Normen
AVG §37;
AVG §46;
BAO §166;
BAO §183 Abs3;
FinStrG §114 Abs2;
FinStrG §98 Abs1;
AVG §37;
AVG §46;
BAO §166;
BAO §183 Abs3;
FinStrG §114 Abs2;
FinStrG §98 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz erkannte den Beschwerdeführer schuldig, er habe als Geschäftsführer der H. AutohandelsgmbH vorsätzlich
1. die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, daß er für die Jahre 1976 und 1977 Umsätze in Höhe von S 300.000,-- nicht erklärt und für 1978 versucht habe, Umsätze in Höhe von S 150.000,-- nicht zu erklären, und dadurch eine Abgabenverkürzung um S 202.983,-- bewirkt bzw. zu bewirken versucht habe und
2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 21 UStG) ungerechtfertigte Vorsteuerbeträge geltend gemacht und dadurch für die Monate Jänner 1979 bis April 1981 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 675.256,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten.
Der Beschwerdeführer habe hiedurch zu 1. das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, § 13 FinStrG und zu 2. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 400.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Tage) verhängt.
Hiegegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, mit der er hinsichtlich des Schuldspruches nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG Straffreiheit wegen wirksamer Selbstanzeige geltend machte und insgesamt eine geringere Strafe anstrebte.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Geldstrafe auf S 200.000,-- (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Tage) herab und gab im übrigen der Berufung nicht Folge. Die belangte Behörde stellte ergänzend unter anderem den Inhalt der Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung gemäß § 29 FinStrG verneint wurde, fest. Danach habe der Beschwerdeführer 1979 und 1980 von der Firma P Traktoren gekauft, wobei ein erhöhter Einkaufspreis in den Kaufvertrag aufgenommen und fakturiert worden sei. Der überhöhte Betrag sei bei Bezahlung der Rechnung gleichzeitig wieder rückerstattet worden. Im Jahr 1979 hätten die überhöhten Eingangsfakturen insgesamt S 3,408.729,60 betragen, wobei ein Betrag von S 1,770.000,-- abzuziehen sei. Der Beschwerdeführer habe auf diese Weise unberechtigt Vorsteuer in der Höhe von S 188.791,67 beansprucht. Im Jahr 1980 habe er von der Firma P Traktoren im Gesamtwert von S 24,141.000,-- erhalten. In diesem Betrag sei wiederum ein überhöhter Kaufbetrag von S 5 Mio enthalten, den er rückerstattet bekommen habe. Die Vorsteuer des Jahres 1980 sei daher richtigerweise um S 260.777,78 und die des Jahres 1981 um S 225.686,45 zu kürzen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 7. März 1990, B 1293/89-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit Beschluß vom 25. Oktober 1991, B 1293/89-10, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Vor diesem erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und ihretwegen nicht oder zumindest geringer bestraft zu werden, verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß der angefochtene Bescheid keine Feststellungen darüber enthalte, welche Umsatzsteuervoranmeldungen richtig gewesen wären und welche Umsatzsteuervoranmeldungen tatsächlich abgegeben worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG die vom Beschwerdeführer vermißten Angaben nicht voraussetzt. Bereits dem von der belangten Behörde insoweit bestätigten Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses konnten die Höhe des Verkürzungsbetrages, welcher die Summe der in der Selbstanzeige des Beschwerdeführers enthaltenen Beträge ist, und der Verkürzungszeitraum entnommen werden. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, warum er in seinen Rechten dadurch verletzt sein soll, daß nicht etwa für jedes Monat des Verkürzungszeitraumes die vorangemeldeten und die richtigen Umsatzsteuerbeträge einander gegenübergestellt wurden. Über die Ermittlung der in seiner eigenen Selbstanzeige angeführten Beträge mußte sich der Beschwerdeführer selbst im klaren sein.
Als Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde - überdies ohne Begründung - folgenden von ihm gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen habe:
"1. Antrag auf Vernehmung der Zeugen W (Steuerberater der GmbH) und L (Angestellter des ersteren) zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, daß die gegenständliche Abgabe von der Firma P entrichtet wurde, weil diese Firma zur Abfuhr der vom Beschwerdeführer abgezogenen Vorsteuer in gleicher Höhe an das Finanzamt verpflichtet war, sodaß weder Vorsatz noch Wissentlichkeit um das Eintreten einer Abgabenverkürzung beim Beschwerdeführer vorlag.
2. Antrag auf Entbindung des Zeugen W sowie des Zeugen L von der Verschwiegenheitspflicht durch den Masseverwalter (der GmbH) Dr. E.
