Normen
BAO §132;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs1;
BAO §183 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VermStG §11;
VwGG §34 Abs1;
BAO §132;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs1;
BAO §183 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VermStG §11;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der den Gegenstand des Beschwerdefalles bildende Sachverhalt wurde aus Anlass unterschiedlicher Verfahren bereits mehrfach an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen und findet sich im jeweiligen Darstellungsteil der hg. Erkenntnisse vom 29. April 1992, 90/13/0201, vom 2. August 1995, 93/13/0167, vom 20. September 1995, 93/13/0161, und ebenfalls vom 20. September 1995, 93/13/0283.
Der Abgabenbehörde war durch eine Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen in Bonn bekannt geworden, dass der Erstbeschwerdeführerin in den Jahren 1978 bis 1982 aus Zuwendungen ihrer in Deutschland lebenden Mutter sowie aus Verkäufen von in Deutschland gelegenen und im Erbweg erworbenen Liegenschaften Beträge in der Höhe von umgerechnet S 5,112.000,-- zugeflossen waren.
Mit dem hg. Erkenntnis vom 29. April 1992, 90/13/0201, wurden die der Erstbeschwerdeführerin gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1979 bis 1986 sowie der Bescheid über die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 1989 geprüft. Die Abgabenbehörde hatte die Einkünfte der Erstbeschwerdeführerin aus Kapitalvermögen auf der Basis der zugeflossenen Gelder durch Veranlagung zur Hälfte in tagfälligen Geldern und zur anderen Hälfte in Wertpapieren einschließlich gleichartiger Veranlagung der Zinsenerträge geschätzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis diese Schätzung als unbedenklich erachtet und die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde als schlüssig angesehen, mit welcher dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in den Einkommensteuerverfahren, kostspielige Aufwendungen für Haus, Einrichtung und Auslandsreisen hätten die zugeflossenen Mittel aufgezehrt und ihre Veranlagung nicht zugelassen, kein Glauben geschenkt worden war. Der Gerichtshof hat es im genannten Erkenntnis auch nicht als rechtswidrig angesehen, dass die Abgabenbehörde vom Vorliegen hinterzogener Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO ausgegangen ist, und dazu darauf verwiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin das ihr zugeflossene Geldvermögen in beträchtlicher Höhe zur Gänze nicht offen gelegt und über ausdrückliches Befragen jedes Vorhandensein von ertragbringend angelegtem Geldvermögen geleugnet hatte, woraus die Abgabenbehörde zutreffend darauf schließen durfte, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Verhalten gegenüber den Abgabenbehörden darauf ausgerichtet hatte, die abgabenrechtlich maßgebenden Tatsachen vor diesen zu verbergen.
Mit dem hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, 93/13/0161, wurde eine Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen die Abweisung eines die Einkommensteuerverfahren 1979 bis 1983 betreffenden Wiederaufnahmeantrages als unbegründet abgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin hatte als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht, im Nachlass ihrer am 8. Dezember 1991 verstorbenen Mutter eine Aufstellung über jene Mittel gefunden zu haben, die diese an ihre Töchter nach Verwertung des Liegenschaftsvermögens ausgehändigt hatte. In diesem Erkenntnis hielt der Gerichtshof der Erstbeschwerdeführerin vor Augen, dass die Schätzung der Abgabenbehörde ihre Ursache darin hatte, dass sich die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage gezeigt hatte, die Verwendung der ihr unbestrittenermaßen zugekommenen Geldmittel nachzuweisen.
Mit dem hg. Erkenntnis vom 2. August 1995, 93/13/0167, wurde eine vom Zweitbeschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Finanzvergehens der teilweise vollendeten, teilweise versuchten Abgabenhinterziehung durch vorsätzliche Abgabe unzutreffend erstellter Vermögensteuererklärungen als unbegründet abgewiesen; eine Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen die auch gegen sie verfügte Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus dem gleichen Grunde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, 93/13/0283, als unbegründet abgewiesen.
In den mit 13. Oktober 1992 ergangenen Bescheiden über die Vermögensteuer ab dem 1. Jänner der Jahre 1980 bis 1986 wurden die sich aus den Einkommensteuerbescheiden der betroffenen Jahre ergebenden Vermögenswerte der Erstbeschwerdeführerin bei der Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer der Beschwerdeführer abweichend von den Erklärungen schätzungsweise angesetzt. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
In der vom Zweitbeschwerdeführer unterfertigten Vermögensteuererklärung der Beschwerdeführer zum 1. Jänner 1989 wurde in der Rubrik "Grundvermögen" das Einfamilienhaus der Beschwerdeführer angeführt und auf ein Schreiben einer deutschen Steuerberatungsgesellschaft vom "12." (erkennbar richtig gemeint: "10.") September 1985 verwiesen, in welchem in Deutschland gelegene Liegenschaften mit Einheitswerten samt den jeweiligen auf die Erstbeschwerdeführerin als Erbin entfallenden Viertelanteilen angeführt sind. Unter der Rubrik "Zahlungsmittel und laufende Guthaben" steht: "Bis zur Gewährung des Parteiengehörs (Einsichtnahme in Schreiben Steueramt Bonn) unter St. Nr. ... bei Ihrem Amte vorerst unbeantwortet. Vorsichtshalber werden die geerbten Grundstücke angeführt. (Siehe 2. (Angaben zum Grundvermögen)) Rest unter Freibetrag".
