Rechtssatz
Hat die Dritte (hier KFZ-Hersteller) hinsichtlich des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach VO 715/2007/EG einen Irrtum arglistig herbeigeführt, entfällt die Haftung nicht dadurch, dass der Versuch der Schadensbeseitigung unverschuldet fehlgeschlagen ist.
6 Ob 197/23y | OGH | 20.12.2023 |
Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Schadenersatzanspruch nicht auf Arglist gestützt wird. (T1) |
2 Ob 139/23i | OGH | 23.01.2024 |
Beisatz: Dies gilt auch beim Gebrauchtwagenkauf. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20231023_OGH0002_0060OB00084_23F0000_000
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