VwGH 90/15/0186

VwGH90/15/018622.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. November 1990, Zl. GA 8 - 1525/1-1990, betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §111 Abs1;
VVG §5 impl;
BAO §111 Abs1;
VVG §5 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verfügung vom 29. Mai 1990, die dem Beschwerdeführer am 1. Juni 1990 zugestellt wurde, forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe von S 1.000,-- zur Abgabe der Erklärung betreffend die Bewertung der Liegenschaft des Beschwerdeführers in H. zum 1. Jänner 1990 auf. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach, worauf gegen ihn mit dem am 5. Juli 1990 zugestellten Bescheid des Finanzamtes vom 2. Juli 1990 gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe von S 1.000,-- festgesetzt wurde. Zugleich wurde er unter Androhung der Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe von S 1.500,--- aufgefordert, die unterlassene Handlung bis 13. Juli 1990 nachzuholen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin die vom 17. Juli 1990 datierte Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes seiner Liegenschaft in H. vor. Mit der zugleich eingebrachten Berufung gegen den Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des Bescheides mit der Begründung, er sei zwischenzeitig der Aufforderung nachgekommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, der Einwand des Beschwerdeführers, die behördliche Anordnung nach erfolgter Festsetzung der Zwangsstrafe erfüllt zu haben, ändere nichts an der Berechtigung der Abgabenbehörde, die Zwangsstrafe festzusetzen. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe setze lediglich voraus, daß der auf gesetzlicher Grundlage unter Androhung der Zwangsstrafe getroffenen Anordnung bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den Abgabepflichtigen nicht entsprochen worden sei. Zweck der Zwangsstrafe sei es, den Abgabepflichtigen zur Erbringung der von ihm geforderten, bisher aber verweigerten Leistung zu veranlassen. Dementsprechend sei aber auch nach Erreichung dieses Zieles die Verwirkung des Geldbetrages nicht rückwirkend zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe nicht durch die wiederholte Androhung, sondern erst mit der Festsetzung und Fälligstellung der Geldstrafe dazu bewogen werden können, die von ihm geforderte Abgabenerklärung beizubringen.

Die vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1988, Zl. 88/14/0084). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung ist die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl. Stoll, BAO Handbuch 257). Die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe ist somit unzulässig, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde (vgl. Madlberger, Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO, ÖStZ 1987, 250 unter Hinweis auf ÖStZ 1965, 94). Für die Entscheidung der belangten Behörde war im vorliegenden Fall somit maßgeblich, ob der Beschwerdeführer der behördlichen Anordnung vor der Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen hat; da dies nicht der Fall war, hat die belangte Behörde die Berufung zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Befolgung der Anordnung nach Zustellung des Festsetzungsbescheides bedeutet keine für die Entscheidung relevante, im Sinne des § 280 BAO auch im Berufungsverfahren wahrzunehmende neue Tatsache.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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