Die für die Beschwerdeführer erstattete Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1993 enthält unter der Rubrik "Zahlungsmittel und laufende Guthaben" überhaupt keine Angaben und verweist unter der Rubrik "Grundvermögen" neben der Anführung des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer ebenso auf "Grundstücke BRD" mit dem Hinweis auf die Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1989.
In den Bescheiden über die Vermögensteuer zum 1. Jänner 1989, 1990, 1991 und 1992 einerseits und für das Jahr 1993 andererseits wurden die Vermögenswerte der Erstbeschwerdeführerin aus der Veranlagung der Erlöse der seinerzeitigen Grundstücksverkäufe mit einem Betrag von S 6,100.000,-- abzüglich eines Freibetrages von S 1,500.000,-- bei der Steuerbemessungsgrundlage angesetzt.
In einer gegen diese Bescheide namens des Zweitbeschwerdeführers erhobenen Berufung wurde inhaltlich die Abänderung der betroffenen Bescheide im Sinne der erklärungsgemäßen Veranlagung mit dem Vorbringen begehrt, der Zweitbeschwerdeführer hätte zu den jeweiligen Stichtagen ein Vermögen der in der Bescheidbegründung genannten Art im Ausmaß von S 6,100.000,-- nicht besessen.
Das Finanzamt richtete daraufhin an die Beschwerdeführer einen Vorhalt mit dem Hinweis auf den Zufluss von rund S 5,000.000,-- an die Erstbeschwerdeführerin in den Jahren 1979 bis 1983 sowie darauf, dass in den Vermögensteuererklärungen Kapitalforderungen, Zahlungsmittel, Bankguthaben oder anderes sonstiges Vermögen nicht erklärt worden sei. Das jeweils vorhanden gewesene Kapitalvermögen möge aufgelistet werden; sollten Teile davon verbraucht worden sein, sei auch dieser Umstand nach Höhe und Zeitpunkt aufzuzeigen, zu beweisen oder glaubhaft zu machen.
Nach zwei u.a. auch mit dem Umstand eines fehlenden Vertretungsverhältnisses zur Erstbeschwerdeführerin begründeten Fristverlängerungsansuchen des steuerlichen Vertreters des Zweitbeschwerdeführers erfolgte im Namen des Zweitbeschwerdeführers schließlich eine Vorhaltsbeantwortung der Art, dass die Ablichtung einer Eingabe der Erstbeschwerdeführerin an das Finanzamt in dem gegen sie anhängigen Finanzstrafverfahren mit dem Bemerken vorgelegt wurde, dass aus dieser Stellungnahme der Sachverhalt genau hervorgehe. Ergänzend wurde vom steuerlichen Vertreter des Zweitbeschwerdeführers bemerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin über das Geld, das ihre Mutter verwaltet habe, nicht habe verfügen können, sondern jedes Mal habe "betteln" gehen und den genauen Verwendungszweck angeben müssen.
In der mit der Vorhaltsbeantwortung durch den steuerlichen Vertreter des Zweitbeschwerdeführers vorgelegten Eingabe der Erstbeschwerdeführerin an die Finanzstrafbehörde erster Instanz wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der im Mai 1977 verstorbene Vater der Erstbeschwerdeführerin habe einiges Liegenschaftsvermögen hinterlassen. Ein Haus sei der Erstbeschwerdeführerin noch zu Lebzeiten des Vaters als Aussteuer übergeben worden; sie habe es im Jahr 1979 verkauft und daraus nach Abzug der Lasten einen Erlös von DM 200.000,-- erzielt. Die übrigen Liegenschaften seien im Erbscheinverfahren nach deutschem Recht auf die aus der Witwe und den beiden Töchtern bestandenen Erbengemeinschaft übergegangen, wobei die Erstbeschwerdeführerin je ein Viertel geerbt habe. Nach deutschem Recht könnten Erben ihr ererbtes Vermögen nur gemeinsam veräußern. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin sei zum einen enttäuscht darüber gewesen, dass sie nicht Alleinerbin geworden sei und habe zum anderen von den kaufmännischen Talenten ihrer Töchter nichts gehalten und sich in der Folge auf den Standpunkt gestellt, dass bei allfälligen Verkäufen des Liegenschaftsvermögens der Erlös ausschließlich ihr zuzukommen habe und es allein ihr obliege, Erlösaufteilungen auf die Töchter vorzunehmen. Es habe die Mutter der Erstbeschwerdeführerin in der Folge einen Teil des hinterlassenen Liegenschaftsvermögens veräußert. Die Kaufverträge hätten durch die Töchter zwar mitunterfertigt werden müssen, die Erlöse aber seien ebenso wie das im Nachlass vorgefundene Bargeld von der Mutter der Erstbeschwerdeführerin in der Weise einbehalten worden, dass sie dieses Vermögen als ihr eigenes angesehen habe. Die Töchter hätten sich zu Zwangsmaßnahmen gegen ihre Mutter nicht entschließen wollen und seien deshalb in der Folge darauf angewiesen gewesen, den Grund für einen Geldbedarf genau anzugeben, wenn sie Geld haben wollten. Habe die Mutter den Geldwunsch gebilligt, dann hätten die Töchter die gewünschte Summe jeweils erhalten. Insgesamt sei aus dem väterlichen Nachlass resultierendes Barvermögen