Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §13 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §63 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf die Sachverhaltsdarstellung und die rechtlichen Erwägungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1990, Zl. 90/18/0001, wird hingewiesen. Die belangte Behörde erließ ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter dem Datum des 19. Februar 1991 einen Ersatzbescheid, in dem sie das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinem Punkt 1. (Übertretung nach § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO) behob und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG einstellte. In den Punkten 2), 3) und 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dieses hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten habe:
"Sie haben am 21.3.1988 gegen 21.35 Uhr in Wien 19, Kreuzung Silbergasse mit der Billrothstraße aus der Silbergasse kommend den PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen W nnn.nnn gelenkt und hiebei 2) sind Sie beim Einbiegemanöver von der Silbergasse nach rechts in die Billrothstraße nicht in engem, sondern weitem Bogen eingebogen, 3) haben Sie bei diesem Fahrmanöver einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und haben Sie es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Unfall zu verständigen und haben Sie 4) an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, indem Sie nach dem Verkehrsunfall trotz Wissen um diesen noch weitere alkoholische Getränke konsumierten.
Sie haben hiedurch Verwaltungsübertretungen gemäß 2) § 13 Abs. 1, 3) § 4 Abs. 5 und 4) § 4 Abs. 1 lit. c der StVO 1960 begangen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von 2) und 3) je S 500,-- und 4) S 1.000,--, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von 2) und 3) je 30 Stunden und 4) 60 Stunden gemäß 2) § 99 Abs. 3a, 3) § 99 Abs. 3b und 4) § 99 Abs. 2a StVO 1960.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950 - zu 2)und 3) je S 50,-- und zu 4) S 100,--, zusammen S 200,--, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe wird gleich S 50,-- angerechnet) zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen und Kosten) beträgt daher S 2.200,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG 1950)."
Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Fassung vor der Novelle 1990 ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von zu 2) und 3) je S 50,-- und zu 4) S 100,-- auferlegt. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurden dem Beschwerdeführer keine Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorliegen einer Gegenschrift der belangten Behörde erwogen hat:
Die Konkretisierung des Tatortes hinsichtlich des zu 2) genannten Deliktes entspricht den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11894/A) gestellten Anforderungen. Durch die spruchmäßige Angabe "beim Einbiegemanöver von der Silbergasse nach rechts in die Billrothstraße" ist der Tatort, der hinsichtlich des Verlaufes der Silbergasse und der Billrothstraße gerichtsbekannt ist, eindeutig umschrieben. In Anbetracht dieses Tatortes, der auch der Ort des Verkehrsunfalles mit Sachschaden war, wurde spruchmäßig zutreffend von der Unterlassung der Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausgegangen; der Beschwerdeführer unterließ jede konkrete Behauptung, daß und welche Gendarmeriedienststelle dem Unfallort näher gelegen gewesen sei als die Polizeidienststelle.
Der spruchmäßig dem Beschwerdeführer gemachte Vorwurf, er habe es, nach Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden, unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Unfall zu verständigen, entspricht dem im § 4 Abs. 5 StVO umschriebenen Sachverhalt. Gerade das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1984, Zl. 82/02/0284, bekräftigt diese Rechtsansicht: Das zitierte Erkenntnis führte nämlich aus, anders als etwa bei einer Verletzung des im § 4 Abs. 1 lit.c StVO verankerten Gebotes, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken - welchem Mitwirkungsgebot durch unterschiedliche und daher zu konkretisierende Verhaltensweisen zuwidergehandelt werden könne -, liege die Verletzung des Gebotes des § 4 Abs. 5 StVO allein darin, daß ein an einem bestimmten Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang Stehender die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall nicht oder ohne unnötigen Aufschub verständigt habe. Entscheidend sei lediglich, ob der Meldepflicht entsprochen worden sei oder nicht; der Tatvorwurf einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO bedürfe daher keiner näheren Umschreibung, etwa in welcher Art und Weise der Meldepflicht nicht entsprochen worden sei.
Daher entspricht die ferner vom Beschwerdeführer aufgestellte Forderung, im Spruch des Strafbescheides hätte ausgeführt werden müssen, ob der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gar nicht oder verspätet nachgekommen sei, ebenfalls nicht der von ihm selbst zitierten Rechtsprechung.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich, was die Erfüllung der Verständigungspflicht anlangt, durchaus richtig verhalten, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im eingangs zitierten Erkenntnis im ersten Rechtsgang - dort Seite 6/7 - verwiesen werden.
Zur Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO ist darauf zu verweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom 22. Juni 1988, Zl. 88/03/0008 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung) eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung dann gegeben ist, wenn eine Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO besteht oder es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes am Unfallsort kommt oder zu kommen hat. Daß nun im vorliegenden Fall Meldepflicht bestand, ergibt sich aus dem Schuldspruch zu 2). Zur Rüge des Beschwerdeführers, es fehle eine spruchmäßige Feststellung, wann er nach dem Unfall Alkohol konsumiert habe, kann auf das oben zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985 (hinsichtlich der Notwendigkeit der Konkretisierung von Tatzeit und Tatort) und auf das Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0162, (hinsichtlich des Zeitraumes, in dem das Verbot eines Nachtrunkes besteht) hingewiesen werden. Daß der Nachtrunk des Beschwerdeführers innerhalb von zwei Stunden nach Beendigung der Lenkertätigkeit erfolgte, war schon im ersten Rechtsgang seine Behauptung; daß durch einen Nachtrunk innerhalb eines solchen Zeitraumes die Mitwirkungspflicht verletzt werde, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem eingangs zitierten Erkenntnis im ersten Rechtsgang - dort Seite 7 - ausgesprochen.
Die belangte Behörde hat hinsichtlich des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster und zweiter Instanz, was die Höhe anlangt, zutreffend § 64 Abs. 2 VStG in der Fassung vor der Novelle 1990 herangezogen, somit diesen Kostenbeitrag für jede Instanz mit 10 v.H. bemessen. Die weitere Ansicht des Beschwerdeführers, infolge eines Teilerfolges einer Berufung - nämlich hinsichtlich Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - seien ihm keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom 5. November 1980, Slg. N.F. Nr. 10284/A) hinzuweisen.
Nahm die belangte Behörde nach Einlangen des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Rechtsgang keine weiteren Sachverhaltsermittlungen vor, so bestand kein Anlaß, dem Beschwerdeführer neuerlich Parteiengehör zu gewähren. Es besteht keine Rechtsvorschrift dahin, daß die Berufungsbehörde in einem solchen Fall nicht sogleich einen Ersatzbescheid fällen dürfte - dann nämlich, wenn sie eine Ergänzung des Sachverhaltes nicht für notwendig erachtet.
Der Beschwerdeführer unterließ jeden Hinweis, welche bestimmten Umstände aus dem Verwaltungsakt, betreffend den Entzug seiner Lenkerberechtigung, hätten gewonnen werden sollen; die Berufung auf einen Akt schlechthin stellt kein zulässiges Beweisanbot dar (vgl. Erkenntnis vom 22. Mai 1991, Zl. 90/03/0285).
Die Verfahrensrüge hinsichtlich der "Einschätzung" der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zu verweisen, wonach eine abstrakte Mängelrüge dann nicht zu beachten ist, wenn der Beschwerdeführer nicht ausführt, zu welchen anderen bestimmten Feststellungen die belangte Behörde bei Unterlassung des behaupteten Verfahrensmangels gekommen wäre (siehe z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 616/1, genannten Entscheidungen).
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
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