OGH 3Ob78/21y; 3Ob184/21m; 5Ob192/21b; 8Ob131/21d; 4Ob191/21y; 4Ob129/22g; 10Ob9/22d; 1Ob178/22s; 4Ob221/22m; 1Ob181/22g; 9Ob98/22k; 3Ob73/23s; 4Ob143/23t (RS0133812)

OGH3Ob78/21y; 3Ob184/21m; 5Ob192/21b; 8Ob131/21d; 4Ob191/21y; 4Ob129/22g; 10Ob9/22d; 1Ob178/22s; 4Ob221/22m; 1Ob181/22g; 9Ob98/22k; 3Ob73/23s; 4Ob143/23t20.2.2024

Rechtssatz

Zu den in § 1104 ABGB ausdrücklich genannten Elementarereignissen gehört die „Seuche“ und COVID-19 ist ein solcher Fall. Die aus dem Elementarereignis resultierenden hoheitlichen Eingriffe (Betretungsverbote für bestimmte Geschäftslokale) hatten zur Folge, dass diese Objekte “gar nicht gebraucht oder benutzt werden“ konnten.

Coronapandemie; Geschäftsraummiete

 

Normen

ABGB §1104

3 Ob 78/21yOGH21.10.2021

Veröff: SZ 2021/95

3 Ob 184/21mOGH25.11.2021

Beisatz: Hier: Nagel- und Kosmetikstudio. (T1)

5 Ob 192/21bOGH13.12.2021

Beisatz: Hier: Fitness-Studio. (T2)

8 Ob 131/21dOGH25.01.2022

Vgl

4 Ob 191/21yOGH23.02.2022

Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall liegt der die vorzeitige Vertragsauflösung rechtfertigende wichtige Grund in der Coronapandemie und der daraus folgenden Schließung der Hochschule und Umstellung auf Distance Learning samt den Reisebeschränkungen zwischen dem Studienort und dem Wohnsitz der Studentin. Dabei handelt es sich um eine schicksalhafte Entwicklung (die Coronapandemie ist ein Elementarereignis), die nicht in der Sphäre der Studentin begründet liegt. (T3)

4 Ob 129/22gOGH23.09.2022

Beisatz: § 1104 ABGB ist auf eine sonstige pandemiebedingte finanzielle Notlage nicht anwendbar. Hier: Wohnungsmieter. (T4)<br/>

10 Ob 9/22dOGH18.10.2022

Beisatz: Hat die Erstbeklagte das Geschäftslokal bereits vor Beginn der Corona-Pandemie, aufgrund des Umstands geschlossen, dass die Umsätze hinter den Erwartungen geblieben waren, nutzte sie den Bestandgegenstand aus allein in ihrer Person gelegenen Gründen nicht. Die Nichtnutzung in den Zeiten der Betretungsverbote und -beschränkungen geht demnach auf die bereits früher getroffene unternehmerische Entscheidung zurück, das Geschäftslokal aus wirtschaftlichen Gründen zu schließen. Die Preisgefahr des Bestandgebers muss aber dort enden, wo unternehmerische Entscheidungen des Bestandnehmers die Folgen bestimmen, weil diese Entscheidungen außerhalb der Ingerenz des Bestandgebers liegen. (T5)

1 Ob 178/22sOGH22.11.2022

Beisatz: Hier: Schutzhütte in exponierter Lage ohne Verkehrsanbindung. (T6)

4 Ob 221/22mOGH28.02.2023

Beisatz: Auch die behördlich verfügten Begrenzungen der Kundenzahl sowie einzuhaltende Mindestabstände sind "außerordentliche Zufälle" iSv § 1104 ABGB, die im Rahmen einer Mietzinsminderung nach § 1105 ABGB zu berücksichtigen sind. Anders sind die Allgemeinheit treffende staatlichen Eingriffe wie die Maskenpflicht sowie auch eine pandemiebedingt eingeschränkte Kauflust der Kunden zu beurteilen. (T7)

1 Ob 181/22gOGH28.02.2023

Beisatz: Hier: Unternehmenspacht (T8)

9 Ob 98/22kOGH31.05.2023

vgl; Beisatz: Mietzinsrisiko des Hauptvermieters bei Untervermietung. (T9)

3 Ob 73/23sOGH19.07.2023
4 Ob 143/23tOGH20.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20211021_OGH0002_0030OB00078_21Y0000_001

Stichworte