nach Maßgabe näher dargestellter Veräußerungsvorgänge bis zum Jahr 1982 in einem auf die Erstbeschwerdeführerin entfallenden Betrag von DM 720.000,-- zur Verfügung gestanden. Es habe die Erstbeschwerdeführerin über die Erlösanteile aber nicht verfügen können, sondern immer wieder "betteln" gehen müssen, um ihre Erlösanteile sukzessive ausgefolgt zu erhalten. Hinsichtlich eines im Jahre 1978 erfolgten Transfers einer Zahlung von DM 100.000,-- habe die Mutter der Erstbeschwerdeführerin ihren steuerlichen Berater sogar dazu bestimmt, diesen Betrag als Schenkung zu behandeln, obwohl es sich dabei um einen Nachlassbestandteil gehandelt habe. Bei ihren häufigen Besuchen bei der Mutter habe die Erstbeschwerdeführerin immer wieder Bargeld bekommen, wobei die Höhe der Auszahlungen mangels eigener Aufzeichnungen, jedoch unter Zuhilfenahme der im Nachlass der Mutter vorgefundenen Aufzeichnungen nur in Pauschaljahressummen genannt werden könne, was nach den jeweiligen Jahrespauschalbeträgen bis einschließlich des Jahres 1986 mit einer Gesamtsumme von DM 520.000,-- aufgelistet wurde. Den Restbetrag auf die Gesamtsumme von DM 720.000,-- habe sich die Mutter der Erstbeschwerdeführerin bis zu ihrem Tode im Jahr 1991 zurückbehalten; dieser Betrag habe sich im Nachlass der Mutter gefunden. Die Erstbeschwerdeführerin habe die ihr zugewendeten Gelder in folgender Weise verwendet:
1978: für die Anschaffung von Haushaltsgeräten
und Möbel für die Wiener Wohnung und
eine Reise nach Griechenland
S 200.000,--
1979: für den Ankauf der Liegenschaft
X., die Einrichtung
des Hauses in X. und Reisen
nach Knokke und Elmau
S 1,200.000,--
1980: für die Operation ihres Sohnes
Michael (ein Adoptivkind, das
seit der Geburt verkrüppelt war),
Nordkap-Kreuzfahrt, Reisen nach
Tunesien, Knokke und Elmau S
320.000,--
1981: für die Adoption der beiden
Töchter, Anschaffung eines Autos,
Reisen nach Knokke und Kärnten S
600.000,--
1982: für Reisen nach Knokke, Elmau
und Italien
S 200.000,--
1983: Reisen in die USA, nach Tunesien,
Knokke und Arosa
S 220.000,--
1984: für die Neueinrichtung der Küche
in der Wiener Wohnung, Reisen nach
Knokke und Elmau
S 390.000,--
1985: Reisen nach Israel, Knokke und
Elmau
S 250.000,--
1986: Anschaffung eines Autos, Reisen
nach Italien, Knokke und Elmau S
300.000,--
In weiterer Folge wird in der Stellungnahme an die
Finanzstrafbehörde noch die im Nachlass der Mutter vorgefundene
Aufzeichnung über die den Töchtern ausgefolgten Geldbeträge
erwähnt und auf den den Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom
20. September 1995, 93/13/0161, bildenden Wiederaufnahmeantrag und
dessen Erledigung durch die Abgabenbehörde Bezug genommen. Sodann
wird abschließend ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin nach
Maßgabe der durch ihre Mutter verfügten Gestattungen zwar immer
wieder flüssige Mittel entgegen genommen, diese aber nie angelegt,
sondern verbraucht habe. Dies habe die Erstbeschwerdeführerin der
Abgabenverwaltung immer wieder zur Kenntnis gebracht und für die
Richtigkeit ihrer Behauptung Beweismittel angeboten. Die
Abgabenverwaltung aber habe in einem Akt beispielloser
Hinwegsetzung über die Parteienrechte eines Abgabepflichtigen
diese Anträge völlig ignoriert. Im gegenständlichen Verfahren
(gemeint: das Finanzstrafverfahren gegen die
Erstbeschwerdeführerin), das mit wesentlich höheren Garantien für
ein faires Verfahren ausgestattet sei, werde die geradezu
rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise der Abgabenbehörde nicht
verfangen können. Die Erstbeschwerdeführerin werde ihre
Behauptung, sie habe die ihr zugekommenen Mittel nicht
thesauriert, sondern verbraucht, durch folgende Beweisanträge
erweislich machen:
- Beischaffung eines näher genannten Aktes des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt
- Beischaffung eines näher genannten Aktes der Österreichischen Nationalbank
- Auszüge aus dem Reisepass und die Vorlage des Originalpasses in der nächsten Verhandlung
- die vorzulegenden Aufzeichnungen, die im Nachlass nach der Mutter gefunden und zum Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages gemacht worden seien