3. Antrag auf Überprüfung der Kaufverträge und Rechnungsunterlagen durch einen Buchsachverständigen, insbesondere dahingehend, wie viele Waren zum 8%igen und wieviele zum 18%igen Steuersatz zu versteuern waren und welches Ergebnis sich bei richtiger Fakturierung ergeben hätte, zum Beweis dafür, daß ausgehend von einem Kaufpreis von
S 19,150.000,-- die auf Grund der gelieferten Waren in dieser Kaufsumme enthaltene Vorsteuer bzw. Umsatzsteuer den Betrag von
S 4,3 Mio nicht übersteigt.
4. Antrag auf Beischaffung und Verlesung des Strafaktes 26 Vr 1353/82 = 26 Hv 22/87 des Landesgerichtes X zum Beweis dafür, daß eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht vorliegt."
Gemäß § 114 Abs. 2 FinStrG kann der Beschuldigte die Durchführung bestimmter Beweise und die Vereidigung vorgeladener Zeugen beantragen. Diesen Anträgen ist stattzugeben, falls dies im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Findet die Finanzstrafbehörde, daß dem gestellten Antrag nicht stattzugeben sei, so hat sie die Ablehnung samt Gründen zu verkünden und protokollarisch festzuhalten. Gegen die Ablehnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1987, 86/16/0199, und vom 28. Juni 1989, 89/16/0051).
Die belangte Behörde gesteht in der Gegenschrift zu, daß sie die Abweisung der Beweisanträge nicht begründet hat. Ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel läge aber nur dann vor, wenn sie bei der Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Dem zu oben Punkt 1 genannten Beweisantrag sowie dem damit in Verbindung stehenden Antrag zu Punkt 2 (gemeint wohl: auf Einholung einer Entbindungserklärung des Masseverwalters) mußte die belangte Behörde nicht stattgeben, weil der Beschwerdeführer insoweit kein relevantes Beweisthema genannt hat. Ob der Verkürzung der Umsatzsteuer durch Geltendmachung überhöhter Vorsteuern bei der H AutohandelsgmbH höhere Umsatzsteuern bei der Firma P gegenüber standen, ist für die Tatbildmäßigkeit der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ohne Belang.
Dem zu Punkt 3. gestellten Antrag auf Überprüfung von Unterlagen durch einen Buchsachverständigen mußte die belangte Behörde nicht entsprechen, weil der Beschwerdeführer damit die Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises anstrebte. Es ist davon auszugehen, daß Rechnungsteilbeträge von S 1,770.000,-- und S 5 Mio fingiert wurden, Vorsteuerabzug aber auch hiefür begehrt wurde. Der Anteil 8%iger und 18%iger Vorsteuern betreffend die tatsächlich gelieferten Waren wäre allenfalls für die Ermittlung der in der Selbstanzeige genannten Mischsteuersätze von Bedeutung, änderte aber an der Höhe der tatsächlich geltend gemachten Vorsteuern, die in der Selbstanzeige anteilig gekürzt wurden, nichts. Daß und inwiefern bei den Berechnungen in der vom Beschwerdeführer unterschriebenen und von seinem Steuerberater verfaßten Selbstanzeige Fehler unterlaufen wären, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Daher geht das Beschwerdevorbringen, der Betriebsprüfer wäre hinsichtlich der Verkürzungsbeträge bloß von der Selbstanzeige ausgegangen, ins Leere. Bemerkt sei, daß der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 1989, in der der gegenständliche Beweisantrag gestellt wurde, auf Frage des Vorsitzenden selbst keine Bedenken gegen den Inhalt der Selbstanzeige äußern konnte. Auch in der Berufung waren solche Bedenken nicht enthalten gewesen.
Auch der zu Punkt 4. genannte Antrag auf Aktenbeischaffung war untauglich, weil die Berufung auf einen Akt schlechthin kein zulässiges Beweisanbot darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0088). Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt anzugeben, aus welchen Bestandteilen des von seinem Vertreter eingesehenen Aktes sich welche für den Beschwerdefall relevanten, konkreten Umstände ergeben sollen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die belangte Behörde die gestellten Beweisanträge zu Recht abgewiesen hat. In der Unterlassung einer Begründung hiefür ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht gelegen, zumal diese Begründungslücke die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit nicht hinderte.
Bei der Bezeichnung der Beschwerdepunkte nennt der Beschwerdeführer zwar auch die Strafhöhe; die Beschwerdegründe enthalten aber keine Ausführungen zur Strafbemessung. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß der belangten Behörde bei der Ausmittlung der verhängten Strafe ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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