Rechtssatz
Die Bestimmungen des NWG müssen einschränkend ausgelegt werden.
| 1 Ob 121/70 | OGH | 02.07.1970 |
LwBetr 1972,120 |
| 5 Ob 179/74 | OGH | 23.10.1974 |
Beisatz: Die Fälle der Bewilligung einer neuen Wegeanlage sollen möglichst eingeschränkt werden. (T1) |
| 8 Ob 195/99f | OGH | 22.12.1999 |
Beisatz: Grundsätzlich hat der Erwerber eines Grundstückes für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge zu treffen. (T2) |
| 3 Ob 183/03p | OGH | 26.09.2003 |
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/113 |
| 3 Ob 278/06p | OGH | 29.03.2007 |
Beisatz: Aus § 4 NWG ist insgesamt abzuleiten, dass der durch den Notweg betroffene Liegenschaftseigentümer möglichst wenig belastet werden soll. (T3); Veröff: SZ 2007/52 |
| 8 Ob 15/08a | OGH | 03.04.2008 |
Beisatz: Die Verpflichtung zur Duldung eines Notwegs ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn sie die einzige Möglichkeit darstellt, wichtige Interessen des Antragstellers zu wahren. (T4) |
| 8 Ob 23/10f | OGH | 23.03.2010 |
Auch; Beisatz: Im Sinn des Grundsatzes der einschränkenden Auslegung der Bestimmungen zur Einräumung eines Notwegs ist zu Gunsten der geschützten Grundflächen (hier Haus‑ bzw Vorgärten) kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T5)<br/>Beisatz: Die Bewilligung einer neuen Weganlage ist restriktiv zu handhaben. Eine sich auf einen schon bestehenden Weg beziehende Notwegvariante schließt eine neue Weganlage daher in der Regel aus, außer sie erweist sich als unzumutbar. Der Notwegebedürftige muss demnach auf eine schon bestehende Wegvariante zurückgreifen, auch wenn die Distanz zur Anbindung an das öffentliche Wegenetz größer wird und die Kosten für die Herstellung und Erhaltung dieser Verbindung höher sind. (T6) |
| 6 Ob 163/13h | OGH | 28.11.2013 |
Beisatz: Hier: Die bisherige Benützbarkeit des Hauses als Sommerhaus rechtfertigt keinen Notweg, zumal ein benützbarer Fußweg zum Haus vorhanden ist. (T7) |
| 8 Ob 11/14x | OGH | 29.09.2014 |
Beisatz: Das NWG bildet keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf bloße Verbindung zweier durch ein fremdes Grundstück getrennter Liegenschaften, selbst wenn deren sinnvolle Nutzung von einer solchen Verbindung abhängig wäre. (T8) |
| 4 Ob 207/24f | OGH | 29.09.2025 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: die Eigentümerin eines Grundstücks will im Gartensiedlungsgebiet ein Wohnhaus errichten und dafür einen bestehenden Fußweg zu einer Zufahrt für PKW und LWK ausbauen lassen, wozu ua eine Stützmauer der Antragsgegner zurückversetzt werden muss. Besonders berücksichtigt wurde, dass die Flächen aufgrund eines von den Antragsgegnern selbst erwirkten Teilungsplans bereits als Verkehrsflächen gewidmet und nach Abtragung der darauf befindlichen Baulichkeiten in das öffentliche Gut zu übertragen sind (auch wenn dies in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war). (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19560222_OGH0002_0070OB00073_5600000_002
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