- eine in Belgien wohnhafte Zeugin, welche über Aufforderung in der Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde stellig gemacht werden werde, sofern dies der Zeugin terminlich möglich sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Juli 1996 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen; es wurden die erstinstanzlichen Bescheide aber insoweit abgeändert, als bei Ermittlung der Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1989 bis 1992 zu Lasten der Beschwerdeführer der Freibetrag zu niedrig angesetzt worden war und als bei der Berechnung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 Freibeträge für vier Kinder berücksichtigt worden waren, obwohl Freibeträge nur für drei Kinder beantragt worden waren. Die den Beschwerdeführern vorgeschriebene Vermögensteuer zum 1. Jänner 1989 bis 1992 verringerte sich durch diese Korrektur, jene zum 1. Jänner 1993 erhöhte sich. Begründend wurde vom Finanzamt auf § 11 Vermögensteuergesetz 1954 und auf die Bestimmungen der §§ 119, 138 und 184 BAO hingewiesen. Da die Beschwerdeführer ihrer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch das Fehlen von Angaben über die vorhandenen Geldbeträge aus den Zuwendungen der Mutter und den Liegenschaftsverkäufen nicht nachgekommen seien, sei das sonstige Vermögen im Schätzungswege zu ermitteln gewesen. Ein geeigneter Nachweis der Verausgabung sämtlicher Geldbeträge sei nicht beigebracht worden. Die behauptete Verausgabung in den Jahren 1978 bis 1986 erscheine auch angesichts des Umstandes unglaubwürdig, dass die Vermögensteuerbescheide zum 1. Jänner der Jahre 1980 bis 1986 unbekämpft geblieben seien.
Namens des Zweitbeschwerdeführers wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, ohne dass ein weiteres Vorbringen zur Sache erstattet wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Vermögensteuerbescheid zum 1. Jänner 1989 ("gültig für die Jahre 1989, 1990, 1991 und 1992") aus den in der Berufungsvorentscheidung wiedergegebenen Gründen (Berechnung des Freibetrages) teilweise Folge und änderte den Vermögensteuerbescheid zum 1. Jänner 1993 im Sinne der Berufungsvorentscheidung (Freibeträge für nur drei Kinder) zum Nachteil der Beschwerdeführer ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführer hätten es zunächst überhaupt unterlassen, Angaben über die Verwendung der unstrittig zugeflossenen Geldmittel zu machen, und in den Vermögensteuererklärungen noch Liegenschaften in Deutschland angeführt, von denen sie gewusst haben müssten, dass diese längst zu wesentlich höheren Verkaufspreisen als den angegebenen Werten veräußert worden seien. Erstmals in der Berufung werde die Bestreitung der Kosten für das Haus der Beschwerdeführer in Österreich, dessen Einrichtung, für Hausrat und für Urlaubsreisen angegeben, wobei nunmehr schätzungsweise ermittelte Beträge bekannt gegeben worden seien, die jedoch in keiner Weise nachvollziehbar seien und für deren Höhe auch keine Nachweise erbracht worden seien. Die bei Sachverhaltselementen mit Wurzel im Ausland erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht sei von den Beschwerdeführern verletzt worden. Wie wenig diese sich bemüht hätten, zur Aufklärung des für die Besteuerung wesentlichen Sachverhaltes beizutragen, zeigten schon die wahrheitswidrigen Angaben in den Vermögensteuererklärungen über längst veräußerte Grundstücke. Es führten nämlich die Beschwerdeführer noch Liegenschaften in ihren Abgabenerklärungen an, deren Veräußerungserlöse sie andererseits in den betroffenen Jahren hätten verbraucht haben wollen. Irgendwelche Unterlagen vorzulegen, mit denen der Verbrauch des ererbten Vermögens auch nur glaubhaft hätte gemacht werden können, seien die Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung durch das Finanzamt nicht bereit gewesen. Dass die Berücksichtigung dieser Vermögenswerte anlässlich der Veranlagung für Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1986 unangefochten zur Kenntnis genommen worden sei, erscheine darüber hinaus auch merkwürdig, weil es den Beschwerdeführern anlässlich des nunmehrigen Vorbringens wohl bereits zu diesem Zeitpunkt hätte auffallen müssen, dass Vermögen angesetzt worden sei, über welches sie nicht hätten verfügt haben wollen. Wenn Gelder von der Mutter der Erstbeschwerdeführerin nur auf Grund konkreter Angaben über deren Verwendung ausgehändigt worden sein sollten, dann widerspräche dem die vorgelegte Verwendungsaufstellung, in welcher lediglich die in einem Jahr angeblich angefallenen Kosten pauschal festgehalten worden seien, ohne dass diverse einschneidende Ereignisse, wie die Operation eines Kindes oder die Adoption von Kindern, wenn sie tatsächlich mit größeren Kosten verbunden gewesen sein sollten, detailliert hätten angeführt werden können. Dass eine angeblich derartig nach kaufmännischen Grundsätzen denkende Frau wie die Mutter der Erstbeschwerdeführerin Gelder aus Liegenschaftsverkäufen für bloße Vergnügungsreisen zur Verfügung gestellt haben sollte, erschiene auch wenig wahrscheinlich. