglich auf Erstreckung der gestellten Termine bis zwei Monate nach Rechtskraft des erwähnten Feststellungsbescheides."

Mit insgesamt zwölf Bescheiden vom 7. Jänner 1992 wurden die angedrohten Zwangsstrafen in Höhe von je S 20.000,-- festgesetzt.

In der Berufung gegen diese Bescheide wurde zunächst die Auffassung vertreten, daß der Name des - eine behördliche Erledigung - Unterzeichnenden "herauslesbar" sein müsse. Das "winzig kleine undefinierbare Gekritzel", das in den Androhungen der Zwangsstrafen auf dem für eine Unterschrift vorgesehenen Platz stehe, entspreche keinesfalls dem Gesetz. Weiters sei die Festsetzung von Zwangsstrafen deswegen rechtswidrig, weil die Behörde über den weiteren Antrag vom 23. Juli 1991 - mit dem auf den Antrag vom 28. Dezember 1984 Bezug genommen worden sei - nicht abgesprochen habe. Ferner hätte die Behörde vor einer Festsetzung der Zwangsstrafen über den Antrag vom 29. November 1991 auf "Nichtigerklärung" der Androhung von Zwangsstrafen entscheiden müssen. Die Festsetzung der Zwangsstrafen sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Antrag um Fristverlängerung vom 29. November 1991 die gesetzte Frist gehemmt hätte. Schließlich wurde auch eine fehlerhafte Ermessensübung der Behörde gerügt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Bescheide betreffend die Festsetzung von Zwangsstrafen wegen Nichtbeantwortung der Fragen über Vermögen und Schulden zum 1. Jänner 1987, 1. Jänner 1988, 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 aufgehoben. Im übrigen wurden die Zwangsstrafen in Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide jeweils von S 20.000,-- auf S 5.000,-- herabgesetzt. In der Begründung dieser Berufungsentscheidung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Verfügungen betreffend die Androhung der in Rede stehenden Zwangsstrafen die Unterschrift des genehmigenden Behördenorgans tragen. Die Anträge vom 23. Juli 1991 und vom 29. November 1991 seien unzulässig. Durch den Fristerstreckungsantrag vom 29. November 1991 sei die Frist nicht gehemmt worden. Die Verpflichtung, die in den Schreiben vom 4./5. November 1991 gestellten Fragen zu beantworten, habe unabhängig von der Erledigung des Antrages vom 28. Dezember 1984 bestanden.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluß vom 5. Oktober 1992, B 769/92-3, abgelehnt. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof werden inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Auffassung, daß die behördlichen Erledigungen, mit denen die beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafen angedroht worden sind, entgegen den Bestimmungen des § 96 BAO keine Unterschrift aufweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist dabei nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß jedoch ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1987, 86/16/0223, 0228, 0229, 0231-0235, sowie das Erkenntnis vom 22. März 1991, 86/18/0213). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers genügt die Unterschrift des die Androhungen der Zwangsstrafen genehmigenden Behördenorgans sehr wohl diesen Anforderungen. Da die Lesbarkeit des Namens eben gerade nicht gefordert ist, ist es auch nicht weiter von Bedeutung, ob der Schriftzug der Unterschrift in der Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens völlig entspricht.

Die - sich auf Bestimmungen des im Abgabenverfahren nicht anzuwendenden AVG stützenden - Ausführungen des Beschwerdeführers über die Möglichkeit einer Beisetzung des Namens in leserlicher Form sind dabei deswegen nicht verständlich, weil im jeweiligen Auskunftsersuchen vom 4./5. November 1991, das durch den entsprechenden Hinweis in der Androhung der Zwangsstrafe zu dessen Bestandteil geworden ist, gerade eben der Name des Behördenorgans in leserlicher Form (einschließlich der Telefonnummer) angegeben worden ist.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Wirksamkeit der jeweiligen Androhung der Zwangsstrafen als Voraussetzung der Erlassung der Bescheide betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe erweisen sich damit als unbegründet.

Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen umfangreichen Ausführungen wiederholt auf sein einen Fristerstreckungsantrag beinhaltendes Anbringen vom 28. Dezember 1984 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß ein Antrag um Verlängerung der Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen erst dann wirksam gestellt werden kann, wenn diese Frist bereits begonnen hat. Insbesondere kann eine Frist zur Einreichung von Erklärungen über Abgaben, deren Entstehung noch in keiner Weise verwirklicht worden ist, nicht wirksam erstreckt werden. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Abgabenbehörde über diesen - somit sowohl hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeschnittenen Frage der Kostentragungspflicht materiell (vgl. § 313 BAO) als auch formal völlig verfehlten - Antrag entschieden hat oder nach Meinung des Beschwerdeführers entscheiden hätte sollen, ist daher für das gegenständliche Beschwerdeverfahren in keiner Weise maßgeblich.

Dennoch ist zur Klarstellung festzustellen, daß auch die Behauptung des Beschwerdeführers, zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide und des angefochtenen Bescheides seien seine Anträge um Fristerstreckung noch nicht behandelt worden, unrichtig ist: Das Anbringen vom 28. Dezember 1984 wurde vom Finanzamt am 26. April 1991 erledigt. Eine neuerliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Mai 1991, in dem er unter anderem wiederum einen Fristerstreckungsantrag stellte, wurde vom Finanzamt am 7. Juni 1991 erledigt. Aus dieser Erledigung ist ersichtlich, daß vom Finanzamt eine Fristerstreckung nicht gewährt wurde.

Da wie ausgeführt die Eingabe vom 28. Dezember 1984 tatsächlich nicht geeignet war, eine Erstreckung der Frist zur Abgabe der in Rede stehenden Abgabenerklärungen herbeizuführen, konnte durch die in der Beschwerde angeführten Fristerstreckungsanträge, die nach dem 31. März 1991 (so am 9. Mai 1991 und am 23. Juli 1991) eingebracht wurden, schon deswegen eine Verlängerung dieser Fristen nicht herbeigeführt werden, weil bereits abgelaufene Fristen nicht mehr verlängert werden können.

Überdies verkennt der Beschwerdeführer, daß die gegenständlichen Zwangsstrafen gar nicht deswegen verhängt wurden, weil er etwa Abgabenerklärungen nicht eingereicht hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die durch Dritte nicht zu erbringenden Leistungen mittels Zwangsstrafen zu erzwingen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist dabei nur dann unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1991, 90/15/0186). Die vom Beschwerdeführer verlangte Auskunftsleistung über die einzelnen Einkünfte und Vermögensbestandteile stellt eine solche unvertretbare Leistung im Sinne des § 111 Abs. 1 BAO dar. Da somit die gegenständlichen Zwangsstrafen nicht zur Erzwingung der Einbringung der im § 134 Abs. 1 BAO bezeichneten Abgabenerklärungen festgesetzt worden sind, gehen die umfangreichen Ausführungen über die im § 134 Abs. 2 BAO geregelten Anträge um Fristerstreckung hinsichtlich solcher Erklärungen und die hemmende Wirkung solcher Erstreckungsanträge ins Leere.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die in den Erledigungen vom 4./5. November 1991 enthaltene Frist von drei Wochen keinesweges unangemessen, zumal sich der Beschwerdeführer seinen abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtungen (vgl. §§ 119 ff BAO) beharrlich entzogen hat.

Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die in den erstinstanzlichen Bescheiden betreffend die Vorschreibung der Zwangsstrafen "in der jeweiligen Zeile Unterschrift zu findenden "Zeichen"" ließen "in keiner Weise erkennen oder ... herauslesen, von wem die Unterschrift stammt", stellt hinsichtlich der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigungen ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässiges neues Vorbringen dar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte dabei aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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