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass größere Geldbeträge ohne irgendeinen Nachweis aus der Hand gegeben worden sein sollten, sodass nunmehr nicht ein einziger Beleg hätte vorgelegt werden können. Das Gesamtbild erlaube den Schluss, dass die Weigerung zur Vorlage von Belegen, die über die Bezahlung größerer Beträge zweifellos vorhanden sein müssten, nur bedeuten könne, dass die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprächen und dass sie die aus der Erbschaft erhaltenen Gelder nicht für die Bestreitung diverser Kosten verwendet, sondern einer Veranlagung zugeführt hätten. Es habe sich an der Sachlage gegenüber jener, die den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1992, 90/13/0201, und vom 20. September 1995, 93/13/0161, zu Grunde gelegen sei, nichts geändert. Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei lediglich um schätzungsweise, nicht näher aufgeschlüsselte Beträge über die angebliche Verwendung der Gelder erweitert worden, wobei die Vorlage von Unterlagen, auf welche dieses Vorbringen gestützt werden könnte, nach wie vor verweigert worden sei. Wie durch Steuerakten oder die Einvernahme von Zeugen bewiesen oder glaubhaft gemacht werden sollte, welche Gelder in welcher Höhe in den einzelnen Jahren verbraucht worden seien, sei nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass der Zweitbeschwerdeführer selbst über nicht unerhebliche Einkünfte verfüge und die Bestreitung diverser angeführter Reisen und anderer Spesen durchaus, wenn auch nicht in der angegebenen Höhe, aus dessen Einkommen hätte möglich gewesen sein müssen. Es habe daher davon ausgegangen werden müssen, dass sich die zugeflossenen Mittel auch weiterhin im Vermögen der Beschwerdeführer befänden. Die Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen unter Zugrundelegung des Mittels aus einer Verzinsung nach dem Eckzinssatz und einer Verzinsung für längerfristig gebundene Veranlagungen sei dem Verwaltungsgerichtshof unbedenklich erschienen. Unter Berücksichtigung des darin angenommenen Zuwachses des angelegten Vermögens abzüglich der für den Ankauf der Wohnsitzliegenschaft der Beschwerdeführer verbrauchten Gelder habe sich ein geschätzter Bestand an Sparguthaben im gerundeten Ausmaß von S 6,100.000,-- ergeben, was ein Schätzungsergebnis sei, dem diesbezüglich auch nicht entgegnet worden sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst Folgendes vorauszuschicken:
Gemäß § 11 Abs. 1 Vermögensteuergesetz 1954 sind Ehegatten, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, zusammen zu veranlagen; nach § 11 Abs. 5 Satz 1 leg. cit. sind zusammen veranlagte Personen Gesamtschuldner.
Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die zusammen zu veranlagen sind, so gilt gemäß § 101 Abs. 2 BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine diese Personen die Zustellung an alle als vollzogen.
Die an beide Beschwerdeführer gerichteten Bescheide beider Instanzen wurden dem steuerlichen Vertreter des Zweitbeschwerdeführers zugestellt und sind demnach beiden Beschwerdeführern gegenüber ungeachtet des Umstandes wirksam ergangen, dass ein Vertretungsverhältnis des steuerlichen Vertreters des Zweitbeschwerdeführers für die Erstbeschwerdeführerin nicht bestanden hat. Im Grunde der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Vermögensteuergesetz 1954 hatte die belangte Behörde dabei ihren Berufungsbescheid ungeachtet des Umstandes an beide Beschwerdeführer zu richten, dass eine der Erstbeschwerdeführerin zurechenbare Berufung gegen die erstinstanzlichen Vermögensteuerbescheide nicht vorlag.
Dass die Erstbeschwerdeführerin die erstinstanzlichen Vermögensteuerbescheide nicht bekämpft und somit den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat, führt aus dem Grunde der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückweisung ihrer Beschwerde in dem Umfang, in welchem die durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Abgabenfestsetzung ihre Rechtsposition nicht ungünstiger gestaltet hat, als dies durch den betroffenen, von ihr unbekämpft belassenen erstinstanzlichen Bescheid geschehen war (vgl. hiezu die bei Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, 80, wiedergegebenen Nachweise, ebenso wie etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, 96/07/0030, mit weiteren Hinweisen). Nicht verschlechtert, sondern verbessert wurde die Rechtsstellung der Erstbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Verhältnis zum unbekämpft gebliebenen Vermögensteuerbescheid zum 1. Jänner der Jahre 1989, 1990, 1991 und 1992, während die Rechtsstellung der Erstbeschwerdeführerin auf Grund des erstinstanzlichen Vermögensteuerbescheides zum 1. Jänner 1993 durch die diesbezügliche Abänderung im angefochtenen Bescheid eine Verschlechterung erfuhr.
Während die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, soweit sie den Abspruch des angefochtenen Bescheides über Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 bekämpft, somit als zulässig anzusehen ist, war die von der Erstbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde, soweit sie den Abspruch des angefochtenen Bescheides über Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1989, 1990, 1991 und 1992 bekämpft, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
In der Sache selbst ist zunächst zu bemerken, dass die Beschwerdeführer zwar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehren, einen Fehler der rechtlichen Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes durch die belangte Behörde aber nicht ansatzweise aufzuzeigen wissen. Was die Beschwerdeführer inhaltlich ausführen, würde im Fall einer Berechtigung ihres Vorbringens lediglich den Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verwirklichen. Die Beschwerdeführer tragen vor, die belangte Behörde habe ohne rechtlichen Grund ihre Beweisanträge übergangen und sei zum einen deshalb und zum anderen wegen einer unter verschiedenen Gesichtspunkten als verfehlt kritisierten Beweiswürdigung zu den für die Beschwerdeführer nachteiligen Sachverhaltsfeststellungen gelangt, welche die bekämpfte Besteuerung rechtlich zur Folge hatten. Die Verfahrensrüge erweist sich aber als unberechtigt.
Beweisanträge der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde schon deswegen nicht übergangen, weil die Beschwerdeführer in dem der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Abgabenverfahren Beweisanträge gar nicht gestellt haben. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich am zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Abgabenverfahren nicht beteiligt. Gelegenheit dazu hatte sie, weil die dem steuerlichen Vertreter des Zweitbeschwerdeführers zugestellten und durchwegs auch an die Erstbeschwerdeführerin adressierten Erledigungen des Abgabenverfahrens im Grunde der Rechtsvorschrift des § 101 Abs. 2 BAO auch gegenüber der Erstbeschwerdeführerin wirkten und ihr die Möglichkeit eröffneten, am Verfahren teilzunehmen. Mangels Beteiligung der Erstbeschwerdeführerin am Abgabenverfahren ungeachtet bestehender Gelegenheit konnten von ihr gestellte Beweisanträge von der belangten Behörde denkmöglich nicht übergangen worden sein.
Aber auch der Zweitbeschwerdeführer hat entgegen der von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingenommenen Betrachtungsweise einen Beweisantrag in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Abgabenverfahren nicht gestellt. Sein Beitrag zu diesem Abgabenverfahren bestand, abgesehen von den evident unrichtig erstatteten Vermögensteuererklärungen, in einer Berufung, die sich auf den Satz beschränkte, das angesetzte Vermögen nicht besessen zu haben, und in einer "Vorhaltsbeantwortung", die sich darauf beschränkte, eine Eingabe der Erstbeschwerdeführerin in dem gegen sie geführten Finanzstrafverfahren mit dem Bemerken vorzulegen, dass aus dieser Eingabe der Sachverhalt genau hervorgehe. Ansonsten enthält diese Vorhaltsbeantwortung nur den Hinweis darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin jedes Mal "betteln" habe gehen müssen, wenn sie von ihrer Mutter Geld wollte, und dass sie dabei den genauen Verwendungszweck habe angeben müssen. Ein Beweisantrag wurde in dieser "Vorhaltsbeantwortung" des Zweitbeschwerdeführers ebenso wenig gestellt wie in seiner Berufung. Die im Rahmen des Finanzstrafverfahrens von der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte gestellten Beweisanträge aber waren dem Zweitbeschwerdeführer nicht zuzurechnen. Hatte er die im Finanzstrafverfahren erstattete Eingabe der Erstbeschwerdeführerin im Vermögensteuerverfahren ausdrücklich (nur) zur Schilderung des Sachverhaltes vorgelegt, ohne auf die von der Erstbeschwerdeführerin als Beschuldigten im Finanzstrafverfahren gestellten Beweisanträge hinzuweisen und sie als von ihm selbst gestellte Anträge im Rahmen des Abgabenverfahrens zur Festsetzung der Vermögensteuer zu erklären, dann konnten die von einer sich am Abgabenfestsetzungsverfahren nicht beteiligenden Partei (der Erstbeschwerdeführerin) im Rahmen eines anderen Verfahrens (des gegen sie geführten Finanzstrafverfahrens) gestellten Beweisanträge nicht als vom Zweitbeschwerdeführer im Abgabenfestsetzungsverfahren gestellte Beweisanträge gelten. Es hat die belangte Behörde auch Beweisanträge des Zweitbeschwerdeführers somit schon deshalb nicht übergehen können, weil ihm die von seiner Ehefrau in einem anderen Verfahren gestellten Beweisanträge nicht zuzurechnen waren.
Es wäre der belangten Behörde eine Übergehung der im Schriftsatz der Erstbeschwerdeführerin im Strafverfahren gestellten Beweisanträge aber selbst dann nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen, wenn diese Beweisanträge dem Zweitbeschwerdeführer hätten zugerechnet werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die aus § 183 Abs. 3 BAO erfließende Obliegenheit der Abgabenbehörde, von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, nämlich einen erheblichen Beweisantrag voraus, der neben der Angabe des Beweismittels auch das Beweisthema in einer solchen Weise zu benennen hat, die erkennen lässt, welcher konkrete, im Einzelnen bezeichnete Sachverhalt durch welches Beweismittel erwiesen werden soll (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2000, 95/14/0077, vom 15. September 1999, 97/13/0164, vom 19. November 1998, 97/15/0010, vom 31. März 1998, 96/13/0002, und vom 24. Jänner 1996, 94/13/0152). Der von der Erstbeschwerdeführerin als Beschuldigten im Finanzstrafverfahren erstattete Schriftsatz enthält eine Fülle von Tatsachenbehauptungen, an deren Ende Beweismittel mit dem Vorbringen aufgezählt werden, dass durch diese Beweismittel erwiesen werden solle, dass die Erstbeschwerdeführerin die ihr zugekommenen Mittel nicht thesauriert, sondern verbraucht habe. Abgesehen davon, dass die Berufung auf Akten schlechthin kein zulässiges Beweisanbot darstellt, wenn im Beweisantrag nicht dargestellt wird, aus welchen Bestandteilen des betroffenen Aktes sich welche konkreten Umstände ergeben sollten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1992, 91/14/0232), enthielt die Liste der Beweismittel im genannten Schriftsatz erkennbar auch solche, die einen Bezug zum allein relevanten Thema des behaupteten Verbrauches der zugeflossenen Gelder nicht erkennen ließen, wie etwa der Akt eines deutschen Finanzamtes, der Akt der Österreichischen Nationalbank oder Aufzeichnungen der Mutter der Erstbeschwerdeführerin über die Ausfolgung von Geldern an die Erstbeschwerdeführerin. Des Weiteren ließ der im Finanzstrafverfahren gestellte Beweisantrag der Erstbeschwerdeführerin mit seiner pauschal gehaltenen Fassung jeglichen Bezug auch der übrigen Beweismittel zur Auflistung der behaupteten Verwendung der Mittel in den einzelnen Jahren vermissen. Ein Beweisantrag muss aber, soll er prozessuale Wirksamkeit entfalten, ein Mindestmaß an Spezifizierung hinsichtlich der unter Beweis zu stellenden Sachverhalte der Art aufweisen, dass der Behörde im Falle des Vortrages umfangreicherer Sachverhaltsbehauptungen durch die Partei erkennbar wird, welche der im Einzelnen vorgetragenen Sachverhaltsbehauptungen durch welches der angebotenen Beweismittel konkret erwiesen werden soll. Zu dieser zu fordernden Spezifizierung eines Beweisantrages gehört in gleicher Weise ein Mindestmaß an Plausibilitätsbehauptung über die zumindest abstrakte Eignung des angebotenen Beweismittels, das betroffene Beweisthema erweisen zu können. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, muss die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs. 3 BAO ebenso nicht entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen. Im Lichte dieser an die Beachtlichkeit eines Beweisantrages zu stellenden Anforderungen erwiese sich die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge einer Übergehung gestellter Beweisanträge im Beschwerdefall selbst dann als unberechtigt, wenn sie, was nicht der Fall ist, im betroffenen Abgabenverfahren die im Finanzstrafverfahren formulierten Beweisanträge gestellt hätten.
Übrig bleibt vom Beschwerdevorbringen damit die Kritik an jener Beweiswürdigung der belangten Behörde, mit der sie die durch den Verweis des Zweitbeschwerdeführers auf die Sachverhaltsdarstellung der Erstbeschwerdeführerin im Finanzstrafverfahren gegebene Sachverhaltsbehauptung des Zweitbeschwerdeführers über den Verbrauch der zugeflossenen Gelder in den Jahren 1978 bis 1986 nicht geglaubt hat. Zu dieser Beweisrüge sind die Beschwerdeführer aber daran zu erinnern, dass der Verwaltungsgerichtshof - außerhalb der Erledigung einer Säumnisbeschwerde in der Sache selbst - nicht dazu berufen ist, seine Beweiswürdigung an die Stelle der behördlichen zu setzen, und auch eine von ihm als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen darf, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Mai 2000, 99/13/0186, und vom 9. Juli 1997, 94/13/0116, 0117, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Ein solcherart qualifizierter Fehler der behördlichen Beweiswürdigung haftet dem angefochtenen Bescheid aber nicht an. Die belangte Behörde stützte ihre Beweiswürdigung zusammengefasst im Wesentlichen darauf, dass die Vermögensteuererklärungen der Beschwerdeführer schon durch die Aufnahme längst verkaufter Grundstücke an Stelle der erzielten Erlöse wahrheitswidrig erstattet worden seien, dass sich die Beschwerdeführer gegen den Ansatz der auch nunmehr angesetzten Vermögenswerte in ihrer Veranlagung zur Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1986 nicht zur Wehr gesetzt hätten, dass sie sich trotz wiederholter Aufforderung durch das Finanzamt zur Vorlage von Unterlagen, mit denen der Verbrauch des ererbten Vermögens auch nur hätte glaubhaft gemacht werden können, nicht bereit gezeigt hätten, dass es nicht glaubhaft sei, dass über die behauptetermaßen mit größeren Kosten verbundenen Ereignisse keine urkundlichen Nachweise existierten, und dass auch der Erhalt von Geldern für Vergnügungsreisen von der Mutter der Erstbeschwerdeführerin nicht recht wahrscheinlich anmute, wenn man diesen behaupteten Umstand der wiedergegebenen Schilderung der Denkungsart der Mutter der Erstbeschwerdeführerin gegenüberstelle.
Inwiefern diese Überlegungen gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen sollten, wird in der Beschwerde nicht einsichtig gemacht. Der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Umstand des Fehlens einer Belegaufbewahrungspflicht für Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung ist nicht geeignet, die von der belangten Behörde angestellte Überlegung, über die von den Beschwerdeführern behaupteten Ausgabenpositionen müssten dennoch Unterlagen vorhanden sein, als zur allgemeinen Lebenserfahrung im Widerspruch stehend aufzuzeigen. Der Verweis der Beschwerdeschrift auf die seit dem Zufluss der Mittel verstrichene Zeit verfängt im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens von Unterlagen über den Verbrauch der Mittel im Beschwerdefall nicht. Weist doch die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darauf hin, dass den Beschwerdeführern die Bedeutsamkeit der Aufbewahrung von Unterlagen im gegebenen Zusammenhang schon angesichts unterschiedlicher und ebenso bereits jahrelang anhängig gewesener abgabenbehördlicher Verfahren bewusst gewesen sein muss. Dass frühere Vermögensteuerbescheide gleichen Inhaltes von den Beschwerdeführern nicht angefochten worden waren, ist ein Element der behördlichen Überlegungen, das für sich allein gewiss nicht ausgereicht hätte, die Beweiswürdigung schlüssig erscheinen zu lassen; im Kontext des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführer durfte aber auch dieser Umstand von der belangten Behörde in ihre Überlegungen miteinbezogen werden, zumal der Beweggrund der Beschwerdeführer für die Akzeptanz der nicht bekämpften, früher ergangenen Vermögensteuerbescheide gleichen Inhaltes zu keiner Zeit erklärt wurde. Soweit die Beschwerdeführer der belangten Behörde den Vorwurf machen, der Mutter der Erstbeschwerdeführerin, ohne sie je vernommen zu haben, ein bestimmtes Verhalten zu unterstellen, muss ihnen erwidert werden, dass die im Schriftsatz der Erstbeschwerdeführerin an die Finanzstrafbehörde gegebene Darstellung der Wesensart der Mutter der Erstbeschwerdeführerin die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung nicht unstimmig erscheinen lässt. Dass das Einkommen des Zweitbeschwerdeführers als Universitätsprofessor es erlaubt haben musste, den einen oder anderen Aufwand zu tätigen, war ein von der belangten Behörde lediglich zur Abrundung ihrer Überlegungen gebrauchtes Zusatzargument, das für die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht tragend war und im Übrigen auch nicht als der Lebenserfahrung widerstreitend angesehen werden kann.
Die Beschwerdeführer hatten im Zuge des abgabenbehördlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit, durch Erfüllung ihrer aus § 119 BAO erfließenden Wahrheits- und Offenlegungspflichten an der Ermittlung des für die Besteuerung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Wenn sie diese Gelegenheit nicht wahrnahmen, indem nach Überreichung evident unrichtiger Vermögensteuererklärungen die Erstbeschwerdeführerin jegliche Beteiligung am Verfahren unterließ, und der Zweitbeschwerdeführer sich darauf beschränkte, im Berufungsverfahren einen Schriftsatz aus dem Finanzstrafverfahren gegen seine Ehegattin vorzulegen, in welchem jährliche Pauschalbeträge über weder klar zuordenbare noch nachvollziehbare Aufwendungen genannt wurden, und sich schließlich auch nach dem Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung, in welcher den Beschwerdeführern die behördliche Beweiswürdigung bereits eröffnet worden war, erneut darauf beschränkte, den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz kommentarlos zu stellen, anstatt wenigstens zu diesem Zeitpunkt ein tragfähiges und durch taugliche Beweisanbote im Vermögensteuerverfahren untermauertes Sachvorbringen zu erstatten, dann haben sich die Beschwerdeführer die Folgen dieses ihres Verhaltens im Abgabenverfahren mit dem Ergebnis der von ihnen beklagten Besteuerung selbst zuzuschreiben. Eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Sachgrundlagenermittlung können sie angesichts ihres eigenen prozessualen Verhaltens nicht erfolgreich geltend machen.
Es war somit auch diese von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde im Umfang ihrer zulässigen Erhebung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Februar 2001
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